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{'item': 'W106 2152093-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlW106 2152093-1 SpruchW106 2152093-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. (18.04.2017) Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 27.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Zuerkennung von Familienunterhalt für seinen Schwager, XXXX, abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass der BF im Fragebogen zum Antrag auf Familienbeihilfe angegeben habe, seinem Schwager gegenüber unterhaltspflichtig zu sein. Dieser sei Schüler und wohne im selben Haushalt. Der BF habe eine beglaubigte Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 NAG vom 15.06.2016 für den Schwager vorgelegt, in welcher der BF erklärt habe, für 5 Jahre für den Unterhalt seines Schwagers aufzukommen. In der Haftungserklärung finde sich zudem der Hinweis, dass derjenige, der eine Haftungserklärung abgibt, "obwohl er weiß oder wissen musste, dass seine Leistungsfähigkeit zum Tragen der in Betracht kommenden Kosten nicht ausreicht und er daher seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann oder nicht nachkommen wird können, " eine Verwaltungsübertretung begeht. Der Einberufungsbefehl sei dem BF am 12.10.2016 zugestellt worden. Die Haftungserklärung sei vom BF am 12.01.2017 unterzeichnet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der BF wissen müssen, dass seine Leistungsfähigkeit durch Ableistung des Grundwehrdienstes beeinträchtigt werden könnte. Trotzdem habe der die Haftungserklärung am 12.01.2017 unterzeichnet.römisch eins.
  2. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 27.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Zuerkennung von Familienunterhalt für seinen Schwager, römisch 40 , abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass der BF im Fragebogen zum Antrag auf Familienbeihilfe angegeben habe, seinem Schwager gegenüber unterhaltspflichtig zu sein. Dieser sei Schüler und wohne im selben Haushalt. Der BF habe eine beglaubigte Haftungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG vom 15.06.2016 für den Schwager vorgelegt, in welcher der BF erklärt habe, für 5 Jahre für den Unterhalt seines Schwagers aufzukommen. In der Haftungserklärung finde sich zudem der Hinweis, dass derjenige, der eine Haftungserklärung abgibt, "obwohl er weiß oder wissen musste, dass seine Leistungsfähigkeit zum Tragen der in Betracht kommenden Kosten nicht ausreicht und er daher seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann oder nicht nachkommen wird können, " eine Verwaltungsübertretung begeht. Der Einberufungsbefehl sei dem BF am 12.10.2016 zugestellt worden. Die Haftungserklärung sei vom BF am 12.01.2017 unterzeichnet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der BF wissen müssen, dass seine Leistungsfähigkeit durch Ableistung des Grundwehrdienstes beeinträchtigt werden könnte. Trotzdem habe der die Haftungserklärung am 12.01.2017 unterzeichnet. Der österreichischen Rechtsordnung sei eine Unterhaltsleistungspflicht gegenüber dem Schwager fremd, sodass der BF kraft Gesetzes keinen Unterhalt an seinen Schwager zu leisten habe. Ein weiterer Hinweis finde sich darin, dass der BF für seinen Schwager keine Familienbeihilfe beziehe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2017 sei dem BF bereits Wohnkostenbeihilfe in Höhe von € 685,60 sowie Familienunterhalt für seine Ehegattin in Höhe von € 1.714,01, insgesamt daher € 2.399,61 zugesprochen worden. I.
  3. Gegen den Bescheid vom 27.02.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde und legte eine beglaubigte Haftungserklärung vom 16.02.2016 vor, womit bestätigt werde, dass diese vor dem Einberufungsbefehl unterzeichnet worden sei. Die zugesprochenen Kosten von € 2.399,61 würden zwar sein Fixgehalt bei der Firma S. abdecken, nicht jedoch die von seinem Arbeitgeber zusätzlich bezahlten Jahresboni in Höhe von einmalig sieben Gehälter. Der BF ersuche daher um Prüfung des Sachverhaltes.römisch eins.
  4. Gegen den Bescheid vom 27.02.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde und legte eine beglaubigte Haftungserklärung vom 16.02.2016 vor, womit bestätigt werde, dass diese vor dem Einberufungsbefehl unterzeichnet worden sei. Die zugesprochenen Kosten von € 2.399,61 würden zwar sein Fixgehalt bei der Firma S. abdecken, nicht jedoch die von seinem Arbeitgeber zusätzlich bezahlten Jahresboni in Höhe von einmalig sieben Gehälter. Der BF ersuche daher um Prüfung des Sachverhaltes. I.
