Vm § 76 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 ausgestellt wurde.Der Beschwerdeführer wurde für den 05.06.2013 zum Bundesasylamt geladen, wo ihm die Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG 2005 ausgestellt wurde. Am 06.06.2013 erschien der Beschwerdeführer nicht zur Überstellung in eine Betreuungsstelle in XXXX und wurde von der Grundversorgung abgemeldet und war unbekannten Aufenthalts.Am 06.06.2013 erschien der Beschwerdeführer nicht zur Überstellung in eine Betreuungsstelle in römisch 40 und wurde von der Grundversorgung abgemeldet und war unbekannten Aufenthalts. 1.
G 2005 eingestellt.Das Asylverfahren wurde am selben Tag
Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt. Mit Straferkenntnis vom 27.01.2015 wurde die Schwarzarbeit des Beschwerdeführers im Lokal XXXX rechtskräftig geahndet.Mit Straferkenntnis vom 27.01.2015 wurde die Schwarzarbeit des Beschwerdeführers im Lokal römisch 40 rechtskräftig geahndet. Am 27.06.2016 wurde die Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers in WIEN beim XXXX amtlich abgemeldet.Am 27.06.2016 wurde die Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers in WIEN beim römisch 40 amtlich abgemeldet. 1.3. Am 25.07.2016 wurde die Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers in WIEN beim XXXXerneut begründet. Nach Neuzuteilung des Aktes wurde Beschwerdeführer an seiner Obdachlosenadresse angeschrieben und mit Ladung vom 04.10.2016 vor die belangte Behörde geladen. Der Beschwerdeführer kam der Ladung nach und gab in der niederschriftlichen Einvernahme am 13.10.2016 u.a. an, gesund zu sein und in der Lage zu sein, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Befragt, warum er den Ladungen unentschuldigt ferngeblieben sei, gab er an, dass er nichts davon wisse. Nach Erinnerung an seine Mitwirkungspflichten gab er an, dass er die Belehrungen nicht verstanden habe. Danach wurde der Beschwerdeführer erneut über seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren manuduziert. Er werde im Verfahren nicht vertreten und habe keine Dokumente, auch keine Asylverfahrenskarte, da er diese verloren habe. Einen Reisepass habe er nie besessen. Befragt, mit welchem Dokument er geflogen sei, gab er an, dass der Schlepper etwas gehabt habe. Der Beschwerdeführer gab an, aus der Provinz XXXX zu stammen, im Protokoll ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer seine Ortskundigkeit nicht glaubhaft machen habe können. Er sei chinesischer Staatsangehöriger. Sein Vater heiße XXXX, er wisse nicht, wann dieser geboren und gestorben sei. Seine Mutter heiße XXXX, er wisse nicht, wann diese geboren und gestorben sei. Er habe keine Verständigungsschwierigkeiten und könne sich auf die gestellten Fragen konzentrieren. Er habe keine Verwandten in China, keine Lebensgefährtin, sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Auch seine Ehegattin habe keine Kinder. Auf den Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, er habe eine Lebensgefährtin und eine Tochter, gab er an, dass das nicht stimme. Auf nochmalige Nachfrage gab er an, dass er geschieden sei, das sei schon Jahre her. Seine Tochter, die er in der Erstbefragung angegeben habe, sei seine leibliche Tochter, das Jahr ihrer Geburt könne er nicht angeben, er habe keinen Kontakt zu ihr. Auf die Nachfrage, warum er unterschiedliche Angaben zu seinem Familienleben mache, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Tochter in der Erstbefragung angegeben habe und jetzt nicht danach gefragt worden sei. Er spreche keine Sprachen außer Chinesisch, habe keine Nachweise für seine Schulbildung und könne keine Angaben zur Einreise nach Österreich machen, weil er krank sei und ein schlechtes Gedächtnis habe. Vielleicht sei er im Mai 2013 eingereist. Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, gesund zu sein, gab der Beschwerdeführer an, dass er früher krank gewesen sei und das habe Schäden hinterlassen. Seine Blutgefäße im Kopf seien verstopft gewesen, das verursache ein extrem kurzes Gedächtnis. Er sei ärztlich behandelt worden, habe aber keine Befunde. Die Reise habe 100.000 RMB gekostet und er habe sie aus Ersparnissen finanziert. Als Maurer habe er viel verdient. Den Schlepper habe er durch Empfehlung von einem Arbeitskollegen gekannt, den Namen wisse er nicht mehr. Er habe seit der Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet nicht verlassen. Er habe in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen, er lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft, sondern alleine. Er habe in Österreich flüchtige Bekannte, aber keine Freunde. Er gehöre in Österreich keinen Vereinen oder Organisationen an, er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Almosen eines flüchtigen Bekannten. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, in verschiedenen Chinarestaurants als Gelegenheitsarbeiter zu jobben. Er wohne derzeit in WIEN XXXX, wo genau, wisse er nicht. Er sei noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder strafgerichtlich verurteilt worden. Wenn er dableibe, werde er zuerst eine Freundin und Arbeit suchen, um sie zu heiraten und hier Geld zu verdienen. Er habe sich konzentrieren können und den Dolmetscher verstanden.Der Beschwerdeführer kam der Ladung nach und gab in der niederschriftlichen Einvernahme am 13.10.2016 u.a. an, gesund zu sein und in der Lage zu sein, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Befragt, warum er den Ladungen unentschuldigt ferngeblieben sei, gab er an, dass er nichts davon wisse. Nach Erinnerung an seine Mitwirkungspflichten gab er an, dass er die Belehrungen nicht verstanden habe. Danach wurde der Beschwerdeführer erneut über seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren manuduziert. Er werde im Verfahren nicht vertreten und habe keine Dokumente, auch keine Asylverfahrenskarte, da er diese verloren habe. Einen Reisepass habe er nie besessen. Befragt, mit welchem Dokument er geflogen sei, gab er an, dass der Schlepper etwas gehabt habe. Der Beschwerdeführer gab an, aus der Provinz römisch 40 zu stammen, im Protokoll ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer seine Ortskundigkeit nicht glaubhaft machen habe können. Er sei chinesischer Staatsangehöriger. Sein Vater heiße römisch 40 , er wisse nicht, wann dieser geboren und gestorben sei. Seine Mutter heiße römisch 40 , er wisse nicht, wann diese geboren und gestorben sei. Er habe keine Verständigungsschwierigkeiten und könne sich auf die gestellten Fragen konzentrieren. Er habe keine Verwandten in China, keine Lebensgefährtin, sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Auch seine Ehegattin habe keine Kinder. Auf den Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, er habe eine Lebensgefährtin und eine Tochter, gab er an, dass das nicht stimme. Auf nochmalige Nachfrage gab er an, dass er geschieden sei, das sei schon Jahre her. Seine Tochter, die er in der Erstbefragung angegeben habe, sei seine leibliche Tochter, das Jahr ihrer Geburt könne er nicht angeben, er habe keinen Kontakt zu ihr. Auf die Nachfrage, warum er unterschiedliche Angaben zu seinem Familienleben mache, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Tochter in der Erstbefragung angegeben habe und jetzt nicht danach gefragt worden sei. Er spreche keine Sprachen außer Chinesisch, habe keine Nachweise für seine Schulbildung und könne keine Angaben zur Einreise nach Österreich machen, weil er krank sei und ein schlechtes Gedächtnis habe. Vielleicht sei er im Mai 2013 eingereist. Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, gesund zu sein, gab der Beschwerdeführer an, dass er früher krank gewesen sei und das habe Schäden hinterlassen. Seine Blutgefäße im Kopf seien verstopft gewesen, das verursache ein extrem kurzes Gedächtnis. Er sei ärztlich behandelt worden, habe aber keine Befunde. Die Reise habe 100.000 RMB gekostet und er habe sie aus Ersparnissen finanziert. Als Maurer habe er viel verdient. Den Schlepper habe er durch Empfehlung von einem Arbeitskollegen gekannt, den Namen wisse er nicht mehr. Er habe seit der Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet nicht verlassen. Er habe in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen, er lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft, sondern alleine. Er habe in Österreich flüchtige Bekannte, aber keine Freunde. Er gehöre in Österreich keinen Vereinen oder Organisationen an, er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Almosen eines flüchtigen Bekannten. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, in verschiedenen Chinarestaurants als Gelegenheitsarbeiter zu jobben. Er wohne derzeit in WIEN römisch 40 , wo genau, wisse er nicht. Er sei noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder strafgerichtlich verurteilt worden. Wenn er dableibe, werde er zuerst eine Freundin und Arbeit suchen, um sie zu heiraten und hier Geld zu verdienen. Er habe sich konzentrieren können und den Dolmetscher verstanden. Mit Bescheid vom 04.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die VR China zulässig sei, und dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Dieser Bescheid sowie die Verfahrensanordnung vom selben Tag, mit der dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben wurde, und die Verfahrensanordnung vom selben Tag, mit der dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein beschleunigtes Verfahren
G 2005 durchgeführt werde und er
2 BFA-VG verpflichtet sei, bis 08.12.2016 ein Rückkehrgespräch in Anspruch zu nehmen, sowie die Information, ebenfalls vom selben Tag, dass er verpflichtet sei, fristgerecht auszureisen, dass es die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise und der Rückkehrhilfe gebe, widrigenfalls seine Abschiebung erzwungen und Sicherungsmaßnahmen verhängt werden können, wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme auf der Polizeiinspektion XXXX zugestellt, wobei er sich mit seiner Aufenthaltsberechtigungskarte ausgewiesen habe.Dieser Bescheid sowie die Verfahrensanordnung vom selben Tag, mit der dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben wurde, und die Verfahrensanordnung vom selben Tag, mit der dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein beschleunigtes Verfahren
Paragraph 27 a, AsylG 2005 durchgeführt werde und er
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, bis 08.12.2016 ein Rückkehrgespräch in Anspruch zu nehmen, sowie die Information, ebenfalls vom selben Tag, dass er verpflichtet sei, fristgerecht auszureisen, dass es die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise und der Rückkehrhilfe gebe, widrigenfalls seine Abschiebung erzwungen und Sicherungsmaßnahmen verhängt werden können, wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme auf der Polizeiinspektion römisch 40 zugestellt, wobei er sich mit seiner Aufenthaltsberechtigungskarte ausgewiesen habe. 1.
