Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war. II.
3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo er um 03:57 Uhr ankam.Der Beschwerdeführer wurde nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 24.02.2017 um 02:15 Uhr
Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, wo er um 03:57 Uhr ankam. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt am 24.02.2017 um 12:33 Uhr zur Verhängung der Schubhaft, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Sicherung der Abschiebung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache arabisch niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und machte folgende Angaben: "F: Verstehen Sie den Dolmetsch gut oder haben Sie Einwände? A: Ja, ich verstehe ihn gut und habe keine Einwände. Ich verstehe gut Deutsch und kann es auch sprechen. F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen? A: Ja, ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen. F: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? A: Nein. Es wird mir vorgehalten, dass ich am 24.02.2017 von Beamten der PI XXXX im Zuge eines Planquadrates Personenkontrollen im Lokal "XXXX" in XXXX WIEN, XXXX, angetroffen wurde. Ich konnte mich gegenüber den Beamten nicht legitimieren und schrieb vorerst einen falschen Namen auf. Nach Überstellung in DIE XXXX, gab ich meinen richtigen Namen an. Da ich nicht im Besitz von Dokumenten war und mich somit illegal im Bundesgebiet befinde wurde ich
BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert.Es wird mir vorgehalten, dass ich am 24.02.2017 von Beamten der PI römisch 40 im Zuge eines Planquadrates Personenkontrollen im Lokal "XXXX" in römisch 40 WIEN, römisch 40 , angetroffen wurde. Ich konnte mich gegenüber den Beamten nicht legitimieren und schrieb vorerst einen falschen Namen auf. Nach Überstellung in DIE römisch 40 , gab ich meinen richtigen Namen an. Da ich nicht im Besitz von Dokumenten war und mich somit illegal im Bundesgebiet befinde wurde ich
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert. F: Was sagen Sie dazu? A: Ja, das weiß ich. F: Wann sind Sie zuletzt nach Österreich eingereist? A: Ich bin im Dezember 2016 von Ungarn kommend nach Österreich eingereist. F: Aus welchem Zweck sind Sie nach Österreich eingereist? A: Die Arbeitsaufnahme. F: Sind Sie im Besitz eines Reisepasses oder irgendwelcher anderen Personaldokumente? A: Nein, ich besitze keinerlei Dokumente. F: Wie und warum sind Sie in Ungarn eingereist? A: Ich war zuvor in Serbien und davor in Italien. F: Warum sind Sie aus Marokko ausgereist? A: Einfach um hier zu arbeiten. F: Wie haben Sie Marokko verlassen? A: Ich bin illegal über den Seeweg aus Marokko ausgereist. F: An welcher Adresse waren Sie in Österreich wohnhaft? A: Ich war an verschiedenen Adressen wohnhaft. Ich hab bei vielen Freunden gewohnt. F: Können Sie Adressen nennen? A: Nein, ich kann keine Adresse nennen. F: Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt finanziert? A: Ich habe als Blumenverkäufer schwarz gearbeitet. F: Haben Sie Familienangehörige in Marokko? A: Meine Eltern und Geschwister leben in Marokko. F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? A: Nein, habe ich keine. F: Welchen Familienstand haben Sie? A: Ich bin ledig. F: Haben Sie eine Lebensgefährtin? A: Nein, habe ich nicht. F: Haben Sie Sorgepflichten? A: Nein. F: Wie lautet Ihre Heimatadresse in Marokko? A: CASABLANCA, XXXX, MAROKKOA: CASABLANCA, römisch 40 , MAROKKO F: Wie viel Barmittel haben Sie derzeit? A: Ich bin derzeit im Besitz von € 20.--. Ansonsten habe ich keinerlei Barmittel. F: Wo befinden sich Ihre Effekten? A: Überall, kann keine genaue Adresse sagen. F: Sind Sie bereit nach Marokko wieder zurückzukehren? A: Ich möchte sicher nicht nach Marokko zurückkehren. Ich möchte hier in Österreich um Asyl ansuchen. F: Wollen Sie jetzt einen Asylantrag stellen? A: Ja, ich stelle jetzt einen Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde im Beisein des Beamten [...] gestellt. Mir wird nun mitgeteilt, dass ich an keiner Adresse aufrecht gemeldet und an mehreren Adressen, welche ich nicht nennen kann, wohnhaft bin. Ich habe zwar einen Asylantrag gestellt, jedoch ist davon auszugehen, dass ich mich dem Verfahren entziehen werde, da ich bis dato auch nicht aufrecht gemeldet war. Ich bin auch nicht im Besitz von ausreichend Barmitteln. Nach Entscheidung über meinen Asylantrag wird von meiner Vertretungsbehörde um ein Heimreisezertifikat angesucht werden, da ich auch nicht im Besitz eines Reisedokumentes bin, anschließend werde ich nach Marokko abgeschoben. Es wird mir nun weiters mitgeteilt, dass zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft
2 Z. 1 FPG gegen mich angeordnet wird.Es wird mir nun weiters mitgeteilt, dass zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gegen mich angeordnet wird. Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständigt werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid zu erlassen ist. Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.
