Obsah (22)
§ 5Art. 133Art. 18§ 61Art. 17§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 45Artikel 46Art. 4Art. 3§ 10Art. 8§ 21§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.04.2017 GeschäftszahlW233 2152800-1 SpruchW233 2152800-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER al
§ 5Asyl
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) ein ägyptischer Staatsangehöriger reiste irregulär in das österreichische Hoheitsgebiet ein und stellte am 05.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Person des BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung vom 21.10.2015 nach Asylantragstellung in Norwegen auf. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde: Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich am 06.12.2016 gab der BF im Wesentlichen an, dass er an keinen Krankheiten leide, die diese Einvernahme oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Zu seinem Reiseweg befragt gab der BF an, dass er vor ca. 10 Tagen seinen Herkunftsstaat mit einem Schiff in die Türkei verlassen hätte. In der Türkei hätte er sich einige Tage lang aufgehalten und wäre dann über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist, wo er am 04.12.2016 angekommen wäre. Zum Umstand seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat befragt führte der BF aus, dass er illegal ausgereist sei er aber einen ägyptischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt Assiout hatte, der sich bei den norwegischen Behörden befinden würde. In Norwegen hätte er bereits im November 2015 um Asyl angesucht und hätte nach einigen Monaten einen Landesverweis erhalten und wäre mit einem "Laissez Passer" von Norwegen über Russland nach Ägypten zurückgekehrt. Nach Norwegen wolle er nicht zurück, da er befürchte von dort nach Ägypten zurückgeschickt zu werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete sodann unter Hinweis auf den norwegischen Eurodac-Treffer am 07.12.2016 ein für den BF auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Norwegen. Mit Schreiben vom 08.12.2016 stimmten die norwegischen Behörden diesem Ersuchen
Art. 18Abs.
1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilten unter einem die in Norwegen über den Antragsteller gespeicherten Aliasdaten mit.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete sodann unter Hinweis auf den norwegischen Eurodac-Treffer am 07.12.2016 ein für den BF auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Norwegen. Mit Schreiben vom 08.12.2016 stimmten die norwegischen Behörden diesem Ersuchen
Artikel 18
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilten unter einem die in Norwegen über den Antragsteller gespeicherten Aliasdaten mit. Mit Schreiben vom 07.02.2017 informierte die österreichische Dublin-Behörde Norwegen davon, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich daher die Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO betreffend seiner Überstellung auf 18 Monate verlängere.Mit Schreiben vom 07.02.2017 informierte die österreichische Dublin-Behörde Norwegen davon, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich daher die Frist im Sinne von Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO betreffend seiner Überstellung auf 18 Monate verlängere. Am 07.02.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt im Beisein eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der BF zu Protokoll, dass er psychisch und physisch in der Lage ist, Angaben in seinem Asylverfahren zu machen. Befragt, wo er sich im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, antwortete der BF, dass er bei "Mama Afrika" gemeldet sei, jedoch zurzeit bei verschiedenen Freunden in Wien wohnen würde ("ich lebe bei Freuden, mal hier, mal dort"). Der BF sicherte sich demnächst bei einem Freund von ihm anzumelden. Die Frage nach Angehörigen in Österreich oder in einem EU Mitgliedstaat verneinte der BF. Konfrontiert mit dem Umstand, dass Norwegen für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und es daher beabsichtigt sei seine Außerlandesbringung nach Norwegen zu veranlassen gab der BF im Wesentlichen an, dass er nicht nach Norwegen zurückkehren möchte, lieber beginge er Selbstmord. Er fühle sich in Österreich sehr wohl, weil das Leben hier einfach sei und es viele Araber gäbe. Nachgefragt warum er nicht nach Norwegen zurückkehren möchte führte er aus, dass er damals von Norwegen an der russischen Grenze abgesetzt und in der Folge von den russischen Behörden nach Ägypten abgeschoben worden wäre. In Ägypten hätte er sich 1 ¿ Monate lang aufgehalten über wäre dann wieder über die Türkei und Serbien nach Österreich gekommen. Er habe damals in Norwegen seinen Asylantrag auch nicht zurückgezogen, sondern würde die norwegische Behörde Leute einfach abschieben, ohne sie einzuvernehmen. Mit Eingabe vom 23.02.2017 brachte der BF eine Kopie eines in offensichtlich arabischer Sprache verfassten Schriftstückes unter Anschluss einer deutschen Übersetzung bei der belangten Behörde ein. Der deutschen Übersetzung entsprechend sei dieses Schreiben vom "Gesundheitsministerium Kairo, Direktion für Gesundheit Assiut – Verwa[l]tung für Gesundheit Manfalout – Gesundheitszentrum für Familie in Bani Shokair" zur Bestätigung, dass der BF in den Monaten Jänner und Februar 2016 das Krankenzentrum mehrmals aufgesucht habe. In der dazu ergangen Stellungnahme führt der gewillkürt vertretene BF aus, dass er im Zuge der Einvernahme am 07.02.2107 angegeben hätte, das Gebiet der Europäischen Union um mehr als drei Monate verlassen zu haben. Aus der von ihm nun vorgelegten ärztlichen Bescheinigung sei ersichtlich, dass im Jänner und Februar 2016 in Ägypten in einem Krankenhaus behandelt worden wäre. Mit den angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen für die Prüfung seines Antrags
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF
§ 61Abs.
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Norwegen
§ 61Abs.
