Obsah (24)
Artikel 28§ 22a§ 35§ 5§ 61§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§§ 56§ 57§§ 4a§ 68§ 28§ 76§ 83§ 21§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.04.2017 GeschäftszahlW137 2152510-1 SpruchW137 2152510-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER al
Artikel 28Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Artikel 28Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 FPG (iVm Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran und stellte in Österreich erstmalig am 20.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt / BFA) hat diesen Antrag mit Bescheid vom 02.02.2016, Zahl 1091618601 - 151589447, wegen Zuständigkeit Sloweniens
§ 5Asyl
G 2005 zurückgewiesen und betreffend den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61FPG bezogen auf Slowenien verfügt.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.02.2016
§ 5Asyl
G und § 61 FPG abgewiesen.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran und stellte in Österreich erstmalig am 20.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt / BFA) hat diesen Antrag mit Bescheid vom 02.02.2016, Zahl 1091618601 - 151589447, wegen Zuständigkeit Sloweniens
Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen und betreffend den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG bezogen auf Slowenien verfügt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.02.2016
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG abgewiesen. Am 04.03.2016 wurde der Beschwerdeführer nach Slowenien abgeschoben.
- Im April 2017 reiste er neuerlich nach Österreich ein und stellte abermals einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf das Bundesamt seine Festnahme anordnete. Bei der Einvernahme betreffend eine mögliche Schubhaftanordnung am 04.04.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, immer noch die gleichen Probleme zu haben. In eine Abschiebung nach Slowenien willige er nicht ein; er werde sich einer solchen auch widersetzen.
- Im Anschluss hat das Bundesamt mit Bescheid vom 04.04.2017, Zahl 1091618601 - 170411369, über den Beschwerdeführer die Schubhaft
Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin II-VO i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits einmal nach Slowenien abschoben wurde und dennoch illegal nach Österreich zurückgekehrt sei. Er sei verpflichtet, sich zur Führung seines Asylverfahrens in Slowenien aufzuhalten. Darüber hinaus habe er sich angesichts seines bisherigen Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen und sei in Österreich weder selbsterhaltungsfähig noch sozial verankert. Es bestehe daher eine erhebliche Fluchtgefahr. Mit der Anwendung des gelinderen Mittels könne angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden, weshalb sich die Schubhaft als Ultima-ratio-Situation und insgesamt auch verhältnismäßig erweise. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich.2. Im Anschluss hat das Bundesamt mit Bescheid vom 04.04.2017, Zahl 1091618601 - 170411369, über den Beschwerdeführer die Schubhaft
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dublin II-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits einmal nach Slowenien abschoben wurde und dennoch illegal nach Österreich zurückgekehrt sei. Er sei verpflichtet, sich zur Führung seines Asylverfahrens in Slowenien aufzuhalten. Darüber hinaus habe er sich angesichts seines bisherigen Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen und sei in Österreich weder selbsterhaltungsfähig noch sozial verankert. Es bestehe daher eine erhebliche Fluchtgefahr. Mit der Anwendung des gelinderen Mittels könne angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden, weshalb sich die Schubhaft als Ultima-ratio-Situation und insgesamt auch verhältnismäßig erweise. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich. Noch am selben Tag wurde von der zuständigen Regionaldirektion um Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Slowenien ersucht.
- Mit Schreiben vom 07.04.2017 brachte der Beschwerdeführer am selben Tag durch seine bevollmächtigte Vertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 04.04.2017 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft (seit 04.04.2017) ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Bezug zu § 28 Dublin III-VO nicht ersichtlich sei. Vielmehr sei §76 Abs. 2 Z 1 FPG zitiert worden, weshalb davon auszugehen sei, dass das Bundesamt die Schubhaft auf diese Rechtsgrundlage gestützt habe. Überdies werde eine erhebliche Fluchtgefahr nicht hinreichend dargetan. Vielmehr erweise sich die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers mit den österreichischen Behörden gerade aus seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er sei in Slowenien von iranischen Staatsangehörigen zweimal attackiert worden und habe nicht das Gefühl, dass ihn die slowenischen Behörden vor diesen Angriffen schützen würden. Es sei deshalb auch damit zu rechnen, dass dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebschutz zukomme.
