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I403 2112093-1

Obsah (16)Art 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Artikel 347a§§ 4§ 5§ 58§ 61§ 66§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlI403 2112093-1 SpruchI403 2112093-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Kamerun, stellte am 22.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 24.04.2014 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte sie, von ihrem Mann misshandelt worden zu sein. Sie habe ihn dann verlassen und Zuflucht bei einer Freundin gefunden. Mit der Zeit würde sich ein homosexuelles Verhältnis zwischen den beiden Frauen entwickelt haben. Als ihr Mann davon erfahren habe, habe er sie verhaften lassen. Ihr sei es dann aber gelungen, aus der Haft entlassen zu werden und sie sei geflohen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst, verhaftet oder von ihrem Mann misshandelt zu werden. Die Beschwerdeführerin wurde am 22.12.2014 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Burgenland, einvernommen. Im Zuge dessen legte sie einen Befund eines Krankenhauses vor, dem insbesondere eine Eisenmangelanämie zu entnehmen ist. Sie erklärte im Rahmen dieser Einvernahme, dass in Kamerun neben ihrem Bruder auch noch ihr Ehegatte, mit dem sie traditionell verheiratet sei, sowie ihre drei Töchter und ein Sohn leben würden. Sie erklärte, dass ihr jetziger Ehemann nicht der Vater ihrer Kinder sei. Der Vater ihrer Kinder sei 2007 verstorben. Sie wiederholte ihr Vorbringen. Mit der Beschwerdeführerin wurden auch Länderfeststellungen zu Kamerun erörtert. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 11.03.2015 wurde darauf hingewiesen, dass Homosexuelle in Kamerun weiterhin durch den Staat und Behörden verfolgt werden würden. Bei der Beschwerdeführerin komme noch hinzu, dass sich ihr gewalttätiger Ehemann an ihr rächen wolle und sie bei den Behörden angeschwärzt habe. Sie werde daher nicht nur von staatlicher Seite verfolgt, sondern auch von ihrem Ehemann. Es wurde in diesem Zusammenhang auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zur Lage von Homosexuellen in Kamerun verwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Burgenland, vom 21.07.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 22.04.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Behörden nie zugegeben haben würde, homosexuell zu sein. Es würde ihr daher frei stehen, den Behörden in Kamerun ihre Unschuld darzulegen und könne sie auch auf die finanzielle Unterstützung ihrer Freundinnen zurückgreifen. Zudem würden Homosexuelle in Kamerun nicht systematisch verfolgt. Wenn sie von ihrem Ehemann verfolgt werden würde, könne sie sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Es sei daher nicht glaubhaft, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Kamerun dort einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Burgenland, vom 21.07.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 22.04.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Behörden nie zugegeben haben würde, homosexuell zu sein. Es würde ihr daher frei stehen, den Behörden in Kamerun ihre Unschuld darzulegen und könne sie auch auf die finanzielle Unterstützung ihrer Freundinnen zurückgreifen. Zudem würden Homosexuelle in Kamerun nicht systematisch verfolgt. Wenn sie von ihrem Ehemann verfolgt werden würde, könne sie sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Es sei daher nicht glaubhaft, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Kamerun dort einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Gegen den im Spruch genannten, am 23.07.2015 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht am 05.08.2015 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt. Kritisiert wurde insbesondere die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid. Die Beschwerdeführerin sei bereits ins Visier der kamerunischen Strafverfolgungsbehörden geraten, und daher sei eine systematische Verfolgung Homosexueller in Kamerun nicht erforderlich, um eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung nachzuweisen. Den Länderfeststellungen sei sehr wohl eine Verfolgung Homosexueller in Kamerun zu entnehmen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich sei dem Bescheid auch nicht zu entnehmen. Es wurde beantragt, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, allenfalls subsidiären Schutz; allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen; die aufschiebende Wirkung zu gewähren; einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der Situation Homosexueller in Kamerun zu befassen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären; allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Kamerun unzulässig sei. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2015 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde. Am 11.07.2016 wurde ein Zertifikat für die Deutschprüfung A2 vorgelegt und um eine möglichst baldige Entscheidung des Falles ersucht. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2017 wurde die Rechtsache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin per 01.02.2017 neu zugewiesen. Mit der Ladung für eine mündliche Verhandlung wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.02.2017 Länderfeststellungen zu Kamerun (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 20.08.2015) sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Homosexualität in Kamerun vom 07.03.2016 übermittelt. Am 05.04.2017 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, abgehalten. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gewährt, innerhalb von einer Woche ärztliche Befunde und den Namen und die Adresse der von ihr angegebenen Freundin in Österreich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Eine entsprechende Eingabe erfolgte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Kameruns und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Kameruns und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Sie leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich. Die Beschwerdeführerin legte die A2 Prüfung ab und besucht aktuell einen B1-Kurs. Sie geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Sie ist um eine Integration bemüht, doch kann noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin hat vier Kinder, welche bei ihrem Bruder in Kamerun leben. Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass sie in Kamerun wegen ihrer homosexuellen Orientierung verfolgt wird. Konkret ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr angegeben, Kamerun verließ, nachdem sie aus dem Gefängnis flüchtete und dass sie in Zukunft Verfolgung durch die Polizei zu befürchten hätte. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte. Es besteht keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 1.
  3. Zur Situation in Kamerun: Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 20.08.2015 sind folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zu entnehmen:
  4. Sicherheitslage Für den Großteil des Staatsgebiets Kameruns wird seitens des französischen und österreichischen Außenministeriums bzgl. Reisen nicht abgeraten. Kritisch stellt sich die Situation in den Grenzgebieten zu Nigeria, dem Tschad und der zentralafrikanischen Republik, in der Provinz Extrême-Nord und allgemein im Norden des Landes dar (BMeiA 20.8.2015 AA 17.8.2015 und FD 26.7.2015a, b). Die allgemeine Sicherheitslage ist vor allem in den Städten bzw. auf den Überlandstraßen von zunehmender Gewaltkriminalität gekennzeichnet (GIZ 6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (17.8.2015): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/KamerunSicherheit.html, Zugriff 17.8.2015 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (20.8.2015): Reiseinformation Kamerun, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung FD – France Diplomatie (26.7.2015a): Cameroun – Conseils aux voyageurs – Dernière minute, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/cameroun/, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung FD – France Diplomatie (26.7.2015b): Cameroun – Conseils aux voyageurs – Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/cameroun/, Zugriff 20.8.2015
  5. Rechtsschutz/Justizwesen Das kamerunische Rechtssystem ist uneinheitlich. Neben der traditionellen Rechtsprechung, die für jede Volksgruppe spezifisch ist, existiert das moderne Recht, das bis vor kurzem, sowohl von der britischen (common law) als auch von der französischen Rechtskultur (Code Napoléon) bestimmt worden war, bis das Parlament 2005 eine Harmonisierung des Strafgesetzbuchs verabschiedete. Moderne Gerichte gibt es auf Arrondissements-Ebene (tribunal de première instance) und Départements-Ebene (tribunal de grande instance), Berufungsgerichte auf Provinzebene (cour d¿appel). Probleme bereiten der absolute Mangel an Gerichten, die Bestechlichkeit von Richtern, die Konzentration der Rechtsanwaltsbüros auf Douala und Yaoundé, die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichte von der Exekutive und die Blockierung der Gerichte in Douala und Yaoundé aufgrund von Richtermangel (GIZ 6.2015). Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert oder infolge ihrer geringen Gehälter bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Allerdings hat sich der Justizminister in den vergangenen Jahren mit Informationskampagnen und Fortbildungsseminaren um die Weiterbildung der Richter bemüht. In der Praxis wird das neue Strafprozessrecht jedoch von den Behörden zumeist nur angewendet, wenn die Betroffenen dies einfordern. Dies setzt einen gewissen Kenntnisstand der Gesetzeslage voraus, den jedoch nur eine Minderheit der Bevölkerung aufweist (AA 10.2.2015). Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist in Kamerun schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen. Manche Staatsanwälte und Richter sind bestechlich und beeinflussbar. Am 1.1.2007 trat das erstmals landesweit einheitliche Strafprozessrecht in Kraft, das die Rechte der Beschuldigten präzisiert und stärkt. Darüber hinaus wurde ein Recht auf Entschädigung im Fall unangemessen langer Untersuchungshaft eingeführt. Viele Betroffene scheuen jedoch den - insbesondere für Laien komplizierten - administrativen Aufwand (AA 10.2.2015). Die vor allem in den ländlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autoritäten ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt vor allem Frauen und Kinder. Häufig gibt es Machtmissbrauch der traditionellen Autoritäten (Clanchefs usw.). Im Norden des Landes unterhalten einige "Könige" ("Lamido") Privatgefängnisse, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden. Diese "Könige" sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 10.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015): Kamerun - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 17.8.2015
  6. Sicherheitsbehörden Die Gendarmerie Nationale ist die nationale Polizei. Sie hat militärischen Charakter und ist Teil der Streitkräfte. Sie interveniert im nichtstädtischen Bereich, also auf dem Lande. Dagegen untersteht die Police Nationale dem Innenministerium (GIZ 6.2015). Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsgeheimdienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie von der Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations) (AA 10.2.2015). Letztere ist eine Eliteeinheit der Polizei. Es gibt auch Spezialeinheiten zur Bekämpfung von Straßenräubern, wie die im März 1998 gegründete Brigade anti-gang (auch: Groupement mobile d’intervention GMI, unités antigangs), das 2000 gegründete Commandement Opérationnel (CO, auch: special oder operational command) oder die seit 2006 im Einsatz befindliche Brigade d'intervention rapide (BIR) (GIZ 6.2015). Auch die Militärpolizei darf Verhaftungen durchführen, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsgeheimdienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor (AA 10.2.2015). Probleme der Polizeikräfte sind zunehmende Gewalt und Banditentum auf der einen, Korruption, willkürliche Verhaftungen und Folter auf der anderen Seite (GIZ 6.2015). Die Angehörigen der Sicherheitskräfte sind zum Teil schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 10.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015): Kamerun - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 17.8.2015
  7. Allgemeine Menschenrechtslage Die allgemeine politische Lage in Kamerun ist nicht durch starke Repressionen oder politische Verfolgung gekennzeichnet. Staatliche Repressionen aufgrund Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung zählt in Kamerun nicht zu den Grundrechten (AA 10.2.2015). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Andere bedeutende Menschenrechtsmissachtungen sind willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung belästigt Journalisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/306249/443521_de.html, Zugriff 17.8.2015
  8. Haftbedingungen Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind sehr schlecht (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015) und lebensbedrohlich (FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015), unterscheiden sich aber nach Einkommen bzw. Vermögen der Inhaftierten (AA 10.2.2015). Sie sind durch Mangel an sauberem Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Hygiene und medizinischer Versorgung geprägt (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), wodurch es auch zu Todesfällen kommt (USDOS 25.6.2015). Die Gefängnisse sind zum Teil um ein Vielfaches ihrer eigentlichen Kapazität überbelegt (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Zwei Drittel der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 10.2.2015).Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind sehr schlecht (AA 10.2.2015; vergleiche FH 2015; vergleiche USDOS 25.6.2015) und lebensbedrohlich (FH 2015; vergleiche USDOS 25.6.2015), unterscheiden sich aber nach Einkommen bzw. Vermögen der Inhaftierten (AA 10.2.2015). Sie sind durch Mangel an sauberem Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Hygiene und medizinischer Versorgung geprägt (AA 10.2.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015), wodurch es auch zu Todesfällen kommt (USDOS 25.6.2015). Die Gefängnisse sind zum Teil um ein Vielfaches ihrer eigentlichen Kapazität überbelegt (AA 10.2.2015; vergleiche FH 2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Zwei Drittel der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 10.2.2015). In kleineren Gefängnissen drohen Unterernährung und mangelnde medizinische Versorgung. Die Unterbringung ist dort jedoch insgesamt besser als in den größeren Zentralgefängnissen (AA 10.2.2015). Allerdings sind in den kleineren Gefängnissen Frauen und Jugendliche nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen – in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal – kommen immer wieder vor (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015). Frauengefängnisse, wie etwa in Nfou, sind manchmal mit mehr Männern als Frauen unter den Häftlingen fehl-, immer jedoch überbelegt. Für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. Das Lebensmittelbudget für Gefängnisse wurde 2011 vom Justizministerium um 40 Prozent gesenkt (AA 10.2.2015).In kleineren Gefängnissen drohen Unterernährung und mangelnde medizinische Versorgung. Die Unterbringung ist dort jedoch insgesamt besser als in den größeren Zentralgefängnissen (AA 10.2.2015). Allerdings sind in den kleineren Gefängnissen Frauen und Jugendliche nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen (AA 10.2.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen – in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal – kommen immer wieder vor (AA 10.2.2015; vergleiche FH 2015). Frauengefängnisse, wie etwa in Nfou, sind manchmal mit mehr Männern als Frauen unter den Häftlingen fehl-, immer jedoch überbelegt. Für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. Das Lebensmittelbudget für Gefängnisse wurde 2011 vom Justizministerium um 40 Prozent gesenkt (AA 10.2.2015). Die Regierung gestattet nationalen und internationalen humanitären Organisationen wie etwa dem IKRK den Zugang zu Gefängnisinsassen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun -Strichaufzählung FH - Freedom House