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen für die Prüfung seines Antrags
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Norwegen
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das BVwG):
- Allgemeines zum Asylverfahren Antragsteller 2015 Norwegen 31.120 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 3.3.2016a) Erstinstanzliche Entscheidungen Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV
- Qu. 2015 2.275 1.285 280 50 665
- Qu. 2015 1.935 1.250 145 50 495
- Qu. 2015 2.165 1.415 120 35 600
- Qu. 2015 3.095 1.460 130 35 1.470 GESAMT 9.470 5.410 675 170 3.230 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b) Das Directorate of Immigration, Utlendingsdirektoratet (UDI), ist die zentrale Stelle für alle Immigrationsangelegenheiten in Norwegen. Somit ist es auch für die Abwicklung des Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (UDI o. D.a; vgl. NOAS o.D.; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).Das Directorate of Immigration, Utlendingsdirektoratet (UDI), ist die zentrale Stelle für alle Immigrationsangelegenheiten in Norwegen. Somit ist es auch für die Abwicklung des Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (UDI o. D.a; vergleiche NOAS o.D.; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen: -Strichaufzählung Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 – Q4 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung NOAS (o.D.): The Asylum Process in Norway, http://www.noas.no/the-asylum-process-in-norway-eng/, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (o.D.a): Who does what in the immigration administration, http://www.udi.no/en/about-the-udi/about-the-udi-and-the-immigration-administration/who-does-what-in-the-immigration-administration/, Zugriff 22.3.2016
- Dublin-Rückkehrer Das UDI überprüft jeden Dublin-Fall einzeln, bevor eine Entscheidung darüber getroffen wird, ob der Asylwerber zwecks Durchführung des Asylverfahrens in ein anderes Land überführt werden muss oder ob Norwegen selbst das Verfahren zu führen hat (UDI o.D.c). Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren. Wenn es sich um einen "take-back"-Fall handelt, wird das Verfahren an der Stelle fortgesetzt, wo es in Norwegen unterbrochen wurde. Sollte das Asylverfahren bei Rücküberstellung bereits abgeschlossen sein, kann der Asylwerber die Wiedereröffnung seines Akts beantragen. Wenn das Asylverfahren in Norwegen definitiv abgeschlossen ist, kann der Asylwerber um Nachprüfung seines Antrags ansuchen. Er kann jedoch auch einen Folgeantrag stellen, wenn seine Sachlage sich geändert hat oder wenn neue Beweismittel vorliegen. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu materieller Unterstützung (UDI 31.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (o.D.c): Cooperation under the Dublin Regulation, http://www.udi.no/en/word-definitions/cooperation-under-the-dublin-regulation/, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (31.3.2016): Auskunft des UDI, per E-Mail
- Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Im Jahr 2014 führte das UDI ein neues Schnellverfahren für UMA ein, bei denen eine Gefahr des Untertauchens besteht. Wenn das UDI es für nötig hält, kann der UMA in einer speziellen Unterkunft der Kinderwohlfahrt untergebracht werden (EMN 6.2015). Für UMA wird bei der Registrierung des Asylantrags ein Vormund bestellt. Später wird ihm ein anderer Vormund von der jeweiligen Gemeinde zugewiesen, in der er untergebracht wird. Eine Altersfeststellung ist nur mit Zustimmung des Betreffenden möglich. Die Verweigerung der Zustimmung oder das Nichterscheinen zur Altersfeststellung können sich aber negativ auf die Glaubwürdigkeitsbeurteilung und somit auf den Ausgang des Verfahrens auswirken. Die Altersfeststellung findet in den ersten sechs Wochen vor dem Asylinterview statt (ISR 2014). UMA unter 15 Jahren werden während des Asylverfahrens in speziellen Einrichtungen des Amtes für Soziales, Jugend und Familie (BUFETAT) untergebracht. Für Asylwerber im Alter zwischen 15 und 18 Jahren gibt es mehrere Heime, betrieben entweder von Gemeinde, NGOs oder Privaten: -Strichaufzählung Zwei Transitzentren (Hero AS und Link AS), -Strichaufzählung Zwei Aufnahmezentren für UMA (Sunndal und Levanger), -Strichaufzählung Ein herkömmliches Aufnahmezentrum mit einer speziellen Abteilung für UMA (Sjøvegan in der Gemeinde Salangen), -Strichaufzählung Ein privates Aufnahmezentrum speziell für UMA (Sandnes Mottak) -Strichaufzählung Drei Aufnahmezentren betrieben von Privatunternehmen (Link AS, Tokla AS und Norsk Mottaksdrift AS) (ISR 2014). Um die Unterbringung von UMA unter 15 Jahren mit einem positiven Bescheid kümmert sich das BUFETAT in Kooperation mit der Behörde für Integration und Vielfalt (IMDI). Diese muss innerhalb von drei Monaten nach der Gewährung von Asyl erfolgen. Für die entsprechende Unterbringung der UMA im Alter zwischen 15 und 18 ist IMDI zuständig (ISR 2014). Im Falle einer freiwilligen Rückkehr kann der UMA die Rückkehrhilfe der International Organization for Migration (IOM) in Anspruch nehmen. Dieses Programm bietet zum einen Beratung und Unterstützung während des gesamten freiwilligen Rückkehrprozesses, zum anderen hilft der Heimkehrer bei der Reintegration in ihrem Herkunftsstaat (z.B. Bildung, Unterkunft, Verpflegung etc.) (ISR 2014; vgl. IOM o. D.).Im Falle einer freiwilligen Rückkehr kann der UMA die Rückkehrhilfe der International Organization for Migration (IOM) in Anspruch nehmen. Dieses Programm bietet zum einen Beratung und Unterstützung während des gesamten freiwilligen Rückkehrprozesses, zum anderen hilft der Heimkehrer bei der Reintegration in ihrem Herkunftsstaat (z.B. Bildung, Unterkunft, Verpflegung etc.) (ISR 2014; vergleiche IOM o. D.). NGOs kritisieren, dass Minderjährige mit ihren Eltern abgeschoben werden, wenn letztere kein Asyl erhalten (USDOS 13.4.2016). In Norwegen gibt es keinen festgelegten Identifizierungsmechanismus zur Feststellung von Vulnerabilität. Spezielle Bedürfnisse der Asylwerber werden jedoch berücksichtigt und entsprechend behandelt. Menschen, die für sich selbst und für die anderen eine Gefahr darstellen, werden in speziellen Einrichtungen untergebracht. Diese Heime werden von privaten Unternehmen auf Vertragsbasis betrieben (UDI 2014). Quellen: -Strichaufzählung EMN – European Migration Network (6.2015): EMN Annual Report on Immigration and Asylum 2014, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/annual-policy/2014/00.emn_annual_report_on_immigration_and_asylum_synthesis_report.pdf, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (o.D.): Voluntary Return and Reintegration Assistance to Vulnerable Migrants, http://iom.no/en/varp/vg, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung ISR – Institute for Social Research
