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{'item': 'W235 1421543-2'}

Obsah (21)§ 57Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 75Art. 8§ 52§ 46§ 55§ 50Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.04.2017 GeschäftszahlW235 1421543-2 SpruchW235 1421543-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLG

§ 57und § 10 Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Angola, reiste am 11.06.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Im Zuge dieses Verfahrens gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, dass seine Mutter und seine beiden Geschwister getötet und ihr Haus von Unbekannten angezündet worden sei. Als der Beschwerdeführer seine Familie tot vorgefunden habe, sei er in den Kongo geflohen und erst im Jahr 2004 wieder nach Angola zurückgekehrt. Er habe ein normales Leben geführt bis die Polizei im März 2011 bei ihm erschienen sei und ihn beschuldigt habe, an einem Umsturz beteiligt gewesen zu sein. Diesbezüglich hätten sie sich auf seinen Vater, der für die UNITA gekämpft habe, berufen. Der Beschwerdeführer sei zur Polizei gebracht und dort zwei Wochen festgehalten worden. Mit Hilfe eines Bekannten seiner verstorbenen Mutter sei ihm jedoch die Flucht gelungen. Des Weiteren erklärte der Beschwerdeführer, dass er einen Deutschkurs besuche und mit anderen Afrikanern befreundet sei. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2011, Zl. 11 05.697-BAG, wurde der An-trag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola

§ 8Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Asyl

G wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2011, Zl. 11 05.697-BAG, wurde der An-trag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen habe können. Das Bundesasyl-amt sei nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht gelangt, dass im gegenständlichen Fall der Asylantrag abzuweisen sei. Des Weiteren seien im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, welche

§ 8Asyl

G zur Gewährung des subsidiären Schutzes führen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keine glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzeigen können, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr konkret Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung, einer Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. In Angola gebe es gegenwärtig keine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage und könne auch aus den individuellen persönlichen Verhältnissen eine Solche nicht abgeleitet werden. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, jungen, gesunden Mann, der auch im Herkunftsstaat in der Lage sein werde, sich durch Arbeit ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer weise keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich auf und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sei nicht davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben entstanden sei. Auch hätten sich keine besonderen Hinweise auf eine Integration ergeben.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen habe können. Das Bundesasyl-amt sei nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht gelangt, dass im gegenständlichen Fall der Asylantrag abzuweisen sei. Des Weiteren seien im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, welche

Paragraph 8, AsylG zur Gewährung des subsidiären Schutzes führen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keine glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzeigen können, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr konkret Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung, einer Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. In Angola gebe es gegenwärtig keine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage und könne auch aus den individuellen persönlichen Verhältnissen eine Solche nicht abgeleitet werden. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, jungen, gesunden Mann, der auch im Herkunftsstaat in der Lage sein werde, sich durch Arbeit ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer weise keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich auf und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sei nicht davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben entstanden sei. Auch hätten sich keine besonderen Hinweise auf eine Integration ergeben. 1.

  1. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. 1.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.02.2012, GZ XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 8 dritter Fall SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.1.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.02.2012, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 8, dritter Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. 2.
  4. Zu einer für den 24.11.2015 anberaumt Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Diesbezüglich wurde das Bundesverwaltungsgericht dahingehend informiert, dass der Beschwerdeführer am Tag vor der Verhandlung erkrankt sei und daher nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Ferner langte am Tag der Verhandlung eine Schreiben des Vereins XXXXbeim Bundesverwaltungsgericht ein, aus der hervorging, dass der Beschwerdeführer nicht am Deutschkurs teilnehmen habe können. Durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers wurde das Bundesverwaltungsgericht weiters darüber informiert, dass der Beschwerdeführer bis zum 27.11.2015 krankgeschrieben sei und eine Verhandlung für Jänner 2016 anberaumt werden könne. 2.
  5. In der Folge fand am 07.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt ferngeblieben ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat allerdings an der Verhandlung teilgenommen. In der Verhandlung wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers festgehalten, dass der Beschwerdeführer nachweislich geladen worden war. Diesbezüglich teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser "um den" 24.11.2015 bei der Beratungseinrichtung erschienen sei und eine ärztliche Bestätigung für das Nichterscheinen zu der für den 24.11.2015 anberaumten Verhandlung vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er an der für Jänner anberaumten Verhandlung teilnehmen könne. Weiters sei der Beschwerdeführer zweimal telefonisch an den Verhandlungstermin am 07.01.2016 erinnert worden. In der Folge wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers drei Berichte betreffend die UNITA ausgehändigt und die Möglichkeit eingeräumt, unter Setzung einer zweiwöchigen Frist, hierzu Stellung zu nehmen. 2.
  6. Folglich langte eine Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers ein, in welcher ausgeführt wurde, dass keine weiteren Informationen zur Integration geliefert werden könnten. Weiters wurden Berichte betreffend die UNITA übermittelt und vorgebracht, dass es weiterhin zu Zusammenstößen und Todesfällen in Verbindung mit der UNITA kommen würde. 2.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2016, Zl. W159 1421543-1/21E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.09.2011, Zl. 11 05.697-BAG,

§§ 3und 8 Asyl

G als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses wurde

§ 75Abs. 20 Asyl

G das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.2.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2016, Zl. W159 1421543-1/21E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.09.2011, Zl. 11 05.697-BAG,

Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses wurde

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In diesem Erkenntnis wurde zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Asylverfahren sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen festgestellt, dass er in Angola geboren sei, dort die Grundschule besucht habe und als Kraftfahrer tätig gewesen sei. Seit seiner Asylantragstellung am 11.06.2011 habe sich der Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten. Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen seien nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer gehe weder einer beruflichen Tätigkeit nach noch führe er ein Familienleben in Österreich. Er habe einen Deutschkurs besucht, habe jedoch keine diesbezügliche Bestätigung oder sonstige Integrationsunterlagen vorweisen können. Zudem sei er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.02.2012, GZ. XXXX wegen § 27 Abs. 1 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate auf drei Jahre bedingt nachgesehen, verurteilt worden.In diesem Erkenntnis wurde zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Asylverfahren sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen festgestellt, dass er in Angola geboren sei, dort die Grundschule besucht habe und als Kraftfahrer tätig gewesen sei. Seit seiner Asylantragstellung am 11.06.2011 habe sich der Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten. Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen seien nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer gehe weder einer beruflichen Tätigkeit nach noch führe er ein Familienleben in Österreich. Er habe einen Deutschkurs besucht, habe jedoch keine diesbezügliche Bestätigung oder sonstige Integrationsunterlagen vorweisen können. Zudem sei er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.02.2012, GZ. römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate auf drei Jahre bedingt nachgesehen, verurteilt worden. Ferner lässt sich diesem Erkenntnis zu seinem Spruchpunkt I. entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, deren Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen liege, geltend zu machen, zumal dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Bedrohungen keine Glaubwürdigkeit zugekommen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten gravierend verletzt, indem er unentschuldigt an der Beschwerdeverhandlung vom 07.01.2016 ferngeblieben sei. Demnach habe er seine Mitwirkung schwerwiegend unterlassen und habe sich durch seine Nicht-Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung selbst die Möglichkeit genommen, seine Fluchtgründe ausführlich sowie nachvollziehbar darzustellen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine bestehende, asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen habe können und daher eine Asylgewährung nicht in Betracht gekommen sei. Des Weiteren seien im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, welche

