Obsah (17)
§ 57Art 133§ 3§ 10§ 55§ 52§ 46§ 382bArt 24§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§§ 4§ 5RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlL519 2013117-1 SpruchL519 2013117-1/61E L519 2013114-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Rich
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt." B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.09.2014, Zl. 820709303, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2016 zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.09.2014, Zl. 820709303, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2016 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruches des Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt." B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 – bP2 bezeichnet), sind Staatsangehörige von Armenien. Die bP 1 brachte für sich und ihre minderjährige Tochter, die bP 2 am 11.06.2012 nach rechtswidriger Einreise – damals gemeinsam mit dem Sohn und nunmehrigen Ex-Ehegatten der bP 1 – in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 – bP2 bezeichnet), sind Staatsangehörige von Armenien. Die bP 1 brachte für sich und ihre minderjährige Tochter, die bP 2 am 11.06.2012 nach rechtswidriger Einreise – damals gemeinsam mit dem Sohn und nunmehrigen Ex-Ehegatten der bP 1 – in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. I.2.1. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 28.06.2012
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs. 1 Z. 2 Asyl
G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2.1. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 28.06.2012
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). I.2.
- Gegen diese abweisenden Bescheide der belangten Behörde wurden Beschwerden eingebracht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.5.2014 abgewiesen wurden.römisch eins.2.
- Gegen diese abweisenden Bescheide der belangten Behörde wurden Beschwerden eingebracht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.5.2014 abgewiesen wurden. In diesem Erkenntnis wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP 1 und 2 in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung ausgesetzt waren bzw. bei einer Rückkehr ausgesetzt sein werden. Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden.Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. I.
- Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch.römisch eins.
- Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. I.3.
- Die bP1 und ihr Ex-Ehegatte bzw. Vater der bP 2 (idF: V) wurden am 25.7.2014 neuerlich einvernommen. Die bP 1 gab dabei unter anderem an, dass sie sich scheiden lassen will und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G stellen wolle. Sie habe im Mai 2014 gegen V eine Anzeige erstattet, welcher sie schon seit 12 Jahren - immer wenn er getrunken hat - geschlagen hätte. In Armenien sei sie bedroht, weil dort die Familie des V lebe. Auch ihr in Österreich lebender Schwiegervater und ihr Schwager hätten sie bedroht, als sie die Absicht geäußert habe, sich von ihrem Ehegatten zu trennen. Sie habe hier keine Freunde oder Bekannte und lebten nur Verwandte des V in Österreich.römisch eins.3.1. Die bP1 und ihr Ex-Ehegatte bzw. Vater der bP 2 in der Fassung, römisch fünf) wurden am 25.7.2014 neuerlich einvernommen. Die bP 1 gab dabei unter anderem an, dass sie sich scheiden lassen will und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG stellen wolle. Sie habe im Mai 2014 gegen römisch fünf eine Anzeige erstattet, welcher sie schon seit 12 Jahren - immer wenn er getrunken hat - geschlagen hätte. In Armenien sei sie bedroht, weil dort die Familie des römisch fünf lebe. Auch ihr in Österreich lebender Schwiegervater und ihr Schwager hätten sie bedroht, als sie die Absicht geäußert habe, sich von ihrem Ehegatten zu trennen. Sie habe hier keine Freunde oder Bekannte und lebten nur Verwandte des römisch fünf in Österreich. I.3.
- Mit Schreiben vom 08.08.2014 bekräftigte die bP 1 über ihre rechtsfreundliche Vertretung, für sich und ihre Kinder (bP 2 und deren Bruder) eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu beantragen. Sie habe zuletzt am 04.06.2014 wegen gewalttätiger Übergriffe ihres Ehemannes den Arzt aufsuchen müssen. Eine Verletzungsanzeige dieses Arztes wurde beigelegt; aus dieser geht hervor, dass die Erstrevisionswerberin am 26.05.2014 an den Haaren gezogen worden sei und ihr drei Mal Faustschläge in den Nacken und Brustkorb sowie Fußtritte gegen die Beine versetzt worden seien; seither sei sie schwindelig und leide fallweise an Übelkeit und Erbrechen. Sie habe ihren Mann auch am
- oder
- Mai 2014 bei der Polizei in XXXX angezeigt. Des Weiteren habe sie ihren Schwiegervater und den Schwager wegen gefährlicher Drohung in XXXX angezeigt. Die bP 1 beantragte die Beischaffung der strafrechtlichen Ermittlungsakten gegen ihren Ehemann.römisch eins.3.
- Mit Schreiben vom 08.08.2014 bekräftigte die bP 1 über ihre rechtsfreundliche Vertretung, für sich und ihre Kinder (bP 2 und deren Bruder) eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu beantragen. Sie habe zuletzt am 04.06.2014 wegen gewalttätiger Übergriffe ihres Ehemannes den Arzt aufsuchen müssen. Eine Verletzungsanzeige dieses Arztes wurde beigelegt; aus dieser geht hervor, dass die Erstrevisionswerberin am 26.05.2014 an den Haaren gezogen worden sei und ihr drei Mal Faustschläge in den Nacken und Brustkorb sowie Fußtritte gegen die Beine versetzt worden seien; seither sei sie schwindelig und leide fallweise an Übelkeit und Erbrechen. Sie habe ihren Mann auch am
- oder
- Mai 2014 bei der Polizei in römisch 40 angezeigt. Des Weiteren habe sie ihren Schwiegervater und den Schwager wegen gefährlicher Drohung in römisch 40 angezeigt. Die bP 1 beantragte die Beischaffung der strafrechtlichen Ermittlungsakten gegen ihren Ehemann. I.
- Die bP 1 wurde am 26.06.2014 wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls angezeigt und langte der Abschlussbericht am 21.07.2014 bei der belangten Behörde ein.römisch eins.
- Die bP 1 wurde am 26.06.2014 wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls angezeigt und langte der Abschlussbericht am 21.07.2014 bei der belangten Behörde ein. I.
- Am 11.08.2014 langte ein Schreiben der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung der bP 1 ein. Vorgelegt wurden eine Deutschkursbestätigung und eine "Verletzungsanzeige" eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.06.2014.römisch eins.
- Am 11.08.2014 langte ein Schreiben der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung der bP 1 ein. Vorgelegt wurden eine Deutschkursbestätigung und eine "Verletzungsanzeige" eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.06.
- Von der bP 1 wurden neben dieser Unterlagen im Verfahren vor der belangten Behörde eine Übersetzung der Heiratsurkunde, eine Terminbestätigung für ein CT, mehrere Überweisungen, eine Patientenkarte vom 07.07.2014, ein MRT-Befund vom 19.05.2014 und mehrere Befunde des Krankenhauses aus dem Jahr
- I.
- Mit Bescheiden vom 11.9.2014 wurden den bP Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 55und § 57 Asyl
G nicht erteilt.römisch eins.6. Mit Bescheiden vom 11.9.2014 wurden den bP Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
§ 10Abs. 3 Asyl
G, 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien
§ 46
FPG zulässig ist.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, 9 BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. I.
- Gegen diese Bescheide wurden mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist von der bP 1 und der bP 2 Beschwerden erhoben. Auch gegen die vom selben Tag und ähnlich lautenden Bescheide hinsichtlich des V und des Sohnes wurden Beschwerden erhoben.römisch eins.
- Gegen diese Bescheide wurden mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist von der bP 1 und der bP 2 Beschwerden erhoben. Auch gegen die vom selben Tag und ähnlich lautenden Bescheide hinsichtlich des römisch fünf und des Sohnes wurden Beschwerden erhoben. Vorgelegt wurden mit der Beschwerde Unterlagen zum Obsorgeverfahren betreffend der Kinder, Bestätigungen zum Schulbesuch, Unterstützungsschreiben für die bP 2 und medizinische Unterlagen zur bP 1, Schreiben der bP 1 bzw. ihrer Vertretung, Verletzungsanzeige vom 04.06.2014, Zeugenvernehmungen der bP 1 als Opfer vom 18.
- und 25.08.2014 sowie weitere Unterlagen zur Integration. I.7.
- Vom V und Sohn der bP 1 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Eltern sowie der Bruder samt Frau und Kindern des V in Österreich leben und auch eine Aufenthaltsberechtigung besitzen. Eine Schwester sei als Asylwerberin in Österreich. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass mit der Familie des Bruders eine besonders intensive Beziehung bestehe. Der Bruder und dessen Gattin führen eine Firma für Hausbetreuungstätigkeiten. Sie wären in ihrer Wohnsitzgemeinde fest verankert und unterstützten den V umfassend, da dieser seit der Trennung von der bP1 in derselben Gemeinde wie der Bruder lebt. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels könnte er in das Unternehmen des Bruders einsteigen und dadurch den Lebensunterhalt bestreiten. Zusätzlich liege eine Einstellungsbestätigung vor. Er lerne intensiv Deutsch und werde in Kürze die A2-Prüfung ablegen.römisch eins.7.
- Vom römisch fünf und Sohn der bP 1 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Eltern sowie der Bruder samt Frau und Kindern des römisch fünf in Österreich leben und auch eine Aufenthaltsberechtigung besitzen. Eine Schwester sei als Asylwerberin in Österreich. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass mit der Familie des Bruders eine besonders intensive Beziehung bestehe. Der Bruder und dessen Gattin führen eine Firma für Hausbetreuungstätigkeiten. Sie wären in ihrer Wohnsitzgemeinde fest verankert und unterstützten den römisch fünf umfassend, da dieser seit der Trennung von der bP1 in derselben Gemeinde wie der Bruder lebt. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels könnte er in das Unternehmen des Bruders einsteigen und dadurch den Lebensunterhalt bestreiten. Zusätzlich liege eine Einstellungsbestätigung vor. Er lerne intensiv Deutsch und werde in Kürze die A2-Prüfung ablegen. Der Sohn der bP 1 besuche die
- Klasse der NMS und habe in Österreich bereits viele Freunde. Die Familie lebe getrennt und seien ein Scheidungs- sowie ein Obsorgeverfahren anhängig. V habe dadurch derzeit nur Anschluss zur eigenen Familie, insbesondere zum Bruder und dessen Familie, zu denen fast tagtäglich Kontakt bestehe.Die Familie lebe getrennt und seien ein Scheidungs- sowie ein Obsorgeverfahren anhängig. römisch fünf habe dadurch derzeit nur Anschluss zur eigenen Familie, insbesondere zum Bruder und dessen Familie, zu denen fast tagtäglich Kontakt bestehe. I.7.
- Von den bP1 und bP2 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden sei. Insbesondere zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Asylgesetz habe die belangte Behörde praktisch gar keine Erhebungen getätigt bzw. hätte sie vor Bescheiderlassung am 11.9.2014 jedenfalls erheben müssen, ob es seit der Einvernahme vom 20.7.2014 Änderungen im Sachverhalt gegeben hat. Der maßgebliche Sachverhalt habe sich seit dem Erkenntnis des BVwG maßgeblich geändert. Die bP1 habe sich am 26.5.2014 wegen Gewalttätigkeiten und Drohungen vom Ehegatten getrennt und auch Anzeige erstattet. Während aufgrund eines vor dem zuständigen Bezirksgericht abgeschlossenen Vergleichs der Sohn der bP 1 beim Vater lebt, lebe die bP2 bei der bP
- Die bP1 habe zwischenzeitig einen Antrag auf alleinige Obsorge für beide Kinder beim Bezirksgericht eingebracht, eine Entscheidung darüber stehe aber noch aus. Ebenso sei das Scheidungsverfahren anhängig. Bereits mehrfach hätten die bP1 und die bP2 auch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 Abs. 1 Z. 3 gestellt. Dazu habe die belangte Behörde keine Ermittlungen getätigt, obwohl die Beischaffung der strafrechtlichen Ermittlungsakten gegen den Ehegatten der bP 1 beantragt worden ist. Es lägen die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung
§ 382bEO vor, da der Ehegatte die b
P 1 körperlich misshandelt, mit dem Umbringen bedroht und eingesperrt habe.römisch eins.7.