(2014): Unaccompained minors in Norway: Policies, practices and data in 2014, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/unaccompanied-minors/29_norway_national_report_unaccompanied_minors_en.pdf, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet
(2014): The organisation of reception facilities for asylum seekers in Norway, https://www.udi.no/globalassets/global/european-migration-network_i/publikasjoner/emn-reception-centre-study-2014.pdf, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State 13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Norway, https://www.ecoi.net/local_link/322563/462040_de.html, Zugriff 29.4.2016
- Non-Refoulement Asylwerber aus sicheren Teilen Afghanistans oder abgelehnte afghanische Asylwerber werden in ihre Heimat zurückgeschickt (The Government 25.11.2015). Aufgrund der hohen Risiken von Betrug und Korruption bei IOM in Kabul, hat das UDI das freiwillige Rückkehrprogramm für afghanische Staatsbürger vorübergehend eingestellt. Das heißt, dass man sich für dieses Programm zwar anmelden kann, jedoch mit längeren Wartezeiten rechnen muss (UDI 19.2.2016). UDI und das Immigration Appeals Board (UNE) haben am
- September 2015 die Umsetzung der verpflichtenden Rückkehr für irakische Staatsbürger mit einem abgelehnten Asylantrag entschieden. Diese Regelung gilt für alle Iraker mit einem negativen Bescheid unabhängig von der Herkunftsregion innerhalb des Landes (UDI 9.2.2016). NGOs kritisieren, dass gelegentlich Personen in Gebiete ihres Herkunftsstaats abgeschoben werden, aus denen diese nicht abstammen, etwa im Falle Afghanistans. Ebenfalls kritisiert werden Abschiebungen nach Süd- und Zentralsomalia, wo sie der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung The Government (25.11.2015): Afghans not entitled to residence in Norway will be deported, https://www.regjeringen.no/en/topics/asylum-regulations-in-norway/insight/afghans-not-entitled-to-residence-will-be-deported/id2464140/, Zugriff 12.4.2016 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (19.2.2016): Temporary stop in assisted returns to Afghanistan, https://www.udi.no/en/important-messages/temporary-stop-in-assisted-returns-to-afghanistan/, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (9.2.2016): Information to Iraqis, https://www.udi.no/en/important-messages/information-to-iraqis/, Zugriff 12.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Norway, https://www.ecoi.net/local_link/322563/462040_de.html, Zugriff 29.4.2016 4.
- Drittstaatsicherheit Russlands Im norwegischen Asylverfahren gibt es neben dem normalen Verfahren ein 48 Stunden- und ein 3 Wochen-Verfahren. Das 48 Stunden-Verfahren ist ein vereinfachtes Verfahren für Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat. Das 3 Wochen-Verfahren findet Anwendung auf ASt. aus Armenien, Bangladesch, Georgien, Weißrussland, Indien, Nepal, Russland (nur ethnische Russen) und Kosovo (nur Minderheiten). Alle anderen Anträge durchlaufen das normale Verfahren (UDI o.D.b). Angesichts des plötzlichen Anstiegs der Zahl von Asylwerbern, welche über die sogenannte "arktische Route" über Russland nach Nordnorwegen einreisten, beschloss die norwegische Regierung im November 2015 ein Fast-Track-Verfahren (= eine prioritäre Bearbeitung im Zulassungsverfahren, keine Änderung des Gesetzes nötig (UDI 4.5.2016)), demzufolge solche Antragsteller, die über das sichere Drittland Russland eingereist sind, dorthin zurückzuweisen seien, ohne dass ihre Anträge bearbeitet würden. Die Anerkennung Russlands als sicheres Drittland durch Norwegen löste Kritik wegen Unzulänglichkeiten im russischen Asylsystem und des Refoulementrisikos aus. Tatsächlich durchgeführt wurden nur wenige Rücküberstellungen (ECRE 29.1.2016; vgl. AI 24.2.2016). Da Syrer von Russland angeblich direkt in ihr Heimatland zurückgeschickt werden, verlautbarte UDI, dass Norwegen vorerst keine Flüchtlinge mehr nach Russland abschieben will. Rund 1.000 Asylgesuche sollen deshalb in Norwegen neu behandelt werden (Die Presse 21.3.2016).Angesichts des plötzlichen Anstiegs der Zahl von Asylwerbern, welche über die sogenannte "arktische Route" über Russland nach Nordnorwegen einreisten, beschloss die norwegische Regierung im November 2015 ein Fast-Track-Verfahren (= eine prioritäre Bearbeitung im Zulassungsverfahren, keine Änderung des Gesetzes nötig (UDI 4.5.2016)), demzufolge solche Antragsteller, die über das sichere Drittland Russland eingereist sind, dorthin zurückzuweisen seien, ohne dass ihre Anträge bearbeitet würden. Die Anerkennung Russlands als sicheres Drittland durch Norwegen löste Kritik wegen Unzulänglichkeiten im russischen Asylsystem und des Refoulementrisikos aus. Tatsächlich durchgeführt wurden nur wenige Rücküberstellungen (ECRE 29.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Da Syrer von Russland angeblich direkt in ihr Heimatland zurückgeschickt werden, verlautbarte UDI, dass Norwegen vorerst keine Flüchtlinge mehr nach Russland abschieben will. Rund 1.000 Asylgesuche sollen deshalb in Norwegen neu behandelt werden (Die Presse 21.3.2016). Ende Dezember 2015 wurde ein weiterer Entwurf für eine Änderung des Asylgesetzes im Parlament präsentiert. Daraus abgeleitet wurde ein Paket von 18 Punkten, welche der Regierung zur Umsetzung empfohlen wurden:
- Die Priorisierung der schnellen Rückkehr von Personen, deren Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden Dazu gehört auch, dass die Rechtsmittelfrist für offensichtlich unbegründete Anträge auf eine Woche verkürzt wurde und die Erweiterung der Liste der Länder, auf welche das 48-Stunde-Verfahren anwendbar ist, zu überlegen ist.
