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{'item': 'W108 2010585-2'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 6a§ 57Art. 130§ 268§ 6§ 58§ 17§ 7§ 1§ 2§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlW108 2010585-2 SpruchW108 2010585-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART al

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 26.01.2015 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers infolge Außerkrafttretens des (am 30.09.2014 wirksam zugestellten) Zahlungsauftrages vom 12.01.2010 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag

§ 6aAbs.

1 GEG verpflichtet, die im Verfahren zu Zl. XXXX des Landesgerichtes Innsbruck für die Einbringung der Berufung am 16.10.2009 entstandene Gebühr von EUR 7.415,00 (Pauschalgebühr nach Tarifpost [TP] 2 Gerichtsgebührengesetz [GGG] von EUR 7.407,00 [Bemessungsgrundlage EUR 239.735,00] und die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 Gerichtliches Einbringungsgesetz [GEG] von EUR 8,00) zu bezahlen (Spruchpunkt II.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 26.01.2015 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers infolge Außerkrafttretens des (am 30.09.2014 wirksam zugestellten) Zahlungsauftrages vom 12.01.2010 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet, die im Verfahren zu Zl. römisch 40 des Landesgerichtes Innsbruck für die Einbringung der Berufung am 16.10.2009 entstandene Gebühr von EUR 7.415,00 (Pauschalgebühr nach Tarifpost [TP] 2 Gerichtsgebührengesetz [GGG] von EUR 7.407,00 [Bemessungsgrundlage EUR 239.735,00] und die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz [GEG] von EUR 8,00) zu bezahlen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass der mit fristgerechter Vorstellung angefochtene Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag)

§ 57Abs.

3 AVG außer Kraft getreten sei, weil nach Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Damit erweise sich die Vorstellung als unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch den nicht mehr existenten Mandatsbescheid denkunmöglich in seinen Rechten verletzt sein könne.Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der mit fristgerechter Vorstellung angefochtene Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag)

Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten sei, weil nach Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Damit erweise sich die Vorstellung als unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch den nicht mehr existenten Mandatsbescheid denkunmöglich in seinen Rechten verletzt sein könne. Zu Spruchpunkt II. erwog die belangte Behörde, dass das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides eine neuerliche Entscheidung der Behörde über die Gebührenpflicht bedinge. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht an seinen Vertreter zur Beantragung der Verfahrenshilfe und zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe geschäftsunfähig gewesen sei. Dieses Argument sei aber im Hinblick auf den hier maßgeblichen Zeitraum und die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.10.2010 [gemeint: 15.12.2010] nicht zielführend. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 27.10.2009 abgewiesen worden sei, sei er hinsichtlich der Vorschreibung der Gebühr so zu behandeln, als wäre ihm nie Verfahrenshilfe bewilligt worden. Die Gebührenpflicht sei bereits mit der Übermittlung der Berufungsschrift im elektronischen Rechtsverkehr entstanden und bemesse sich wie im Spruch dargestellt.Zu Spruchpunkt römisch zwei. erwog die belangte Behörde, dass das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides eine neuerliche Entscheidung der Behörde über die Gebührenpflicht bedinge. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht an seinen Vertreter zur Beantragung der Verfahrenshilfe und zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe geschäftsunfähig gewesen sei. Dieses Argument sei aber im Hinblick auf den hier maßgeblichen Zeitraum und die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 15.10.2010 [gemeint: 15.12.2010] nicht zielführend. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 27.10.2009 abgewiesen worden sei, sei er hinsichtlich der Vorschreibung der Gebühr so zu behandeln, als wäre ihm nie Verfahrenshilfe bewilligt worden. Die Gebührenpflicht sei bereits mit der Übermittlung der Berufungsschrift im elektronischen Rechtsverkehr entstanden und bemesse sich wie im Spruch dargestellt. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG mit dem Begehren auf Abänderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Vorgebracht wurde, dass der Zahlungsauftrag wegen der rechtzeitigen und ordnungsgemäß erhobenen Vorstellung sowie der nicht rechtzeitigen Einleitung des Ermittlungsverfahrens außer Kraft getreten sei und die Vorstellung daher nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen. Hinsichtlich der Erlassung eines neuen Zahlungsauftrages sei die belangte Behörde rechtsgrundlos vorgegangen. Die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der Verfahrenshilfe seien verfehlt. Zuständig zur Bescheiderlassung wäre der Kostenbeamte des Gerichtes gewesen. Die Bestellung oder Bevollmächtigung des Verfahrenshelfers sei schon deshalb nichtig, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung, der allfälligen Vollmachtserteilung und der Zustellung des Bestellungsbeschlusses der Beschwerdeführer nicht geschäfts- und prozessfähig gewesen sei. Zustellungen an den Verfahrenshelfer hätten keine Fristen mit direkter Wirkung für den Beschwerdeführer auslösen können. Das Fehlen der Prozessfähigkeit sei von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung komme es darauf an, ob der Empfänger handlungsfähig sei und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt sei. In der Zeit von 2008 bis zur tatsächlichen Sachwalterbestellung sei beim Beschwerdeführer eine kognitive oder willentliche Verschlimmerung des Geisteszustandes eingetreten. Das bedeute, dass er schon im Jahr 2008 und danach, insbesondere im Zeitpunkt der Antragstellung auf Bestellung eines Verfahrenshelfers und der danach ergangenen Zustellungen, eines Sachwalters hinsichtlich aller Angelegenheiten bedurft hätte. Im Übrigen sei der von der belangten Behörde zitierte Beschluss des Sachwaltergerichtes keinesfalls in Rechtskraft erwachsen, sondern über Rekurs aufgehoben worden. Die Berufung, welche zum Anlass der Gebührenpflicht genommen werde, habe zufolge der Prozess- und Geschäftsunfähigkeit des Beschwerdeführers gar keine Pauschalgebühr auslösen können. Die von einem "falsus procurator" erhobene Berufung stelle in Wirklichkeit keine Berufung des Beschwerdeführers dar, die ihn mit Gerichtsgebühren belasten könne. Überdies sei ohnehin Verjährung eingetreten, da keine wirksame Einhebungsmaßnahme innerhalb der Frist des § 8 Abs. 1 GEG vorliege. Alle Maßnahmen würden als gegen den Beschwerdeführer gar nicht erhoben gelten, "alles" sei außer Wirksamkeit getreten. Der Gerichtsgebührenanspruch sei spätestens im Jahr 2009 entstanden und die Verjährung spätestens mit Ablauf des 31.12.2014 eingetreten.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit dem Begehren auf Abänderung bzw.

Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Vorgebracht wurde, dass der Zahlungsauftrag wegen der rechtzeitigen und ordnungsgemäß erhobenen Vorstellung sowie der nicht rechtzeitigen Einleitung des Ermittlungsverfahrens außer Kraft getreten sei und die Vorstellung daher nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen. Hinsichtlich der Erlassung eines neuen Zahlungsauftrages sei die belangte Behörde rechtsgrundlos vorgegangen. Die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der Verfahrenshilfe seien verfehlt. Zuständig zur Bescheiderlassung wäre der Kostenbeamte des Gerichtes gewesen. Die Bestellung oder Bevollmächtigung des Verfahrenshelfers sei schon deshalb nichtig, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung, der allfälligen Vollmachtserteilung und der Zustellung des Bestellungsbeschlusses der Beschwerdeführer nicht geschäfts- und prozessfähig gewesen sei. Zustellungen an den Verfahrenshelfer hätten keine Fristen mit direkter Wirkung für den Beschwerdeführer auslösen können. Das Fehlen der Prozessfähigkeit sei von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung komme es darauf an, ob der Empfänger handlungsfähig sei und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt sei. In der Zeit von 2008 bis zur tatsächlichen Sachwalterbestellung sei beim Beschwerdeführer eine kognitive oder willentliche Verschlimmerung des Geisteszustandes eingetreten. Das bedeute, dass er schon im Jahr 2008 und danach, insbesondere im Zeitpunkt der Antragstellung auf Bestellung eines Verfahrenshelfers und der danach ergangenen Zustellungen, eines Sachwalters hinsichtlich aller Angelegenheiten bedurft hätte. Im Übrigen sei der von der belangten Behörde zitierte Beschluss des Sachwaltergerichtes keinesfalls in Rechtskraft erwachsen, sondern über Rekurs aufgehoben worden. Die Berufung, welche zum Anlass der Gebührenpflicht genommen werde, habe zufolge der Prozess- und Geschäftsunfähigkeit des Beschwerdeführers gar keine Pauschalgebühr auslösen können. Die von einem "falsus procurator" erhobene Berufung stelle in Wirklichkeit keine Berufung des Beschwerdeführers dar, die ihn mit Gerichtsgebühren belasten könne. Überdies sei ohnehin Verjährung eingetreten, da keine wirksame Einhebungsmaßnahme innerhalb der Frist des Paragraph 8, Absatz eins, GEG vorliege. Alle Maßnahmen würden als gegen den Beschwerdeführer gar nicht erhoben gelten, "alles" sei außer Wirksamkeit getreten. Der Gerichtsgebührenanspruch sei spätestens im Jahr 2009 entstanden und die Verjährung spätestens mit Ablauf des 31.12.2014 eingetreten.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte Erhebungen hinsichtlich der Zustellung des angefochtenen Bescheides, u.a. durch Einholung einer Stellungnahme des Zustellorgans zum Zustellvorgang und des Beschwerdeführers zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Sachwalterschaftsverfahren: 1.1.
  4. Mit einem am 04.05.2009 in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.04.2009 wurde das (am 24.03.2009 von der Schwester und nunmehrigen Sachwalterin des Beschwerdeführers angeregte) Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer geprüft wurde, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer alle seine Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich besorgen könne, eingestellt.1.1.
  5. Mit einem am 04.05.2009 in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.04.2009 wurde das (am 24.03.2009 von der Schwester und nunmehrigen Sachwalterin des Beschwerdeführers angeregte) Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer geprüft wurde, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer alle seine Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich besorgen könne, eingestellt. 1.1.
  6. Mit Beschluss des genannten Bezirksgerichtes vom 15.12.2010 wurde ein neuerliches Sachwalterbestellungsverfahren zunächst (nicht rechtskräftig) eingestellt. Aus der Begründung dieses Beschlusses geht hervor, dass auch Einsicht in das Privatgutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie und gerichtlich beeideten Sachverständigen vom 07.07.2009 genommen wurde und dass es das Gericht u.a. als erwiesen ansah, dass der Beschwerdeführer ausreichend einsichts- und urteilsfähig und insbesondere in der Lage sei, einer Gerichtsverhandlung zu folgen, den Fortgang des Verfahrens zu verstehen und auch in der Lage sei, einen Vertreter mit der Verfolgung seiner Interessen zu beauftragen. Der Beschwerdeführer habe in diesem Verfahren Rechtsmittel erhoben und ausgeführt und habe damit seine Prozessfähigkeit eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.07.2012 wurde schließlich die Schwester des Beschwerdeführers zu seiner nunmehrigen Sachwalterin für alle Angelegenheiten

§ 268Abs.