- Von den bP1 und bP2 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden sei. Insbesondere zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, Asylgesetz habe die belangte Behörde praktisch gar keine Erhebungen getätigt bzw. hätte sie vor Bescheiderlassung am 11.9.2014 jedenfalls erheben müssen, ob es seit der Einvernahme vom 20.7.2014 Änderungen im Sachverhalt gegeben hat. Der maßgebliche Sachverhalt habe sich seit dem Erkenntnis des BVwG maßgeblich geändert. Die bP1 habe sich am 26.5.2014 wegen Gewalttätigkeiten und Drohungen vom Ehegatten getrennt und auch Anzeige erstattet. Während aufgrund eines vor dem zuständigen Bezirksgericht abgeschlossenen Vergleichs der Sohn der bP 1 beim Vater lebt, lebe die bP2 bei der bP
- Die bP1 habe zwischenzeitig einen Antrag auf alleinige Obsorge für beide Kinder beim Bezirksgericht eingebracht, eine Entscheidung darüber stehe aber noch aus. Ebenso sei das Scheidungsverfahren anhängig. Bereits mehrfach hätten die bP1 und die bP2 auch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, gestellt. Dazu habe die belangte Behörde keine Ermittlungen getätigt, obwohl die Beischaffung der strafrechtlichen Ermittlungsakten gegen den Ehegatten der bP 1 beantragt worden ist. Es lägen die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Paragraph 382 b, EO vor, da der Ehegatte die bP 1 körperlich misshandelt, mit dem Umbringen bedroht und eingesperrt habe. Zudem sei bei der bP1 ein Tumor im Kopf festgestellt worden, weshalb sie alle 3 Monate zur Kontrolle müsse. Sie habe Kopfschmerzen und es gehe ihr psychisch schlecht. Die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich Art. 8 EMRK seien rein spekulativ bzw. falsch. So sei die bP1 gar nicht gefragt worden, ob sie in ihrer Heimat noch einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis habe. Die Eltern sowie die beiden Geschwister der bP1 seien nach Russland gezogen, in Armenien gäbe es niemand mehr. Es sei auch nicht richtig, dass die bP1 in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig sei. Sie habe eine Beschäftigungsbewilligung gehabt und habe bis zu ihrem Umzug bzw. ihrer Trennung auch gearbeitet. Seit 29.9.2014 besuche sie einen Deutschkurs.Die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich Artikel 8, EMRK seien rein spekulativ bzw. falsch. So sei die bP1 gar nicht gefragt worden, ob sie in ihrer Heimat noch einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis habe. Die Eltern sowie die beiden Geschwister der bP1 seien nach Russland gezogen, in Armenien gäbe es niemand mehr. Es sei auch nicht richtig, dass die bP1 in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig sei. Sie habe eine Beschäftigungsbewilligung gehabt und habe bis zu ihrem Umzug bzw. ihrer Trennung auch gearbeitet. Seit 29.9.2014 besuche sie einen Deutschkurs. Bei einer Rückkehr nach Armenien erwarte die bP1 auch Gefahr durch die dort lebenden Verwandten des Ehegatten. Die bP2 würde durch eine Rückführung aus ihrem Freundeskreis herausgerissen. Besuche in Österreich seien weder leistbar noch würde sie ein Visum bekommen. I.8.1. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.12.2014 vorerst eine mündliche Verhandlung mit der bP 1 durch. Dabei wurde u.a. erörtert, dass das Scheidungsverfahren der bP 1 noch laufe. Sie habe die Obsorge für ihre Tochter, die bP 2, während die Obsorge für ihren Sohn dem Ehemann zukomme. Es bestehe ein wechselseitiges Besuchsrecht, das auch wahrgenommen werde. Der Ehemann bedrohe und beschimpfe sie
den Angaben der bP 1 in der Verhandlung. Er und ihre Schwägerin schüchterten sie ein. Sie versuchten, sie zu überreden, nach Armenien zurückzukehren, und drohten ihr mit dem Umbringen. Sie habe nur ein einziges Mal Anzeige bei der Polizei erstattet. Im Fall einer Rückkehr nach Armenien hätte sie Angst, dass die dort lebenden Verwandten ihres Mannes sie umbringen würden. Bei diesen Verwandten handle es sich um die Brüder ihrer Schwiegereltern. Zur Situation in Armenien legte sie durch ihren Rechtsvertreter einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vor, in dem u.a. bemängelt wurde, dass in Armenien häusliche Gewalt gegen Frauen häufig sei, es kein spezifisches Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt gebe und gewaltbetroffene Frauen Schwierigkeiten hätten, Anzeige zu erstatten. Der bP 1 wurden unter einem aktuelle Länderfeststellungen vorab zur Verhandlung übermittelt, welche im Rahmen der Verhandlung erörtert wurden.römisch eins.8.1. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.12.2014 vorerst eine mündliche Verhandlung mit der bP 1 durch. Dabei wurde u.a. erörtert, dass das Scheidungsverfahren der bP 1 noch laufe. Sie habe die Obsorge für ihre Tochter, die bP 2, während die Obsorge für ihren Sohn dem Ehemann zukomme. Es bestehe ein wechselseitiges Besuchsrecht, das auch wahrgenommen werde. Der Ehemann bedrohe und beschimpfe sie
den Angaben der bP 1 in der Verhandlung. Er und ihre Schwägerin schüchterten sie ein. Sie versuchten, sie zu überreden, nach Armenien zurückzukehren, und drohten ihr mit dem Umbringen. Sie habe nur ein einziges Mal Anzeige bei der Polizei erstattet. Im Fall einer Rückkehr nach Armenien hätte sie Angst, dass die dort lebenden Verwandten ihres Mannes sie umbringen würden. Bei diesen Verwandten handle es sich um die Brüder ihrer Schwiegereltern. Zur Situation in Armenien legte sie durch ihren Rechtsvertreter einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vor, in dem u.a. bemängelt wurde, dass in Armenien häusliche Gewalt gegen Frauen häufig sei, es kein spezifisches Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt gebe und gewaltbetroffene Frauen Schwierigkeiten hätten, Anzeige zu erstatten. Der bP 1 wurden unter einem aktuelle Länderfeststellungen vorab zur Verhandlung übermittelt, welche im Rahmen der Verhandlung erörtert wurden. Die bP 1 legte im Rahmen der Verhandlung vor: * Bestätigung des Stadtamtes XXXX über Hilfsarbeiten* Bestätigung des Stadtamtes römisch 40 über Hilfsarbeiten * Kursbesuchsbestätigung vom 08.10.2014 für den Deutschkurs "Eltern machen Schule" samt Zeitplan. * Befund des Therapiezentrums XXXX vom 03.12.2014* Befund des Therapiezentrums römisch 40 vom 03.12.2014 * Befund vom 27.11.2014 * Befund vom 04.11.2014 * Arztbrief vom 20.10.2014 * Zeugenvernehmung vom XXXX , PI XXXX* Zeugenvernehmung vom römisch 40 , PI römisch 40 * Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Armenien: Zwangsheirat jesidischer Witwen, Verbrechen im Namen der Ehre und Sorgerecht I.8.
- Weiters führte das BVwG am 09.12.2014 im Anschluss an die Verhandlung im Verfahren der bP eine Verhandlung mit dem Ehegatten der bP 1, V durch, in welchem die Familienangehörigen von V als Zeugen einvernommen wurden. V gab an, dass in Armenien keine Verwandten mehr von ihm leben würden. Alle Angehörigen seien hier in Österreich. Er lebe mit seinem Sohn in einer Mietwohnung, von der bP 1 habe er sich mit 25.05.2014 getrennt. Er spreche nicht mehr mit der bP 1, weshalb es bei der gegenseitigen Ausübung der Besuchsrechte hinsichtlich der Kinder (Sohn und bP 2) keine Probleme gäbe. Die Kinder hätten außerhalb der Besuchszeiten keinen Kontakt. Er weise keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf und seien gegenteilige Aussagen seiner Frau gelogen.römisch eins.8.
- Weiters führte das BVwG am 09.12.2014 im Anschluss an die Verhandlung im Verfahren der bP eine Verhandlung mit dem Ehegatten der bP 1, römisch fünf durch, in welchem die Familienangehörigen von römisch fünf als Zeugen einvernommen wurden. römisch fünf gab an, dass in Armenien keine Verwandten mehr von ihm leben würden. Alle Angehörigen seien hier in Österreich. Er lebe mit seinem Sohn in einer Mietwohnung, von der bP 1 habe er sich mit 25.05.2014 getrennt. Er spreche nicht mehr mit der bP 1, weshalb es bei der gegenseitigen Ausübung der Besuchsrechte hinsichtlich der Kinder (Sohn und bP 2) keine Probleme gäbe. Die Kinder hätten außerhalb der Besuchszeiten keinen Kontakt. Er weise keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf und seien gegenteilige Aussagen seiner Frau gelogen. I.
- Am 10.12.2014 langten zwei Unterstützungsmails vom damaligen Lebensgefährten (ca. 3 Wochen) der bP 1 ein.römisch eins.
- Am 10.12.2014 langten zwei Unterstützungsmails vom damaligen Lebensgefährten (ca. 3 Wochen) der bP 1 ein. I.
- In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 12.01.2015, Zlen. L519 2013117-1/9E und L519 2013114-1/7E die Beschwerden der bP 1 und bP 2 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revisionen
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig seien.römisch eins.10. In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 12.01.2015, Zlen. L519 2013117-1/9E und L519 2013114-1/7E die Beschwerden der bP 1 und bP 2 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revisionen
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig seien. I.11. Gegen diese Erkenntnisse des BVw
G erhoben die bP 1 und bP 2 zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 11.06.2015, E 378-379/2015, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.römisch eins.
- Gegen diese Erkenntnisse des BVwG erhoben die bP 1 und bP 2 zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 11.06.2015, E 378-379/2015, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. I.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidungen vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0023 bis 0024-9 die angefochtenen Erkenntnisse behoben.römisch eins.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidungen vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0023 bis 0024-9 die angefochtenen Erkenntnisse behoben. I.
- Das vom BVwG in Auftrag gegebene Rechercheergebnis zum "Schutz vor Gewalt an Frauen und mit Kindern" in Armenien vom 21.01.2016 wurde der Vertretung der bP mit Schreiben vom 09.05.2016 zur Stellungnahme übermittelt.römisch eins.
- Das vom BVwG in Auftrag gegebene Rechercheergebnis zum "Schutz vor Gewalt an Frauen und mit Kindern" in Armenien vom 21.01.2016 wurde der Vertretung der bP mit Schreiben vom 09.05.2016 zur Stellungnahme übermittelt. I.
- Mit Schreiben vom 11.05.2016 teilte der bisherige Anwalt der bP mit, dass das Vollmachtsverhältnis gelöst sei. Am 13.05.2016 wurde ein neues Vollmachtverhältnis (ARGE Rechtsberatung) bekannt gegeben.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 11.05.2016 teilte der bisherige Anwalt der bP mit, dass das Vollmachtsverhältnis gelöst sei. Am 13.05.2016 wurde ein neues Vollmachtverhältnis (ARGE Rechtsberatung) bekannt gegeben. I.
- Mit Schreiben vom 13.05.2016 wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme an die bP selbst übermittelt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 13.05.2016 wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme an die bP selbst übermittelt. I.
- Am 27.05.2016 langte eine Stellungnahme über die nunmehrige Vertretung der bP ein. Ausgeführt wurde darin, dass sich das Ergebnis der Länderrecherche mit den Befürchtungen der bP bezüglich der Rückkehr nach Armenien decke. Die bP wäre in Armenien durch den V bzw. dessen Familie massiv gefährdet. Vorgelegt wurden:römisch eins.
- Am 27.05.2016 langte eine Stellungnahme über die nunmehrige Vertretung der bP ein. Ausgeführt wurde darin, dass sich das Ergebnis der Länderrecherche mit den Befürchtungen der bP bezüglich der Rückkehr nach Armenien decke. Die bP wäre in Armenien durch den römisch fünf bzw. dessen Familie massiv gefährdet. Vorgelegt wurden: * Bestätigung XXXX vom 15.12.2015* Bestätigung römisch 40 vom 15.12.2015 * Empfehlungsschreiben Vertreter Pfarrcaritas 03.08.2015 * 2 handschriftliche Unterstützungsschreiben * Unterstützungsschreiben Stadtpfarramt vom 03.08.2015 * Bestätigung Tätigkeiten für Gemeinde BBG vom 03.08.2015 * Deutschzertifikat bP 1, A 1 vom 07.07.2015, A 2 vom 09.12.2015 * Schulbesuchsbestätigungen der bP 2 (außerordentliche Schülerin
- Klasse, Schülerin
- Klasse Volksschule) I.
- Mit Urkundenvorlage vom 31.05.2016 wurde ein Schreiben des Stadtamtes XXXX über die Beschäftigung der bP im Rahmen des BBG vom 24.05.2016, Schreiben der Schuldirektorin der bP 2 vom 25.05.2016 und ein Schreiben des Flüchtlingsbetreuers der bP bei der Volkshilfe vom 30.05.2016 vorgelegt.römisch eins.
- Mit Urkundenvorlage vom 31.05.2016 wurde ein Schreiben des Stadtamtes römisch 40 über die Beschäftigung der bP im Rahmen des BBG vom 24.05.2016, Schreiben der Schuldirektorin der bP 2 vom 25.05.2016 und ein Schreiben des Flüchtlingsbetreuers der bP bei der Volkshilfe vom 30.05.2016 vorgelegt. I.
- Mit Schreiben vom 05.06.2016 wurden ein Unterstützungsschreiben Familie XXXX , Unterstützungsschreiben von XXXX – Töchter Schulkolleginnen, undatiertes Empfehlungsschreiben eines Turnvereins für bP 2, Empfehlungsschreiben (älteres Ehepaar, dem die BF in "Haus und Garten" hilft).römisch eins.
- Mit Schreiben vom 05.06.2016 wurden ein Unterstützungsschreiben Familie römisch 40 , Unterstützungsschreiben von römisch 40 – Töchter Schulkolleginnen, undatiertes Empfehlungsschreiben eines Turnvereins für bP 2, Empfehlungsschreiben (älteres Ehepaar, dem die BF in "Haus und Garten" hilft). I.
- Per Telefax wurde mit 19.06.2016 eine Beschäftigungsbewilligung für die bP 1 sowie eine Tanzkursbestätigung für die bP 2 übermittelt.römisch eins.
- Per Telefax wurde mit 19.06.2016 eine Beschäftigungsbewilligung für die bP 1 sowie eine Tanzkursbestätigung für die bP 2 übermittelt. I.
- Am 10.08.2016 wurden Lohnzettel über die Beschäftigung der bP in den Monaten Juni-Juli 2016 vorgelegt.römisch eins.
- Am 10.08.2016 wurden Lohnzettel über die Beschäftigung der bP in den Monaten Juni-Juli 2016 vorgelegt. I.
- Mit Schreiben vom 06.09.2016 wurden aktuelle Meldezettel der bP übermittelt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 06.09.2016 wurden aktuelle Meldezettel der bP übermittelt. I.
- Am 16.10.2016 wurde ein Empfehlungsschreiben vom 04.10.2016 von der damaligen Arbeitgeberin der bP 1 übermittelt.römisch eins.
- Am 16.10.2016 wurde ein Empfehlungsschreiben vom 04.10.2016 von der damaligen Arbeitgeberin der bP 1 übermittelt. I.