- Sicherstellen geeigneter Unterbringung für offensichtlich unbegründete Rückkehrer in Storskog und Kirkenes (Nordnorwegen).
- Entlastung und Verstärkung von UDI.
- Vorübergehende Aussetzung der Regel wonach Ausländer, deren Antrag auf Schutz innerhalb von 15 Monaten nicht entschieden wurde, eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten.
- Strikter Widerruf von Aufenthaltsgenehmigungen, wenn die Gründe im Herkunftsland wegfallen.
- Sicherstellen, dass Leistungen für AW das Land nicht als Migrationsziel gegenüber anderen europäischen Ländern attraktiv machen.
- Stärkere Betonung der Pflichten von AW.
- Stärkere internationale polizeiliche Zusammenarbeit, um den Menschenhandel zu bekämpfen und menschenwürdige Rückkehr nicht Schutzbedürftiger zu ermöglichen.
- Direktflüge zu den wichtigsten Herkunftsländern einrichten um die Rückkehr zu beschleunigen.
- Besondere Beachtung Minderjähriger in den Unterbringungszentren.
- Mehr Hilfe für die Aufnahmesysteme Südeuropas.
- Scharfe Beobachtung der Migrationsrouten über das Mittelmeer und eventuell Unterstützung durch norwegische Behörden.
- Schaffung neuer Schutzformen für Fälle, in denen die Zeit des Aufenthalts nicht zu einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung führt. Bindung von Daueraufenthaltsgenehmigungen an die Schutzbedürftigkeit.
- Einschränkungen des Rechts auf Familienzusammenführung für Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge.
- Schaffung von Betreuungszentren für UMA in ihren Herkunftsländern, um ihnen die gefährliche Reise zu ersparen und die sichere Rückkehr zu ermöglichen.
- Knüpfung des Rechts auf Zahlungen und sonstige Leistungen an die Aufenthaltsdauer.
- Überprüfung von Sonderregelungen für AW und Flüchtlinge in der norwegischen nationalen Gesundheitskasse.
- Start von internationalen Initiativen zur Anpassung internationaler Übereinkommen an die gegenwärtige Migrationssituation. (UDI 29.4.2016) Von diesem 18-Punkte-Paket wurde Punkt 5 bereits durch andere Gesetze umgesetzt. Die Punkte 1, 2, 4 (teilweise), 13 und 14 werden im relevanten Gesetzesentwurf (https://www.regjeringen.no/contentassets/225c8eb568834fbf866a6bc8f6e02dd8/no/pdfs/prp201520160090000dddpdfs.pdf) angesprochen. Was die Regierung betreffend der restlichen Punkte plant, konnte UDI nicht beauskunften (UDI 4.5.2016). Auch ist der Staatendokumentation nicht bekannt, wann das norwegische Parlament über den Entwurf abstimmen wird. Aktuell wird jeder Fall eines über Russland nach Norwegen eingereisten Antragstellers individuell betrachtet. Wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass der ASt. einer Refoulementgefahr ausgesetzt wäre, bearbeitet Norwegen den Antrag inhaltlich. Es wurden von den norwegischen Behörden dahingehende Richtlinien veröffentlicht. Prinzipiell können, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, folgende Personen nach Russland zurückgeschickt werden, wenn diese Rückkehr nicht gegen die og. Richtlinien verstößt: * Wenn eine Person eine aufrechte russische Aufenthaltsgenehmigung, ein Visum mit verlängerter Dauer oder ein Multiple-entry-Visum besitzt. Denn dann gehen die norwegischen Behörden davon aus, dass sich die Person legal in Russland aufhalten kann. * Wenn eine Person entweder eine russische Aufenthaltsgenehmigung kürzerer Dauer oder eine abgelaufene Aufenthaltsgenehmigung besitzt, oder sich illegal in Russland aufgehalten hat, wird von Norwegen geprüft, ob die betreffende Person einem Risiko von Refoulement in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Ist dem nicht so, wird die Person nach Russland abgeschoben. Wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass ein Risiko von Refoulement in den Herkunftsstaat besteht, evaluieren die norwegischen Behörden, ob der Herkunftsstaat die Menschenrechte in ausreichender Weise achtet. Wenn ja, wird die Person nach Russland zurückgeschickt. Wenn nein, muss das Risiko der Rückkehr nach Russland eingehender geprüft werden. (UDI 29.4.2016) Quellen: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/2016 – The state of the World¿s Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/319788/458982_de.html, Zugriff 12.4.2016AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015 aus 2016, – The state of the World¿s Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/319788/458982_de.html, Zugriff 12.4.2016 -Strichaufzählung Die Presse (21.3.2016): Norwegen stoppt Abschiebungen nach Russland, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4951106/Norwegen-stoppt-Abschiebungen-nach-Russland, Zugriff 12.4.2016 -Strichaufzählung ECRE – European Council on Refugees and Exiles (29.1.2016): Concerns over forced deportation of asylum seekers from Norway to Russia, http://ecre.org/component/content/article/70-weekly-bulletin-articles/1358-concerns-over-forced-deportation-of-asylum-seekers-from-norway-to-russia-.html, Zugriff 2.5.2016 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (o.D.b): Protection (asylum), https://www.udi.no/en/want-to-apply/protection-asylum/protection-asylum-in-norway/, Zugriff 2.5.2016 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (29.4.2016): Auskunft des UDI, per E-Mail -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (4.5.2016): Auskunft des UDI, per E-Mail
