RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlW122 2152241-1 SpruchW122 2152241-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER al
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Verfahren vor dem Heerespersonalamt: Dem Beschwerdeführer wurde am 13.01.2017 der Einberufungsbefehl zur Ableistung seines Präsenzdienstes zugestellt. Mit am 27.02.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben, beantragte er Wohnkostenbeihilfe für die von ihm bewohnte Wohnung der Firma XXXX (Firma seiner Eltern, XXXX und XXXX) in XXXX.Mit am 27.02.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben, beantragte er Wohnkostenbeihilfe für die von ihm bewohnte Wohnung der Firma römisch 40 (Firma seiner Eltern, römisch 40 und römisch 40 ) in römisch 40 . Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 01.12.2016 als Hauptmieter in der Wohnung der Firma XXXX (Firma seiner Eltern, XXXX und XXXX) wohne. Unter einem legte er einen Mietvertrag sowie einen Überweisungs-Dauerauftrag der Raiffeisenbank Region XXXX bei. Seitens der belangten Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 01.12.2016 als Hauptmieter in der Wohnung der Firma römisch 40 (Firma seiner Eltern, römisch 40 und römisch 40 ) wohne. Unter einem legte er einen Mietvertrag sowie einen Überweisungs-Dauerauftrag der Raiffeisenbank Region römisch 40 bei. Seitens der belangten Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister. Telefonisch gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde an, dass er seit 01.03.2017 Miete für die verfahrensgegenständliche Wohnung bezahlen würde. Zuvor hätte er keine Mietzahlungen geleistet, da er diverse Renovierungsarbeiten wie Verspachteln, Ausmalen und andere Kleinigkeiten gemacht hätte. Größere Umbauten wie z.B. ein neues Bad oder eine neue Küche wären nicht notwendig gewesen.
- Der angefochtene Bescheid: In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in XXXX, mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt:In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in römisch 40 , mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt: "Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am
- März 2017) für die Wohnung in XXXX, wird abgewiesen."Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am
- März 2017) für die Wohnung in römisch 40 , wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF; § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF.Rechtsgrundlagen: 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF; Paragraph 31, Absatz eins und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 HGG 2001 die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen darf. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 31, HGG 2001 die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen darf. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Auf Grundlage des Beweisverfahrens wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Einberufungsbefehl am 13.01.2017 zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei seit 24.02.2017 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Nutzungsberechtigte der gegenständlichen Wohnung seien seine Eltern. Zufolge seiner eigenen fernmündlichen Angaben würde er erst seit 01.03.2017 die Miete für die antragsgegenständliche Wohnung zahlen. Zuvor habe er unentgeltlich in dieser Wohnung gewohnt, da er diverse Renovierungsarbeiten wie Verspachteln und Ausmalen erledigt hätte. Zum entscheidungswesentlichen Zeitpunkt (Zustellung des Einberufungsbefehls) habe er kein entgeltliches Rechtsverhältnis gehabt, da er seinen eigenen Angaben zufolge erst seit 01.03.2017 die Miete für die Wohnung bezahlen würde. Die von ihm angeführten Renovierungsarbeiten würden von der Behörde nicht als Mietzahlungen anerkannt werden, zumal im vorgelegten Mietvertrag im Punkt
- "Zustand der Mieträume und Schönheitsreparaturen" festgehalten sei, dass die Kosten für Schönheitsreparaturen – hierzu würden insbesondere Anstreichen oder Tapezieren der Wände, Decken und Innentüren zählen – während der Mietdauer vom Mieter getragen würden. Daher handle es sich bei der gegenständlichen Wohnung um keine kostenpflichtige Wohnung iSd § 31 Abs. 1 HGG. Da dieses unverzichtbare Tatbestandsmerkmal, dass er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung die gegenständliche Wohnung gegen Entgelt bewohnt hat, nicht erfüllt sei, war der Antrag spruchgemäß abzuweisen.Zum entscheidungswesentlichen Zeitpunkt (Zustellung des Einberufungsbefehls) habe er kein entgeltliches Rechtsverhältnis gehabt, da er seinen eigenen Angaben zufolge erst seit 01.03.2017 die Miete für die Wohnung bezahlen würde. Die von ihm angeführten Renovierungsarbeiten würden von der Behörde nicht als Mietzahlungen anerkannt werden, zumal im vorgelegten Mietvertrag im Punkt
- "Zustand der Mieträume und Schönheitsreparaturen" festgehalten sei, dass die Kosten für Schönheitsreparaturen – hierzu würden insbesondere Anstreichen oder Tapezieren der Wände, Decken und Innentüren zählen – während der Mietdauer vom Mieter getragen würden. Daher handle es sich bei der gegenständlichen Wohnung um keine kostenpflichtige Wohnung iSd Paragraph 31, Absatz eins, HGG. Da dieses unverzichtbare Tatbestandsmerkmal, dass er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung die gegenständliche Wohnung gegen Entgelt bewohnt hat, nicht erfüllt sei, war der Antrag spruchgemäß abzuweisen.
