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{'item': 'G314 2147319-1'}

Obsah (16)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 120§ 129Art 6§ 58§ 46a§ 9Art 8§ 50

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlG314 2147319-1 SpruchG314 2147319-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag a. Kathari

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Am XXXX.2016 wurde der Beschwerdeführer (BF) wegen unerlaubter Einreise festgenommen und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Nach seiner freiwilligen Ausreise nach Bosnien und Herzegowina am 05.09.2016 reiste er zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt erneut in das Bundesgebiet ein.Am römisch 40 .2016 wurde der Beschwerdeführer (BF) wegen unerlaubter Einreise festgenommen und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Nach seiner freiwilligen Ausreise nach Bosnien und Herzegowina am 05.09.2016 reiste er zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt erneut in das Bundesgebiet ein. Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (davon vier Monate unbedingt) verurteilt.Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls, teils durch Einbruch, nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (davon vier Monate unbedingt) verurteilt. Mit Schreiben des BFA vom 22.12.2016 wurde der BF aufgefordert, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots abzugeben. Er gab keine Stellungnahme ab. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und gegen ihn

§ 10Abs 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 55

Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) sowie

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid wurde zusammengefasst mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005, der strafgerichtlichen Verurteilung, der Nichtfestellbarkeit beruflicher, familiärer und sozialer Bindungen an Österreich und dem Überwiegen öffentlicher Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des mittellosen BF begründet. Er sei nach seiner freiwilligen Ausreise in das Bundesgebiet zurückgekehrt und hier straffällig geworden. Sein Gesamtfehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei daher geboten; die vierjährige Dauer angemessen. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die österreichischen Gesetze zu respektieren. Sein Aufenthalt habe das Grundinteresse der österreichischen Gesellschaft an Sicherheit für Eigentum und sozialen Frieden beeinträchtigt.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid wurde zusammengefasst mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005, der strafgerichtlichen Verurteilung, der Nichtfestellbarkeit beruflicher, familiärer und sozialer Bindungen an Österreich und dem Überwiegen öffentlicher Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des mittellosen BF begründet. Er sei nach seiner freiwilligen Ausreise in das Bundesgebiet zurückgekehrt und hier straffällig geworden. Sein Gesamtfehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei daher geboten; die vierjährige Dauer angemessen. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die österreichischen Gesetze zu respektieren. Sein Aufenthalt habe das Grundinteresse der österreichischen Gesellschaft an Sicherheit für Eigentum und sozialen Frieden beeinträchtigt. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Bescheid zur Gänze aufzuheben, in eventu, das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren. Der BF begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das BFA den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und seine sozialen und familiären Bindungen in Österreich und anderen Mitgliedsstaaten nicht berücksichtigt habe. Die Begründung des Bescheids sei unzureichend. Die Dauer des Einreiseverbots sei nicht begründet worden. Der BF sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Seine Lebensgefährtin, die er heiraten wolle, und sein 14-jähriger Sohn lebten in Wien. Mehrere enge Familienangehörige seien seit längerer Zeit in Mitgliedstaaten der EU wohnhaft. Eine Einreise in den Schengenraum sei zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen notwendig. Der BF habe stets versucht, sich an Vorschriften zu halten und die visumfreie Aufenthaltsdauer nicht zu überschreiten. Er leide (ua) an Epilepsie und sei nie einer illegalen Beschäftigung nachgegangen. Er bereue, in Österreich bestraft worden zu sein. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose sei nicht auf das Gesamtverhalten des BF eingegangen worden. Die Dauer des Einreiseverbotes sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 13.02.2017 einlangten. Mit Schreiben vom 15.02.2017 wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen nähere Angaben zu seinem Beschwerdevorbringen zu machen und Nachweise vorzulegen. Außerdem wurden ihm seinen Herkunftsstaat betreffende Länderinformationen mit der Aufforderung zur allfälligen Stellungnahme binnen derselben Frist zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 21.02.2017 verzichtete der BF ausdrücklich auf eine Stellungnahme zu den Länderinformationen. Eine Antwort auf die übrigen Fragen oder die geforderten Nachweise sind bislang nicht eingelangt. Feststellungen: Der am XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. In seinem Herkunftsstaat besuchte er acht Jahre lang die Grundschule und vier Jahre lang eine Tourismusschule. Außerdem absolvierte er verschiedene Kurse, schloss aber keine Berufsausbildung ab. Er ist mittellos, ohne Beschäftigung und nicht sozialversichert. Er spricht Bosnisch; Deutschkenntnisse können nicht festgestellt werden. Er leidet an Epilepsie.Der am römisch 40 geborene BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. In seinem Herkunftsstaat besuchte er acht Jahre lang die Grundschule und vier Jahre lang eine Tourismusschule. Außerdem absolvierte er verschiedene Kurse, schloss aber keine Berufsausbildung ab. Er ist mittellos, ohne Beschäftigung und nicht sozialversichert. Er spricht Bosnisch; Deutschkenntnisse können nicht festgestellt werden. Er leidet an Epilepsie. Der BF lebte in Bosnien und Herzegowina mit seinem Bruder und seinem dreijährigen Sohn in seinem Elternhaus. Seine Eltern sind bereits verstorben. Der BF ist geschieden. Seine Ex-Ehefrau und zwei seiner Kinder, die 14 bzw. 21 Jahre alt sind, leben in Italien. In Bosnien und Herzegowina wird der BF weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Der BF reiste am 17.08.2016 über Italien nach Österreich ein, obwohl gegen ihn mehrere Einreiseverbote für das Schengener Gebiet bestanden und er weder über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates (iSd § 2 Abs 4 Z 7 FPG) noch über einen Einreisetitel Österreichs verfügte. Ein von Italien gegen den BF verhängtes Einreiseverbot läuft noch bis XXXX.2017, ein von Ungarn ausgesprochenes endet am XXXX.2018. Ein drittes Einreiseverbot wurde von der Schweiz erlassen und gilt bis XXXX.2019. Ein weiteres Einreiseverbot, ausgesprochen von Slowenien, endete am XXXX.2016. Aufgrund dieser Einreiseverbote ist der BF im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Er verfügt über einen bosnisch-herzegowinischen Reisepass, der bis 28.05.2016 gültig war.Der BF reiste am 17.08.2016 über Italien nach Österreich ein, obwohl gegen ihn mehrere Einreiseverbote für das Schengener Gebiet bestanden und er weder über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates (iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, FPG) noch über einen Einreisetitel Österreichs verfügte. Ein von Italien gegen den BF verhängtes Einreiseverbot läuft noch bis römisch 40 .2017, ein von Ungarn ausgesprochenes endet am römisch 40 .2018. Ein drittes Einreiseverbot wurde von der Schweiz erlassen und gilt bis römisch 40 .2019. Ein weiteres Einreiseverbot, ausgesprochen von Slowenien, endete am römisch 40 .2016. Aufgrund dieser Einreiseverbote ist der BF im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Er verfügt über einen bosnisch-herzegowinischen Reisepass, der bis 28.05.2016 gültig war. Am XXXX.2016 wurde er festgenommen und

§ 120Abs 1 i

Vm § 15 Abs 4 Z 1 FPG angezeigt. Nach seiner Einvernahme wurde er entlassen, weil er ankündigte, umgehend auszureisen. Am XXXX.2016 wurde er neuerlich aufgegriffen und wegen § 120 Abs 1a FPG angezeigt, weil er das Bundesgebiet noch nicht verlassen hatte. Er hatte ohne Anmeldung in der Wohnung eines Freundes in Wien Unterkunft genommen. Am XXXX.2016 reiste der BF schließlich unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Bosnien und Herzegowina aus.Am römisch 40 .2016 wurde er festgenommen und

Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, FPG angezeigt. Nach seiner Einvernahme wurde er entlassen, weil er ankündigte, umgehend auszureisen. Am römisch 40 .2016 wurde er neuerlich aufgegriffen und wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt, weil er das Bundesgebiet noch nicht verlassen hatte. Er hatte ohne Anmeldung in der Wohnung eines Freundes in Wien Unterkunft genommen. Am römisch 40 .2016 reiste der BF schließlich unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Bosnien und Herzegowina aus. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt reiste der BF neuerlich ohne einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen Einreisetitel Österreichs in das Bundesgebiet ein. Am XXXX.2016 wurde er bei einem Ladendiebstahl festgenommen und in der Folge in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten.Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt reiste der BF neuerlich ohne einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen Einreisetitel Österreichs in das Bundesgebiet ein. Am römisch 40 .2016 wurde er bei einem Ladendiebstahl festgenommen und in der Folge in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX liegt zugrunde, dass er mit Bereicherungsvorsatz am XXXX.2014 versuchte, in einem Geschäft Parfum zu stehlen, bei Einbruchsdiebstählen in ein Lokal in der Nacht vom XXXX. auf den XXXX.2015 Getränke im Wert von ca. EUR 500 und in der Nacht vom XXXX auf den XXXX.2016 ein Fahrrad im Wert von EUR 250 erbeutete, am XXXX.2016 versuchte, in einem Lebensmittelgeschäft ein Stück Käse zu stehlen, und am XXXX.2016 versuchte, in einem Lebensmittelgeschäft zwei Kaffeepackungen zu stehlen. Bei den Ladendiebstählen blieb es nur deshalb beim Versuch, weil er jeweils von Mitarbeitern angehalten wurde. Der BF hat dadurch das Vergehen des Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB begangen und wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe

§ 129Abs 1 St

GB - rechtskräftig zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Davon wurde ein Teil von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Es handelt sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung. Bei der Strafzumessung wurden sein ordentlicher Lebenswandel, das reumütige Teilgeständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd gewertet, die wiederholten Angriffe dagegen als erschwerend.Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 liegt zugrunde, dass er mit Bereicherungsvorsatz am römisch 40 .2014 versuchte, in einem Geschäft Parfum zu stehlen, bei Einbruchsdiebstählen in ein Lokal in der Nacht vom römisch 40 . auf den römisch 40 .2015 Getränke im Wert von ca. EUR 500 und in der Nacht vom römisch 40 auf den römisch 40 .2016 ein Fahrrad im Wert von EUR 250 erbeutete, am römisch 40 .2016 versuchte, in einem Lebensmittelgeschäft ein Stück Käse zu stehlen, und am römisch 40 .2016 versuchte, in einem Lebensmittelgeschäft zwei Kaffeepackungen zu stehlen. Bei den Ladendiebstählen blieb es nur deshalb beim Versuch, weil er jeweils von Mitarbeitern angehalten wurde. Der BF hat dadurch das Vergehen des Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB begangen und wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe

Paragraph 129, Absatz eins, StGB - rechtskräftig zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Davon wurde ein Teil von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Es handelt sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung. Bei der Strafzumessung wurden sein ordentlicher Lebenswandel, das reumütige Teilgeständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd gewertet, die wiederholten Angriffe dagegen als erschwerend. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßt der BF in der Justizanstalt XXXX. Die Vorhaft von XXXX.2016 bis XXXX.2017 wurde angerechnet. Abgesehen von einer Wohnsitzmeldung dort war er in Österreich nie angemeldet. Seine Aufenthalte in Österreich überschritten jeweils 90 Tage in 180 Tagen nicht.Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßt der BF in der Justizanstalt römisch 40 . Die Vorhaft von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 wurde angerechnet. Abgesehen von einer Wohnsitzmeldung dort war er in Österreich nie angemeldet. Seine Aufenthalte in Österreich überschritten jeweils 90 Tage in 180 Tagen nicht. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist in Bosnien und Herzegowina landesweit sichergestellt; insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung aber niedrig. Die (Jugend-)Arbeitslosigkeit ist hoch; ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Die durchschnittlichen Renten und die Sozialhilfe, über deren Empfänger und Höhe im Einzelfall entschieden wird, sind gering. Grundsätzlich sind in Bosnien und Herzegowina alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldete Personen gesetzlich krankenversichert. Das Krankenversicherungsgesetz (der Föderation) deckt aber nur Rückkehrer ab, die schon vor ihrer Ausreise krankenversichert waren. Die öffentliche medizinische Versorgung ist nicht vollständig kostenlos; der Patient muss einen kleinen Beitrag bezahlen, dessen Höhe sich nach der Art der medizinischen Behandlung richtet. Viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen, vor allem außerhalb von Sarajewo, sind in einem schlechten Zustand. Es sind aber noch ausreichend Ärzte und Pflegepersonal vorhanden. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Einige Behandlungen (HIV und Krebserkrankungen, Hepatits B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, Herzoperationen, Dialyse) sind nur in eingeschränktem Umfang durchführbar. Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, bei ärztlicher Verordnung vollständig von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden dagegen nicht erstattet. Medikamente, die vor Ort nicht verfügbar sind, können aus dem Ausland beschafft werden. Die Kosten dafür sind ebenfalls vom Patienten zu tragen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen Angaben anlässlich der Einvernahme durch das BFA, dem Strafurteil und auf seinem bosnischen Reisepass, der am 28.05.2016 ablief. Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Bosnien und Herzegowina und in Italien sowie zu seiner finanziellen Situation beruhen auf seinen Angaben gegenüber dem BFA. Es besteht kein Anlass, deren Richtigkeit anzuzweifeln, zumal sie grundsätzlich schlüssig und plausibel sind. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beschäftigung oder Sozialversicherung des BF vor, sodass davon auszugehen ist, dass seine Angaben bei der Einvernahme am 19.08.2016 dazu nach wie vor zutreffen. Der BF weist in der Beschwerde darauf hin, dass er keiner illegalen Beschäftigung nachging. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des BF basieren darauf, dass er aus Bosnien und Herzegowina stammt und dort die Schule besuchte. Anhaltspunkte für Verständigungsprobleme mit den vom BFA und vom Landesgericht für Strafsachen XXXX beigezogenen Dolmetschern liegen nicht vor. Deutschkenntnisse des BF ergeben sich weder aus den Akten noch aus seinem Vorbringen; dazu wurden auch keine Unterlagen (Kursbestätigungen, Prüfungszeugnisse etc.) vorgelegt.Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des BF basieren darauf, dass er aus Bosnien und Herzegowina stammt und dort die Schule besuchte. Anhaltspunkte für Verständigungsprobleme mit den vom BFA und vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 beigezogenen Dolmetschern liegen nicht vor. Deutschkenntnisse des BF ergeben sich weder aus den Akten noch aus seinem Vorbringen; dazu wurden auch keine Unterlagen (Kursbestätigungen, Prüfungszeugnisse etc.) vorgelegt. Der BF gab an, an Epilepsie zu leiden. Obwohl er trotz Aufforderung keinen Nachweis dafür vorlegte, ist von der Richtigkeit dieser Aussage auszugehen, zumal er schon bei seiner ersten Einvernahme darauf hinwies und bei seiner Festnahme am XXXX.2016 nach Luft rang und zu Boden sackte, was auf einen Anfall hindeuten könnte. Anhaltspunkte für weitere Krankheiten oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit des XXXX BF hat das Verfahren nicht ergeben, ebensowenig eine konkrete Behandlungsbedürftigkeit.Der BF gab an, an Epilepsie zu leiden. Obwohl er trotz Aufforderung keinen Nachweis dafür vorlegte, ist von der Richtigkeit dieser Aussage auszugehen, zumal er schon bei seiner ersten Einvernahme darauf hinwies und bei seiner Festnahme am römisch 40 .2016 nach Luft rang und zu Boden sackte, was auf einen Anfall hindeuten könnte. Anhaltspunkte für weitere Krankheiten oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit des römisch 40 BF hat das Verfahren nicht ergeben, ebensowenig eine konkrete Behandlungsbedürftigkeit. Die Feststellung, dass der BF in Bosnien und Herzegowina nicht verfolgt wird, beruht auf seinen Angaben gegenüber dem BFA am 19.08.

