F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF, § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Zahl: 1147285203 + 170391902, vom 30.03.2017, zugestellt am 14.12.2016, und die Anhaltung in Schubhaft seit 30.03.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Zahl: 1147285203 + 170391902, vom 30.03.2017, zugestellt am 14.12.2016, und die Anhaltung in Schubhaft seit 30.03.2017 für rechtswidrig erklärt. II.
F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF, § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidungrömisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung NICHT vorliegen. III.
GVG idgF iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV idgF hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV idgF hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 29.03.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: [ ] "F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände? A: Ja, ich verstehe den Dolmetscher. LA: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie an der Einvernahme teilnehmen? VP: Ja, ich kann den Fragen folgen. Sie werden auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme aus eigenem mit einem Rechtsberater hingewiesen und auf die Möglichkeit, diesen in Angelegenheiten Ihres Verfahrens vor dem BFA in Anspruch zu nehmen. V: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie in Vollstreckung (einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot) Sie nach Kolumbien abgeschoben werden sollen.V: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie in Vollstreckung (einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot) Sie nach Kolumbien abgeschoben werden sollen. LA: Hatten Sie je eine Anmeldebescheinigung, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die EU? A: Nein, hatte ich nicht. F: Seit wann befinden sie sich in Österreich? A: Ich bin seit dem 27.03.2017 in Österreich. F: Wann sind Sie in den Schengenraum eingereist? A: Ich bin am 24.12.2016 in Mailand eingereist. F: Waren Sie zuvor auch schon in Österreich? A: Nein, war ich nicht. F: Warum sind Sie nach Österreich gekommen? A: Ich war eigentlich auf dem Weg nach Holland. F: Haben oder hatten Sie in Österreich einen Wohnsitz? A: Nein, hatte ich nicht. F: Sind oder waren Sie in Österreich angemeldet? A: Nein, war ich nicht. LA: Haben Sie in Österreich Familienangehörigen? A: Nein, habe ich nicht. LA: Welche Familienangehörige leben in Ihrem Heimatland? A: Meine ganze Familie. Meine Mutter ist hier und mein Vater ist verstorben. Ich Ehefrau, mein Kind und meine Brüder sind im Heimatland. LA: Haben Sie in einem anderen Land außer der EU Familienangehörige? A: Nein, habe ich nicht. Nur ein Cousin von mir lebt in Italien. LA: Haben Sie irgendwelche Anknüpfungspunkte zu Österreich- Arbeit, Ausbildung, etc.? A: Nein, habe ich nicht. LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland einen Beruf erlernt bzw. eine Ausbildung absolviert? Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt verdient? A: Ich bin Monteur von Klimaanlagen. LA: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel? A: Ich habe nichts. LA: Verfügen Sie über Bankomat- oder Kreditkarten? A: Nein, habe ich auch nicht. F: Sind sie in Österreich je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen – egal ob legal oder illegal? A: Nein, bin ich nicht. F: Sind sie in einem anderen Land der EU jemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen – egal ob legal oder illegal? A: Ich habe in Italien Arbeit gesucht aber keine gefunden. LA: Sie sind mittellos und es ist beabsichtigt, über Sie eine schengenweite Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen. Sie besitzen keine Bankomat- oder Kreditkarte und können sich Ihren Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren.LA: Sie sind mittellos und es ist beabsichtigt, über Sie eine schengenweite Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot zu erlassen. Sie besitzen keine Bankomat- oder Kreditkarte und können sich Ihren Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. A: Okay. Befragter: Wie lange muss ich jetzt in Schubhaft bleiben? LA: Sie werden nach Kolumbien abgeschoben werden. Bis zum Flug nach Kolumbien. Sie können sich auch zur freiwilligen Rückkehr beraten lassen. LA: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente? A: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie sind in keinster Weise integriert, da sie sich erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalten. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie haben nach eigenen Angaben keine Familienangehörigen oder sonstigen soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich. Weder sprechen Sie Deutsch, noch gehen Sie einer Beschäftigung nach, noch absolvieren Sie eine Ausbildung. Sie haben keinen Wohnsitz in Österreich. Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände in der Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar. Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. LA: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen? A: Ich möchte nichts dazu sagen. LA: Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt. Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache. Haben Sie noch Fragen? A: Nein. LA: Die Einvernahme wird nun beendet. Sie werden nach Kolumbien abgeschoben werden. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung ins PAZ Wien HG überstellt werden. Möchten Sie noch etwas beifügen was Ihnen wichtig erscheint? A: Ich verstehe nicht warum ich eingesperrt werde. LA: Sie halten sich derzeit illegal in Österreich auf. Sie missachten die Einreisebestimmungen und sind nicht gewillt den Schengenraum zu verlassen. Sie haben kein Bargeld etc. und können sich einen weiteren Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. [ ]" Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus (Hervorhebungen im Original): "Verfahrensgang * Sie reisten legal in den Schengenraum über Italien ein. * Nach Ablauf der 90 von 180 Tage sichtvermerkfreien Einreisebestimmungen sind Sie aus eigenem nicht aus dem Schengenraum ausgereist. Seitdem halten Sie sich illegal in Österreich und im Schengenraum auf. * Sie sind in Österreich weder meldeamtlich erfasst. Sie führen in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz. * Sie kamen am 29.03.2017 auf die Polizeiinspektion Traiskrichen und stellten dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag zogen Sie noch am 29.03.2017 zurück. * Danach wurden Sie am 29.03.2017 durch die Regionaldirektion Niederösterreich festgenommen und am 30.03.2017 zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. * Mit Bescheid vom 29.03.2017 wurde über Sie durch die Regionaldirektion Niederösterreich eine Rückkkehrentscheidung iVm Einreiseverbot erlassen. Dieses ist seit dem 29.03.2017 durchsetzbar.* Mit Bescheid vom 29.03.2017 wurde über Sie durch die Regionaldirektion Niederösterreich eine Rückkkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erlassen. Dieses ist seit dem 29.03.2017 durchsetzbar. Sie wurden zur Erlassung der Schubhaft am 29.03.2017 einvernommen. [ ] Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Fest steht: Sie halten sich illegal in Österreich auf. Sie sind meldeamtlich nicht erfasst und führen in Österreich keinen Wohnsitz. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot erlassen.Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erlassen. Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie heißen [ ] und sind am [ ] geboren. Sie sind kolumbischer Staatsbürger. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Fest steht, dass Sie in Österreich nie meldeamtlich erfasst waren oder einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich geführt haben. Sie haben in Österreich noch nie einen Aufenthaltstitel beantragt noch sind Sie an einem dauernden Aufenthalt in Österreich interessiert. Auch steht fest, dass Sie sich derzeit illegal in Österreich aufhalten. Sie sind am 24.12.2016 über Italien in den Schengenraum eingereist und seitdem nicht mehr ausgereist. Sie haben die sichtvermerkfreien Einreisebestimmungen missachtet. Sie beziehen kein regelmäßiges Einkommen, haben kein Bargeld, kein Erspartes, keine Bankomat- oder Kreditkarte und können sich Ihren Aufenthalts in Österreich nicht finanzieren. Sie sind mittellos. Gegen Sie wurde eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot erlassen.Gegen Sie wurde eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erlassen. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie halten sich illegal in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie sind nicht berechtigt in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie besitzen keine arbeitsmarktrechtliche Erfassung. -Strichaufzählung Sie besitzen keinen Aufenthaltstitel für Österreich. -Strichaufzählung Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie Ihre sichtvermerkfreien Einreisebestimmungen missachtet haben und nicht aus eigenem aus dem Schengenraum ausgereist sind. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Es steht fest, dass in Österreich keiner Ihrer Familienangehörigen lebt und Sie in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügen. Auch steht fest, dass in Kolumbien Ihre Ehefrau, Ihr Kind und Ihre Brüder leben. Weiters steht fest, dass Sie bislang in Kolumbien als Monteur von Klimaanlagen Ihren Lebensunterhalt verdient haben. Fest steht auch, dass Sie gesund sind, derzeit keine Medikamente nehmen und nach Ihrer Rückkehr wieder einer legalen Beschäftigung nachgehen können. [ ] Rechtliche Beurteilung [ ] Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: * Ziffer 9 trifft in ihrem Fall wie oben ausführlich dargelegt zu. Zu Ziffer 9) Fest steht, dass keiner Ihrer Familienangehörigen