3 Z 3 ABGB bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.07.2012 wurde schließlich die Schwester des Beschwerdeführers zu seiner nunmehrigen Sachwalterin für alle Angelegenheiten

Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB bestellt. 1.

  1. Gerichtliches Grundverfahren und Gerichtsverfahren betreffend Verfahrenshilfe: 1.2.
  2. Am 11.02.2008 wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Klage beim Landesgericht Innsbruck wegen EUR 236.948,12 s.A. eingebracht (wobei allerdings auf dem Deckblatt zur elektronischen Einbringung der Klage der Betrag von EUR 239.734,37 aufschien). In diesem zur Zl. XXXX geführten Zivilprozess erließ das genannte Landesgericht gegen den Beschwerdeführer als beklagte Partei das Versäumungsurteil vom 18.04.2008 im Umfang des Klagebegehrens (EUR 236.948,12 s.A.), welches an den Beschwerdeführer zu Handen seiner damaligen gewillkürten Rechtsvertretung (einer Rechtsanwälte GmbH) erging. Innerhalb der (ab Zustellung an die Rechtsvertretung gerechneten) Rechtsmittelfrist wurde dagegen vom Beschwerdeführer keine Berufung erhoben.1.2.
  3. Am 11.02.2008 wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Klage beim Landesgericht Innsbruck wegen EUR 236.948,12 s.A. eingebracht (wobei allerdings auf dem Deckblatt zur elektronischen Einbringung der Klage der Betrag von EUR 239.734,37 aufschien). In diesem zur Zl. römisch 40 geführten Zivilprozess erließ das genannte Landesgericht gegen den Beschwerdeführer als beklagte Partei das Versäumungsurteil vom 18.04.2008 im Umfang des Klagebegehrens (EUR 236.948,12 s.A.), welches an den Beschwerdeführer zu Handen seiner damaligen gewillkürten Rechtsvertretung (einer Rechtsanwälte GmbH) erging. Innerhalb der (ab Zustellung an die Rechtsvertretung gerechneten) Rechtsmittelfrist wurde dagegen vom Beschwerdeführer keine Berufung erhoben. 1.2.
  4. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 03.08.2009 durch seine damalige Rechtsvertretung (die oben unter Punkt 1.2.
  5. angesprochene Rechtsanwälte GmbH) die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes für die beabsichtigte Erhebung der Berufung gegen das (oben unter Punkt 1.2.
  6. angeführte) Versäumungsurteil und zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage gegen dieses Versäumungsurteil (in der Folge erweitert zur Einbringung einer Nichtigkeitsklage). In diesem Schriftsatz wurde eingangs bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer in der Antragssache (Verfahrenshilfesache) der Rechtsanwälte GmbH Vertretungs- einschließlich der Zustellungsvollmacht erteilt habe. Dann wurde ausgeführt, dass aus dem (oben unter Punkt 1.1.
  7. angeführten) Privatgutachten vom 07.07.2009 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer zur Auftragserteilung an den Rechtsvertreter im Zuge der Rechtssache XXXX des Landesgerichtes Innsbruck nicht geschäftsfähig gewesen sei, auch sei er nicht geschäftsfähig gewesen, seinem damaligen Rechtsvertreter den Auftrag zu erteilen, kein Versäumungsurteil ergehen zu lassen oder gegen dieses Urteil insbesondere eine Berufung zu erheben, oder selbst die notwendigen Schritte dazu zu setzen. Daher sei das Versäumungsurteil vom 18.04.2008 bisher noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes werde der Antragsteller (der Beschwerdeführer) rechtzeitig Berufung gegen das genannte Versäumungsurteil erheben.1.2.
  8. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 03.08.2009 durch seine damalige Rechtsvertretung (die oben unter Punkt 1.2.
  9. angesprochene Rechtsanwälte GmbH) die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes für die beabsichtigte Erhebung der Berufung gegen das (oben unter Punkt 1.2.
  10. angeführte) Versäumungsurteil und zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage gegen dieses Versäumungsurteil (in der Folge erweitert zur Einbringung einer Nichtigkeitsklage). In diesem Schriftsatz wurde eingangs bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer in der Antragssache (Verfahrenshilfesache) der Rechtsanwälte GmbH Vertretungs- einschließlich der Zustellungsvollmacht erteilt habe. Dann wurde ausgeführt, dass aus dem (oben unter Punkt 1.1.
  11. angeführten) Privatgutachten vom 07.07.2009 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer zur Auftragserteilung an den Rechtsvertreter im Zuge der Rechtssache römisch 40 des Landesgerichtes Innsbruck nicht geschäftsfähig gewesen sei, auch sei er nicht geschäftsfähig gewesen, seinem damaligen Rechtsvertreter den Auftrag zu erteilen, kein Versäumungsurteil ergehen zu lassen oder gegen dieses Urteil insbesondere eine Berufung zu erheben, oder selbst die notwendigen Schritte dazu zu setzen. Daher sei das Versäumungsurteil vom 18.04.2008 bisher noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes werde der Antragsteller (der Beschwerdeführer) rechtzeitig Berufung gegen das genannte Versäumungsurteil erheben. Das Gericht stellte den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers zunächst mit dem Auftrag zur Verbesserung zurück und gab dazu an, dass der Nachweis der wirksam erteilten Vollmacht des Antragstellers (Beschwerdeführers) an den Antragstellervertreter beizubringen sei, zumal aus dem Antrag selbst hervorgehe, dass der Beschwerdeführer geschäftsunfähig sei und ein Geschäftsunfähiger keine wirksame Vollmacht erteilen könne. Daraufhin gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.08.2009 unter Anschluss des (oben in Punkt 1.1.
  12. genannten) Gutachtens vom 07.07.2009 bekannt, dass die Vollmachtserteilung an seine Vertretung im Mai 2009 und somit zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem das Sachwalterschaftsbestellungsverfahren eingestellt gewesen sei und der Beschwerdeführer nicht allgemein unzurechnungsfähig oder geschäftsunfähig sei. Anhaltspunkte, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, der nunmehrigen Vertretung Vollmacht und Auftrag zur konkreten Antragstellung zu erteilen, bestünden nicht. 1.2.
  13. Mit Beschluss vom 21.08.2009 bewilligte das Landesgericht Innsbruck dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe in vollem Umfang. 1.2.
  14. Gegen diesen Beschluss erhob die klagende Partei des zivilgerichtlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 08.09.2009 Rekurs. 1.2.
  15. Mit Schriftsatz vom 15.10.2009 brachte der auf Grund des (nicht rechtskräftigen) Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.08.2009 (s. oben Punkt 1.2.3.) zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt Dr. F. namens des Beschwerdeführers am 16.10.2009 im elektronischen Rechtsverkehr eine Berufung gegen das Versäumungsurteil vom 18.04.2008 ein, wobei als Berufungsinteresse der Betrag von EUR 236.948,12 s.A. angeführt und weiters ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes die Verfahrenshilfe im gegenständlichen Verfahren bewilligt worden sei und die Berufung durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers, der mit Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 27.08.2009 zum Verfahrenshelfer bestellt worden sei, erhoben werde. 1.2.
  16. Mit Beschluss vom 27.10.2009 gab das Oberlandesgericht Innsbruck im Verfahren betreffend die Verfahrenshilfe dem Rekurs (s. oben Punkt 1.2.4.) Folge und änderte den angefochtenen (oben in Punkt 1.2.
  17. genannten) Beschluss vom 21.08.2009 dahingehend ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang, somit einschließlich die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer Berufung gegen das Versäumungsurteil, abgewiesen wurde. Die vom Beschwerdeführer begehrte Verfahrenshilfe für die beabsichtigte Prozesshandlung, nämlich die Erhebung der Berufung, sei wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, weil das Versäumungsurteil durch Zustellung an den damaligen Beklagtenvertreter in Rechtskraft erwachsen sei. Mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Geschäftsunfähigkeit könne der Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Urteils nicht erschüttert und der damit ausgelöste Lauf der Berufungsfrist nicht gehindert werden. Dass das Landesgericht dennoch die Verfahrenshilfe bewilligt und dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt für die Erhebung der Berufung beigegeben habe, könne die formelle Rechtskraft der Entscheidung ebenfalls nicht beseitigen. 1.2.
  18. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 02.11.2009 wurde die Berufung des Beschwerdeführers (s. oben Punkt 1.2.5.) als verspätet zurückgewiesen. 1.
  19. Verwaltungsverfahren zur Einbringung der Gerichtsgebühr: Mit Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 12.01.2010, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei aufgefordert, für die am 16.10.2009 erhobene Berufung gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.04.2009 die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in Höhe von EUR 7.407,00 [Bemessungsgrundlage EUR 239.735,00] und die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, insgesamt EUR 7.415,00, binnen Frist bei sonstiger Exekution zu zahlen.Mit Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 12.01.2010, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei aufgefordert, für die am 16.10.2009 erhobene Berufung gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.04.2009 die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in Höhe von EUR 7.407,00 [Bemessungsgrundlage EUR 239.735,00] und die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, insgesamt EUR 7.415,00, binnen Frist bei sonstiger Exekution zu zahlen. Dieser Zahlungsauftrag wurde wirksam erst am 30.09.2014 (durch Zustellung zu Handen der nunmehrigen Sachwalterin des Beschwerdeführers) erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.10.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, wobei binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung von der Behörde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

