Obsah (15)
§ 3Art 133§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135Art. 151§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlL502 2108986-1 SpruchL502 2108986-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründetA) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 15.07.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am gleichen Tag fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei legte er als Identitätsnachweis seinen irakischen Personalausweis vor, der im Zuge einer urkundentechnischen Untersuchung am 08.08.2014 als authentisch qualifiziert wurde.
- Mit 18.07.2014 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Hinblick auf einen EURODAC-Treffer Konsultationen iSd Dublin III-VO mit den belgischen Behörden ein, die mit Schreiben an das BFA vom 07.08.2014 replizierten. In weiterer Folge wurde das Verfahren zugelassen.
- Mit 05.05.2015 stellte der BF einen Antrag auf Gewährung von Rückkehrhilfe im Hinblick auf eine freiwillige Rückkehr in den Irak. Eine Ausreise des BF fand jedoch nicht statt und zog dieser seinen Antrag am 27.05.2015 zurück.
- Am 15.05.2015 wurde der BF vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, einvernommen. Er legte dabei weitere Beweismittel in Form diverser irakischer Urkunden und mehrerer Fotos vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom gleichen Tag wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom gleichen Tag wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen Spruchpunkt I des am 21.05.2015 vom BF beim BFA persönlich übernommenen Bescheides wurde von der bevollmächtigten anwaltlichen Vertreterin des BF mit 05.06.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins des am 21.05.2015 vom BF beim BFA persönlich übernommenen Bescheides wurde von der bevollmächtigten anwaltlichen Vertreterin des BF mit 05.06.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Am 23.06.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zugewiesen.
- Mit 26.08.2016 wurde der BF aufgefordert, seine schriftliche Zustimmung zur Anforderung seiner belgischen Verfahrensunterlagen zu geben, die mit 09.09.2016 beim BVwG einlangte.
- Dem Ersuchen des BVwG vom 27.09.2016 folgend langten mit 11.10.2016 diese Unterlagen ein und wurde in der Folge die Übersetzung derselben in die deutsche Sprache veranlasst, die mit 12.12.2016 beim BVwG einlangte.
- Am 22.03.2017 wurde eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF durchgeführt.
- Als länderkundliche Beweismittel führte das BVwG aktuelle Informationen zur allgemeinen Lage im Irak ins Verfahren des BF ein und veranlasste die Erstellung von Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems, des Informationssystems Zentrales Fremdenregister und des Strafregisters den BF betreffend. Ergänzend wurde Einsicht genommen in die Verfahrensakten der – mit Ausnahme einer volljährigen, erst 2015 nachgereisten Tochter bereits früher nach Österreich eingereisten - Familienangehörigen des BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er stammt aus XXXX , wo er zwischen 1972 und 1984 die Schule besuchte. Ca. 1986 begann er im Handelsunternehmen seines Vaters zu arbeiten, nach dessen Tod im Jahr 2006 war er als selbständiger Unternehmer im Auto- und Lebensmittelhandel erwerbstätig, indem er über die kurdische Autonomieregion im Nordirak Fahrzeuge in den Irak bzw. insbesondere nach XXXX importierte und Lebensmittel aus dem Irak exportierte. Dieser Tätigkeit ging er mit Unterbrechungen bis zur letzten Ausreise aus dem Irak im Jahr 2014 nach. Beginnend mit 2004 war er auch als Vertragspartner der irakischen sowie amerikanischen Streitkräfte für die Versorgung einer Militärbasis in XXXX im Zentralirak verantwortlich. Spätestens im Jahr 2008 beendete er die letztgenannte Geschäftstätigkeit.1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er stammt aus römisch 40 , wo er zwischen 1972 und 1984 die Schule besuchte. Ca. 1986 begann er im Handelsunternehmen seines Vaters zu arbeiten, nach dessen Tod im Jahr 2006 war er als selbständiger Unternehmer im Auto- und Lebensmittelhandel erwerbstätig, indem er über die kurdische Autonomieregion im Nordirak Fahrzeuge in den Irak bzw. insbesondere nach römisch 40 importierte und Lebensmittel aus dem Irak exportierte. Dieser Tätigkeit ging er mit Unterbrechungen bis zur letzten Ausreise aus dem Irak im Jahr 2014 nach. Beginnend mit 2004 war er auch als Vertragspartner der irakischen sowie amerikanischen Streitkräfte für die Versorgung einer Militärbasis in römisch 40 im Zentralirak verantwortlich. Spätestens im Jahr 2008 beendete er die letztgenannte Geschäftstätigkeit. In