  1. Er verneinte eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat überzeugend. Anhaltspunkte für eine Aufenthaltserlaubnis des BF im Schengengebiet oder einen Einreisetitel Österreichs ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus seinem Vorbringen. Die Feststellungen zu den Einreiseverboten beruhen auf entsprechenden Eintragungen im SIS. Der BF bestätigte die Richtigkeit der Eintragungen bei seiner Einvernahme am 19.08.
  2. Die Feststellungen zur Einreise des BF am 17.08.2016 über Italien beruhen ebenfalls auf seiner auch in diesem Zusammenhang glaubhaften Darstellung. Die Festnahmeprotokolle und die Anzeigen erliegen im Akt. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheint nur der Aufenthalt des BF in der Justizanstalt XXXX auf, sodass festzustellen ist, dass er im August 2016 ohne Meldung bei einem Freund Unterkunft nahm. Der BF gab dies bei seiner Einvernahme auch unumwunden zu und begründete es damit, dass eine Anmeldung aufgrund der Einreiseverbote für ihn problematisch wäre.Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheint nur der Aufenthalt des BF in der Justizanstalt römisch 40 auf, sodass festzustellen ist, dass er im August 2016 ohne Meldung bei einem Freund Unterkunft nahm. Der BF gab dies bei seiner Einvernahme auch unumwunden zu und begründete es damit, dass eine Anmeldung aufgrund der Einreiseverbote für ihn problematisch wäre. Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, und dem damit korrespondierenden Eintrag im Strafregister, in dem keine weiteren Verurteilungen aufscheinen. Da das ungetrübte Vorleben des BF als Milderungsgrund angesehen wurde, kann trotz der Einreiseverbote nicht angenommen werden, dass er in anderen Staaten strafgerichtlich verurteilt wurde.Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , und dem damit korrespondierenden Eintrag im Strafregister, in dem keine weiteren Verurteilungen aufscheinen. Da das ungetrübte Vorleben des BF als Milderungsgrund angesehen wurde, kann trotz der Einreiseverbote nicht angenommen werden, dass er in anderen Staaten strafgerichtlich verurteilt wurde. Die Feststellung, dass die Aufenthalte des BF in Österreich 90 Tage in 180 Tagen nicht überschritten, beruht auf seinem Vorbringen in der Beschwerde, er habe sich bemüht, die visumfreie Aufenthaltsdauer nicht zu überschreiten. Weder aus den Ein- und Ausreisestempeln in seinem Reisepass noch aus dem übrigen Akteninhalt ergibt sich Gegenteiliges, zumal dem BF die Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer nicht zum Vorwurf gemacht wird. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina, zur Grundversorgung, zur wirtschaftlichen Situation und zur medizinischen Versorgung dort beruhen auf den dem BF übermittelten Informationen der Staatendokumentation über die Situation dort, denen der BF ausdrücklich nicht entgegentrat. Sie stammen aus den darin angegebenen, ausgewogenen Quellen. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Es wurden im Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit dieser Informationen Bedenken aufkommen ließen. Der BF hat trotz einer entsprechenden Aufforderung weder die Aktualität noch die inhaltliche Richtigkeit dieser Informationen in Zweifel gezogen. Es gibt keine überzeugenden Beweisergebnisse für eine Integration oder Anbindung des BF in Österreich. Nähere Feststellungen zu den in der Beschwerde kursorisch angegebenen familiären Kontakte des BF zu Lebensgefährtin und Kind in Wien und Angehörigen in anderen vom Einreiseverbot umfassten Staaten sind aus rechtlichen Gründen entbehrlich (siehe unten). Dem BF wird keine illegale Beschäftigung vorgeworfen, sodass auch dazu keine Feststellungen zu treffen sind. Rechtliche Beurteilung: Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Art 6 Abs 1 lit d Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) sieht als Einreisevoraussetzung für Drittstaatsangehörige (unter anderem) vor, dass der Betroffene nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.Artikel 6, Absatz eins, Litera d, Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) sieht als Einreisevoraussetzung für Drittstaatsangehörige (unter anderem) vor, dass der Betroffene nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Drittstaatsangehörigen, die nicht alle Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 Schengener Grenzkodex erfüllen, aber Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, wird