(2015): Freedom in the World 2015 - Cameroon, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/cameroon, Zugriff 19.8.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/306249/443521_de.html, Zugriff 17.8.2015
  1. Frauen/Kinder Frauen sind verfassungsrechtlich Männern gleichgestellt. Viele Gesetze benachteiligen aber Frauen nach wie vor (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Beispiele sind die alleinige Verfügungsgewalt des Ehemanns über das eheliche Vermögen (AA 10.2.2015) sowie dessen Recht, der Ehefrau eine Berufstätigkeit zu untersagen (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung der Ehefrau oder die Straffreiheit für Vergewaltiger, wenn sie das Opfer heiraten (Art. 297 des Strafgesetzbuchs). Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner staatlichen Kontrolle (AA 10.2.2015).Frauen sind verfassungsrechtlich Männern gleichgestellt. Viele Gesetze benachteiligen aber Frauen nach wie vor (AA 10.2.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Beispiele sind die alleinige Verfügungsgewalt des Ehemanns über das eheliche Vermögen (AA 10.2.2015) sowie dessen Recht, der Ehefrau eine Berufstätigkeit zu untersagen (AA 10.2.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015), die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung der Ehefrau oder die Straffreiheit für Vergewaltiger, wenn sie das Opfer heiraten (Artikel 297, des Strafgesetzbuchs). Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner staatlichen Kontrolle (AA 10.2.2015). Nur wenigen Frauen gelingt es, das öffentliche Leben aktiv mitzugestalten. Im Zuge der Parlamentswahlen 2013 erhöhte sich der Anteil von Frauen in der Nationalversammlung deutlich auf 33 % (AA 10.2.2015). So sind 56 (von 180) Abgeordnete in der Nationalversammlung und 20 (von 100) im Senat weiblich (FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015). In der Regierung sind Frauen wenig präsent. Die Gründe dafür liegen in der sozialen Abhängigkeit, der Erziehung sowie darin, dass höhere Schulbildung Mädchen in geringerem Maße zugänglich war und zum Teil immer noch ist. Die genannten Missstände werden gesellschaftlich akzeptiert und von den Frauen hingenommen; den meisten Frauen sind ihre Rechte nicht bekannt (AA 10.2.2015).Nur wenigen Frauen gelingt es, das öffentliche Leben aktiv mitzugestalten. Im Zuge der Parlamentswahlen 2013 erhöhte sich der Anteil von Frauen in der Nationalversammlung deutlich auf 33 % (AA 10.2.2015). So sind 56 (von 180) Abgeordnete in der Nationalversammlung und 20 (von 100) im Senat weiblich (FH 2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). In der Regierung sind Frauen wenig präsent. Die Gründe dafür liegen in der sozialen Abhängigkeit, der Erziehung sowie darin, dass höhere Schulbildung Mädchen in geringerem Maße zugänglich war und zum Teil immer noch ist. Die genannten Missstände werden gesellschaftlich akzeptiert und von den Frauen hingenommen; den meisten Frauen sind ihre Rechte nicht bekannt (AA 10.2.2015). Das kamerunische Zivilrecht erlaubt jedem Mann über 35 Jahren, bis zu vier Ehefrauen zu heiraten (Polygamie). Die Menschenrechtslage von Frauen variiert ebenso wie ihre gesellschaftlichen und beruflichen Möglichkeiten je nach Wohnort und ist grundsätzlich in ländlichen Gebieten schlechter als in den Städten. Die vor allem in den ländlichen Gebieten praktizierte Rechtsprechung durch traditionelle Autoritäten benachteiligt systematisch Frauen und Kinder. Darüber hinaus variiert die Rolle der Frau auch von Ethnie zu Ethnie. Der Norden Kameruns gilt hinsichtlich der Frauenrechte als besonders rückständig: Zahlreiche junge Mädchen (zwischen 10 und 15 Jahren), meist aus ärmeren Verhältnissen, werden zwangsverheiratet und besuchen nur selten die Schule. Danach sind sie für Haushalt und Kinder zuständig, sodass ihre weiterführende Schulbildung erschwert wird. Dadurch bleibt der Anteil der Analphabetinnen hoch. Die sozialen Unterschiede und der regional unterschiedlich große Einfluss des Gewohnheitsrechts in Familienangelegenheiten sind weitere wesentliche Faktoren, die zu erheblichen Ungleichheiten in der gesellschaftlichen Wahrnehmung und Behandlung von Frauen führen (AA 10.2.2015). Das kodifizierte Recht ist teilweise diskriminierend. Nach kamerunischem Strafrecht gibt es keine Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigungen werden auch nur selten zur Anzeige gebracht und von den Behörden nur nachlässig verfolgt (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), obwohl sie unter Strafe stehen und mit einer Haftstrafe von fünf bis zehn Jahre belegt sind (USDOS 25.6.2015).Das kodifizierte Recht ist teilweise diskriminierend. Nach kamerunischem Strafrecht gibt es keine Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigungen werden auch nur selten zur Anzeige gebracht und von den Behörden nur nachlässig verfolgt (AA 10.2.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015), obwohl sie unter Strafe stehen und mit einer Haftstrafe von fünf bis zehn Jahre belegt sind (USDOS 25.6.2015). Die Beschneidung weiblicher Genitalien ist bislang nicht explizit verboten (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Diese ist kein Massenphänomen, wird aber in einigen wenigen Regionen Kameruns praktiziert: im äußersten Norden (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015) und den ländlichen Gebieten entlang der Grenze zu Nigeria (AA 10.2.2015); im Osten (USDOS 25.6.2015) sowie im Südwesten (FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015) bei den Ethnien der Choa und Ejagham (USDOS 25.6.2015). Immigrantinnen aus dem Tschad, Nigeria, Sudan und Mali führen Beschneidungen weiblicher Genitalien auch in einigen Fällen in den großen Städten Duala und Jaunde durch. Im äußersten Norden werden Mädchen normalerweise vor Erreichen des
  2. Lebensjahres, jedoch nicht nach dem
  3. Lebensjahr beschnitten. Im Südwesten wird die Beschneidung weiblicher Genitalien von mehreren Ethnien (Boki, Otu Ejagham, Bayangi) praktiziert, zum Teil an erwachsenen Frauen nach Geburt des ersten Kindes. UNICEF zufolge werden Beschneidungen bei 1% der kamerunischen Frauen durchgeführt (AA 10.2.2015). USDOS nennt eine Zahl von 1,4% und 20% bei den am meisten betroffenen Gemeinden (USDOS 25.6.2015). Verlässliche Statistiken gibt es nicht. Ein im Justizministerium bereits 2010 erarbeiteter, bisher jedoch nicht eingebrachter Entwurf für ein neues Strafgesetzbuch sieht vor, Genitalbeschneidung bei Frauen zu einem Straftatbestand zu erklären (AA 10.2.2015).Die Beschneidung weiblicher Genitalien ist bislang nicht explizit verboten (AA 10.2.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Diese ist kein Massenphänomen, wird aber in einigen wenigen Regionen Kameruns praktiziert: im äußersten Norden (AA 10.2.2015; vergleiche FH 2015; vergleiche USDOS 25.6.2015) und den ländlichen Gebieten entlang der Grenze zu Nigeria (AA 10.2.2015); im Osten (USDOS 25.6.2015) sowie im Südwesten (FH 2015; vergleiche USDOS 25.6.2015) bei den Ethnien der Choa und Ejagham (USDOS 25.6.2015). Immigrantinnen aus dem Tschad, Nigeria, Sudan und Mali führen Beschneidungen weiblicher Genitalien auch in einigen Fällen in den großen Städten Duala und Jaunde durch. Im äußersten Norden werden Mädchen normalerweise vor Erreichen des
  4. Lebensjahres, jedoch nicht nach dem
  5. Lebensjahr beschnitten. Im Südwesten wird die Beschneidung weiblicher Genitalien von mehreren Ethnien (Boki, Otu Ejagham, Bayangi) praktiziert, zum Teil an erwachsenen Frauen nach Geburt des ersten Kindes. UNICEF zufolge werden Beschneidungen bei 1% der kamerunischen Frauen durchgeführt (AA 10.2.2015). USDOS nennt eine Zahl von 1,4% und 20% bei den am meisten betroffenen Gemeinden (USDOS 25.6.2015). Verlässliche Statistiken gibt es nicht. Ein im Justizministerium bereits 2010 erarbeiteter, bisher jedoch nicht eingebrachter Entwurf für ein neues Strafgesetzbuch sieht vor, Genitalbeschneidung bei Frauen zu einem Straftatbestand zu erklären (AA 10.2.2015). Weit verbreitet (rund 12%) ist die Verstümmelung der Brüste: dabei reiben die Mütter adoleszenter Mädchen heiße Steine über die Brüste ihrer Töchter, um ihr Wachstum aufzuhalten und sie damit vor zu frühen sexuellen Erfahrungen zu schützen ("Brustbügeln"). Dadurch entstehen Verwachsungen, die lebenslang zu starken Schmerzen und Traumata führen können (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).Weit verbreitet (rund 12%) ist die Verstümmelung der Brüste: dabei reiben die Mütter adoleszenter Mädchen heiße Steine über die Brüste ihrer Töchter, um ihr Wachstum aufzuhalten und sie damit vor zu frühen sexuellen Erfahrungen zu schützen ("Brustbügeln"). Dadurch entstehen Verwachsungen, die lebenslang zu starken Schmerzen und Traumata führen können (AA 10.2.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Gegen beide Praktiken gehen Regierung und NGOs mit Aufklärungskampagnen vor (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2015): Freedom in the World 2015 - Cameroon, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/cameroon, Zugriff 19.8.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/306249/443521_de.html, Zugriff 17.8.2015 7. Homosexuelle Homosexuelle Handlungen sind