- Versorgung Aufnahmezentren sind über ganz Norwegen verteilt und werden von lokalen Behörden, NGOs und privaten Unternehmen auf Vertragsbasis mit dem UDI geführt. Alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Unterbringung von Asylwerber werden von der Regierung finanziert. Die Unterbringung erfolgt jeweils nach dem aktuellen Verfahrensstand bzw. nach speziellen Bedürfnissen, insbesondere vulnerabler Gruppen. Asylwerber leben in offenen Zentren und sind in die lokalen Gemeinden integriert. Dabei haben sie meistens Zugang zu denselben Dienstleistungen wie norwegische Staatsbürger. Daneben gibt es noch Unterbringungsmöglichkeiten in Privathäusern, Hotels und anderen Unterkünften, die von UDI arrangiert werden (UDI/EMN 3.2014). AW dürfen die Zentren nicht unerlaubt für mehr als 3 Tage verlassen, da sie sonst riskieren, den Platz und die damit einhergehenden Leistungen zu verlieren. In diesem Zusammenhang wird deren angeblich meist zu abgelegene Lage kritisiert (USDOS 13.4.2016). Aufgrund der derzeitigen hohen Asylantragszahlen wurden neben den regulären Unterbringungszentren zusätzlich temporäre Unterkünfte geschaffen. Die Dauer des Aufenthalts in diesen Zentren variiert je nach Person und Familienstand. Sobald es möglich ist, werden die Asylwerber in die regulären Unterbringungszentren übersiedelt (UDI 18.12.2015). Es besteht jedoch für Asylwerber die Möglichkeit außerhalb der staatlichen Unterkunftszentren zu wohnen, wenn sie sich selbst versorgen können. Es ist aber auch erlaubt, zu Verwandten zu ziehen (UDI o.D.d). Asylwerber erhalten nur dann eine finanzielle Unterstützung, wenn sie bedürftig sind und in einem Unterbringungszentrum wohnen. Die finanzielle Unterstützung umfasst ein Taschengeld oder Geld für den Kauf von Lebensmitteln. Für Asylwerber in temporären Unterkünften wird gerade ein neues System von Sozialleistungen ausgearbeitet. Die Höhe der Sozialleistungen hängt vom aktuellen Stand des Asylverfahrens und von der Art der Unterbringung ab. Es besteht die Möglichkeit bei außergewöhnlichen Belastungen einen Antrag auf eine weitere finanzielle Unterstützung zu stellen (UDI o.D.e). Asylwerber, die während des Asylverfahrens außerhalb des offiziellen Unterbringungszentrums wohnen, erhalten weder finanzielle Unterstützung, noch Dolmetscherservice, Norwegisch-Sprachkurse oder Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen (einschließlich psychiatrische Behandlungen) usw., wie sie sonst in den Heimen für Asylwerber angeboten werden (UDI o.D.d). In der Beschwerdephase vor dem UNE kann der Beschwerdeführer in Norwegen bleiben, wenn aufschiebende Wirkung gewährt wird. Während dieser Zeit darf er in dem Unterbringungszentrum bleiben. Andernfalls muss der das Land bereits vor der Entscheidung des UNE verlassen. Wenn die Entscheidung des UNE negativ ausfällt, wird der Fall abgeschlossen und die finanzielle Unterstützung des Asylwerbers gekürzt. Darüber hinaus verliert er seine temporäre Arbeitsbewilligung und er hat keinen Anspruch mehr auf medizinische Versorgung. Für die Heimreise kann der Asylwerber Rückkehrhilfe beantragen, deren Höhe von der Einhaltung verschiedener Fristen abhängig ist (UDI o.D.h). Quellen: -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (18.12.2015): To those living in temporary accommodation, https://www.udi.no/globalassets/global/asylmottak/midlertidig/beboerinfo-midlertidig-engelsk.pdf, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (o.D.d): Living at or moving from a reception centre, https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-reception-centre/living-at-or-moving-from-a-reception-centre/, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (o.D.e): Financial assistance, https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-reception-centre/financial-assistance/, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (o.D.h): Your application for protection has been rejected, https://www.udi.no/en/received-an-answer/protection-asylum/your-application-for-protection-has-been-rejected-or-you-have-received-a-dublin-decision/, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UDI/EMN (3.2014): The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in Norway, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/establishing-identity/28.norway_national_report_reception_march2014_final.pdf, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State 13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Norway, https://www.ecoi.net/local_link/322563/462040_de.html, Zugriff 29.4.2016) 5.
