Obsah (12)
§ 22a§ 35Art. 133Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 56§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlW117 2152741-1 SpruchW117 2152741-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner al
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg
F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF, § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Zahl: 1147285105 + 170392119, vom 30.03.2017, zugestellt am 14.12.2016, und die Anhaltung in Schubhaft seit 30.03.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Zahl: 1147285105 + 170392119, vom 30.03.2017, zugestellt am 14.12.2016, und die Anhaltung in Schubhaft seit 30.03.2017 für rechtswidrig erklärt. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg
F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF, § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidungrömisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung NICHT vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG idgF iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV idgF hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV idgF hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 29.03.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf (Hervorhebung im Original): "[ ] F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände? A: Ja, ich verstehe den Dolmetscher. LA: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie an der Einvernahme teilnehmen? VP: Ja, ich kann den Fragen folgen. Sie werden auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme aus eigenem mit einem Rechtsberater hingewiesen und auf die Möglichkeit, diesen in Angelegenheiten Ihres Verfahrens vor dem BFA in Anspruch zu nehmen. V: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie in Vollstreckung (einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot) Sie nach Kolumbien abgeschoben werden sollen.V: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie in Vollstreckung (einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot) Sie nach Kolumbien abgeschoben werden sollen. LA: Hatten Sie je eine Anmeldebescheinigung, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die EU? A: Nein, hatte ich nicht. F: Seit wann befinden sie sich in Österreich? A: Ich glaube seit dem 27.03.
- F: Wann sind Sie in den Schengenraum eingereist? A: Am 26.12.2016 in Italien. F: Waren Sie zuvor auch schon in Österreich? A: Nein, das war ich nicht. F: Wie sind sie nach Österreich eingereist und warum? A: Ich bin mit den Autobus gekommen und wir waren auf der Durchreise nach Holland. F: Haben oder hatten Sie in Österreich einen Wohnsitz? A: Nein, hatte ich nicht. F: Sind oder waren Sie in Österreich angemeldet? A: Nein, war ich nicht. LA: Haben Sie in Österreich Familienangehörigen? A: Nein, habe ich nicht. LA: Welche Familienangehörige leben in Ihrem Heimatland? A: Meine Mutter und meine Geschwister leben im Heimatland. Mein Vater ist bei mir in Österreich. LA: Haben Sie in einem anderen Land außer der EU Familienangehörige? A: Ich habe eine Schwester in Spanien. Sie ist schon dort geboren. LA: Haben Sie irgendwelche Anknüpfungspunkte zu Österreich- Arbeit, Ausbildung, etc.? A: Nein, habe ich nicht. LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland einen Beruf erlernt bzw. eine Ausbildung absolviert? Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt verdient? A: Ich habe in einer Pizzeria als Kellner und Koch gearbeitet. LA: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel? A: Ich habe nichts. LA: Verfügen Sie über Bankomat- oder Kreditkarten? A: Nein, habe ich nicht. F: Sind sie in Österreich je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen – egal ob legal oder illegal? A: Nein, bin ich nicht. F: Sind sie in einem anderen Land der EU jemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen – egal ob legal oder illegal? A: Nein, habe ich auch nicht. LA: Sie sind mittellos und es ist beabsichtigt, über Sie eine schengenweite Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen. Sie besitzen keine Bankomat- oder Kreditkarte und können sich Ihren Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren.LA: Sie sind mittellos und es ist beabsichtigt, über Sie eine schengenweite Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot zu erlassen. Sie besitzen keine Bankomat- oder Kreditkarte und können sich Ihren Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. A: Okay. Wie lange werde ich warten müssen bis ich nach Hause kann? LA. Es wird so um die drei Wochen dauern. Bis ein Flug nach Kolumbien gebucht werden kann. LA: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente? A: Nein, ich bin nicht krank. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie sind in keinster Weise integriert, da sie sich erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalten. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie haben nach eigenen Angaben keine Familienangehörigen oder sonstigen soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich. Weder sprechen Sie Deutsch, noch gehen Sie einer Beschäftigung nach, noch absolvieren Sie eine Ausbildung. Sie haben keinen Wohnsitz in Österreich. Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände in der Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar. Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. LA: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen? A: Ich möchte nochmals sagen dass ich so schnell wie möglich nach Kolumbien zurück will.. [ ]" Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus (Hervorhebungen im Original): "Verfahrensgang * Sie reisten legal in den Schengenraum über Italien ein. * Nach Ablauf der 90 von 180 Tage sichtvermerkfreien Einreisebestimmungen sind Sie aus eigenem nicht aus dem Schengenraum ausgereist. Seitdem halten Sie sich illegal in Österreich und im Schengenraum auf. * Sie sind in Österreich weder meldeamtlich erfasst. Sie führen in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz. * Sie kamen am 29.03.2017 auf die Polizeiinspektion Traiskirchen und stellten dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag zogen Sie noch am 29.03.2017 zurück. * Danach wurden Sie am 29.03.2017 durch die Regionaldirektion Niederösterreich festgenommen und am 30.03.2017 zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. * Mit Bescheid vom 29.03.2017 wurde über Sie durch die Regionaldirektion Niederösterreich eine Rückkkehrentscheidung iVm Einreiseverbot erlassen. Dieses ist seit dem 29.03.2017 durchsetzbar.* Mit Bescheid vom 29.03.2017 wurde über Sie durch die Regionaldirektion Niederösterreich eine Rückkkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erlassen. Dieses ist seit dem 29.03.2017 durchsetzbar. * Sie wurden zur Erlassung der Schubhaft am 29.03.2017 einvernommen. Dabei gaben Sie folgendes an:. [ ] Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Fest steht: Sie halten sich illegal in Österreich auf. Sie sind meldeamtlich nicht erfasst und führen in Österreich keinen Wohnsitz. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot erlassen.Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erlassen. Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie heißen [ ] und sind am [ ] geboren. Sie sind kolumbischer Staatsbürger. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Fest steht, dass Sie in Österreich nie meldeamtlich erfasst waren oder einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich geführt haben. Sie haben in Österreich noch nie einen Aufenthaltstitel beantragt noch sind Sie an einem dauernden Aufenthalt in Österreich interessiert. Auch steht fest, dass Sie sich derzeit illegal in Österreich aufhalten. Sie sind am 26.12.2016 über Italien in den Schengenraum eingereist und seitdem nicht mehr ausgereist. Sie haben die sichtvermerkfreien Einreisebestimmungen missachtet. Sie beziehen kein regelmäßiges Einkommen, haben kein Bargeld, kein Erspartes, keine Bankomat- oder Kreditkarte und können sich Ihren Aufenthalts in Österreich nicht finanzieren. Sie sind mittellos. Gegen Sie wurde eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot erlassen.Gegen Sie wurde eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erlassen. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie halten sich illegal in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie sind nicht berechtigt in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie besitzen keine arbeitsmarktrechtliche Erfassung. -Strichaufzählung Sie besitzen keinen Aufenthaltstitel für Österreich. -Strichaufzählung Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie Ihre sichtvermerkfreien Einreisebestimmungen missachtet haben und nicht aus eigenem aus dem Schengenraum ausgereist sind. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Es steht fest, dass in Österreich keiner Ihrer Familienangehörigen lebt und Sie in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügen. Auch steht fest, dass in Kolumbien Ihre Mutter und Ihre Geschwister leben. Weiters steht fest, dass Sie bislang in Kolumbien als Koch und Kellner in einer Pizzeria Ihren Lebensunterhalt verdient haben. Fest steht auch, dass Sie gesund sind, derzeit keine Medikamente nehmen und nach Ihrer Rückkehr wieder einer legalen Beschäftigung nachgehen können. Rechtliche Beurteilung [ ] Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: * Ziffer 9 trifft in ihrem Fall wie oben ausführlich dargelegt zu. Zu Ziffer 9) Fest steht, dass keiner Ihrer Familienangehörigen oder Mitglieder Ihrer Kernfamilie in Österreich leben. Auch steht fest, dass Sie in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Sie besitzen keine