1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft
dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft
dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.
Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden. F: Was wollen Sie dazu sagen? A: Ich habe zwei Tage nicht geschlafen und ich muss das alles erst verarbeiten. Ich will nichts mehr sagen, ich will nur die Niederschrift abschließen. F: Haben Sie alles verstanden bzw. noch etwas zu sagen. A: Ich verstehe nicht warum ich hier bin. Es wird mir neuerlich mitgeteilt, dass ich nicht gemeldet bin, keinerlei Dokumente, keine ausreichenden Barmittel habe und die Gefahr besteht, dass ich mich dem Asylverfahren entziehen werde, deswegen wird gegen mich die Schubhaft angeordnet. F: Haben Sie jetzt alles verstanden und noch was zu sagen? A: Ich verstehe es, aber ich will es nicht wahr haben. Ich habe nichts mehr zu sagen. Im Anschluss an diese Niederschrift und Zustellung des Schubbescheides werde ich dem PAZ rückgestellt und verbleibe ich bis zu Entscheidung über meines Asylantrag, anschließender Ausstellung eines Heimreisezertifikates und meiner Abschiebung im Stande der Schubhaft. Beim Übersetzen der Niederschrift gebe ich, dass ich eine Lebensgefährtin in Österreich habe. F: Wie lauten die Daten der Lebensgefährtin? A: XXXX, STA: CHINA, näheres nicht bekannt.A: römisch 40 , STA: CHINA, näheres nicht bekannt. F: Wo wohnt Ihre Lebensgefährtin? A: Irgendwo im 10. BEZIRK. F: Wie oft sind sie mit Ihrer Lebensgefährtin in Kontakt? A: Wir sehen uns nur sonntags, da sie viel arbeitet." 1.3. Mit Mandatsbescheid vom 24.02.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme um 13:55 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.1.3. Mit Mandatsbescheid vom 24.02.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme um 13:55 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Zum Verfahrensgang führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei am 24.02.2017 von Beamten der Polizeiinspektion XXXX im Zuge eines Planquadrates bei Personenkontrollen im Lokal "XXXX" in XXXX WIEN, XXXX, angetroffen worden. Er habe sich gegenüber den Beamten nicht legitimieren können und habe vorerst einen falschen Namen aufgeschrieben. Nach Überstellung in die Polizeiinspektion XXXX habe er seinen richtigen Namen angegeben. Da er nicht im Besitz von Dokumenten gewesen sei und sich somit illegal im Bundesgebiet befunden habe, sei er
Er sei am 24.02.2017 niederschriftlich einvernommen worden.Zum Verfahrensgang führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei am 24.02.2017 von Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 im Zuge eines Planquadrates bei Personenkontrollen im Lokal "XXXX" in römisch 40 WIEN, römisch 40 , angetroffen worden. Er habe sich gegenüber den Beamten nicht legitimieren können und habe vorerst einen falschen Namen aufgeschrieben. Nach Überstellung in die Polizeiinspektion römisch 40 habe er seinen richtigen Namen angegeben. Da er nicht im Besitz von Dokumenten gewesen sei und sich somit illegal im Bundesgebiet befunden habe, sei er
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert worden. Er sei am 24.02.2017 niederschriftlich einvernommen worden. Das Bundesamt gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer gebe an, marokkanischer Staatsbürger zu sein. Seine Identität stehe nicht fest, da er weder im Besitz eines gültigen Reisepasses noch irgendwelcher anderer Personaldokumente sei. Er habe im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme einen Asylantrag gestellt. Er sei nicht aufrecht gemeldet und könne seine derzeitige Adresse auch nicht nennen. Er gehe laut eigenen Angaben einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Er befinde sich derzeit illegal im Bundesgebiet. Er sei aufgrund einer Kontrolle angehalten und festgenommen worden. Anschließend sei er ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert worden. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme habe er einen Asylantrag gestellt. Er sei nicht aufrecht gemeldet und laut eigenen Angaben an mehreren Adressen wohnhaft. Er könne jedoch keine Adresse nennen. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Er sei derzeit im Besitz von € 30,-- und verdiene durch Schwarzarbeit seinen Lebensunterhalt. Es müsse daher zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Er halte sich illegal in Österreich auf. Er gehe laut eigenen Angaben einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in keinster Weise integriert. Er habe weder familiäre, noch, bis auf seine Lebensgefährtin, private Bindungen. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es bestehe auch kein schützenswertes Privatleben.Das Bundesamt gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer gebe an, marokkanischer Staatsbürger zu sein. Seine Identität stehe nicht fest, da er weder im Besitz eines gültigen Reisepasses noch irgendwelcher anderer Personaldokumente sei. Er habe im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme einen Asylantrag gestellt. Er sei nicht aufrecht gemeldet und könne seine derzeitige Adresse auch nicht nennen. Er gehe laut eigenen Angaben einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Er befinde sich derzeit illegal im Bundesgebiet. Er sei aufgrund einer Kontrolle angehalten und festgenommen worden. Anschließend sei er ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert worden. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme habe er einen Asylantrag gestellt. Er sei nicht aufrecht gemeldet und laut eigenen Angaben an mehreren Adressen wohnhaft. Er könne jedoch keine Adresse nennen. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Er sei derzeit im Besitz von € 30,-- und verdiene durch Schwarzarbeit seinen Lebensunterhalt. Es müsse daher zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Er halte sich illegal in Österreich auf. Er gehe laut eigenen Angaben einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in keinster Weise integriert. Er habe weder familiäre, noch, bis auf seine Lebensgefährtin, private Bindungen. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es bestehe auch kein schützenswertes Privatleben. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass die Feststellungen aus dem Inhalt des Aktes des Bundesamtes und der Einvernahme des Beschwerdeführers am 24.02.2017 resultieren. Begründend führte das Bundesamt aus, dass im Fall des Beschwerdeführers ein illegaler Aufenthalt vorliege und er illegal in Österreich verblieben sei. Er sei behördlich nicht aufrecht gemeldet. Er habe keine genaue Adresse nennen können, an welcher er derzeit wohnhaft sei. Er habe angegeben, dass er derzeit einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgehe. Er habe zwar einen Asylantrag gestellt, jedoch bestehe die Gefahr, dass er sich bei Entlassung dem Verfahren entziehen werde. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr seien auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Kriterien 1 und 9:Begründend führte das Bundesamt aus, dass im Fall des Beschwerdeführers ein illegaler Aufenthalt vorliege und er illegal in Österreich verblieben sei. Er sei behördlich nicht aufrecht gemeldet. Er habe keine genaue Adresse nennen können, an welcher er derzeit wohnhaft sei. Er habe angegeben, dass er derzeit einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgehe. Er habe zwar einen Asylantrag gestellt, jedoch bestehe die Gefahr, dass er sich bei Entlassung dem Verfahren entziehen werde. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr seien auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Kriterien 1 und 9: Der Beschwerdeführer befinde sich illegal in Österreich. Er habe nun im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme einen Asylantrag gestellt. Er habe sich seit seiner Einreise nicht amtlich angemeldet bzw. könne nun eine Adressen nennen, an welcher er wohnhaft sei. Bei Entlassung würde die Gefahr bestehen, dass er sich dem Asylverfahren entziehen und untertauchen werde. Er verfüge derzeit über keinen Reisepass oder andere Personaldokumente. Er habe selbst angegeben, derzeit einer illegalen Erwerbstätigkeit als Blumenverkäufer nachzugehen. Er sei derzeit im Besitz von € 30,--. Er habe keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben sei von ihm nicht angegeben worden. Er würde somit untertauchen und unbekannten Aufenthaltes sein. Sein persönliches Verhalten zeige eindeutig, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachte und jede Gelegenheit dazu benutzen werde, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da ihm bewusst gewesen sei, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Überdies habe er durch seine Angaben und Handlungen gezeigt, dass sein Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Europa liege. Aufgrund des Umstandes, dass sein Herkunftsstaat als sicherer Drittstaat gehandelt werde, sei die Schubhaft somit als verhältnismäßig anzusehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Wie bereits eingehend begründet, sei er bis zum Tag der Schubhaftverhängung unbekannten Aufenthaltes gewesen. Er sei bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle angehalten und es sei festgestellt worden, dass er sich illegal im Bundesgebiet befinde. Er sei bis dato für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen, da er nicht aufrecht gemeldet gewesen sei. Er verfüge derzeit über € 30,-- an Barmitteln. Laut eigenen Angaben gehe er derzeit einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Es bestehe die Gefahr, dass er bei Entlassung untertauchen werde. Er habe weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liege daher ein berechtigter Verdacht vor, dass er eine Entlassung nur dazu benützen werde, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff zu entziehen. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel
der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe seinen Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Er missachtete die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachte danach, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Er sei nicht aufrecht gemeldet und könne auch keine genaue Adresse nennen, an welcher er wohnhaft sei. Er gehe einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Er sei wissentlich illegal im Bundesgebiet verblieben. Es sei daher festzustellen, dass er nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und es sei daher zu befürchten, dass er untertauchen und sich dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung entziehen werde. Zur Sicherung der Verfahren habe diese Maßnahme getroffen werden. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels habe in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden können. Wie bereits ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Er sei laut eigenen Angaben gesund. Es liege somit keine Haftunfähigkeit vor. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.Der Beschwerdeführer befinde sich illegal in Österreich. Er habe nun im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme einen Asylantrag gestellt. Er habe sich seit seiner Einreise nicht amtlich angemeldet bzw. könne nun eine Adressen nennen, an welcher er wohnhaft sei. Bei Entlassung würde die Gefahr bestehen, dass er sich dem Asylverfahren entziehen und untertauchen werde. Er verfüge derzeit über keinen Reisepass oder andere Personaldokumente. Er habe selbst angegeben, derzeit einer illegalen Erwerbstätigkeit als Blumenverkäufer nachzugehen. Er sei derzeit im Besitz von € 30,--. Er habe keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben sei von ihm nicht angegeben worden. Er würde somit untertauchen und unbekannten Aufenthaltes sein. Sein persönliches Verhalten zeige eindeutig, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachte und jede Gelegenheit dazu benutzen werde, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da ihm bewusst gewesen sei, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Überdies habe er durch seine Angaben und Handlungen gezeigt, dass sein Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Europa liege. Aufgrund des Umstandes, dass sein Herkunftsstaat als sicherer Drittstaat gehandelt werde, sei die Schubhaft somit als verhältnismäßig anzusehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Wie bereits eingehend begründet, sei er bis zum Tag der Schubhaftverhängung unbekannten Aufenthaltes gewesen. Er sei bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle angehalten und es sei festgestellt worden, dass er sich illegal im Bundesgebiet befinde. Er sei bis dato für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen, da er nicht aufrecht gemeldet gewesen sei. Er verfüge derzeit über € 30,-- an Barmitteln. Laut eigenen Angaben gehe er derzeit einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Es bestehe die Gefahr, dass er bei Entlassung untertauchen werde. Er habe weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liege daher ein berechtigter Verdacht vor, dass er eine Entlassung nur dazu benützen werde, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff zu entziehen. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel
Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe seinen Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Er missachtete die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachte danach, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Er sei nicht aufrecht gemeldet und könne auch keine genaue Adresse nennen, an welcher er wohnhaft sei. Er gehe einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Er sei wissentlich illegal im Bundesgebiet verblieben. Es sei daher festzustellen, dass er nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und es sei daher zu befürchten, dass er untertauchen und sich dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung entziehen werde. Zur Sicherung der Verfahren habe diese Maßnahme getroffen werden. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels habe in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden können. Wie bereits ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Er sei laut eigenen Angaben gesund. Es liege somit keine Haftunfähigkeit vor. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei. 1.
