Obsah (18)
§ 57Art. 133§ 1§ 3§§ 4§ 28§ 8Art 3§ 10§ 52§ 9§ 61§ 66§ 67§ 58§ 55§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlI413 2126806-1 SpruchI413 2126806-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATT
§ 57
Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 25.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven und mit häuslicher Gewalt begründete.
- Mit dem Bescheid vom 22.01.2016, Zl. 1101531405/160041378, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Als Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Zeitraum von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
- Mit dem Bescheid vom 22.01.2016, Zl. 1101531405/160041378, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Zeitraum von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
- Mit Schriftsatz vom 23.05.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
- Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte den Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom 23.01.2017 mit der Beibringung einer deutschsprachigen Beschwerdebegründung, welcher der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.01.2017 nachkam.
- Am 16.03.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung einer mündliche Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Algerien und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste aus Algerien mit dem Flugzeug in die Türkei aus. Die Ausreise erfolgte mit einem türkischen Visum. Er hält sich seit (spätestens) 25.01.2015 in Österreich auf und verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und kann auch keine überdurchschnittliche soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Der Beschwerdeführer besuchte von 2002 bis 2012 Jahre lang die Grund- und Mittelschule und verdiente sich er sich nebenbei seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten und durch die finanziellen Zuwendungen seiner Mutter. In seinem Herkunftsstaat leben nach wie vor seine Mutter und seine Schwester und auch seine drei Onkel und der Großvater. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wird nicht in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien: Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz und durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2017 sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 09.02.2016 sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 16.02.
- 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.
- Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Da der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität jedoch nicht zweifelsfrei fest. Hinsichtlich seiner Volljährigkeit wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass ein in Auftrag gegebenes medizinisches Sachverständigengutachten datierend vom 17.11.2015 die Volljährigkeit des Beschwerdeführers feststellte. Diesem Sachverständigengutachten ist der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18.02.2016 nicht in gleicher fachlicher Weise entgegengetreten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auf diese Stellungnahme nicht einzugehen hatte. Aufgrund der fachlichen Fundiertheit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens steht für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer volljährig ist. Zum Gesundheitszustand ist ergänzend anzumerken, dass ein vom Beschwerdeführer vorgelegter medizinischer Befundbericht vom 19.11.2015 eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie dem Beschwerdeführer Spannungskopfschmerzen attestierte. Laut dem Befundbericht erachtete der behandelnde Arzt eine Behandlung mit Aspirin als ausreichend. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er bezüglich seiner Kopfschmerzen in bereits in Algerien ausreichend behandelt worden sei. Dass der Beschwerdeführer Algerien mit dem Flugzeug in die Türkei mittels eines türkischen Visums verlassen hat, basiert auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 16.03.
- Die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich lässt sich dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und aus seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2017 entnehmen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Richter persönlich von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ein Bild machen. Danach steht für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer sich auf sehr einfachem Niveau in Deutsch verständlich machen kann. Zu größeren Konversationen reichten seine Deutschkenntnisse aber nicht aus. Hinsichtlich seiner sozialen und integrativen Verfestigung legte der Beschwerdeführer die Deutschkursbesuchsbestätigung Niveau A1 einer Vorarlberger Volkshochschule vom 16.10.2015, die Bestätigung an der Teilnahme an einem Schnuppertag bei einer Drogeriemarktkette vom 16.12.2015, Bestätigung an der Teilnahme an einem Schnuppertag bei einem Friseur, die Teilnahmebestätigung eines Bildungsprojektes der Caritas vom 01.02.2016, 12.02.2016 sowie vom 20.04.2016, ein Terminerinnerungsschreiben des Arbeitsmarktservice vom 06.04.2016 sowie mehrere private Unterstützungserklärungen, vor. Aufgrund der zu den Personen, die die Unterstützungserklärungen unterfertigt haben, konnte das Bundesverwaltungsgericht die Überzeugung gewinnen, dass der Beschwerdeführer überwiegend Bekanntschaften mit Migrationshintergrund pflegt und keine Kontakte zur autochtonen Bevölkerung hat und auch nicht über Sport udgl soziale Kontakte pflegt. Er ist maßgeblich in Migrantenkreisen bzw in Kreisen von Personen mit Migrationshintergrund integriert. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat – insbesondere seiner Schulausbildung sowie dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes und seiner Familiensituation sowie der Feststellungen, dass seine Mutter, seine Schwester, seine drei Onkel und der Großvater sich nach wie vor in Algerien aufhalten – resultierten aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 04.04.