- Mit Schreiben vom 07.04.2017 brachte der Beschwerdeführer am selben Tag durch seine bevollmächtigte Vertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 04.04.2017 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft (seit 04.04.2017) ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Bezug zu Paragraph 28, Dublin III-VO nicht ersichtlich sei. Vielmehr sei §76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG zitiert worden, weshalb davon auszugehen sei, dass das Bundesamt die Schubhaft auf diese Rechtsgrundlage gestützt habe. Überdies werde eine erhebliche Fluchtgefahr nicht hinreichend dargetan. Vielmehr erweise sich die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers mit den österreichischen Behörden gerade aus seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er sei in Slowenien von iranischen Staatsangehörigen zweimal attackiert worden und habe nicht das Gefühl, dass ihn die slowenischen Behörden vor diesen Angriffen schützen würden. Es sei deshalb auch damit zu rechnen, dass dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebschutz zukomme. Es sei auch eine konkrete Subsumtion unter die in § 76 Abs. 3 FPG definierten Kriterien zur Begründung einer Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar. Da dieser Begründungsmangel einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle, erweise sich der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund als rechtswidrig. Schließlich sei die Anordnung des gelinderen Mittels nicht hinreichend geprüft worden. Dies auch insbesondere, weil der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leide und in diesem Zusammenhang Medikamente einnehmen müsse.Es sei auch eine konkrete Subsumtion unter die in Paragraph 76, Absatz 3, FPG definierten Kriterien zur Begründung einer Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar. Da dieser Begründungsmangel einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle, erweise sich der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund als rechtswidrig. Schließlich sei die Anordnung des gelinderen Mittels nicht hinreichend geprüft worden. Dies auch insbesondere, weil der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leide und in diesem Zusammenhang Medikamente einnehmen müsse. Unabhängig davon sei das Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Zahl C-646/16 von Relevanz auch für die Beurteilung des anhängigen Asylverfahrens des Beschwerdeführers. Bis zu dessen Entscheidung könne jedoch von einer Überstellung des Beschwerdeführers innerhalb der 6-Wochen-Frist des Art. 28 Abs. 3 der Dublin III-VO nicht ausgegangen werden. Auch aus diesem Grunde müsse die Schubhaft aufgehoben werden.Unabhängig davon sei das Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Zahl C-646/16 von Relevanz auch für die Beurteilung des anhängigen Asylverfahrens des Beschwerdeführers. Bis zu dessen Entscheidung könne jedoch von einer Überstellung des Beschwerdeführers innerhalb der 6-Wochen-Frist des Artikel 28, Absatz 3, der Dublin III-VO nicht ausgegangen werden. Auch aus diesem Grunde müsse die Schubhaft aufgehoben werden. Beantragt werde daher a) ein psychiatrisches Gutachten im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen; b) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; c) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten; d) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft nicht vorliegen; e) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen. Beigeschlossen waren die Vertretungsvollmacht und der Beleg über die Einzahlung der Eingabegebühr sowie Dokumente in slowenischer Sprache.
- Mit schriftlichem Parteiengehör vom 10.04.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert, Widersprüche in seinem Beschwerdevorbringen aufzuklären und insbesondere auch die angeblichen psychischen Probleme zu konkretisieren. Zudem erging die Aufforderung, die fremdsprachigen Beweismittel in deutscher Übersetzung vorzulegen oder zumindest deren Inhalt und die (vermeintliche) Relevanz für das gegenständliche Verfahren in deutscher Sprache darzulegen. Ebenfalls am 10.04.2017 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor und führte neuerlich aus, dass ein Konsultationsverfahren mit Slowenien eingeleitet worden sei und der Beschwerdeführer sich dieser Abschiebung zu widersetzen beabsichtige.
- Mit Schreiben vom 11.04.2017 übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zum oben bezeichneten Parteiengehör. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nach der Abschiebung am 04.03.2016 (bis zur Rückkehr nach Österreich) ausschließlich in Slowenien aufgehalten habe. Auch die beiden Angriffe seitens zweier Personen "iranischer Nationalität" seien in Slowenien erfolgt. In der Beschwerde sei irrtümlich (auch) ein Angriff im Iran angeführt worden. Die bevollmächtigte Vertreterin sei auch nicht der Ansicht, dass sie "
§ 52BFA-VG" zur Übersetzung von Beweismitteln verpflichtet sei.
