GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In einem Exekutionsverfahren zu Zl. 6 E 3247/2014h vor dem Bezirksgericht Salzburg sind der Beschwerdeführerin Pauschalgebühren nach TP 4 lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 102,00 entstanden.In einem Exekutionsverfahren zu Zl. 6 E 3247/2014h vor dem Bezirksgericht Salzburg sind der Beschwerdeführerin Pauschalgebühren nach TP 4 Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 102,00 entstanden. Mit Zahlungsauftrag vom 22.08.2014, Zl. 6 E 3247/2014h – VNR 1, schrieb das Landesgericht Salzburg der Beschwerdeführerin die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 102,00 sowie den Ersatz von Drittschuldnerkosten
Hv € 25,00 und eine Einhebungsgebühr
Hv € 8,00, insgesamt somit €Mit Zahlungsauftrag vom 22.08.2014, Zl. 6 E 3247/2014h – VNR 1, schrieb das Landesgericht Salzburg der Beschwerdeführerin die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 102,00 sowie den Ersatz von Drittschuldnerkosten
Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer eins, Exekutionsordnung (EO) iHv € 25,00 und eine Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, insgesamt somit € 135,00, zur Zahlung vor. Mit Schreiben vom 22.09.2014 beantragte die Beschwerdeführerin den Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren iSd § 9 Abs. 2 GEG.Mit Schreiben vom 22.09.2014 beantragte die Beschwerdeführerin den Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG. Dies begründete sie im Wesentlichen, damit dass sie bis auf das Existenzminimum gepfändet werde und für ein minderjähriges Kind sorgen müsse. Mit Bescheid vom 15.10.2014 (zugestellt am 31.10.2014), Zl. Jv 55388-33a/14, gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr
2 GEG nicht statt.Mit Bescheid vom 15.10.2014 (zugestellt am 31.10.2014), Zl. Jv 55388-33a/14, gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht statt. In der Begründung des o.a. Bescheides führte der Präsident des Oberlandesgerichtes im Wesentlichen aus: Es werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1277 Grundbuch 56502 XXXX zu 148/1616 Anteilen sei. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen. In Anbetracht der gegebenen Vermögenverhältnisse der Beschwerdeführerin könne in der Erbringung eines einmaligen Betrages von € 135,00 keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden. Daher könne dem vorliegenden Nachlassantrag keine Folge gegeben werden.In der Begründung des o.a. Bescheides führte der Präsident des Oberlandesgerichtes im Wesentlichen aus: Es werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1277 Grundbuch 56502 römisch 40 zu 148/1616 Anteilen sei. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen. In Anbetracht der gegebenen Vermögenverhältnisse der Beschwerdeführerin könne in der Erbringung eines einmaligen Betrages von € 135,00 keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden. Daher könne dem vorliegenden Nachlassantrag keine Folge gegeben werden. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 10.11.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde (fälschlicherweise als Einspruch bezeichnet). In der Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: Fakt sei, dass die Eigentumswohnung der Bank und dem Land Salzburg gehöre und nicht ihr. Die Wohnung sei weit über den Wert verschuldet, wie aus dem Grundbuchsauszug ersichtlich sei. Sie könne momentan aufgrund ihrer desolaten finanziellen Situation kaum die Kreditraten bezwingen. Ihr Sohn XXXX besuche die Waldorfschule in Salzburg, sei lernbehindert und benötige eine Therapie. € 135,00 sei für sie im Moment sehr viel Geld, das sie nicht habe. Sie habe außerdem Rückstände der Betriebskosten für ihre Wohnung. Es sei Klage vom Salzburger Siedlungswerk eingebracht worden. Ihre schlimme Situation als alleinerziehende Mutter, ohne finanzielle Mittel und das vor Weihnachten sei ein absoluter Härtefall. Sie bat, die Angelegenheit nochmals zu prüfen.In der Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: Fakt sei, dass die Eigentumswohnung der Bank und dem Land Salzburg gehöre und nicht ihr. Die Wohnung sei weit über den Wert verschuldet, wie aus dem Grundbuchsauszug ersichtlich sei. Sie könne momentan aufgrund ihrer desolaten finanziellen Situation kaum die Kreditraten bezwingen. Ihr Sohn römisch 40 besuche die Waldorfschule in Salzburg, sei lernbehindert und benötige eine Therapie. € 135,00 sei für sie im Moment sehr viel Geld, das sie nicht habe. Sie habe außerdem Rückstände der Betriebskosten für ihre Wohnung. Es sei Klage vom Salzburger Siedlungswerk eingebracht worden. Ihre schlimme Situation als alleinerziehende Mutter, ohne finanzielle Mittel und das vor Weihnachten sei ein absoluter Härtefall. Sie bat, die Angelegenheit nochmals zu prüfen. Mit Schriftsatz vom 19.11.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung: 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.2.2.
2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.2.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144 mwN).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144 mwN). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, Zl. 98/17/0180, 20.08.1996, Zl. 96/16/0155).Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, Zl. 98/17/0180, 20.08.1996, Zl. 96/16/0155). Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. VwGH 26.01.1996, Zl. 93/17/0265; 21.12.1998, Zl. 98/17/0180; 18.03.2002, Zl. 2001/17/0176;
GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Im gegenständlichen Fall sind der belangten Behörde – wie oben auf Seite 3 festgestellt – gravierende Ermittlungslücken unterlaufen, weil sie die persönlichen Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich des tatsächlichen Wertes des Liegenschaftsvermögens, nicht geprüft hat. Die belangte Behörde hat lediglich – ohne ein ordnungsgemäßes Parteiengehör durchzuführen – die Feststellung getroffen, die Beschwerdeführerin sei bücherliche Eigentümerin von 148/1616 Anteilen der Liegenschaft EZ 1277 Grundbuch 56502 XXXX . Der Beschwerdeführerin ist jedoch keine Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu dieser Feststellung zu äußern.Die belangte Behörde hat lediglich – ohne ein ordnungsgemäßes Parteiengehör durchzuführen – die Feststellung getroffen, die Beschwerdeführerin sei bücherliche Eigentümerin von 148/1616 Anteilen der Liegenschaft EZ 1277 Grundbuch 56502 römisch 40 . Der Beschwerdeführerin ist jedoch keine Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu dieser Feststellung zu äußern. Daher ist die Frage offen geblieben, ob das Liegenschaftsvermögen der Beschwerdeführerin tatsächlich die Abgabenschuld beträchtlich übersteigt, sodass in der Einbringung eines einmaligen Betrages iHv € 135,00 keine besondere Härte gesehen werden kann, oder ob bei Einhebung der geschuldeten Gerichtsgebühr eine Gefährdung des Unterhalts der Beschwerdeführerin vorliegen würde. Es liegen daher besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im obigen Sinne vor. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG ist daher hier von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der o.a. Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG ist daher hier von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der o.a. Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des
GVG aufhebenden und zurück-verweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG, vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurück-verweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG, vergleiche VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG), auch wenn durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.3.2.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Zurückverweisung nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG siehe oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Zurückverweisung nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG siehe oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der hier vorliegenden Ermittlungslücke war es aus den oben dargelegten Gründen, aber auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten notwendig, eine Zurückverweisung
GVG auszusprechen.Bei der hier vorliegenden Ermittlungslücke war es aus den oben dargelegten Gründen, aber auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten notwendig, eine Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auszusprechen. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W101.2014541.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.