- Beschwerde: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er zu Zeit der Zustellung des Einberufungsbefehls am 13.01.2017 kostenpflichtiger Mieter der gegenständlichen Wohnung gewesen sei. Unter Hinweis auf den Punkt 5 des Mietvertrages "Zustand der Mieträume und Schönheitsreparaturen" führte er aus, dass dies nur für seine Zeit als Mieter und nicht für Renovierungsarbeiten die vom Vormieter notwendig gewesen seien, gelte. Somit sei es für ihn als Mieter sehr wohl kostenpflichtig, da er das Material bezahlen habe müssen und seine Eigenleistung ihm den Mietzins erspart habe. Er habe diese Wohnung seit 01.12.2016 belegt. Eine weitere Vermietung dieser Wohnung wäre der Firma XXXX ab 01.12.2016 also nicht möglich gewesen.Unter Hinweis auf den Punkt 5 des Mietvertrages "Zustand der Mieträume und Schönheitsreparaturen" führte er aus, dass dies nur für seine Zeit als Mieter und nicht für Renovierungsarbeiten die vom Vormieter notwendig gewesen seien, gelte. Somit sei es für ihn als Mieter sehr wohl kostenpflichtig, da er das Material bezahlen habe müssen und seine Eigenleistung ihm den Mietzins erspart habe. Er habe diese Wohnung seit 01.12.2016 belegt. Eine weitere Vermietung dieser Wohnung wäre der Firma römisch 40 ab 01.12.2016 also nicht möglich gewesen. Mit Schreiben vom 05.04.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer wohnt in der Wohnung der Firma XXXX (Firma seiner Eltern, XXXX und XXXX) in XXXX. Er ist seit 24.02.2017 an der antragsgegenständlichen Adresse, XXXX mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet.Der Beschwerdeführer wohnt in der Wohnung der Firma römisch 40 (Firma seiner Eltern, römisch 40 und römisch 40 ) in römisch 40 . Er ist seit 24.02.2017 an der antragsgegenständlichen Adresse, römisch 40 mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Der Einberufungsbefehl zur Ableistung seines Präsenzdienstes wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2017 zugestellt. Mit Mietvertrag vom 20.11.2016 wurde das Mietverhältnis ab 01.12.2016 mit einer Laufzeit von zwei Jahren eingegangen. Unter Punkt 2 wurden monatliche Mietkosten iHv € 190,00 festgelegt. Von 01.12.2016 bis zum 28.02.2017 wurde kein Mietzins entrichtet. Der Beschwerdeführer hat die antragsgegenständliche Wohnung in diesem Zeitraum unentgeltlich bewohnt. Die Entrichtung des Mietzinses erfolgte erstmals mit Anfang März
- Folglich besteht erst seit März 2017 ein entgeltliches Mietverhältnis. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls am 13.01.2017 bewohnte der Beschwerdeführer die antragsgegenständliche Wohnung daher noch nicht gegen Entgelt.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden. Eine Einsicht in der Steuerakt, um die Einnahmen aus Vermietung zu belegen, konnte unterbleiben. Aus den vorgelegten Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung der Firma XXXX (Firma seiner Eltern, XXXX und XXXX) XXXX, wohnt. Die Feststellung hinsichtlich der behördlichen Meldedaten des Beschwerdeführers konnte aufgrund der seitens der belangten Behörde durchgeführten Anfrage im Zentralen Melderegister getroffen werden.Aus den vorgelegten Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung der Firma römisch 40 (Firma seiner Eltern, römisch 40 und römisch 40 ) römisch 40 , wohnt. Die Feststellung hinsichtlich der behördlichen Meldedaten des Beschwerdeführers konnte aufgrund der seitens der belangten Behörde durchgeführten Anfrage im Zentralen Melderegister getroffen werden. Die Feststellungen hinsichtlich der Begründung des Mietverhältnisses ergeben sich aus dem Mietvertrag vom 20.11.