Auch sei aufgrund der kurzen Stellungnahmefrist eine (beglaubigte) Übersetzung der Dokumente nicht möglich. Für das gegenständliche Schubhaftverfahren sollen sie aber ohnehin nur belegen, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer leide an einer Depression, die in Slowenien medikamentös behandelt worden sei. Eine Begutachtung könne durch den Verein Dialog im Polizeianhaltezentrum erfolgen.5. Mit Schreiben vom 11.04.2017 übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zum oben bezeichneten Parteiengehör. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nach der Abschiebung am 04.03.2016 (bis zur Rückkehr nach Österreich) ausschließlich in Slowenien aufgehalten habe. Auch die beiden Angriffe seitens zweier Personen "iranischer Nationalität" seien in Slowenien erfolgt. In der Beschwerde sei irrtümlich (auch) ein Angriff im Iran angeführt worden. Die bevollmächtigte Vertreterin sei auch nicht der Ansicht, dass sie "
Paragraph 52, BFA-VG" zur Übersetzung von Beweismitteln verpflichtet sei. Auch sei aufgrund der kurzen Stellungnahmefrist eine (beglaubigte) Übersetzung der Dokumente nicht möglich. Für das gegenständliche Schubhaftverfahren sollen sie aber ohnehin nur belegen, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer leide an einer Depression, die in Slowenien medikamentös behandelt worden sei. Eine Begutachtung könne durch den Verein Dialog im Polizeianhaltezentrum erfolgen.
- Mit Schreiben vom 13.04.2017 bestätigte die Polizeiamtsärztin die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und eine medikamentöse Behandlung im Rahmen des psychiatrischen Dienstes "Dialog". Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Iran. Seine Identität steht nicht fest. Er verfügt in Österreich weder über familiäre noch soziale Bindungen. Er ist in Österreich nie einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen. Der Beschwerdeführer wurde im März 2016 - im Rahmen der Umsetzung der Dublin III-VO und bei ausdrücklicher Zustimmung Sloweniens - nach Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz von Österreich nach Slowenien abgeschoben. Dieses Vorgehen gründete sich auf eine (nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes) rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Eine Maßnahmenbeschwerde gegen diese Abschiebung wurde nicht erhoben. Bis zur neuerlichen (illegalen) Einreise hielt er sich ausschließlich in Slowenien auf. Während des laufenden Asylverfahrens verließ er Slowenien und reiste neuerlich (illegal) nach Österreich ein, wo er am 04.04.2017 einen weiteren Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz stellte. Anschließend wurde seine Festnahme verfügt und nach Einvernahme noch am selben Tag die Schubhaft angeordnet. Im gegenständlichen Fall ist zum Entscheidungszeitpunkt mit einer neuerlichen Zurückweisung des Antrags wegen Zuständigkeit Sloweniens zu rechnen. Dass Slowenien einer Überstellung auch zustimmen wird, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich dem Zugriff der Behörden und einer Überstellung nach Slowenien bei Beendigung der Schubhaft - insbesondere, wenn sich die oben skizzierte Entscheidung im Asylverfahren abzeichnet - umgehend entziehen würde. Zudem besteht eine aufrechte, rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung (in Bezug auf Slowenien) gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer verfügt über lediglich minimale Barmittel (und jedenfalls keine finanziellen Möglichkeiten um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren). Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Eine medikamentöse Behandlung seiner niedergradigen psychischer Probleme (Depression) erfolgt derzeit im Rahmen der Schubhaft und ist zuvor in vergleichbarer Form auch in Slowenien erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: 1.
- Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1091618601 - 170411369 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. 1.
- Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels jeglichen Personaldokuments oder sonstigen glaubhaften Beweismittels nicht fest; seine iranische Staatsangehörigkeit ist gleichwohl unstrittig. Für familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es keinen Hinweis; sie werden auch im gesamten Verfahren nicht behauptet, vielmehr vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint. 1.