  1. Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Verfahrensgang und Sachverhalt wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt bzw. (auch) vom Beschwerdeführer vorgebracht. Soweit die belangte Behörde feststellte, die Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.12.2010 über die Einstellung des Sachwalterbestellungsverfahren sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, war dem - wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbrachte - nicht zu folgen. Im Übrigen aber hat die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid den hier maßgeblichen Sachverhalt festgestellt, der auch in der Beschwerde nicht bestritten, sondern nur hinsichtlich dessen rechtlicher Beurteilung bekämpft wurde. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Verfahrensgang und Sachverhalt wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt bzw. (auch) vom Beschwerdeführer vorgebracht. Soweit die belangte Behörde feststellte, die Entscheidung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 15.12.2010 über die Einstellung des Sachwalterbestellungsverfahren sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, war dem - wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbrachte - nicht zu folgen. Im Übrigen aber hat die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid den hier maßgeblichen Sachverhalt festgestellt, der auch in der Beschwerde nicht bestritten, sondern nur hinsichtlich dessen rechtlicher Beurteilung bekämpft wurde. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2. Die Beschwerde wurde – nach den Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichtes und dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde -

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.1.2. Die Beschwerde wurde – nach den Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichtes und dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde -

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.1.3. Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu: 3.1.3.1.

§ 1Abs.

1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.1.3.1.

Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. In der TP 2 des GGG sind die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz festgelegt. Die Höhe dieser Pauschalgebühr beträgt nach der im Beschwerdefall relevanten Fassung der TP 2 GGG EUR 7.407,00 bei einem Berufungsinteresse über EUR 218.020,00 bis EUR 290.690,00. Nach der Anmerkung 1 in der TP 2 unterliegen der Pauschalgebühr nach der TP 2 folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird. Nach der Anmerkung 3 in der TP 2 wird die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach der TP 2 dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.Nach der Anmerkung 1 in der TP 2 unterliegen der Pauschalgebühr nach der TP 2 folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (Paragraph 459, ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel römisch 23 EGZPO) entschieden wird. Nach der Anmerkung 3 in der TP 2 wird die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach der TP 2 dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird. Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird

§ 2Z 1 lit.

c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

§ 7Abs.