Art 6

Abs 5 lit a Schengener Grenzkodex die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der den Aufenthaltstitel oder das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat, es sei denn, sie sind auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie einreisen wollen, mit einer Anweisung ausgeschrieben, ihnen die Einreise oder die Durchreise zu verweigern.Drittstaatsangehörigen, die nicht alle Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex erfüllen, aber Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, wird

Artikel 6

, Absatz 5, Litera a, Schengener Grenzkodex die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der den Aufenthaltstitel oder das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat, es sei denn, sie sind auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie einreisen wollen, mit einer Anweisung ausgeschrieben, ihnen die Einreise oder die Durchreise zu verweigern. Da gegen den BF mehrere Einreiseverbote für den Schengenraum bestanden und er weder über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates noch einen Einreisetitel Österreichs verfügt, waren seine Einreise und sein Aufenthalt in Österreich sowohl im August/September 2016 als auch im Dezember 2016 nicht rechtmäßig iSd § 31 Abs 1a FPG.Da gegen den BF mehrere Einreiseverbote für den Schengenraum bestanden und er weder über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates noch einen Einreisetitel Österreichs verfügt, waren seine Einreise und sein Aufenthalt in Österreich sowohl im August/September 2016 als auch im Dezember 2016 nicht rechtmäßig iSd Paragraph 31, Absatz eins a, FPG.

§ 58Abs 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs 2 Asyl

G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

§ 58Abs 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46a

Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt, zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt, zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, so ist