- Medizinische Versorgung Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihre Einwohner die erforderlichen Gesundheitsdienstleistungen erhalten. Dies gilt auch für Einwanderer, Flüchtlinge und Asylbewerber. Die regionalen Gesundheitsunternehmen sind für die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen auf Krankenhaus- und Facharztebene zuständig. Diese Dienstleistungen können von allen Personen in Anspruch genommen werden, die in der betreffenden Gesundheitsregion wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten. Die kommunalen Gesundheitsdienstleistungen werden dabei vom Staat, durch kommunale Mittel und durch Selbstbeteiligung des Patienten getragen (Ny I Norge o.D.).Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihre Einwohner die erforderlichen Gesundheitsdienstleistungen erhalten. Dies gilt auch für Einwanderer, Flüchtlinge und Asylbewerber. Die regionalen Gesundheitsunternehmen sind für die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen auf Krankenhaus- und Facharztebene zuständig. Diese Dienstleistungen können von allen Personen in Anspruch genommen werden, die in der betreffenden Gesundheitsregion wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten. Die kommunalen Gesundheitsdienstleistungen werden dabei vom Staat, durch kommunale Mittel und durch Selbstbeteiligung des Patienten getragen (Ny römisch eins Norge o.D.). Abgelehnte Asylwerber über 18 Jahren haben Zugang zu medizinischer Notversorgung. Asylwerber unter 18 Jahren mit einem negativen Bescheid haben weiterhin den gleichen Anspruch auf die medizinische Versorgung wie norwegische Kinder (UDI o.D.h). Quellen: -Strichaufzählung Ny I Norge (Neu in Norwegen) (o.D): Die Gesundheitsdienstleistungen,Ny römisch eins Norge (Neu in Norwegen) (o.D): Die Gesundheitsdienstleistungen, http://www.nyinorge.no/de/Ny-i-Norge-velg-sprak/Neu-in-Norwegen/Gesundheit/Gesundheitsdienstleistungen/Die-Gesundheitsdienstleistungen/, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (o.D.h): Your application for protection has been rejected, https://www.udi.no/en/received-an-answer/protection-asylum/your-application-for-protection-has-been-rejected-or-you-have-received-a-dublin-decision/, Zugriff 7.4.2016
- Schutzberechtigte Im Falle einer positiven Entscheidung im Asylverfahren (Asylgewährung), wird eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 3 Jahre (verlängerbar) ausgestellt (UDI o.D.d). Die Unterbringung als Flüchtling erfolgt in einer durch das Directorate of Integration and Diversity (IMDI) zugewiesenen Gemeinde. Die Übersiedlung geschieht bei Erwachsenen innerhalb von sechs Monaten und bei UMA innerhalb von drei Monaten (The Government 16.12.2014). Eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund besonderer humanitärer Gründe oder besonderer Beziehungen zu Norwegen, wird entweder nur zeitlich begrenzt verliehen oder es besteht kein Recht auf Familienzusammenführung (UDI o.D.i). Personen mit Aufenthaltserlaubnis erhalten Kurse in norwegischer Sprache, über die norwegische Lebensart und über wichtige Gesetze und Regelungen. Ziel ist es, den Schutzberechtigten die raschere Integration in den Arbeitsprozess zu ermöglichen, damit sie für sich selbst sorgen können (NOAS o.D.; vgl. The Government 16.12.2014).Personen mit Aufenthaltserlaubnis erhalten Kurse in norwegischer Sprache, über die norwegische Lebensart und über wichtige Gesetze und Regelungen. Ziel ist es, den Schutzberechtigten die raschere Integration in den Arbeitsprozess zu ermöglichen, damit sie für sich selbst sorgen können (NOAS o.D.; vergleiche The Government 16.12.2014). Die Flüchtlingsbetreuung, also für Personen, die aus verschiedenen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, wird auf verschiedene Weise in den Gemeinden organisiert, sei es als Teil des NAV (Norwegian Labour and Welfare Administration) oder der Erwachsenenbildung oder in eigenen, spezialisierten Abteilungen der Gemeindeverwaltung. Neu angekommene Flüchtlinge erhalten zunächst Unterstützung in Form von Sozialleistungen. Einige Gemeinden bezahlen einen sogenannten "Wartebonus", als Überbrückungshilfe für den Zeitraum zwischen Unterbringung und den Beginn des sog. "Einführungsprogramms" (Oren 2013). Personen, die in Norwegen ohne Aufenthaltserlaubnis leben, sollen nach Angaben des Ministers für Arbeit keinen Zugang mehr zu Sozialleistungen erhalten. Die Regierung will solchen Personen anstelle von Unterstützungszahlungen Nahrungscoupons und eine Schlafstelle anbieten. Entsprechende Gesetze, die die Sozialleistungen für Personen ohne gültige Aufenthaltserlaubnis regeln, sollen geändert werden (Norway News 17.3.2014). Quellen: -Strichaufzählung NOAS (o.D.): The Asylum Process in Norway, http://www.noas.no/the-asylum-process-in-norway-eng/, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (o.D.i): Your application for protection has been granted, http://www.udi.no/en/received-an-answer/protection-asylum/your-application-for-protection-has-been-granted/, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung Norway News (17.3.2014): Government wants to stop welfare payments to illegal immigrants, http://www.norwaynews.com/en/~view.php?73X2954UN44829y2858kl844RK3884S376Aym353P7Y8, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung Oren, Kristin
(2013): Refugees in the Norwegian welfare state, https://oda.hio.no/jspui/bitstream/10642/1715/2/Oren_Kristin.pdf, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung The Government (16.12.2014): Settlement of refugees, https://www.regjeringen.no/en/topics/asylum-regulations-in-norway/integrering/busetting-av-flyktningar/id2343754/, Zugriff 7.4.2016 Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Norwegen für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin III-VO nach seiner Einreise ist die Europäische Union wieder verlassen habe. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Norwegen seien nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Art. 17Abs.