Artikel 347ades Strafgesetzbuches strafbar.

Dieser sieht für homosexuelle Handlungen Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sowie Geldstrafen zwischen 30 und 300 Euro vor (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Homosexuelle Handlungen werden jedoch nicht systematisch verfolgt. Festnahmen und Verurteilungen aufgrund homosexueller Handlungen sind selten (AA 10.2.2015). Die Zahl an Verhaftungen von LGBT-Personen ging drastisch zurück. Trotzdem kam es auch weiterhin zu Verhaftungen und Gerichtsverfahren (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 2015). Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle waren weiterhin Diskriminierung, Einschüchterungsversuchen, Schikanen und anderen Übergriffen ausgesetzt (AI 25.2.2015).Homosexuelle Handlungen sind

Artikel 347ades Strafgesetzbuches strafbar.

Dieser sieht für homosexuelle Handlungen Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sowie Geldstrafen zwischen 30 und 300 Euro vor (AA 10.2.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Homosexuelle Handlungen werden jedoch nicht systematisch verfolgt. Festnahmen und Verurteilungen aufgrund homosexueller Handlungen sind selten (AA 10.2.2015). Die Zahl an Verhaftungen von LGBT-Personen ging drastisch zurück. Trotzdem kam es auch weiterhin zu Verhaftungen und Gerichtsverfahren (USDOS 25.6.2015; vergleiche FH 2015). Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle waren weiterhin Diskriminierung, Einschüchterungsversuchen, Schikanen und anderen Übergriffen ausgesetzt (AI 25.2.2015). Laut Freedom House waren Anfang 2014 mindestens 15 Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung in Haft (FH 2015); das Auswärtige Amt zitiert kamerunische Menschenrechtsverteidiger, nach deren Aussagen sich aus diesem Grund 6-8 Personen in Haft befinden. Zumeist führen Denunziationen oder üble Nachrede zu diesen Festnahmen (AA 10.2.2015). So wurden am 1.10.2014 sechs Personen in Yaoundé verhaftet. Ihnen wurde Prostitution und Homosexualität vorgeworfen. Die Gendarmerie hielt die Personen für drei Tage in Gewahrsam und übergab sie dann dem erstinstanzlichen Gericht. Dieses ordnete am 8.10.2015 die Freilassung an, da es nicht genügend Beweise gab. Andererseits gab es im Jahr 2014 – anders als in den Vorjahren – keine Berichte darüber, dass LGBT-Personen, die bei Behörden für Dienste oder Schutz vorstellig wurden, von diesen zurückgewiesen worden sind (USDOS 25.6.2015). Wohl auf Weisung von höchster Regierungsebene ist 2014 die strafrechtliche Verfolgung homosexueller Delikte nahezu eingestellt worden. Im Rahmen einer Überarbeitung des Strafgesetzbuches gehen Überlegungen dahin, homosexuelle Handlungen nur noch bei Erregung öffentlichen Ärgernisses unter Strafe zu stellen. Außerdem soll Homosexualität nicht mehr ein Offizialdelikt sein, sondern nur noch auf Antrag verfolgt werden (AA 10.2.2015). Es gibt auch weiterhin Diskriminierung gegen LGBT-Personen (FH 2015). LGBT-Personen sehen sich gesellschaftlicher Stigmatisierung, Belästigung und Diskriminierung ausgesetzt. Es gibt vermehrt Berichte darüber, dass Polizisten und Zivilisten von Personen Geld erpressen, indem sie ihnen mit einem "Outing" drohen. Trotz der schwierigen Umgebung sind NGOs aktiv, welche LGBT-Personen in rechtlichen und medizinischen Angelegenheiten unterstützen (USDOS 25.6.2015). Eine dieser NGOs ist ADEFHO, eine von der Anwältin Alice Nkom im Jahr 2003 gegründete Organisation, die sich u.a. für die Rechte von LGBT-Personen einsetzt; und CAMFAIDS. Mitarbeiter dieser Organisationen waren in der Vergangenheit teils gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt (AI 14.5.2015). Sowohl Amnesty International als auch Human Rights Watch weisen in zahlreichen Berichten auf die oftmals prekäre Lage für sexuelle Minderheiten hin. Vor allem Homosexuelle erfahren demnach Festnahmen, strafrechtliche Verfolgungen und Verurteilungen aufgrund ihrer sexuellen Identität. Verurteilungen stehen oft in Verbindung mit anderen Straftaten wie etwa Bestechung oder - aus dem Bereich der "offenses sexuelles" - die Verletzung des Schamgefühls Dritter im privaten Bereich, was den Tatbestand der Nötigung mit einschließt ("Outrage privé à la pudeur", Art. 295). Aufgrund der Rechtslage sind Homosexuelle gezwungen, ihre Beziehungen zu verbergen. In der öffentlichen Wahrnehmung wird Homosexualität in Zusammenhang mit Gewaltverbrechen und Drogenmissbrauch gebracht, geächtet und verurteilt. Fast alle gesellschaftlichen Gruppen - auch zahlreiche Kirchen - setzen sich für ein strikteres staatliches Vorgehen gegen Homosexuelle ein. Die Freiheit der sexuellen Orientierung ist nicht als Menschenrecht anerkannt (AA 10.2.2015).Sowohl Amnesty International als auch Human Rights Watch weisen in zahlreichen Berichten auf die oftmals prekäre Lage für sexuelle Minderheiten hin. Vor allem Homosexuelle erfahren demnach Festnahmen, strafrechtliche Verfolgungen und Verurteilungen aufgrund ihrer sexuellen Identität. Verurteilungen stehen oft in Verbindung mit anderen Straftaten wie etwa Bestechung oder - aus dem Bereich der "offenses sexuelles" - die Verletzung des Schamgefühls Dritter im privaten Bereich, was den Tatbestand der Nötigung mit einschließt ("Outrage privé à la pudeur", Artikel 295,). Aufgrund der Rechtslage sind Homosexuelle gezwungen, ihre Beziehungen zu verbergen. In der öffentlichen Wahrnehmung wird Homosexualität in Zusammenhang mit Gewaltverbrechen und Drogenmissbrauch gebracht, geächtet und verurteilt. Fast alle gesellschaftlichen Gruppen - auch zahlreiche Kirchen - setzen sich für ein strikteres staatliches Vorgehen gegen Homosexuelle ein. Die Freiheit der sexuellen Orientierung ist nicht als Menschenrecht anerkannt (AA 10.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/297360/444490_de.html, Zugriff 17.8.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (14.5.2015b): "Why should people be attacked because they are gay?” - Defying homophobia in Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/302887/439805_de.html, Zugriff 17.8.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House