- Die Feststellungen zu seinem ersten Asylverfahren (inklusive der erfolgten Abschiebung am 04.03.2016) ergeben sich aus der Aktenlage und sind überdies unstrittig. Es gibt keinen Hinweis, dass gegen die Abschiebung ein Rechtsmittel (Maßnahmenbeschwerde) erhoben worden wäre. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer am 03.04.2017 illegal nach Österreich einreiste und nach Stellung eines weiteren Asylantrages am 04.04.2017 festgenommen wurde. Dem Einvernahmeprotokoll vom selben Tag - dessen Richtigkeit der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte - ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass er nicht nur eine freiwillige Ausreise nach Slowenien verweigert, sondern auch beabsichtigt sich einer Überstellung nach Slowenien zu widersetzen. 1.
- Aus der Aktenlage ergibt sich zweifelsfrei, dass das Bundesamt im nunmehr anhängigen (zweiten) Asylverfahren neuerlich von einer Zuständigkeit Sloweniens ausgeht. Es wurde auch bereits ein neuerliches Konsultationsverfahren eingeleitet. Die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Zuständigkeit Österreichs zur Verfahrensführung beschränkt sich im Kern auf die Behauptung, in Slowenien wäre er nicht hinreichend vor Verfolgung seitens iranischer Staatsangehöriger aufgrund seiner Konversion geschützt. Da im Vorbringen (und der Beschwerde) aber keine systematischen Mängel im slowenischen Asylsystem wie auch in der Struktur oder Arbeit der dortigen Sicherheitsbehörden aufgezeigt werden - und Slowenien ein gefestigter Rechtsstaat ist - konnte und kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundesamt dieser Linie folgen wird. Dies ist auch aus der Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Slowenien ersichtlich. Da Slowenien bereits im ersten Verfahren ausdrücklich seine Zuständigkeit bejahte und sich der Beschwerdeführer bis zuletzt nachweislich in Slowenien aufgehalten hat, besteht keinerlei Veranlassung an einer neuerlichen Zustimmung zur Verfahrensführung/Überstellung seitens Sloweniens zu zweifeln. 1.
- Angesichts des absehbaren Fortganges des laufenden Asyl(folge)verfahrens und den unmissverständlichen Aussagen (siehe Punkt 1.3.) des Beschwerdeführers zu seiner mangelnden Rückkehrbereitschaft muss (und konnte auch schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft) davon ausgegangen werden, dass er sich bei Beendigung der Schubhaft dem behördlichen Zugriff und der Überstellung entziehen würde. Das Bestehen einer aufrechten, rechtskräftigen und durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung (in Bezug auf Slowenien) gegen den Beschwerdeführer ergibt sich aus der Aktenlage - konkret der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2016, W105 2121858-1/3E - sowie der belegten Abschiebung am 04.03.2016 und dem Wortlaut des § 611.
- Angesichts des absehbaren Fortganges des laufenden Asyl(folge)verfahrens und den unmissverständlichen Aussagen (siehe Punkt 1.3.) des Beschwerdeführers zu seiner mangelnden Rückkehrbereitschaft muss (und konnte auch schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft) davon ausgegangen werden, dass er sich bei Beendigung der Schubhaft dem behördlichen Zugriff und der Überstellung entziehen würde. Das Bestehen einer aufrechten, rechtskräftigen und durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung (in Bezug auf Slowenien) gegen den Beschwerdeführer ergibt sich aus der Aktenlage - konkret der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2016, W105 2121858-1/3E - sowie der belegten Abschiebung am 04.03.2016 und dem Wortlaut des Paragraph 61 FPG. 1.
- Der Beschwerdeführer - der unstrittig in Österreich nie legal gearbeitet hat - verfügt nach Aktenlage über lediglich minimale Barmittel und hat Gegenteiliges auch nie behauptet. Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr wurde die Haftfähigkeit von der Polizeiamtsärztin mit Befund/Gutachten vom 13.04.2017 ausdrücklich bestätigt. Aus diesem ergibt sich auch die (laufende) Behandlung der psychischen Probleme (Depression) des Beschwerdeführers. Aus dem angeführten Befund/Gutachten ist jedoch ersichtlich, dass diese lediglich mit relativ niedrig dosierten Medikamenten behandelt wird, was als klares Indiz für die Niedergradigkeit der Erkrankung anzusehen ist. Es gibt auch keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme jemals in stationärer Behandlung gewesen wäre.
- Rechtliche Beurteilung 2.1.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs. 1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 2.
- Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.
- Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO lauten:Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO lauten: "
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen." § 61 FPG lautet:Paragraph 61, FPG lautet: "§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird." 2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 2.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
- Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 04.04.2017: 3.
- Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.
- Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.
- wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer wurde nach rechtskräftiger Zurückweisung seines (ersten) Antrags auf internationalen Schutz am 04.03.2016 nach Slowenien abgeschoben und ist am 03.04.2017 illegal nach Österreich zurückgereist.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.
- wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer wurde nach rechtskräftiger Zurückweisung seines (ersten) Antrags auf internationalen Schutz am 04.03.2016 nach Slowenien abgeschoben und ist am 03.04.2017 illegal nach Österreich zurückgereist. 3.
- Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der anzunehmenden Zuständigkeit Sloweniens, der mehrfachen Antragstellungen in Mitgliedstaaten (der Dublin III-VO) sowie der wahrscheinlich beabsichtigten Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat (§ 76 Abs. 3 Z 6, 6a und 6c) und der ebenfalls unstrittigen mangelnden sozialen Verankerung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet - insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Dies ist aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Abschnitt "E) Rechtliche Beurteilung", insbesondere Seite 9) hinreichend klar ersichtlich.3.
- Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der anzunehmenden Zuständigkeit Sloweniens, der mehrfachen Antragstellungen in Mitgliedstaaten (der Dublin III-VO) sowie der wahrscheinlich beabsichtigten Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, 6 a und 6 c) und der ebenfalls unstrittigen mangelnden sozialen Verankerung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet - insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Dies ist aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Abschnitt "E) Rechtliche Beurteilung", insbesondere Seite 9) hinreichend klar ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 6, 6a und 6b des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG. Diese Erkennbarkeit ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Ausführungen auf Seite 7 und 8 des angefochtenen Bescheides weshalb die Nennung bzw. numerische Bezeichnung der hier angesprochenen - zuvor im Wortlaut wiedergegebenen - Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG nicht erforderlich war. Die Nachvollziehbarkeit der Annahme der erheblichen Fluchtgefahr ist für die Rechtsmittelinstanz bereits allein aus dem angefochtenen Bescheid (und jedenfalls in Verbindung mit dem Verwaltungsakt) gegeben.Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 6, 6a und 6b des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Diese Erkennbarkeit ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Ausführungen auf Seite 7 und 8 des angefochtenen Bescheides weshalb die Nennung bzw. numerische Bezeichnung der hier angesprochenen - zuvor im Wortlaut wiedergegebenen - Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht erforderlich war. Die Nachvollziehbarkeit der Annahme der erheblichen Fluchtgefahr ist für die Rechtsmittelinstanz bereits allein aus dem angefochtenen Bescheid (und jedenfalls in Verbindung mit dem Verwaltungsakt) gegeben. Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. Insbesondere ist aus dem angefochtenen Bescheid zweifelsfrei ersichtlich, dass von einer Zuständigkeit Sloweniens zur Verfahrensführung ausgegangen wird und hat der Beschwerdeführer mit dem vor Schubhaftanordnung gestellten Antrag auf internationalen Schutz auch bereits "mehrere" (nämlich drei) Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren in Österreich auf freiem Fuß stellen würde ist angesichts seiner authentischen Ankündigungen betreffend eine eventuelle Abschiebung nach Slowenien und der gegenwärtig zu erwartenden Entscheidung im Asyl(folge)verfahren - Zurückweisung des Antrags samt neuerlicher Abschiebung nach Slowenien - überdies nicht glaubhaft. 3.
- Die belangte Behörde kam darüber hinaus zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem erheblichen Ausmaß bestand und konnte das auch für den konkreten Einzelfall auch (noch) hinreichend schlüssig und nachvollziehbar begründen. 3.
- Auf Grund der erkennbaren erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht familiär gebunden; es gibt keine feststellbaren Sozialkontakte von hinreichender Intensität um eine Verankerung im Bundesgebiet annehmen zu können. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft deutlich und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme somit notwendig. Eine hinreichende finanzielle Sicherheitsleistung ist der Beschwerdeführerin nicht möglich. 3.