oder Mitglieder Ihrer Kernfamilie in Österreich leben. Auch steht fest, dass Sie in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Sie besitzen keine Arbeitserlaubnis und können sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legaler Art und Weise finanzieren. Auch steht fest, dass Sie über keine Ersparnisse sowie über keine Bankomat- oder Kreditkarte verfügen. Fest steht auch, dass Sie in keinster Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert sind. Sie sind in Österreich weder meldeamtlich erfasst noch können Sie sich dauerhaft eine Unterkunft finanzieren. Sie können sich auch Ihre Ausreise nicht selbst finanzieren. Zudem halten Sie sich nicht nur aufgrund der missachteten Einreisebestimmungen sondern auch durch die durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot illegal in Österreich auf und im Schengenraum auf.Fest steht, dass keiner Ihrer Familienangehörigen oder Mitglieder Ihrer Kernfamilie in Österreich leben. Auch steht fest, dass Sie in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Sie besitzen keine Arbeitserlaubnis und können sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legaler Art und Weise finanzieren. Auch steht fest, dass Sie über keine Ersparnisse sowie über keine Bankomat- oder Kreditkarte verfügen. Fest steht auch, dass Sie in keinster Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert sind. Sie sind in Österreich weder meldeamtlich erfasst noch können Sie sich dauerhaft eine Unterkunft finanzieren. Sie können sich auch Ihre Ausreise nicht selbst finanzieren. Zudem halten Sie sich nicht nur aufgrund der missachteten Einreisebestimmungen sondern auch durch die durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot illegal in Österreich auf und im Schengenraum auf. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Dies, weil sie eben keinen Wohnsitz haben, keine Anmeldung haben, keine Arbeit haben, kein Geld haben, zahlreiche Länder bereisten und sich in denen auch illegal aufgehalten haben. Fest steht, dass aufgrund Ihrer fehlenden Integration in Österreich und der Tatsache, dass Sie keine Unterkunft besitzen, in Ihrem Fall das Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie waren in Österreich noch nie meldeamtlich erfasst. Sie besitzen kein Geld (bar oder elektronisch) und können sich aufgrund dessen auch keinen Wohnsitz finanzieren. Sie haben sich bis jetzt illegal in Österreich aufgehalten und nicht ausgereist sind. [ ] Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen".
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen". Die Verwaltungsbehörde erstattete jedoch keine Stellungnahme, sondern bestätigte lediglich die beabsichtigte Abschiebung nach Kolumbien am 24.04.2017, trat damit nicht den Beschwerdeausführungen entgegen und begehrte auch keine Kosten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist Staatsangehöriger von Kolumbien und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist Staatsangehöriger von Kolumbien und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der in der Schubhaftbeschwerde vorgebrachte Sachverhalt wird zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben: Der BF reiste am 24.12.2016 legal in Italien in den Schengen-Raum ein. Er reiste gemeinsam mit seiner Mutter [ ], seinem Stiefvater [ ] und dessen Sohn [ ] kurz vor Ablauf der 3- Monats-Frist nach Österreich ein. Am 29.03.2017 wandten sich der BF und seine Familie (unter diesem Begriff wird im Weiteren auch die Stieffamilie mitgemeint) an die Polizeiinspektion in Traiskirchen. Die ursprüngliche Absicht war, um eine Verlängerung des rechtmäßigen Aufenthaltes bzw um Ausstellung eines Visums anzusuchen, da sie sich bewusst waren, dass die 3-Monats-Frist überschritten war. Mit einem neuen Visum planten die BF nach Holland zu Verwandten weiterzureisen. Die BF bekamen den Hinweis, dass sie zur Ausstellung eines Visums nach Traiskirchen fahren sollten. Am selben Tag wurden die BF auf Anordnung des BFA festgenommen. Am 30.03.2017 wurde der BF zum Sicherungsbedarf durch die belangte Behörde einvernommen. Der BF beabsichtigte nie, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Umstand, dass vermerkt wurde, der BF hätte am 29.