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{'item': 'W127 2002020-1'}

Obsah (21)Artikel 51§ 19Artikel 133Artikel 68Artikel 130Artikel 131Artikel 151§ 6§ 28Artikel 5Artikel 36Artikel 44Artikel 2Artikel 11Artikel 12Artikel 49Artikel 50§ 5Artikel 73§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlW127 2002020-1 SpruchW127 2002020-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-

Artikel 51Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 (Flächensanktion) vorgenommen wird.römisch eins. Den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide der Agrarmarkt Austria wird teilweise stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden dahingehend abgeändert, dass keine Kürzung um das Doppelte der festgestellten Differenz

Artikel 51Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

796 aus 2004, (Flächensanktion) vorgenommen wird. II.

§ 19Abs.

3 MOG 2007 wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei.

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2005 vom 02.05.2005 unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2005 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2005, Az. II/7-EBP/05-54184066, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2005 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.732,68 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 28,89 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 28,97 ha von einer ermittelten Fläche von 28,89 ha ausgegangen. Mittels Mehrfachantrag-Flächen 2006 vom 27.04.2006 beantragte die beschwerdeführende Partei unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2006 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.12.2006, Az. II/7-EBP/06-60573937, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2006 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.714,82 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 28,89 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 28,97 ha von einer ermittelten Fläche von 28,89 ha ausgegangen. Für das Antragsjahr 2008 beantragte die beschwerdeführende Partei mittels Mehrfachantrag-Flächen 2008 vom 20.03.2008 unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Am

  1. und 14.10.2008 wurde auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der Flächenabweichungen auch betreffend die gegenständlichen Antragsjahre festgestellt wurden. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008, Az. II/7-EBP/08-102212050, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.386,84 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 28,98 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 28,97 ha von einer ermittelten Fläche von 28,89 ha ausgegangen. Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.07.2009, Az. II/7-EBP/05-103670530, wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2005 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2005 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.252,28 für eine ermittelte Fläche von 26,22 ha gewährt wurde; ein Betrag in Höhe von EUR 480,40 wurde rückgefordert. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien (Differenzfläche 2,67 ha), daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Hiegegen wurde Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht und begründend ausgeführt, dass im Prüfbericht einige Flächen als nicht beantragt eingetragen worden seien. Diese seien "in der Natur" immer in der Bewirtschaftung der beschwerdeführenden Partei gestanden und werde daher um entsprechende Berücksichtigung bei der Prämienberechnung ersucht. Betreffend Feldstück 2, KG-Nr. XXXX, GSt. 462, seien laut Prüfbericht nur 1,42 ha ermittelt worden, obwohl von den Prüfern im INVEKOS-GIS 1,58 ha als tatsächlich genutzte Fläche eingezeichnet worden seien. Es handle sich dabei um einen Fehler im Prüfbericht, der sich auch in den Bescheiden wiederspiegle. Die beschwerdeführende Partei ersuchte um Gewährung der vollen Einheitlichen Betriebsprämie 2005.Hiegegen wurde Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht und begründend ausgeführt, dass im Prüfbericht einige Flächen als nicht beantragt eingetragen worden seien. Diese seien "in der Natur" immer in der Bewirtschaftung der beschwerdeführenden Partei gestanden und werde daher um entsprechende Berücksichtigung bei der Prämienberechnung ersucht. Betreffend Feldstück 2, KG-Nr. römisch 40 , GSt. 462, seien laut Prüfbericht nur 1,42 ha ermittelt worden, obwohl von den Prüfern im INVEKOS-GIS 1,58 ha als tatsächlich genutzte Fläche eingezeichnet worden seien. Es handle sich dabei um einen Fehler im Prüfbericht, der sich auch in den Bescheiden wiederspiegle. Die beschwerdeführende Partei ersuchte um Gewährung der vollen Einheitlichen Betriebsprämie
  2. Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.09.2009, Az. II/7-EBP/06-103753513, wurde auch der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.12.2006 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2006 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.253,62 für eine ermittelte Fläche von 26,30 ha gewährt wurde; ein Betrag in Höhe von EUR 461,20 wurde rückgefordert. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien (Differenzfläche 2,59 ha), daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und begründend insbesondere ausgeführt, dass aufgrund der verpflichtenden Digitalisierung für den Herbstantrag 2009 gravierende Unterschiede in der Nutzungsfeststellung der Vor-Ort-Kontrolle und der tatsächlichen Nutzung festgestellt worden seien. Alle Angaben der beschwerdeführenden Partei würden auf behördlichen Vorgaben - wie etwa der Vor-Ort-Kontrolle der Agrarmarkt Austria vom 07.08.2003 - beruhen und müsse aufgrund dieser Tatsachen davon ausgegangen werden, dass der Prüfer nicht unvoreingenommen gewesen sei. Im Prüfbericht sei beispielsweise das Feldstück 2 mit 1,42 ha ermittelt worden - im INVEKOS-GIS seien hingegen 1,58 ha als tatsächlich genutzte Fläche errechnet worden. Es werde daher um Aufhebung des Abänderungsbescheides und Ausbuchung der Rückforderung ersucht. Mit einem weiteren Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.09.2009, Az. II/7-EBP/08-103752206, wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.370,64 für eine ermittelte Fläche von 25,85 ha gewährt wurde; ein Betrag in Höhe von EUR 2.016,20 wurde rückgefordert. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien (Differenzfläche 3,04 ha), daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.01.2010, Az. II/7-EBP/08-104799730, wurde auch der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.09.2009 abgeändert, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Der beschwerdeführenden Partei wurde für das Antragsjahr 2008 wiederum eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.370,64 für eine ermittelte Fläche von 25,85 ha gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde Rechtsmittel eingebracht und begründend im Wesentlichen wie in der Berufung gegen den Bescheid vom 29.07.2009 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2005 vorgebracht. Die oa. Berufungen gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2005, 2006 und 2008 wurden mit Spruchpunkt
  3. des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13.04.2010, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0291-I/7/2010, abgewiesen. In Spruchpunkt
  4. sprach die Behörde aus, dass die Berechnung von Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche unter Einbeziehung von Spruchpunkt
  5. sowie die Berechnung des genauen Prämienbetrages der Einheitliche Betriebsprämie 2008 nach Berücksichtigung allfälliger Kürzungen