- Eine Anfrage des BVwG bei der BH XXXX (mit dem Ersuchen, alle Strafakten zu übermitteln bzw. Daten zu sämtlichen Vorgängen betreffend V zu übermitteln) ergab, dass mit 03.05.2016 bei dortiger Behörde keine Verwaltungsvorstrafen betreffend V aufschienen.römisch eins.
- Eine Anfrage des BVwG bei der BH römisch 40 (mit dem Ersuchen, alle Strafakten zu übermitteln bzw. Daten zu sämtlichen Vorgängen betreffend römisch fünf zu übermitteln) ergab, dass mit 03.05.2016 bei dortiger Behörde keine Verwaltungsvorstrafen betreffend römisch fünf aufschienen. I.
- Aufgrund einer Anfrage des BVwG teilte die PI XXXX mit Mail vom 08.08.2016 mit, dass mit der bP 1 Vernehmungen wegen Drohung und Körperverletzung durch V durchgeführt wurden. Tatortzuständig ist die PI XXXX . Ein Betretungsverbot ist nicht ausgesprochen worden, da der Beschuldigte von der Wohnadresse der bP 1 keine Kenntnis gehabt und auch nicht davon erfahren sollte. Lt. PI XXXX ist auch dort kein Betretungsverbot ausgesprochen worden.römisch eins.
- Aufgrund einer Anfrage des BVwG teilte die PI römisch 40 mit Mail vom 08.08.2016 mit, dass mit der bP 1 Vernehmungen wegen Drohung und Körperverletzung durch römisch fünf durchgeführt wurden. Tatortzuständig ist die PI römisch 40 . Ein Betretungsverbot ist nicht ausgesprochen worden, da der Beschuldigte von der Wohnadresse der bP 1 keine Kenntnis gehabt und auch nicht davon erfahren sollte. Lt. PI römisch 40 ist auch dort kein Betretungsverbot ausgesprochen worden. I.
- Aufgrund einer Anfrage des BVwG teilte die BH XXXX mit Mail vom 21.08.2016 mit, dass dort keine Unterlagen betreffend eines Betretungsverbotes im Jahr 2014 hinsichtlich dem V aufliegen.römisch eins.
- Aufgrund einer Anfrage des BVwG teilte die BH römisch 40 mit Mail vom 21.08.2016 mit, dass dort keine Unterlagen betreffend eines Betretungsverbotes im Jahr 2014 hinsichtlich dem römisch fünf aufliegen. I.
- Es wurde Einsicht in die relevanten Teile des Aktes XXXX des BG XXXX genommen (Aktenvermerke; Beschluss vom XXXX 2016, wonach die Zustimmung der bP 1 zum Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den minderjährigen Sohn ersetzt wird - Dies da die bP 1 nicht bereit war, die für die Erstellung eines Reisepasses notwendige Zustimmungserklärung zu unterfertigen, eine einvernehmliche Lösung nicht erreicht werden konnte und die Ausstellung des Reisepasses für die Bearbeitung des Aufenthaltstitels des V erforderlich war).römisch eins.
- Es wurde Einsicht in die relevanten Teile des Aktes römisch 40 des BG römisch 40 genommen (Aktenvermerke; Beschluss vom römisch 40 2016, wonach die Zustimmung der bP 1 zum Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den minderjährigen Sohn ersetzt wird - Dies da die bP 1 nicht bereit war, die für die Erstellung eines Reisepasses notwendige Zustimmungserklärung zu unterfertigen, eine einvernehmliche Lösung nicht erreicht werden konnte und die Ausstellung des Reisepasses für die Bearbeitung des Aufenthaltstitels des römisch fünf erforderlich war). I.
- Mit Schreiben vom 24.10.2016 wurden den bP aktuelle Länderfeststellungen übermittelt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 24.10.2016 wurden den bP aktuelle Länderfeststellungen übermittelt. I.
- Am 30.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.römisch eins.
- Am 30.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Die bP legte vor: * Befund vom 03.12.2014 * Unterstützungsschreiben vom Nov. 2016 * Scheidungsbeschluss des BG XXXX vom 21.04.2015* Scheidungsbeschluss des BG römisch 40 vom 21.04.2015 * Vergleich abgeschlossen vor dem BG XXXX , vom 21.04.2015 (kein wechselseitiger Unterhalt der Asylwerber, Obsorge- und Kontaktregelung bleiben aufrecht, wechselseitiger Ehegattenunterhaltsverzicht, Verzicht auf Geltendmachung der Umstandsklausel und keine Unterhaltsansprüche aus einem allfällig bewusst nicht geprüften Verschulden, Verzicht auf Geltendmachung allenfalls gesetzter Eheverfehlungen)* Vergleich abgeschlossen vor dem BG römisch 40 , vom 21.04.2015 (kein wechselseitiger Unterhalt der Asylwerber, Obsorge- und Kontaktregelung bleiben aufrecht, wechselseitiger Ehegattenunterhaltsverzicht, Verzicht auf Geltendmachung der Umstandsklausel und keine Unterhaltsansprüche aus einem allfällig bewusst nicht geprüften Verschulden, Verzicht auf Geltendmachung allenfalls gesetzter Eheverfehlungen) * Protokoll des BG XXXX vom 08.11.2016* Protokoll des BG römisch 40 vom 08.11.2016 * Bestätigung des Obmanns des XXXX vom 15.12.2015* Bestätigung des Obmanns des römisch 40 vom 15.12.2015 * Schulbesuchsbestätigung der Tochter und 1 Unterstützungsschreiben des Turnvereins XXXX .* Schulbesuchsbestätigung der Tochter und 1 Unterstützungsschreiben des Turnvereins römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: II.1.
- Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP 1 und 2 sind damit Drittstaatsangehörige.römisch zwei.1.
- Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP 1 und 2 sind damit Drittstaatsangehörige. Die bP1 ist eine junge, weitgehend gesunde, arbeitsfähige Frau mit einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- in Armenien gesicherten Existenzgrundlage. Sie ging in Armenien für 10 Jahre in die Schule und machte im Anschluss für 1 ¿ Jahre eine Ausbildung zur Hebamme, welche sie jedoch nicht abschloss. Vor ihrer Ausreise hat sie im Krankenhaus als Krankenschwester gearbeitet. Die bP 1 hat im Jahr 2014 sowie am 10.02.2015 eine Psychotherapie in Anspruch genommen. Sie leidet aktuell an einer kleinen zystischen Läsion im Kopf, welche regelmäßige Kontrollen erfordert, sich allerdings nicht verschlechtert, nimmt keine Medikamente ein und steht ansonsten in keiner Behandlung (frühere Diagnosen 2014-2015: Anpassungsstörung mit längerer depressiven Reaktion, Migräne mit Aura, depressive Reaktion mit reaktiver Angst). Die Pflege und Obsorge von bP2 ist durch die bP1 gesichert. Die Eltern und Geschwister der bP 1 mit ihren Familien leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP. Die Eltern verfügen über ein Haus und betreiben eine Landwirtschaft. In Österreich leben die Eltern sowie der Bruder samt Familie des XXXX , geb. XXXX (Vater der bP 2 = V). Sie sind im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte. Zwei Schwestern des V leben als Asylwerberinnen im Bundesgebiet. In Armenien leben drei Brüder des Vaters von V mit ihren Familien.In Österreich leben die Eltern sowie der Bruder samt Familie des römisch 40 , geb. römisch 40 (Vater der bP 2 = römisch fünf). Sie sind im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte. Zwei Schwestern des römisch fünf leben als Asylwerberinnen im Bundesgebiet. In Armenien leben drei Brüder des Vaters von römisch fünf mit ihren Familien. Die bP 1 war mit der bP 2 bis XXXX 2014 in XXXX , Attersee gemeldet, seitdem sind sie in XXXX gemeldet. Seit Juni 2016 lebt der Sohn der bP 1, XXXX , geb. XXXX beim Vater, die bP 2 bei der bP
- Laut dem am XXXX 4 beim BG XXXX abgeschlossenen Vergleich wurde dem V ein Recht auf persönlichen Kontakt zur bei der bP1 lebenden bP2 an jedemDie bP 1 war mit der bP 2 bis römisch 40 2014 in römisch 40 , Attersee gemeldet, seitdem sind sie in römisch 40 gemeldet. Seit Juni 2016 lebt der Sohn der bP 1, römisch 40 , geb. römisch 40 beim Vater, die bP 2 bei der bP
- Laut dem am römisch 40 4 beim BG römisch 40 abgeschlossenen Vergleich wurde dem römisch fünf ein Recht auf persönlichen Kontakt zur bei der bP1 lebenden bP2 an jedem
- Wochenende von Freitag bis Sonntag und umgekehrt der bP1 zum beim V lebenden Sohn, eingeräumt ( XXXX ). Die bP 1 wurde mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX vom V geschieden. Im Vergleich vom XXXX ist festgehalten, dass der bP 1 und V weiterhin gemeinsam die Obsorge für die bP 2 und den Sohn der bP1, XXXX , geb. XXXX zukommt. Der hauptsächliche Aufenthalt des Sohnes ist beim V, der der bP 2 bei der bP 1.römisch fünf lebenden Sohn, eingeräumt ( römisch 40 ). Die bP 1 wurde mit Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 vom römisch fünf geschieden. Im Vergleich vom römisch 40 ist festgehalten, dass der bP 1 und römisch fünf weiterhin gemeinsam die Obsorge für die bP 2 und den Sohn der bP1, römisch 40 , geb. römisch 40 zukommt. Der hauptsächliche Aufenthalt des Sohnes ist beim römisch fünf, der der bP 2 bei der bP
- Am 18.07.2014 wurde die bP 1 als Zeugin im Zusammenhang mit einer gefährlicher Drohung (§107 StGB), begangen vom V zum Nachteil der bP1, vor der PI XXXX einvernommen. Am 25.08.2014 erfolgte eine weitere Einvernahme und gab die bP 1 im Zuge dessen Drohungen durch die Familie des V zu Protokoll. V wurde in Österreich nicht strafgerichtlich verurteilt, es scheint kein Eintrag im kriminalpolizeilichen Aktenindex auf und wurde auch kein Betretungsverbot oder eine einstweilige Verfügung gegen ihn erlassen.Am 18.07.2014 wurde die bP 1 als Zeugin im Zusammenhang mit einer gefährlicher Drohung (§107 StGB), begangen vom römisch fünf zum Nachteil der bP1, vor der PI römisch 40 einvernommen. Am 25.08.2014 erfolgte eine weitere Einvernahme und gab die bP 1 im Zuge dessen Drohungen durch die Familie des römisch fünf zu Protokoll. römisch fünf wurde in Österreich nicht strafgerichtlich verurteilt, es scheint kein Eintrag im kriminalpolizeilichen Aktenindex auf und wurde auch kein Betretungsverbot oder eine einstweilige Verfügung gegen ihn erlassen. Das Verfahren betreffend dem Antrag auf internationalen Schutz von V und dem Sohn der bP 1 wurde rechtskräftig abgeschlossen. Am 02.06.2015 stellte V für sich und den Sohn einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, über welche von der belangten Behörde noch nicht entschieden wurde. Die beiden halten sich derzeit rechtswidrig im Bundesgebiet auf.Das Verfahren betreffend dem Antrag auf internationalen Schutz von römisch fünf und dem Sohn der bP 1 wurde rechtskräftig abgeschlossen. Am 02.06.2015 stellte römisch fünf für sich und den Sohn einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, über welche von der belangten Behörde noch nicht entschieden wurde. Die beiden halten sich derzeit rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Die bP verfügen in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Die bP1 bezieht ebenso wie die bP2 Grundversorgung. Die bP 1 hat in Österreich aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung, ausgestellt vom AMS und gültig für die Zeit von XXXX , ca. 2 Wochen als gastgewerbliche Hilfskraft (Abmeldegrund: Lösung in der Probezeit) gearbeitet. Die bP1 arbeitet im Rahmen des Bundesbetreuungsgesetzes bei der Stadtgemeinde XXXX max. 20 Stunden pro Monat als Reinigungskraft. Seit Dezember 2015 arbeitet sie als Freiwillige in einem Sozial Markt bis zu 3h wöchentlich. Jedenfalls im Juni und Juli 2016 war die bP 1 als Stubenmädchen (Beschäftigungsbewilligung von XXXX 2016 bis XXXX 2016) ganztagesbeschäftigt. Sie hilft in der Pfarre ehrenamtlich bei kirchlichen Veranstaltungen mit.Die bP verfügen in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Die bP1 bezieht ebenso wie die bP2 Grundversorgung. Die bP 1 hat in Österreich aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung, ausgestellt vom AMS und gültig für die Zeit von römisch 40 , ca. 2 Wochen als gastgewerbliche Hilfskraft (Abmeldegrund: Lösung in der Probezeit) gearbeitet. Die bP1 arbeitet im Rahmen des Bundesbetreuungsgesetzes bei der Stadtgemeinde römisch 40 max. 20 Stunden pro Monat als Reinigungskraft. Seit Dezember 2015 arbeitet sie als Freiwillige in einem Sozial Markt bis zu 3h wöchentlich. Jedenfalls im Juni und Juli 2016 war die bP 1 als Stubenmädchen (Beschäftigungsbewilligung von römisch 40 2016 bis römisch 40 2016) ganztagesbeschäftigt. Sie hilft in der Pfarre ehrenamtlich bei kirchlichen Veranstaltungen mit. Die bP1 hat mehrere Deutschkurs besucht und die A1 undA2 Prüfung absolviert. Die 8-jährige bP2 besucht die
- Klasse Volksschule. Sie hat sporadisch am Hip Hop Unterricht in einer Tanzschule teilgenommen. Die bP2 ist seit ca. 2 Jahren Mitglied in einem Turnverein in XXXX .Die 8-jährige bP2 besucht die
- Klasse Volksschule. Sie hat sporadisch am Hip Hop Unterricht in einer Tanzschule teilgenommen. Die bP2 ist seit ca. 2 Jahren Mitglied in einem Turnverein in römisch 40 . Die Familienmitglieder unterhalten sich untereinander in armenischer Sprache und bekam die bP 2 die armenische Kultur über ihre Eltern vermittelt. Die bP 1 ist strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht fest. II.1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat
§ 46FPG unzulässig wäre. In Bezug auf die Lage der b