den Jahren 2006 bis 2007 sowie 2009 bis 2010 hielt sich der BF gemeinsam mit seinen Familienangehörigen, im Genaueren seiner im Jahr 1992 geehelichten Gattin und vier minderjährigen Kindern, auch in Syrien auf bzw. reiste er aus geschäftlichen Gründen zwischen Syrien und dem Irak. Die Gattin und die Kinder des BF reisten gegen Ende des Jahres 2010 von Syrien nach Bulgarien, wo sie jeweils einen Asylantrag stellten. Am 18.05.2012 reisten diese auf dem Luftweg mit dem Ziel Irak von Bulgarien nach Österreich, wo sie im Transitbereich des Flughafens Wien ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz stellten. Ihnen kommt seit dem rechtskräftigen Abschluss ihrer Verfahren durch das BVwG seit 2014 jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu. Eine mittlerweile volljährige Tochter hielt sich von 2009 bis 2012 mit ihrem ehemaligen Gatten in Belgien auf, ehe sie die eheliche Gemeinschaft beendete, in den Irak zurückkehrte, 2015 ebenso nach Österreich einreiste um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich seither hier als Asylwerberin aufhält. Im Jahr 2011 begab sich der BF selbst nach Belgien, wo er am 01.08.2011 einen Asylantrag stellte, der erstinstanzlich am 18.01.2012 und zweitinstanzlich am 20.04.2012 abgewiesen wurde. In der Folge kehrte er im Juli 2012 wieder in den Irak zurück um sich in der Folge in der kurdischen Autonomieregion im Nordirak und in XXXX aufzuhalten.Im Jahr 2011 begab sich der BF selbst nach Belgien, wo er am 01.08.2011 einen Asylantrag stellte, der erstinstanzlich am 18.01.2012 und zweitinstanzlich am 20.04.2012 abgewiesen wurde. In der Folge kehrte er im Juli 2012 wieder in den Irak zurück um sich in der Folge in der kurdischen Autonomieregion im Nordirak und in römisch 40 aufzuhalten. Der BF reiste im Juni 2014 ausgehend von XXXX auf dem Landweg neuerlich aus dem Irak in die Türkei aus und gelangte von dort schlepperunterstützt auf dem Landweg in einem LKW versteckt auf illegale Weise nach Österreich, wo er am 15.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ihm kommt auf der Grundlage der rechtskräftigen Entscheidung des BFA vom 21.05.2015 ebenso der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.Der BF reiste im Juni 2014 ausgehend von römisch 40 auf dem Landweg neuerlich aus dem Irak in die Türkei aus und gelangte von dort schlepperunterstützt auf dem Landweg in einem LKW versteckt auf illegale Weise nach Österreich, wo er am 15.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ihm kommt auf der Grundlage der rechtskräftigen Entscheidung des BFA vom 21.05.2015 ebenso der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Der BF ist in Österreich als Gastronom selbständig erwerbstätig. Er bewohnt mit seiner Gattin und seinen fünf Kindern eine gemeinsame Wohnung und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Im Jahr 2005 kam es am ehemaligen Wohnsitz der Herkunftsfamilie des BF in XXXX zum gewaltsamen Eindringen Unbekannter, woraufhin er den Wohnsitz in den Bezirk XXXX im schiitischen Osten der Stadt, im Stadtteil XXXX (auch: XXXX ), verlegte. Der Vater des BF verstarb im Jahr 2006 eines gewaltsamen Todes verursacht durch unbekannte Täter. Der Bruder des BF kam desgleichen im Jahr 2008 am Heimweg von einer Moschee zu Tode. Die Mutter lebt bei Verwandten in Jordanien.1.
- Im Jahr 2005 kam es am ehemaligen Wohnsitz der Herkunftsfamilie des BF in römisch 40 zum gewaltsamen Eindringen Unbekannter, woraufhin er den Wohnsitz in den Bezirk römisch 40 im schiitischen Osten der Stadt, im Stadtteil römisch 40 (auch: römisch 40 ), verlegte. Der Vater des BF verstarb im Jahr 2006 eines gewaltsamen Todes verursacht durch unbekannte Täter. Der Bruder des BF kam desgleichen im Jahr 2008 am Heimweg von einer Moschee zu Tode. Die Mutter lebt bei Verwandten in Jordanien. Der BF wurde im Jahr 2007 von unbekannten Tätern aus nicht näher feststellbaren Gründen angeschossen und wegen einer im Brustbereich erlittenen Verletzung in XXXX stationär behandelt. Im Jahr 2010 wurde er Opfer einer Entführung samt Lösegelderpressung durch unbekannte Täter.Der BF wurde im Jahr 2007 von unbekannten Tätern aus nicht näher feststellbaren Gründen angeschossen und wegen einer im Brustbereich erlittenen Verletzung in römisch 40 stationär behandelt. Im Jahr 2010 wurde er Opfer einer Entführung samt Lösegelderpressung durch unbekannte Täter. Es war nicht feststellbar, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Irak im Jahr 2014 aus in seiner Person gelegenen Gründen einer Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er der Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. 1.
- Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um XXXX sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.1.
- Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um römisch 40 sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an XXXX anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Seit November 2016 wurde die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wird der IS aktuell von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordringen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versucht durch vereinzelte Selbstmordanschläge in XXXX und anderen Städten im Südsowie Zentralirak seine wenn auch stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an römisch 40 anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Seit November 2016 wurde die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wird der IS aktuell von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordringen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versucht durch vereinzelte Selbstmordanschläge in römisch 40 und anderen Städten im Südsowie Zentralirak seine wenn auch stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum XXXX ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum römisch 40 ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten länderkundlichen Informationen und in die beigeschafften Verfahrensunterlagen seiner Familienangehörigen sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen. 2.
- Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten angesichts der Sprachkenntnisse und der Ortsangaben des BF sowie des Inhalts der von ihm vorgelegten Urkunden festgestellt werden. Die Feststellungen zum Lebenswandel des BF sowie dem seiner Angehörigen und Verwandten und zu seinen familiären Verhältnissen vor seiner letzten Ausreise aus dem Irak im Jahr 2014 resultierten aus der Zusammenschau der verschiedenen Aussagen des BF dazu im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung, den hierzu vorgelegten Dokumenten sowie dem Inhalt der belgischen Verfahrensunterlagen, die ein in der festgestellten Form in sich stimmiges Gesamtbild ergaben. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf die in Österreich aufhältigen Angehörigen betreffend stützen sich auf die dazu eingesehenen Verfahrensunterlagen. Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation des BF seit der Einreise nach Österreich stützen sich auf seine Aussagen vor dem BVwG in Verbindung mit den vom BVwG eingeholten Informationen aus den genannten Datenbanken. 2.3.
- Im Zuge seiner Erstbefragung gab der BF zu seinen Antragsgründen befragt an, er habe "mit Amerikanern zusammengearbeitet", insbesondere habe er amerikanische Militärkräfte im Irak mit Lebensmitteln beliefert. "Bewaffnete Gruppen" hätten ihn deshalb verfolgt. Bei einer Rückkehr befürchte er inhaftiert und gefoltert zu werden. In seiner erstinstanzlichen Einvernahme legte er diesbezüglich im Wesentlichen dar, dass er ehemals im Handelsunternehmen seines Vaters tätig gewesen sei, nach dessen Ermordung im Jahr 2006 durch Mitglieder einer unbekannten Miliz habe er sich als Großhändler selbständig gemacht und Lebensmittel sowie Autos exportiert bzw. importiert. Nebenbei habe er auch ein Bauunternehmen betrieben. Im Jahr 2007 sei er einmal von unbekannten Tätern angeschossen worden, sein Bruder sei 2008 von Unbekannten ermordet worden. Ab 2008 habe er sich bis zu seiner letzten Ausreise aus dem Irak im Juli 2014 – abgesehen von einem Aufenthalt als Asylwerber in Belgien zwischen 2011 und 2012 - in XXXX sowie in der kurdischen Autonomieregion im Nordirak aufgehalten bzw. sei er zwischen diesen Regionen gependelt. Im Juni 2014, als er sich gerade im Nordirak aufgehalten habe, sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, darüber hinaus sei er zwischen 2012 und 2014 immer wieder über seine Mutter, jedoch nie persönlich, telefonisch bedroht worden und sei er schließlich seiner Gattin und seinen Kindern nachgereist.In seiner erstinstanzlichen Einvernahme legte er diesbezüglich im Wesentlichen dar, dass er ehemals im Handelsunternehmen seines Vaters tätig gewesen sei, nach dessen Ermordung im Jahr 2006 durch Mitglieder einer unbekannten Miliz habe er sich als Großhändler selbständig gemacht und Lebensmittel sowie Autos exportiert bzw. importiert. Nebenbei habe er auch ein Bauunternehmen betrieben. Im Jahr 2007 sei er einmal von unbekannten Tätern angeschossen worden, sein Bruder sei 2008 von Unbekannten ermordet worden. Ab 2008 habe er sich bis zu seiner letzten Ausreise aus dem Irak im Juli 2014 – abgesehen von einem Aufenthalt als Asylwerber in Belgien zwischen 2011 und 2012 - in römisch 40 sowie in der kurdischen Autonomieregion im Nordirak aufgehalten bzw. sei er zwischen diesen Regionen gependelt. Im Juni 2014, als er sich gerade im Nordirak aufgehalten habe, sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, darüber hinaus sei er zwischen 2012 und 2014 immer wieder über seine Mutter, jedoch nie persönlich, telefonisch bedroht worden und sei er schließlich seiner Gattin und seinen Kindern nachgereist. 2.3.