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003, Nr. 795/2004 und Nr. 796/2004 durch die Agrarmarkt Austria vorgenommen werde.Die oa. Berufungen gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2005, 2006 und 2008 wurden mit Spruchpunkt

  1. des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13.04.2010, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0291-I/7/2010, abgewiesen. In Spruchpunkt
  2. sprach die Behörde aus, dass die Berechnung von Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche unter Einbeziehung von Spruchpunkt
  3. sowie die Berechnung des genauen Prämienbetrages der Einheitliche Betriebsprämie 2008 nach Berücksichtigung allfälliger Kürzungen

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Nr. 795 aus 2004, und Nr. 796 aus 2004, durch die Agrarmarkt Austria vorgenommen werde. Anlässlich der hiegegen eingebrachten Beschwerde wurde der Berufungsbescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2013, Zl. 2010/17/0095, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte begründend insbesondere aus, dass die Abweisung der Berufungen und die gleichzeitige Anordnung der Berechnung von Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche nach Berücksichtigung allfälliger Kürzungen

den genannten Verordnungen widersprüchlich und rechtswidrig sei und bereits deshalb der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben sei. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die Begründung für die Nichtberücksichtigung einer Teilfläche von 0,08 ha des Grundstückes Nr. 462 im Rahmen des Feldstückes 2 nicht schlüssig erscheine, zumal nicht festgestellt worden sei, dass die fraglichen 0,08 ha in den von der beschwerdeführenden Partei beantragten 1,50 ha enthalten gewesen wären. Die belangte Behörde werde im fortgesetzten Verfahren bzw. in dem zu erlassenden Ersatzbescheid auch auf den Einwand der beschwerdeführende Partei einzugehen haben, deren Angaben in den Mehrfachanträgen für die fraglichen Jahre würden auf einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2003 beruhen. Mit Bescheid vom 23.12.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1843-I/7/2013, wies die Berufungsbehörde mit den Spruchpunkten