1 Z 1 GGG ist zahlungspflichtig bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibende Gläubiger).

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist zahlungspflichtig bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibende Gläubiger). § 9 Abs. 1 GGG bestimmt, dass dann, wenn die Verfahrenshilfe bewilligt wird, die Gebührenfreiheit mit dem Tag eintritt, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.Paragraph 9, Absatz eins, GGG bestimmt, dass dann, wenn die Verfahrenshilfe bewilligt wird, die Gebührenfreiheit mit dem Tag eintritt, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (Paragraph 2,). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren. Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten (§ 9 Abs. 2 GGG).Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten (Paragraph 9, Absatz 2, GGG).

§ 1GEG hat das Gericht u.a.

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6Abs.

2 GEG kann die nach § 6 Abs. 1 GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).

Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).

§ 7Abs.

1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.

Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben.

§ 57Abs.

3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

§ 8Abs.

1 GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten in fünf Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens. Nach Abs. 2 leg. cit. wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen.

Paragraph 8, Absatz eins, GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten in fünf Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens. Nach Absatz 2, leg. cit. wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen. 3.1.3.2. Daraus ergibt sich für das Beschwerdeverfahren Folgendes: Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seiner Vorstellung wendet, ist festzuhalten, dass (neben der belangten Behörde auch) der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass der am 30.09.2014 an die Sachwalterin des Beschwerdeführers zugestellte Zahlungsauftrag, mit dem für die Erhebung der Berufung gegen das Versäumungsurteil eine Pauschalgebühr samt Einhebungsgebühr vorgeschrieben wurde, aufgrund der Erhebung der rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung vom 13.10.2014 und der nicht fristgerechten Einleitung des Ermittlungsverfahrens

§ 57Abs.

3 AVG ex lege außer Kraft getreten ist. Dies hatte aber zur Folge, dass hinsichtlich der in Rede stehenden Gerichtsgebühr ein Zahlungsauftrag nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte – Gegenteiliges wird weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer behauptet -, sodass sie im ordentlichen Verfahren neuerlich mit Zahlungsauftrag

§ 6aAbs.

1 GEG samt Einhebungsgebühr vorzuschreiben war. Um einen solchen Bescheid handelt es sich beim angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2015. Dass die belangte Behörde im Zuge dieser Vorschreibung die Vorstellung zurückwies, war zwar überflüssig (weil die belangte Behörde aufgrund des Außerkrafttretens des mit der Vorstellung bekämpften Zahlungsauftrages hinsichtlich der Vorstellung keine Entscheidungspflicht mehr traf), aber es ist nicht ersichtlich, worin in einer derartigen Fallkonstellation die Beschwer des Beschwerdeführers gelegen sein sollte.Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seiner Vorstellung wendet, ist festzuhalten, dass (neben der belangten Behörde auch) der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass der am 30.09.2014 an die Sachwalterin des Beschwerdeführers zugestellte Zahlungsauftrag, mit dem für die Erhebung der Berufung gegen das Versäumungsurteil eine Pauschalgebühr samt Einhebungsgebühr vorgeschrieben wurde, aufgrund der Erhebung der rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung vom 13.10.2014 und der nicht fristgerechten Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 57, Absatz 3, AVG ex lege außer Kraft getreten ist. Dies hatte aber zur Folge, dass hinsichtlich der in Rede stehenden Gerichtsgebühr ein Zahlungsauftrag nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte – Gegenteiliges wird weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer behauptet -, sodass sie im ordentlichen Verfahren neuerlich mit Zahlungsauftrag