(2015): Freedom in the World 2015 - Cameroon, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/cameroon, Zugriff 19.8.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/306249/443521_de.html, Zugriff 17.8.2015
  1. Bewegungsfreiheit und Dokumente Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Diese Rechte werden jedoch manchmal eingeschränkt. Sicherheitskräfte erpressen an Straßensperren und Kontrollpunkten Bestechungsgelder und schikanieren Reisende. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Polizisten Einzelpersonen verhaften und schlagen, sofern diese keine Ausweisdokumente mit sich führen (USDOS 25.6.2015). In Kamerun ist es relativ leicht, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Nur nach einer eng begrenzten Zahl prominenter Krimineller wird landesweit gefahndet. Bürger, die auf Veranlassung einer lokalen Persönlichkeit hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen (AA 10.2.2015). Im Norden des Landes und in den Grenzgebieten wurden im Zuge des Kampfes gegen Boko Haram nächtliche Ausgangssperren erlassen. Es gibt auch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Militärkontrollen an den Straßen, willkürliche Durchsuchungen von Personen und Fahrzeugen und Ausweiskontrollen (IRIN 31.7.2015). Es gibt praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Selbst bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden können außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Anordnung zur Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote überhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% geschätzt. Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt (AA 10.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun -Strichaufzählung IRIN - Integrated Regional Information Network (31.7.2015): Cameroon pays high price for joining Boko Haram fight, http://www.ecoi.net/local_link/309141/447008_de.html, Zugriff 17.8.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/306249/443521_de.html, Zugriff 17.8.2015
  2. Grundversorgung/Wirtschaft Unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun das wirtschaftlich stärkste Land. Das Bruttoinlandsprodukt erreichte 2014 geschätzte 31 Milliarden US-Dollar, pro Kopf ca. 1.400 US-Dollar. Die öffentliche Verschuldung Kameruns liegt bei ca. 24 % des Bruttoinlandsproduktes, steigt aber schnell an. Die Kredite werden vor allem für Infrastrukturprojekte wie Straßenbau und Energieerzeugung sowie die Entwicklung der Landwirtschaft, Telekommunikation, Bergbau und Wasserversorgung eingesetzt. Makroökonomisch wurden in den letzten Jahren Fortschritte erzielt: Kamerun erreichte 2013 ein Wirtschaftswachstum von ca. 5,5 %. 2014 lag das Wachstum allerdings lediglich bei 5 %. Neben der Öl- und Gasförderung und den Infrastrukturinvestitionen ist der tertiäre Sektor eine treibende Kraft. Das derzeitige Wirtschaftswachstum reicht nicht aus, um Arbeitsplätze in größerem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von circa 39 Prozent nachhaltig zu senken (AA 6.2015b). Insbesondere der primäre und tertiäre Sektor tragen derzeit zum Wachstum bei. Rohöl und Holz sind die wichtigsten Exportprodukte. Einnahmen aus der Ölförderung konnte Kamerun zuletzt wieder steigern. In der Landwirtschaft wurde die Produktion von Schlüsselprodukten (Kakao, Kaffee, Bananen, Rohkautschuk) durch erleichterten Zugang zu Finanzierung, Ausbildung und Forschung gesteigert. In der Folge erwartet die Regierung künftig weitere Produktionssteigerungen. Weitere Impulse für das Wirtschaftswachstum kommen aus dem sekundären Sektor und basieren auf der beginnenden Umsetzung der Investitionsprogramme zur Verbesserung der Infrastruktur (AA 6.2015b). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln kann als gesichert angesehen werden. Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (AA 10.2.2015). Seriösen Vermutungen zufolge erwirtschaftet der informelle Sektor Kameruns mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50 Prozent) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. Besonders für Frauen und junge Leute bieten sich hier Chancen seinen Lebensunterhalt zu verdienen. 75 Prozent der Bevölkerung legen ihr Geld in informellen Sparvereinen (Tontines) an, die auch ein System sozialer Absicherung darstellen (GIZ 3.2015a). Über die Hälfte der Kameruner sind von mehrdimensionaler Armut betroffen. Bei den Armutsindikatoren wie die landesspezifische durchschnittlichen Schuljahre (5,9), die Lebenserwartung (52,1) oder die Müttersterblichkeit (690 Sterbefälle auf 100.000 Geburten), dürfen die großen regionale Unterschiede nicht vergessen werden. Vor allem Frauen in ländlichen Regionen im Norden des Landes sind von Armut betroffen. Hinsichtlich des Selbstversorgungsgrads mit Lebensmitteln liegt Kamerun weit unterhalb seiner Möglichkeiten. Die bäuerliche Landwirtschaft wird vernachlässigt (GIZ 3.2014c). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2015b): Kamerun - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kamerun/Wirtschaft_node.html, Zugriff 17.8.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Kamerun - Wirtschaft & Entwicklung, http://liportal.giz.de/kamerun/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 17.8.2015
  3. Medizinische Versorgung Seit den 90er Jahren befindet sich das staatliche Gesundheitssystem Kameruns in der Umstrukturierung. Ziele sind Dezentralisierung, Qualitätskontrolle und die Einbindung der Bevölkerung in Verwaltung und Finanzierung von Gesundheitseinrichtungen. Allerdings lassen die Ergebnisse der staatlichen Gesundheitspolitik weiterhin zu wünschen übrig. Absoluter Ärztemangel aufgrund mangelnder Ausbildungsplätze, relativer Ärztemangel, denn die wenigen Ärzte lassen sich vorwiegend in den städtischen Zentren nieder, unzulängliche Infrastruktur und knappe Arzneimittel sind nur einige der Missstände, die die medizinische Versorgungslage Kameruns kennzeichnen. Verschärft wird die Situation durch die Abwanderung von Gesundheitspersonal ins Ausland (GIZ 3.2015b). Kostenlose Gesundheitsversorgung besteht in Kamerun nicht. Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten. In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 10.2.2015). Gesundheitsindikatoren wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit oder Müttersterblichkeit liegen leicht unterhalb des afrikanischen Durchschnitts, auffällig sind aber die starken regionalen Unterschiede, in denen sich, wie schon bei den Armutsindizes, das Süd-Nordgefälle widerspiegelt. HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose zählen zu den wichtigsten Krankheiten. Seit eines großen Cholera-Ausbruchs im Mai 2010 scheint sich die Cholera in Kamerun erst einmal festgesetzt zu haben. Hauptursache dieser Krankheit: Wassermangel, insbesondere der Mangel an sauberem Wasser, und dieser betrifft sowohl Nord- wie Südkamerun, ländliche Gegenden ebenso wie die Städte (GIZ 3.2015b). Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt überwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt (AA 10.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015b): Kamerun – Gesellschaft und Kultur, http://liportal.giz.de/kamerun/gesellschaft/, Zugriff 17.8.2015
  4. Behandlung nach Rückkehr Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht. Freiwillige Rückkehrer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, können sich an ein spezielles Reintegrationsprojekt des Malteserordens wenden (AA 10.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun Ergänzend ist auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Homosexualität in Kamerun vom 07.03.2016 zu verweisen, in der sich folgende Feststellungen finden: Die strafrechtliche Verfolgung von Homosexuellen hat im Jahr 2015 im Vergleich zu den Vorjahren weiter abgenommen.