1 Dublin III-VO ergeben. Der BF hat keine Familienbindungen im Bundesgebiet, und sei seine Aufenthaltsdauer als bloß kurz zu bezeichnen. Seine Außerlandesbringung stelle daher keine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 8 EMRK dar.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Norwegen für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin III-VO nach seiner Einreise ist die Europäische Union wieder verlassen habe. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Norwegen seien nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
Der BF hat keine Familienbindungen im Bundesgebiet, und sei seine Aufenthaltsdauer als bloß kurz zu bezeichnen. Seine Außerlandesbringung stelle daher keine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 8, EMRK dar. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der BF den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze anfechte. Begründet wird ausgeführt, dass der BF mit Schriftsatz vom 23.02.2017 der belangten Behörde eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt habe, wonach er ab Jänner 2016 in Ägypten aufhältig gewesen sei und sie die belangte Behörde ersucht worden, den norwegischen Behörden mitzuteilen, dass er seit Anfang 2016 zumindest für mehrere Monate außerhalb des Gebiets der Europäischen Union sich aufgehalten habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird, dass der BF in Norwegen am 21.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, den er nach Mitteilung der norwegischen Behörden zurückgezogen hat. Nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.12.2016 stellt der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 07.12.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der im EURODA-Informationssystem von Norwegen eingespeicherten Daten des BF nach Asylantragstellung in Norwegen ein Wiederaufnahmeersuchen an die norwegische Dublin-Behörde, welche mit Schriftsatz vom 08.12.2016 der Überstellung des BF ausdrücklich zustimmte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der Dublin III-VO für mindestens drei Monate ausgereist ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF (etwa wegen seines Gesundheitszustandes oder wegen der dortigen Lage) im Falle einer Überstellung nach Norwegen Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat (Norwegen) herrschen keine systematischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes. Der BF leidet an keinen akuten lebensbedrohenden Krankheiten. Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienmitglieder oder Verwandte, mit denen er besonders eng verbunden wäre oder zu denen ein besonders Abhängigkeitsverhältnis besteht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg und zu seinem Aufenthalt in Norwegen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamts, dem darin befindlichen Vorbringen des BF und dem EURODAC-Treffer bezüglich seiner dortigen Asylantragstellung. Die Feststellung, dass der BF nicht für mindestens drei Monate aus den Hoheitsgebieten der Mitgliedsstaaten ausgereist ist, ergibt sich aus seinen eigenen widersprüchlichen Angaben im Verfahren. Die Behauptung, dass ihn die norwegischen Behörden irgendwo an der russischen Grenze abgesetzt hätten und er dann von den russischen Behörden nach Ägypten abgeschoben worden wäre, entbehrt jeglicher Glaubwürdigkeit. Dies erhellt schon daraus, dass die Russische Föderation nicht Mitglied des Schengen-Raumes ist. Zudem wäre ihm bei einer tatsächlichen Abschiebung aus Norwegen sein Reisepass wieder ausgehändigt worden. Diesbezüglich gibt der BF im Zuge seiner Ersteinvernahme aber an, dass sich sein Reisepass bei den norwegischen Behörden befinde. Schließlich führt der BF während seiner Einvernahme an, dass er sich nach seiner behaupteten Abschiebung aus Norwegen ca. 1 ¿ Monate in Ägypten aufgehalten hätte, sodass sein diesbezügliches Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 23.02.2107 dass er während seiner Einvernahme angegeben hätte das Gebiet der Europäischen Union für mehr als drei Monate verlassen zu haben, aktenwidrig ist. Auch das vom BF vorgelegte in der deutschen Übersetzung als ärztliche Bestätigung bezeichnete Schreiben, ist nicht geeignet, die von ihm behauptete Tatsache, dass er für mindestens drei Monate das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten verlassen habe, zu untermauern. Zum einen liegt das der Übersetzung zugrundliegende Dokument bloß als Kopie vor, auf welcher das in der deutschen Übersetzung beschriebene Rundsiegel der ägyptischen Ausstellungsbehörde nur schemenhaft und kaum wahrnehmbar ist. Zum anderen ist für das erkennende Gericht die Bezeichnung der Ausstellungsbehörde "Gesundheitsministerium Kairo" fragwürdig, da davon auszugehen ist, dass eine offizielle ägyptische Behörde, wohl die offizielle Bezeichnung Ägyptens, nämlich Arabische Republik Ägypten verwenden würde. Darüber hinaus ist in der deutschen Übersetzung dieser Bestätigung auch kein Ausstellungdatum ersichtlich. Überdies kann das Argument des BF, dass diese Bestätigung seine mehr als dreimonatige Abwesenheit aus dem Gebiet der Dublin-Staaten nicht stützen, da darin nur festgeschrieben ist, dass er im Zeitraum Jänner und Februar 2016 das Krankenzentrum mehrmals ausgesucht hätte. Wieso daraus geschlossen werden sollte, dass er mehr als drei Monate aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten abwesend gewesen wäre, bleibt der BF schuldig. In einer Gesamtschau der Umstände der Vorlage dieser Bestätigung geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass diese nicht geeignet ist, die vom BF behauptete Abwesenheit aus den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten von mindestens drei Monaten unter Beweis zu stellen. Im Übrigen hat Norwegen dem Wiederaufnahmeersuchen der österreichischen Dublin-Behörde ausdrücklich zugestimmt und somit implizit keinen Grund gesehen, davon auszugehen, dass seine Zuständigkeit erloschen ist, da sich der Beschwerdeführer für mindestens drei Monate außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten befunden hat. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Norwegen wurde nicht substantiiert vorgebracht. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Norwegen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das norwegische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Norwegen den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Allenfalls zu beachtende hinzutretende Risikoelemente betreffend besonders vulnerabler Personen oder Personengruppen liegen beim BF nicht vor. Weiters leidet der BF an keiner, die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichenden, Krankheit oder einer lochen gleichzuhaltenden gesundheitlichen Beschwerden.Allenfalls zu beachtende hinzutretende Risikoelemente betreffend besonders vulnerabler Personen oder Personengruppen liegen beim BF nicht vor. Weiters leidet der BF an keiner, die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichenden, Krankheit oder einer lochen gleichzuhaltenden gesundheitlichen Beschwerden. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben. Der BF brachte, objektiv gesehen, insbesondere kein besonders Naheverhältnis, zu einem in Österreich aufhältigen Familienmitglied oder Verwandten dar.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5
(1)Ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)[ ]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. [ ]
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7 - Rangfolge der KriterienArtikel 7, - Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 - Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen
Artikel 45
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 - ErmessensklauselnArtikel 17, - Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 - Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 19 Abs. 2 lautet: Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.Artikel 19, Absatz 2, lautet: Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. [ ] KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Art. 20 - Einleitung des VerfahrensArtikel 20, - Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 23 - Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 - Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen
Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." § 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist"Paragraph 29, Absatz 2, Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist" Zu A)
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 1.
