4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, zur Zahl.: XXXX, vom XXXX - rechtskräftig - wegen des Verbrechens der schweren Nötigung und des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei der überwiegende Teil von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , zur Zahl.: römisch 40 , vom römisch 40 - rechtskräftig - wegen des Verbrechens der schweren Nötigung und des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei der überwiegende Teil von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, bedingt nachgesehen wurde. Mit Schreiben seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich vom 24.10.2016, wurde dem BF mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, gegen ihn aufenthaltsbeendete Maßnahmen einzuleiten. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 28.10.2016, eingelangt beim BFA mit 04.11.2016 brachte der BF eine Stellungnahme ein. Mit einem weiteren Schreiben des BF vom 19.12.2016, eingelangt beim BFA am 21.12.2016, ergänzte der BF seine Stellungnahme vom 28.10.2016. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich am 12.01.2017 übernommen, wurde gegen diesen
1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
3 FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub, ab Durchsetzbarkeit, von einem Monat gewährt (Spruchpunkt II.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich am 12.01.2017 übernommen, wurde gegen diesen
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub, ab Durchsetzbarkeit, von einem Monat gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit per Telefax am 24.01.2017 beim BFA eingebrachtem, mit 23.01.2017 datiertem Schriftsatz, erhob der BF vermittels seiner ausgewiesenen Vertretung Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt den Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu das ausgesprochene Aufenthaltsverbot von 4 Jahren auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen. Die Beschwerde - samt den bezughabenden Akten - wurden seitens des BFA vorgelegt und langten am 15.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF ist kroatischer Staatsbürger, heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX, Kroatien geboren und sohin EWR-Bürger
4 Z 8Der BF ist kroatischer Staatsbürger, heißt römisch 40 , ist am römisch 40 in römisch 40 , Kroatien geboren und sohin EWR-Bürger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8 FPG. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, zur Zahl.: XXXX, vom XXXX - rechtskräftig - wegen des Verbrechens der schweren Nötigung und des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei der überwiegende Teil von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, bedingt nachgesehen wurde.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , zur Zahl.: römisch 40 , vom römisch 40 - rechtskräftig - wegen des Verbrechens der schweren Nötigung und des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei der überwiegende Teil von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde: Im Namen der Republik Z. P. ist. schuldig, er hat zu nachgenannten Zeiten in E. I. am XXXX K. G. dadurch, dass er sie an den Händen packte, sie festhielt, ihr ein Brotmesser am Rücken ansetzte, sie ins Schlafzimmer drängte und dabei äußerte: "Ich bringe dich um, wenn du morgen nicht zu meinem Bruder mitfährst, mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, nämlich zur Mitfahrt zu seinem Bruder nach Klagenfurt genötigt;römisch eins. am römisch 40 K. G. dadurch, dass er sie an den Händen packte, sie festhielt, ihr ein Brotmesser am Rücken ansetzte, sie ins Schlafzimmer drängte und dabei äußerte: "Ich bringe dich um, wenn du morgen nicht zu meinem Bruder mitfährst, mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, nämlich zur Mitfahrt zu seinem Bruder nach Klagenfurt genötigt; II. am XXXX dadurch, dass er das Schlafzimmerfenster der K. G. einschlug, eine fremde Sache zerstört bzw. beschädigt, wodurch K. G.R ein Schaden in Höhe von EUR 300,00 entstanden iströmisch zwei. am römisch 40 dadurch, dass er das Schlafzimmerfenster der K. G. einschlug, eine fremde Sache zerstört bzw. beschädigt, wodurch K. G.R ein Schaden in Höhe von EUR 300,00 entstanden ist Z. P. hat hiedurch zu I. das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1,106 Abs 1 Z 1 StGB;zu römisch eins. das Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,,106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB; zu II. das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen und wird hiefür uA des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 106 Abs 1 StGB zu einerzu römisch zwei. das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB begangen und wird hiefür uA des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 106, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten verurteilt.
GB wird der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen j sodass der zu vollziehende Strafteil drei Monate beträgt.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen j sodass der zu vollziehende Strafteil drei Monate beträgt.