§ 8Asyl

G zur Gewährung des subsidiären Schutzes führen würden. Zudem folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass die vorgebrachte Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG schon deshalb nicht vorliege, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände könne ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe auch keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht, sodass auch diesbezüglich kein Abschiebungshindernis vorliege. Wenngleich auch nicht verkannt werde, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Angola äußerst schwierig seien, sei im Fall des Beschwerdeführers, bei dem es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann handle, jedenfalls nicht anzunehmen, dass er sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, nicht sichern könnte, zumal er selbst angegeben habe, als LKW-Fahrer tätig gewesen zu sein.Ferner lässt sich diesem Erkenntnis zu seinem Spruchpunkt römisch eins. entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, deren Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen liege, geltend zu machen, zumal dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Bedrohungen keine Glaubwürdigkeit zugekommen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten gravierend verletzt, indem er unentschuldigt an der Beschwerdeverhandlung vom 07.01.2016 ferngeblieben sei. Demnach habe er seine Mitwirkung schwerwiegend unterlassen und habe sich durch seine Nicht-Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung selbst die Möglichkeit genommen, seine Fluchtgründe ausführlich sowie nachvollziehbar darzustellen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine bestehende, asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen habe können und daher eine Asylgewährung nicht in Betracht gekommen sei. Des Weiteren seien im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, welche

Paragraph 8, AsylG zur Gewährung des subsidiären Schutzes führen würden. Zudem folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass die vorgebrachte Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG schon deshalb nicht vorliege, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände könne ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe auch keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht, sodass auch diesbezüglich kein Abschiebungshindernis vorliege. Wenngleich auch nicht verkannt werde, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Angola äußerst schwierig seien, sei im Fall des Beschwerdeführers, bei dem es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann handle, jedenfalls nicht anzunehmen, dass er sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, nicht sichern könnte, zumal er selbst angegeben habe, als LKW-Fahrer tätig gewesen zu sein. Zu seinem Spruchpunkt II. führt das Erkenntnis aus, dass die individuelle Interessensabwägung ergeben habe, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die nicht vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet nicht gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens

Art. 8EMRK verstoße.

Obwohl der Beschwerdeführer seit etwas mehr als viereinhalb Jahren [Anm.: zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 27.01.2016] durchgehend in Österreich aufhältig sei, wären keine Hinweise auf eine tiefergehende Integration oder ein intensives Privatleben hervorgekommen. Auch habe er keinerlei Ausbildungen absolviert. Vielmehr weise der Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Suchtmitteldeliktes auf.Zu seinem Spruchpunkt römisch zwei. führt das Erkenntnis aus, dass die individuelle Interessensabwägung ergeben habe, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die nicht vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet nicht gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens

Artikel 8, EMRK verstoße.

Obwohl der Beschwerdeführer seit etwas mehr als viereinhalb Jahren [Anm.: zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 27.01.2016] durchgehend in Österreich aufhältig sei, wären keine Hinweise auf eine tiefergehende Integration oder ein intensives Privatleben hervorgekommen. Auch habe er keinerlei Ausbildungen absolviert. Vielmehr weise der Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Suchtmitteldeliktes auf.

  1. Am 28.07.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Eingangs seiner Befragung gab er an, gesund zu sein. Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt, erklärte der Beschwerdeführer in Österreich über keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu verfügen. Er sei ledig und habe keine Obsorgeverpflichtungen. Einer legalen Arbeit gehe der Beschwerdeführer in Österreich nicht nach. Allerdings verkaufe er Telefonwertkarten und spiele bei "XXXX", wodurch er über ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. € 250,00 verfüge. Zudem erledige er kleinere Arbeiten in der Kirche "XXXX". Dort sei er seit fünf Jahren Mitglied. Er habe dort viele Freunde und könne diesbezügliche Empfehlungsschreiben vorlegen. Bisher habe er zwar einen Deutschkurs besucht, habe jedoch kein Deutschzertifikat erlangt. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor: * ÖSD Prüfungsanmeldung für den XXXX08.2016; * Empfehlungsschreiben eines Reverends der XXXX vom XXXX07.2016 und* Empfehlungsschreiben eines Reverends der römisch 40 vom XXXX07.2016 und * undatiertes Empfehlungsschreiben eines Freundes des Beschwerdeführers In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Angola ausgehändigt sowie unter Setzung einer Frist bis zum 31.08.2016 die Möglichkeit eingeräumt, weitere Unterlagen betreffend seine Integration vorzulegen. 4.
  2. Mit Schreiben vom 31.08.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung von zwei Wochen, um alle Dokumente vorlegen zu können. 4.
  3. Folglich legte der Beschwerdeführer am 05.09.2016 nachstehende Unterlagen (in Kopie) vor: * Prüfungsbestätigung ÖSD Zertifikat A2 vom XXXX08.2016 mit der Beurteilung "gut bestanden"; * Empfehlungsschreiben des Vereins XXXX vom XXXX08.2016;* Empfehlungsschreiben des Vereins römisch 40 vom XXXX08.2016; * (bereits vorgelegtes) undatiertes Empfehlungsschreiben eines Freundes des Beschwerdeführers; * bedingte Einstellungszusage des "XXXX" vom XXXX08.2016; * (bereits vorgelegtes) Empfehlungsschreiben eines Reverends der XXXX vom XXXX07.2016;* (bereits vorgelegtes) Empfehlungsschreiben eines Reverends der römisch 40 vom XXXX07.2016; * Empfehlungsschreiben der Hausverwaltung des Beschwerdeführers vom XXXX08.2016 und * weiteres Empfehlungsschreiben eines Freundes des Beschwerdeführers vom XXXX08.2016
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und wurde gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Unter Spruchpunkt II. wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola

§ 46FPG zulässig ist.

Ferner wurde unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Asylverfahren sowie zu seinem Privat- und Familienleben im Wesentlichen fest, dass er aus Angola stamme und seit 11.06.2011 in Österreich aufhältig sei, wobei er lediglich aufgrund seines Asylantrages zum vorübergehend Aufenthalt, welchen er durch die rechtskräftige Abweisung des Asylantrages

§§ 3und 8 Asyl

G am 01.02.2016 verloren habe, berechtigt gewesen sei. Zu seinem Gesundheitszustand wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gesund sei. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Zudem habe er keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht integriert sei. Er sei weder selbsterhaltungsfähig noch sei eine berufliche Integration, trotz des fünfjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, erkennbar. Der Beschwerdeführer spreche nur geringfügig Deutsch und habe innerhalb seines bisherigen Aufenthaltes lediglich einen Deutschkurs mit Prüfung am 12.08.2016 absolviert. Neben der Knüpfung einiger Bekanntschaften hätten sich keine Bemühungen zur Integration erkennen lassen. Festgestellt werde, dass kein schützenwertes Privat- oder Familienleben vorliege und sei auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Änderung der Situation angeführt worden.In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Asylverfahren sowie zu seinem Privat- und Familienleben im Wesentlichen fest, dass er aus Angola stamme und seit 11.06.2011 in Österreich aufhältig sei, wobei er lediglich aufgrund seines Asylantrages zum vorübergehend Aufenthalt, welchen er durch die rechtskräftige Abweisung des Asylantrages

