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{'item': 'G306 2142693-1'}

Obsah (20)§ 28Art 133§ 67§ 70§ 18§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 31§ 60§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlG306 2142693-1 SpruchG306 2142693-1/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelric

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyla u f g e h o b e n und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n . B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2016 wegen §217

(1)1. Fall StGB, § 216
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten, wobei 14 Monate auf drei Jahre bedingt nachgesehen wurden verurteilt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2016 wegen §217
(1)1. Fall StGB, Paragraph 216,
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten, wobei 14 Monate auf drei Jahre bedingt nachgesehen wurden verurteilt.
  1. Mit Schreiben vom 29.01.2016 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der BF aufgefordert zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes binnen einer zwei Wochenfrist Stellung zu nehmen. Mittels per Telefax am 09.02.2016 beim BFA eingebrachtem Schreiben nahm der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) bezughabend Stellung.Mittels per Telefax am 09.02.2016 beim BFA eingebrachtem Schreiben nahm der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: Regierungsvorlage bezughabend Stellung.
  2. Mit neuerlichem Schreiben vom 09.11.2016 wurde der BF Seitens des BFA zur Stellungnahme aufgefordert, welche er vermittels seines RV mit per E-Mail am 23.11.2016 eingebrachtem Schriftsatz erstattete.
  3. Mit neuerlichem Schreiben vom 09.11.2016 wurde der BF Seitens des BFA zur Stellungnahme aufgefordert, welche er vermittels seines Regierungsvorlage mit per E-Mail am 23.11.2016 eingebrachtem Schriftsatz erstattete.
  4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 07.12.2016, wurde gegen den BF

§ 67Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.), dem BF

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.)4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 07.12.2016, wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.)

  1. Mit per Post am 15.12.
  2. beim BFA eingebrachtem Schreiben, erhob der BF vermittels seines RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  3. Mit per Post am 15.12.
  4. beim BFA eingebrachtem Schreiben, erhob der BF vermittels seines Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Behebung des Bescheides/Aufenthaltsverbotes, in eventu die Herabsetzung der Aufenthaltsverbotsdauer beantragt. Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA, unter Beigabe einer Stellungnahme, am 21.12.2016 dem BVwG vorgelegt.
  5. Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen.
  6. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A): 3.2. Zur Zurückverweisung: 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.

Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist. Eine Zurückweisung der Sache

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Eine Zurückweisung der Sache