P im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über die Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich entscheiden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden bzw. keine nunmehr wesentliche Sachverhaltsänderung festgestellt werden, welche zu einer anderen Einschätzung in diesem Punkt führen würde.römisch zwei.1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. In Bezug auf die Lage der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über die Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich entscheiden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden bzw. keine nunmehr wesentliche Sachverhaltsänderung festgestellt werden, welche zu einer anderen Einschätzung in diesem Punkt führen würde. Hierzu wird auch auf die den bP übermittelten Länderfeststellungen vom 23.11.2015, letztmalig aktualisiert am 02.08.2016 sowie insbesondere das nachstehend wiedergegebene Rechercheergebnis der Staatendokumentation verwiesen: Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es in Armenien Unterbringungsmöglichkeiten für Frauen und mit deren Kindern gibt, jedoch wird die Anzahl als unzureichend kritisiert. Des weiteren bieten verschiedene NGO¿s Notfall-Hotlines, medizinische und psychologische Hilfe sowie juristische Beratung an. Betreffend allgemeiner Angaben zum Thema "Frauen" bzw "Kinder" wird auf das Länderinformationsblatt verwiesen. Einzelquellen: USDOS (amerikanisches Außenministerium) gibt in seinem Jahresbericht 2014 an, dass Vergewaltigung eine Straftat ist und mit einer Höchststrafe von bis zu 15 Jahre bedroht ist. Vergewaltigung in der Ehe fällt aufgrund Ermangelung eines eigenen Gesetzes unter die allgemeine Vergewaltigung. Auch die häusliche Gewalt wird nach den allgemeinen Gewaltparagrafen bestraft. Ehelicher Missbrauch und Gewalt gegen Frauen schien weit verbreitet zu sein. Behörden verfolgten Fälle von häuslicher Gewalt nicht effektiv. Die NGO Women¿s Support Center unterhält sowohl eine Hotline als auch eine Zufluchtsstätte für Opfer von häuslicher Gewalt. Der Juli-Bericht von CESCR (UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights) beschreibt die Anzahl der Zufluchtsstätten für Opfer häuslicher Gewalt als unzureichend. Es gab lediglich eine solche Zufluchtsstätte in Eriwan, welche durch private Mittel unterstützt wird. Laut einem Bericht von Save the Children aus 2011 misshandeln und vernachlässigen etwa 70% der befragten Eltern ihre Kinder psychisch und physisch, insbesondere durch Versagung ausreichender Nahrung, Kleidung und Obdach. Kinder berichten auch über psychische und physische Misshandlungen außer Haus, in Institutionen, Schulen und gelegentlich auf den Straßen. Rape is a criminal offense and carries a maximum sentence of 15 years; in the absence of a law specifically criminalizing domestic violence, authorities prosecuted spousal rape under the general rape statutes. Similarly, domestic violence was punishable under the general violence statutes. Spousal abuse and violence against women appeared to be widespread. In its July report, the CESCR expressed concern about the persistence of high levels of violence, particularly domestic violence, against women, and regretted there was no law specifically criminalizing domestic violence. Authorities did not effectively prosecute domestic violence. [ ] According to the NGO Women’s Support Center, which maintained a hotline and a shelter for victims of domestic violence, all the persons they assisted also experienced spousal rape. During the first half of the year, the center received 12 reports of sexual violence through their hotline; four involved minors.[ ] The July CESCR report described the number of shelters for victims of domestic violence as insufficient. There was one such shelter in Yerevan, supported by private funding.[ ] In 2011 the domestic office of Save the Children published an assessment of child abuse. According to the report, approximately 70 percent of respondent parents at times subjected their children to physical and psychological abuse and neglect, particularly by failing to provide them with adequate food, clothing, and shelter. Children reported abuse outside the home as well, including physical and psychological abuse in institutions, schools, and occasionally on the streets. USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 19.1.2016 Das [deutsche] Auswärtige Amt gibt an: Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein akutes Problem. In den ersten 8 Monaten des Jahres 2014 wurden laut Polizeiangaben 1.501 Fälle von häuslicher Gewalt registriert (nicht nur gegen Frauen, nicht in jedem Fall wurde Anzeige erstattet). In 11 Fällen seien die weiblichen Opfer an den Folgen gestorben. Das "Women Resource Center", eine NRO, die sich insbesondere für die Rechte von Frauen einsetzt, spricht von allein 500 Fällen von häuslicher Gewalt gegen Frauen, die sie im Jahr 2014 betreut haben. Die Dunkelziffer dürfte deutlich höher liegen. In ganz Armenien gibt es lediglich ein Frauenhaus (in Eriwan), das Platz für zehn Frauen bietet und meist voll belegt ist.[ ] Mehrere NROs, z.B. "Hope and Help", "Tatev 95", "UMCOR" und das "Krisenzentrum für sexuelle Gewalt" nehmen sich der Opfer an. Ihre Angebote reichen von Notfall-Hotlines über medizinische und psychologische Hilfe bis hin zu juristischer Beratung und der Bereitstellung von Unterkünften. Die NRO "Women's Rights Centre" legte 2009 dem Sozialministerium einen Gesetzesentwurf zum Thema Gewalt in der Familie vor, der lange beraten und schließlich abgelehnt wurde. Laut einer Stellungnahme des Sozialministeriums vom Januar 2013 sollen die Anregungen in bereits bestehende Gesetze einfließen. Es gibt einen "Nationalen Aktionsplan zur Eindämmung geschlechtsspezifischer Gewalt” ("National Action Plan to Control Gender Based Violence"). AA (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet über ein im Dezember 2014 angenommenes Gesetz, wonach Opfer von häuslicher Gewalt Personen in schwierigen Lebenssituationen sind und somit zu Sozialhilfe berechtigt sind. Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat relevante Maßnahmen für soziale Unterstützung und Schutz der Opfer häuslicher Gewalt aber auch für Gewaltprävention entwickelt. The law on Social Assistance had been adopted in December 2014 which stipulates that the victims of domestic violence are persons in difficult life situation and entitled to social assistance. The Ministry of Labor and Social Affairs has developed relevant provisions for social assistance and protection of victims of domestic violence as well as for prevention of the violence. GoA – Government of Armenia (10.3.2015): Comments of the Government of Armenia to the report of the Commissioner for Human Rights following his visit to Armenia on 5-9 October 2014 [CommDH/GovRep
(2015)2], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1426584657_resparmenia.pdf, Zugriff 19.1.2016 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet: Ungenügender Schutz durch staatliche Behörden vor Gewalt gegen Frauen. Ein Bericht des BFM aus dem Jahr 2013 hält fest, dass Armenien im Vergleich zum Nachbarland Georgien auffallende Defizite bezüglich des Schutzes von Frauen aufweist.[ ] In Armenien existieren keine staatlichen Schutz- und Unterkunfts-Mechanismen und auch keine Kooperation zwischen der Polizei und Sozialarbeitenden.[ ] Die OSZE Erewan bezeichnet den Opferschutz in Armenien generell als ungenügend. Auch gibt es keine auf häusliche Gewalt spezialisierten Polizisten, Richter oder Staatsanwälte.[ ] Kein spezifisches Gesetz zu häuslicher Gewalt. Armenien kennt kein spezifisches Gesetz, welches häusliche Gewalt als Straftatbestand aufführt. Auch gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, welche Schutzmechanismen vorschreiben, etwa Kontaktverbote für Täter oder Zufluchtsorte für Opfer wie zum Beispiel Frauenhäuser. Ein Gesetzesentwurf, der während Jahren von NGOs, internationalen Experten Wien, und Regierungsvertretern vorbereitet worden war, wurde im Januar 2013 von der Regierung abgelehnt. Nach Angaben der armenischen NGO-Koalition Stop Violence against Women fehlt der politische Wille für ein solches Gesetz. In Fällen häuslicher Gewalt kommen vor allem die allgemeinen Strafbestimmungen über Körperverletzung im armenischen Strafgesetzbuch zur Anwendung. Die entsprechenden Gesetzesartikel unterscheiden nicht, ob es sich beim Täter um ein Familienmitglied handelt oder nicht.[ ] Sehr beschränkte Kapazität der nichtstaatlichen Schutzeinrichtungen. Bestehende Schutzeinrichtungen der NGOs erhalten keine oder nur sehr limitierte finanzielle Unterstützung durch den Staat. Die Frauenhäuser sind deswegen auf ausländische Finanzierung angewiesen und ihre Existenz nicht langfristig gesichert. Die Kapazitäten sind beschränkt und es kam immer wieder zu Schliessungen bestehender Zentren. Im Mai 2014 gab es gemäss des Berichts von WAVE nur ein Krisenzentrum in Erewan. Opfer können sich ein bis zwei Tage in diesem Women's Support and Drop-in Center des Women's Rights Center aufhalten und werden anschliessend in ein Frauenhaus transferiert. Vier weitere Beratungszentren derselben NGO in anderen Regionen wurden im Mai 2013 geschlossen. In Gyumri (Pro-vinz Shirak) soll nach Angaben des BFM zudem das Women’s Domestic Violence Center der NGO Ajakits als Anlaufstelle für kurzfristigen Aufenthalt mit rechtlicher und psychologischer Beratung dienen. Nach Angaben von WAVE gab es in Armenien im Mai 2014 nur zwei Frauenhäuser für einen längeren Aufenthalt mit Platz für insgesamt 14 Schutzsuchende. Das Frauenhaus der Armenian Lighthouse Charitable Foundation kann Personen während einer Dauer von maximal zwei Jahren aufnehmen. Gemäss aktuellen Angaben der NGO ist das Zentrum mit aktuell 19 Frauen und 23 Kinder überbelegt. Das zweite Frauenhaus wird durch das Women’s Support Center betrieben und hat fünf Plätze für eine Dauer von maximal 90 Tagen. Ein drittes Frauenhaus des Women‘s Rights Center stellte im Mai 2013 seinen Betrieb ein. NGOs kritisieren die limitierte Aufenthaltsdauer und die beschränkten Kapazitäten der Frauenhäuser. Laut den Empfehlungen der Task Force des Europarats würden in Armenien mindestens 297 Plätze für Schutzbedürftige in Frauenhäusern benötigt. Aufgrund der beschränkten Kapazitäten der Frauenhäuser kommt es oft vor, dass Opfer abgewiesen werden. Die meisten Frauen, welche in einem Frauenhaus Schutz suchen, kehren nach durchschnittlich drei Monaten zu ihren Ehemännern und Familien zurück. Dabei sind vor allem sozioökonomische Faktoren entscheidend für die Rückkehr: So können die Frauen ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder nicht ohne die familiäre Unterstützung bestreiten. Zudem werden geschiedene und alleinstehende Frauen von der Gesellschaft stigmatisiert. Nur eine Minderheit versucht mit Hilfe der NGOs ein selbständiges Leben aufzubauen. In Erewan scheint dies zudem eher möglich als in anderen Regionen.[ ] Unterstützung durch NGOs. Eine Reihe von armenischen NGOs wie Women’s Right Center, Women’s Resource Center, Sexual Assault Crisis Center, Society Without Violence, Women’s Support Center/Tufenkian Foundation sowie Ajakits unterstützen Opfer häuslicher Gewalt. Einige NGOs bieten nach Angaben des BFM vertrauliche psychologische und rechtliche Beratung an, auch in den Bereichen Scheidung und Eigentumsrechte. Oder sie vermitteln kostenlose Anwälte für den Gang zur Polizei beziehungsweise vor Gericht. Gemäss des aktuellen Berichts von Women Against Violence Europe (WAVE) gibt es zwei nationale kostenlose telefonische Beratungsdienste (Helplines) für Betroffene. Assault Crisis Center (in Kooperation mit der NGO Women’s Resource Center) bietet ebenfalls telefonische Beratung und Unterstützung an für den Gang zum Arzt, zur Polizei oder vor Gericht. Laut einer Studie des UNFPA wenden sich aber nur 0,6 Prozent der Opfer häuslicher Gewalt auf der Suche nach Hilfe an NGOs. Stattdessen suchen sie Hilfe innerhalb ihrer Familie oder bei der Polizei, falls sie sich an eine aussenstehende Institution wenden. NGOs widersprechen diesen Feststellungen, wie ein Berichts des BFM aus dem Jahr 2013 festhält: Demnach würden sich Betroffene mittlerweile vermehrt an sie wenden. Einer der telefonischen Beratungsdienste erhielt 2013 1‘902 Anrufe, während die zweite Helpline 2012 rund 300 Anrufe vermeldete. Betroffene aus ländlichen Gebieten scheinen die Dienste deutlich weniger zu nutzen.[ ] Eltern können in Fällen von Missbrauch, von schädlichem Einfluss auf ihre Kinder oder wenn sie ihre elterlichen Pflichten vernachlässigen durch ein gerichtliches Verfahren ihres Sorgerechts enthoben werden. SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (6.5.2014): Armenien: Zwangsheirat jesidischer Witwen, Verbrechen im Namen der Ehre und Sorgerecht, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1400260226_document.pdf, Zugriff 19.1.2016 Die nachfolgend zitierte Quelle, das Schweizer BFM (Bundesamt für Migration) gibt an: In Armenien existiert kein Gesetz, das häusliche Gewalt explizit als Strafbestand aufführt. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen über Schutzmechanismen wie ein Kontaktverbot gegen Täter oder über Zufluchtsorte für Opfer häuslicher Gewalt. Ein entsprechender Gesetzes-Entwurf wurde im Januar 2013 vom Parlament abgelehnt.