- 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Seinen Asylantrag begründete der Beschwerdeführer laut Protokoll der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 25.01.2015 ausschließlich mit wirtschaftlichen Gründen ("Ich habe in meiner Heimat keine Arbeit gefunden. Ich will nur Geld verdienen." bzw. "Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich befürchte nichts ich habe keine Straftat getätigt. Ich will hier nur arbeiten und Geld verdienen."). Dahingehend macht er jedoch keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend. Auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 05.02.2016 nennt er als Ausreisegrund lediglich wirtschaftliche Motive ("F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? [ ] A: Mein Vater ist 2005, ich hatte keine Geld und keine Zukunft. Ich wollte eine eigene Wohnung, aber die Regierung hat mir nicht geholfen. Wir sind arm und ich habe manchmal auch auf der Straße geschlagen. Das Leben in Algerien wird immer schwieriger. Das ist der Grund. F: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben? A: Nein, ich habe ganz sicher keinen anderen Grund."). Eine konkrete Verfolgungshandlung verneinte der Beschwerdeführer explizit ("F: Gab es jemals konkrete Übergriffe oder gezielte Bedrohungen gegen Ihre Person? A. Nein, ich habe keine Probleme mit niemandem."). Anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.03.2017 bestätigte der Beschwerdeführer nochmals die vorstehenden Aussagen und fasste diese dahingehend zusammen, dass er nach dem Tod seines Vaters von seinem Onkel, der ihn und seine Familie um das Haus gebracht hatte, mit dem Tod bedroht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich über Vorhalt der zuvor vor der belangten Behörde und der Landespolizeidirektion Vorarlberg getätigten Aussagen zu den Fluchtmotiven zur Überzeugung gelangen, dass diese Todesdrohung durch den Onkel nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer konnte keinen glaubhaften Grund nennen, weshalb er nicht schon bei der Einreise die Todesbedrohung – in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zudem noch zu Protokoll, sein Onkel habe auch noch versucht, ihn im Krankenhaus zu töten – als Fluchtgrund genannt habe. Hierauf antwortete der Beschwerdeführer, er habe das vergessen. Das ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht plausibel, da es unverständlich ist, eine wesentlich stärkere Fluchtgeschichte erst vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erzählen und nicht anlässlich der Ersteinvernahme, wo sich der Beschwerdeführer bereits in Sicherheit wiegen konnte. Daher ist aufgrund der persönlichen Wahrnehmung des Gesagten durch den erkennenden Richter das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass diese Fluchtmotive nicht glaubwürdig sind und dem Beschwerdeführer keine glaubhafte Verfolgung durch seinen Onkel in Algerien droht. Diese geltend gemachte häusliche Gewalt durch seinen Onkel wertet das Bundesverwaltungsgericht als ein gesteigertes Vorbringen. Dieser Ausreisegrund wird erstmalig in der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.02.2016 vorgebracht und hierbei wiederum erst auf konkretes Nachfragen seines Rechtsvertreters. Auffällig ist zudem, dass die von ihm geschilderte häusliche Gewalt laut dieser niederschriftlichen Einvernahme von allen drei Onkeln ausgeht und führte er diesbezüglich lediglich unsubstantiiert aus, dass es aufgrund der Platznot zum Streit gekommen sei und sie ihn wie den letzten Dreck behandelt und sie ihn mit einem Stück Holz geschlagen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dahingehend auch nicht den Umstand, dass er seine Angaben in seiner Beschwerde dahingehend konkretisiert indem die Aggression konkret von einem Onkel ausgegangen sei. Die Misshandlungen und Drohungen durch die beiden anderen Onkel bleiben