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{'item': 'W105 2127772-1'}

Obsah (12)§ 21Art. 133§ 5Art. 18§ 61Art. 8§ 6§ 58Art. 130§§ 4§ 12a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlW105 2127772-1 SpruchW105 2127653-1/12E W105 2127772-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter M

§ 21Abs.

3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen, in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführerin, beide sind Staatsangehörige von Tadschikistan. Die Erstbeschwerdeführerin reiste im Dezember 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 10.12.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zu ihrer Person liegt ein Eurodac-Treffer bezüglich einer Asylantragstellung am 07.12.2015 in Polen vor. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte durch ihre gesetzliche Vertreterin am 14.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte durch ihre gesetzliche Vertreterin am 14.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 15.12.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin an, vor ca. 3,5 Jahren gemeinsam mit ihrem Ehegatten von Tadschikistan nach Moskau gereist zu sein. Ihr Mann sei seit 3 Monaten verschollen und wäre sie sodann mit Hilfe eines Schleppers nach Polen gereist, wo sie um Asyl angesucht habe. Da die Umstände in Polen sehr schlecht seien und sie schwanger wäre, habe sie beschlossen, nach Österreich weiterzureisen, da hier die Verwandten ihres Mannes leben würden und sich um sie kümmern könnten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 11.01.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 (in Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Erstbeschwerdeführerin an Polen. Mit Schreiben vom 14.01.2016 akzeptierten die polnischen Behörden die Wiederaufnahme der Erstbeschwerdeführerin.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 11.01.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, (in Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Erstbeschwerdeführerin an Polen. Mit Schreiben vom 14.01.2016 akzeptierten die polnischen Behörden die Wiederaufnahme der Erstbeschwerdeführerin. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 12.02.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin bezüglich etwaiger verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet an, dass sich in Österreich zwei Schwager sowie ihr Schwiegervater aufhalten würden. Diese würden sich seit 5 bzw. 4 Monaten im Bundesgebiet befinden. Sie habe mit ihrem Schwiegervater sowie einem Schwager vor ihrer Ausreise nach Russland für 7 bis 8 Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt. In Polen habe man ihr, obwohl sie alleine und verkühlt gewesen sei, nicht geholfen und wäre sie in einem Raum mit mehreren Asylwerberinnen untergebracht gewesen. In Polen habe man sie wie ein Tier behandelt. Bezüglich der in Österreich nachgeborenen Zweitbeschwerdeführererin teilte die österreichische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 18.04.2016 Polen mit, dass Polen auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auch zur Prüfung deren Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.Bezüglich der in Österreich nachgeborenen Zweitbeschwerdeführererin teilte die österreichische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 18.04.2016 Polen mit, dass Polen auf der Grundlage von Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO auch zur Prüfung deren Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Am 21.04.2016 wurden der Erstbeschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Polen übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen einer Frist von 5 Tagen Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 25.04.2016 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie in Österreich nahe Verwandte habe. Konkret würden hier ihr Schwiegervater und zwei Schwager leben, die sich in einem laufenden Asylverfahren befinden würden. Sie könne sich als alleinerziehende Mutter auf deren Unterstützung verlassen. 1.
  2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin-III-VO (betreffend die Erstbeschwerdeführerin) bzw. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II.

§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO (betreffend die Erstbeschwerdeführerin) bzw. Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Polen zulässig sei. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer führte das BFA aus, dass sich in Österreich der Schwiegervater sowie zwei Schwager der Erstbeschwerdeführerin befinden würden. Die Beschwerdeführer würden mit den Angeführten nicht im gleichen Haushalt leben, lediglich habe die Erstbeschwerdeführerin mit den Genannten vor ihrer Flucht nach Russland im Jahr 2012 für 8 Monate im selben Haushalt gelebt. Es bestehe zu diesen Personen kein Abhängigkeitsverhältnis. Rechtlich führte die belangte Behörde, soweit hier wesentlich, aus, dass Art 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO formell erfüllt sei. Eine Prüfung, ob Art 16 oder Art 17 Abs. 2 Dublin-III-VO Anwendung finde, wurde in den angefochtenen Bescheiden nicht unternommen.Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer führte das BFA aus, dass sich in Österreich der Schwiegervater sowie zwei Schwager der Erstbeschwerdeführerin befinden würden. Die Beschwerdeführer würden mit den Angeführten nicht im gleichen Haushalt leben, lediglich habe die Erstbeschwerdeführerin mit den Genannten vor ihrer Flucht nach Russland im Jahr 2012 für 8 Monate im selben Haushalt gelebt. Es bestehe zu diesen Personen kein Abhängigkeitsverhältnis. Rechtlich führte die belangte Behörde, soweit hier wesentlich, aus, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO formell erfüllt sei. Eine Prüfung, ob Artikel 16, oder Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO Anwendung finde, wurde in den angefochtenen Bescheiden nicht unternommen. 1.3. In den dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden beantragten die Beschwerdeführer, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Rechtssachen zur Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens, in eventu (