- Soweit in der Beschwerde - zu Recht - auf die Wiedergabe des § 76 Abs. 2 Z 1 sowie das Fehlen einer Wiedergabe des Art. 28 Dublin III-VO in der Begründung des Bescheides hingewiesen wird, liegt darin kein Fehler, der den Bescheid in seiner Gesamtheit mit Rechtswidrigkeit belastet. Unstrittig ist, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides die korrekten Normen enthält. Zudem ist - selbst ohne Einbeziehung des Verwaltungsaktes - aus dem gesamten Sinnzusammenhang der Begründung klar ersichtlich, dass es sich bei dem gegenständlichen Verfahren um eines im Anwendungsbereich der Dublin III-VO handelt. Dementsprechend sind die in der Beschwerde aufgezeigten Fehler zwar zweifellos der Kategorie "Schlamperei" zuzuordnen; sie bewirken aber keine Unschlüssigkeit der Begründung des Spruches und somit eine Rechtswidrigkeit des Bescheides.3.
- Soweit in der Beschwerde - zu Recht - auf die Wiedergabe des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, sowie das Fehlen einer Wiedergabe des Artikel 28, Dublin III-VO in der Begründung des Bescheides hingewiesen wird, liegt darin kein Fehler, der den Bescheid in seiner Gesamtheit mit Rechtswidrigkeit belastet. Unstrittig ist, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides die korrekten Normen enthält. Zudem ist - selbst ohne Einbeziehung des Verwaltungsaktes - aus dem gesamten Sinnzusammenhang der Begründung klar ersichtlich, dass es sich bei dem gegenständlichen Verfahren um eines im Anwendungsbereich der Dublin III-VO handelt. Dementsprechend sind die in der Beschwerde aufgezeigten Fehler zwar zweifellos der Kategorie "Schlamperei" zuzuordnen; sie bewirken aber keine Unschlüssigkeit der Begründung des Spruches und somit eine Rechtswidrigkeit des Bescheides. Den Ausführungen zur Relevanz des Vorabentscheidungsverfahrens C-646/16 kann im Übrigen nicht gefolgt werden, da die nunmehr relevante Einreise nach Österreich (jene am 03.04.2017) damit in keinerlei Zusammenhang steht. Die Abschiebung im März 2016 wurde hingegen nicht angefochten und die dieser zugrunde liegenden Entscheidungen sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Insofern gibt es auch keinen Grund zur Annahme, dass ein Verfahrensabschluss und eine Überstellung nach Slowenien nicht binnen sechs Wochen erfolgen können sollten. 3.
- Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid zwar als in Teilen (grob) schlampig gearbeitet (siehe dazu auch im Folgenden Punkt 4.3.), insgesamt aber noch hinreichend schlüssig (und in den letztlich entscheidenden Passagen auch nachvollziehbar) und in Hinblick auf die Fluchtgefahr gerade noch ausreichend begründet, weshalb die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 04.04.2017 abzuweisen ist.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen: 4.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 83Abs.
4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
§ 83Abs. 4 FPG a
F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 4.
- Für die Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und die Durchsetzung dieser zeitnah zu erwartenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Da der Beschwerdeführer - wie schon dargelegt - über keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was ihn im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere angesichts seiner Ankündigung, sich einer Abschiebung nach Slowenien widersetzen zu wollen. Dementsprechend sind auch gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde nicht glaubhaft. An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am 04.04.2017 geführt haben, hat sich zudem nichts geändert. Im gegenständlichen Fall sind somit die Ziffern 6, 6a und 6c des § 76 Abs. 3 FPG (nachweislich) erfüllt. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Sinne der Z 9 leg.cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt). Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin nicht thematisiert.An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am 04.04.2017 geführt haben, hat sich zudem nichts geändert. Im gegenständlichen Fall sind somit die Ziffern 6, 6a und 6c des Paragraph 76, Absatz 3, FPG (nachweislich) erfüllt. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Sinne der Ziffer 9, leg.cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt). Hinsichtlich der Ziffer 9, ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin nicht thematisiert. 4.
- Darüber hinaus hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Ziffern 2, 3 und 5 des § 76 Abs. 3 FPG offensichtlich übersehen:4.
- Darüber hinaus hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Ziffern 2, 3 und 5 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG offensichtlich übersehen: § 76 Abs. 3 Z 2 FPG - Da die unstrittig vorliegende Anordnung zur Außerlandesbringung (aus dem ersten Asylverfahren)
§ 61Abs.