  1. bis
  2. erneut die Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen die Änderungsbescheide der Agrarmarkt Austria betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2005, 2006 und 2008 sowie zusätzlich mit Spruchpunkt
  3. dessen Berufung gegen den Abänderungsbescheid vom 26.05.2010 betreffend Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 ab. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle 2003 keine Flächenabweichungen festgestellt worden seien. Es sei somit nachvollziehbar, dass sich die beschwerdeführende Partei bei den Mehrfachanträgen 2005, 2006 und 2008 an den Prüfergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle orientiert habe. Allerdings seien bewusste Änderungen auf den beantragten Flächen wie beispielsweise Jungwald am Grundstück Nr. 462 erfolgt und sei diesen Änderungen in den Anträgen nicht Rechnung getragen worden. Die beschwerdeführende Partei habe somit nicht die gebotene Sorgfalt bei der Angabe des beihilfefähigen Flächenausmaßes gewahrt und könne nicht

Artikel 68der Verordnung (EG) Nr.

796/2004 von Sanktionen abgesehen werden.In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle 2003 keine Flächenabweichungen festgestellt worden seien. Es sei somit nachvollziehbar, dass sich die beschwerdeführende Partei bei den Mehrfachanträgen 2005, 2006 und 2008 an den Prüfergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle orientiert habe. Allerdings seien bewusste Änderungen auf den beantragten Flächen wie beispielsweise Jungwald am Grundstück Nr. 462 erfolgt und sei diesen Änderungen in den Anträgen nicht Rechnung getragen worden. Die beschwerdeführende Partei habe somit nicht die gebotene Sorgfalt bei der Angabe des beihilfefähigen Flächenausmaßes gewahrt und könne nicht

Artikel 68der Verordnung (EG) Nr.

796 aus 2004, von Sanktionen abgesehen werden. Aufgrund der hiegegen erhobenen - ausschließlich gegen die Spruchpunkte

  1. bis
  2. gerichteten - Revision wurde der angefochtene Berufungsbescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2016, Zl. Ro 2014/17/0021-5, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Rahmen der Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus, dass die Berufungsbehörde im Bescheid darauf hingewiesen habe, dass sich auf der mit 1,50 ha beantragten Fläche des Feldstücks 2 Jungwald im Ausmaß von 0,08 ha befunden habe, der keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstelle; weitere 0,09 ha seien zwar vorhanden gewesen, jedoch nicht beantragt worden. Demgegenüber sei in der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Auflistung der zwar bewirtschafteten, jedoch nicht beantragten Grundstücksteilflächen eine Teilfläche des Grundstücks Nr. 462 von 0,17 ha als bewirtschaftet, jedoch nicht beantragt angeführt worden. Die Gesamtfläche des Grundstücks Nr. 462 sei dem Bescheid daher nicht schlüssig zu entnehmen. Ebenso sei nicht näher begründet, weshalb die Jungwaldfläche von 0,08 ha von der beantragten Teilfläche von 1,50 ha abgezogen werde und sich nicht auf die mit 0,09 ha bzw. 0,17 ha angegebene, nicht beantragte Fläche beziehe. Dazu sei festzuhalten, dass in den Mehrfachanträgen für die Jahre 2005, 2006 und 2008 die Gesamtfläche des Grundstücks Nr. 462, KG-Nr. 74110, jeweils mit 1,79 ha angegeben gewesen sei und auch im Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle 2008 die Gesamtfläche dieses Grundstücks mit 1,79 ha wiedergegeben sei, und von diesem Grundstück zu Feldstück 2 eine Teilfläche von 1,50 ha und zu Feldstück 6 eine Teilfläche von 0,17 ha, somit insgesamt eine Teilfläche von 1,67 ha, jeweils als beantragt ersichtlich sei. Im Flächenbogenprüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle sei zum Feldstück 2 Grundstück Nr. 462 angeführt, dass von der mit 1,50 ha beantragten Teilfläche 0,08 ha Jungwald seien. Das Feldstück 6 sei im Flächenbogenprüfbericht nicht enthalten. Demgegenüber würden im Flächennutzungsprüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle 2008 zum Feldstück 2 und der beantragten Gesamtschlagfläche von 1,50 ha zwei Schlagflächen im Ausmaß von 0,01 ha bzw. 0,07 ha unter Verwendung der Code-Nr. 99 als nicht beantragt angegeben. Ebenso sei darin das Feldstück 6 mit zwei beantragten Schlagflächen im Ausmaß von 0,11 ha bzw. 0,06 ha sowie zwei ermittelten Schlagflächen im Ausmaß von 0,15 ha bzw. 0,02 ha enthalten. Die Ausführungen der Berufungsbehörde, weshalb die für das Feldstück 2 mit dem Grundstück Nr. 462 beantragte Fläche von 1,50 ha entsprechend der im Jahr 2008 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nur in einem Ausmaß von 1,42 ha als landwirtschaftlich genutzt festgestellt wird, seien somit auch im zweiten Rechtsgang nicht nachvollziehbar und leide der angefochtene Bescheid daher schon aus diesem Grund an einem Begründungsmangel. Betreffend eine allfällige Anwendung der Ausnahme