§ 10Abs 2 Asyl

G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, so ist

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist

§ 52

Abs 9 FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9

Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

§ 9

Abs 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor. Der Aufenthalt des BF in Österreich war nie iSd § 46a FPG geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, liegen nicht vor. Weder aus dem Vorbringen des BF noch aus dem übrigen Akteninhalt ergeben sich Hinweise darauf.Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor. Der Aufenthalt des BF in Österreich war nie iSd Paragraph 46 a, FPG geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, liegen nicht vor. Weder aus dem Vorbringen des BF noch aus dem übrigen Akteninhalt ergeben sich Hinweise darauf. Gegen den BF bestehen Einreiseverbote mehrerer Schengenstaaten; sein unsicherer Aufenthaltsstatus war ihm daher bekannt. Sein Bruder und eines seiner Kinder leben in Bosnien und Herzegowina, wo er den Großteil seines bisherigen Lebens verbrachte, die Schule absolvierte und eine Wohnmöglichkeit in seinem Elternhaus hat. Er spricht Bosnisch und ist mit den Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut. Er spricht nicht Deutsch und ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Zwei weitere Kinder des BF und seine Ex-Ehefrau leben in Italien. Der BF hielt sich jeweils nur kurz in Österreich auf und war nie dauerhaft hier niedergelassen. Der BF verstieß durch die Missachtung der Einreiseverbote und durch die Einreise ohne ausreichende Mittel gegen Einreisebestimmungen. Mit letzterem ist in der Regel die Gefahr der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft und der Mittelbeschaffung aus illegalen Quellen, die sich durch die Vermögensdelinquenz des BF bereits verwirklicht hat, verbunden. Auch wenn man davon ausgeht, dass tatsächlich - wie der BF in der Beschwerde unsubstantiiert und ohne Namen zu nennen behauptet - seine Freundin (von einer Lebensgemeinschaft im Sinne einer Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft ist schon mangels eines kontinuierlichen Aufenthalts des BF hier und mangels einer legalen Einreisemöglichkeit jedenfalls nicht auszugehen) und eines seiner Kinder in Österreich leben und er nahe Angehörige in anderen vom Einreiseverbot umfassten Staaten hat, überwiegt das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Straftaten, dem zum Schutz der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, das private Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er nach wie vor starke Verbindungen zu seinem Herkunftsstaat hat, wo er aufwuchs und bislang lebte und wo nahe Angehörige leben. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde - auch bei zusätzlicher Berücksichtigung seiner familiären Verbindungen in Italien sowie des behaupteten Privat- und Familienlebens in Österreich und anderen Vertragsstaaten - zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Die Bindung des BF zu seinen in Italien lebenden Kindern und allenfalls auch zu Freundin und Kind in Österreich und anderen in der EU lebenden Angehörigen ist dadurch entscheidend geschwächt, dass er sie bis Ende 2019 aufgrund der Einreiseverbote ohnehin nicht legal aufsuchen oder mit ihnen zusammenleben durfte. Der BF kann den Kontakt zu ihm nahestehenden Personen, die in Staaten leben, die vom Einreiseverbot umfasst sind, auf legalem Weg derzeit ohnehin nur durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet oder E-Mail und durch Besuche in seinem Herkunftsstaat oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Ländern aufrecht halten. Dies bleibt auch nach Erlassung eines weiteren Einreiseverbots möglich.Auch wenn man davon ausgeht, dass tatsächlich - wie der BF in der Beschwerde unsubstantiiert und ohne Namen zu nennen behauptet - seine Freundin (von einer Lebensgemeinschaft im Sinne einer Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft ist schon mangels eines kontinuierlichen Aufenthalts des BF hier und mangels einer legalen Einreisemöglichkeit jedenfalls nicht auszugehen) und eines seiner Kinder in Österreich leben und er nahe Angehörige in anderen vom Einreiseverbot umfassten Staaten hat, überwiegt das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Straftaten, dem zum Schutz der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, das private Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er nach wie vor starke Verbindungen zu seinem Herkunftsstaat hat, wo er aufwuchs und bislang lebte und wo nahe Angehörige leben. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde - auch bei zusätzlicher Berücksichtigung seiner familiären Verbindungen in Italien sowie des behaupteten Privat- und Familienlebens in Österreich und anderen Vertragsstaaten - zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Die Bindung des BF zu seinen in Italien lebenden Kindern und allenfalls auch zu Freundin und Kind in Österreich und anderen in der EU lebenden Angehörigen ist dadurch entscheidend geschwächt, dass er sie bis Ende 2019 aufgrund der Einreiseverbote ohnehin nicht legal aufsuchen oder mit ihnen zusammenleben durfte. Der BF kann den Kontakt zu ihm nahestehenden Personen, die in Staaten leben, die vom Einreiseverbot umfasst sind, auf legalem Weg derzeit ohnehin nur durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet oder E-Mail und durch Besuche in seinem Herkunftsstaat oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Ländern aufrecht halten. Dies bleibt auch nach Erlassung eines weiteren Einreiseverbots möglich. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK im Ergebnis somit nicht verletzt, selbst wenn man von der Richtigkeit der nicht belegten Beschwerdebehauptungen ausgeht. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, sodass nicht über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 abzusprechen war.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK im Ergebnis somit nicht verletzt, selbst wenn man von der Richtigkeit der nicht belegten Beschwerdebehauptungen ausgeht. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, sodass nicht über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen war.