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG samt Einhebungsgebühr vorzuschreiben war. Um einen solchen Bescheid handelt es sich beim angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2015. Dass die belangte Behörde im Zuge dieser Vorschreibung die Vorstellung zurückwies, war zwar überflüssig (weil die belangte Behörde aufgrund des Außerkrafttretens des mit der Vorstellung bekämpften Zahlungsauftrages hinsichtlich der Vorstellung keine Entscheidungspflicht mehr traf), aber es ist nicht ersichtlich, worin in einer derartigen Fallkonstellation die Beschwer des Beschwerdeführers gelegen sein sollte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war der Präsident des Landesgerichtes nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG zur Erlassung des angefochtenen Bescheides auch zuständig.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war der Präsident des Landesgerichtes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG zur Erlassung des angefochtenen Bescheides auch zuständig. Soweit der Beschwerdeführer die Vorschreibung der Pauschalgebühr für die Erhebung der Berufung gegen das ergangene Versäumungsurteil als rechtswidrig erachtet, kann diesem Standpunkt schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Entscheidung des Gerichts, dass es sich um eine - wirksam eingebrachte - Berufung handelt, das Justizverwaltungsorgan bei der Gebührenfestsetzung bindet (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter TP 2, E 3ff angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Im vorliegenden Fall wurde vom damals bestellten Verfahrenshelfer namens des Beschwerdeführers dem Gericht am 16.10.2009 eine Berufung übermittelt, die vom Gericht auch als solche angesehen und behandelt und in weiterer Folge mit landesgerichtlichem Beschluss vom 02.11.2009 als verspätet zurückgewiesen wurde. In Bindung daran war daher auch im Verwaltungsverfahren zur Vorschreibung der Gebühr vom Vorliegen einer Berufung auszugehen und die Berufung nach TP 2 GGG zu vergebühren (vgl. VwGH 18.07.2013, 2010/16/0161; 16.12.1999, 99/16/0406). Da nach den Feststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich beim Versäumungsurteil vom 18.04.2009 um ein Nichturteil (also um ein rechtliches Nichts) handelt bzw. dieses Urteil nicht erlassen worden wäre (vgl. insbesondere auch die Ausführungen des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Beschluss vom 27.10.2009 zum Eintritt der formellen Rechtskraft des Versäumungsurteils), konnte der Beschwerdeführer dagegen mit Einbringen des Berufungsschriftsatzes am 16.10.2009 wirksam Berufung erheben. Das stellte eine Überreichung einer Rechtsmittelschrift dar und es entstand damit nach § 2 Z 1 lit. c GGG der Gebührenanspruch des Bundes.Soweit der Beschwerdeführer die Vorschreibung der Pauschalgebühr für die Erhebung der Berufung gegen das ergangene Versäumungsurteil als rechtswidrig erachtet, kann diesem Standpunkt schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Entscheidung des Gerichts, dass es sich um eine - wirksam eingebrachte - Berufung handelt, das Justizverwaltungsorgan bei der Gebührenfestsetzung bindet vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter TP 2, E 3ff angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Im vorliegenden Fall wurde vom damals bestellten Verfahrenshelfer namens des Beschwerdeführers dem Gericht am 16.10.2009 eine Berufung übermittelt, die vom Gericht auch als solche angesehen und behandelt und in weiterer Folge mit landesgerichtlichem Beschluss vom 02.11.2009 als verspätet zurückgewiesen wurde. In Bindung daran war daher auch im Verwaltungsverfahren zur Vorschreibung der Gebühr vom Vorliegen einer Berufung auszugehen und die Berufung nach TP 2 GGG zu vergebühren vergleiche VwGH 18.07.2013, 2010/16/0161; 16.12.1999, 99/16/0406). Da nach den Feststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich beim Versäumungsurteil vom 18.04.2009 um ein Nichturteil (also um ein rechtliches Nichts) handelt bzw. dieses Urteil nicht erlassen worden wäre vergleiche insbesondere auch die Ausführungen des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Beschluss vom 27.10.2009 zum Eintritt der formellen Rechtskraft des Versäumungsurteils), konnte der Beschwerdeführer dagegen mit Einbringen des Berufungsschriftsatzes am 16.10.2009 wirksam Berufung erheben. Das stellte eine Überreichung einer Rechtsmittelschrift dar und es entstand damit nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG der Gebührenanspruch des Bundes. Auch der Argumentation des Beschwerdeführers, die Bestellung oder Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. F. und die Einbringung der Berufung seien wegen schon bei Antragstellung, Vollmachtserteilung und Zustellung des Bestellungsbeschlusses bestandener Geschäfts- und Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers nichtig/unwirksam, weshalb durch die Berufung keine Pauschalgebühr ausgelöst worden sei, kann nicht beigetreten werden. Abgesehen davon, dass das Gericht die Berufung als wirksam erhoben – und gerade nicht wegen Geschäfts- und Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers oder unwirksamer Bestellung des einschreitenden Verfahrenshelfers als nichtig/unwirksam – beurteilte und diese Beurteilung die Justizverwaltung – wie bereits oben ausgeführt – bindet, kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Bestellung des Rechtsanwaltes Dr. F. zum Verfahrenshelfer keinesfalls als "nichtig" angesehen werden, weil die gerichtliche Entscheidung vom 21.08.2009, dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt für die Erhebung der Berufung beizugeben, bis zur deren Abänderung mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 27.10.2009 geeignet war, Rechtswirkungen (im Umfang der ausgesprochenen Bewilligung) hervorzubringen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist aber auch insofern nicht zielführend, als der bei Berufungseinbringung einschreitende Rechtsanwalt Dr. F. sich nicht auf eine (vom Beschwerdeführer behauptete unwirksame) Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer, sondern auf die mit Gerichtsbeschluss vom 21.08.2009 bewilligte Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwaltes für die Erhebung der Berufung, auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer, berufen hat; die Vertretungsbefugnis auf Grund dieser gerichtlich bewilligten Verfahrenshilfe/Bestellung umfasste die Erhebung einer Berufung. Diese konnte daher vom Verfahrenshelfer wirksam namens des Beschwerdeführers erhoben werden und damit die Gebührenpflicht auslösen. Die Einbringung der Berufung namens des Beschwerdeführers erfolgte somit durch den auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses über die Bewilligung der Verfahrenshilfe wirksam bestellten Verfahrenshelfer und nicht durch einen bloß "vermeintlichen" Vertreter. In einer derartigen Fallkonstellation ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht im Verwaltungsverfahren zur Einbringung der Gerichtsgebühr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich (bzw. im Zeitpunkt) der die Gebühr auslösenden Prozesshandlung (Berufung) die Geschäfts- und Prozessunfähigkeit (für die wirksame Erhebung der Berufung bzw. für die Erteilung einer Vollmacht an den Vertreter bzw. für die Beantragung der Verfahrenshilfe) besaß, weil dies einer – unzulässigen - Überprüfung der getroffenen gerichtlichen Entscheidungen (nämlich die Berufung als wirksam eingebracht anzusehen und als solche zu behandeln