G 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
G 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko
9, 46 FPG zulässig ist. Es wurde festgestellt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und der Beschwerde gegen diesen Bescheid
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid vom 01.03.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko
Paragraphen 52, Absatz 9, 46, FPG zulässig ist. Es wurde festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und der Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Unter einem wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnungen vom selben Tag zugestellt, mit denen ihm seine nunmehrige gewillkürte Vertreterin als Rechtsberater beigegeben wurde und er
2 BFA-VG verpflichtet wurde, ein Rückkehrberatungsgespräch innerhalb von zwei Wochen in Anspruch zu nehmen.Unter einem wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnungen vom selben Tag zugestellt, mit denen ihm seine nunmehrige gewillkürte Vertreterin als Rechtsberater beigegeben wurde und er
Paragraph 52, a Absatz 2, BFA-VG verpflichtet wurde, ein Rückkehrberatungsgespräch innerhalb von zwei Wochen in Anspruch zu nehmen. Am 27.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von der Schubhaftbetreuung besucht, am 02.
der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, durch die belangte Behörde. Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer am 24.02.2017 von Beamten der Polizeiinspektion XXXX in einem Lokal in XXXX WIEN, XXXX, aufgegriffen und in die Polizeiinspektion XXXX überstellt worden sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer aufgrund seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet dem Bundesamt zwecks Einvernahme vorgeführt worden. Im Zuge der Einvernahme habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem bekämpften Bescheid sei am 24.02.2017 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Mit Bescheid vom 01.03.2017 sei der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden.Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer am 24.02.2017 von Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 in einem Lokal in römisch 40 WIEN, römisch 40 , aufgegriffen und in die Polizeiinspektion römisch 40 überstellt worden sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer aufgrund seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet dem Bundesamt zwecks Einvernahme vorgeführt worden. Im Zuge der Einvernahme habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem bekämpften Bescheid sei am 24.02.2017 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Mit Bescheid vom 01.03.2017 sei der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden. Begründend führt die Beschwerde aus, dass
2 Z 1 FPG die Verhängung der Schubhaft vom Bestehen einer Fluchtgefahr abhängig sei. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, er nicht gemeldet sei und keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet habe. Außerdem erweise sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig. Die belangte Behörde habe die Anforderungen an die Begründung eines Bescheides
Diese Anforderungen werden vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur folgendermaßen präzisiert (VwGH zur Zahl 2015/18/0266 vom 03.05.2016):Begründend führt die Beschwerde aus, dass
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Verhängung der Schubhaft vom Bestehen einer Fluchtgefahr abhängig sei. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, er nicht gemeldet sei und keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet habe. Außerdem erweise sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig. Die belangte Behörde habe die Anforderungen an die Begründung eines Bescheides
Paragraph 60, AVG nicht beachtet. Diese Anforderungen werden vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur folgendermaßen präzisiert (VwGH zur Zahl 2015/18/0266 vom 03.05.2016): "Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. etwa VwGH vom
Sd zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch die Subsumtion des Sachverhaltes unter die gesetzlichen Tatbestände, also der vom Verwaltungsgerichtshof geforderte dritte Schritt einer Bescheidbegründung, sei im vorliegenden Fall mangelhaft.Weiters beschränke sich die "Beweiswürdigung" auf einen Verweis auf den Akteninhalt. Mangels Offenlegung der Beweiswürdigung sei nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen gelangt sei, auf deren Basis wiederum das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG geprüft worden sei. Somit fehle der "zweite Schritt" iSd zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch die Subsumtion des Sachverhaltes unter die gesetzlichen Tatbestände, also der vom Verwaltungsgerichtshof geforderte dritte Schritt einer Bescheidbegründung, sei im vorliegenden Fall mangelhaft. Die