"§ 41 Abs. 3 AsylG") zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Es wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende schwangere Frau in Polen auf sich gestellt gewesen sei und weder medizinische Versorgung noch ausreichende Grundversorgung erhalten hätte. In Österreich würden ihre beiden Schwager und ihr Schwiegervater leben, zu welchen ein finanzielles und soziales Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Mittlerweile befinde sich auch der Kindesvater, ihr Ehegatte, im Bundesgebiet und sei zum Asylverfahren zugelassen. Es bestehe aktuell ein aufrechtes Familienleben, welches schon im Heimatland aufrecht gewesen sei. Ihre Außerlandesbringung nach Polen würde sie zweifelsfrei in ihren

Art. 8EMRK gewährleisteten Rechte verletzen.1.3.

In den dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden beantragten die Beschwerdeführer, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Rechtssachen zur Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens, in eventu (

"§ 41 Absatz 3, AsylG") zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Es wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende schwangere Frau in Polen auf sich gestellt gewesen sei und weder medizinische Versorgung noch ausreichende Grundversorgung erhalten hätte. In Österreich würden ihre beiden Schwager und ihr Schwiegervater leben, zu welchen ein finanzielles und soziales Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Mittlerweile befinde sich auch der Kindesvater, ihr Ehegatte, im Bundesgebiet und sei zum Asylverfahren zugelassen. Es bestehe aktuell ein aufrechtes Familienleben, welches schon im Heimatland aufrecht gewesen sei. Ihre Außerlandesbringung nach Polen würde sie zweifelsfrei in ihren

Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte verletzen.

1.

  1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2016 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.
  2. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dessen Asylverfahren mit selben Tag zugelassen.1.
  3. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dessen Asylverfahren mit selben Tag zugelassen.
  4. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  5. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  5. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  6. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH (2007/01/1153 vom 25.11.2009) knüpfen Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
  1. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN). Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im Erkenntnis vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f).Nach der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH (2007/01/1153 vom 25.11.2009) knüpfen Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
  3. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN). Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  4. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sondern auch durch die (mit Paragraph 32, Absatz 7, Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist vergleiche zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im Erkenntnis vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). Bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen - anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 (in der Fassung vor der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003) - ex lege als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gilt. Die Behörde hat bei einem Antrag eines Familienangehörigen somit in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nach§ 34 Abs. 4 AsylG 2005 jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (VwGH Ra 2014/19/0063 vom 24.03.2015).Bereits aus Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen - anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 (in der Fassung vor der Asylgesetz-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) - ex lege als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gilt. Die Behörde hat bei einem Antrag eines Familienangehörigen somit in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nach§ 34 Absatz 4, AsylG 2005 jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (VwGH Ra 2014/19/0063 vom 24.03.2015). Da der Asylantrag des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vaters der Zweitbeschwerdeführerin zugelassen wurde, hätten – wie aus § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 ersichtlich ist – die Anträge der Beschwerdeführer nicht zurückgewiesen werden dürfen. Daher waren die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen.Da der Asylantrag des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vaters der Zweitbeschwerdeführerin zugelassen wurde, hätten – wie aus Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 ersichtlich ist – die Anträge der Beschwerdeführer nicht zurückgewiesen werden dürfen. Daher waren die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen.

§ 21Abs.

7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG id

F BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W105.2127772.1.00

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