VA der ÖB Abuja gab es im Jahr 2015 eine einzige Verurteilung aufgrund gleichgeschlechtlicher Handlungen (wobei Unzucht mit Minderjährigen auch eine Rolle spielte),

Amnesty International befanden sich im Jahr 2015 zwei Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in Haft.

Amnesty International ist Diskriminierung, Einschüchterung sowie Belästigung von und Gewalt gegen LGBTI Personen in Kamerun weiterhin ein Problem. Im Jahr 2015 kam es allerdings zu weniger Vorfällen als in den Vorjahren. Die weiterhin bestehende Strafbarkeit gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen führte jedoch weiterhin zu Belästigungen und Erpressungen, auch seitens der Sicherheitskräfte, von Personen aufgrund ihrer vermuteten sexuellen Orientierung. Zwei Personen befinden sich aufgrund von Anklagen bezüglich ihrer sexuellen Orientierung in Haft, eine davon in Untersuchungshaft. Am 14.7.2015 wurde eine friedliche Demonstration zur Erinnerung an den Tod eines LGBTI Aktivisten durchgeführt und zur vollständigen Aufklärung des Falles aufgerufen. Der VA der ÖB Abuja berichtet, dass der Artikel 347 des Strafrechts weiterhin in Kraft ist, der für Homosexualität eine Strafe in der Höhe von CFA 20.000 bis CFA 200.000 vorsieht oder eine Haftstrafe in der Höhe von sechs Monaten bis fünf Jahre. Das geplante Gesetz, homosexuelle Handlungen nur noch bei Erregung öffentlichen Ärgernisses unter Strafe zu stellen, wurde noch nicht umgesetzt. Gesetzlich sind die Regelungen so drakonisch wie zuvor. Allerdings ging die tatsächliche Verfolgung von homosexuellen Handlungen im Jahr 2015 zurück, auch aufgrund von Aktivitäten von Menschenrechtsaktivisten und bekannten Anwälten, die Aufmerksamkeit auf Rechte von Homosexuellen lenkten bzw. bereit waren, Homosexuelle zu verteidigen. Der VA der ÖB Abuja berichtet, dass es in Kamerun ein funktionierendes Justizsystem gibt.

Informationen seitens des Justizministeriums und der Polizei, bestätigt auch von einigen befragten Rechtsanwälten, wird, sofern der Beweis eines Übergriffs auf Homosexuelle erbracht werden kann, jene die notwendige Verhaftung und Verfolgung der Täter einleiten.

der Polizei ist jedoch ein Mangel an solchen Beweismitteln häufig ein Problem, auch aufgrund des sozialen Stigmas und der Tatsache, dass Angriffe häufig gar nicht zur Anzeige gebracht würden.