- Dass ein monatlicher Mietzins iHv € 190,00 zu entrichten ist, wird in Punkt 2 des genannten Mietvertrages geregelt. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde gegenüber telefonisch selbst angegeben, dass er erst seit 01.03.2017 Miete für die antragsgegenständliche Wohnung zahlt. Diesem Vorbringen trat er auch in seiner Beschwerde nicht entgegen. Dass dieser Mietzins erstmalig mit Anfang März 2017 entrichtet wurde, ist überdies dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Überweisungs-Dauerauftrag der Raiffeisenbank Region XXXX zu entnehmen. Darauf ist der 07.03.2017 als Zeitpunkt der ersten Abbuchung des Mietzinses vermerkt. Der Dauerauftrag wurde laut Unterfertigungsdatum erst am 21.02.2017 angelegt.Dass dieser Mietzins erstmalig mit Anfang März 2017 entrichtet wurde, ist überdies dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Überweisungs-Dauerauftrag der Raiffeisenbank Region römisch 40 zu entnehmen. Darauf ist der 07.03.2017 als Zeitpunkt der ersten Abbuchung des Mietzinses vermerkt. Der Dauerauftrag wurde laut Unterfertigungsdatum erst am 21.02.2017 angelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom
- September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom
- September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor. Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom
- März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
- März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich). Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, lauten auszugsweise wie folgt:Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, lauten auszugsweise wie folgt: "
- Hauptstück Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
- Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Ansprüche § 23.
(1)Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.Paragraph 23,
(1)Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2)Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
(3)Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
- die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder
- die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1."zum jeweiligen Wehrdienst nach Absatz eins, Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
- Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- 4.
(2)
(3)Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
- alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
- alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
- allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
- Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
- ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes." Der Gesetzgeber hat in § 31 Abs. 1 Z 1 HGG festgelegt, dass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.Der Gesetzgeber hat in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG festgelegt, dass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Die mit der Wohnkostenbeihilfe abzugeltenden Kosten sind in § 31 Abs. 3 HGG 2001 taxativ aufgezählt. Das bedeutet, dass nur die in § 31 Abs. 3 HGG 2001 angeführten Kosten abzugelten sind.Die mit der Wohnkostenbeihilfe abzugeltenden Kosten sind in Paragraph 31, Absatz 3, HGG 2001 taxativ aufgezählt. Das bedeutet, dass nur die in Paragraph 31, Absatz 3, HGG 2001 angeführten Kosten abzugelten sind. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Wohnung zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls bereits gegen Entgelt bewohnt hat. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er seit 01.12.2016 – also vor der ersten Mietzinszahlung Anfang März – die Wohnung bereits kostenpflichtig bewohnt habe. Wenn er dieses Vorbringen dadurch begründet, dass ihm seine Eigenleistung (Renovierungsarbeiten) den Mietzins erspart hätte, er aber beispielsweise das Material dafür habe bezahlen müssen, verkennt er, dass die Durchführung von Renovierungsarbeiten keine Mietzahlungen und auch keine sonstigen in § 31 Abs. 3 HGG 2001 angeführten abzugeltenden Kosten (vgl. z.B. § 31 Abs. 3 HGG 2001 Z 3 leg cit. "Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden") darstellen und daher nicht als Entgelt gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 HGG zu qualifizieren sind.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er seit 01.12.2016 – also vor der ersten Mietzinszahlung Anfang März – die Wohnung bereits kostenpflichtig bewohnt habe. Wenn er dieses Vorbringen dadurch begründet, dass ihm seine Eigenleistung (Renovierungsarbeiten) den Mietzins erspart hätte, er aber beispielsweise das Material dafür habe bezahlen müssen, verkennt er, dass die Durchführung von Renovierungsarbeiten keine Mietzahlungen und auch keine sonstigen in Paragraph 31, Absatz 3, HGG 2001 angeführten abzugeltenden Kosten vergleiche z.B. Paragraph 31, Absatz 3, HGG 2001 Ziffer 3, leg cit. "Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden") darstellen und daher nicht als Entgelt gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG zu qualifizieren sind. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – selbst angegeben, dass die Entrichtung des Mietzinses erstmals mit Anfang März 2017 erfolgt ist. Der Beschwerdeführer moniert insbesondere, dass Punkt 5 des Mietvertrages, wonach die Kosten für Schönheitsreparaturen – hierzu würden insbesondere Anstreichen oder Tapezieren der Wände, Decken und Innentüren zählen – während der Mietdauer vom Mieter getragen würden, nur für seine Zeit als Mieter und nicht für Renovierungsarbeiten, die vom Vormieter notwendig gewesen seien, gelte. Diesem Argument ist der eindeutige Wortlaut der Vertragsklausel entgegenzuhalten. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Renovierungsarbeiten können nicht als Mietzahlungen für die Zeit von 01.12.2016 bis 28.02.2017 angesehen werden. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie richtig festhält, dass fallbezogen der Beschwerdeführer vor Zustellung des Einberufungsbefehls die Wohnung nicht entgeltlich bewohnt hat und folglich dem Beschwerdeführer keine Wohnkostenbeihilfe für die antragsgegenständliche Wohnung gewährt werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über das notwendige Vorliegen von Entgeltlichkeit des Mietverhältnisses im Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 31 HGG 2001 eindeutig gelöst ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über das notwendige Vorliegen von Entgeltlichkeit des Mietverhältnisses im Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 31, HGG 2001 eindeutig gelöst ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W122.2152241.1.00