sowie den Verfahrenshilfeantrag als zulässig vom Vertreter eingebracht anzusehen und die Verfahrenshilfe zu bewilligen) im Wege der Justizverwaltung gleichkäme. Im Übrigen könnte nach der oben dargestellten Tatsachenlage auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in den vom ihm angesprochenen Zeitpunkten der Übermittlung der Berufung bzw. Beantragung und Bestellung des Verfahrenshelfers im Jahr 2009, somit in der Zeit vor der Sachwalterbestellung im Jahr 2012, die prozessuale Handlungsfähigkeit fehlte. Dies erhellt schon aus dem oben genannten Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.04.2009, mit dem das Sachwalterbestellungsverfahren eingestellt wurde, und aus den Schriftsätzen des Beschwerdeführers vom 03.08.2009 und vom 05.08.2009, in denen der Beschwerdeführer, durch seine damalige Rechtsvertretung, Verfahrenshilfe "einschließlich Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung der Berufung gegen das Versäumungsurteil " beantragte und selbst unter Hinweis auf das eingeholte Privatgutachten klarstellte, dass die Vollmachtserteilung an seine Vertretung im Mai 2009 und somit zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem das Sachwalterschaftsbestellungsverfahren eingestellt gewesen sei und der Beschwerdeführer nicht allgemein unzurechnungsfähig oder geschäftsunfähig sei und keine Anhaltspunkte bestünden, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, seiner damaligen Vertretung Vollmacht und Auftrag zur konkreten Antragstellung zu erteilen. Anzumerken ist, dass ein neuerliches Sachwalterbestellungsverfahren noch mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.12.2010 (wenngleich nicht rechtskräftig) eingestellt wurde. Somit ergäbe die Prüfung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser vor der Bestellung der Sachwalterin für den Beschwerdeführer gelegenen Zeitpunkte, dass von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre.Im Übrigen könnte nach der oben dargestellten Tatsachenlage auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in den vom ihm angesprochenen Zeitpunkten der Übermittlung der Berufung bzw. Beantragung und Bestellung des Verfahrenshelfers im Jahr 2009, somit in der Zeit vor der Sachwalterbestellung im Jahr 2012, die prozessuale Handlungsfähigkeit fehlte. Dies erhellt schon aus dem oben genannten Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.04.2009, mit dem das Sachwalterbestellungsverfahren eingestellt wurde, und aus den Schriftsätzen des Beschwerdeführers vom 03.08.2009 und vom 05.08.2009, in denen der Beschwerdeführer, durch seine damalige Rechtsvertretung, Verfahrenshilfe "einschließlich Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung der Berufung gegen das Versäumungsurteil " beantragte und selbst unter Hinweis auf das eingeholte Privatgutachten klarstellte, dass die Vollmachtserteilung an seine Vertretung im Mai 2009 und somit zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem das Sachwalterschaftsbestellungsverfahren eingestellt gewesen sei und der Beschwerdeführer nicht allgemein unzurechnungsfähig oder geschäftsunfähig sei und keine Anhaltspunkte bestünden, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, seiner damaligen Vertretung Vollmacht und Auftrag zur konkreten Antragstellung zu erteilen. Anzumerken ist, dass ein neuerliches Sachwalterbestellungsverfahren noch mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 15.12.2010 (wenngleich nicht rechtskräftig) eingestellt wurde. Somit ergäbe die Prüfung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser vor der Bestellung der Sachwalterin für den Beschwerdeführer gelegenen Zeitpunkte, dass von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, nicht er, sondern sein Verfahrenshelfer habe die Berufung erhoben, sodass ihm die Ergreifung des Rechtsmittels nicht zuzurechnen sei, ist ihm entgegen zu halten, dass nach dem Inhalt des Berufungsschriftsatzes kein Zweifel bestehen kann, dass der Rechtsanwalt Dr. F. die Berufung als bestellter Verfahrenshelfer für den Beschwerdeführer, als dessen beigegebener Vertreter, und nicht in seinem eigenen Namen einbrachte. Die Einbringung der Berufung, in der Rechtsanwalt Dr. F. ausdrücklich als bestellter Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers und nicht in eigenem Namen einschritt, ist jedenfalls dem Beschwerdeführer und nicht dem Rechtsanwalt Dr. F. zuzurechnen, der abgesehen davon auch nicht berechtigt gewesen wäre, das den Beschwerdeführer betreffende Versäumungsurteil zu bekämpfen. Es liegt auch keine Gebührenfreiheit aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Übermittlung des Berufungsschriftsatzes - nicht rechtskräftig - Verfahrenshilfe bewilligt wurde, vor. Unbestritten wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für die Erhebung der Berufung nämlich letztlich mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 27.10.2009, mit dem der mit Rekurs angefochtene Verfahrenshilfebewilligungsbeschluss vom 21.08.2009 im Sinn einer gänzlichen Abweisung des Verfahrenshilfeantrages abgeändert wurde, rechtskräftig nicht gewährt. Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, hängt die Gebührenfreiheit von der rechtskräftigen Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und führt ein Beschluss des Rekursgerichtes, der die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe entgegen dem Erstgericht als nicht gegeben annimmt und den Antrag auf Verfahrenshilfe im Instanzenzug deshalb abweist, in Bezug auf die Gerichtsgebühren im Ergebnis zu einer rückwirkenden Entziehung der Verfahrenshilfe (s. VwGH 29.04.2013, 2011/16/0112). Nur wenn "letzten Endes" (rechtskräftig) die Verfahrenshilfe bewilligt wird, würde diese rückwirkend mit dem Tag, an dem sie beantragt wurde, eintreten (vgl. hierzu etwa VwGH 19.10.1995, 95/16/0232 und VwGH 11.11.2004, 2003/16/0144). Da dies im Beschwerdefall nicht zutrifft, besteht keine Grundlage für eine Gebührenfreiheit.Es liegt auch keine Gebührenfreiheit aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Übermittlung des Berufungsschriftsatzes - nicht rechtskräftig - Verfahrenshilfe bewilligt wurde, vor. Unbestritten wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für die Erhebung der Berufung nämlich letztlich mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 27.10.2009, mit dem der mit Rekurs angefochtene Verfahrenshilfebewilligungsbeschluss vom 21.08.2009 im Sinn einer gänzlichen Abweisung des Verfahrenshilfeantrages abgeändert wurde, rechtskräftig nicht gewährt. Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, hängt die Gebührenfreiheit von der rechtskräftigen Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und führt ein Beschluss des Rekursgerichtes, der die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe entgegen dem Erstgericht als nicht gegeben annimmt und den Antrag auf Verfahrenshilfe im Instanzenzug deshalb abweist, in Bezug auf die Gerichtsgebühren im Ergebnis zu einer rückwirkenden Entziehung der Verfahrenshilfe (s. VwGH 29.04.2013, 2011/16/0112). Nur wenn "letzten Endes" (rechtskräftig) die Verfahrenshilfe bewilligt wird, würde diese rückwirkend mit dem Tag, an dem sie beantragt wurde, eintreten vergleiche hierzu etwa VwGH 19.10.1995, 95/16/0232 und VwGH 11.11.2004, 2003/16/0144). Da dies im Beschwerdefall nicht zutrifft, besteht keine Grundlage für eine Gebührenfreiheit. Soweit der Beschwerdeführer Verjährung einwendet, ist er ebenfalls nicht im Recht. Der verfahrensgegenständliche Gebührenanspruch entstand