- Die belangte Behörde erachtete dieses Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen nicht als glaubhaft. So habe er darauf verwiesen, dass er, ausgenommen die Existenz eines erst 2014 gegen ihn erlassenen Haftbefehls, auch in seinem belgischen Asylverfahren in den Jahren 2011 und 2012 diese Ausreisegründe vorgetragen habe, sein Asylbegehren sei jedoch schon von den belgischen Behörden rechtskräftig abgewiesen worden. Zu den näheren Gründen für die Ermordung seines Vaters im Jahr 2006 und seines Bruders im Jahr 2008 sowie eines Anschlags auf ihn im Jahr 2007 befragt habe er keine nachvollziehbaren Angaben machen können. Darüber hinaus hätten ihn diese Ereignisse damals auch nicht zur Ausreise aus dem Irak im Jahr 2011 veranlasst, nicht zuletzt sei er 2012 wieder freiwillig in den Irak zurückgekehrt. Auch zum nunmehrigen neuen Vorbringen eines seit 2014 bestehenden Haftbefehls näher befragt habe er nicht darzulegen vermocht, weshalb es überhaupt zu einem solchen Haftbefehl gegen ihn gekommen sein soll, zumal die angebotene Begründung, er habe ehemals "mit den Amerikanern" zusammengearbeitet, angesichts des Umstands, dass diese Tätigkeit schon Jahre zurück lag, nicht schlüssig gewesen sei. Das Vorbringen mehrfacher telefonischer Drohungen gegen ihn seit 2012, die jedoch nie ihm persönlich gegenüber, sondern stets im Wege seiner Mutter erfolgt seien, sei schließlich zu vage gewesen. In der Beschwerde des BF wurde demgegenüber ins Treffen geführt, dass der BF bis 2008 in einem Lager der irakischen Armee unter amerikanischer Leitung Versorgungsaufgaben leistete, dabei sei er Zeuge von Übergriffen irakischer Soldaten geworden, die er den amerikanischen Militärkräften angezeigt habe, wodurch er sich den Unmut irakischer Militärangehöriger zugezogen habe. Wegen seines Vertragsverhältnisses im Zusammenhang mit seinem geschäftlichen Engagement im besagten Lager habe er auch immer wieder "illegitime Zahlungen" an das irakische Verteidigungsministerium leisten müssen, als er diese Zahlungen nach dem Ende seiner geschäftlichen Tätigkeit eingestellt habe, sei es zu Drohungen gegen ihn sowie zur Ermordung seines Vaters sowie seines Bruder gekommen. Er sei daher in den Nordirak geflüchtet und habe versucht sich dort zu verbergen, sei aber 2014 von einem Militärangehörigen erkannt worden, einige Monate danach habe er einen Haftbefehl erhalten, weshalb er den Irak verlassen habe. Hätte die belangte Behörde diesen Sachverhalt im Zusammenhang mit der früheren geschäftlichen Tätigkeit des BF zugunsten der amerikanischen Streitkräfte im Irak umfassend ermittelt und in der Zusammenschau mit dazu bereits von der Gattin des BF in deren Verfahren und danach auch von ihm selbst vorgelegten Beweismitteln sowie unter allfälliger Heranziehung der Gattin als Zeugin richtig gewürdigt, hätte sie zur Festzustellung gelangen müssen, dass der BF vor der Ausreise einer Verfolgung durch staatliche Organe ausgesetzt war bzw. bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. 2.3.