2 FPG ab Ausreise noch weitere 18 Monate aufrecht bleibt, erfolgte die Wiedereinreise nach 11 Monaten zweifelsfrei während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung.Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG - Da die unstrittig vorliegende Anordnung zur Außerlandesbringung (aus dem ersten Asylverfahren)
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ab Ausreise noch weitere 18 Monate aufrecht bleibt, erfolgte die Wiedereinreise nach 11 Monaten zweifelsfrei während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung. § 76 Abs. 3 Z 3 FPG - Dementsprechend besteht auch jetzt - knapp 12 Monate nach Ausreise - weiterhin eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung.Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG - Dementsprechend besteht auch jetzt - knapp 12 Monate nach Ausreise - weiterhin eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung. § 76 Abs. 3 Z 5 FPG - Schließlich wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz am 04.04.2017 zweifelsfrei während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung gestellt. Die Qualifizierung ("insbesondere") einer aufrechten Schubhaft bei Antragstellung lag im Übrigen nicht vor.Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG - Schließlich wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz am 04.04.2017 zweifelsfrei während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung gestellt. Die Qualifizierung ("insbesondere") einer aufrechten Schubhaft bei Antragstellung lag im Übrigen nicht vor. Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Rechtskraft der Anordnung zur Außerlandesbringung (aus dem ersten Verfahren) ebenso unstrittig ist, wie die Abschiebung am 04.03.2016 - weshalb am Vorliegen der oben bezeichneten Kriterien zur Begründung einer Fluchtgefahr nicht der geringste Zweifel bestehen kann. 4.
- In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Immerhin erweisen sich letztlich die Ziffern 2, 3, 5, 6, 6a und 6c des § 76 Abs. 3 FPG als erfüllt.4.
- In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Immerhin erweisen sich letztlich die Ziffern 2, 3, 5, 6, 6a und 6c des Paragraph 76, Absatz 3, FPG als erfüllt. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels (weiterhin) deutlich nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere angesichts der massiven Häufung von Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG im Zusammenhang mit der aktuellen Asylantragstellung durch den Beschwerdeführer. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels (weiterhin) deutlich nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere angesichts der massiven Häufung von Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG im Zusammenhang mit der aktuellen Asylantragstellung durch den Beschwerdeführer. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. 4.
- Da Slowenien einer Übernahme des Beschwerdeführers bereits einmal ausdrücklich zugestimmt hat, kann davon ausgegangen werden, dass eine solche Zustimmung auch im gegenständlichen Verfahren erfolgen wird und ist - gerade auch angesichts der (noch bis Anfang September) aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung aus seinem ersten Asylverfahren mit der Durchführung der Überstellung zeitnah zu rechnen. Damit erweist sich auch die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft als nicht unverhältnismäßig. 4.
- Es war daher
§ 22aAbs.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.6. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das gilt insbesondere für das Vorliegen einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung (bis Anfang September 2017). Die kritisierten Schlampereien des Bundesamtes bei der Redaktion des angefochtenen Bescheides konnten im Beschwerdeverfahren auch problemlos identifiziert werden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kam ihnen jedoch durchwegs keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Die Frage des rechtlichen Umgangs mit dieser Problematik bedarf jedoch keiner mündlichen Erörterung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung. Gleiches gilt für die rechtliche Relevanz des Vorabentscheidungsersuchens EuGH C-646/16 sowie die Ausführungen der Polizeiamtsärztin. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das gilt insbesondere für das Vorliegen einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung (bis Anfang September 2017). Die kritisierten Schlampereien des Bundesamtes bei der Redaktion des angefochtenen Bescheides konnten im Beschwerdeverfahren auch problemlos identifiziert werden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kam ihnen jedoch durchwegs keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Die Frage des rechtlichen Umgangs mit dieser Problematik bedarf jedoch keiner mündlichen Erörterung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung. Gleiches gilt für die rechtliche Relevanz des Vorabentscheidungsersuchens EuGH C-646/16 sowie die Ausführungen der Polizeiamtsärztin. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. 6. Kostenersatz 6.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).6.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 6.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.6.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid und der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, hat jedoch keinen Kostenersatz beantragt. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W137.2152510.1.00