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

§ 60

AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden. 3.2.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft: 3.2.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.2.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.2.2.2. Der Beschwerde ist insofern Recht zu geben, als diese unterlassene Ermittlungsschritte der belangten Behörde und damit einhergehend unbegründete Feststellungen im Bundesgebiet moniert. Den Stellungnahmen des BF an das BFA vom 09.02.2016 und 23.11.2016 kann entnommen werden, dass dieser - wie in der gegenständlichen Beschwerde auch - eine langjährige Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX und das Vorhandensein von hinreichenden finanziellen Mitteln behauptet. Den Verfahrensakten kann jedoch nicht entnommen werden, dass die belangte Behörde nähere Ermittlungsschritte dazu angestrengt, oder gar XXXX - wie vom BF gefordert - dazu befragt hätte.Den Stellungnahmen des BF an das BFA vom 09.02.2016 und 23.11.2016 kann entnommen werden, dass dieser - wie in der gegenständlichen Beschwerde auch - eine langjährige Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 und das Vorhandensein von hinreichenden finanziellen Mitteln behauptet. Den Verfahrensakten kann jedoch nicht entnommen werden, dass die belangte Behörde nähere Ermittlungsschritte dazu angestrengt, oder gar römisch 40 - wie vom BF gefordert - dazu befragt hätte. So fehlt es an bezughabenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des BF und stehen die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung dieses im Widerspruch zu dessen Feststellungen. Einerseits wird von der belangten Behörde festgestellt, dass der BF - dessen Selbsterhaltungsfähigkeit nahelegend - einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachginge und andererseits wird in der rechtlichen Beurteilung dessen finanzielle Absicherung, ohne jedoch eine bezughabende Feststellung zu den finanziellen Verhältnissen des BF zu treffen, verneint. Hinsichtlich der überwiegend auf finanzielle Bereicherung des BF ausgelegten Straftaten, erscheint es für die Anstrengung einer Gefährdungsprognose jedenfalls notwendig, die Selbsterhaltungsfähigkeit und sonstigen finanziellen Verhältnisse des BF zu ermitteln und festzustellen. Die bloße Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der BF aufgrund eines - aktuellen - gemeinsamen Haushaltes mit Frau XXXX über ein Familienleben verfügt, genügt zudem nicht hin. Vielmehr hätte die belangte Behörde Feststellungen zur Dauer und Intensität dieser Beziehung treffen müssen. Selbst die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sowie die Argumentation bei Vorlage der Beschwerde an das erkennende Gericht, vermögen daran nichts ändern. So hat die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung auf einen nicht hinreichend ermittelten Sachverhalt insofern gestützt, als sie es - trotz Beweisanbotes des BF - unbegründet unterlassen hat die besagte Lebensgefährtin des BF zur Sache zu befragen. Mit Blick auf den Umstand, dass - wie vom BFA im angefochtenen Bescheid festgestellt - der BF verwaltungsstrafrechtliche Belangungen wegen Verstößen gegen das Meldegesetz, konkret gegen dessen § 22 Abs. 1 Z 1 (Meldepflichtverletzung) aufweist, kann die überwiegend auf die Meldedaten des BF abstellende Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht nachvollzogen werden. Sie lässt dabei außer Acht, dass der BF auch ohne - korrekte - Meldung im Bundesgebiet, oder einer solchen zuwider an einer anderen als der gemeldeten Adresse, aufhältig gewesen sein kann. Der Verweis in der Stellungnahme der belangten Behörde, dass im Strafurteil des BF, Zl.XXXX, dessen Liierung mit einer anderen Person als der vom BF behaupteten, konkret Frau XXXX, festgestellt worden sei, und zudem einem darin angeführten Gespräch des BF eine aufrechte Beziehung zu dieser entnommen werden könne, kann die Einvernahme der oben genannten, vom BF als Lebensgefährtin vorgebrachten Person, nicht als entbehrlich erscheinen lassen. Die belangte Behörde lässt bei ihrer Argumentation nämlich außer Acht, dass sie den BF zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit eingeräumt hat, sich zur besagten Annahme der belangten Behörde zu äußern. Die dem BF eingeräumten Stellungnahmen bezogen sich jeweils auf dessen Verurteilungen und ließen konkrete Beziehungsfragen außen vor. Einer allfälligen Sanierung des missachteten Parteiengehörs steht jedoch der Umstand entgegen, dass die belangte Behörde auch im angefochtenen Bescheid auf die behauptete Beziehung zu Frau XXXX nicht eingeht (vgl. VwGH 30.9.1958, 338/56; 20.9.1990, 86/07/0091; 7.7.2009, 2009/18/0198). Zudem kann dem Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, entnommen werden, dass die Beziehung des BF zu FrauXXXX von Gewalt und finanziellen Bereicherungsgelüsten auf Seiten des BF geprägt waren, was auch dem vom BFA nunmehr ins Treffen geführten Telefongespräch entnommen werden kann. Insofern die belangte Behörde zudem das regelmäßige Aufsuchen von Frau XXXX durch den BF sowie das Bestehen einer Liebesbeziehung zu dieser in ihrer Stellungnahme eingestanden hat, kann vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten ein hinreichend ermittelter Sachverhalt nicht angenommen werden. Für das Vorhandensein eines Familienlebens bedarf es bei unverheirateten Paaren nicht unweigerlich des Zusammenlebens allein, sondern kann sich ein solches auch aus tatsächlichen Anhaltspunkten ergeben, wie Art und Läge der Beziehung sowie Interessen und Bindungen der Partner aneinander. (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860). Unter Beachtung dessen kann eingedenk der durch Gewalt und finanzielle Momente geprägten Beziehung zu Frau XXXX und Infrage zu stellenden Wohnsitzmeldungen des BF, nicht ohne weiteres eine längere Beziehung zu Frau XXXX ausgeschlossen werden.Die bloße Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der BF aufgrund eines - aktuellen - gemeinsamen Haushaltes mit Frau römisch 40 über ein Familienleben verfügt, genügt zudem nicht hin. Vielmehr hätte die belangte Behörde Feststellungen zur Dauer und Intensität dieser Beziehung treffen müssen. Selbst die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sowie die Argumentation bei Vorlage der Beschwerde an das erkennende Gericht, vermögen daran nichts ändern. So hat die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung auf einen nicht hinreichend ermittelten Sachverhalt insofern gestützt, als sie es - trotz Beweisanbotes des BF - unbegründet unterlassen hat die besagte Lebensgefährtin des BF zur Sache zu befragen. Mit Blick auf den Umstand, dass - wie vom BFA im angefochtenen Bescheid festgestellt - der BF verwaltungsstrafrechtliche Belangungen wegen Verstößen gegen das Meldegesetz, konkret gegen dessen Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, (Meldepflichtverletzung) aufweist, kann die überwiegend auf die Meldedaten des BF abstellende Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht nachvollzogen werden. Sie lässt dabei außer Acht, dass der BF auch ohne - korrekte - Meldung im Bundesgebiet, oder einer solchen zuwider an einer anderen als der gemeldeten Adresse, aufhältig gewesen sein kann. Der Verweis in der Stellungnahme der belangten Behörde, dass im Strafurteil des BF, Zl.XXXX, dessen Liierung mit einer anderen Person als der vom BF behaupteten, konkret Frau römisch 40 , festgestellt worden sei, und zudem einem darin angeführten Gespräch des BF eine aufrechte Beziehung zu dieser entnommen werden könne, kann die Einvernahme der oben genannten, vom BF als Lebensgefährtin vorgebrachten Person, nicht als entbehrlich erscheinen lassen. Die belangte Behörde lässt bei ihrer Argumentation nämlich außer Acht, dass sie den BF zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit eingeräumt hat, sich zur besagten Annahme der belangten Behörde zu äußern. Die dem BF eingeräumten Stellungnahmen bezogen sich jeweils auf dessen Verurteilungen und ließen konkrete Beziehungsfragen außen vor. Einer allfälligen Sanierung des missachteten Parteiengehörs steht jedoch der Umstand entgegen, dass die belangte Behörde auch im angefochtenen Bescheid auf die behauptete Beziehung zu Frau römisch 40 nicht eingeht vergleiche VwGH 30.9.1958, 338/56; 20.9.1990, 86/07/0091; 7.7.2009, 2009/18/0198). Zudem kann dem Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , entnommen werden, dass die Beziehung des BF zu FrauXXXX von Gewalt und finanziellen Bereicherungsgelüsten auf Seiten des BF geprägt waren, was auch dem vom BFA nunmehr ins Treffen geführten Telefongespräch entnommen werden kann. Insofern die belangte Behörde zudem das regelmäßige Aufsuchen von Frau römisch 40 durch den BF sowie das Bestehen einer Liebesbeziehung zu dieser in ihrer Stellungnahme eingestanden hat, kann vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten ein hinreichend ermittelter Sachverhalt nicht angenommen werden. Für das Vorhandensein eines Familienlebens bedarf es bei unverheirateten Paaren nicht unweigerlich des Zusammenlebens allein, sondern kann sich ein solches auch aus tatsächlichen Anhaltspunkten ergeben, wie Art und Läge der Beziehung sowie Interessen und Bindungen der Partner aneinander. vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860). Unter Beachtung dessen kann eingedenk der durch Gewalt und finanzielle Momente geprägten Beziehung zu Frau römisch 40 und Infrage zu stellenden Wohnsitzmeldungen des BF, nicht ohne weiteres eine längere Beziehung zu Frau römisch 40 ausgeschlossen werden. Demzufolge fehlt es - mangels begründet festgestellter Beziehungsaufnahme - auch der Feststellung, dass der BF die besagte Beziehung zu einem Zeitpunkt in jenem ihm dessen unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst gewesen sei, an einer hinreichenden Begründung. Auch lässt sich den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, wann und wie lange der BF durchgehend im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten lassen sich aus den - festgestellten - Meldedaten des BF alleine keine begründeten Rückschlüsse auf dessen Anwesenheitszeiten im Bundesgebiet ziehen. Insofern erweist sich die bloße Feststellung der Meldedaten im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Bewertung des Privat- und Familienlebens des BF iSd. Art 8 EMRK ebenfalls als nicht hinreichend.Auch lässt sich den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, wann und wie lange der BF durchgehend im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten lassen sich aus den - festgestellten - Meldedaten des BF alleine keine begründeten Rückschlüsse auf dessen Anwesenheitszeiten im Bundesgebiet ziehen. Insofern erweist sich die bloße Feststellung der Meldedaten im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Bewertung des Privat- und Familienlebens des BF iSd. Artikel 8, EMRK ebenfalls als nicht hinreichend. Mit Blick auf die Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätze, insbesondere jenes der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit, (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahren9