Paragraphen 3 und 8 AsylG am 01.02.2016 verloren habe, berechtigt gewesen sei. Zu seinem Gesundheitszustand wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gesund sei. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Zudem habe er keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht integriert sei. Er sei weder selbsterhaltungsfähig noch sei eine berufliche Integration, trotz des fünfjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, erkennbar. Der Beschwerdeführer spreche nur geringfügig Deutsch und habe innerhalb seines bisherigen Aufenthaltes lediglich einen Deutschkurs mit Prüfung am 12.08.2016 absolviert. Neben der Knüpfung einiger Bekanntschaften hätten sich keine Bemühungen zur Integration erkennen lassen. Festgestellt werde, dass kein schützenwertes Privat- oder Familienleben vorliege und sei auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Änderung der Situation angeführt worden. Das Bundesamt traf auf den Seiten 6 bis 12 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in Angola. Beweiswürdigend bezog sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2016, Zl. W159 1421543-1/21E sowie auf den Länderbericht der Staatendokumentation über Angola. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass keine der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G vorliege. Auch liege kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Hinsichtlich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers berücksichtige die Behörde, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 11.06.2011 in Österreich aufhalte. In diesem Zusammenhang wies die belangte Behörde auf die Verletzung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers, wodurch es zu Verfahrensverzögerungen gekommen sei, sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz seines fünfjährigen Aufenthaltes weder in sozialer, familiärer noch in beruflicher Hinsicht integriert sei, hin. Er könne weder eine Bindung zum Inland noch eine regelmäßige legale Erwerbstätigkeit in Österreich nachweisen. Die deutsche Sprache beherrsche er nur geringfügig, obwohl er einen Deutschkurs besucht habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erstmals am 12.08.2016 eine Deutschprüfung absolviert habe, lasse jedenfalls nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer um seine Integration sonderlich bemüht wäre. Betreffend die vorgelegte Einstellungszusage, den allesamt gleich lautenden Unterstützungserklärungen und das Deutschprüfungszertifikat verwies die belangte Behörde auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.03.2015, Ra 2014/22/0154, in welchem dieser ausgeführt hat, dass die Verbesserung der Deutschkenntnisse, das Vorliegen von Arbeitsplatzzusagen sowie von Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben für Drittstaatangehörige keine wesentliche Sachverhaltsänderung begründe, die bei der anzustellenden Prognose den Schluss zulasse, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte

Art. 8MRK wenigstens möglich wäre.

Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer über eine sonstige berücksichtigungswürdige besondere Integration in gesellschaftlicher Hinsicht verfüge. Folglich stellte die Behörde nach einer individuellen Interessensabwägung fest, dass der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Rückkehrentscheidung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig anzusehen sei, da das Privatleben des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als er nicht mehr auf das Verbleiben in Österreich vertrauen habe dürfen. Zudem komme

Judikatur bei Straffälligkeit eines Fremden den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK eine besondere Gewichtung zu. Der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung sei insofern im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Angola verbracht habe. Er sei illegal nach Österreich eingereist und sei derzeit auch illegal im Bundesgebiet aufhältig. Seine Asylgründe seien als unglaubwürdig erachtet worden und es sei durch Verletzung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers zu Verzögerungen hinsichtlich der Dauer des Verfahrens gekommen. Da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei, habe eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu unterbleiben. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei. Zudem seien keine Gründe

§ 50Abs.

1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich. Daher sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Angola zulässig sei. Zu Spruchpunkt III. folgerte das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass keine der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG vorliege. Auch liege kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Hinsichtlich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers berücksichtige die Behörde, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 11.06.2011 in Österreich aufhalte. In diesem Zusammenhang wies die belangte Behörde auf die Verletzung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers, wodurch es zu Verfahrensverzögerungen gekommen sei, sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz seines fünfjährigen Aufenthaltes weder in sozialer, familiärer noch in beruflicher Hinsicht integriert sei, hin. Er könne weder eine Bindung zum Inland noch eine regelmäßige legale Erwerbstätigkeit in Österreich nachweisen. Die deutsche Sprache beherrsche er nur geringfügig, obwohl er einen Deutschkurs besucht habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erstmals am 12.08.2016 eine Deutschprüfung absolviert habe, lasse jedenfalls nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer um seine Integration sonderlich bemüht wäre. Betreffend die vorgelegte Einstellungszusage, den allesamt gleich lautenden Unterstützungserklärungen und das Deutschprüfungszertifikat verwies die belangte Behörde auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.03.2015, Ra 2014/22/0154, in welchem dieser ausgeführt hat, dass die Verbesserung der Deutschkenntnisse, das Vorliegen von Arbeitsplatzzusagen sowie von Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben für Drittstaatangehörige keine wesentliche Sachverhaltsänderung begründe, die bei der anzustellenden Prognose den Schluss zulasse, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte

Artikel 8, MRK wenigstens möglich wäre.

Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer über eine sonstige berücksichtigungswürdige besondere Integration in gesellschaftlicher Hinsicht verfüge. Folglich stellte die Behörde nach einer individuellen Interessensabwägung fest, dass der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Rückkehrentscheidung auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig anzusehen sei, da das Privatleben des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als er nicht mehr auf das Verbleiben in Österreich vertrauen habe dürfen. Zudem komme

Judikatur bei Straffälligkeit eines Fremden den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK eine besondere Gewichtung zu. Der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung sei insofern im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Angola verbracht habe. Er sei illegal nach Österreich eingereist und sei derzeit auch illegal im Bundesgebiet aufhältig. Seine Asylgründe seien als unglaubwürdig erachtet worden und es sei durch Verletzung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers zu Verzögerungen hinsichtlich der Dauer des Verfahrens gekommen. Da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei, habe eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zu unterbleiben. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei. Zudem seien keine Gründe

Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 3, FPG ersichtlich. Daher sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Angola zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch drei. folgerte das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.

  1. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Vertreters am 10.10.2016 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde zunächst darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits fünf Jahre im Bundesgebiet aufhältig sei und sich erfolgreich um seine Integration bemüht habe. Er habe jedenfalls nicht die Absicht den Sozialstaat auszunützen und sei seine Flucht nach Österreich berechtigt gewesen. Im Hinblick auf die gerichtliche Verurteilung wurde angemerkt, dass seither viele Jahre vergangen seien, in denen sich der Beschwerdeführer wohlverhalten habe und demnach bestünden keine Gründe, die gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechen würden. In diesem Zusammenhang wurde auf die im Rahmen des bisherigen Verfahrens bereits vorgelegten Unterlagen verwiesen und dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfüge und gut integriert sei. Er engagiere sich ehrenamtlich und sei eine positive Zukunftsprognose aufgrund der Einstellungszusage zulässig. 7.
  2. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage sowie unter Berücksichtigung seiner bisherigen Angaben, der bisherigen Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 23.09.2016, seinem Beschwerdevorbringen vom 10.10.2016 und der im Wege des gegenständlichen Parteiengehörs noch vorzulegenden Dokumenten und Stellungnahmen, beabsichtigt sei, eine Entscheidung zu treffen. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer unter Setzung einer dreiwöchigen Frist Parteiengehör sowie die Möglichkeit zur Vorlage von Urkunden geboten und ihm einige verfahrenswesentliche Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich sowie zu seinen Integrationsmaßnahmen gestellt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer Informationen zur Situation im Herkunftsland übermittelt und wurde ihm ebenso die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. 7.
  3. Mit Schreiben vom 23.11.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Vertreters vor, dass er bereits fünfeinhalb Jahre in Österreich aufhältig sei und bereits das A2 Deutsch-Zertifikat erlangt habe. Zudem wurde auf die vorgelegten Empfehlungsschreiben verwiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer demnach gut integriert sei. Er sei fleißig, arbeitswillig und sei die Prognose für seinen künftigen Aufenthalt als positiv einzustufen. Beigelegt wurde ein "Arbeitsvorvertrag" vom 10.10.2016 (der Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde an die Bedingung der Vorlage des Aufenthaltstitels und den Geltungsbereich des AuslBG geknüpft) für den Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Hilfskraft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  6. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Angola und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.1.
  7. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Angola und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 1.1.
  8. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und am 11.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt III.