Arbeitserlaubnis und können sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legaler Art und Weise finanzieren. Auch steht fest, dass Sie über keine Ersparnisse sowie über keine Bankomat- oder Kreditkarte verfügen. Fest steht auch, dass Sie in keinster Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert sind. Sie sind in Österreich weder meldeamtlich erfasst noch können Sie sich dauerhaft eine Unterkunft finanzieren. Sie können sich auch Ihre Ausreise nicht selbst finanzieren. Zudem halten Sie sich nicht nur aufgrund der missachteten Einreisebestimmungen sondern auch durch die durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot illegal in Österreich auf und im Schengenraum auf.Fest steht, dass keiner Ihrer Familienangehörigen oder Mitglieder Ihrer Kernfamilie in Österreich leben. Auch steht fest, dass Sie in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Sie besitzen keine Arbeitserlaubnis und können sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legaler Art und Weise finanzieren. Auch steht fest, dass Sie über keine Ersparnisse sowie über keine Bankomat- oder Kreditkarte verfügen. Fest steht auch, dass Sie in keinster Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert sind. Sie sind in Österreich weder meldeamtlich erfasst noch können Sie sich dauerhaft eine Unterkunft finanzieren. Sie können sich auch Ihre Ausreise nicht selbst finanzieren. Zudem halten Sie sich nicht nur aufgrund der missachteten Einreisebestimmungen sondern auch durch die durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot illegal in Österreich auf und im Schengenraum auf. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Dies, weil sie eben keinen Wohnsitz haben, keine Anmeldung haben, keine Arbeit haben, kein Geld haben, zahlreiche Länder bereisten und sich in denen auch illegal aufgehalten haben. Fest steht, dass aufgrund Ihrer fehlenden Integration in Österreich und der Tatsache, dass Sie keine Unterkunft besitzen, in Ihrem Fall das Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie waren in Österreich noch nie meldeamtlich erfasst. Sie besitzen kein Geld (bar oder elektronisch) und können sich aufgrund dessen auch keinen Wohnsitz finanzieren. Sie haben sich bis jetzt illegal in Österreich aufgehalten und nicht ausgereist sind. [ ]" Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom
- April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom
- Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Mai 2007, Ziffer 2006 /, 21 /, 0052,, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom
- April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom
- Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden. Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltes kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. [ ] Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe am 30.03.2017 ordnungsgemäß zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11.04.2017, eingebracht am selben Tag im Faxwege, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus (Hervorhebungen im Original). "
- Sachverhalt (Kurzdarstellung) Der BF reiste am 26.12.2016 legal in Italien in den Schengen-Raum ein. Er reiste gemeinsam mit seinem Vater [ ], seiner Stiefmutter [ ] und deren Sohn [ ] kurz vor Ablauf der 3-Monats- Frist nach Österreich ein. Am 29.03.2017 wandten sich der BF und seine Familie (unter diesem Begriff wird im Weiteren auch die Stieffamilie mitgemeint) an die Polizeiinspektion in Traiskirchen. Die ursprüngliche Absicht war, um eine Verlängerung des rechtmäßigen Aufenthaltes bzw um Ausstellung eines Visums anzusuchen, da sie sich bewusst waren, dass die 3-Monats-Frist überschritten war. Mit einem neuen Visum planten die BF nach Holland zu Verwandten weiterzureisen. Die BF bekamen den Hinweis, dass sie zur Ausstellung eines Visums nach Traiskirchen fahren sollten. Am selben Tag wurden die BF auf Anordnung des BFA festgenommen. Am 30.03.2017 wurde der BF zum Sicherungsbedarf durch die belangte Behörde einvernommen, wobei er nach Konfrontation mit dem maßgeblichen Sachverhalt deutlich zu verstehen gab, kein Problem mit der Rückkehr nach Kolumbien zu haben. Der BF beabsichtigte nie, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Umstand, dass vermerkt wurde, der BF hätte am 29.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen, beruhte offensichtlich auf einem sprachlichen Missverständnis. Im Stande der Schubhaft beantragte der BF nach einem Gespräch mit der Rückkehrberatung des Vereins Menschenrechte Österreich (VMÖ) die freiwillige Ausreise. Diese wurde bewilligt und es wurde durch die Rückkehrberatung der 14.04.2017 als Flugtermin in Augenschein genommen. Die belangte Behörde widerrief danach die Zustimmung zur freiwilligen Ausreise, die Abschiebung des BF nach Kolumbien ist für den 24.04.2017 vorgesehen.
- Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 iVm § 76 Abs 3 FPG liegt nicht vor
- Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt nicht vor Der belangten Behörde gelingt es nicht, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Fall des BF Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 und § 76 Abs 3 FPG besteht.Der belangten Behörde gelingt es nicht, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Fall des BF Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 76, Absatz 3, FPG besteht. Die belangte Behörde bezieht sich im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf die Ziffer 9 in § 76 Abs 3 FPG, die fehlende soziale Verankerung in Österreich. Die Fluchtgefahr würde sich daraus ableiten, dass der BF in Österreich über keinen Wohnsitz und keine Anmeldung verfüge, er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, über keine Barmittel verfüge und zahlreiche Länder bereist hätte. Es bestehe daher ein erhebliches Risiko des Untertauchens.Die belangte Behörde bezieht sich im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf die Ziffer 9 in Paragraph 76, Absatz 3, FPG, die fehlende soziale Verankerung in Österreich. Die Fluchtgefahr würde sich daraus ableiten, dass der BF in Österreich über keinen Wohnsitz und keine Anmeldung verfüge, er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, über keine Barmittel verfüge und zahlreiche Länder bereist hätte. Es bestehe daher ein erhebliches Risiko des Untertauchens. Die belangte Behörde zeigt damit keinerlei Gründe auf, die eine Fluchtgefahr iSd Rechtsprechung des VwGH begründen würden. Nachdem der BF mit seiner Familie unbestrittenerweise erst unmittelbar vor der Festnahme am 29.03.2017 von Italien nach Österreich einreiste, ist es kaum verwunderlich, dass er über keine soziale Kontakte und keine behördliche Meldung in Österreich verfügt und er in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Diesem Umstand kann in Bezug auf die Beurteilung der Fluchtgefahr aber genau aufgrunddessen keine entscheidende Relevanz zukommen. Die belangte Behörde lässt demgegenüber völlig unberücksichtigt, dass sich der BF gemeinsam mit seiner Familie von sich aus an die österreichische Exekutive gewandt hat und sich um eine Legalisierung des Aufenthaltes bemühen wollte. Hätte der BF beabsichtigt, unterzutauchen, wäre es wesentlich naheliegender gewesen, dass er - ohne in Kontakt mit den österreichischen Behörden zu treten - versucht, in die Niederlande weiterzu reisen. Auch hat sich der BF zu keinem Zeitpunkt gegen die Rückkehr nach Kolumbien ausgesprochen. Im Gegenteil, in der Einvernahme fragte er, wann er nach Hause nach Kolumbien könne. Überdies beantragte der BF aus dem Stande der Schubhaft die freiwillige Ausreise über den VMÖ. Er wirkte in der Einvernahme mit und legte von sich aus seinen Reisepass vor. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten würde, dass sich der BF einer Abschiebung nach Kolumbien durch "Untertauchen" entziehen würde. Zutreffend ist, dass der BF im Zeitpunkt des Aufgriffes nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügte. Die Familie hätte jedoch die Möglichkeit gehabt, über Familienangehörige wieder an Barmittel zu kommen. Die erforderliche Kontaktaufnahme mit einem (internetfähigen) Mobiltelefon war allerdings nach der Festnahme nicht mehr möglich. Abgesehen davon ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach das Fehlen ausreichender Barmittel (ebenso wie fehlende soziale Verankerung) für sich genommen keine Fluchtgefahr begründet. Wenn die belangte Behörde weiters ausführt, der BF halte sich nicht nur aufgrund der missachteten Einreisebestimmungen, sondern auch aufgrund der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung illegal in Österreich auf, so ist ihr zu entgegen zu halten, dass der BF legal in den Schengen-Raum einreiste (kolumbianische Staatsangehörige sind für die Dauer von 90 Tagen von der Visumpflicht befreit) und die zulässige Aufenthaltsdauer lediglich geringfügig überschritten wurde. Unmittelbar nach Ablauf der Visumdauer wandte sich der BF an die österreichische Polizei. Der Bescheid mit der Rückkehrentscheidung wurde dem BF erst im Stande der Festnahme ausgefolgt, es kann ihm daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, seiner mit diesem Bescheid einhergehende Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen zu sein. Gesamt betrachtet ist festzuhalten, dass im Fall des BF keine Fluchtgefahr besteht. Wie der VwGH festhält, ist die fehlende soziale Integration alleine nicht geeignet, eine Fluchtgefahr zu begründen.
- Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft - Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 iVm Abs 3 FPG besteht, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre.Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG besteht, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. [ ] Neben der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung gern § 77 Abs 3 Z 2 FPG wäre insbesondere auch die angeordnete Unterkunftnahme gern § 77 Abs 3 Z 1 FPG im Fail des BF in Betracht gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme gern § 77 Abs 3 Z 1 stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können.Neben der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung gern Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG wäre insbesondere auch die angeordnete Unterkunftnahme gern Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG im Fail des BF in Betracht gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme gern Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. [ ]
- Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 35 VwGVG
- Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem Paragraph 35, VwGVG Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBL ii Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gern § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandiunqsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBL ii Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gern Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandiunqsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Der BF beantragt darüber hinaus gem § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsqebühren und Barauslaqen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Einqabenqebühr iHv 30,00 Euro.Der BF beantragt darüber hinaus gem Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsqebühren und Barauslaqen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Einqabenqebühr iHv 30,00 Euro. Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge • eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; • den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidrigerWeise erfolgte; • im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren • Anhaltung des BF nicht vorliegen; • der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen." Das BFA legte am 12.04.2017 die Verwaltungsakten vor und stellte die Anträge, "das XXXX möge"das römisch 40 möge
- den Bescheid des BFA zu bestätigen
§ 22a
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen".
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen". Die Verwaltungsbehörde erstattete jedoch keine Stellungnahme, sondern bestätigte lediglich die beabsichtigte Abschiebung nach Kolumbien am 24.04.2017, trat damit nicht den Beschwerdeausführungen entgegen und begehrte auch keine Kosten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist Staatsangehöriger von Kolumbien und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist Staatsangehöriger von Kolumbien und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der in der Schubhaftbeschwerde vorgebrachte Sachverhalt wird zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben: "Der BF reiste am 26.12.2016 legal in Italien in den Schengen-Raum ein. Er reiste gemeinsam mit seinem Vater [ ], seiner Stiefmutter [ ] und deren Sohn [ ] kurz vor Ablauf der 3-Monats- Frist nach Österreich ein. Am 29.03.2017 wandten sich der BF und seine Familie (unter diesem Begriff wird im Weiteren auch die Stieffamilie mitgemeint) an die Polizeiinspektion in Traiskirchen. Die ursprüngliche Absicht war, um eine Verlängerung des rechtmäßigen Aufenthaltes bzw um Ausstellung eines Visums anzusuchen, da sie sich bewusst waren, dass die 3-Monats-Frist überschritten war. Mit einem neuen Visum planten die BF nach Holland zu Verwandten weiterzureisen. Die BF bekamen den Hinweis, dass sie zur Ausstellung eines Visums nach Traiskirchen fahren sollten. Am selben Tag wurden die BF auf Anordnung des BFA festgenommen. Am 30.03.2017 wurde der BF zum Sicherungsbedarf durch die belangte Behörde einvernommen, wobei er nach Konfrontation mit dem maßgeblichen Sachverhalt deutlich zu verstehen gab, kein Problem mit der Rückkehr nach Kolumbien zu haben. Der BF beabsichtigte nie, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Umstand, dass vermerkt wurde, der BF hätte am 29.