Artikel 68Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass er bereits im Erkenntnis vom 14.11.2013, Zl. 2010/17/0095, dargelegt habe, dass es wohl zutreffe, dass der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie nach dem Unionsrecht nur solche Flächen zu Grunde gelegt werden können, die vom Antrag des Betriebsinhabers erfasst seien, und es in der Verantwortung des Betriebsinhabers liege, die dem Antrag zu Grunde zu legenden Flächen zu bezeichnen, jedoch gegebenenfalls zu prüfen sei, ob dem Revisionswerber ein im Rahmen des Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu berücksichtigender Irrtum zuzubilligen sei. Zur Frage eines mangelnden Verschuldens bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben habe der Betriebsinhaber im Falle von Übererklärungen im Sinne einer Umkehr der Beweislast die Möglichkeit, den Mangel seines Verschuldens

Artikel 68Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu beweisen (vgl. Vw

GH 15.09.2011, 2011/17/0123).Betreffend eine allfällige Anwendung der Ausnahme

Artikel 68Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

796 aus 2004, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass er bereits im Erkenntnis vom 14.11.2013, Zl. 2010/17/0095, dargelegt habe, dass es wohl zutreffe, dass der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie nach dem Unionsrecht nur solche Flächen zu Grunde gelegt werden können, die vom Antrag des Betriebsinhabers erfasst seien, und es in der Verantwortung des Betriebsinhabers liege, die dem Antrag zu Grunde zu legenden Flächen zu bezeichnen, jedoch gegebenenfalls zu prüfen sei, ob dem Revisionswerber ein im Rahmen des Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, zu berücksichtigender Irrtum zuzubilligen sei. Zur Frage eines mangelnden Verschuldens bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben habe der Betriebsinhaber im Falle von Übererklärungen im Sinne einer Umkehr der Beweislast die Möglichkeit, den Mangel seines Verschuldens

Artikel 68Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, zu beweisen vergleiche Vw