- In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Norwegens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO begründet, weil der BF seinen Asylantrag während der Antragsprüfung in Norwegen zurückgezogen hat und in einem anderen Mitgliedstaat, konkret in Österreich, einen neuerlichen Antrag gestellt hat. Dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz in Norwegen zurückgezogen hat, ergibt sich implizit auch aus dem Umstand, dass Norwegen mit Schriftsatz vom 08.12.2016 dem österreichischen Antrag auf Wiederaufnahme des BF ausdrücklich auf Grundlage der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO zugestimmt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Norwegens in der Zwischenzeit untergangen sein könnten, im Besondern da der BF sich für mindestens drei Monate außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten aufgehalten hat, bestehen nicht.1.
- In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Norwegens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO begründet, weil der BF seinen Asylantrag während der Antragsprüfung in Norwegen zurückgezogen hat und in einem anderen Mitgliedstaat, konkret in Österreich, einen neuerlichen Antrag gestellt hat. Dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz in Norwegen zurückgezogen hat, ergibt sich implizit auch aus dem Umstand, dass Norwegen mit Schriftsatz vom 08.12.2016 dem österreichischen Antrag auf Wiederaufnahme des BF ausdrücklich auf Grundlage der Bestimmung des Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zugestimmt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Norwegens in der Zwischenzeit untergangen sein könnten, im Besondern da der BF sich für mindestens drei Monate außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten aufgehalten hat, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 1 (Selbsteintrittsrecht) Dublin III-VO ergibt sich zum einen mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bzw. zum anderen mangels Vorliegens eines exzeptionellen Sachverhalts, welchem nur durch den Selbsteintritt Österreichs im Sinne eines EMRK-konformes Ergebnis gerecht werden könnte keine Zuständigkeit Österreich zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des BF.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz eins, (Selbsteintrittsrecht) Dublin III-VO ergibt sich zum einen mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bzw. zum anderen mangels Vorliegens eines exzeptionellen Sachverhalts, welchem nur durch den Selbsteintritt Österreichs im Sinne eines EMRK-konformes Ergebnis gerecht werden könnte keine Zuständigkeit Österreich zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des BF. 1.
- Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre: 1.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) bzw. Artikel 3 EMRK:
Art. 4GRC bzw.
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4, GRC bzw.
Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Norwegen
§§ 5Asyl
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
Art. 3
und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Norwegen
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
Artikel 3
, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass in Norwegen in Hinblick auf Asylwerber aus Ägypten unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der norwegischen Asylbehörden zu gerade der Person des BF sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz substantiiert vorgebracht. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Norwegen sind hinreichend aktuell und ergeben sich aus den dargelegten Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Norwegen und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK zu befürchten.Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Norwegen sind hinreichend aktuell und ergeben sich aus den dargelegten Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Norwegen und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Norwegen überstellt werden, aufgrund der norwegischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Aus den von der Behörde getroffenen Feststellungen zum norwegischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind. Der BF ist der Richtigkeit der Länderberichte nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten und hat im Verfahren nicht konkret behauptet, dass er während seines Voraufenthaltes in Norwegen einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen – zuständigen – Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom VwGH zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine – unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG – revisible Rechtsfrage (21.08.2014, Ra 2014/18/0003).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen – zuständigen – Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom VwGH zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine – unter den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG – revisible Rechtsfrage (21.08.2014, Ra 2014/18/0003). Jedoch kann von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu führen hat, nicht schon dann ausgegangen werden, wenn im anderen Mitgliedsstaat in einzelnen Asylverfahren Fehlleistungen unterlaufen sind (16.12.2014, Ra 2014/19/0007).Jedoch kann von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verletzung des Artikel 3, EMRK, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu führen hat, nicht schon dann ausgegangen werden, wenn im anderen Mitgliedsstaat in einzelnen Asylverfahren Fehlleistungen unterlaufen sind (16.12.2014, Ra 2014/19/0007). Zum Fehlen ernster, den BF treffenden, Krankheitszuständen wird auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2 verwiesen. Das Vorliegen einer grundsätzlich umfassenden medizinischen Versorgung für Personen, die im Rahmen der Dublin III VO nach Norwegen überstellt werden, ergibt sich aus den behördlichen Feststellungen und wurde im Verfahren im Sinne einer Zukunftsprognose nach einer geregelten Rücküberstellung nicht widerlegt.Zum Fehlen ernster, den BF treffenden, Krankheitszuständen wird auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2 verwiesen. Das Vorliegen einer grundsätzlich umfassenden medizinischen Versorgung für Personen, die im Rahmen der Dublin römisch drei VO nach Norwegen überstellt werden, ergibt sich aus den behördlichen Feststellungen und wurde im Verfahren im Sinne einer Zukunftsprognose nach einer geregelten Rücküberstellung nicht widerlegt. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerinnen erkannt werden kann, verwiesen.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerinnen erkannt werden kann, verwiesen. Das Bundesamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Das Bundesamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin mit obiger näherer Begründung zu bestätigen. 2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61FPG und einer möglichen Verletzung von Art.
7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG und einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK):
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
Art. 8Abs.
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Im gegenständlichen Fall befinden sich keine Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet, so dass seine Außerlandesbringung nach Norwegen weder Art. 16 Dublin III-VO verletzt, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellt.Im gegenständlichen Fall befinden sich keine Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet, so dass seine Außerlandesbringung nach Norwegen weder Artikel 16, Dublin III-VO verletzt, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellt. Weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des BF in Österreich vor. Folglich stellt eine Überstellung nach Norwegen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht dar.Weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des BF in Österreich vor. Folglich stellt eine Überstellung nach Norwegen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht dar. Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist zudem durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihren Privatinteressen am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Der nunmehrige Aufenthalt des BF in Österreich in der Dauer knapp 5 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Der Antragsteller musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekte liegen demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des BF zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.
§ 21Abs.
6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 17
BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W233.2152800.1.00