  1. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Soweit die Beschwerdeführerin namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet. Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Geburtsurkunde vor, so dass einiges dafür spricht, dass die angegebenen persönlichen Daten der Realität entsprechen, doch kann eine Geburtsurkunde nicht einem amtlichen Lichtbildausweis gleichgesetzt werden. Ebenso wurde glaubhaft und widerspruchsfrei vorgebracht, dass in Kamerun vier Kinder bei ihrem Bruder in Douala leben würden.Soweit die Beschwerdeführerin namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Geburtsurkunde vor, so dass einiges dafür spricht, dass die angegebenen persönlichen Daten der Realität entsprechen, doch kann eine Geburtsurkunde nicht einem amtlichen Lichtbildausweis gleichgesetzt werden. Ebenso wurde glaubhaft und widerspruchsfrei vorgebracht, dass in Kamerun vier Kinder bei ihrem Bruder in Douala leben würden. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf ihren Aussagen vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.04.
  4. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung auf eine in Österreich geführte homosexuelle Beziehung verwies, kann diese nicht festgestellt werden, da sich die Beschwerdeführerin weigerte, den Namen ihrer (früheren) Partnerin bekanntzugeben. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Einem im Akt einliegenden Befund des Krankenhauses XXXX vom 29.10.2014 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an Eisenmangelanämie leidet; eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt sich daraus nicht. In der Einvernahme vor dem BFA am 22.12.2014 verwies sie zudem auf Myome und zweimal vorgenommene Curettagen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2017 erklärte sie zudem, gelegentlich an Migräne zu leiden. All diese Beschwerden sind, so unangenehm sie auch sein mögen, nicht als schwere gesundheitliche Funktionsstörungen bzw. als Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit anzusehen. In der mündlichen Verhandlung meinte die Beschwerdeführerin zudem, sie sei eine Woche stationär im Krankenhaus gewesen, sie habe sich müde gefühlt und starke Kopfschmerzen gehabt und im Anschluss an den Aufenthalt festgestellt, dass man ihr ohne ihr Wissen Antidepressiva verabreicht habe. Die Beschwerdeführerin unterließ es, trotz entsprechender Aufforderung der erkennenden Richterin, den Entlassungsbefund vorzulegen. Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an Migräne leidet und immer wieder Myome hat, doch ergibt sich daraus keine im Verfahren zu berücksichtigende schwere gesundheitliche Beeinträchtigung.Einem im Akt einliegenden Befund des Krankenhauses römisch 40 vom 29.10.2014 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an Eisenmangelanämie leidet; eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt sich daraus nicht. In der Einvernahme vor dem BFA am 22.12.2014 verwies sie zudem auf Myome und zweimal vorgenommene Curettagen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2017 erklärte sie zudem, gelegentlich an Migräne zu leiden. All diese Beschwerden sind, so unangenehm sie auch sein mögen, nicht als schwere gesundheitliche Funktionsstörungen bzw. als Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit anzusehen. In der mündlichen Verhandlung meinte die Beschwerdeführerin zudem, sie sei eine Woche stationär im Krankenhaus gewesen, sie habe sich müde gefühlt und starke Kopfschmerzen gehabt und im Anschluss an den Aufenthalt festgestellt, dass man ihr ohne ihr Wissen Antidepressiva verabreicht habe. Die Beschwerdeführerin unterließ es, trotz entsprechender Aufforderung der erkennenden Richterin, den Entlassungsbefund vorzulegen. Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an Migräne leidet und immer wieder Myome hat, doch ergibt sich daraus keine im Verfahren zu berücksichtigende schwere gesundheitliche Beeinträchtigung. 2.
  5. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin hatte zusammengefasst vorgebracht, Opfer häuslicher Gewalt durch ihren Mann gewesen zu sein. Sie habe eine homosexuelle Beziehung begonnen, welche durch ihren Mann entdeckt worden sei. Dieser habe sie bei der Polizei angezeigt, sie habe nach einer Woche im Gefängnis die Flucht ergreifen können. Das Bundesamt hatte im angefochtenen Bescheid nicht klar zum Ausdruck gebracht, ob dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin für glaubhaft befunden wurde. Vielmehr wurde darauf verwiesen, dass Homosexuelle in Kamerun nicht systematisch verfolgt würden, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, "lediglich bisexuell zu sein" und dass sie gegenüber den Beamten nie zuzugeben habe, homosexuell zu sein, so dass es ihr möglich sein sollte, die Behörden "von ihrer Unschuld zu überzeugen". Diesen Ausführungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht nicht an; insbesondere könnte es der Beschwerdeführerin auch nicht zugemutet werden, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen und kann nicht von vornherein eine asylrelevante Verfolgung Homosexueller in Kamerun ausgeschlossen werden. Allerdings kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ist, dies aus folgenden Erwägungen: Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Diesem Anspruch wurde die Beschwerdeführerin nicht gerecht. Zunächst einmal gibt es Abweichungen in der Darstellung zwischen der Einvernahme durch das BFA und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Gegenüber dem BFA gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie zweimal von ihrem Mann in intimen Situationen entdeckt worden sei, als ihre Freundin Juliette sie nach Hause gebracht habe; in der mündlichen Verhandlung wurde nur von einem solchen Vorfall berichtet. Insbesondere die Erzählung zu den Vorfällen rund um den 27.03.2014 ist nicht plausibel. Gegenüber dem BFA hatte die Beschwerdeführerin erklärt, dass ihr Mann ihre Freundin und sie in einem Haus überrascht habe; er habe eine Szene gemacht, es würden sich viele Menschen um das Haus versammelt haben und ihr sei die Flucht gelungen. Sie habe sich dann bei ihrer Freundin Yolande, über welche sie Juliette ursprünglich kennengelernt habe, versteckt und dort die Nacht verbracht. Am nächsten Tag sei sie wegen ihrer Kinder zu ihrem Mann zurück, der dann aber die Polizei verständigt habe, welche sie in eine Zelle gebracht habe, wo sie acht Tage zugebracht habe. In dieser Zeit sei Yolande zu Besuch gekommen: "Ich hatte keine Neuigkeiten von Juliette, wusste nicht, ob sie davongekommen ist. Ich habe Yolande gebeten, sie möge mit Juliette in Kontakt treten und ihr sagen, wo ich bin." Später sei dann ein Mann zu ihr gekommen, der ihr im Auftrag von Juliette zur Flucht verholfen habe. Auf die Frage des BFA, was mit Juliette gewesen sei, antwortete sie: "Seit wir das letzte Mal von meinem Mann erwischt wurden, habe ich nichts mehr von ihr gehört." Entsprechend schilderte die Beschwerdeführerin zunächst auch in der mündlichen Verhandlung: "Als ich mich einmal wieder mit Juliette in diesem Haus traf, klopfte es an der Tür, es war mein Mann, der Juliette fragte, wo ich wäre, da er mich ins Haus gehen gesehen hat. Das war das letzte Mal, dass ich Juliette gesehen habe. Er trat ein, wir waren beide halbnackt, er war außer sich. Er schrie laut, wodurch viele Leute sich rund um das Haus versammelten. Die Leute draußen riefen dann, dass er uns nach draußen schicken soll, damit sie uns umbringen könnten. Wie ich die Flucht geschafft habe, kann ich nicht sagen. Ich bin jedoch über die Rückseite des Hauses entkommen und geflohen. [ ] Was aus Juliette geworden ist, weiß ich nicht." Erst auf wiederholtes Nachfragen der erkennenden Richterin erklärte die Beschwerdeführerin plötzlich, dass sie sehr wohl noch telefonischen Kontakt mit Juliette gehabt habe (im Folgenden der entsprechende Auszug aus der Niederschrift vom 05.04.2017): RI: Haben Sie nicht versucht, sie telefonisch zu kontaktieren? BF: Ich bin dann