Vm § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.1.6. Mit Mandatsbescheid vom 07.04.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe am 31.05.2013 vor Beamten der AGM PI XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei damals festgenommen und zur Erstbefragung in das Polizeianhaltzentrum XXXX eingeliefert worden. Die Erstbefragung habe am 01.06.2013 stattgefunden. Mit 04.06.2016 sei ihm die vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte
G 2005 zuerkannt worden. Im Asylverfahren sei er durch den XXXX vertreten worden. Das Verfahren internationaler Schutz habe nicht fortgesetzt werden können, da er Ladungsterminen am 17.10.2014 bzw. 04.11.2014 keine Folge geleistet habe. Das Verfahren internationaler Schutz habe eingestellt werden müssen und gegen ihn ein Festnahmeauftrag
4 Z 1 BFA-VG erlassen worden. Er sei in WIEN XXXXobdachlos gemeldet gewesen, habe sich jedoch einem Verfahren vor dem Bundesamt entzogen. Am 13.10.2016 habe die Ersteinvernahme nachgeholt werden können. Er habe damals angegeben, dass er über keine rechtliche Vertretung mehr verfüge. Am 04.11.2016 sei die Entscheidung im Verfahren internationaler Schutz ergangen. Es sei ihm kein asylrechtlicher Status zuerkannt worden. Vielmehr sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach China erlassen worden, wobei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt worden sei. Die Abschiebung nach China sei für zulässig erklärt worden. Er habe auch eine Information über die notwendige Ausreise erhalten. Den Bescheid und die weiteren Unterlagen habe er am 09.11.2016 persönlich übernommen. Am 06.04.2017 sei er in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert und der Behörde am 07.04.2017 Tag vorgeführt und von dieser einvernommen worden.Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe am 31.05.2013 vor Beamten der AGM PI römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei damals festgenommen und zur Erstbefragung in das Polizeianhaltzentrum römisch 40 eingeliefert worden. Die Erstbefragung habe am 01.06.2013 stattgefunden. Mit 04.06.2016 sei ihm die vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG 2005 zuerkannt worden. Im Asylverfahren sei er durch den römisch 40 vertreten worden. Das Verfahren internationaler Schutz habe nicht fortgesetzt werden können, da er Ladungsterminen am 17.10.2014 bzw. 04.11.2014 keine Folge geleistet habe. Das Verfahren internationaler Schutz habe eingestellt werden müssen und gegen ihn ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG erlassen worden. Er sei in WIEN XXXXobdachlos gemeldet gewesen, habe sich jedoch einem Verfahren vor dem Bundesamt entzogen. Am 13.10.2016 habe die Ersteinvernahme nachgeholt werden können. Er habe damals angegeben, dass er über keine rechtliche Vertretung mehr verfüge. Am 04.11.2016 sei die Entscheidung im Verfahren internationaler Schutz ergangen. Es sei ihm kein asylrechtlicher Status zuerkannt worden. Vielmehr sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach China erlassen worden, wobei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt worden sei. Die Abschiebung nach China sei für zulässig erklärt worden. Er habe auch eine Information über die notwendige Ausreise erhalten. Den Bescheid und die weiteren Unterlagen habe er am 09.11.2016 persönlich übernommen. Am 06.04.2017 sei er in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert und der Behörde am 07.04.2017 Tag vorgeführt und von dieser einvernommen worden. Es seien alle in seinem Akt befindlichen Beweismittel sowie seine Befragungs- und Einvernahme-Protokolle herangezogen und gewürdigt worden. Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer behaupte aus China zu stammen. Er verfüge über keine Personaldokumente. Seine Identität stehe nicht fest. Er behaupte, in Folge einer Gehirndurchblutungsstörung über ein Kurzzeitgedächtnis zu verfügen. Er habe jedoch bereits im Asylverfahren keinen diesbezüglichen medizinischen Befund vorlegen können. Er befinde sich auch nicht in einer ärztlichen Behandlung. Sein illegaler Aufenthalt sei als erwiesen anzusehen. Es bestehe seit 07.12.2016 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Überdies habe er bisher alles unternommen, um sich einem Verfahren zu entziehen. Er habe sich obdachlos in WIEN XXXX angemeldet und sei für die Behörde nicht greifbar gewesen. Es müsse daher zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Er sei illegal nach Österreich eingereist und habe sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens internationalen Schutz illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Er gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach. Er verfüge über keine Unterkunft bzw. sei er nicht in der Lage oder bereit, seinen wahren Unterkunftsort zu nennen. Er gebe nur an, dass er an seinem Arbeitsplatz wohne. Es sei bereits eine Rückkehrentscheidung im Verfahren internationalen Schutz rechtskräftig erlassen worden. Er verfüge nur über Euro 40.-, wobei dieser Bargeldbetrag nicht ausreiche, um seinen Lebensunterhalt langfristig zu sichern. Überdies verfüge er über keine eigene Unterkunft. Einer erlaubten Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich seit 01.03.2017 unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Zuvor sei er obdachlos gemeldet gewesen, wobei er die Postabgabestelle nicht betreut habe. Es hätten weder familiäre noch soziale Bindungen festgestellt werden können. Er verfüge über keine Personaldokumente. Er gebe selbst an, der Schwarzarbeit nachzugehen. Er habe weder familiäre noch private Bindungen. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es bestehe auch kein schützenswertes Privatleben.Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer behaupte aus China zu stammen. Er verfüge über keine Personaldokumente. Seine Identität stehe nicht fest. Er behaupte, in Folge einer Gehirndurchblutungsstörung über ein Kurzzeitgedächtnis zu verfügen. Er habe jedoch bereits im Asylverfahren keinen diesbezüglichen medizinischen Befund vorlegen können. Er befinde sich auch nicht in einer ärztlichen Behandlung. Sein illegaler Aufenthalt sei als erwiesen anzusehen. Es bestehe seit 07.12.2016 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Überdies habe er bisher alles unternommen, um sich einem Verfahren zu entziehen. Er habe sich obdachlos in WIEN römisch 40 angemeldet und sei für die Behörde nicht greifbar gewesen. Es müsse daher zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Er sei illegal nach Österreich eingereist und habe sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens internationalen Schutz illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Er gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach. Er verfüge über keine Unterkunft bzw. sei er nicht in der Lage oder bereit, seinen wahren Unterkunftsort zu nennen. Er gebe nur an, dass er an seinem Arbeitsplatz wohne. Es sei bereits eine Rückkehrentscheidung im Verfahren internationalen Schutz rechtskräftig erlassen worden. Er verfüge nur über Euro 40.