GH 15.09.2011, 2011/17/0123). Im vorliegenden Fall gehe die Berufungsbehörde jedoch auch davon aus, dass sich die beschwerdeführende Partei bei ihren Mehrfachanträgen für die Jahre 2005, 2006 und 2008 an den Prüfergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle 2003 orientiert habe. Grundsätzlich könne sich ein Antragsteller jedenfalls in dem Maße auf die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle berufen, in dem er auch in den Folgejahren Anträge hinsichtlich der von der Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Grundstücke gestellt habe (vgl. VwGH 27.01.2012, 2011/17/0223).Im vorliegenden Fall gehe die Berufungsbehörde jedoch auch davon aus, dass sich die beschwerdeführende Partei bei ihren Mehrfachanträgen für die Jahre 2005, 2006 und 2008 an den Prüfergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle 2003 orientiert habe. Grundsätzlich könne sich ein Antragsteller jedenfalls in dem Maße auf die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle berufen, in dem er auch in den Folgejahren Anträge hinsichtlich der von der Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Grundstücke gestellt habe vergleiche VwGH 27.01.2012, 2011/17/0223). Hinsichtlich jener Grundstücke, die die beschwerdeführende Partei auf Basis der Prüfergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2003 unverändert beantragt habe, kämen ihr die Feststellungen dieser Vor-Ort-Kontrolle zu Gute. Inwiefern die auf Basis der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2008 ermittelten Flächen von den auf der Grundlage der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2003 abweichen und für die beschwerdeführende Partei diese Abweichungen bei gehöriger Sorgfalt erkennbar gewesen wären, habe die Berufungsbehörde nicht im Einzelnen dargelegt. Sie habe sich vielmehr damit begnügt, darzulegen, dass die durch das Kontrollorgan festgestellten Abweichungen "(zB Jungwald auf GStNr. 462, Weg auf GStNr. 224/1, Gebüsch auf GStNr. 968/1)" auch auf den Luftbildern deutlich erkennbar seien und bewusste Änderungen auf den beantragten Flächen erfolgt seien. Als Beispiel für bewusste Änderungen auf den beantragten Flächen habe die belangte Behörde ausschließlich den Jungwald auf Grundstück Nr. 462 angeführt. Wie oben dargestellt habe die Berufungsbehörde bisher nicht nachvollziehbar begründen können, dass sich die Teilfläche des Grundstücks Nr. 462 von 0,08 ha Jungwald auf das mit 1,50 ha beantragte Feldstück 2 beziehe. Der bloße Verweis auf den Jungwald auf dem Grundstück Nr. 462 sei für sich allein bereits deshalb ungeeignet, die Berücksichtigung der Erfordernisse der Vor-Ort-Kontrolle 2003 zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei bei der Beurteilung ihres Verschuldens auszuschließen. Im Übrigen habe es die Berufungsbehörde unterlassen, hinsichtlich der einzelnen Abweichungen der maßgeblichen Antragsjahre zu prüfen und zu begründen, ob die beschwerdeführende Partei auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2003 vertrauen durfte. Auch insoweit leide der angefochtene Bescheid schließlich an einem durch eine vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilte Rechtsauffassung hervorgerufenen Feststellungs- und Begründungsmangel und sei der Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Die beschwerdeführende Partei beantragte in den Antragsjahren 2005, 2006 und 2008 jeweils die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für Flächen im Ausmaß von 28,97 ha. In den Antragsjahren standen der beschwerdeführende Partei jeweils 28,89 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am Heimgut der beschwerdeführenden Partei am 07. und 14.10.2008 wurden für die genannten Antragsjahre zahlreiche Flächenabweichungen festgestellt. Bei den genannten Abweichungen handelte es sich nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche (Gebüsch, Jungwald, Wald, Weg, Straße und Hoffläche). Unter Berücksichtigung der Toleranzmarge sowie der Mindestschlagfläche ergibt sich aufgrund dieser Abweichungen in den verfahrensgegenständlichen Antragsjahren eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,22 ha

(2005), 26,30 ha
(2006)bzw. 25,85 ha
(2008). Die beschwerdeführende Partei hat sich bei ihren Mehrfachanträgen für die Jahre 2005, 2006 und 2008 an den Prüfergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle 2003 orientiert und deren akzeptierte Flächenmaße den gegenständlichen Anträgen zugrunde gelegt. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle durch Prüforgane der Agrarmarkt Austria im Jahr 2008 konnten im vorliegenden Fall auch durch Einschau in das INVEKOS-GIS nachvollzogen werden. Die beschwerdeführende Partei ist darüber hinaus den diesbezüglichen Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle nicht entgegengetreten bzw. hat die beschwerdeführende Partei keine hinreichend konkreten Angaben dazu gemacht, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der Agrarmarkt Austria im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre und zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten in den betroffenen Antragsjahren jeweils hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle durch Prüforgane der Agrarmarkt Austria im Jahr 2008 konnten im vorliegenden Fall auch durch Einschau in das INVEKOS-GIS nachvollzogen werden. Die beschwerdeführende Partei ist darüber hinaus den diesbezüglichen Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle nicht entgegengetreten bzw. hat die beschwerdeführende Partei keine hinreichend konkreten Angaben dazu gemacht, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der Agrarmarkt Austria im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre und zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten in den betroffenen Antragsjahren jeweils hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165). 2. Rechtliche Beurteilung:

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht

Artikel 151Abs.

51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht

Artikel 151

Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Artikel 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, definiert "landwirtschaftliche Tätigkeit" als die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Artikel 5.Artikel 2 Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, definiert "landwirtschaftliche Tätigkeit" als die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Artikel 5

.

Artikel 36Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

Artikel 36Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1782 aus 2003, werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

Artikel 44Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

Absatz 2 dieser Bestimmung ist eine "beihilfefähige Fläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen (Abs. 3 erster Satz).

Artikel 44Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1782 aus 2003, gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

Absatz 2 dieser Bestimmung ist eine "beihilfefähige Fläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen (Absatz 3, erster Satz).

Artikel 2Abs.