[ ] Laut Frauen-NGOs und OSCE Yerevan haben Polizei und Gerichte in den letzten Jahren generell Massnahmen getroffen, um Opfer häuslicher Gewalt mehr Möglichkeiten zu geben, sich zu schützen, beispielsweise werden Anzeigen mehrheitlich entgegengenommen. Opfer haben aber nach wie vor kaum Vertrauen in die Behörden. Das Hauptproblem besteht deshalb darin, dass Opfer die Behörden gar nicht erst kontaktieren. Die staatlichen Institutionen haben zudem kaum rechtliche Möglichkeiten, um die Opfer häuslicher Gewalt zu schützen. OSCE Yerevan bezeichnet den Opferschutz in Armenien generell als ungenügend. Es gibt auch keine auf häusliche Gewalt spezialisierten Polizisten, Richter oder Staatsanwälte.[ ] Staatliche Unterstützung Opfer häuslicher Gewalt haben ein Anrecht auf kostenlose Verteidigung durch einen staatlich gestellten Anwalt. Die Anwälte sind nicht auf häusliche Gewalt spezialisiert. Rechtliche Unterstützung durch Anwälte der staatlichen Ombuds-Stelle ist ebenfalls vorgesehen, unter anderem im Fall, dass sich die Polizei weigern sollte, eine Anzeige entgegen zu nehmen. Der Schutz vor häuslicher Gewalt gilt als prioritäres Thema des Ombudsmanns. OSCE Yerevan bezweifelt aber, dass die Ombuds-Stelle konkreten Schutz bietet. Der Ombudsmann werde in Fällen häuslicher Gewalt nämlich selten kontaktiert. Das Ombuds-Büro selber stellte demgegenüber für das Jahr 2012 eine Zunahme der Beschwerden fest. Der armenische Staat unterhält keine Schutz-Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt. Die bestehenden NGO-Einrichtungen erhielten bisher keine staatliche Finanzierung. Die Einrichtung des Women’s Rights Center wird zurzeit durch die norwegische Regierung finanziert, die anderen durch USAID und armenische Diaspora-Organisationen in den USA.[ ] Nicht-staatlicher Schutz In Armenien gibt es mehrere NGO, die Opfer von häuslicher Gewalt unterstützen. Dazu gehören: • Women’s Rights Center • Women’s Resource Center • Sexual Assault Crisis Center • Society Without Violence • Women’s Support Center/Tufenkyan Foundation • Ajakits Die bekanntesten Organisationen sind Woman's Rights Center und Woman's Resource Center. Die NGO bieten Opfern häuslicher Gewalt in Eriwan und in den Regionen rechtliche und psychologische Beratung, medizinische Versorgung und kostenlose Anwälte. Woman's Rights Center unterhält eigene Schutz-Einrichtungen.[ ] Aktuell existieren in Armenien drei Frauenhäuser mit rund 35 Plätzen für Frauen und etwa gleich viele für deren Kinder. Es sind jedoch nicht alle Plätze explizit für Opfer häuslicher Gewalt reserviert, sondern stehen auch Frauen und Kinder in prekären sozialen Situationen zur Verfügung. Die Frauenhäuser sind auf ausländische Finanzierung angewiesen. Ihre Existenz ist nicht immer langfristig gesichert. In der Vergangenheit wurden bereits bestehende Zentren wieder geschlossen. Im Folgenden werden die drei Frauenhäuser beschrieben: • Shelter des Woman's Rights Center, fünf Plätze spezifisch für Opfer häuslicher Gewalt. Das Frauenhaus bietet rechtliche und psychologische Unterstützung. Sozialarbeiterinnen helfen bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Aufenthaltsdauer durchschnittlich ein bis drei Monate. • Women’s Support Center (WSC) der Tufenkian Foundation, fünf Plätze spezifisch für Opfer häuslicher Gewalt. Das Zentrum umfasst rechtliche und psychologische Betreuung und Ausbildungen. Der Aufenthalt ist auf 90 Tage beschränkt. • Myradoon Zerakeer-Zentrum der Armenian Lighthouse Charitable Foundation (ALCF), 25 Plätze für Frauen und 25 Plätze für Kinder, nicht spezifisch für Opfer häuslicher Gewalt. Neben psychologischer Beratung bietet das Zentrum medizinische Versorgung und Ausbildungen (Computer, Nähen, Kochen, Manicure) für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Der Aufenthalt ist auf zwei Jahre beschränkt. Woman's Rights Center. Gespräch vom 21.3.2013; Auskunft per Email vom 14.2.2013. Langfristige Perspektive Das Woman's Resource Center kritisiert, dass die Frauenhäuser zu wenig Platz für die Unterbringung von Kindern aufweisen, dass die Aufenthaltsdauer limitiert ist und dass die Beratungsangebote den Bereich der sexuellen Gewalt nicht abdeckten. Opfer würden immer wieder von den Zentren abgewiesen. Die Mehrheit der Frauen kehrt nach einem Aufenthalt im Frauenhaus von durchschnittlich ein bis drei Monaten zum Ehemann und dessen Familie zurück. Der Hauptgrund ist sozio-ökonomischer Natur. Den Frauen ist es oder scheint es häufig nicht möglich, ihren eigenen und den Lebensunterhalt der Kinder ohne familiäre Unterstützung zu bestreiten. Geschiedene und alleinstehende Frauen sind zudem mit einem sozialen Stigma behaftet. Eine weitere Gruppe zieht zur ursprünglichen Familie. Nur eine Minderheit versucht, ein selbständiges Leben aufzubauen, was in Eriwan eher möglich ist, als in den Provinzen. Sozialarbeiterinnen und Psychologinnen der Zentren unterstützen die Frauen beim gewählten Weg: Durch Vermittlung bei den Familien oder durch Unterstützung bei der Stellen- und Wohnungssuche. Das Woman's Rights Center macht die Erfahrung, dass sich Frauen durch den Aufenthalt in einem Frauenhaus ihrer Rechte bewusster werden. Amnesty International berichtet von Frauen, die sich alleine durch die Kontakt-Aufnahme mit einer aussenstehenden Institution mehr Respekt in der Familie und dadurch mehr Schutz vor Gewalt verschafften, jedoch auch von gegenteiligen Beispielen: Frauen, deren Situation sich gerade aufgrund der Kontakt-Aufnahme verschlechterte. Beratungs- und Krisenzentren Im Folgenden die wichtigsten Beratungs- und Krisenzentren in Eriwan: • Women's Support and Drop-in Center (Frauen Unterstützungs- und Anlaufstelle) des Woman's Rights Center, Opfer können sich ein bis zwei Tage in den Zentren aufhalten und werden anschliessend in ein Frauenhaus transferiert. • Sexual Violence Crisis Center NGO (in Kooperation mit Woman's Resource Center) bietet neben einer Hotline auch persönliche Unterstützung für den Gang zum Arzt, zur Polizei oder vor Gericht. Die wichtigsten Beratungs- und Krisenzentren in den Provinzen: • Krisenzentren von Woman's Rights Center in den vier Provinz-Hauptorten Vanadzor (Provinz Lori), Ijevan (Tavush), Kapan (Syunik) und Gavar (Gegharkunik). Sie bieten den Einwohnern der Provinz kostenlose psychologische, medizinische und rechtliche Beratung. Opfer können sich ein bis zwei Tage in den Zentren aufhalten und werden anschliessend in ein Frauenhaus transferiert. Die langfristige Finanzierung der von Woman's Rights Center geführten Zentren ist zurzeit unklar. • In Gyumri (Provinz Shirak) gibt es das Women’s Domestic Violence Center der NGO Ajakits. Es bietet eine Anlaufstelle für kurzfristigen Aufenthalt mit rechtlicher und psychologischer Beratung. Durch die genannten Beratungs-Zentren sind Eriwan sowie die am weitesten von der Hauptstadt entferntesten fünf Provinzen Armeniens abgedeckt. Hotlines Mehrere NGO bieten Opfern häuslicher Gewalt kostenlose Hotlines für vertrauliche psycho-logische und rechtliche Beratung an. Im Folgenden eine Auswahl: • Domestic Violence National Hotline des Woman's Rights Center, Telefon
(0800)80850 oder +374 10 542828, täglich 24-Stunden. • Davon existieren Hotlines in den Provinzen Gegharkunik
(0264)26919; Tavush
(0263)40114; Syunik
(0285)23140 und Lori
(0322)25088. • Sexual Violence Crisis Center NGO, Spezifisch für Opfer sexueller Gewalt, Telefon
(0800)01280, Montag bis Samstag, 11.00 – 18.
- Anwälte Die meisten der ob genannten Frauen-NGO beschäftigen Anwälte, die Opfern von häuslicher Gewalt kostenlos zur Verfügung stehen und zwar für den Weg zur Polizei und vor Gericht sowie in den Bereichen Scheidung und Eigentumsrechte. Woman's Rights Center beschäftigt beispielsweise sechs Anwälte, zwei in Eriwan und vier in den Regionen. Private Anwälte sind teuer. BFM (2.7.2013): Häusliche Gewalt: Staatlicher Schutz und nicht-staatliche Unterstützung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/arm/ARM-haeusliche-gewalt-d.pdf, Zugriff 19.1.2016
- Beweiswürdigung: II.2.
- Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die gegenständlichen Verfahrensakte des BFA, die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend bP 1 und bP 2 sowie V, die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Ermittlungen bei den zuständigen Polizeiinspektionen, Gerichten und sonstigen Behörden, durch die Einholung aktueller Strafregisterauskünfte und durch aktuelle ZMR-Anfragen die bP betreffend.römisch zwei.2.
- Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die gegenständlichen Verfahrensakte des BFA, die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend bP 1 und bP 2 sowie römisch fünf, die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Ermittlungen bei den zuständigen Polizeiinspektionen, Gerichten und sonstigen Behörden, durch die Einholung aktueller Strafregisterauskünfte und durch aktuelle ZMR-Anfragen die bP betreffend. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, den vorgelegten Unterlagen sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, den vorgelegten Unterlagen sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. II.2.
- Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der bP in Österreich sowie im Herkunftsstaat stützen sich auf die Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die Ausführungen der bP im Rahmen der persönlichen Einvernahmen, die vorgelegten Unterlagen, das Vorbringen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der bP in Österreich sowie im Herkunftsstaat stützen sich auf die Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die Ausführungen der bP im Rahmen der persönlichen Einvernahmen, die vorgelegten Unterlagen, das Vorbringen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. II.2.
- Die Feststellung, dass in Bezug auf die bP bzw. die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der bP seit der abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.5.2014 keine Änderung eintrat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die bP diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet haben und auch den übermittelten aktuellen Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Darüber hinaus wurden zum individuellen Vorbringen der bP hinsichtlich der Lage von Frauen und Kinder Erhebungen veranlasst, welchen sich die bP, wenn auch mit letztlich anderen Schlussfolgerungen, angeschlossen haben. Soweit die bP1 einen Bericht der SFH vom 6.5.2014 (Armenien: Zwangsheirat jesidischer Witwen, Verbrechen im Namen der Ehre und Sorgerecht) vorgelegt hat, ist dazu festzustellen, dass dieser nicht geeignet ist, die vom BVwG zugrunde gelegten Feststellungen bzw. das Rechercheergebnis zu entkräften, da die Recherchen des BVwG nicht nur aktueller sind, sondern auch spezifisch auf die Sachlage betreffend der bP 1 und bP 2 eingehen und noch dazu diesen Bericht mitverwertet haben.römisch zwei.2.
- Die Feststellung, dass in Bezug auf die bP bzw. die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der bP seit der abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.5.2014 keine Änderung eintrat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die bP diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet haben und auch den übermittelten aktuellen Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Darüber hinaus wurden zum individuellen Vorbringen der bP hinsichtlich der Lage von Frauen und Kinder Erhebungen veranlasst, welchen sich die bP, wenn auch mit letztlich anderen Schlussfolgerungen, angeschlossen haben. Soweit die bP1 einen Bericht der SFH vom 6.5.2014 (Armenien: Zwangsheirat jesidischer Witwen, Verbrechen im Namen der Ehre und Sorgerecht) vorgelegt hat, ist dazu festzustellen, dass dieser nicht geeignet ist, die vom BVwG zugrunde gelegten Feststellungen bzw. das Rechercheergebnis zu entkräften, da die Recherchen des BVwG nicht nur aktueller sind, sondern auch spezifisch auf die Sachlage betreffend der bP 1 und bP 2 eingehen und noch dazu diesen Bericht mitverwertet haben. Demnach unterliegt häusliche Gewalt in Armenien einem besonders starken Tabu: Zum einen hat die Familie eine große sozio-ökonomische Bedeutung, zum anderen ist die Angst, den Ruf der Familie zu schädigen, groß. Allerdings gibt es keine Hinweise, dass die Polizei im Falle von Anzeigeerstattung Opfern häuslicher Gewalt systematisch Schutz verweigern würde. Zudem stehen auch – wenn auch eingeschränkt – Frauenhäuser und kostenlose Rechtsanwälte sowie NGOs zur Verfügung. Es gibt diverse Schutzeinrichtungen und werden letztlich auch Anwälte und andere Beratungsleistungen für Frauen zB bei Scheidung oder Eigentumsfragen kostenlos zur Verfügung gestellt. Auch hinsichtlich des Zugangs zur Polizei wird kostenlos Unterstützung angeboten. Darüber hinaus gibt es schließlich Zentren zur Eingliederung von Frauen ohne spezifischen Bezug zur häuslichen Gewalt. Letztlich ist – wie in nachfolgender Beweiswürdigung dargestellt – jedoch nicht davon auszugehen, dass die bP 1 in Armenien häuslicher Gewalt oder sonst einer Bedrohung ausgesetzt ist und sie vielmehr aufgrund ihrer dort lebenden Familie auch gesellschaftlich wiedereingegliedert wird bzw Unterstützung erhält. II.2.