in weiterer Folge vollkommen unerwähnt. Als weitere Steigerung erachtet das Bundesverwaltungsgericht sein Vorbringen hinsichtlich seines Fahrradunfalles. Seine diesbezüglichen Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 05.02.2016 lauten lediglich allgemein gehalten, dass er vor rund drei Jahren einen Fahrradunfall gehabt habe. Der Fahrradunfall und vor allem wodurch dieser Fahrradunfall verursacht wurde bzw. wer daran beteiligt gewesen sei, bleiben in weiterer Folge in dieser Einvernahme unerwähnt. Demgegenüber bringt er in seiner Beschwerde bzw in seiner Beschwerdeergänzung vom 27.01.2017 vom erstmalig vor, dass sein Onkel ihn und einen Freund mit dem Auto angefahren habe. In der mündlichen Verhandlung am 16.03.2017 teilt der Beschwerdeführer dann mit, dass ihn sein Onkel auch im Krankenhaus nach dem Leben getrachtet habe, indem er versucht habe die Geräte von seinem Körper abzuzwicken. Auch sein nicht unwesentliches Vorbringen, wonach es Streit zwischen seinem Onkel und seiner Mutter wegen der Wohnung gegeben, sein Onkel Ansprüche auf die auf seinen Vater laufende Wohnung gestellt und dieser in weiterer Folge den Beschwerdeführer und dessen Familie zu delogieren beabsichtigt habe und die darauf basierenden häusliche Gewalt bzw. die gegen ihn gerichtete Misshandlungstätigkeiten und Mordabsichten bringt der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vor. Ungeachtet dessen, dass dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot nach § 20 BFA-VG unterliegt, erscheint es nicht glaubhaft, dass er derart gravierende Umstände seiner Verfolgung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erwähnte. Auch die Tatsache, dass er nach diesem beabsichtigten Unfall noch weiterer rund drei Jahre in Algerien verbringen konnte, ohne dass ihn sein Onkel behelligte und er erst im Jänner 2015 aus Algerien ausreiste, spricht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht für die Glaubwürdigkeit des BeschwerdeführersAls weitere Steigerung erachtet das Bundesverwaltungsgericht sein Vorbringen hinsichtlich seines Fahrradunfalles. Seine diesbezüglichen Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 05.02.2016 lauten lediglich allgemein gehalten, dass er vor rund drei Jahren einen Fahrradunfall gehabt habe. Der Fahrradunfall und vor allem wodurch dieser Fahrradunfall verursacht wurde bzw. wer daran beteiligt gewesen sei, bleiben in weiterer Folge in dieser Einvernahme unerwähnt. Demgegenüber bringt er in seiner Beschwerde bzw in seiner Beschwerdeergänzung vom 27.01.2017 vom erstmalig vor, dass sein Onkel ihn und einen Freund mit dem Auto angefahren habe. In der mündlichen Verhandlung am 16.03.2017 teilt der Beschwerdeführer dann mit, dass ihn sein Onkel auch im Krankenhaus nach dem Leben getrachtet habe, indem er versucht habe die Geräte von seinem Körper abzuzwicken. Auch sein nicht unwesentliches Vorbringen, wonach es Streit zwischen seinem Onkel und seiner Mutter wegen der Wohnung gegeben, sein Onkel Ansprüche auf die auf seinen Vater laufende Wohnung gestellt und dieser in weiterer Folge den Beschwerdeführer und dessen Familie zu delogieren beabsichtigt habe und die darauf basierenden häusliche Gewalt bzw. die gegen ihn gerichtete Misshandlungstätigkeiten und Mordabsichten bringt der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vor. Ungeachtet dessen, dass dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot nach Paragraph 20, BFA-VG unterliegt, erscheint es nicht glaubhaft, dass er derart gravierende Umstände seiner Verfolgung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erwähnte. Auch die Tatsache, dass er nach diesem beabsichtigten Unfall noch weiterer rund drei Jahre in Algerien verbringen konnte, ohne dass ihn sein Onkel behelligte und er erst im Jänner 2015 aus Algerien ausreiste, spricht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers Sein nicht stringentes und vor allem sein sich permanent steigerndes Vorbringen zu den Fluchtmotiven – insbesondere der Verfolgung seines/r Onkel/s – bestätigt die die diesbezügliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruht auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und den dort zitierten Quellen. Dieser Bericht fußt sowohl auf Berichten verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge seiner Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.02.2017 die Länderberichte mit Stand 09.02.2016 übermittelt und ihm zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme diesbezüglich gab der Beschwerdeführer jedoch nicht ab. Eine Gegenüberstellung der Länderberichte (Stand 09.02.2016) mit den aktuellen Länderberichten zu Algerien (Stand 16.02.2017) zeigt, dass im Hinblick auf wirtschaftliche Situation sowie das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausreisemotiv keine Verschlechterung und nachteilige Entwicklung eingetreten ist. Daher steht für das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung sämtlicher Umstände fest, dass Algerien ein Staat ist, der hinsichtlich seiner Bürger schutzfähig und schutzwillig ist und dass daher aufgrund der Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit den vorgebrachten Fluchtgründen dem Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verfolgung droht. Ebenso droht im mit höchster Wahrscheinlichkeit keine Gefahr an Leib und Leben oder einer unmenschlichen Strafe, wenn er nach Algerien zurückkehrt. Dadurch, dass der Beschwerdeführer legal aus Algerien mit einem Touristenvisum in die Türkei ausgereist ist, droht ihm auch keine Strafe nach Art 175 bis
- Algerisches Strafgesetzbuch wegen illegaler Ausreise. Durch die bei der Ausreise erfolgte Registrierung am Grenzposten ist es auch nicht erheblich, dass der Beschwerdeführer seinerseits keine Nachweise für die legale Ausreise mehr besitzt, sodass die diesbezüglichen, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geäußerten Bedenken nicht stichhaltig sind.Daher steht für das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung sämtlicher Umstände fest, dass Algerien ein Staat ist, der hinsichtlich seiner Bürger schutzfähig und schutzwillig ist und dass daher aufgrund der Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit den vorgebrachten Fluchtgründen dem Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verfolgung droht. Ebenso droht im mit höchster Wahrscheinlichkeit keine Gefahr an Leib und Leben oder einer unmenschlichen Strafe, wenn er nach Algerien zurückkehrt. Dadurch, dass der Beschwerdeführer legal aus Algerien mit einem Touristenvisum in die Türkei ausgereist ist, droht ihm auch keine Strafe nach Artikel 175 bis eins, Algerisches Strafgesetzbuch wegen illegaler Ausreise. Durch die bei der Ausreise erfolgte Registrierung am Grenzposten ist es auch nicht erheblich, dass der Beschwerdeführer seinerseits keine Nachweise für die legale Ausreise mehr besitzt, sodass die diesbezüglichen, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geäußerten Bedenken nicht stichhaltig sind. Algerien
§ 1Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl.
II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein sicherer Herkunftsstaat.Algerien
Paragraph eins, Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein sicherer Herkunftsstaat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.
- Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen sind § 3 Abs 1 und Abs 3 Ziffer 1, § 8 Abs 1 Ziffer 1 sowie Abs 2 und Abs 3, § 10 Abs 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs 1 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr 24/2016 (AsylG 2005), sowie § 50, § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 55 Abs 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr 24/2016 (FPG).3.1.
- Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen sind Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 sowie Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 sowie Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016, (AsylG 2005), sowie Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016, (FPG). Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Flüchtling im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, 99/01/0279). Eine Furcht vor Verfolgung muss, um wohlbegründet zu sein, im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar sein. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, 99/01/0279). Eine Furcht vor Verfolgung muss, um wohlbegründet zu sein, im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar sein. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Selbst wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten – was im Falle von Algerien aber nicht gegeben ist, so läge in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Um eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Im vorliegenden Fall liegen weder eine zeitlich mit der Ausreise in Verbindung stehende Verfolgung, noch eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vor. Es fehlt an einer Gefährdung des Beschwerdeführers, die über die Unbill, der jeder andere Staatsbürger in Algerien auch ausgesetzt ist, hinausgeht. Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (vgl zur Glaubwürdigkeit solcher Unterlassungen VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Das spätere, gesteigertes Vorbringen ist – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – als unglaubwürdig zu qualifizieren, weil kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde. Im gegenständlichen Fall blieben entscheidungsrelevante Umstände – insbesondere die Verfolgung durch seine Onkel oder auch nur durch einen Onkel bzw die häusliche Gewalt – in der Erstbefragung unerwähnt und steigerte der Beschwerdeführer seine Fluchtmotive sukzessive, weshalb ihm diesbezüglich die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Dadurch dass nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer Verfolgung ausgesetzt ist, fehlt es an einem für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblichen Tatbestandsmerkmal.Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit vergleiche zur Glaubwürdigkeit solcher Unterlassungen VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Das spätere, gesteigertes Vorbringen ist – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – als unglaubwürdig zu qualifizieren, weil kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde. Im gegenständlichen Fall blieben entscheidungsrelevante Umstände – insbesondere die Verfolgung durch seine Onkel oder auch nur durch einen Onkel bzw die häusliche Gewalt – in der Erstbefragung unerwähnt und steigerte der Beschwerdeführer seine Fluchtmotive sukzessive, weshalb ihm diesbezüglich die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Dadurch dass nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer Verfolgung ausgesetzt ist, fehlt es an einem für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblichen Tatbestandsmerkmal. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, auf Grund von wirtschaftlichen Gründen Algerien verlassen zu haben. Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer allerdings keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht. Seinem darüber hinausgehenden Vorbringen einer Verfolgung infolge häuslicher Gewalt war die Glaubhaftigkeit zu versagen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde
Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs 1 Asyl
G 2005 ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden ua zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden ua zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art 1 Absch A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw keine sonstigen für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe für sich geltend machen können. Es kann angesichts der Feststellungen auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihn in Algerien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige relevante (allgemeine oder individuelle) Bedrohung oder Gefährdung erwarten.Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw keine sonstigen für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe für sich geltend machen können. Es kann angesichts der Feststellungen auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihn in Algerien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige relevante (allgemeine oder individuelle) Bedrohung oder Gefährdung erwarten. Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf. Er verdiente sich zuletzt einen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten und die finanzielle Zuwendung seitens seiner Familie. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er in seinem Herkunftsstaat auch zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Zudem leben seine Mutter, seine Schwester, sein Großvater und seine drei Onkel nach wie vor in Algerien, sodass er bei seiner Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Algerien in seinem Recht
Art 3
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf. Er verdiente sich zuletzt einen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten und die finanzielle Zuwendung seitens seiner Familie. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er in seinem Herkunftsstaat auch zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Zudem leben seine Mutter, seine Schwester, sein Großvater und seine drei Onkel nach wie vor in Algerien, sodass er bei seiner Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Algerien in seinem Recht
Artikel 3
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.3.
- Rechtslage:
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 52
Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art 2 oder 3 EMRK bzw
- oder
- ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Artikel 2, oder 3 EMRK bzw 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.
§ 9
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, einer Ausweisung
§ 66
FPG oder eines Aufenthaltsverbotes
§ 67
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
§ 58Abs 1 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).