2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, idF der Verordnung (EG) Nr. 239/2005, ABl. L 42 vom 12.02.2005, S. 3, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 796/2004, wird "Dauergrünland" definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren [...];

Abs. 22 ist "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Artikel 2Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.

796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 239 aus 2005,, ABl. L 42 vom 12.02.2005, S. 3, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004,, wird "Dauergrünland" definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren [...];

Absatz 22, ist "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Artikel 11der Verordnung (EG) Nr.

796/2004 kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen (Abs. 1 erster Satz). Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen (Abs. 2 erster Satz idF der Verordnung (EG) Nr. 239/2005, ABl. L 42 vom 12.02.2005, S. 3).

Artikel 11der Verordnung (EG) Nr.

796 aus 2004, kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen (Absatz eins, erster Satz). Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen (Absatz 2, erster Satz in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 239 aus 2005,, Amtsblatt L 42 vom 12.02.2005, S. 3). Der Sammelantrag muss

Artikel 12Abs.

1 lit.d der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird.Der Sammelantrag muss

Artikel 12Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr.

796 aus 2004, die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird. Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lautet:Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, lautet: "Bestimmung der Flächen

(1)Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die entweder 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzellen oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m nicht überschreiten darf. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2)Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(3)Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(3)Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang römisch vier derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4)Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt." Artikel 50 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lauten:Artikel 50 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, lauten: "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut

den Kapiteln 6 bzw. 9 von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut

den Kapiteln 6 bzw. 9 von Titel römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut

den Kapiteln 6 bzw. 9 von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, die Beihilfe auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut

den Kapiteln 6 bzw. 9 von Titel römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, die Beihilfe auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

(4)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt nach Maßgabe der Definition der ‚ermittelten Fläche' in Artikel 2 Nummer 22, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, für die Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung Folgendes: a) Falls ein Betriebsinhaber zwecks Aktivierung der ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung nicht seine gesamte Fläche, sondern gleichzeitig eine entsprechende Fläche zwecks Aktivierung anderer Zahlungsansprüche anmeldet, so wird diese Fläche als angemeldete Stilllegungsfläche betrachtet und nicht für die Zwecke der Kulturgruppe

Artikel 49Absatz 1 Buchstabe a) ermittelt.

b) Falls festgestellt wird, dass eine als Stilllegungsfläche angemeldete Fläche nicht stillgelegt ist, so wird diese Fläche als nicht ermittelt betrachtet. [...] Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut

den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der

Artikel 50

Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut

den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der

Artikel 50

Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [...]" Artikel 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lauten:Artikel 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, lauten: "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3)Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen. [...]"

§ 5Abs.

1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004,, erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist. Wie sich aus den oben dargelegten gesetzlichen Regelungen ergibt, sind nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen - wie insbesondere auch (Jung-)Wald - nicht beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können etwa nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimgut der beschwerdeführenden Partei ist, wie aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung hervorgeht, nicht zu beanstanden. Die nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen wurden daher zu Recht von der Agrarmarkt Austria in dem herangezogenen Ausmaß aus der beihilfefähigen Fläche herausgerechnet. Zu den im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten bewirtschafteten, aber nicht beantragten Flächen ist festzuhalten, dass der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie nach dem Unionsrecht nur solche Flächen zu Grunde gelegt werden können, die vom Antrag des Betriebsinhabers erfasst sind. Es liegt in der Verantwortung des Betriebsinhabers, die dem Antrag zu Grunde zu legenden Flächen zu bezeichnen (vgl. VwGH 27.01.2012, 2011/17/0223, mwN). Für das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 liegen keine Hinweise vor und wurde in der Beschwerde auch kein konkretes dahingehendes Vorbringen erstattet.Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimgut der beschwerdeführenden Partei ist, wie aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung hervorgeht, nicht zu beanstanden. Die nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen wurden daher zu Recht von der Agrarmarkt Austria in dem herangezogenen Ausmaß aus der beihilfefähigen Fläche herausgerechnet. Zu den im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten bewirtschafteten, aber nicht beantragten Flächen ist festzuhalten, dass der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie nach dem Unionsrecht nur solche Flächen zu Grunde gelegt werden können, die vom Antrag des Betriebsinhabers erfasst sind. Es liegt in der Verantwortung des Betriebsinhabers, die dem Antrag zu Grunde zu legenden Flächen zu bezeichnen vergleiche VwGH 27.01.2012, 2011/17/0223, mwN). Für das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, liegen keine Hinweise vor und wurde in der Beschwerde auch kein konkretes dahingehendes Vorbringen erstattet. Für die Antragsjahre 2005, 2006 und 2008 wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von mehr als 3 % festgestellt. Aus diesem Grund wurde seitens der belangten Behörde der Auszahlungsbetrag

Artikel 51Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet und der zu Unrecht ausgezahlte Betrag

Artikel 73der Verordnung (EG) Nr.