- In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde der vom BF bis dahin behauptete Sachverhalt und der Inhalt der von ihm beigebrachten Beweismittel nochmals mit diesem erörtert. In einer Gesamtbetrachtung des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme war zur Feststellung zu gelangen, dass der BF, der bis dahin über ca. zwei Jahrzehnte hinweg gemeinsam mit seinem Vater im Großhandelsgewerbe tätig gewesen war, nach dessen Ableben ab 2006 als selbständiger Handelsunternehmer im Import und Export von Handelsgütern verschiedener Art, insbesondere von Lebensmitteln und Fahrzeugen, in den bzw. aus dem Irak erwerbstätig war, daneben war er auch als Bauunternehmer tätig. Vor diesem Hintergrund schloss er u. a. beginnend mit 2004 Verträge mit den irakischen sowie mit im Irak stationierten amerikanischen Streitkräften über Versorgungsleistungen für in XXXX und XXXX gelegene Garnisonen ab. Zwar hatte er diesbezüglich vor den belgischen Behörden vermeint, diese spezielle Geschäftstätigkeit zugunsten dieser militärischen Einrichtungen habe bis Juni 2006 angedauert und sei er danach wieder (ausschließlich) Autohändler gewesen, und hatte er erstinstanzlich als Beweis für diese Tätigkeit zwei Urkunden vorgelegt, die jeweils aus 2007 datierten, so trug er in der mündlichen Verhandlung ergänzend dazu vor, dass er zuletzt noch einen Vertrag für den Zeitraum zwischen 2006 und 2008 abgeschlossen hatte, was er sinngemäß auch schon in seiner Beschwerde behauptet hatte, weshalb das BVwG im Sinne des BF der gg. Entscheidung zugrunde legte, dass er diese spezielle Geschäftstätigkeit "längstens bis 2008" ausübte, ehe er sich wieder ausschließlich seiner sonstigen Handelsstätigkeit widmete.In einer Gesamtbetrachtung des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme war zur Feststellung zu gelangen, dass der BF, der bis dahin über ca. zwei Jahrzehnte hinweg gemeinsam mit seinem Vater im Großhandelsgewerbe tätig gewesen war, nach dessen Ableben ab 2006 als selbständiger Handelsunternehmer im Import und Export von Handelsgütern verschiedener Art, insbesondere von Lebensmitteln und Fahrzeugen, in den bzw. aus dem Irak erwerbstätig war, daneben war er auch als Bauunternehmer tätig. Vor diesem Hintergrund schloss er u. a. beginnend mit 2004 Verträge mit den irakischen sowie mit im Irak stationierten amerikanischen Streitkräften über Versorgungsleistungen für in römisch 40 und römisch 40 gelegene Garnisonen ab. Zwar hatte er diesbezüglich vor den belgischen Behörden vermeint, diese spezielle Geschäftstätigkeit zugunsten dieser militärischen Einrichtungen habe bis Juni 2006 angedauert und sei er danach wieder (ausschließlich) Autohändler gewesen, und hatte er erstinstanzlich als Beweis für diese Tätigkeit zwei Urkunden vorgelegt, die jeweils aus 2007 datierten, so trug er in der mündlichen Verhandlung ergänzend dazu vor, dass er zuletzt noch einen Vertrag für den Zeitraum zwischen 2006 und 2008 abgeschlossen hatte, was er sinngemäß auch schon in seiner Beschwerde behauptet hatte, weshalb das BVwG im Sinne des BF der gg. Entscheidung zugrunde legte, dass er diese spezielle Geschäftstätigkeit "längstens bis 2008" ausübte, ehe er sich wieder ausschließlich seiner sonstigen Handelsstätigkeit widmete. Was nun die erstmals in der Beschwerde ins Treffen geführte Notwendigkeit der (wohl gemeint:) Zahlung von Bestechungsgeldern an staatliche Organe zur Bewerkstelligung seiner Geschäftstätigkeit in besagten Garnisonen angeht, so mag dieses Geschehen zwar aus bloßen Plausibilitätserwägungen heraus per se als denkmöglich einzuschätzen sein, vom BF selbst waren diese Umstände aber ebenso erstinstanzlich nie als ursächlich für etwaige persönliche Schwierigkeiten in den Raum gestellt worden wie dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG von ihm nicht thematisiert wurde. Die in der Beschwerde erstmals aufgestellte Behauptung, dass der BF, nachdem er diese Zahlungen eingestellt habe, bedroht worden sei, fand sohin keine Deckung mit dem Inhalt des persönlichen Vortrags des BF und ging sohin schon deshalb ins Leere. Darüber hinaus war das Beschwerdevorbringen, dass aufgrund der Beendigung dieser Zahlungen durch den BF (auch) der Vater wie auch der Bruder des BF ermordet worden seien, zum einen angesichts dessen nicht schlüssig, dass der Vater bereits 2006 zu Tode gekommen war, der