  5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde am 04.04.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.
  6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde am 04.04.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  7. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
  8. Feststellungen (Sachverhalt): Dem BF wurde am 12.10.2016 der Einberufungsbefehl zugestellt. Er hat den Präsenzdienst am 06.03.2017 angetreten. An der Meldeadresse des BF ist seit 29.07.2016 auch sein Schwager XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF bezieht Wohnkostenbeihilfe sowie Familienunterhalt für seine Ehegattin.Dem BF wurde am 12.10.2016 der Einberufungsbefehl zugestellt. Er hat den Präsenzdienst am 06.03.2017 angetreten. An der Meldeadresse des BF ist seit 29.07.2016 auch sein Schwager römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF bezieht Wohnkostenbeihilfe sowie Familienunterhalt für seine Ehegattin. II.
  9. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  10. Beweiswürdigung: Die entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt sowie dem Beschwerdevorbringen. Diese sind soweit unstrittig. II.
  11. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  12. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Da sich im vorliegenden Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 HGG 2001 gebührt dem Anspruchsberechtigten Familienunterhalt für andere Personen, sofern er ihnen auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, HGG 2001 gebührt dem Anspruchsberechtigten Familienunterhalt für andere Personen, sofern er ihnen auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat. Der BF gründet seinen Anspruch auf Familienunterhalt für seinen im selben Haushalt lebenden Schwager mit einer für den Schwager abgegebenen Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).Der BF gründet seinen Anspruch auf Familienunterhalt für seinen im selben Haushalt lebenden Schwager mit einer für den Schwager abgegebenen Haftungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG). § 25 Abs. 1 Z 3 HGG stellt nach seinem zweifelsfreien Wortlaut den Anspruch auf Familienunterhalt anderer Personen auf eine im Familienrecht begründete gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Anspruchsberechtigten ab.Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, HGG stellt nach seinem zweifelsfreien Wortlaut den Anspruch auf Familienunterhalt anderer Personen auf eine im Familienrecht begründete gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Anspruchsberechtigten ab. Wie den Erläuterungen zu dieser Bestimmung zu entnehmen ist, sind darunter ausschließlich Ansprüche aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Familienrechtes zu subsumieren. Die bedeutet, dass andere Unterhaltsansprüche, etwa ausschließlich vertragliche oder im Schadenersatz begründete, keinen Leistungsanspruch nach dem
  13. Hauptstück begründen (s. 357 BlgNR XXI. GP, S 44,45).Wie den Erläuterungen zu dieser Bestimmung zu entnehmen ist, sind darunter ausschließlich Ansprüche aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Familienrechtes zu subsumieren. Die bedeutet, dass andere Unterhaltsansprüche, etwa ausschließlich vertragliche oder im Schadenersatz begründete, keinen Leistungsanspruch nach dem
  14. Hauptstück begründen (s. 357 BlgNR römisch 21 . GP, S 44,45). Damit ist klargestellt, dass eine nach § 2 Abs. 1 Z 15 NAG eingegangene Haftungserklärung keinen Anspruch auf Familienunterhalt nach dem HGG 2001 begründet. Diese vermochte keine Unterhaltspflicht des BF nach dem österreichischen Familienrecht entstehen zu lassen. Die vom BF unterzeichneten Haftungserklärungen sind somit – unabhängig davon, ob sie vor oder nach Erhalt des Einberufungsbefehls unterzeichnet wurden – für einen Anspruch auf Familienunterhalt nach § 25 Abs. 1 Z 3 HGG irrelevant.Damit ist klargestellt, dass eine nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG eingegangene Haftungserklärung keinen Anspruch auf Familienunterhalt nach dem HGG 2001 begründet. Diese vermochte keine Unterhaltspflicht des BF nach dem österreichischen Familienrecht entstehen zu lassen. Die vom BF unterzeichneten Haftungserklärungen sind somit – unabhängig davon, ob sie vor oder nach Erhalt des Einberufungsbefehls unterzeichnet wurden – für einen Anspruch auf Familienunterhalt nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, HGG irrelevant. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde den Antrag des BF abgewiesen hat. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Z 3 HGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, HGG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Anspruch auf Familienunterhalt für den Schwager des Antragstellers war aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage zu verneinen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Anspruch auf Familienunterhalt für den Schwager des Antragstellers war aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage zu verneinen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2152093.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.