nachfolgenden Ausführungen sollen zeigen, dass im Fall des Beschwerdeführers tatsächlich keine Fluchtgefahr bestanden habe. Zu diesem Schluss hätte auch die belangte Behörde gekommen müssen, hätte sie ein ordnungsgemäßes Verfahren geführt. Zutreffend sei, dass gegen den Beschwerdeführer mittlerweile eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Dieser Umstand sei für die Fluchtgefahr allein jedoch nicht von Relevanz, da der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Personaldokumente nicht in der Lage gewesen sei, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme bereits erwähnt, dass er in Österreich eine Lebensgefährtin habe. Mittlerweile sei es ihm auch möglich gewesen, ihre genaue Adresse in Erfahrung zu bringen. Der Beschwerdeführer könne bei ihr Unterkunft nehmen und somit auch seiner Meldeverpflichtung nachkommen. Zum Beweis ergehe hiermit der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers: XXXX, XXXX WIEN. Ferner stehe dem Beschwerdeführer Grundversorgung zu.
1 Z 5 Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG erhalten Fremde vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde. Das heiße, dass der Beschwerdeführer auch trotz seines durchsetzbaren, jedoch nicht rechtskräftigen Asylbescheids weiterhin Grundversorgung beziehen hätte können.Zutreffend sei, dass gegen den Beschwerdeführer mittlerweile eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Dieser Umstand sei für die Fluchtgefahr allein jedoch nicht von Relevanz, da der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Personaldokumente nicht in der Lage gewesen sei, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme bereits erwähnt, dass er in Österreich eine Lebensgefährtin habe. Mittlerweile sei es ihm auch möglich gewesen, ihre genaue Adresse in Erfahrung zu bringen. Der Beschwerdeführer könne bei ihr Unterkunft nehmen und somit auch seiner Meldeverpflichtung nachkommen. Zum Beweis ergehe hiermit der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers: römisch 40 , römisch 40 WIEN. Ferner stehe dem Beschwerdeführer Grundversorgung zu.
, Absatz eins, Ziffer 5, Grundversorgungsvereinbarung - Artikel 15 a, B-VG erhalten Fremde vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde. Das heiße, dass der Beschwerdeführer auch trotz seines durchsetzbaren, jedoch nicht rechtskräftigen Asylbescheids weiterhin Grundversorgung beziehen hätte können. Selbst wenn man im vorliegenden Fall zum Schluss komme, dass eine Fluchtgefahr vorliege (was wie dargestellt aber bestritten werde), hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel gern § 77 FPG anwenden müssen. Auch im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit gelinderer Mittel
FPG sei der belangten Behörde vorzuwerfen, den konkreten Sachverhalt nicht berücksichtig zu haben. Die Ausführungen in diesem Zusammenhang seien allgemein gehalten und gehen nicht erkennbar auf den konkreten Sachverhalt ein.Selbst wenn man im vorliegenden Fall zum Schluss komme, dass eine Fluchtgefahr vorliege (was wie dargestellt aber bestritten werde), hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel gern Paragraph 77, FPG anwenden müssen. Auch im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG sei der belangten Behörde vorzuwerfen, den konkreten Sachverhalt nicht berücksichtig zu haben. Die Ausführungen in diesem Zusammenhang seien allgemein gehalten und gehen nicht erkennbar auf den konkreten Sachverhalt ein. Auch alleine der unrechtmäßige Aufenthalt rechtfertige noch nicht den Ausschluss eines gelinderen Mittels, zumal Personen, über die zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel verhängt werde, kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme. Es wäre daher verfehlt, aufgrund eines nicht vorhandenen Aufenthaltsrechts die Verhängung eines gelinderen Mittels auszuschließen, da sich ansonsten die Frage nach dessen prinzipieller Anwendung stelle. Auch was die periodische Meldeverpflichtung und die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten betreffe, erweise sich die Begründung als nicht nachvollziehbar. Gegen den Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet. Es wäre daher die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung
3 Z 2 FPG als gelinderes Mittel ausreichend zur Sicherung der Abschiebung gewesen. Auch die angeordnete Unterkunftnahme
3 Z 1 FPG wäre im Fall des Beschwerdeführers in Betracht gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme
3 Z 1 stünden entsprechende Räumlichkeiten etwa an der ADRESSE XXXX, oder an der Adresse XXXX, zur Verfügung. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen stehe und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs. 5 FPG).Auch alleine der unrechtmäßige Aufenthalt rechtfertige noch nicht den Ausschluss eines gelinderen Mittels, zumal Personen, über die zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel verhängt werde, kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme. Es wäre daher verfehlt, aufgrund eines nicht vorhandenen Aufenthaltsrechts die Verhängung eines gelinderen Mittels auszuschließen, da sich ansonsten die Frage nach dessen prinzipieller Anwendung stelle. Auch was die periodische Meldeverpflichtung und die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten betreffe, erweise sich die Begründung als nicht nachvollziehbar. Gegen den Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet. Es wäre daher die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG als gelinderes Mittel ausreichend zur Sicherung der Abschiebung gewesen. Auch die angeordnete Unterkunftnahme
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wäre im Fall des Beschwerdeführers in Betracht gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, stünden entsprechende Räumlichkeiten etwa an der ADRESSE römisch 40 , oder an der Adresse römisch 40 , zur Verfügung. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen stehe und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG). Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers, auch im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für gelindere Mittel, sowie zur Lage in Ungarn - unter Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt. Im konkreten Fall sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde
7 BFA-VG als geklärt erscheine:Im konkreten Fall sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt erscheine: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen." Eine wesentliche Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt werde. Dies sei im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränke sich lediglich auf einen Hinweis auf den Akt sowie die Einvernahme). Überdies sei die aktuelle Situation in Ungarn von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten werde folgendes ausgeführt: Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seien aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung
Verfahrenshandlungen nach dem
Paragraph 22 a, BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem
GVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen
VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer
G-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus
Vm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30.00 Euro.
Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen
VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer
Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus
Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30.00 Euro. 3. Das Bundesamt legte am 08.03.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 24.02.2017 von Beamten der Polizeiinspektion XXXX bei einer Personenkontrolle angetroffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich nicht legitimieren können, da er nicht im Besitz von Dokumenten gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei somit aufgrund seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet am 24.02.2017 um 02.15 Uhr nach den Bestimmungen des § 40 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert worden. Am 24.02.2017 um 12:33 Uhr sei die niederschriftliche Einvernahme erfolgt. Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt. Am 24.02.2017 um 13:55 Uhr sei der Schubbescheid dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden. Am 01.03.2017 um 09:00 Uhr sei der Beschwerdeführer bezüglich seines gestellten Asylantrages einvernommen worden. Am 01.03.2017 sei der Antrag auf internationalen Schutz gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und gleichzeitig eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden, welche dem Beschwerdeführer auch am 01.03.2017 zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 28.02.2017, 06:40 Uhr, in Hungerstreik. Am 07.03.2017 um 15:07 Uhr sei die Beschwerde gegen den Schubbescheid eingelangt. Der Beschwerde müsse zunächst entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer sich laut eigenen Angaben bereits zwei Monate unangemeldet und ohne Dokumente im Bundesgebiet befunden habe. Der Beschwerdeführer habe seinen tatsächlichen Wohnort nicht angeben können. Aufgrund der fehlenden sozialen und familiären Bindungen und einem nicht vorliegenden schützenswerten Privatleben, außer mit seiner Lebensgefährtin, welche er nur einmal wöchentlich sehe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jede Gelegenheit weiterhin benutzen werde, um sich der drohenden Abschiebung nach Marokko zu entziehen. Im Schubbescheid sei die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels begründet worden. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bereits zwei Monate unangemeldet und ohne Dokumente im Bundesgebiet befunden habe, weder ausreichend Barmittel habe noch eine Wohnadresse nennen habe können, habe zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden müssen. Es sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Sicherung der Abschiebung nicht stellen und vielmehr alles daran setzen werde, um weiterhin im Verborgenen den illegalen Aufenthalt fortzusetzen. Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei bereits eingeleitet worden und derzeit noch offen. Da der Beschwerdeführer sich bereits zwei Monate vor seiner Festnahme illegal und unangemeldet ohne Dokumente im Bundesgebiet befunden habe, werde der Beschwerdeführer auch zukünftig alles daran setzen, um den illegalen Aufenthalt in Österreich fortsetzen zu können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauchen werde, um sich der Abschiebung nach Marokko zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen,
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten iHV € 426,20 an Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten.römisch 40 bei einer Personenkontrolle angetroffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich nicht legitimieren können, da er nicht im Besitz von Dokumenten gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei somit aufgrund seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet am 24.02.2017 um 02.15 Uhr nach den Bestimmungen des Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert worden. Am 24.02.2017 um 12:33 Uhr sei die niederschriftliche Einvernahme erfolgt. Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt. Am 24.02.2017 um 13:55 Uhr sei der Schubbescheid dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden. Am 01.03.2017 um 09:00 Uhr sei der Beschwerdeführer bezüglich seines gestellten Asylantrages einvernommen worden. Am 01.03.2017 sei der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und gleichzeitig eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden, welche dem Beschwerdeführer auch am 01.03.2017 zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 28.02.2017, 06:40 Uhr, in Hungerstreik. Am 07.03.2017 um 15:07 Uhr sei die Beschwerde gegen den Schubbescheid eingelangt. Der Beschwerde müsse zunächst entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer sich laut eigenen Angaben bereits zwei Monate unangemeldet und ohne Dokumente im Bundesgebiet befunden habe. Der Beschwerdeführer habe seinen tatsächlichen Wohnort nicht angeben können. Aufgrund der fehlenden sozialen und familiären Bindungen und einem nicht vorliegenden schützenswerten Privatleben, außer mit seiner Lebensgefährtin, welche er nur einmal wöchentlich sehe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jede Gelegenheit weiterhin benutzen werde, um sich der drohenden Abschiebung nach Marokko zu entziehen. Im Schubbescheid sei die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels begründet worden. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bereits zwei Monate unangemeldet und ohne Dokumente im Bundesgebiet befunden habe, weder ausreichend Barmittel habe noch eine Wohnadresse nennen habe können, habe zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden müssen. Es sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Sicherung der Abschiebung nicht stellen und vielmehr alles daran setzen werde, um weiterhin im Verborgenen den illegalen Aufenthalt fortzusetzen. Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei bereits eingeleitet worden und derzeit noch offen. Da der Beschwerdeführer sich bereits zwei Monate vor seiner Festnahme illegal und unangemeldet ohne Dokumente im Bundesgebiet befunden habe, werde der Beschwerdeführer auch zukünftig alles daran setzen, um den illegalen Aufenthalt in Österreich fortsetzen zu können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauchen werde, um sich der Abschiebung nach Marokko zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen,
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten iHV € 426,20 an Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. 2.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.I.) Bescheid vom 24.02.2017 und Anhaltung in Schubhaft seit 24.02.2017 1. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen vor:1. Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG liegen vor:
1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).
Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer stellte während der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde sohin zutreffend zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer stellte während der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde sohin zutreffend zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. 2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr vor: 2.1. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt
Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus d
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