-, wobei dieser Bargeldbetrag nicht ausreiche, um seinen Lebensunterhalt langfristig zu sichern. Überdies verfüge er über keine eigene Unterkunft. Einer erlaubten Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich seit 01.03.2017 unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Zuvor sei er obdachlos gemeldet gewesen, wobei er die Postabgabestelle nicht betreut habe. Es hätten weder familiäre noch soziale Bindungen festgestellt werden können. Er verfüge über keine Personaldokumente. Er gebe selbst an, der Schwarzarbeit nachzugehen. Er habe weder familiäre noch private Bindungen. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es bestehe auch kein schützenswertes Privatleben. Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt seines Aktes sowie aus seiner Einvernahme am 07.04.2017. Begründend führt die belangte Behörde aus, im Fall des Beschwerdeführers liege ein illegaler Aufenthalt vor und er sei illegal in Österreich verblieben. Er sei unbekannten Aufenthaltes. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei abgewiesen worden. Es bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und seine Abschiebung nach China sei für zulässig erklärt worden. Es habe zur Sicherung der Abschiebung diese Entscheidung getroffen werden müssen. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien
3 FPG zu beachten. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Kriterien: 1 und 9. Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist und halte sich illegal in Österreich auf. Er verfüge über keine Personaldokumente. Seine Identität stehe nicht fest. Eine Rückkehrentscheidung sei bereits rechtskräftig erlassen worden und er habe sich dem Verfahren entzogen und seinen Aufenthalt im Verborgenen verbracht. Er versuche alles, um seine Rückführung zu verhindern. Er habe keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben sei von ihm nicht angegeben worden. Er habe keine Barmittel und gehe der Schwarzarbeit nach, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Er sei nicht bereit, seinen tatsächlichen Unterkunftsort zu nennen. Laut seinen Angaben habe er sein erarbeitetes Geld im Spielcasino verspielt und sei nicht bereit, nach China zurückzukehren. Er sei damit nicht bereit, sich dem Verfahren zur Rückkehr zu stellen. Er könne aus Eigenem weder seine Ausreise noch seinen Aufenthalt selbst finanzieren. Er sei für die belangte Behörde nicht greifbar und halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Er habe sich bereits zuvor Ihrem Verfahren auf internationalen Schutz nicht gestellt und dieses Verfahren habe eingestellt werden müssen. Es habe auch damals ein Festnahmeauftrag erlassen werden müssen. Es bestehe daher die Gefahr, dass er bei einer Entlassung wieder untertauchen werde, da er bereits in der Vergangenheit auch untergetaucht sei und sich dem Verfahren entzogen habe. Nur durch Zufall sei sein illegaler Aufenthalt jetzt entdeckt worden. Sein persönliches Verhalten zeige eindeutig, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutze, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Auch seine Schwarzarbeit zeuge davon, dass er nicht bereit sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und auch nur so seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, nämlich durch die illegale Erwerbstätigkeit. Eine Fluchtgefahr liege somit begründet vor.Begründend führt die belangte Behörde aus, im Fall des Beschwerdeführers liege ein illegaler Aufenthalt vor und er sei illegal in Österreich verblieben. Er sei unbekannten Aufenthaltes. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei abgewiesen worden. Es bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und seine Abschiebung nach China sei für zulässig erklärt worden. Es habe zur Sicherung der Abschiebung diese Entscheidung getroffen werden müssen. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien
Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Kriterien: 1 und 9. Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist und halte sich illegal in Österreich auf. Er verfüge über keine Personaldokumente. Seine Identität stehe nicht fest. Eine Rückkehrentscheidung sei bereits rechtskräftig erlassen worden und er habe sich dem Verfahren entzogen und seinen Aufenthalt im Verborgenen verbracht. Er versuche alles, um seine Rückführung zu verhindern. Er habe keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben sei von ihm nicht angegeben worden. Er habe keine Barmittel und gehe der Schwarzarbeit nach, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Er sei nicht bereit, seinen tatsächlichen Unterkunftsort zu nennen. Laut seinen Angaben habe er sein erarbeitetes Geld im Spielcasino verspielt und sei nicht bereit, nach China zurückzukehren. Er sei damit nicht bereit, sich dem Verfahren zur Rückkehr zu stellen. Er könne aus Eigenem weder seine Ausreise noch seinen Aufenthalt selbst finanzieren. Er sei für die belangte Behörde nicht greifbar und halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Er habe sich bereits zuvor Ihrem Verfahren auf internationalen Schutz nicht gestellt und dieses Verfahren habe eingestellt werden müssen. Es habe auch damals ein Festnahmeauftrag erlassen werden müssen. Es bestehe daher die Gefahr, dass er bei einer Entlassung wieder untertauchen werde, da er bereits in der Vergangenheit auch untergetaucht sei und sich dem Verfahren entzogen habe. Nur durch Zufall sei sein illegaler Aufenthalt jetzt entdeckt worden. Sein persönliches Verhalten zeige eindeutig, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutze, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Auch seine Schwarzarbeit zeuge davon, dass er nicht bereit sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und auch nur so seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, nämlich durch die illegale Erwerbstätigkeit. Eine Fluchtgefahr liege somit begründet vor. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da ihm bewusst gewesen sei, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Überdies zeige er durch seine Angaben und Handlungen, dass sein Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Österreich liege. Da er über keinen Wohnsitz verfüge und auch die Adresse oder den Namen seines angeblichen Arbeitgebers nicht nennen könne, sei die Schubhaft das einzige Mittel, um ihn vorführen zu können. Er werde der chinesischen Botschaft vorgeführt werden und es werde versucht, ein Heimreisezertifikat für ihn zu erlangen. Die Schubhaft sei somit als verhältnismäßig anzusehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Wie bereits eingehend begründet, verfüge er über keine behördliche Meldung und sei unterstandslos gewesen. Er sei daher für die belangte Behörde nicht greifbar. Er verfüge über keine Barmittel, die eine längerfristige Sicherung seines Lebensunterhaltes nicht gewährleisten. Stattdessen gehe er der Schwarzarbeit nach, um sein Leben zu finanzieren. Er habe weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liege daher ein berechtigter Verdacht vor, dass er eine Entlassung nur dazu benützen werde, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff zu entziehen. Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse bestehe, reiche allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088). Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel
der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe seinen Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Er missachtete die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachte danach, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Er habe keine Unterkunft und auch keine Barmittel. Er habe sich dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz entzogen. Es sei daher festzustellen, dass er nicht bereit sei behördlichen Auflagen Folge zu leisten und es sei daher zu befürchten, dass er untertauchen werde, um sich der Abschiebung zu entziehen. In der Vergangenheit habe bereits das Verfahren internationaler Schutz eingestellt werden müssen, da er sich diesem Verfahren trotz rechtlicher Vertretung nicht gestellt habe. Zur Sicherung dieser Verfahren habe diese Maßnahme getroffen werden müssen. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Es bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Er habe keine konkreten Angaben gemacht und werde im Polizeianhaltezentrum XXXX medizinisch betreut.Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel
Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe seinen Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Er missachtete die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachte danach, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Er habe keine Unterkunft und auch keine Barmittel. Er habe sich dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz entzogen. Es sei daher festzustellen, dass er nicht bereit sei behördlichen Auflagen Folge zu leisten und es sei daher zu befürchten, dass er untertauchen werde, um sich der Abschiebung zu entziehen. In der Vergangenheit habe bereits das Verfahren internationaler Schutz eingestellt werden müssen, da er sich diesem Verfahren trotz rechtlicher Vertretung nicht gestellt habe. Zur Sicherung dieser Verfahren habe diese Maßnahme getroffen werden müssen. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Es bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Er habe keine konkreten Angaben gemacht und werde im Polizeianhaltezentrum römisch 40 medizinisch betreut. Die belangte Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, vom Beschwerdeführer ebenfalls übernommen am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
2 Z 1 FPG sei die Verhängung der Schubhaft vom Bestehen einer Fluchtgefahr abhängig. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, er nicht gemeldet sei und keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet habe. Außerdem erweise sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig. Die belangte Behörde habe die Anforderungen an die Begründung eines Bescheides
Diese Anforderungen werden vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur folgendermaßen präzisiert (VwGH zur Zahl 2015/18/0266 vom 03.05.2016):
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG sei die Verhängung der Schubhaft vom Bestehen einer Fluchtgefahr abhängig. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, er nicht gemeldet sei und keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet habe. Außerdem erweise sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig. Die belangte Behörde habe die Anforderungen an die Begründung eines Bescheides
Paragraph 60, AVG nicht beachtet. Diese Anforderungen werden vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur folgendermaßen präzisiert (VwGH zur Zahl 2015/18/0266 vom 03.05.2016): "Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. etwa VwGH vom
Sd zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch die Subsumtion des Sachverhaltes unter die gesetzlichen Tatbestände, also der vom Verwaltungsgerichtshof geforderte dritte Schritt einer Bescheidbegründung, sei im vorliegenden Fall mangelhaft. Die nachfolgenden Ausführungen sollen zeigen, dass im Fall des Beschwerdeführers tatsächlich keine Fluchtgefahr bestanden habe.Weiters beschränke sich die "Beweiswürdigung" auf einen Verweis auf den Akteninhalt, Mangels Offenlegung der Beweiswürdigung sei nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen gelange, auf deren Basis wiederum das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG geprüft worden sei. Somit fehle der "zweite Schritt" iSd zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch die Subsumtion des Sachverhaltes unter die gesetzlichen Tatbestände, also der vom Verwaltungsgerichtshof geforderte dritte Schritt einer Bescheidbegründung, sei im vorliegenden Fall mangelhaft. Die nachfolgenden Ausführungen sollen zeigen, dass im Fall des Beschwerdeführers tatsächlich keine Fluchtgefahr bestanden habe. Zu diesem Schluss hätte auch die belangte Behörde gekommen müssen, hätte sie ein ordnungsgemäßes Verfahren geführt: Zur Fluchtgefahr führe die Behörde begründend aus, dass diese vorliege da, der Beschwerdeführer illegal nach Österreich gereist sei und sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Er verfüge über keine Personaldokumente und seine Identität stehe nicht fest. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine Rückkehrentscheidung und habe er sich dem Verfahren entzogen und sich im Verborgenen aufgehalten. Er habe alles versucht um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Soziale Bindungen an Österreich habe er keine, verfüge über keine Barmittel und gehe der Schwarzarbeit nach. Seinen Unterkunftsort würde der Beschwerdeführer den Behörden nicht bekannt geben und sei nicht bereit, nach China zurückzukehren. Außerdem könne der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt und seine Ausreise nicht selbst finanzieren. Zutreffend sei, dass gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und er somit nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Dieser Umstand ist für die Fluchtgefahr allein jedoch nicht von Relevanz. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Personaldokumente und sei daher bisher auch nicht in der Lage gewesen, auszureisen. Ferner könne an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes alleine schon daher nicht angeknüpft werden, da ansonsten ohne Prüfung der Fluchtgefahr über alle Personen nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens die Schubhaft verhängt werden müsse. Dass der Beschwerdeführer über keine Personaldokumente verfüge und illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, könne für sich noch keine Fluchtgefahr begründen. So sei die bei weitem überwiegende Zahl der Asylsuchenden in Österreich ohne Personaldokumente und in der Folge auch undokumentiert in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Eine Antragsstellung auf internationalen Schutz aus dem Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde sehe die österreichische Rechtsordnung nicht (mehr) vor, weswegen vielen Asylsuchenden oftmals nur die Umgehung der Grenzkontrollen bleibe. Sofern die belangte Behörde ins Treffen führe, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Barmittel und keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfüge, so sei dem entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten seien (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239). Insbesondere bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden sei das Kriterium der sozialen Verankerung weniger stark zu gewichten (vgl. RV 582 BlgNR
FPG sei der belangten Behörde vorzuwerfen, den konkreten Sachverhalt nicht berücksichtig zu haben. Die Ausführungen in diesem Zusammenhang seien allgemein gehalten und gehen nicht erkennbar auf den konkreten Sachverhalt ein. Auch alleine der unrechtmäßige Aufenthalt rechtfertige noch nicht den Ausschluss eines gelinderen Mittels, zumal Personen, über die zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel verhängt werde, kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme. Es wäre daher verfehlt aufgrund eines nicht vorhandenen Aufenthaltsrechts die Verhängung eines gelinderen Mittels auszuschließen, da sich ansonsten die Frage nach dessen prinzipieller Anwendung stelle. Auch was die periodische Meldeverpflichtung und die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten betreffe, erweise sich die Begründung als nicht nachvollziehbar. Gegen den Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet Es wäre daher die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung
3 Z 2 FPG als gelinderes Mittel ausreichend zur Sicherung der Abschiebung gewesen. Auch die angeordnete Unterkunftnahme
3 Z 1 FPG wäre im Fall des Beschwerdeführers in Betracht gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme
3 Z 1 FPG stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse XXXX WIEN, oder an der Adresse XXXXBAD VÖSLAU, zur Verfügung. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls -und Zwangsgewalt nicht entgegen stehe und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs. 5 FPG).Selbst wenn man im vorliegenden Fall zum Schluss komme, dass eine Fluchtgefahr vorliege (was wie dargestellt aber bestritten werde), hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel gern Paragraph 77, FPG anwenden müssen. Auch im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG sei der belangten Behörde vorzuwerfen, den konkreten Sachverhalt nicht berücksichtig zu haben. Die Ausführungen in diesem Zusammenhang seien allgemein gehalten und gehen nicht erkennbar auf den konkreten Sachverhalt ein. Auch alleine der unrechtmäßige Aufenthalt rechtfertige noch nicht den Ausschluss eines gelinderen Mittels, zumal Personen, über die zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel verhängt werde, kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme. Es wäre daher verfehlt aufgrund eines nicht vorhandenen Aufenthaltsrechts die Verhängung eines gelinderen Mittels auszuschließen, da sich ansonsten die Frage nach dessen prinzipieller Anwendung stelle. Auch was die periodische Meldeverpflichtung und die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten betreffe, erweise sich die Begründung als nicht nachvollziehbar. Gegen den Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet Es wäre daher die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG als gelinderes Mittel ausreichend zur Sicherung der Abschiebung gewesen. Auch die angeordnete Unterkunftnahme
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wäre im Fall des Beschwerdeführers in Betracht gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse römisch 40 WIEN, oder an der Adresse XXXXBAD VÖSLAU, zur Verfügung. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls -und Zwangsgewalt nicht entgegen stehe und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG). Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für gelindere Mittel, sowie zur Lage in Ungarn – unter Einvernahme des Beschwerdeführers – beantragt. Im konkreten Fall ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gern § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt erscheine: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen." Eine wesentliche Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt werde. Dies sei im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich lediglich auf einen Hinweis auf den Akt sowie die Einvernahme). Überdies werde die aktuelle Situation in Ungarn von der belangten Behörde nicht berücksichtigt.Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für gelindere Mittel, sowie zur Lage in Ungarn – unter Einvernahme des Beschwerdeführers – beantragt. Im konkreten Fall ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gern Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt erscheine: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen." Eine wesentliche Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt werde. Dies sei im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich lediglich auf einen Hinweis auf den Akt sowie die Einvernahme). Überdies werde die aktuelle Situation in Ungarn von der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten werde Folgendes ausgeführt: Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung
Verfahrenshandlungen nach dem
Paragraph 22 a, BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem
GVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung {BGBl. H Nr. 517/2013) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer
G-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.
Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung {BGBl. H Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer
Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus
Vm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus
Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen. Aus den genannten Gründen werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und der genannten Zeugin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers
VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen. 3. Am 11.04.2017 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 31.05.2013 vor Beamten der AGM PI XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Mit 04.06.2016 sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte
G 2005 zuerkannt worden. Das Verfahren auf internationalen Schutz habe nicht fortgesetzt werden können, da der Beschwerdeführer Ladungsterminen am 17.10.2014 bzw. 04.11.2014 keine Folge geleistet habe und daher eingestellt werden habe müssen. Es sei gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag
4 Z 1 BFA-VG erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei obdachlos in WIEN XXXX gemeldet gewesen, habe sich jedoch einem Verfahren vor dem Bundesamt entzogen.3. Am 11.04.2017 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 31.05.2013 vor Beamten der AGM PI römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Mit 04.06.2016 sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG 2005 zuerkannt worden. Das Verfahren auf internationalen Schutz habe nicht fortgesetzt werden können, da der Beschwerdeführer Ladungsterminen am 17.10.2014 bzw. 04.11.2014 keine Folge geleistet habe und daher eingestellt werden habe müssen. Es sei gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei obdachlos in WIEN römisch 40 gemeldet gewesen, habe sich jedoch einem Verfahren vor dem Bundesamt entzogen. Am 13.10.2016 habe die Ersteinvernahme nachgeholt werden können. Am 04.11.2016 sei die Entscheidung im Verfahren internationaler Schutz ergangen. Es sei dem Beschwerdeführer kein asylrechtlicher Status zuerkannt worden, es sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach China erlassen worden, wobei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt worden sei. Die Abschiebung nach China sei für zulässig erklärt worden. Der Beschwerdeführer habe auch eine Information über die notwendige Ausreise erhalten. Den Bescheid und die weiteren Unterlagen habe er am 09.11.2016 persönlich übernommen. Die Entscheidung sei mit 07.12.2016 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei zur Vorsprache bei der Behörde am 12.01.2017 geladen worden, jedoch hätten die Beamten der PI XXXX das Schriftstück nicht zustellen können. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seine Postabgabestelle seit 09.11.2016 nicht mehr betreut habe und die Heimleitung bereits die amtliche Abmeldung eingeleitet habe. Der Beschwerdeführer habe somit seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Dazu stelle die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer unter Angabe falscher Fluchtgründe in Österreich einen unberechtigten Asylantrag gestellt habe. Er habe bewusst falsche Angaben diesbezüglich gemacht. Der Beschwerdeführer habe in der Folge ein Mitwirken an seinem Verfahren verweigert. Er habe der Behörde bisher kein Reisedokument vorgelegt und habe sich nicht bei seiner Botschaft um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht oder irgendeine Bereitschaft gezeigt, seinen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Der Beschwerdeführer habe mit keiner Rückkehrorganisation Kontakt aufgenommen, um seine Ausreise vorzubereiten. Somit habe er eindeutig seine Ausreiseunwilligkeit unter Beweis gestellt. Es sei gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen worden, da gegen ihn in Vollstreckung der bestehenden Rückkehrentscheidung eine Ausreiseverpflichtung bestehe. Am 06.04.2017 sei der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert, der Behörde am 07.04.2017 vorgeführt und zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs zur Verhängung der Schubhaft einvernommen worden. Aufgrund des fehlenden Reisepasses sei ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gestartet worden. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers in diesem Verfahren und seines persönliches Verhalten in der Vergangenheit habe eine fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahme gesetzt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Aufenthalt angegeben, dass er mit 01.03.2017 von seiner Obdachlosenadresse abgemeldet worden sei. Er habe seit Februar 2016 Unterkunft in einem China-Restaurant genommen, die Adresse könne bzw. wolle er nicht angeben, sein Chef verbiete ihm angeblich, dass er diese Adresse der Behörde bekanntgebe.Am 13.10.2016 habe die Ersteinvernahme nachgeholt werden können. Am 04.11.2016 sei die Entscheidung im Verfahren internationaler Schutz ergangen. Es sei dem Beschwerdeführer kein asylrechtlicher Status zuerkannt worden, es sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach China erlassen worden, wobei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt worden sei. Die Abschiebung nach China sei für zulässig erklärt worden. Der Beschwerdeführer habe auch eine Information über die notwendige Ausreise erhalten. Den Bescheid und die weiteren Unterlagen habe er am 09.11.2016 persönlich übernommen. Die Entscheidung sei mit 07.12.2016 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei zur Vorsprache bei der Behörde am 12.01.2017 geladen worden, jedoch hätten die Beamten der PI römisch 40 das Schriftstück nicht zustellen können. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seine Postabgabestelle seit 09.11.2016 nicht mehr betreut habe und die Heimleitung bereits die amtliche Abmeldung eingeleitet habe. Der Beschwerdeführer habe somit seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Dazu stelle die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer unter Angabe falscher Fluchtgründe in Österreich einen unberechtigten Asylantrag gestellt habe. Er habe bewusst falsche Angaben diesbezüglich gemacht. Der Beschwerdeführer habe in der Folge ein Mitwirken an seinem Verfahren verweigert. Er habe der Behörde bisher kein Reisedokument vorgelegt und habe sich nicht bei seiner Botschaft um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht oder irgendeine Bereitschaft gezeigt, seinen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Der Beschwerdeführer habe mit keiner Rückkehrorganisation Kontakt aufgenommen, um seine Ausreise vorzubereiten. Somit habe er eindeutig seine Ausreiseunwilligkeit unter Beweis gestellt. Es sei gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen worden, da gegen ihn in Vollstreckung der bestehenden Rückkehrentscheidung eine Ausreiseverpflichtung bestehe. Am 06.04.2017 sei der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert, der Behörde am 07.04.2017 vorgeführt und zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs zur Verhängung der Schubhaft einvernommen worden. Aufgrund des fehlenden Reisepasses sei ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gestartet worden. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers in diesem Verfahren und seines persönliches Verhalten in der Vergangenheit habe eine fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahme gesetzt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Aufenthalt angegeben, dass er mit 01.03.2017 von seiner Obdachlosenadresse abgemeldet worden sei. Er habe seit Februar 2016 Unterkunft in einem China-Restaurant genommen, die Adresse könne bzw. wolle er nicht angeben, sein Chef verbiete ihm angeblich, dass er diese Adresse der Behörde bekanntgebe.
