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{'item': 'G306 2147517-1'}

Obsah (18)Art 133§ 67§ 70§ 2§ 43a§ 38§ 369§ 366§ 389§ 259§§ 50§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlG306 2147517-1 SpruchG306 2147517-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, zur Zahl.: XXXX, vom XXXX - rechtskräftig - wegen des Verbrechens der schweren Nötigung und des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei der überwiegende Teil von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , zur Zahl.: römisch 40 , vom römisch 40 - rechtskräftig - wegen des Verbrechens der schweren Nötigung und des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei der überwiegende Teil von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, bedingt nachgesehen wurde. Mit Schreiben seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich vom 24.10.2016, wurde dem BF mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, gegen ihn aufenthaltsbeendete Maßnahmen einzuleiten. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 28.10.2016, eingelangt beim BFA mit 04.11.2016 brachte der BF eine Stellungnahme ein. Mit einem weiteren Schreiben des BF vom 19.12.2016, eingelangt beim BFA am 21.12.2016, ergänzte der BF seine Stellungnahme vom 28.10.2016. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich am 12.01.2017 übernommen, wurde gegen diesen

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub, ab Durchsetzbarkeit, von einem Monat gewährt (Spruchpunkt II.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich am 12.01.2017 übernommen, wurde gegen diesen

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub, ab Durchsetzbarkeit, von einem Monat gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit per Telefax am 24.01.2017 beim BFA eingebrachtem, mit 23.01.2017 datiertem Schriftsatz, erhob der BF vermittels seiner ausgewiesenen Vertretung Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt den Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu das ausgesprochene Aufenthaltsverbot von 4 Jahren auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen. Die Beschwerde - samt den bezughabenden Akten - wurden seitens des BFA vorgelegt und langten am 15.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF ist kroatischer Staatsbürger, heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX, Kroatien geboren und sohin EWR-Bürger

§ 2Abs.

4 Z 8Der BF ist kroatischer Staatsbürger, heißt römisch 40 , ist am römisch 40 in römisch 40 , Kroatien geboren und sohin EWR-Bürger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8 FPG. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, zur Zahl.: XXXX, vom XXXX - rechtskräftig - wegen des Verbrechens der schweren Nötigung und des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei der überwiegende Teil von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, bedingt nachgesehen wurde.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , zur Zahl.: römisch 40 , vom römisch 40 - rechtskräftig - wegen des Verbrechens der schweren Nötigung und des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei der überwiegende Teil von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde: Im Namen der Republik Z. P. ist. schuldig, er hat zu nachgenannten Zeiten in E. I. am XXXX K. G. dadurch, dass er sie an den Händen packte, sie festhielt, ihr ein Brotmesser am Rücken ansetzte, sie ins Schlafzimmer drängte und dabei äußerte: "Ich bringe dich um, wenn du morgen nicht zu meinem Bruder mitfährst, mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, nämlich zur Mitfahrt zu seinem Bruder nach Klagenfurt genötigt;römisch eins. am römisch 40 K. G. dadurch, dass er sie an den Händen packte, sie festhielt, ihr ein Brotmesser am Rücken ansetzte, sie ins Schlafzimmer drängte und dabei äußerte: "Ich bringe dich um, wenn du morgen nicht zu meinem Bruder mitfährst, mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, nämlich zur Mitfahrt zu seinem Bruder nach Klagenfurt genötigt; II. am XXXX dadurch, dass er das Schlafzimmerfenster der K. G. einschlug, eine fremde Sache zerstört bzw. beschädigt, wodurch K. G.R ein Schaden in Höhe von EUR 300,00 entstanden iströmisch zwei. am römisch 40 dadurch, dass er das Schlafzimmerfenster der K. G. einschlug, eine fremde Sache zerstört bzw. beschädigt, wodurch K. G.R ein Schaden in Höhe von EUR 300,00 entstanden ist Z. P. hat hiedurch zu I. das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1,106 Abs 1 Z 1 StGB;zu römisch eins. das Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,,106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB; zu II. das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen und wird hiefür uA des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 106 Abs 1 StGB zu einerzu römisch zwei. das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB begangen und wird hiefür uA des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 106, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten verurteilt.

§ 43aAbs 3 St

GB wird der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen j sodass der zu vollziehende Strafteil drei Monate beträgt.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen j sodass der zu vollziehende Strafteil drei Monate beträgt.

§ 38Abs 1 Z 1 St

GB wird dem Angeklagten die erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft von XXXX, 19.43 Uhr bis. XXXX,

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird dem Angeklagten die erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft von römisch 40 , 19.43 Uhr bis. römisch 40 , 11.55 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

§ 369Abs 1 St

PO hat der Angeklagte der Privatbeteiligten K. G. einen Schmerzensgeldteilbetrag von 1Q0r Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Paragraph 369, Absatz eins, StPO hat der Angeklagte der Privatbeteiligten K. G. einen Schmerzensgeldteilbetrag von 1Q0r Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.