§ 2Z 1 lit.

c GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift im Oktober 2009. Die Verjährungsfrist begann somit

§ 8Abs.

1 GGG mit Ablauf des Jahres 2009 und hätte mit Ablauf des Jahres 2014, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, geendet. Im vorliegenden Fall hatte allerdings jedenfalls der am 30.09.2014 wirksam (an die Sachwalterin) zugestellte Zahlungsauftrag die Eignung, die Verjährung zu unterbrechen (vgl. § 8 Abs. 2 GEG).Soweit der Beschwerdeführer Verjährung einwendet, ist er ebenfalls nicht im Recht. Der verfahrensgegenständliche Gebührenanspruch entstand

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift im Oktober 2009. Die Verjährungsfrist begann somit

Paragraph 8, Absatz eins, GGG mit Ablauf des Jahres 2009 und hätte mit Ablauf des Jahres 2014, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, geendet. Im vorliegenden Fall hatte allerdings jedenfalls der am 30.09.2014 wirksam (an die Sachwalterin) zugestellte Zahlungsauftrag die Eignung, die Verjährung zu unterbrechen vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, GEG). Die Gebühr nach TP 2 GGG ist nach dem in der Berufung angegebenen Berufungsinteresse zu ermitteln (s. VwGH 24.04.2002, 99/16/0165). In der gegenständlichen Berufung wurde das Berufungsinteresse ausdrücklich mit EUR 236.948,12 angegeben; von diesem Betrag – und nicht wie von der belangten Behörde im Bescheid angeführt vom Betrag EUR 239.735,00 - war somit die Pauschalgebühr im Sinne der TP 2 GGG zu errechnen. Die Höhe der Pauschalgebühr beträgt im vorliegenden Fall somit EUR 7.407,00 (Berufungsinteresse über EUR 218.020,00 bis EUR 290.690,00). Da sich ausgehend von der von der belangten Behörde unrichtig herangezogenen Bemessungsgrundlage EUR 239.735,00 dieselbe Pauschalgebühr nach TP 2 GGG ergibt, wurde die Höhe der Pauschalgebühr von der belangten Behörde im Ergebnis korrekt ermittelt. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht angegeben, dass die Pauschalgebühr bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde

§ 1i

Vm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, diese mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Im Übrigen wendet der Beschwerdeführer auch nicht ein, dass die Berechnung der Höhe des vorgeschriebenen Betrages im angefochtenen Bescheid unrichtig erfolgt sei (sondern, dass der Bescheid deshalb zu Unrecht ergangen sei, weil keine Gebühr vorzuschreiben gewesen wäre).Die Gebühr nach TP 2 GGG ist nach dem in der Berufung angegebenen Berufungsinteresse zu ermitteln (s. VwGH 24.04.2002, 99/16/0165). In der gegenständlichen Berufung wurde das Berufungsinteresse ausdrücklich mit EUR 236.948,12 angegeben; von diesem Betrag – und nicht wie von der belangten Behörde im Bescheid angeführt vom Betrag EUR 239.735,00 - war somit die Pauschalgebühr im Sinne der TP 2 GGG zu errechnen. Die Höhe der Pauschalgebühr beträgt im vorliegenden Fall somit EUR 7.407,00 (Berufungsinteresse über EUR 218.020,00 bis EUR 290.690,00). Da sich ausgehend von der von der belangten Behörde unrichtig herangezogenen Bemessungsgrundlage EUR 239.735,00 dieselbe Pauschalgebühr nach TP 2 GGG ergibt, wurde die Höhe der Pauschalgebühr von der belangten Behörde im Ergebnis korrekt ermittelt. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht angegeben, dass die Pauschalgebühr bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde

Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet war, diese mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Im Übrigen wendet der Beschwerdeführer auch nicht ein, dass die Berechnung der Höhe des vorgeschriebenen Betrages im angefochtenen Bescheid unrichtig erfolgt sei (sondern, dass der Bescheid deshalb zu Unrecht ergangen sei, weil keine Gebühr vorzuschreiben gewesen wäre). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht an. Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht an. Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen. 3.1.4. Die (beantragte) Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.1.4. Die (beantragte) Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2010585.2.00

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