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen, beruhte offensichtlich auf einem sprachlichen Missverständnis. Im Stande der Schubhaft beantragte der BF nach einem Gespräch mit der Rückkehrberatung des Vereins Menschenrechte Österreich (VMÖ) die freiwillige Ausreise. Diese wurde bewilligt und es wurde durch die Rückkehrberatung der 14.04.2017 als Flugtermin in Augenschein genommen. Die belangte Behörde widerrief danach die Zustimmung zur freiwilligen Ausreise, die Abschiebung des BF nach Kolumbien ist für den 24.04.2017 vorgesehen." Zusätzlich wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist mittellos, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Rückführung nach Kolumbien nicht nur einverstanden, er hat das entsprechende Ausreiseformular, die freiwillige Rückkehr nach Kolumbien ausgefüllt und seinen Reisepass in Vorlage gebracht. Weder bestand zu irgendeinem Zeitpunkt Fluchtgefahr noch besteht diese im Entscheidungszeitpunkt. Entscheidungsgrundlage: * gegenständliche Aktenlage; Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Verwaltungsbehörde es bei der bloßen Übermittlung der Akten ohne jegliche Abgabe einer Stellungnahme (und Beantragung von Kosten) beließ und somit dem in der Beschwerde angeführten "Sachverhalt (Kurzdarstellung)" nicht entgegentrat. Im Übrigen entspricht dieser auch der Aktenlage – Fluchtgefahr, schon gar nicht in erheblichem Ausmaß, liegt jedenfalls nicht vor. Dem Beschwerdeführer kann lediglich der Vorwurf der (kurzfristigen) Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer von drei Monaten nicht erspart bleiben. Es bestand und besteht aber zu jedem Zeitpunkt Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Verwaltungsbehörden. Diese fand ihren sichtbaren Ausdruck in der vollständigen Bekanntgabe der Identität unter Vorlage des Reisepasses. Es kann den Beschwerdeausführungen hinsichtlich irrtümlicher Asylantragstellung nicht entgegengetreten werden, da der Beschwerdeführer (und seine Familie) bereits im Rahmen der Erstbefragung ihren Asylantrag wieder zurückzogen. Des Weiteren haben sie, wie unzweifelhaft der Aktenblage zu entnehmen ist, das Formular über die freiwillige Rückkehr ausgefüllt und unterschrieben, sodass der für 24.04.2017 vorgesehenen Rückführung nichts im Wege steht. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte im gegenständlichen Akt (und jener der Familie) vor, welche Anlass geben, der Beschwerdeargumentation "Hätte der BF beabsichtigt, unterzutauchen, wäre es wesentlich naheliegender gewesen, dass er - ohne in Kontakt mit den österreichischen Behörden zu treten - versucht, in die Niederlande weiterzureisen" entgegenzutreten. Zutreffend weist die Beschwerde weiters daraufhin, dass "es kaum verwunderlich ist, dass der BF, nachdem er mit seiner Familie unbestrittenerweise erst unmittelbar vor der Festnahme am 29.03.2017 von Italien nach Österreich einreiste, über keine soziale Kontakte und keine behördliche Meldung in Österreich verfügt und er in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht" und zieht auch daraus den richtigen Schluss "Diesem Umstand kann in Bezug auf die Beurteilung der Fluchtgefahr aber genau aufgrunddessen keine entscheidende Relevanz zukommen." Ebenso zutreffend – und keines weiteren Eingehens bedürfend, die Beschwerdeausführung "Der Bescheid mit der Rückkehrentscheidung wurde dem BF erst im Stande der Festnahme ausgefolgt, es kann ihm daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, seiner mit diesem Bescheid einhergehende Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen zu sein". Sonstige für das Vorliegen von Fluchtgefahr (im erheblichen Ausmaß) essentielle Sachverhaltsparameter sind gleichfalls nicht der Aktenlage zu entnehmen: Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten, von der Verwaltungsbehörde nicht in Streit gezogenen Beschwerdevorbringens – vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhandlungspflicht – als geklärt anzusehen war. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit
Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen
Art. 81aAbs.
4.4. gegen Weisungen
Artikel 81
a, Absatz 4,
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
- Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden
dem
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
§§ 3Abs.
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
§ 7Abs.
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da
§ 56(3) leg.
cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des
- Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit
- Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da
Paragraph 56,
(3)leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des
- Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit
- Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Materielle Rechtsgrundlage: Da es gegenständlich um die Sicherung der Rückführung nach Kolumbien geht, sind in materieller Hinsicht folgende innerstaatliche Normen maßgeblich: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen XXV. GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter)Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen römisch 25 . GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur.""handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur." Die Materialien nehmen ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2007, 2006/21/0027, der zufolge (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung , es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat". In dieser (strengen) Linie ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in den Materialien zur Z6 leg. cit anhand zweier konkreter Fundstellen erwähnt (2014/21/0075 sowie 2013/21/0170), wonach für die Schubhaftverhängung (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], [ ] in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" Explizit wird im Zusammenhang mit der Z 9 leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind"Explizit wird im Zusammenhang mit der Ziffer 9, leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind" Vor dem Hintergrund dieses strengen, auf möglichste Vermeidung der Schubhaft ausgerichteten, Judikaturmaßstabes vermag der Schubhaftbescheid und die nachfolgende darauf aufbauende Anhaltung in Schubhaft nicht zu bestehen: Zunächst haftet dem Mandatsbescheid die inhaltliche Rechtswidrigkeit an, den Begriff der (erheblichen) Fluchtgefahr offensichtlich falsch ausgelegt zu haben, wie bereits der Vorhalt in der Schubhafteinvernahme "Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände in der Schubhaft entgegenstehen" augenscheinlich zeigt, denn ist vielmehr - im Gegenteil - für das Bestehen von Fluchtgefahr maßgeblich, dass besondere Indikatoren (bejahendenfalls) vorliegen. Die Aktenlage brachte aber keinerlei solche Umstände zutage. In Bezug auf die von der Verwaltungsbehörde einzig und allein als Fluchtindikator angeführte "mangelnde soziale Verankerung" (§76 Abs. 3 Z 9 FPG idgF) ist nochmals auf die zutreffenden und oben zitierten Ausführungen in der Beschwerde und auf die sinngemäß anwendbare Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, zu verweisen, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind".In Bezug auf die von der Verwaltungsbehörde einzig und allein als Fluchtindikator angeführte "mangelnde soziale Verankerung" (§76 Absatz 3, Ziffer 9, FPG idgF) ist nochmals auf die zutreffenden und oben zitierten Ausführungen in der Beschwerde und auf die sinngemäß anwendbare Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, zu verweisen, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind". Indem die Verwaltungsbehörde also nicht das besondere Verhalten des Beschwerdeführers ins Kalkül zog (Hervorhebungen durch den Einzelrichter), weil Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung , es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. belastet es den Mandatsbescheid mit Rechtswidrigkeit. Die dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer kann in letzter Konsequenz insofern nicht als Versuch des Untertauchens gewertet werden, als sich der Beschwerdeführer selbst mit den österreichischen Behörden in Verbindung setzte, um sich um die Legalisierung des Aufenthaltes zu bemühen – zumindest wird dadurch die allfällig im Raum stehende Komponente, sich eine geringe Zeit dem Zugriff der österreichischen Behörden entzogen zu haben soweit relativiert, dass der Schluss des Vorliegens von Fluchtgefahr (in "erheblichem" Ausmaß) nicht mehr gezogen werden kann. In diesem Sinne sind daher die in § 76 Abs. 2 Z. 3
- Satz FPG normierten "bestimmten Tatsachen", jedenfalls nicht in dem Ausmaß anzunehmen, welche "die Annahme erheblicher Fluchtgefahr rechtfertigen" würden, sodass sich daher die Schubhaftverhängung als rechtswidrig darstellt.In diesem Sinne sind daher die in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3,
- Satz FPG normierten "bestimmten Tatsachen", jedenfalls nicht in dem Ausmaß anzunehmen, welche "die Annahme erheblicher Fluchtgefahr rechtfertigen" würden, sodass sich daher die Schubhaftverhängung als rechtswidrig darstellt. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides hat daher (rechtslogischerweise) die Rechtswidrigkeit der Anhaltung vom 30.03.2017 bis zum Entscheidungszeitpunkt zur Folge. Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung):
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 18.04.2017 abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - ist § 35 VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches - nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - ist Paragraph 35, VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet: § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Absatz 4, Ziffer 3 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten: [...] 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im beantragten Umfang – für Barauslagen und Aufwand – also in der Höhe von € 767,60 zuzusprechen. Zu Spruchpunkt IV. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch vier. (Revision):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkt I. II. und III. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts – siehe oben angeführte Judikatur – keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkt römisch eins. römisch zwei. und römisch drei. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts – siehe oben angeführte Judikatur – keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. Hinsichtlich nachstehende Rechtsmittelbelehrung ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar am 07.04.2017 eine entsprechende Übersetzung in die spanische Sprache in Auftrag gab, diese aber bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht einlangte; da aber der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der Beschwerdeführer durch das Fehlen einer entsprechenden Übersetzung nicht als "beschwert" anzusehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W117.2152741.1.00