§ 366Abs 2 St

PO wird die Privatbeteiligte K. G. mit ihren darüber hinaus geltend gemachten Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Paragraph 366, Absatz 2, StPO wird die Privatbeteiligte K. G. mit ihren darüber hinaus geltend gemachten Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

§ 389Abs 1 St

PO hat der Angeklagte die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.

Paragraph 389, Absatz eins, StPO hat der Angeklagte die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen. Hingegen wird der Angeklagte von der weiters wider ihn erhobenen Anklage, er habe in E. I. am XXXX K. G.römisch eins. am römisch 40 K. G.

  1. nach der unter Punkt L)
  2. dargestellten Tathandlung dadurch, dass er ihren Kopf gegen den Kopfpolster drückte, ihre Hände weiterhin festhielt und ihr gewaltsam zweimal seine Hand in die Scheide einführte, sohin mit Gewalt, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt;
  3. im Anschluss an die unter Punkt l.)
  4. dargestellte Tathandlung durch die Äußerung: "Wenn du jemandem von diesen Vorfällen erzählst, werde ich dich umbringen!" mithin durch gefährliche Drohung; mit dem Tode, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung genötigt; II. zu mehreren nicht mehr festzustellenden Zeitpunkten von August bis Oktober 2016 K. G. dadurch, dass er diese in seiner Wohnung bzw. in einzelnen Räumlichkeiten derselben einsperrte, wiederholt widerrechtlich gefangen gehalten oder ihr sonst auf andere Weise die persönliche Freiheit entzogen und er habe hiedurchrömisch zwei. zu mehreren nicht mehr festzustellenden Zeitpunkten von August bis Oktober 2016 K. G. dadurch, dass er diese in seiner Wohnung bzw. in einzelnen Räumlichkeiten derselben einsperrte, wiederholt widerrechtlich gefangen gehalten oder ihr sonst auf andere Weise die persönliche Freiheit entzogen und er habe hiedurch zu I.
  5. das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGBzu römisch eins.
  6. das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu I.
  7. das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB;zu römisch eins.
  8. das Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB; zu II. die Vergehen der Freiheitsentziehung, nach § 99 Abs 1 StGB begangen,zu römisch zwei. die Vergehen der Freiheitsentziehung, nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB begangen,

§ 259Z 3 St

PO freigesprochen,

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, Beschluss:

§§ 50, 51 St

GB wird dem Angeklagten; für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, jegliche persönliche, telefonische oder schriftliche Kontaktaufnahme mit K. G. sowie das Betreten des Objektes S. in E., zu meiden.

Paragraphen 50, 51, StGB wird dem Angeklagten; für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, jegliche persönliche, telefonische oder schriftliche Kontaktaufnahme mit K. G. sowie das Betreten des Objektes S. in E., zu meiden. Strafbemessungsgründe: mildernd: Unbescholtenheit erschwerend: Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen Der BF wurde bereits aus der Haft entlassen und ist nach wie vor an der Adresse XXXX mittels Hauptwohnsitz gemeldet.Der BF wurde bereits aus der Haft entlassen und ist nach wie vor an der Adresse römisch 40 mittels Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht jedoch zur Zeit keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Der BF verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte. Der BF gab als Einreisegrund an, seine Tochter, welcher er seit der Geburt nie mehr gesehen habe, zu suchen. Laut Angaben des Verein für Menschenrechte Österreicher - die den BF im Verfahren auch vertritt, wurde die Tochter gefunden und der Kontakt zu ihr seitens des BF hergestellt. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht behauptet und konnte auch nicht festgestellt werden. Der BF hat im Bundesgebiet die Pflichtschule besucht und ist daher der Deutsche Sprache mächtig.