§ 75Abs. 20 Asyl

G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.1.1.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und am 11.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 1.1.

  1. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.02.2012, GZ. XXXX, wegen § 27 Abs. 1 Z 8 dritter Fall SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.1.1.
  2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.02.2012, GZ. römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 8, dritter Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. 1.1.
  3. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Einreise nach Österreich in Angola, wo er seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als Kraftfahrer verdient hat. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer, der die Grundschule besucht hat, erwerbsfähig ist und im Fall einer Rückkehr nach Angola nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten wird. 1.1.
  4. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt und auch keine Lebensgemeinschaft oder familienähnliche Beziehung führt. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer lebt seit Juni 2011 – sohin seit ca. fünf Jahren und zehn Monaten – in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Zeit zur Integration genutzt wurde. Der Beschwerdeführer verrichtet zwar ehrenamtliche Tätigkeiten und verkauft Telefonwertkarten, wofür er eine kleine finanzielle Entschädigung erhält, was jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Integration am Arbeitsmarkt im Sinne einer legalen Beschäftigung ist, sodass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht und mit einer Prüfung abgeschlossen, sodass er wohl in der Lage ist, sich in einfacher Form in Deutsch zu verständigen. Weitere Aus- oder Fortbildungen hat der Beschwerdeführer nicht absolviert. Der Beschwerdeführer ist Mitglied derXXXX und verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vor. Es können keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich festgestellt werden. 1.1.
  5. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seine die in § 15 Abs. 1 Z 2 AsylG normierten Mitwirkungspflichten, indem er zwei Mal der Ladung zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2015 und am 07.01.2016 nicht Folge leistete, verletzte und es dadurch zu Verzögerungen in seinem Asylverfahren gekommen ist.1.1.
  6. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seine die in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG normierten Mitwirkungspflichten, indem er zwei Mal der Ladung zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2015 und am 07.01.2016 nicht Folge leistete, verletzte und es dadurch zu Verzögerungen in seinem Asylverfahren gekommen ist. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola

§ 46

FPG unzulässig wäre.Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. 1.