- Bereits im Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2012 wurde hinsichtlich der Fluchtgründe der bP 1 ausführlich begründet, warum diese absolut unglaubwürdig waren. So versuchten die bP 1 und ihr ehemaliger Gatte, auf ein Vorbringen der in Österreich lebenden Verwandten des Gatten aufzubauen, welches an sich bereits zuvor im Asylverfahren unglaubwürdig beurteilt wurde und verwickelten sich dabei noch in gravierende Widersprüche. Diese Unglaubwürdigkeit – insbesondere der Angaben der bP 1 - wurde im Erkenntnis des BVwG vom 14.05.2014 auch bestätigt. Auch im weiteren Verfahren unterstich das Verhalten der bP 1 die Annahme, dass ihre Angaben Großteils von Opportunitätserwägungen getragen werden.römisch zwei.2.
- Bereits im Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2012 wurde hinsichtlich der Fluchtgründe der bP 1 ausführlich begründet, warum diese absolut unglaubwürdig waren. So versuchten die bP 1 und ihr ehemaliger Gatte, auf ein Vorbringen der in Österreich lebenden Verwandten des Gatten aufzubauen, welches an sich bereits zuvor im Asylverfahren unglaubwürdig beurteilt wurde und verwickelten sich dabei noch in gravierende Widersprüche. Diese Unglaubwürdigkeit – insbesondere der Angaben der bP 1 - wurde im Erkenntnis des BVwG vom 14.05.2014 auch bestätigt. Auch im weiteren Verfahren unterstich das Verhalten der bP 1 die Annahme, dass ihre Angaben Großteils von Opportunitätserwägungen getragen werden. II.2.
- Hinsichtlich ihrer eigenen in Armenien aufhältigen Verwandten gab die bP 1 im Rahmen der Einvernahme am 15.06.2012 an, dass in Armenien die Eltern, ein Bruder, eine Schwester, vier Onkel mütterlicherseits, ein Onkel und drei Tanten väterlicherseits leben. In dieser Einvernahme tätigte die bP 1 widersprüchliche Angaben zu ihren Schwiegereltern, mit welchen sie einerseits angeblich zerstritten wäre, andererseits hätte sie die Schwiegereltern in Armenien nie kennen gelernt. Im Rahmen der Einvernahme am 25.06.2012 gab die bP 1 an, ihr Vorbringen berichtigen zu wollen. Sie führte aus, sich beim Datum der standesamtlichen Hochzeit geirrt und die Fragen zur Beziehung zu den Schwiegereltern nicht richtig verstanden zu haben. Die Schwiegereltern seien gegen ihre Beziehung gewesen, da sie eine andere Frau für ihren Sohn ausgesucht hätten. In der Einvernahme am 25.07.2014 gab die bP 1 plötzlich – nach Trennung von ihrem damaligen Ehegatten – an, dass ihre engeren Verwandten nunmehr alle in Russland leben würden und in Armenien nur noch die Geschwister des Vaters leben würden. Dies wiederholte sie auch noch in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 23.02.
- In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, dass die Eltern von V der bP 1 verboten hätten, ihre Ausbildung in Armenien als Krankenschwester abzuschließen, nicht mit den bereits erwähnten Angaben zum Verhältnis mit den Schwiegereltern in Armenien in Verbindung bringen ließen. Am Rande sei erwähnt, dass die Tochter der bP 1 densselben Vornamen wie die Mutter von V führt. Darüber hinaus gab die bP 1 selbst an, in Armenien bis zuletzt bei ihren Eltern gelebt zu haben, was einen Einfluss der Familie des V letztlich unplausibel erscheinen lässt. Nunmehr in der Verhandlung vom 30.11.2016 wurde von der bP 1 ausgeführt, dass ihre Mutter, die Schwester und ein Bruder in Armenien leben. Beide Geschwister wären auch verheiratet.römisch zwei.2.
- Hinsichtlich ihrer eigenen in Armenien aufhältigen Verwandten gab die bP 1 im Rahmen der Einvernahme am 15.06.2012 an, dass in Armenien die Eltern, ein Bruder, eine Schwester, vier Onkel mütterlicherseits, ein Onkel und drei Tanten väterlicherseits leben. In dieser Einvernahme tätigte die bP 1 widersprüchliche Angaben zu ihren Schwiegereltern, mit welchen sie einerseits angeblich zerstritten wäre, andererseits hätte sie die Schwiegereltern in Armenien nie kennen gelernt. Im Rahmen der Einvernahme am 25.06.2012 gab die bP 1 an, ihr Vorbringen berichtigen zu wollen. Sie führte aus, sich beim Datum der standesamtlichen Hochzeit geirrt und die Fragen zur Beziehung zu den Schwiegereltern nicht richtig verstanden zu haben. Die Schwiegereltern seien gegen ihre Beziehung gewesen, da sie eine andere Frau für ihren Sohn ausgesucht hätten. In der Einvernahme am 25.07.2014 gab die bP 1 plötzlich – nach Trennung von ihrem damaligen Ehegatten – an, dass ihre engeren Verwandten nunmehr alle in Russland leben würden und in Armenien nur noch die Geschwister des Vaters leben würden. Dies wiederholte sie auch noch in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 23.02.
- In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, dass die Eltern von römisch fünf der bP 1 verboten hätten, ihre Ausbildung in Armenien als Krankenschwester abzuschließen, nicht mit den bereits erwähnten Angaben zum Verhältnis mit den Schwiegereltern in Armenien in Verbindung bringen ließen. Am Rande sei erwähnt, dass die Tochter der bP 1 densselben Vornamen wie die Mutter von römisch fünf führt. Darüber hinaus gab die bP 1 selbst an, in Armenien bis zuletzt bei ihren Eltern gelebt zu haben, was einen Einfluss der Familie des römisch fünf letztlich unplausibel erscheinen lässt. Nunmehr in der Verhandlung vom 30.11.2016 wurde von der bP 1 ausgeführt, dass ihre Mutter, die Schwester und ein Bruder in Armenien leben. Beide Geschwister wären auch verheiratet. Letztlich ist offensichtlich, dass die bP 1 lediglich versuchte, ihr familiäres Auffangnetz im Herkunftsstaat zu verleugnen, um damit ihre Chancen auf einen Verbleib in Österreich zu maximieren und ist
den Feststellungen davon auszugehen, dass sie noch über ein familiäres und soziales Netz in Armenien verfügt. II.2.7. V gab im Rahmen der Verhandlung am 15.04.2015 an, dass in Armenien noch zwei Onkel mit ihren Familien leben würden. Einer in XXXX und einer in XXXX . In XXXX würde sein Vater auch noch ein Haus besitzen. Eine Schwester lebe in XXXX . Er selbst habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten, ob der Vater welchen hätte, wisse er nicht. Vor der Ausreise hätten sie in der Nähe des Elternhauses der bP 1 in XXXX , Region XXXX gelebt und habe er dort in der Landwirtschaft des Vaters der bP 1 gearbeitet.römisch zwei.2.7. römisch fünf gab im Rahmen der Verhandlung am 15.04.2015 an, dass in Armenien noch zwei Onkel mit ihren Familien leben würden. Einer in römisch 40 und einer in römisch 40 . In römisch 40 würde sein Vater auch noch ein Haus besitzen. Eine Schwester lebe in römisch 40 . Er selbst habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten, ob der Vater welchen hätte, wisse er nicht. Vor der Ausreise hätten sie in der Nähe des Elternhauses der bP 1 in römisch 40 , Region römisch 40 gelebt und habe er dort in der Landwirtschaft des Vaters der bP 1 gearbeitet. Die bP 1 gab im Rahmen ihrer Einvernahme am 05.07.2014 an, dass zwei namentlich angeführte Onkel des V sowie ein Onkel des Vaters des V in Armenien mit ihren Familien leben und die bP 1 bedrohen würden. Sie lebten in XXXX , XXXX und XXXX . Der Schwiegervater sowie der Schwager hätten die bP 1 am 26. oder 27. Mai 2014 damit bedroht, dass diese Leute in Armenien sie umbringen würden. V hätte sie am 2 oder 3 März mit einem Kabel geschlagen und danach eingesperrt, sodass sie nicht zur Polizei gehen hätte können. Sie habe die Verletzungsanzeige von Juni 2014 vorgelegt, hinsichtlich früherer Übergriffe gäbe es keine ärztlichen Unterlagen. Sie hätte eine Anzeige bei der Polizei in XXXX gegen den Gatten und eine gegen dessen Vater und Bruder bei der Polizei in XXXX erstattet.Die bP 1 gab im Rahmen ihrer Einvernahme am 05.07.2014 an, dass zwei namentlich angeführte Onkel des römisch fünf sowie ein Onkel des Vaters des römisch fünf in Armenien mit ihren Familien leben und die bP 1 bedrohen würden. Sie lebten in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Der Schwiegervater sowie der Schwager hätten die bP 1 am 26. oder 27. Mai 2014 damit bedroht, dass diese Leute in Armenien sie umbringen würden. römisch fünf hätte sie am 2 oder 3 März mit einem Kabel geschlagen und danach eingesperrt, sodass sie nicht zur Polizei gehen hätte können. Sie habe die Verletzungsanzeige von Juni 2014 vorgelegt, hinsichtlich früherer Übergriffe gäbe es keine ärztlichen Unterlagen. Sie hätte eine Anzeige bei der Polizei in römisch 40 gegen den Gatten und eine gegen dessen Vater und Bruder bei der Polizei in römisch 40 erstattet. II.2.8. Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der bP 1 und V ist festzuhalten, dass die bP 1 auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 15.04.2015 noch keinerlei Problem mit dem Ehegatten behauptete. Erst nach negativen Erkenntnis des BVwG hätte sie nach dem Beratungsgespräch mit der Caritas den Mut gefasst, über ihre privaten Probleme zu reden und behauptete, V hätte sie misshandelt.römisch zwei.2.8. Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der bP 1 und römisch fünf ist festzuhalten, dass die bP 1 auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 15.04.2015 noch keinerlei Problem mit dem Ehegatten behauptete. Erst nach negativen Erkenntnis des BVwG hätte sie nach dem Beratungsgespräch mit der Caritas den Mut gefasst, über ihre privaten Probleme zu reden und behauptete, römisch fünf hätte sie misshandelt. Es mutet schon seltsam an, dass die bP 1 im Rahmen der Einvernahme am 25.07.2014 zwar vorerst körperliche Übergriffe durch den Gatten und Drohungen durch dessen Verwandte behauptet, dann jedoch befragt zum Zeitpunkt, wann sie den Entschluss zur Scheidung gefasst habe, nur angab, dass sie sich am 26.05.2014 "gestritten" hätten und sie dann den Entschluss gefasst hätte, sich scheiden zu lassen. Erst befragt nach dem offiziellen Scheidungsgrund führte die bP 1 aus, dass dies Gewalt in der Familie sei. Das Scheidungsgesuch habe sie noch nicht eingereicht und werde es aufgrund der Anzeige ein Gerichtsverfahren gegen den Gatten geben. Am Rande sei erwähnt, dass die bP 1 im Rahmen dieser Einvernahme damit gedroht hat, sich für den Fall der Abschiebung umzubringen und die angeblichen Übergriffe nur vage und undetailliert in den Raum stellte. Trotz des am 19.09.2014 im Rahmen einer gerichtlichen mündlichen Verhandlung abgeschlossenen Vergleiches vor dem BG XXXX über das gegenseitige Besuchsrecht der Kinder hat die bP 1 am 22.09.2014 erneut ein Schreiben an das BG gerichtet, in welchem sie vermeinte, dass sie sich auf der Flucht vor dem V befinde und dieser ihren Aufenthaltsort nicht wissen solle. Ihr Betreuer habe den "Auftrag" erhalten, im Falle des Auftauchens von V an ihrer neuen Adresse, eine Wegweisung in die Gänge zu leiten. Sie als auch die Tochter hätten Angst vor dem vereinbarten Besuch und stelle sie einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe.Trotz des am 19.09.2014 im Rahmen einer gerichtlichen mündlichen Verhandlung abgeschlossenen Vergleiches vor dem BG römisch 40 über das gegenseitige Besuchsrecht der Kinder hat die bP 1 am 22.09.2014 erneut ein Schreiben an das BG gerichtet, in welchem sie vermeinte, dass sie sich auf der Flucht vor dem römisch fünf befinde und dieser ihren Aufenthaltsort nicht wissen solle. Ihr Betreuer habe den "Auftrag" erhalten, im Falle des Auftauchens von römisch fünf an ihrer neuen Adresse, eine Wegweisung in die Gänge zu leiten. Sie als auch die Tochter hätten Angst vor dem vereinbarten Besuch und stelle sie einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe. Aus ihrem eigenen Vorbringen und den Erhebungen des BVwG ergibt sich, dass die bP 1 selbst lediglich eine Anzeige am 18.07.2014 samt nochmaliger Einvernahme hierzu am 25.08.2014 gegen den V bzw. seine Verwandten erstattet hat. Letztlich widersprach sich die bP 1 selbst bei den zwei Einvernahmen vor der Polizei. Bei der ersten Anzeige am 18.07.2014 führte sie noch aus, dass V 2-3 mal wöchentlich betrunken gewesen wäre und sie dann wegen geringster Probleme geschlagen und auch eingesperrt hätte. Demgegenüber gab sie am 25.08.2014 an, dass V sie, wenn er zu viel getrunken habe, misshandelt hätte, was eigentlich jeden Tag gewesen wäre. Hinsichtlich des behaupteten Einsperrens konnte sie keine Details benennen. Aus den vorgelegten Zeugeneinvernahmeprotokollen sind keine ausreichend konkretisierten Tathandlungen bzw. Tatzeitpunkte der von V angeblich vorgenommenen gefährlichen Drohung(
- en)ersichtlich.Aus ihrem eigenen Vorbringen und den Erhebungen des BVwG ergibt sich, dass die bP 1 selbst lediglich eine Anzeige am 18.07.2014 samt nochmaliger Einvernahme hierzu am 25.08.2014 gegen den römisch fünf bzw. seine Verwandten erstattet hat. Letztlich widersprach sich die bP 1 selbst bei den zwei Einvernahmen vor der Polizei. Bei der ersten Anzeige am 18.07.2014 führte sie noch aus, dass römisch fünf 2-3 mal wöchentlich betrunken gewesen wäre und sie dann wegen geringster Probleme geschlagen und auch eingesperrt hätte. Demgegenüber gab sie am 25.08.2014 an, dass römisch fünf sie, wenn er zu viel getrunken habe, misshandelt hätte, was eigentlich jeden Tag gewesen wäre. Hinsichtlich des behaupteten Einsperrens konnte sie keine Details benennen. Aus den vorgelegten Zeugeneinvernahmeprotokollen sind keine ausreichend konkretisierten Tathandlungen bzw. Tatzeitpunkte der von römisch fünf angeblich vorgenommenen gefährlichen Drohung(