  1. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit Gesundheitszustand, zur Erwerbstätigkeit und finanziellen Situation des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den eigenen getroffenen Feststellungen und aufgrund der Angaben in der gegenständlichen Beschwerde. Die rechtskräftige Verurteilung ist der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung zu entnehmen und folgen zudem aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich). Die Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen das zum Bundesgebiet familiären und sozialen Bezüge bestehen, beruhen auf den Angaben des BF im erstinstanzlichen Verfahren vor dem BFA sowie aus den Angaben in der Beschwerde.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides.: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war insofern stattzugeben, als das auf 4 Jahre befristete erlassene Aufenthaltsverbot, auf 2 Jahre herabzusetzen war: Da vom BF, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab desDa vom BF, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG und nicht Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Gegen dem BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen dem BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119). Der BF wurde unbestritten vom Landesgericht Steyr mit rechtskräftigem Urteil vom 19.12.2016, wegen Verbrechens der schweren Nötigung sowie des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß 12 Monaten, wobei der überwiegende Teil von 9 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde, verurteilt. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt.Der BF wurde unbestritten vom Landesgericht Steyr mit rechtskräftigem Urteil vom 19.12.2016, wegen Verbrechens der schweren Nötigung sowie des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß 12 Monaten, wobei der überwiegende Teil von 9 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde, verurteilt. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG erfüllt. Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 67 A, b, s, 1 FPG ausgeht. Bei diesen Delikten handelt es sich nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Der BF hat damit wesentliche Interessen des Betroffenen Opfers aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für die Person sowie sozialen Frieden, zuwidergehandelt. Das vom BF gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Darüber hinaus verlangen die ausgeübten Straftaten - schwere Nötigung - indem er seinem Opfer ein Messer an den Körper hielt und somit ihren eigenen Willen brach und es zwang seinen Anweisungen zu folgen - ein hohes Maß an krimineller Energie. Gewaltdelikte sind gesellschaftlich stark verpönt. Gewaltdelikte tragen im hohen Maße zur Verunsicherung der Bevölkerung und des einzelnen Individuums bei. Um Gewaltdelikte wie diese begehen zu können, muss man ein gewisses Potenzial an Gewaltbereitschaft, Kaltblütigkeit und Gleichgültigkeit an den Tag legen. Der BF hat dies zum Zeitpunkt seiner Tat eindrucksvoll bewiesen. Auffällig ist auch, dass der BF im gesamten fremdenrechtlichen Verfahren nicht einmal - auch nur ansatzweise - auf die Tat reflektiert hat geschweige den, dass er sich dafür entschuldigt bzw. reumütig gezeigt hätte. Auch dieses Verhalten des BF weist auf ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber dem Opfer und des ihm zugefügten Schadens, hin. Es wird nicht verkannt, dass es bei den Taten um Beziehungstaten handelte und das Strafausmaß von 3 Monaten unbedingt eher als gering zu bezeichnen ist, jedoch ist es als besonders verwerflich zu werten, dass der BF die Schutzlosigkeit eines wehrlosen Menschen ausnutzte. Den insoweit persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, zum einen der Umstand familiären und persönlichen Beziehungen zum Bundesgebiet sowie der Wohnsitz in diesem, der Umstand der verübten Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere Gewaltdelikten, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.Den insoweit persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, zum einen der Umstand familiären und persönlichen Beziehungen zum Bundesgebiet sowie der Wohnsitz in diesem, der Umstand der verübten Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere Gewaltdelikten, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 und 2 FPG anzustellen, in deren Zuge auch, unter Beachtung der in Abs. 3 genannten Tatbestände, ein Blick auf die Strafhöhe und das verletzte Rechtsgut zu werfen ist, die die Verhängung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbots rechtfertigen.Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG anzustellen, in deren Zuge auch, unter Beachtung der in Absatz 3, genannten Tatbestände, ein Blick auf die Strafhöhe und das verletzte Rechtsgut zu werfen ist, die die Verhängung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbots rechtfertigen. Hält man sich vor Augen, dass die Entscheidung des BFA im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes fast die Hälfte des möglich zu verhängenden Rahmen

§ 67Abs.

2 FPG ausgeschöpft hat, so bleibt in jenen Fällen kein Spielraum mehr, welche zwar die Voraussetzungen des § 67 Abs. 3. FPG noch nicht erfüllend, dennoch schwerer wiegen als jene des BF.Hält man sich vor Augen, dass die Entscheidung des BFA im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes fast die Hälfte des möglich zu verhängenden Rahmen

Paragraph 67, Absatz 2, FPG ausgeschöpft hat, so bleibt in jenen Fällen kein Spielraum mehr, welche zwar die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 3, FPG noch nicht erfüllend, dennoch schwerer wiegen als jene des BF. Angesichts der vom BF begangenen Verbrechen, der Strafhöhe, wird wohl im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vgl. VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - anzunehmen sein, dass das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot eine angemessen Reduktion zu erfahren haben wird.Angesichts der vom BF begangenen Verbrechen, der Strafhöhe, wird wohl im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vergleiche VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - anzunehmen sein, dass das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot eine angemessen Reduktion zu erfahren haben wird. Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 4 Jahren erweist sich sohin als nicht geboten. Dem erkennenden Gericht erscheint ein Zeitraum von 2 Jahren als ausreichend und wird man danach (bei einem Wohlverhalten) nicht mehr von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, welche vom BF ausgehe, sprechen können. Die Dauer des Aufenthaltsverbots war somit auf 2 Jahre herabzusetzen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt:

(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(2)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im Aufenthalt des BF zwar eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sieht und ihm trotzdem ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat gewährte. Nicht zuletzt deshalb, da das Strafgericht ohnedies dem BF die Weisung erteilte - für die Dauer der Probezeit - jeglichen Kontakt zum Opfer zu unterlassen. 3.
  4. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte

§ 21Abs. 7 BFAVG i

Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G306.2147517.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.