BF jedoch erst 2008 seine Geschäftstätigkeit und damit auch seine Zahlungen eingestellt habe, und zum anderen deshalb, weil er auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung einen solchen Zusammenhang zwischen dem Ableben seiner Verwandten und der Weigerung weiterer Zahlungen auch gar nicht ins Treffen führte. Vielmehr legte er dort dar, dass der Bruder, der seiner erstinstanzlichen Aussage nach ebenso Händler gewesen war, zwar 2008 auf dem Heimweg vom Freitagsgebet aus einer Moschee von Unbekannten erschossen worden sei, die Täter wie auch die möglichen Hintergründe dafür wurden aber vom BF nicht näher beleuchtet. Desgleichen legte er zum Ableben seines Vaters befragt dar, dieser sei anläßlich eines Besuchs des BF mit seinen Angehörigen bei seinen Eltern beim Öffnen der Eingangstür seiner Wohnung von Unbekannten erschossen worden, die näheren Umstände bzw. Gründe dafür blieben jedoch wiederum über die bloße Mutmaßung des BF hinaus, dass die Täter wohl Angehörige irgendeiner Miliz gewesen sein müßten und der Anschlag vermeintlich ihm und nicht dem Vater gegolten habe, im Dunklen. Dass sohin Vater wie auch Bruder des BF wegen der früheren Geschäftstätigkeit des BF in Kooperation mit dem irakischen und amerikanischen Militär zu Tode gekommen waren, ließ sich aus dem Vorbringen des BF nicht schlüssig ableiten. Im Übrigen war auch der in der Beschwerde in den Raum gestellte Zusammenhang zwischen den Ereignissen in den Jahren 2006 bis 2008 und einer dadurch ausgelösten Flucht des BF in den Nordirak im Lichte dessen, dass er vorerst noch bis 2011 im Irak aufhältig war, ehe er nach Belgien ausreiste, und auch nach seiner Rückkehr im Jahr 2012 im Irak bis 2014 aufhältig war um neuerlich geschäftlich tätig zu sein, nicht nachvollziehbar. Diese Schlussfolgerung wurde wie schon erwähnt auch von der Erwägung gestützt, dass der BF nach dem Ende seiner Geschäftstätigkeit für das irakische und amerikanische Militär ab 2008 bis zur ersten Ausreise nach Belgien im Jahr 2011 weiterhin seinen sonstigen Handelstätigkeiten im Irak nachging, ohne dass er selbst aus den in der Beschwerde behaupteten Gründen verfolgt worden wäre. Eine im Jahr 2010 erfolgte Entführung des BF durch unbekannte Täter war den Schilderungen des BF nicht zuletzt auch in der Beschwerdeverhandlung zufolge offenkundig der Absicht der Täter, eine hohe Lösegeldsumme zu erpressen, geschuldet, und war der BF seiner Darstellung nach im Gefolge der Zahlung von $ 70.000,- oder 80.000,- ja auch wieder auf freien Fuß gelangt. In diesem Sinne war auch aus der Darstellung eines Vorfalls im Jahr 2007 durch den BF, als von unbekannten Tätern auf ihn geschossen und er im Bereich des Brustkorbs getroffen worden war, nicht zu gewinnen, mit welchen Hintergründen dieses Ereignis in Zusammenhang gestanden wäre. Dass der BF in den Jahren 2006 bis 2010 seine Angehörigen aus allgemeinen Sicherheitserwägungen zum Teil in den Nordirak und zum Teil nach Syrien brachte und diese dabei auch kurzfristig begleitete um dazwischen auch immer wieder nach XXXX zurückzukehren um seinen geschäftlichen Tätigkeiten nachzugehen, stellte sich für das erkennende Gericht im Lichte der notorischen Entwicklung im Irak, die insbesondere ab 2006 von einem gravierenden Anstieg des Ausmaßes an Gewalt unter der Zivilbevölkerung ausgelöst durch Feindseligkeiten zwischen schiitischen und sunnitischen Bevölkerungsteilen geprägt war, als plausibel dar. Diese allgemeine Entwicklung mag auch der Hintergrund für die vom BF dargelegte Wohnsitzverlegung innerhalb von XXXX im Jahr 2005 gewesen sein.Dass der BF in den Jahren 2006 bis 2010 seine Angehörigen aus allgemeinen Sicherheitserwägungen zum Teil in den Nordirak und zum Teil nach Syrien brachte und diese dabei auch kurzfristig begleitete um dazwischen auch immer wieder nach römisch 40 zurückzukehren um seinen geschäftlichen Tätigkeiten nachzugehen, stellte sich für das erkennende Gericht im Lichte der notorischen Entwicklung im Irak, die insbesondere ab 2006 von einem gravierenden Anstieg des Ausmaßes an Gewalt unter der Zivilbevölkerung ausgelöst durch Feindseligkeiten zwischen schiitischen und sunnitischen Bevölkerungsteilen geprägt war, als plausibel dar. Diese allgemeine Entwicklung mag auch der Hintergrund für die vom BF dargelegte Wohnsitzverlegung innerhalb von römisch 40 im Jahr 2005 gewesen sein. 2.3.