nicht direkt zu mir nach Hause, sondern zu Yolande, weil mein Mann sehr brutal ist. RI: Warum haben Sie von Yolande aus nicht Juliette angerufen? BF: Ich habe Juliette nicht angerufen, weil mein Telefon in dem Haus war. RI: Yolande war doch ebenfalls eine Freundin von Juliette? Hatte sie nicht ihre Telefonnummer? BF: Doch, sicher hatte sie die. RI: Dann verstehe ich nicht, warum Yolande Juliette nicht angerufen hat. BF: Am nächsten Tag hat sie sie angerufen. RI: Was hat Juliette erzählt? BF: Juliette sagte, dass sie die Polizei angerufen hätte. Diese kam und löste den Mob auf. Juliette ist Witwe eines Politikers und hat ausgezeichnete Kontakte. RI: Juliette ist also nichts passiert? BF: Nein. [ ] RI: Warum haben Sie nie mehr Kontakt zu Juliette aufgenommen? BF: Nach meiner Verhaftung landete ich in einer Gefängniszelle, ab diesem Zeitpunkt hatten wir keinen Kontakt mehr. RI: Hatten Sie noch Kontakt in der Zeit zwischen Ihrer Flucht aus dem Haus und Ihrer Verhaftung? BF: Das einzige Mal, als ich Juliette nach dem Vorfall mit meinem Mann in dem Haus gehört habe, war, als Yolande sie anrief. Abgesehen davon, dass es keine Erklärung dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme angab, noch in der Haft, also einige Tage danach, nicht gewusst zu haben, was mit ihrer Freundin passiert sei, während sie in der Verhandlung erklärte, bereits am nächsten Morgen telefonisch erfahren zu haben, dass ihr nichts geschehen sei, überrascht es, dass die Beschwerdeführerin nie mehr versucht haben sollte, mit der Frau, mit welcher sie eine etwa acht, neun Monate dauernde Beziehung geführt haben will, telefonisch zu kontaktieren, obwohl sie sich immer telefonisch verabredet haben würden. Noch weniger plausibel ist, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Informationen über Juliette geben konnte. Die Beschwerdeführerin erwähnte in der mündlichen Verhandlung erstmals, dass Juliette die Witwe eines Politikers gewesen sei (um zu erklären, wie es ihr gelungen sei, den wütenden Mob rund um ihr Haus zur Ordnung zu rufen), doch konnte sie nicht angeben, was für ein Politiker es gewesen sei. Sie war auch nicht in der Lage anzugeben, wo Juliette gewohnt habe, ebenso wenig war es ihr möglich, nähere Angaben zu dem Haus zu machen, in dem sie sich mit Juliette getroffen haben will. Weiters überrascht es, dass Juliette, welche nach Angaben der Beschwerdeführerin sehr vermögend war und die Beschwerdeführerin immer finanziell unterstützt hatte, mit Yolande befreundet war, welche im gleichen Viertel wie die Beschwerdeführerin lebte und Sand für jemanden verkaufte. Die Beschwerdeführerin wich auch einer klaren Antwort auf die Frage nach ihrer sexuellen Orientierung aus (im Folgenden der entsprechende Auszug aus der Niederschrift vom 05.04.2017): RI: Würden Sie sich selbst als homosexuell bezeichnen? BF: In gewisser Weise ja. Manchmal kann man gewisse Empfindungen, die man hat, nicht eindeutig zuordnen und man ist vielleicht homosexuell, ohne dass es einem bewusst ist. Es kann sein, dass man mit jemandem eine Beziehung eingeht, der die Neigung dann zu Tage befördert. RI: Würden Sie sich heute als homosexuell bezeichnen? BF: Warum nicht? Es wird von der erkennenden Richterin durchaus nicht verkannt, dass es insbesondere mit dem Hintergrund einer kulturellen Prägung einer Tabuisierung von Homosexualität schwer sein mag, offen zu seiner Homosexualität zu stehen. Insgesamt fügt sich aber alles zu einem Bild zusammen, dass keinen anderen Schluss zulässt, als dass die Beschwerdeführerin ihre homosexuelle Beziehung und ihre sexuelle Orientierung nur vorgibt. So erklärte die Beschwerdeführerin eine homosexuelle Beziehung in Österreich geführt zu haben, weigerte sich aber, den Namen bekanntzugeben. Insgesamt kommt daher das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin einer konstruierten Geschichte bedient und daher im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung zu fürchten hätte. Aufgrund des Umstandes, dass nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer sexuellen Orientierung in Kamerun verfolgt wurde bzw. werden wird, kann die beantragte Beweisaufnahme durch Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen, der sich mit homosexuellen Frauen in Kamerun befasst, unterbleiben, da keine Relevanz für den gegenständlichen Fall gegeben ist. Soweit die Beschwerdeführerin angibt, aus einer Beziehung entflohen zu sein, in welcher sie häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei, kann dies nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sie mit dem Mann nicht standesamtlich verheiratet ist und er auch nicht der Vater ihrer Kinder ist, ist aber nicht davon auszugehen, dass sie Verfolgung von ihm zu befürchten hätte bzw. würde diese in keinem Konnex zu einem Grund der Genfer Flüchtlingskonvention stehen, da für Kamerun nicht von einer sozialen Gruppe der "Frauen, welche Opfer häuslicher Gewalt wurden" ausgegangen werden kann und jedenfalls nicht von einer entsprechenden Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der Behörden Kameruns auszugehen wäre. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für die Beschwerdeführerin keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass sie in eine ausweglose Situation geraten würde. Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an: Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführerin keine reale Gefahr von ihrem früheren Partner droht. Die Beschwerdeführerin gibt an, nicht zu wissen, wo sich ihr früherer Partner aufhält. Ihre Kinder würden inzwischen bei ihrem Bruder in Douala leben. Dies wurde von der Beschwerdeführerin glaubhaft vorgebracht. In Kamerun funktioniert die Staatsgewalt prinzipiell und ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keinen Schutz gegenüber ihrem früheren Partner zu erwarten hätte, zumal sie mit diesem nicht offiziell verheiratet war. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ein Kontakt wiederhergestellt würde bzw. der frühere Partner ihren Wohnort herausfinden sollte. Zu prüfen ist aber auch, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin keine umfassende Schulbildung genossen hat; allerdings verfügt die Beschwerdeführerin über einen Bruder in Kamerun, der zwar nach ihren Angaben aktuell arbeitslos ist, ihr aber dennoch einen Rückhalt, und sei es nur in Form einer Unterkunft, bieten könnte. Zudem erklärte sie in der mündlichen Verhandlung, dass ihr Bruder auch noch die Schlüssel zum ehemaligen Haus ihrer Mutter besitze, das in einem Dorf, 6-7 Fahrstunden von Douala entfernt, liegen würde. Auch dort könnte sie gegebenenfalls Unterkunft nehmen. Ihre Kinder sind nach ihren Angaben 1998, 2000, 2002 und 2006 geboren, so dass diese auch nicht alle auf die Versorgung durch ihre Mutter angewiesen sein sollten. Der Beschwerdeführerin sollte es möglich sein, sich eine einfache Lebensgrundlage durch Aktivitäten im informellen Sektor zu sichern. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 2.
  6. Zu den Länderfeststellungen Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Kamerun wurden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Stand 20.08.2015 getroffen. Die Beschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  8. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):3.
  9. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; soweit sie häusliche Gewalt geltend macht, ist diesbezüglich nicht davon auszugehen, dass ihr diese für den Fall der Rückkehr auch für die Zukunft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Zudem ist von einer Schutzfähigkeit der Behörden auszugehen und liegt auch kein Konnex zur Genfer Flüchtlingskonvention vor. Soweit die Beschwerdeführerin Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung ins Treffen führt, ist das Vorbringen nicht glaubhaft. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Kamerun keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Kamerun keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids):