  1. Zur Situation in Angola wird festgestellt: 1.2.
  2. Politische Lage: Die Republik Angola hat eine präsidiale Regierungsform mit einem Mehrparteiensystem. Die politische Macht ist auf die Präsidentschaft konzentriert. Als oberste exekutive Instanz ist das Staatsoberhaupt zugleich Regierungschef, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Vorsitzender des Rats der Republik. Der Präsident Angolas wird auf 5 Jahre direkt gewählt, er ist zugleich Regierungschef und ernennt die Gouverneure der Provinzen und die Richter des Obersten Gerichtshofes. Seit 1979 – und seit den Wahlen von September 2008 und 2012 auch demokratisch legitimiert – hat José Eduardo dos Santos das Amt des Staatspräsidenten inne. Die Regierung Angolas besteht derzeit aus 31 Kabinettsmitgliedern, davon bekleiden acht Frauen ein Ministeramt. Die Nationalversammlung Angolas, die Assembleia Nacional, ist als Ein-Kammer-Parlament das höchste Regierungsorgan, ihre Legislaturperiode dauert vier Jahre. Sie fördert die Festsetzung der Staatsziele, erlässt Gesetze und trifft Entscheidungen grundlegender Fragen bezüglich des Staatslebens. Von den 220 Abgeordneten der Nationalversammlung werden 130 mittels einer nationalen Liste, 90 Abgeordnete mittels Provinzlisten gewählt. Jede der 18 Provinzen entsendet dabei fünf Abgeordnete ins Parlament. Der Frauenanteil im Parlament liegt bei gegenwärtig 34 Prozent, gesetzlich sind 30 Prozent vorgeschrieben (GIZ 3.2015a). Im August 2012 fanden die zweiten Parlamentswahlen nach 1992 statt. Dabei konnte die seit der Unabhängigkeit im Jahre 1975 regierende MPLA mit einem Stimmenanteil von 71,84 Prozent zwar aufgrund von Verlusten insbesondere in Luanda nicht ihr Ergebnis der letzten Wahlen 2008 halten (81,64 Prozent), sie verfügt jedoch weiter über eine Zweidrittelmehrheit. Die stärkste Oppositionspartei UNITA konnte ihr Ergebnis von 2008 (10,39 Prozent) mit 18,66 Prozent annähernd verdoppeln. Das Parteienbündnis CASA-CE, welches erst wenige Monate vor der Wahl als Abspaltung von UNITA in die Parteienlandschaft eingetreten war, konnte 6 Prozent der Wählerstimmen auf sich vereinen. Die Wahlbeteiligung war mit etwa 60 Prozent vergleichsweise niedrig (AA 10.2014). Die MPLA hatte ihre Zweidrittelmehrheit dafür genutzt, sich 2010 vom Parlament eine Verfassungsänderung bestätigen zu lassen; in Zukunft wird der oder die Vorsitzende der Mehrheitspartei automatisch Staatspräsident, das gleiche gilt für seinen Stellvertreter. Mit diesem Verfassungscoup hat sich Staatspräsident José Eduardo dos Santos seine Macht auf ewig gesichert. Als Staatschef kontrolliert er sämtliche Staatsorgane, er ist zugleich Regierungschef, aber dem Parlament gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Mit dieser Verfassungsänderung treten die autoritären Züge des politischen Systems noch stärker zu Tage. Von einer Gewaltenteilung kann man kaum noch sprechen (GIZ 3.2015a). Im Mai 2014 fand die erste Volkszählung seit der Unabhängigkeit statt, ihre Ergebnisse sind eine wichtige Voraussetzung für die Umsetzung des Entwicklungsplans der Regierung. Die Einwohnerzahl Angolas beläuft sich demnach auf 24,3 Millionen, davon allein 26% in der Hauptstadtprovinz Luanda. Der Urbanisierungsgrad beträgt 62% (AA 10.2014). Quellen: * AA – Auswärtiges Amt (10.2014): Angola Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Angola/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.5.2015 und * GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2015a): Angola, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2015 1.2.
  3. Sicherheitslage: Der Bürgerkrieg in Angola ist seit 2002 beendet. Als langfristige Folge des Bürgerkrieges bestehen in einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte noch Gefahren durch Landminen (AA 6.5.2015). Seit 2009 werden sog. "Mine Stalkers" – sechsrädrig angetriebene Minensuchfahrzeuge – eingesetzt, an deren Front ein langer, mit Radar bestückter Arm befestigt ist. Damit lassen sich Minen schneller orten. Erste Ergebnisse waren vielversprechend. Verschrottet werden sollen auch die vielen Feuerwaffen, die noch im Lande sind. 2012 hatte Angola 30.000 Minen und Geschosse zerstört (GIZ 3.2015a). Insgesamt ist die politische Lage in Angola stabil. Die Zukunftsaussichten der größtenteils jungen Bevölkerung - zwei Drittel der Angolaner sind jünger als 25 Jahre- sind jedoch ein potentieller Unruheherd. Mangelnde Ausbildungsplätze und die mit rund 44 Prozent hohe Jugendarbeitslosigkeit bestimmen die allgemein schwierigen Lebensverhältnisse der jungen Bevölkerung des Landes (AA 10.2014). Quellen: * AA – Auswärtiges Amt (10.2014): Angola, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Angola/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.5.2015; * AA – Auswärtiges Amt (6.5.2015): Angola, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_B6BDB42DDE81D0BBF82FE035D50A1FB7/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AngolaSicherheit_node.html, Zugriff 6.5.2015 und * GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2015a): Angola, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2015 1.2.
  4. Bewegungsfreiheit: Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Immigration und Rückkehr, jedoch werden diese Rechte manchmal von der Regierung eingeschränkt. Erpressungen und Belästigungen an den Checkpoints der Regierung in den ländlichen Gebieten und bei Provinz- und Landesgrenzen beeinträchtigen das Recht auf Reisefreiheit. Die Regierung reduzierte die Checkpoints zwischen den Provinzen. Die Regierung und private Sicherheitsfirmen schränken den Zugang zu Gebieten, die für Diamantenkonzessionen bestimmt sind, ein. Personen, die in der Nähe solcher Gebiete leben, wird regelmäßig jeglicher Zugang verwehrt, selbst wenn es darum geht, Wasser zu holen (USDOS 27.2.2014). Quelle: * USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Angola, http://www.ecoi.net/local_link/270644/400709_de.html, Zugriff 5.5.2015 1.2.
  5. Grundversorgung/Wirtschaft: Seit dem Ende des Bürgerkriegs (1975-2002) steht die angolanische Innenpolitik im Zeichen der politischen Stabilisierung durch Konsolidierung der nationalen Aussöhnung und des Wiederaufbaus. Trotz sichtbarer Erfolge in der Überwindung der Bürgerkriegsfolgen, insbesondere im Bereich Infrastruktur, wird es noch vieler Jahre bedürfen, bis sich die Lebensbedingungen aller Angolaner fühlbar verbessern werden. In den letzten Jahren bemüht sich die Regierung verstärkt, Angola als eine regionale Führungsmacht zu profilieren. Insbesondere mit der Wiederherstellung und Erhaltung der inneren Stabilität bei kontinuierlich starkem Wirtschaftswachstum sieht man sich in einer Vorbildrolle für den Kontinent (AA 10.2014). Angola gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. 