(2011), Rz 315ff), wonach die belangte Behörde zur amtswegigen Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes verpflichtet ist wäre es der belangten Behörde eingedenk ihrer mangelhaften Ermittlungen sohin verwehrt gewesen, den gegenständlichen Sachverhalt als im Sinne eines umfassenden Ermittlungsverfahrens hinreichend geklärt anzusehen. Insofern erweist sich die verfahrensgegenständliche Entscheidung der belangten Behörde als sachlich nicht hinreichend begründet und sohin im Hinblick auf § 9 BFA-VG und Art 8 EMRK als mangelhaft.Mit Blick auf die Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätze, insbesondere jenes der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit, vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahren9
(2011), Rz 315ff), wonach die belangte Behörde zur amtswegigen Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes verpflichtet ist wäre es der belangten Behörde eingedenk ihrer mangelhaften Ermittlungen sohin verwehrt gewesen, den gegenständlichen Sachverhalt als im Sinne eines umfassenden Ermittlungsverfahrens hinreichend geklärt anzusehen. Insofern erweist sich die verfahrensgegenständliche Entscheidung der belangten Behörde als sachlich nicht hinreichend begründet und sohin im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 8, EMRK als mangelhaft. 3.2.
  1. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.3.2.
  2. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer negativen behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer negativen behördlichen Entscheidung entspricht vergleiche Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG). 3.2.
  3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des BFA

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren bezughabende Ermittlungsschritte, insbesondere hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF, vorzunehmen und den dabei erhobenen Sachverhalt unter der allfälligen Anstrengung sich ergeben könnender weiterer Ermittlungsschritte rechtlich zu würdigen haben.3.2.4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des BFA

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren bezughabende Ermittlungsschritte, insbesondere hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF, vorzunehmen und den dabei erhobenen Sachverhalt unter der allfälligen Anstrengung sich ergeben könnender weiterer Ermittlungsschritte rechtlich zu würdigen haben. 3.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G306.2142693.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.