- Was nun das Vorbringen einer von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung des BF im Jahr 2014 durch die Erlassung eines Haftbefehls gegen ihn angeht, war diesem aus folgenden Gründen kein Glauben zu schenken. So hat er in seiner Erstbefragung auf die Existenz eines solchen Haftbefehls noch gar nicht verwiesen, vielmehr behauptete er dort, nicht näher genannte "bewaffnete Gruppen" hätten ihn verfolgt. Schon diese sehr vage Identifikation angeblicher Verfolger und das Fehlen eines Hinweises auf einen solchen Haftbefehl warfen Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens auf. In seiner erstinstanzlichen Einvernahme legte er sodann eine Kopie eines Haftbefehls vom Juni 2014 vor. Auf Befragen führte er dazu aus, er habe diesen erhalten, als er sich gerade im Nordirak aufgehalten habe, weshalb er auch nicht nach XXXX zurückkehren habe können. Diese Darstellung stand jedoch schon in Widerspruch dazu, dass er zuvor in der Erstbefragung noch zwei Mal angegeben hatte, er habe seine Ausreise aus dem Irak Anfang Juli 2014 "ausgehend von XXXX " angetreten. Zudem gab er auf Befragen in dieser Einvernahme als letzten Wohnsitz die Adresse seines Elternhauses in XXXX an, wo er sich "von 2013 bis zur Ausreise" aufgehalten habe, auch um dort vor der Ausreise "noch einiges zu managen". Nähere Angaben dazu, wie er zur vorgelegten Kopie dieses Haftbefehls gekommen sei, machte der BF dort nicht, sondern meinte er nur vage, das Original desselben befände sich "im Ministerium". Auch diese Darstellung war für das Gericht nicht nachvollziehbar.In seiner erstinstanzlichen Einvernahme legte er sodann eine Kopie eines Haftbefehls vom Juni 2014 vor. Auf Befragen führte er dazu aus, er habe diesen erhalten, als er sich gerade im Nordirak aufgehalten habe, weshalb er auch nicht nach römisch 40 zurückkehren habe können. Diese Darstellung stand jedoch schon in Widerspruch dazu, dass er zuvor in der Erstbefragung noch zwei Mal angegeben hatte, er habe seine Ausreise aus dem Irak Anfang Juli 2014 "ausgehend von römisch 40 " angetreten. Zudem gab er auf Befragen in dieser Einvernahme als letzten Wohnsitz die Adresse seines Elternhauses in römisch 40 an, wo er sich "von 2013 bis zur Ausreise" aufgehalten habe, auch um dort vor der Ausreise "noch einiges zu managen". Nähere Angaben dazu, wie er zur vorgelegten Kopie dieses Haftbefehls gekommen sei, machte der BF dort nicht, sondern meinte er nur vage, das Original desselben befände sich "im Ministerium". Auch diese Darstellung war für das Gericht nicht nachvollziehbar. In seiner Beschwerde legte er sodann erstmals dar, er sei im Jahr 2014 im Nordirak von einem "Militärangehörigen" erkannt worden, einige Monate später sei ihm ein Haftbefehl "zugestellt" worden. War zum einen schon grundsätzlich nicht verständlich, weshalb einem Betroffenen ein Haftbefehl "zugestellt" worden sein sollte, würde doch eine solche "Zustellung" schon dem Zweck desselben zuwiderlaufen, so wurde diese Darstellung auch im Lichte der Äußerungen des BF in der Beschwerdeverhandlung nicht plausibler, als er dort vermeinte, der Haftbefehl sei an die Adresse seines elterlichen Wohnhauses "zugestellt" worden, eine Kopie desselben habe die Polizei in (der nordirakischen Stadt) Arbil erhalten. Auf Nachfrage legte er sodann dar, als die Polizei in Arbil ihn an seinem Wohnsitz aufsuchen habe wollen, sei er nicht anwesend gewesen, ein Nachbar habe aber mit seinem Mobiltelefon eine Aufnahme davon gemacht und sie ihm übermittelt. Insbesondere diese Darstellung des BF stellte sich aus Sicht des BVwG als realitätsfremd dar. Im Übrigen widersprach der Inhalt der Beschwerde dem persönlichen Vortrag des BF in der Beschwerdeverhandlung insoweit, als in erster noch ein Zeitraum von einigen Monaten zwischen dem Vorfall, als der BF im Nordirak erkannt worden sei, und der Erlassung eines Haftbefehls gegen ihn behauptet wurde, in der Verhandlung demgegenüber jedoch vom BF lediglich ein Zeitraum von 25 bis 30 Tagen behauptet wurde. Darüber hinaus vermochte auch die Einsichtnahme in dieses vom BF vorgelegte Beweismittel keine weiteren Erkenntnisse