§ 8Abs 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs 2 leg.

cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Kamerun nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Kamerun nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Wie bereits ausgeführt verfügt die Beschwerdeführerin in Kamerun über familiären Anschluss und sind ihre Kinder auch nicht mehr in dem Alter, dass sie eine umfassende Versorgung benötigen würden. Ihr steht außerdem bei ihrem Bruder oder im Haus ihrer Mutter eine Unterkunftsmöglichkeit offen. Sie ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. Eine besondere Vulnerabilität ist nicht erkennbar. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Wie bereits ausgeführt verfügt die Beschwerdeführerin in Kamerun über familiären Anschluss und sind ihre Kinder auch nicht mehr in dem Alter, dass sie eine umfassende Versorgung benötigen würden. Ihr steht außerdem bei ihrem Bruder oder im Haus ihrer Mutter eine Unterkunftsmöglichkeit offen. Sie ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. Eine besondere Vulnerabilität ist nicht erkennbar. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es besteht daher durch die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kamerun keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für sie auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchteil II des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.Es besteht daher durch die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kamerun keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für sie auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids):3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.

(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. § 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet: § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Daher ist

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

§ 58Abs. 1 Z. 2 Asylg

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asylg

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylgG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylgG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylgG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylgG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich, und sie hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von drei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von drei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Es wird nicht verkannt, dass sie bereits die A2-Prüfung abgelegt hat und weiter einen Deutschkurs besucht, ebenso wenig, dass sie Bekanntschaften geschlossen hat und Mitglied eines kamerunischen Vereins ist. Dies vermag aber keine nachhaltige Integration darzulegen. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme (vgl. dazu VwGH, 30.06.2016, Zl Ra 2016/21/0076-10 und VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Wie bereits ausgeführt ist eine besondere Vulnerabilität bei der Beschwerdeführerin aber nicht erkennbar.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme vergleiche dazu VwGH, 30.06.2016, Zl Ra 2016/21/0076-10 und VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Wie bereits ausgeführt ist eine besondere Vulnerabilität bei der Beschwerdeführerin aber nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat Kamerun keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55

Asylgesetz zu erteilen.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat Kamerun keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Asylgesetz zu erteilen. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kamerun zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kamerun zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). 3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2112093.1.00

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