Vm § 57 Abs. 1 AVG sei mit Bescheid vom 07.04.2017 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Der Sicherungsbedarf begründe sich auf mehrere Punkte
3: Der Beschwerdeführer sei unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer habe sich seinem Asylverfahren entzogen und sei untergetaucht. Der Beschwerdeführer verfüge über kein gültiges Reisedokument, die Identität stehe nicht fest und begründe sich alleine auf die unbewiesenen Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthaltes, nicht behördlich gemeldet und somit mangels einer Wohnsitzmeldung für die Behörde nicht greifbar gewesen. Der derzeitige Aufenthalt des Beschwerdeführers sei nicht feststellbar. Punkt 9 treffe in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel). Der Beschwerdeführer sei mittellos und gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Unterkunft bzw. sei nicht in der Lage oder bereit, seinen wahren Unterkunftsort zu nennen. Er gebe nur an, dass er an seinem Arbeitsplatz wohne. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und halte sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Zuvor sei er obdachlos gemeldet gewesen, wobei er die Postabgabestelle nicht betreut habe. Es haben weder familiäre noch soziale Bindungen festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Personaldokumente. Der Beschwerdeführer gebe an, einer Schwarzarbeit nachzugehen. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finde. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise sozial integriert. Es bestehe auch kein schützenswertes Privatleben. Das Risiko des Untertauchens in Österreich ergebe sich zwingend aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer missachte wiederholt die österreichische Rechtsordnung, indem er sich illegal hier aufgehalten habe und sich seinem Asylverfahren entzogen habe. Er zeige keine Bereitschaft, sich der geltenden Rechtsordnung unterzuordnen.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG sei mit Bescheid vom 07.04.2017 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Der Sicherungsbedarf begründe sich auf mehrere Punkte
Paragraph 76, Absatz 3 :, Der Beschwerdeführer sei unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer habe sich seinem Asylverfahren entzogen und sei untergetaucht. Der Beschwerdeführer verfüge über kein gültiges Reisedokument, die Identität stehe nicht fest und begründe sich alleine auf die unbewiesenen Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthaltes, nicht behördlich gemeldet und somit mangels einer Wohnsitzmeldung für die Behörde nicht greifbar gewesen. Der derzeitige Aufenthalt des Beschwerdeführers sei nicht feststellbar. Punkt 9 treffe in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel). Der Beschwerdeführer sei mittellos und gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Unterkunft bzw. sei nicht in der Lage oder bereit, seinen wahren Unterkunftsort zu nennen. Er gebe nur an, dass er an seinem Arbeitsplatz wohne. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und halte sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Zuvor sei er obdachlos gemeldet gewesen, wobei er die Postabgabestelle nicht betreut habe. Es haben weder familiäre noch soziale Bindungen festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Personaldokumente. Der Beschwerdeführer gebe an, einer Schwarzarbeit nachzugehen. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finde. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise sozial integriert. Es bestehe auch kein schützenswertes Privatleben. Das Risiko des Untertauchens in Österreich ergebe sich zwingend aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer missachte wiederholt die österreichische Rechtsordnung, indem er sich illegal hier aufgehalten habe und sich seinem Asylverfahren entzogen habe. Er zeige keine Bereitschaft, sich der geltenden Rechtsordnung unterzuordnen. Hinsichtlich der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigung sei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen worden, jederzeit einen Polizeiamtsarzt konsultieren zu können. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sei überprüft worden und zur Zeit gegeben. Die Schubhaft sei nicht als Standard-Maßnahme angewendet worden, sondern es haben aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden können, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen sei. Der Beschwerdeführer halte sich ohne gültige Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Bundesgebiet auf. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer, auf freiem Fuß belassen, sich weiterhin dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen suchen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheine aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd. Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Zur Effektuierung der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung sei am 10.04.2017 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eröffnet und bei der Chinesischen Botschaft ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt worden. Sollte die Identität des Beschwerdeführers nicht bestätigt oder ein Heimreisezertifikat erlangt werden können, werde die verhängte Schubhaft auf kurzem Wege behoben werden. Somit erscheine auch aus diesem Blickwinkel die getroffene Maßnahme als verhältnismäßig. Am 11.04.2017 sei bei der belangten Behörde per FAX gegenständliche Beschwerde eingelangt. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft werde insofern entgegengetreten, als der Beschwerdeführer für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen sei. mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 FPG vorliegen und die Ergreifung eines gelinderen Mittels als nicht verfahrenssichernd angesehen werde. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht.Am 11.04.2017 sei bei der belangten Behörde per FAX gegenständliche Beschwerde eingelangt. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft werde insofern entgegengetreten, als der Beschwerdeführer für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen sei. mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG vorliegen und die Ergreifung eines gelinderen Mittels als nicht verfahrenssichernd angesehen werde. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, "
4 FPG" feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten iHv € 57,40 an Vorlage- und € 368,80 an Schriftsatzaufwand verpflichten.Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, "
Paragraph 83, Absatz 4, FPG" feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten iHv € 57,40 an Vorlage- und € 368,80 an Schriftsatzaufwand verpflichten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.