54,3 Prozent der Angolaner leben von weniger als 1,25 US-Dollar am Tag. Die Kindersterblichkeit gehört mit durchschnittlich 82 bei 1000 Geburten weltweit zu den höchsten, die Lebenserwartung liegt bei 51,5 Jahren und die Armut ist gerade in den ländlichen Gebieten weit verbreitet. Trotz des landwirtschaftlichen Potenzials und einer potenziellen Ackerfläche von 35 Millionen Hektar gibt es bislang keine umfassende Strategie zur Armutsminderung der ländlichen Bevölkerung und zur Entwicklung des ländlichen Raums. Staatliche Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, ländliches Kreditwesen, Vermarktung und Veterinärdienst sind kaum vorhanden. Die agrarische Produktion reicht durch ihren Niedergang in den langen Kriegsjahren auch heute nicht aus, um den eigenen Bedarf zu decken, und das Land ist auf den Import von Lebensmitteln angewiesen. Staat wie private Investoren zeigen ein zunehmendes Interesse an der Wiedereinrichtung von Großfarmen, was wiederholt zu Landkonflikten geführt hat. Auch die hohe Arbeitslosenrate unter den städtischen Frauen und Jugendlichen ist besorgniserregend (GIZ 3.2015b). Die Urbanisierungsrate liegt heute bei 60 Prozent. Während die Einwohnerzahl Luandas ständig wächst, ist gleichzeitig auch der informelle Sektor in den urbanen Gebieten geradezu explodiert. In Luanda machen die im formellen Sektor Beschäftigten gerade einmal 37 Prozent der arbeitenden Bevölkerung aus. Im formellen Sektor bietet vorwiegend der öffentliche Sektor mit seinem Patronage-Netzwerk Anstellung, vorausgesetzt, die familiäre Verwandtschaft und vor allem die Parteizugehörigkeit zur MPLA stimmt. Erweiterte Verdienstmöglichkeiten bot in den letzten Jahren die Einstellung von zusätzlichem Krankenpersonal und Lehrern, doch auch hier ist der Zugang nur über Beziehungen oder ein entsprechendes "Trinkgeld" möglich. Die beste Überlebensstrategie für eine städtische Familie ist, dass der Mann im öffentlichen Sektor eine Anstellung findet und seine Kontakte nutzt, die seiner Frau Möglichkeiten im informellen Sektor bieten. Der größte Teil des Subsistenzeinkommens eines Haushalts wird nämlich über den Handel mit eingeführten Waren im informellen Sektor erwirtschaftet und zu 70 Prozent sind dort Frauen aktiv. Die Regierung entfernt sich allerdings immer mehr von den sozialen Bedürfnissen der Menschen. Statt diese Realität des urbanen Überlebens zu akzeptieren, kriminalisiert sie den Straßenverkauf (GIZ 12.2014). Quellen: * AA – Auswärtiges Amt (10.2014): Angola, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Angola/Wirtschaft_node.html, Zugriff 5.5.2015; * GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2015b): Angola, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/angola/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.5.2015 und * GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2014): Angola, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/angola/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2015 1.2.
  6. Medizinische Versorgung: Die Regierung gibt nur 3,5 Prozent des Bruttoinlandprodukts für Gesundheit aus. Das Gesundheitsministerium zeigt sich in Zusammenarbeit mit USAID, der EU, der Weltbank und UN-Agenturen gewillt, die Gesundheitslage auf Distriktebene zu verbessern. In die Ausbildung von Fachkräften und in neue medizinische Ausrüstung wurde seit 2007 viel Geld investiert. Die Zahl der Ärzte mag sich verdreifacht haben, doch der Brain Drain an Fachkräften bleibt enorm. Deswegen fehlt in den von chinesischen Baufirmen errichteten Regional- und Bezirkskrankenhäusern vielfach das Personal. Das Gesundheitswesen in Angola ist in einem desolaten Zustand, nur die Hälfte der Bevölkerung dürfte Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung haben. Fernab der Großstädte gibt es so gut wie keine medizinische Versorgung, dort kommt ein Arzt auf 50.000 Einwohner. Aber auch in den armen Randgebieten der Großstädte, wo mindestens 50 Prozent der Menschen leben, herrschen höchst prekäre Versorgungs- und Lebensverhältnisse. Nur 53 Prozent der Angolaner haben Zugang zu sauberem Trinkwasser. Ein Gesetz von 2013 hat die Verwaltungsstruktur des Gesundheitssystems auf drei Ebenen festgelegt: Die primäre. sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung entspricht der Distrikt-, Provinz- und zentralen Verwaltungsebene. Der ersten Ebene sind Gesundheitsposten, Kliniken und Distriktkrankenhäuser zugeordnet, der zweiten Ebene Generalkrankenhäuser und der dritten Ebene Zentralkrankenhäuser. Es gibt im Gesundheitszugang allerdings starke regionale Disparitäten. Angola hat eine der höchsten Kindersterblichkeitsraten weltweit. Aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung liegt auch die Zahl der Frauen, die während der Geburt sterben, weit über dem afrikanischen Durchschnitt. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 51,5 Jahren (GIZ 12.2014). Außerhalb der Hauptstadt Luanda und einiger Provinzhauptstädte ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht, in vielen ländlichen Gegenden Angolas ist sie kaum vorhanden. In Luanda gibt es jedoch einige besser ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können dort auch behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Notwendige Medikamente sind jedenfalls in Luanda in der Regel vorhanden oder beschaffbar. (AA 5.5.2015, vgl. auch BMEIA 5.5.2015)Außerhalb der Hauptstadt Luanda und einiger Provinzhauptstädte ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht, in vielen ländlichen Gegenden Angolas ist sie kaum vorhanden. In Luanda gibt es jedoch einige besser ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können dort auch behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Notwendige Medikamente sind jedenfalls in Luanda in der Regel vorhanden oder beschaffbar. (AA 5.5.2015, vergleiche auch BMEIA 5.5.2015) Quellen: * AA – Auswärtiges Amt (6.5.2015): Reise- und Sicherheitshinweise Angola, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_B6BDB42DDE81D0BBF82FE035D50A1FB7/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AngolaSicherheit_node.html, Zugriff 6.5.2015; * BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres (6.5.2015): Reiseinformationen Angola, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice /reiseinformation/a-z-laender/angola-de.html, Zugriff 6.5.2015 und * GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2014): Angola, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/angola/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2015 1.2.
  7. Behandlung nach Rückkehr: Der Krieg hat das Land weit hinter seine Entwicklungsmöglichkeiten zurückgeworfen. Über eine Million Menschen kamen ums Leben. Vier bis fünf Millionen – mehr als ein Drittel der Bevölkerung – haben ihre Heimatorte verlassen, suchten Zuflucht in Nachbarländern oder wurden zu Flüchtlingen im eigenen Land (GIZ 3.2015a). Als Konsequenz des Krieges hatte Angola eine rasche Urbanisierung erlebt. Die Hälfte der Bevölkerung zog in die Städte, wo Sicherheit und Versorgung eher gewährleistet waren. Weitere 457.000 Angolaner hatten als Flüchtlinge vor allem in den Nachbarstaaten Sambia und der Demokratischen Republik Kongo Zuflucht gefunden. Nach dem Krieg sind viele zurückgekehrt. Diese großen Migrationsbewegungen (Flüchtlinge, Binnenvertriebene, Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen) haben zu großen Veränderungen in der Bevölkerungsstruktur des Landes geführt (GIZ 12.2014). Angola besitzt kein allgemeines System sozialer Sicherung. Zwar wurde 2004 ein Gesetz zur sozialen Sicherung verabschiedet, doch ist noch keine entsprechende Politik umgesetzt worden. Insgesamt liegen die sozialen Ausgaben Angolas unter dem Schnitt seiner Nachbarstaaten in der Region. Selbst nach dem Kriegsende waren die Sozialausgaben bei 3-4 Prozent des Haushalts verblieben (GIZ 12.2014). Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, Asylwerber und sonstigen bedürftigen Personen zusammen. Das angolanische Ministerium für Justiz und Menschenrechte erklärte in einem undatierten Brief (ca. Januar 2014), dass jeder Asylwerber, welcher aus Europa zurückgekehrt, herzlich willkommen ist und dass die angolanische Regierung einen dreigliedrigen Ausschuss mit dem UNHCR eingerichtet hat, um die Rückkehr der Angolaner ins Land zu überwachen. Personen aus der Provinz Cabinda werden bei der Ankunft in Angola normalen Sicherheitsüberprüfungen unterzogen. Ihnen wird – lediglich aufgrund der Tatsache, dass sie aus der Provinz Cabinda kommen – im Allgemeinen keine politische Zugehörigkeit zur nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe FLEC unterstellt (UK Home Office 1.2015). Ab 30.6.2012 werden Personen, die aus Angola geflohen sind und sich noch immer im Ausland befinden, von UNHCR und Regierungen der Aufnahmeländer nicht länger als Flüchtlinge angesehen. Angola hat nach Beendigung des Bürgerkrieges mehrere Jahre an Stabilität und Frieden hinter sich. Freiwillige Rückkehrer werden weiterhin unterstützt und Möglichkeiten einer lokalen Integration werden mit den Betroffenen diskutiert. Im Jahre 2011 hat UNHCR gemeinsam mit der angolanischen Regierung ein neu organisiertes Rückkehrprogramm für angolanische Flüchtlinge eingeführt. Mehr als 23.000 Angolaner/Innen sind seit Einführung dieses Programms nach Angola zurückgekehrt (UNHCR 29.6.2012). 30.000 ehemalige Flüchtlinge in der Demokratischen Republik Kongo haben sich entschlossen, nach Angola zurückzukehren (UNHCR 28.8.2014). Quellen: * GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2014): Angola, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/angola/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2015; * GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2015a): Angola, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 5.5.2015; * UK Home Office (1.2015): Country Information and Guidance Angola: Treatment of persons from Cabinda province, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422367184 _treatmentofcabindans.pdf, Zugriff 5.5.2015; * UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (28.8.2014): Angola Repatriation: Antonio returns home after 40 years in DR Congo, http://www.ecoi.net /local_link/285713/417240_de.html, Zugriff 5.5.2015 und * UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (29.6.2012): Protracted refugee situations in Liberia and Angola to finally end, http://www.ecoi.net/local_ link/221129/342593_de.html, Zugriff 8.5.2015
  8. Beweiswürdigung: 2.1.
  9. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seinem Leben, seiner Schulbildung, seiner beruflichen Tätigkeit und seiner vorhandenen Existenzgrundlage in Angola sowie zu seinem Leben und zum Nichtvorliegen familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. 2.1.
  10. Die weiteren Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2011, Zl. 11 05.697-BAG, und aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2016, Zl. W159 1421543-1/21E. 2.1.3 Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 19.10.
  11. 2.1.
  12. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt finden sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen oder physischen Erkrankung leidet und/oder behandlungsbedürftig ist. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Hieraus ergibt sich auch die Feststellung zur Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Vorliegen einer Existenzgrundlage des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und zu dem dort von ihm ausgeübten Beruf ergeben sich ebenso aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und erwerbsfähigen Mann handelt, dem es auch – wie vor seiner Ausreise -möglich und zumutbar sein wird, in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als Kraftfahrer zu bestreiten und/oder vergleichbare Tätigkeiten auszuüben. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Angola bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2016, Zl. W159 1421543-1/21E, nicht festgestellt werden konnte. 2.1.
  13. Die Feststellungen zur nicht allzu ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Es finden sich weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer um eine Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht außergewöhnlich stark bemüht hat, was sich unter anderem auch aus dem Umstand ergibt, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts keiner existenzsichernden legalen Beschäftigung nachgegangen ist, um seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren und auch keine Aus- bzw. Weiterbildung absolviert hat. Die Feststellung zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten und des (geringfügigen) Einkommens durch den Verkauf von Telefonwertkarten gründet sich ebenso auf das Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 absolviert hat und daher in der Lage ist, sich in Deutsch zu verständigen, ergibt sich aus der diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Prüfungsbestätigung vom 30.08.
  14. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der XXXX gründet sich auf das diesbezüglich vorgelegte Empfehlungsschreiben eines Reverends dieser Gemeinschaft vom 27.07.
  15. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, ergibt sich ebenso aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben und ist auch aufgrund der Aufenthaltsdauer nachvollziehbar.2.1.
  16. Die Feststellungen zur nicht allzu ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Es finden sich weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer um eine Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht außergewöhnlich stark bemüht hat, was sich unter anderem auch aus dem Umstand ergibt, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts keiner existenzsichernden legalen Beschäftigung nachgegangen ist, um seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren und auch keine Aus- bzw. Weiterbildung absolviert hat. Die Feststellung zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten und des (geringfügigen) Einkommens durch den Verkauf von Telefonwertkarten gründet sich ebenso auf das Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 absolviert hat und daher in der Lage ist, sich in Deutsch zu verständigen, ergibt sich aus der diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Prüfungsbestätigung vom 30.08.
  17. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der römisch 40 gründet sich auf das diesbezüglich vorgelegte Empfehlungsschreiben eines Reverends dieser Gemeinschaft vom 27.07.
  18. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, ergibt sich ebenso aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben und ist auch aufgrund der Aufenthaltsdauer nachvollziehbar. 2.1.
  19. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Ladungen zu den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 15.10.2015 sowie vom 04.12.2015 und wurde auch vom Beschwerdeführer bzw. von seinem – in der Verhandlung vom 07.01.2016 anwesenden – Vertreter bestätigt. 2.
  20. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in Angola sind dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "Angola" vom 08.05.2015 entnommen und beruhen auf den angeführten Quellen. Das Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 25.10.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer zwar eine Stellungnahme eingebracht, sich jedoch zu den Länderberichten nicht geäußert hat, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer diesen nicht entgegentritt. Bei den im Länderinformationsblatt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Angola ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die im Länderinformationsblatt herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Wie erwähnt wurde auch in der Stellungnahme vom 23.11.2016 kein entgegenstehendes Vorbringen erstattet.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1. Zur Rückkehrentscheidung: 3.2.1.1. Wenn