zu vermitteln, war der Übersetzung seines Inhalts in der Verhandlung doch nicht zu entnehmen, weshalb der BF festgenommen werden sollte, wiewohl im Gegensatz dazu in der Beschwerde noch ein konkreter Festnahmegrund behauptet worden war. Zuletzt war diesbezüglich noch in Betracht zu ziehen, dass derlei Beweismittel aus dem Irak im Hinblick auf ihre Echtheit und die Richtigkeit ihres Inhalts grundsätzlich mit größter Vorsicht zu bewerten sind, sind doch im Irak notorischer Weise Urkunden aller Art gegen Bezahlung zu erhalten, sei es als Totalfälschung oder auch als vom zuständigen Amtsträger mit bloß unrichtigem Inhalt versehen. Kam sohin schon diesem Haftbefehl als solchem aus genannten Erwägungen kein Beweiswert zu, so stellte sich auch das diesem Haftbefehl behaupteter Weise zugrunde liegende Verfolgungsinteresse staatlicher Organe per se als nicht plausibel dar. Wie bereits oben dargelegt wurde, war für das Gericht – in Übereinstimmung auch mit der belangten Behörde - nicht nachvollziehbar, weshalb es plötzlich im Jahr 2014 zu einem solchen Interesse gekommen sein sollte, wenn sich der BF doch, nach dem Ende seiner geschäftlichen Tätigkeit für das irakische und amerikanische Militär spätestens im Jahr 2008, weiterhin bis zur ersten Ausreise im Jahr 2011 zumindest Großteils im Irak aufgehalten hat und dabei weiterhin seinen sonstigen unternehmerischen Aktivitäten als Importeur und Exporteur nachging, ohne dass es in dieser Zeit zu Verfolgungshandlungen staatlicher Organe, staatsnaher Akteure oder Militärangehöriger gegen den BF gekommen ist, die sich auf die frühere Geschäftstätigkeit des BF bis 2008 und allenfalls dabei von ihm gemachte Beobachtungen oder Erfahrungen bezogen hätten. Gleiches trifft auf den Zeitraum zwischen der Rückkehr des BF in den Irak in 2012 und der neuerlichen Ausreise im Juli 2014 zu. Dass vom BF schon vor der belangten Behörde darüber hinaus behauptet wurde, er sei zwischen 2012 und 2014 "laufend" bzw. "zehn bis fünfzehn Mal" im Wege seiner Mutter von Unbekannten telefonisch bedroht worden, erwies sich für das Gericht schon im Lichte dieser vorhergehenden Erwägungen als nicht glaubhaft. Zudem vermochte diese unbelegte und vage Behauptung das Gericht per se nicht zu überzeugen bzw. zu von den bisherigen Erwägungen abweichenden Einschätzungen gelangen zu lassen. Dass der BF im Zusammenhang damit in der Verhandlung auch noch erstmals behauptete, seine Mutter habe nicht nur telefonische Drohungen, sondern auch Drohbriefe erhalten, rundete nur das Gesamtbild eines vom BF über den gesamten Verfahrensverlauf hinweg bloß konstruierten und zudem mehrfach gesteigerten, jedoch nicht der Wahrheit entsprechenden Bedrohungsszenarios ab. Aus diesen Erwägungen war sohin zur negativen Feststellung oben zu gelangen, dass der BF nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass er vor seiner Ausreise aus dem Irak einer landesweiten Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war, woraus im Weiteren zu folgern war, dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er der Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. 2.3.
- Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes um die als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak in Verbindung mit den dazu ergänzend in der Verhandlung in das Verfahren eingeführten länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war im Übrigen auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinaus gehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Art. 151Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl
GH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl
GH wurden zu Mitgliedern des BVwG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, mit seinem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass er aus den von ihm im gg. Verfahren behaupteten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder aus diesen Gründen bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 2. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.römisch eins des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L502.2108986.1.00