§ 50

Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

§ 50

Abs 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Bosnien und Herzegowina und der Lebensumstände des BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Da auch die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung und die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina vorliegen, ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da auch die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung und die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina vorliegen, ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der BF hat wiederholt gegen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen und reiste nach einer freiwilligen Ausreise mehreren Einreiseverboten zuwider neuerlich ein. Während seiner Aufenthalte in Österreich beging er mehrmals Vermögensdelikte. Die sofortige Ausreise des BF ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der BF hat wiederholt gegen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen und reiste nach einer freiwilligen Ausreise mehreren Einreiseverboten zuwider neuerlich ein. Während seiner Aufenthalte in Österreich beging er mehrmals Vermögensdelikte. Die sofortige Ausreise des BF ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig.

§ 55

FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ist

§ 55

Abs 4 FPG abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Vor diesem Hintergrund ist auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden.

Paragraph 55, FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ist

Paragraph 55, Absatz 4, FPG abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Vor diesem Hintergrund ist auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden.

§ 53

FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gem § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG).

Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gem Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG). Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH Ra 2016/21/0289). In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 3 Z 1 FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten kann ein maximal zehnjähriges Einreiseverbot verhängt werden.In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten kann ein maximal zehnjähriges Einreiseverbot verhängt werden. Der Behörde ist auch dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er sich im August/September 2016 unter Missachtung bestehender Einreiseverbote und ohne ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in Österreich aufhielt und trotz der Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise kurze Zeit später in das Bundesgebiet zurückkehrte und während seiner Aufenthalte hier wiederholt Diebstähle beging. Aufgrund wiederholter Vermögensdelinquenz über einen längeren Zeitraum, und zwar nicht nur wenig gravierender Ladendiebstähle, sondern auch Einbrüche, ist in Verbindung mit der desolaten finanziellen Situation des BF ohne Mittel und ohne geregeltes Einkommen Wiederholungsgefahr anzunehmen, obwohl er BF erstmals strafrechtlich in Erscheinung trat, zumal die letzte Tat und der Vollzug des unbedingten Strafteils noch nicht lange zurückliegt. Das Strafgericht blieb bei der Strafbemessung im unteren Bereich des Strafrahmens. Dementsprechend ist auch die deutlich unter der möglichen Maximaldauer gebliebene vierjährige Dauer des Einreiseverbots nicht zu beanstanden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten ist unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots nicht möglich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Die vierjährige Dauer ist vielmehr - auch in Anbetracht des unbedingten Strafteils, der dreijährigen Probezeit für die bedingte Strafnachsicht und der Verstöße gegen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen - notwendig, um eine nachhaltige Änderung des Verhaltens des BF und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Es ist dem BF zumutbar, die Kontakte zu seinen in Italien und allenfalls auch in Österreich lebenden Kindern, allenfalls auch zu seiner Freundin und anderen Verwandten in EU-Mitgliedstaaten durch Besuche im Ausland sowie durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikation aufrechtzuerhalten, zumal bis November 2019 ohnehin noch andere Einreiseverbote bestehen. Auch wenn man dem Beschwerdevorbringen betreffend die familiären und privaten Beziehungen des BF zu Menschen in von dem Einreiseverbot umfassten Staaten folgt, kommt daher weder der von der Beschwerde angestrebte Entfall noch eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots in Betracht. Nähere Feststellungen zu den familiären Bindungen des BF sind daher entbehrlich. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist damit als unbegründet abzuweisen.Auch wenn man dem Beschwerdevorbringen betreffend die familiären und privaten Beziehungen des BF zu Menschen in von dem Einreiseverbot umfassten Staaten folgt, kommt daher weder der von der Beschwerde angestrebte Entfall noch eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots in Betracht. Nähere Feststellungen zu den familiären Bindungen des BF sind daher entbehrlich. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist damit als unbegründet abzuweisen. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2016/21/0233). Da der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte die beantragte Verhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF ausgegangen wird.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2016/21/0233). Da der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte die beantragte Verhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF ausgegangen wird. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht reversibel (VwGH Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht reversibel (VwGH Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2147319.1.00

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