- en)ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 vor dem BVwG gab die bP 1 zur Frage, ob es bei der Abwicklung des Besuchsrechtes der Kinder zu Problemen käme an: "Ja. Einmal kommt mein Sohn am Wochenende zu mir und am anderen Wochenende kommt meine Tochter zum Vater. Jedes Mal bedroht und beschimpft er mich auch." Das Erstatten lediglich einer einzigen Anzeige in Österreich erscheint schon im Hinblick darauf, dass sie angeblich 12 Jahre lang und bereits in Armenien von V geschlagen worden sein will, nicht nachvollziehbar. Es ist dem ho. Gericht an sich schon nicht erklärlich, warum die bP 1 nicht bereits in Armenien Anzeige erstattete, da dort – wenn auch nicht in gleichem Maße wie in Österreich – zumindest von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Polizei auszugehen ist. Dies geht auch aus den Erhebungen des BVwG über die Staatendokumentation hervor. Auch vor dem Hintergrund, dass angeblich der Vater der bP 1 in Armenien Dorfvorsteher gewesen sei und im Zusammenhang mit den Fluchtgründen zur Polizei und ins Ministerium gegangen sei, um Schutz zu suchen, wäre letztlich davon auszugehen, dass die bP 1 (die mit V bei ihren Eltern ohne Kontakt zur Familie des V vor ihrer Ausreise aus Armenien gelebt haben will) wohl derart grobe, wiederkehrende Misshandlungen bereits in Armenien zur Anzeige gebracht hätte.Das Erstatten lediglich einer einzigen Anzeige in Österreich erscheint schon im Hinblick darauf, dass sie angeblich 12 Jahre lang und bereits in Armenien von römisch fünf geschlagen worden sein will, nicht nachvollziehbar. Es ist dem ho. Gericht an sich schon nicht erklärlich, warum die bP 1 nicht bereits in Armenien Anzeige erstattete, da dort – wenn auch nicht in gleichem Maße wie in Österreich – zumindest von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Polizei auszugehen ist. Dies geht auch aus den Erhebungen des BVwG über die Staatendokumentation hervor. Auch vor dem Hintergrund, dass angeblich der Vater der bP 1 in Armenien Dorfvorsteher gewesen sei und im Zusammenhang mit den Fluchtgründen zur Polizei und ins Ministerium gegangen sei, um Schutz zu suchen, wäre letztlich davon auszugehen, dass die bP 1 (die mit römisch fünf bei ihren Eltern ohne Kontakt zur Familie des römisch fünf vor ihrer Ausreise aus Armenien gelebt haben will) wohl derart grobe, wiederkehrende Misshandlungen bereits in Armenien zur Anzeige gebracht hätte. In der Verhandlung am 30.11.2016 gab sie wiederum befragt zu den Anzeigen bei der Polizei völlig vage an, dass sie ihn 2 oder 3 Mal angezeigt habe. Nachgefragt wo sie diese erstattet habe, führte sie zwei PI an, was den ho. Recherchen widerspricht. Auch ihr Desinteresse an dem Ausgang etwaiger Anzeigen, welches sich in der Angabe äußerte, dass sie nicht wisse, ob er verurteilt wurde oder nicht, zeigt, dass die bP 1 auch in diesem Zusammenhang nicht die Wahrheit angab. Schließlich wich sie in dieser Verhandlung auch der konkreten Frage nach einem etwaig erlassenen Betretungsverbot aus und gab über mehrmaliges Nachfragen an, dass es nie zu einem gekommen sei und der V "von der Caritas aus der Pension gewiesen" worden sei. Demgegenüber geht aus dem GVS Auszug betreffend V hervor, dass er einen Antrag auf Privatverzug ordnungsgemäß eingebracht hat und dieser aufgrund der bevorstehenden Scheidung als sinnvoll erachtet worden ist.In der Verhandlung am 30.11.2016 gab sie wiederum befragt zu den Anzeigen bei der Polizei völlig vage an, dass sie ihn 2 oder 3 Mal angezeigt habe. Nachgefragt wo sie diese erstattet habe, führte sie zwei PI an, was den ho. Recherchen widerspricht. Auch ihr Desinteresse an dem Ausgang etwaiger Anzeigen, welches sich in der Angabe äußerte, dass sie nicht wisse, ob er verurteilt wurde oder nicht, zeigt, dass die bP 1 auch in diesem Zusammenhang nicht die Wahrheit angab. Schließlich wich sie in dieser Verhandlung auch der konkreten Frage nach einem etwaig erlassenen Betretungsverbot aus und gab über mehrmaliges Nachfragen an, dass es nie zu einem gekommen sei und der römisch fünf "von der Caritas aus der Pension gewiesen" worden sei. Demgegenüber geht aus dem GVS Auszug betreffend römisch fünf hervor, dass er einen Antrag auf Privatverzug ordnungsgemäß eingebracht hat und dieser aufgrund der bevorstehenden Scheidung als sinnvoll erachtet worden ist. II.2.9. Die vom Gericht durchgeführten Erhebungen betreffend V ergaben, dass gegen ihn weder ein Betretungsverbot gem. § 38a SPG, noch eine einstweilige Verfügung ausgesprochen wurde. Auch liegt aktuell keinerlei Eintragung im Strafregister vor und ergab die Einsichtnahme in den kriminalpolizeilichen Aktenindex des V am 22.03.2017 keinerlei Einträge.römisch zwei.2.9. Die vom Gericht durchgeführten Erhebungen betreffend römisch fünf ergaben, dass gegen ihn weder ein Betretungsverbot gem. Paragraph 38 a, SPG, noch eine einstweilige Verfügung ausgesprochen wurde. Auch liegt aktuell keinerlei Eintragung im Strafregister vor und ergab die Einsichtnahme in den kriminalpolizeilichen Aktenindex des römisch fünf am 22.03.2017 keinerlei Einträge. Zur "Verletzungsanzeige" eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.06.2014 ist festzuhalten, dass laut Diagnose eine Prellung im Nacken und Kopfbereich im Untersuchungszeitpunkt am 04.06.2014 vorlag. Hinsichtlich des darin niedergeschriebenen Unfallherganges ("wurde vom Gatten misshandelt – er zog sie an den Haaren und versetzte ihr Faustschläge in den Nacken und Brustkorb vorne und hinten – 3x zugeschlagen – zusätzlich wurde sie durch Fußtritte vom Ehemann an den Beinen verletzt. Seither ist sie schwindelig, fallweise Übelkeit und Erbrechen.") wurde wohl einzig auf die Angabe der bP 1 zurückgegriffen. Es ist an sich schon nicht nachvollziehbar, dass die bP1, welche sich am 26.05.2014 von V getrennt haben will, über eine Woche wartet, bis sie wegen derart gravierender Übergriffe den Arzt aufsucht. Gerade die Diagnose lässt sich auch nicht mit dem Unfallhergang in Einklang bringen, da lediglich Prellungen im Nacken und Kopfbereich festgehalten wurden und letztlich dennoch auch eine Woche später bei Fußtritten vom Ehemann auch im Bereich des Brustkorbes oder an den Beinen Verletzungsspuren zu erwarten wären.Zur "Verletzungsanzeige" eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.06.2014 ist festzuhalten, dass laut Diagnose eine Prellung im Nacken und Kopfbereich im Untersuchungszeitpunkt am 04.06.2014 vorlag. Hinsichtlich des darin niedergeschriebenen Unfallherganges ("wurde vom Gatten misshandelt – er zog sie an den Haaren und versetzte ihr Faustschläge in den Nacken und Brustkorb vorne und hinten – 3x zugeschlagen – zusätzlich wurde sie durch Fußtritte vom Ehemann an den Beinen verletzt. Seither ist sie schwindelig, fallweise Übelkeit und Erbrechen.") wurde wohl einzig auf die Angabe der bP 1 zurückgegriffen. Es ist an sich schon nicht nachvollziehbar, dass die bP1, welche sich am 26.05.2014 von römisch fünf getrennt haben will, über eine Woche wartet, bis sie wegen derart gravierender Übergriffe den Arzt aufsucht. Gerade die Diagnose lässt sich auch nicht mit dem Unfallhergang in Einklang bringen, da lediglich Prellungen im Nacken und Kopfbereich festgehalten wurden und letztlich dennoch auch eine Woche später bei Fußtritten vom Ehemann auch im Bereich des Brustkorbes oder an den Beinen Verletzungsspuren zu erwarten wären. Der Arzt hat
des Ärztegesetzes in der Folge eine Verletzungsanzeige erstattet und gab die bP 1 bei der aufgrund dessen durchgeführten Einweisung ins Krankenhaus dann vorerst an, im Brustbereich links seit 5 Monaten Schmerzen zu haben. Auf der Patientenkarte wurde festgehalten, dass bei der bP ein CT gemacht werden soll und eine Behandlung mit einer neutralen Hautsalbe als Therapie vorgeschlagen wird. Aus dem MRT-Befund vom 19.05.2014 ergab sich, dass sich der bei der bP 1 bekannte, krankhaft veränderte Bereich im Kopf seit dem letzten Befund vom 14.03.2014 nicht verändert hat und keine neu aufgetretenen Läsionen vorliegen. Auch eine CT- Untersuchung vom 18.06.2014 blieb ohne Befund. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass nach ärztlicher Einschätzung auch die kleine zystische Läsion nicht die Ursache für Kopfschmerzen der bP 1 ist und auch keine neurochirurgische Intervention zum damaligen Zeitpunkt – 06.04.2014 - indiziert war. Aktuellere medizinische Berichte wurden von der bP nicht vorgelegt. Die bP 1 legte im Verfahren auch eine Terminbestätigung für eine CT-Untersuchung am 15.07.2014 vor. Als Zuweisungsdiagnose / Untersuchungsregion wurde festgehalten, dass die bP eine Stichverletzung mit einer Essgabel links thorakal vor 5 Monaten durch Fremdverschulden erlitten habe. Ein CT mit diesem Datum (15.07.2014) wurde von der bP nicht vorgelegt, es findet sich lediglich ein CT des Kopfes vom 18.06.2014 im Akt, welches jedoch auch gerade keine Läsionen zeigt, welche auf Misshandlungen zurückzuführen wären. Auch hinsichtlich des vorgelegten Befundes vom 03.12.2014 der Klinischen- und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin des Therapiezentrums XXXX ist festzuhalten, dass die bP dort offensichtlich lediglich einen einzigen Termin hatte und lediglich die Angaben der bP 1 niedergeschrieben wurden. Es sind keinerlei Ausführungen zu finden, die einem Gutachten oder dergleichen entsprechen würden, insbesondere geht aus dem Befund nicht hervor, wie die Psychotherapeutin zu ihrer Einschätzung gelangte, dass die Angaben der bP der Wahrheit entsprächen bzw. zu einer psychischen Krankheit geführt hätten. Auch wurde im Befund vorweg das bereits gerichtlich als unglaubwürdig festgestellte Fluchtvorbringen der bP als den Tatsachen entsprechend festgehalten.Auch hinsichtlich des vorgelegten Befundes vom 03.12.2014 der Klinischen- und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin des Therapiezentrums römisch 40 ist festzuhalten, dass die bP dort offensichtlich lediglich einen einzigen Termin hatte und lediglich die Angaben der bP 1 niedergeschrieben wurden. Es sind keinerlei Ausführungen zu finden, die einem Gutachten oder dergleichen entsprechen würden, insbesondere geht aus dem Befund nicht hervor, wie die Psychotherapeutin zu ihrer Einschätzung gelangte, dass die Angaben der bP der Wahrheit entsprächen bzw. zu einer psychischen Krankheit geführt hätten. Auch wurde im Befund vorweg das bereits gerichtlich als unglaubwürdig festgestellte Fluchtvorbringen der bP als den Tatsachen entsprechend festgehalten. Demnach kommt weder diesem Befund oder der Terminbestätigung für die CT-Untersuchung noch der Verletzungsanzeige maßgeblicher Beweiswert für die Annahme einer tatsächlichen Misshandlung der bP 1 durch V zu.Demnach kommt weder diesem Befund oder der Terminbestätigung für die CT-Untersuchung noch der Verletzungsanzeige maßgeblicher Beweiswert für die Annahme einer tatsächlichen Misshandlung der bP 1 durch römisch fünf zu. Außer der Behauptung der bP1, V habe sie geschlagen und bedroht, liegen keinerlei objektive Nachweise für die Behauptungen der bP 1 vor. Somit ist die Behauptung der bP 1, V habe sie bereits in Armenien bis zu ihrem Streit in Österreich im Mai 2014 ständig bedroht und misshandelt, auch nicht glaubwürdig. Gegen die von der bP 1 ins Treffen geführte fortwährende Gewalt in der Familie spricht auch der Umstand, dass im Scheidungsvergleich, abgeschlossen vor dem BG XXXX , vom 21.04.2015 ein Verzicht auf Geltendmachung der Umstandsklausel und keine Unterhaltsansprüche aus einem allfällig "bewusst nicht geprüften Verschulden" sowie ein Verzicht auf Geltendmachung allenfalls gesetzter Eheverfehlungen festgehalten ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sie derartige Übergriffe wie bereits erörtert bereits in Armenien bzw. spätestens in Österreich nach der Einreise zur Anzeige gebracht hätte, einen getrennten Wohnsitz gewählt hätte, einen Frauenhaus aufgesucht hätte und jedenfalls schon viel früher wie oben dargestellt von den Misshandlungen berichtet hätte. Demgegenüber hat die bP 1 die Anzeige überhaupt auch erst zwei Monate nach der Trennung bei der Polizei gemacht. Dass die bP 1 letztlich ihren Standpunkt auch gegenüber V und dessen Familie vertreten kann, zeigte auch, dass sie die Unterschriftsleistung für die Passerstellung für ihren Sohn verweigerte und diese letztlich durch einen Beschluss des BG ersetzt werden musste.Außer der Behauptung der bP1, römisch fünf habe sie geschlagen und bedroht, liegen keinerlei objektive Nachweise für die Behauptungen der bP 1 vor. Somit ist die Behauptung der bP 1, römisch fünf habe sie bereits in Armenien bis zu ihrem Streit in Österreich im Mai 2014 ständig bedroht und misshandelt, auch nicht glaubwürdig. Gegen die von der bP 1 ins Treffen geführte fortwährende Gewalt in der Familie spricht auch der Umstand, dass im Scheidungsvergleich, abgeschlossen vor dem BG römisch 40 , vom 21.04.2015 ein Verzicht auf Geltendmachung der Umstandsklausel und keine Unterhaltsansprüche aus einem allfällig "bewusst nicht geprüften Verschulden" sowie ein Verzicht auf Geltendmachung allenfalls gesetzter Eheverfehlungen festgehalten ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sie derartige Übergriffe wie bereits erörtert bereits in Armenien bzw. spätestens in Österreich nach der Einreise zur Anzeige gebracht hätte, einen getrennten Wohnsitz gewählt hätte, einen Frauenhaus aufgesucht hätte und jedenfalls schon viel früher wie oben dargestellt von den Misshandlungen berichtet hätte. Demgegenüber hat die bP 1 die Anzeige überhaupt auch erst zwei Monate nach der Trennung bei der Polizei gemacht. Dass die bP 1 letztlich ihren Standpunkt auch gegenüber römisch fünf und dessen Familie vertreten kann, zeigte auch, dass sie die Unterschriftsleistung für die Passerstellung für ihren Sohn verweigerte und diese letztlich durch einen Beschluss des BG ersetzt werden musste. II.2.