GB wird dem Angeklagten die erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft von XXXX, 19.43 Uhr bis. XXXX,
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird dem Angeklagten die erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft von römisch 40 , 19.43 Uhr bis. römisch 40 , 11.55 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
PO hat der Angeklagte der Privatbeteiligten K. G. einen Schmerzensgeldteilbetrag von 1Q0r Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Paragraph 369, Absatz eins, StPO hat der Angeklagte der Privatbeteiligten K. G. einen Schmerzensgeldteilbetrag von 1Q0r Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.
PO wird die Privatbeteiligte K. G. mit ihren darüber hinaus geltend gemachten Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Paragraph 366, Absatz 2, StPO wird die Privatbeteiligte K. G. mit ihren darüber hinaus geltend gemachten Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
PO hat der Angeklagte die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.
Paragraph 389, Absatz eins, StPO hat der Angeklagte die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen. Hingegen wird der Angeklagte von der weiters wider ihn erhobenen Anklage, er habe in E. I. am XXXX K. G.römisch eins. am römisch 40 K. G.
PO freigesprochen,
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, Beschluss:
GB wird dem Angeklagten; für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, jegliche persönliche, telefonische oder schriftliche Kontaktaufnahme mit K. G. sowie das Betreten des Objektes S. in E., zu meiden.
Paragraphen 50, 51, StGB wird dem Angeklagten; für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, jegliche persönliche, telefonische oder schriftliche Kontaktaufnahme mit K. G. sowie das Betreten des Objektes S. in E., zu meiden. Strafbemessungsgründe: mildernd: Unbescholtenheit erschwerend: Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen Der BF wurde bereits aus der Haft entlassen und ist nach wie vor an der Adresse XXXX mittels Hauptwohnsitz gemeldet.Der BF wurde bereits aus der Haft entlassen und ist nach wie vor an der Adresse römisch 40 mittels Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht jedoch zur Zeit keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Der BF verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte. Der BF gab als Einreisegrund an, seine Tochter, welcher er seit der Geburt nie mehr gesehen habe, zu suchen. Laut Angaben des Verein für Menschenrechte Österreicher - die den BF im Verfahren auch vertritt, wurde die Tochter gefunden und der Kontakt zu ihr seitens des BF hergestellt. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht behauptet und konnte auch nicht festgestellt werden. Der BF hat im Bundesgebiet die Pflichtschule besucht und ist daher der Deutsche Sprache mächtig.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war insofern stattzugeben, als das auf 4 Jahre befristete erlassene Aufenthaltsverbot, auf 2 Jahre herabzusetzen war: Da vom BF, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab desDa vom BF, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG und nicht Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Gegen dem BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen dem BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
2 FPG ausgeschöpft hat, so bleibt in jenen Fällen kein Spielraum mehr, welche zwar die Voraussetzungen des § 67 Abs. 3. FPG noch nicht erfüllend, dennoch schwerer wiegen als jene des BF.Hält man sich vor Augen, dass die Entscheidung des BFA im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes fast die Hälfte des möglich zu verhängenden Rahmen
Paragraph 67, Absatz 2, FPG ausgeschöpft hat, so bleibt in jenen Fällen kein Spielraum mehr, welche zwar die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 3, FPG noch nicht erfüllend, dennoch schwerer wiegen als jene des BF. Angesichts der vom BF begangenen Verbrechen, der Strafhöhe, wird wohl im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vgl. VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - anzunehmen sein, dass das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot eine angemessen Reduktion zu erfahren haben wird.Angesichts der vom BF begangenen Verbrechen, der Strafhöhe, wird wohl im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vergleiche VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - anzunehmen sein, dass das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot eine angemessen Reduktion zu erfahren haben wird. Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 4 Jahren erweist sich sohin als nicht geboten. Dem erkennenden Gericht erscheint ein Zeitraum von 2 Jahren als ausreichend und wird man danach (bei einem Wohlverhalten) nicht mehr von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, welche vom BF ausgehe, sprechen können. Die Dauer des Aufenthaltsverbots war somit auf 2 Jahre herabzusetzen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt:
Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G306.2147517.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.