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen, beruhte offensichtlich auf einem sprachlichen Missverständnis. Im Stande der Schubhaft beantragte der BF nach einem Gespräch mit der Rückkehrberatung des Vereins Menschenrechte Österreich (VMÖ) die freiwillige Ausreise. Diese wurde bewilligt und es wurde durch die Rückkehrberatung der 14.04.2017 als Flugtermin in Augenschein genommen. Die belangte Behörde widerrief danach die Zustimmung zur freiwilligen Ausreise. Zusätzlich wird festgestellt: Die Abschiebung des BF nach Kolumbien ist für den 24.04.2017 vorgesehen. Der Beschwerdeführer ist mittellos, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Rückführung nach Kolumbien nicht nur einverstanden, er hat das entsprechende Ausreiseformular, die freiwillige Rückkehr nach Kolumbien ausgefüllt und seinen Reisepass in Vorlage gebracht. Weder bestand zu irgendeinem Zeitpunkt Fluchtgefahr noch besteht diese im Entscheidungszeitpunkt. Entscheidungsgrundlage: * gegenständliche Aktenlage; Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Verwaltungsbehörde es bei der bloßen Übermittlung der Akten ohne jegliche Abgabe einer Stellungnahme (und Beantragung von Kosten) beließ und somit dem in der Beschwerde angeführten "Sachverhalt (Kurzdarstellung)" nicht entgegentrat. Im Übrigen entspricht dieser auch der Aktenlage – Fluchtgefahr, schon gar nicht in erheblichem Ausmaß, liegt jedenfalls nicht vor. Dem Beschwerdeführer kann lediglich der Vorwurf der (kurzfristigen) Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer von drei Monaten nicht erspart bleiben. Es bestand und besteht aber zu jedem Zeitpunkt Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Verwaltungsbehörden. Diese fand ihren sichtbaren Ausdruck in der vollständigen Bekanntgabe der Identität unter Vorlage des Reisepasses. Es kann den Beschwerdeausführungen hinsichtlich irrtümlicher Asylantragstellung nicht entgegengetreten werden, da der Beschwerdeführer (und seine Familie) bereits im Rahmen der Erstbefragung ihren Asylantrag wieder zurückzogen. Des Weiteren haben sie, wie unzweifelhaft der Aktenblage zu entnehmen ist, das Formular über die freiwillige Rückkehr ausgefüllt und unterschrieben, sodass der für 24.04.2017 vorgesehenen Rückführung – diesbezüglich war der in der Beschwerde vorgebrachte Sachverhalt, der den 28.04.2017 anführte, zu korrigieren – nichts im Wege steht. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte im gegenständlichen Akt (und jener der Familie) vor, welche Anlass geben, der Beschwerdeargumentation "Hätte der BF beabsichtigt, unterzutauchen, wäre es wesentlich naheliegender gewesen, dass er - ohne in Kontakt mit den österreichischen Behörden zu treten - versucht, in die Niederlande weiterzureisen" entgegenzutreten. Zutreffend weist die Beschwerde weiters daraufhin, dass "es kaum verwunderlich ist, dass der BF, nachdem er mit seiner Familie unbestrittenerweise erst unmittelbar vor der Festnahme am 29.03.2017 von Italien nach Österreich einreiste, über keine soziale Kontakte und keine behördliche Meldung in Österreich verfügt und er in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht" und zieht auch daraus den richtigen Schluss "Diesem Umstand kann in Bezug auf die Beurteilung der Fluchtgefahr aber genau aufgrunddessen keine entscheidende Relevanz zukommen." Ebenso zutreffend – und keines weiteren Eingehens bedürfend, die Beschwerdeausführung "Der Bescheid mit der Rückkehrentscheidung wurde dem BF erst im Stande der Festnahme ausgefolgt, es kann ihm daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, seiner mit diesem Bescheid einhergehende Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen zu sein". Sonstige für das Vorliegen von Fluchtgefahr (im erheblichen Ausmaß) essentielle Sachverhaltsparameter sind gleichfalls nicht der Aktenlage zu entnehmen: Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten, von der Verwaltungsbehörde nicht in Streit gezogenen Beschwerdevorbringens – vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhandlungspflicht – als geklärt anzusehen war. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da
cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des
Paragraph 56,
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 18.04.2017 abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - ist § 35 VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches - nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - ist Paragraph 35, VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet: § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten: [...] 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkt I. II. und III. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts – siehe oben angeführte Judikatur – keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkt römisch eins. römisch zwei. und römisch drei. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts – siehe oben angeführte Judikatur – keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. Hinsichtlich nachstehende Rechtsmittelbelehrung ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar am 07.04.2017 eine entsprechende Übersetzung in die spanische Sprache in Auftrag gab, diese aber bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht einlangte; da aber der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der Beschwerdeführer durch das Fehlen einer entsprechenden Übersetzung nicht als "beschwert" anzusehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W117.2152742.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.