§ 58Abs 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl
G 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
§ 52
Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. 3.2.3.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 und § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III., erster Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei., erster Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides): Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass der Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass der Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 55Asyl
G 2005.Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG 2005. Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asyl
G 2005 abzusprechen.Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war der erste Satz des ersten Spruchteil des Spruchpunkt III. entsprechend abzuändern.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht abgesprochen werden durfte, war der erste Satz des ersten Spruchteil des Spruchpunkt römisch drei. entsprechend abzuändern. 3.2.3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Im Lichte des Art 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 25.01.2015 rund zwei Jahr und zwei Monate gedauert hat, (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
- April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art 8 EMRK entstanden ist).Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 25.01.2015 rund zwei Jahr und zwei Monate gedauert hat, vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
- April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er hält sich lediglich auf Grundlage eines letztlich unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Spätestens mit der negativen Entscheidung durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 22.04.2016 musste dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst sein. Außerdem führt er in Österreich wie er zuletzt in seiner Beschwerdeverhandlung vom 16.03.2017 selbst angibt kein iSd Art 8 EMRK geschütztes Familienleben.Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er hält sich lediglich auf Grundlage eines letztlich unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Spätestens mit der negativen Entscheidung durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 22.04.2016 musste dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst sein. Außerdem führt er in Österreich wie er zuletzt in seiner Beschwerdeverhandlung vom 16.03.2017 selbst angibt kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Der Beschwerdeführer zeigt während seines mittlerweile zwei Jahre und zwei Monate andauernden Aufenthaltes durchaus Bemühungen einer Integration. Auch wenn er bislang noch keine Deutschprüfung absolvierte und er lediglich mehrere Deutschkurse besuchte, er einen überschaubaren Freundeskreis benennt und diesbezügliche Unterstützungserklärungen vorweist und er um eine berufliche Einbindung in die österreichische Arbeitswelt bemüht ist, können diese für sich genommen nicht die Unzulässigkeit der Ausweisung bewirken (schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer). Sie bilden aber positive Aspekte seines Privatlebens in Österreich, welche zu Gunsten der Beschwerdeführers mit zu berücksichtigen waren. In Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers jedoch zu relativieren. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (vgl in diesem Sinne auch VwGH 26.01.2009, 2008/18/0720 – gute Deutschkenntnisse, Aufbau eines Freundeskreis keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale). der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde.Der Beschwerdeführer zeigt während seines mittlerweile zwei Jahre und zwei Monate andauernden Aufenthaltes durchaus Bemühungen einer Integration. Auch wenn er bislang noch keine Deutschprüfung absolvierte und er lediglich mehrere Deutschkurse besuchte, er einen überschaubaren Freundeskreis benennt und diesbezügliche Unterstützungserklärungen vorweist und er um eine berufliche Einbindung in die österreichische Arbeitswelt bemüht ist, können diese für sich genommen nicht die Unzulässigkeit der Ausweisung bewirken (schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer). Sie bilden aber positive Aspekte seines Privatlebens in Österreich, welche zu Gunsten der Beschwerdeführers mit zu berücksichtigen waren. In Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers jedoch zu relativieren. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 26.01.2009, 2008/18/0720 – gute Deutschkenntnisse, Aufbau eines Freundeskreis keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale). der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Auch die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Möglichkeiten, bei Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Bewilligung eine Lehre in Österreich absolvieren zu können, verleihen seinen persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht und lässt sich zudem aus den allgemein gehaltenen Schreiben keine Garantie auf (Weiter) Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl zB VwGH 20.03.2012, 2010/21/0236).Auch die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Möglichkeiten, bei Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Bewilligung eine Lehre in Österreich absolvieren zu können, verleihen seinen persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht und lässt sich zudem aus den allgemein gehaltenen Schreiben keine Garantie auf (Weiter) Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche zB VwGH 20.03.2012, 2010/21/0236). Dagegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Algerien ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der algerischen Kultur vertraut ist – und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden, zumal seine Familie nach wie vor in Algerien lebt. Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, vermag seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ebenfalls keine positive Gewichtung verleihen (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung
§ 46
nach Algerien zulässig ist (§ 52 Abs 9 FPG), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.2. zu verweisen.Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, nach Algerien zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, FPG), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.2. zu verweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
- Zur Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I413.2126806.1.00