- Soweit die bP1 behauptet, ihr Schwägerin bzw. Verwandte des V hätten sie in Österreich bedroht, gibt es auch dafür keine objektiven Beweise oder Anhaltspunkte. Diese Behauptung wurde genauso vage und unsubstantiiert in den Raum gestellt, wie die angeblichen Drohungen und Misshandlungen durch V. So hat die bP 1 die angeblichen Misshandlung und Drohungen durch V erst über zwei Monate nach der Trennung bei der Polizei gemeldet und hat die bP in der letzten mündlichen Verhandlung befragt zu Vorfällen mit diesen Verwandten selbst lediglich angegeben, dass ihre Schwägerin sie "beleidigt" habe. Außerdem stammen diese Anzeigen aus dem Jahr 2014 und zeigt das Fehlen einer strafrechtlichen Verurteilung in diesem Zusammenhang bis dato, dass letztlich keine Gründe für eine Weiterverfolgung der Anschuldigungen der bP 1 gegen V und dessen Verwandten gesehen wurden.römisch zwei.2.
- Soweit die bP1 behauptet, ihr Schwägerin bzw. Verwandte des römisch fünf hätten sie in Österreich bedroht, gibt es auch dafür keine objektiven Beweise oder Anhaltspunkte. Diese Behauptung wurde genauso vage und unsubstantiiert in den Raum gestellt, wie die angeblichen Drohungen und Misshandlungen durch römisch fünf. So hat die bP 1 die angeblichen Misshandlung und Drohungen durch römisch fünf erst über zwei Monate nach der Trennung bei der Polizei gemeldet und hat die bP in der letzten mündlichen Verhandlung befragt zu Vorfällen mit diesen Verwandten selbst lediglich angegeben, dass ihre Schwägerin sie "beleidigt" habe. Außerdem stammen diese Anzeigen aus dem Jahr 2014 und zeigt das Fehlen einer strafrechtlichen Verurteilung in diesem Zusammenhang bis dato, dass letztlich keine Gründe für eine Weiterverfolgung der Anschuldigungen der bP 1 gegen römisch fünf und dessen Verwandten gesehen wurden. II.2.
- Die BF1 war auch nicht annähernd in der Lage, bei Gericht glaubhaft darzulegen, weshalb sie und ihre Kinder seitens Verwandte des V in Armenien Gefahr zu erwarten habe. Zum einen wurde letztlich offenbar, dass V mit den Verwandten in Armenien nicht in regelmäßigen, engen Kontakt steht und die bP 1 mit ihrer Tochter jedenfalls auch wieder bei ihren Eltern leben kann und somit in diesem familiären Umkreis Schutz und Halt erhält. Darüber hinaus ist es nicht erklärlich, dass für den Fall, dass V bzw. seine Familie der bP 1 etwas antun wollten, dies nicht bereits in Österreich stattgefunden hätte. Dass die in Armenien lebenden Onkel von V ein gesteigertes Interesse an den bP im Fall ihrer Rückkehr haben sollten, wurde letztlich vage und unsubstantiiert in den Raum gestellt. Ein glaubhafter Kern dieser Behauptung konnte nicht festgestellt werden. Zudem ist letztlich auf die bereits im Erkenntnis des BVwG vom 14.05.2014 getroffenen Feststellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der armenischen Sicherheitsbehörden zu verweisen.römisch zwei.2.
- Die BF1 war auch nicht annähernd in der Lage, bei Gericht glaubhaft darzulegen, weshalb sie und ihre Kinder seitens Verwandte des römisch fünf in Armenien Gefahr zu erwarten habe. Zum einen wurde letztlich offenbar, dass römisch fünf mit den Verwandten in Armenien nicht in regelmäßigen, engen Kontakt steht und die bP 1 mit ihrer Tochter jedenfalls auch wieder bei ihren Eltern leben kann und somit in diesem familiären Umkreis Schutz und Halt erhält. Darüber hinaus ist es nicht erklärlich, dass für den Fall, dass römisch fünf bzw. seine Familie der bP 1 etwas antun wollten, dies nicht bereits in Österreich stattgefunden hätte. Dass die in Armenien lebenden Onkel von römisch fünf ein gesteigertes Interesse an den bP im Fall ihrer Rückkehr haben sollten, wurde letztlich vage und unsubstantiiert in den Raum gestellt. Ein glaubhafter Kern dieser Behauptung konnte nicht festgestellt werden. Zudem ist letztlich auf die bereits im Erkenntnis des BVwG vom 14.05.2014 getroffenen Feststellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der armenischen Sicherheitsbehörden zu verweisen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung geht somit das BVwG von der erneuten völligen Unglaubwürdigkeit der bP1 – wie schon im Verfahren hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutzes - aus, und hat die bP 1 das Vorbringen im Zusammenhang mit § 57 AsylG offensichtlich nur aus dem Zweck erstattet, ihre bevorstehende Abschiebung nach Armenien zu vereiteln und ihren Aufenthalt neuerlich zu verlängern, anstatt ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung geht somit das BVwG von der erneuten völligen Unglaubwürdigkeit der bP1 – wie schon im Verfahren hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutzes - aus, und hat die bP 1 das Vorbringen im Zusammenhang mit Paragraph 57, AsylG offensichtlich nur aus dem Zweck erstattet, ihre bevorstehende Abschiebung nach Armenien zu vereiteln und ihren Aufenthalt neuerlich zu verlängern, anstatt ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Letztlich bleibt anzumerken, dass häusliche Gewalt und eine Bedrohung durch V sowie die in den Erhebungsergebnis dargestellten Probleme im Zusammenhang mit Trennungen im vorliegenden Fall auch schon deshalb nicht zum Tragen kommen, da die bP 1 in Österreich von V geschieden wurde und aus dem Verfahren vor dem BG XXXX auch hervorgeht, dass die armenischen Behörden offensichtlich die geteilte Obsorge betreffen der Kinder anerkennen, da sie ansonsten nicht aufgrund dessen auch die Unterschrift der bP 1 zur Reisepasserstellung verlangt hätten.Letztlich bleibt anzumerken, dass häusliche Gewalt und eine Bedrohung durch römisch fünf sowie die in den Erhebungsergebnis dargestellten Probleme im Zusammenhang mit Trennungen im vorliegenden Fall auch schon deshalb nicht zum Tragen kommen, da die bP 1 in Österreich von römisch fünf geschieden wurde und aus dem Verfahren vor dem BG römisch 40 auch hervorgeht, dass die armenischen Behörden offensichtlich die geteilte Obsorge betreffen der Kinder anerkennen, da sie ansonsten nicht aufgrund dessen auch die Unterschrift der bP 1 zur Reisepasserstellung verlangt hätten. II.2.
- Betreffend die bP 2 ist festzuhalten, dass die Eltern im Verfahren zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz noch übereinstimmend angaben, mit den Kindern Armenisch zu sprechen und ihnen die armenische Kultur näher zu bringen. Weiters ist festzuhalten, dass die bP 1 selbst angegeben hat, keinen Kontakt zu ihrem Sohn in Österreich zu haben.
ihren Angaben in der Verhandlung am 30.11.2016 hindere sie ihr Ex-Mann daran, sie hätte ihn zuletzt am 10.
- gesehen, als dieser gewollt hätte, dass sie einen "Zettel" unterschreibt.römisch zwei.2.
- Betreffend die bP 2 ist festzuhalten, dass die Eltern im Verfahren zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz noch übereinstimmend angaben, mit den Kindern Armenisch zu sprechen und ihnen die armenische Kultur näher zu bringen. Weiters ist festzuhalten, dass die bP 1 selbst angegeben hat, keinen Kontakt zu ihrem Sohn in Österreich zu haben.
ihren Angaben in der Verhandlung am 30.11.2016 hindere sie ihr Ex-Mann daran, sie hätte ihn zuletzt am 10.02. gesehen, als dieser gewollt hätte, dass sie einen "Zettel" unterschreibt. Nachgefragt gab die bP 1 an, dass sie gerade letzte Woche beim Gericht gewesen sei, wo ihr gesagt worden wäre, dass es wieder zu einer Verhandlung kommen würde, wenn sie ihren Sohn wieder sehen wolle. Jetzt warte sie auf einen Gerichtstermin. Bereits früher im Verfahren kamen Unregelmäßigkeiten beim Besuchsrecht auf, weshalb dieses in einem Vergleich vom 20.10.2014 ganz konkret geregelt wurde. Schon im Auszug der Grundversorgung wurde festgehalten, dass es
Caritas so scheint, dass die Eltern wechselseitig versuchen, die Kinder zu instrumentalisieren. Soweit in der Beschwerde angeführt wird, die bP 2 stünde auch unter dem Schutz der Konvention zum Schutz des Rechts von Kindern (Art. 24 Abs. 2), in welches durch eine Abschiebung eingegriffen werden würde, für das Wohl und die Sicherheit der Kinder zu sorgen, da die körperliche Unversehrtheit und Sicherheit, sowie die Entwicklung des Kindes durch eine Abschiebung nach Armenien massiv gefährdet werde, wird folgendes ausgeführt:Soweit in der Beschwerde angeführt wird, die bP 2 stünde auch unter dem Schutz der Konvention zum Schutz des Rechts von Kindern (Artikel 24, Absatz 2,), in welches durch eine Abschiebung eingegriffen werden würde, für das Wohl und die Sicherheit der Kinder zu sorgen, da die körperliche Unversehrtheit und Sicherheit, sowie die Entwicklung des Kindes durch eine Abschiebung nach Armenien massiv gefährdet werde, wird folgendes ausgeführt: Selbst wenn
Art 24Abs.
2 GRC bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss, kann ein grundsätzlicher Anspruch auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten beziehungswiese des Status der subsidiär Schutzberechtigten aus dieser Zielbestimmung nicht abgeleitet werden.Selbst wenn
Artikel 24
, Absatz 2, GRC bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss, kann ein grundsätzlicher Anspruch auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten beziehungswiese des Status der subsidiär Schutzberechtigten aus dieser Zielbestimmung nicht abgeleitet werden. Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 1666, Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.). 3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) II.3.
- Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.
- Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung II.3.2.
- Gesetzliche Grundlagen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:römisch zwei.3.2.
- Gesetzliche Grundlagen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung: § 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK: § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies ge