§ 10Abs. 2 Asyl

G einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.3.2.1.
  2. Wenn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. 3.2.1.2.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.2.1.2.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. 3.2.1.3. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:3.2.1.3. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. 3.2.1.

  1. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:3.2.1.
  2. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen: Der ledige Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und lebt auch nicht in einer (eheähnlichen) Lebensgemeinschaft, sodass durch die Rückkehrentscheidung jedenfalls kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Wie festgestellt, stellte der Beschwerdeführer am 11.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hielt er sich lediglich aufgrund seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet auf, wobei sich sein zugrundeliegender Antrag auf internationalen Schutz letztlich als unbegründet erwiesen hat, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag.Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Wie festgestellt, stellte der Beschwerdeführer am 11.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hielt er sich lediglich aufgrund seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet auf, wobei sich sein zugrundeliegender Antrag auf internationalen Schutz letztlich als unbegründet erwiesen hat, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits sieben Monate nach seiner Einreise und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich straffällig. Auch wenn es nach dem Verbüßen des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe zu keinen weiteren Straftaten gekommen ist, ist diese Verurteilung wegen eines Suchtmitteldeliktes im Rahmen der Interessensabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers zu werten. Hinzu kommt, dass die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates gilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass dies ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29.03.2012, Zl. 2011/23/0662, mwN). Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits sieben Monate nach seiner Einreise und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich straffällig. Auch wenn es nach dem Verbüßen des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe zu keinen weiteren Straftaten gekommen ist, ist diese Verurteilung wegen eines Suchtmitteldeliktes im Rahmen der Interessensabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers zu werten. Hinzu kommt, dass die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates gilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass dies ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche etwa das Erkenntnis vom 29.03.2012, Zl. 2011/23/0662, mwN). Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Im Zuge einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG sind neben den privaten Interessen, welche sich im Wesentlichen auf das Vorhandensein eines Bekannten- und Freundeskreises in Österreich beschränken, zugunsten des Beschwerdeführers seine Aufenthaltsdauer von ca. fünf Jahren und zehn Monaten zu werten, welche sich allerdings aufgrund der Begehung der Straftat und aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung im Verfahren relativiert.Im Zuge einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind neben den privaten Interessen, welche sich im Wesentlichen auf das Vorhandensein eines Bekannten- und Freundeskreises in Österreich beschränken, zugunsten des Beschwerdeführers seine Aufenthaltsdauer von ca. fünf Jahren und zehn Monaten zu werten, welche sich allerdings aufgrund der Begehung der Straftat und aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung im Verfahren relativiert. Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens der erkennenden Einzelrichterin darüber hinaus auch aus folgenden Gründen nicht festgestellt werden: Der Beschwerdeführer hat zwar einen Deutschkurs besucht und eine Prüfung auf dem Niveau A2 abgelegt, jedoch ist diesbezüglich anzumerken, dass der Besuch von einem Kurs bzw. der Ablegung einer Prüfung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren und zehn Monaten im österreichischen Bundesgebiet nicht als außergewöhnlich starke Integrationsmaßnahme gewertet werden kann. Darüber hinausgehende Aus- oder Fortbildungen hat der Beschwerdeführer nicht absolviert. Auch geht der Beschwerdeführer keiner existenzsichernden legalen Arbeit in Österreich nach. Die von ihm verrichtete ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen seiner Mitgliedschaft der XXXX sowie der Verkauf von Telefonwertkarten zeigt zwar eine gewisse "Arbeitswilligkeit", ist aber weit davon entfernt, mit einer tatsächlichen (Vollzeit)beschäftigung gleichgesetzt werden zu können, was auch das vom Beschwerdeführer bekannt gegebene, monatliche Einkommen in der Höhe von ca. € 250,00 verdeutlicht. Es wird von Seiten der zuständigen Einzelrichterin nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer einen "Arbeitsvorvertrag" mit einer bedingten Zusage vorgelegt hat, jedoch ist eine etwaige Einstellungszusage nicht als Nachweis für eine Integration am Arbeitsmarkt zu werten. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf die Vorlage von Einstellungszusagen, die eine (zukünftige) berufliche Integration belegen sollen, ausgeführt, dass aus bedingten Bestätigungen potenzieller zukünftiger Arbeitgeber nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar ist, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In ständiger Rechtsprechung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach den Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH vom 15.09.2010, Zl. 2007/18/0612 und vom 29.06.2010, Zl. 2010/18/0195 jeweils mwN). In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob den Betroffenen ein "Vorwurf" im Hinblick auf eine unterlassene Integration am Arbeitsmarkt zu machen ist, sondern darauf, ob ihnen diese objektiv gelungen ist oder nicht (vgl. VwGH vom 19.04.2012, Zl. 2010/21/0242).Der Beschwerdeführer hat zwar einen Deutschkurs besucht und eine Prüfung auf dem Niveau A2 abgelegt, jedoch ist diesbezüglich anzumerken, dass der Besuch von einem Kurs bzw. der Ablegung einer Prüfung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren und zehn Monaten im österreichischen Bundesgebiet nicht als außergewöhnlich starke Integrationsmaßnahme gewertet werden kann. Darüber hinausgehende Aus- oder Fortbildungen hat der Beschwerdeführer nicht absolviert. Auch geht der Beschwerdeführer keiner existenzsichernden legalen Arbeit in Österreich nach. Die von ihm verrichtete ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen seiner Mitgliedschaft der römisch 40 sowie der Verkauf von Telefonwertkarten zeigt zwar eine gewisse "Arbeitswilligkeit", ist aber weit davon entfernt, mit einer tatsächlichen (Vollzeit)beschäftigung gleichgesetzt werden zu können, was auch das vom Beschwerdeführer bekannt gegebene, monatliche Einkommen in der Höhe von ca. € 250,00 verdeutlicht. Es wird von Seiten der zuständigen Einzelrichterin nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer einen "Arbeitsvorvertrag" mit einer bedingten Zusage vorgelegt hat, jedoch ist eine etwaige Einstellungszusage nicht als Nachweis für eine Integration am Arbeitsmarkt zu werten. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf die Vorlage von Einstellungszusagen, die eine (zukünftige) berufliche Integration belegen sollen, ausgeführt, dass aus bedingten Bestätigungen potenzieller zukünftiger Arbeitgeber nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar ist, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In ständiger Rechtsprechung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach den Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH vom 15.09.2010, Zl. 2007/18/0612 und vom 29.06.2010, Zl. 2010/18/0195 jeweils mwN). In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob den Betroffenen ein "Vorwurf" im Hinblick auf eine unterlassene Integration am Arbeitsmarkt zu machen ist, sondern darauf, ob ihnen diese objektiv gelungen ist oder nicht vergleiche VwGH vom 19.04.2012, Zl. 2010/21/0242). Es wird von Seiten der zuständigen Einzelrichterin nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile in Österreich Freundschaften geschlossen bzw. Bekanntschaften geknüpft hat und diesbezüglich auch Empfehlung- bzw. Unterstützungsschreiben vorgelegt hat, was aufgrund der Aufenthaltsdauer auch nachvollziehbar ist. Dennoch kann dies nicht als ausreichend ausgeprägte Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden. Zu den vorgelegten Empfehlungsschreiben ist festzuhalten, dass diese aus dem unmittelbaren Lebensumfeld des Beschwerdeführers (von Freunden sowie vom Reverend seiner Kirchengemeinschaft) stammen, wodurch zwar eine gewisse soziale Vernetzung, aber keine relevante außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers herauszulesen ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).Es wird von Seiten der zuständigen Einzelrichterin nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile in Österreich Freundschaften geschlossen bzw. Bekanntschaften geknüpft hat und diesbezüglich auch Empfehlung- bzw. Unterstützungsschreiben vorgelegt hat, was aufgrund der Aufenthaltsdauer auch nachvollziehbar ist. Dennoch kann dies nicht als ausreichend ausgeprägte Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden. Zu den vorgelegten Empfehlungsschreiben ist festzuhalten, dass diese aus dem unmittelbaren Lebensumfeld des Beschwerdeführers (von Freunden sowie vom Reverend seiner Kirchengemeinschaft) stammen, wodurch zwar eine gewisse soziale Vernetzung, aber keine relevante außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers herauszulesen ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Weiters musste dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Stellung seines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können wird. Das Gewicht des Aufenthalts im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal war, als er sich auf die Stellung eines letztlich unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz stützte. Somit war der Aufenthalt im Bundesgebiet nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann. Hinzu kommt, dass nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126, mwN). Zudem ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Ausmaß ebenso auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers zurückzuführen und sohin zum Teil auch von ihm zu vertreten ist.Somit war der Aufenthalt im Bundesgebiet nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann. Hinzu kommt, dass nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126, mwN). Zudem ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Ausmaß ebenso auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers zurückzuführen und sohin zum Teil auch von ihm zu vertreten ist. Insgesamt hat sohin die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen ergeben, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentliche Ordnung und Sicherheit, die durch den Aufenthalt des straffällig gewordenen Beschwerdeführers gefährdet sind, schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf seine Lebenssituation. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und/oder gesellschaftlicher Hinsicht sind insbesondere in Anbetracht der Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich von ca. fünf Jahren und zehn Monaten als nicht sonderlich ausgeprägt anzusehen. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen wird können, da es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, erwerbsfähigen Mann ohne Obsorgeverpflichtungen handelt, der zudem über die notwendigen Sprachkenntnisse in Angola verfügt. Der Beschwerdeführer absolvierte in seinem Herkunftsstaat die Grundschule und arbeitete als Kraftfahrer. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, wie auch vor seiner Ausreise, in der Lage sein wird, seinen notwendigen Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Aufgrund des Umstandes, dass er den größten Teil seines Lebens in Angola verbracht hat, kann ebenso davon ausgegangen werden, dass nach wie vor Anknüpfungspunkte zu seinem Herkunftsstaat bestehen. Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Den nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. z.B. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Den nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche z.B. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, wobei dem unrechtmäßigen Aufenthalt, der nicht sonderlich ausgeprägten Integration sowie insbesondere der strafrechtlichen Verurteilung besonderes Gewicht zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. 3.2.
  3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung: 3.2.2.1.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.2.2.1.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. 3.2.2.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt II.). Wie sich aus den Länderfeststellungen und aus den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis

§ 50Abs.

2 oder Abs. 3 FPG, - ein Solches wurde weder substanziiert vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola zurecht für zulässig erklärt hat.3.2.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Wie sich aus den Länderfeststellungen und aus den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung des Beschwerdeführers Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis

Paragraph 50, Absatz 2, oder Absatz 3, FPG, - ein Solches wurde weder substanziiert vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola zurecht für zulässig erklärt hat. 3.2.3. Frist für die freiwillige Ausreise: 3.2.3.1.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berück-sichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, über-wiegen.3.2.3.1.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berück-sichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, über-wiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2.4. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: 3.2.4.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.4.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 3.2.4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar. Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG (d.i. § 41 Abs. 7 AsylG) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG (d.i. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11). Eine Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hält das Bundesverwaltungs-gericht

§ 24Vw

GVG aufgrund der klaren Aktenlage nicht für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde bzw. im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht vorgetragen. Vor Erlassung der gegenständlichen Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer mittels Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zur Situation im Herkunftsstaat und zu den von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen Stellung zu nehmen, von der er auch Gebrauch gemacht hat. Das Bundesverwaltungsgericht folgt demnach den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Integrationsmaßnahmen und legt diese der rechtlichen Beurteilung zugrunde.Eine Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hält das Bundesverwaltungs-gericht

Paragraph 24, VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage nicht für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien

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