5 BFA – VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA – VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschieden: "I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.01.2017 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen."I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.01.2017 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. II.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wird
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wird
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist. IV. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt."römisch vier. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt."
F BGBl. I Nr. 25/2016, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen XXXX alten Säugling. Sowohl die Mutter, StA Marokko, als auch der Vater, StA Irak, der Beschwerdeführerin stellten in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, über den das BFA bereits negativ entschieden hat. In beiden Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht der jeweils eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung
5 BFA-VG zuerkannt (I410 2133603-1/5Z und I410 2133604-1/5Z). Beide Verfahren sind gegenwärtig noch beim Bundesverwaltungsgericht angängig.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen römisch 40 alten Säugling. Sowohl die Mutter, StA Marokko, als auch der Vater, StA Irak, der Beschwerdeführerin stellten in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, über den das BFA bereits negativ entschieden hat. In beiden Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht der jeweils eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt (I410 2133603-1/5Z und I410 2133604-1/5Z). Beide Verfahren sind gegenwärtig noch beim Bundesverwaltungsgericht angängig.
G 2005 sind Verfahren von Familienangehörigen sowohl vom BFA als auch vom Bundesverwaltungsgericht unter einem zu führen.
Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 sind Verfahren von Familienangehörigen sowohl vom BFA als auch vom Bundesverwaltungsgericht unter einem zu führen. Vor diesem Hintergrund war bei der derzeitigen Aktenlage auch der Beschwerde vom 04.04.2017 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung
1 Z 1 BFA-VG zu Recht aberkannte, ist nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 BFA-VG übrigens nicht zu prüfen.Die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zu Recht aberkannte, ist nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG übrigens nicht zu prüfen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I410.2152522.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.