796/2004 rückgefordert.Für die Antragsjahre 2005, 2006 und 2008 wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von mehr als 3 % festgestellt. Aus diesem Grund wurde seitens der belangten Behörde der Auszahlungsbetrag

Artikel 51Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

796 aus 2004, auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet und der zu Unrecht ausgezahlte Betrag

Artikel 73der Verordnung (EG) Nr.

796 aus 2004, rückgefordert. Allerdings finden

Artikel 68Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Es liegt am Betriebsinhaber, im Sinne der Beweislastumkehr der genannten Bestimmung zu belegen, dass ihn keine Schuld an der Übererklärung trifft (vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch betreffend die dem vorliegenden Fall zugrundeliegenden Anträge auf Einheitliche Betriebsprämie mit Erkenntnis vom 23.11.2016, Zl. Ro 2014/17/0021, festgehalten hat, kann sich ein Antragsteller grundsätzlich jedenfalls in dem Maße auf die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle berufen, in dem er auch in den Folgejahren Anträge hinsichtlich der von der Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Grundstücke gestellt hat.Allerdings finden

Artikel 68Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

796 aus 2004, die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Es liegt am Betriebsinhaber, im Sinne der Beweislastumkehr der genannten Bestimmung zu belegen, dass ihn keine Schuld an der Übererklärung trifft vergleiche VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch betreffend die dem vorliegenden Fall zugrundeliegenden Anträge auf Einheitliche Betriebsprämie mit Erkenntnis vom 23.11.2016, Zl. Ro 2014/17/0021, festgehalten hat, kann sich ein Antragsteller grundsätzlich jedenfalls in dem Maße auf die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle berufen, in dem er auch in den Folgejahren Anträge hinsichtlich der von der Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Grundstücke gestellt hat. Da sich die beschwerdeführende Partei - wie bereits mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23.12.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1843-I/7/2013, festgehalten wurde - bei Stellung der verfahrensgegenständlichen Mehrfachanträge an den Prüfergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle 2003 orientiert und deren akzeptierte Flächenmaße den gegenständlichen Anträgen zugrunde gelegt hat und darüber hinaus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch keine hinreichenden Anhaltpunkte zu entnehmen sind, dass die beschwerdeführende Partei nicht auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle hätte vertrauen dürfen, kann im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der Überbeantragung trifft. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aufgrund des geringen Ausmaßes des auf Grundstück Nr. 462 befindlichen Jungwaldes (0,08 ha - dies entspricht etwa 0,3 % der ermittelten Gesamtfläche) kann mangels Entscheidungsrelevanz dahingestellt bleiben, ob sich dieser Jungwald auf einer von der beschwerdeführenden Partei beantragten Fläche befunden hat. Hinweise auf einen Irrtum der Behörde im Sinne des Artikels 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 liegen nicht vor und auch eine mögliche Herabsetzung der Verjährungsfrist auf vier Jahre

Artikel 73Abs.

5 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 braucht nicht weiter erörtert zu werden, zumal die Verjährung bereits durch die Vor-Ort-Kontrolle am 07. und 14.10.2008 unterbrochen wurde (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).Hinweise auf einen Irrtum der Behörde im Sinne des Artikels 73 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, liegen nicht vor und auch eine mögliche Herabsetzung der Verjährungsfrist auf vier Jahre

Artikel 73Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr.

796 aus 2004, braucht nicht weiter erörtert zu werden, zumal die Verjährung bereits durch die Vor-Ort-Kontrolle am 07. und 14.10.2008 unterbrochen wurde vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Agrarmarkt Austria

§ 19Abs.

3 MOG 2007 aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Agrarmarkt Austria

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W127.2002020.1.00

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