Obsah (15)
§ 28§ 126§ 92Art 133§§ 83§ 107a§ 105§ 200§ 117§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlW136 2125915-1 SpruchW136 2125915-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte
§ 28Abs. 2 Vw
GVG teilweise insofern stattgegeben, alsDer Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise insofern stattgegeben, als
- XXXX von Anlastung
- des bekämpften Bescheides, er habe XXXX, die Mutter seiner Lebensgefährtin, über einen Zeitraum von mehreren Jahren durch häufige näher dargestellte Beschimpfungen zumindest im Zeitraum von Sommer XXXX bis
- November XXXX und durch näher dargestellte Schikanen, widerrechtlich beharrlich verfolgt, dass er in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt ihre Nähe aufsuchte, wodurch er eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen habe,
§ 126Abs.
2 BDG 1979 freigesprochen wird und
- römisch 40 von Anlastung
- des bekämpften Bescheides, er habe römisch 40 , die Mutter seiner Lebensgefährtin, über einen Zeitraum von mehreren Jahren durch häufige näher dargestellte Beschimpfungen zumindest im Zeitraum von Sommer römisch 40 bis
- November römisch 40 und durch näher dargestellte Schikanen, widerrechtlich beharrlich verfolgt, dass er in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt ihre Nähe aufsuchte, wodurch er eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen habe,
Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen wird und
- der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des verbleibenden Schuld- und Strafausspruches insofern abgeändert wird als dieser lautet: XXXX ist schuldig, er hat am
- November XXXX die Schwester seiner Lebensgefährtin, XXXX, in XXXX im Bereich des Stiegenaufganges zum ersten Stock dadurch, dass er sie am Arm packte und sie gegen ihren Widerstand den Stiegenaufgang hinunterdrängte, wodurch diese eine Prellung und Hautabschürfung im Bereich des rechten Außenknöchels und eine Prellung samt Hämatom im Bereich des rechten Ellbogengelenks erlitt, vorsätzlich misshandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt.römisch 40 ist schuldig, er hat am
- November römisch 40 die Schwester seiner Lebensgefährtin, römisch 40 , in römisch 40 im Bereich des Stiegenaufganges zum ersten Stock dadurch, dass er sie am Arm packte und sie gegen ihren Widerstand den Stiegenaufgang hinunterdrängte, wodurch diese eine Prellung und Hautabschürfung im Bereich des rechten Außenknöchels und eine Prellung samt Hämatom im Bereich des rechten Ellbogengelenks erlitt, vorsätzlich misshandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt. Er hat dadurch seine Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen, weshalb
§ 92Abs.
1 Z 2 BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe von € 500,-Er hat dadurch seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen, weshalb
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe von € 500,- verhängt wird. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (BF) ist Justizwachebeamter in XXXX und bewohnt mit seiner Lebensgefährtin ein Haus in Hirnsdorf, das in deren und deren Mutter Miteigentum steht. Der BF und seine Lebensgefährtin benützen allein die Räumlichkeiten im Obergeschoss samt Bad und WC, die Mutter der Lebensgefährtin, XXXX, bewohnt die Räumlichkeiten im Erdgeschoss, die Küche im Erdgeschoss wird vom BF, seiner Lebensgefährtin und deren Mutter gemeinsam benützt.
- Der Beschwerdeführer (BF) ist Justizwachebeamter in römisch 40 und bewohnt mit seiner Lebensgefährtin ein Haus in Hirnsdorf, das in deren und deren Mutter Miteigentum steht. Der BF und seine Lebensgefährtin benützen allein die Räumlichkeiten im Obergeschoss samt Bad und WC, die Mutter der Lebensgefährtin, römisch 40 , bewohnt die Räumlichkeiten im Erdgeschoss, die Küche im Erdgeschoss wird vom BF, seiner Lebensgefährtin und deren Mutter gemeinsam benützt.
- Aufgrund entsprechender Anzeigen der Betroffenen wurde gegen den BF ab Jänner 2014 durch die Staatsanwaltschaft ermittelt, da dieser in Verdacht der schweren Körperverletzung
§§ 83und 84 St
GB und der beharrlichen Verfolgung
§ 107aSt
GB zum Nachteil der Mutter der Lebensgefährtin und im Verdacht der Nötigung
§ 105Abs. 1 St
GB und der Körperverletzung
§ 83Abs. 2 St
GB zum Nachteil der Schwester der Lebensgefährtin, XXXX, stand. Hinsichtlich des Verdachtes der Körperverletzung und beharrlichen Verfolgung der Mutter der Lebensgefährtin wurde das Verfahren nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend Art und Schwere der Gesundheitsschädigung der Mutter der Lebensgefährtin sowie im Hinblick darauf, dass aufgrund der gemeinsamen Wohnsituation des BF mit der Mutter seiner Lebensgefährtin ein vorsätzliches Aufsuchen der räumlichen Nähe nicht erweislich sei, eingestellt. Das Verfahren betreffend Nötigung und Körperverletzung zum Nachteil der Schwester der Lebensgefährtin wurde schließlich mit diversionellen Vorgehen nach § 198 StPO
§ 200Abs. 5 St
PO am 04.09.2015 eingestellt, wobei der BF einen Geldbetrag von € 1.500,-2. Aufgrund entsprechender Anzeigen der Betroffenen wurde gegen den BF ab Jänner 2014 durch die Staatsanwaltschaft ermittelt, da dieser in Verdacht der schweren Körperverletzung
Paragraphen 83 und 84 StGB und der beharrlichen Verfolgung
Paragraph 107 a, StGB zum Nachteil der Mutter der Lebensgefährtin und im Verdacht der Nötigung
Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz 2, StGB zum Nachteil der Schwester der Lebensgefährtin, römisch 40 , stand. Hinsichtlich des Verdachtes der Körperverletzung und beharrlichen Verfolgung der Mutter der Lebensgefährtin wurde das Verfahren nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend Art und Schwere der Gesundheitsschädigung der Mutter der Lebensgefährtin sowie im Hinblick darauf, dass aufgrund der gemeinsamen Wohnsituation des BF mit der Mutter seiner Lebensgefährtin ein vorsätzliches Aufsuchen der räumlichen Nähe nicht erweislich sei, eingestellt. Das Verfahren betreffend Nötigung und Körperverletzung zum Nachteil der Schwester der Lebensgefährtin wurde schließlich mit diversionellen Vorgehen nach Paragraph 198, StPO
Paragraph 200, Absatz 5, StPO am 04.09.2015 eingestellt, wobei der BF einen Geldbetrag von € 1.500,- und von € 300,- als Schadensgutmachung leistete.
- Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 26.01.2016 wurde der BF wörtlich wie folgt schuldig erkannt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht): "[Der BF] ist schuldig, er hat
- XXXX, die Mutter seiner Lebensgefährtin, über einen Zeitraum von mehreren Jahren durch
- römisch 40 , die Mutter seiner Lebensgefährtin, über einen Zeitraum von mehreren Jahren durch 1.
- häufige Beschimpfungen und beleidigende Gesten zumindest im Zeitraum von Sommer XXXX bis
- November XXXX, indem er bis zu viermal pro Woche Äußerungen der Art tätige, dass sie tot umfallen solle, er in ihr Grab spucken und urinieren werde, sie sei eine alte Hexe, eine Drecksau, eine Depperte, die dumm sei, und1.
- häufige Beschimpfungen und beleidigende Gesten zumindest im Zeitraum von Sommer römisch 40 bis
- November römisch 40 , indem er bis zu viermal pro Woche Äußerungen der Art tätige, dass sie tot umfallen solle, er in ihr Grab spucken und urinieren werde, sie sei eine alte Hexe, eine Drecksau, eine Depperte, die dumm sei, und 1.
- Schikanen, wie das Stellen eines Besens vor ihre Schlafzimmertür, sodass sie sich erschreckt; lautes Aufdrehen des Radios, damit sie einen Herzinfarkt bekommt; Werfen von Äpfeln nach ihr, als sie in den Keller ging; Verschließen der Kellertür im Jänner oder Februar 2013, woraufhin sie die den Keller über die Garage verlassen musste und er ihr die Eingangstür erst öffnete, nachdem sie ihm mit der Polizei drohte; Stellen des Geschirrs derart auf die Kredenz, dass sie nicht dazu kommt; Ausstecken des Fernsehers; Schütten von Wasser auf die Bettbank, damit sie im Nassen sitzen muss bzw. nicht fernsehen kann; Werfen der Zeitung hinter die Couch; übermäßiges Lüften; Drosseln der Heizung (durch Anbringung eines mit einem Schloss abgesperrten Verdecks über dem Thermostat) im Zeitraum 2009 bis 2012 derart, dass es in ihrem Wohnbereich sehr kalt wurde, dadurch widerrechtlich beharrlich verfolgt, dass er in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt ihre räumliche Nähe aufsuchte;
- am
- November XXXX in XXXX 121 im Bereich des Stiegenaufganges zum ersten Stock XXXX, die Schwester seiner Lebensgefährtin
- am
- November römisch 40 in römisch 40 121 im Bereich des Stiegenaufganges zum ersten Stock römisch 40 , die Schwester seiner Lebensgefährtin 2.
- mit Gewalt, nämlich indem er sie am rechten Arm erfasste und zur Wand drückte, wodurch sie mit dem Fuß wegrutschte, zu einer Handlung, nämlich zur Rückkehr in das Erdgeschoß, genötigt; 2.
- durch die zu Punkt 2.
- näher bezeichnete Tathandlung vorsätzlich am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt, ihr nämlich eine Prellung und Hautabschürfung im Bereich des rechten Knöchels außen, eine Prellung samt Hämatom am rechten Ellbogen sowie eine Prellung im Bereich des Ellbogengelenks zugefügt. [Der BF] hat hiedurch gegen seine Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen.[Der BF] hat hiedurch gegen seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen. Hiefür wird über ihn
§ 92Abs.
1 Z 3 BDG 1979 eine Geldstrafe in Höhe von drei Monatsbezügen verhängt.Hiefür wird über ihn
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 eine Geldstrafe in Höhe von drei Monatsbezügen verhängt. Der Disziplinarbeschuldigte ist
§ 117Abs.
2 BDG 1979 schuldig, die mit 350 Euro festgesetzten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen."Der Disziplinarbeschuldigte ist
Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 schuldig, die mit 350 Euro festgesetzten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen." Begründend wurde nach nochmaliger Darstellung des spruchgemäßen Verhaltens ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus den glaubwürdigen Aussagen der dazu vernommenen Zeugen XXXX ergeben habe, wobei der leugnenden Verantwortung des BF, die als Schutzbehauptung qualifiziert wurde, nicht gefolgt wurde. Die Nötigung samt Körperverletzung zum Nachteil der Schwester seiner Lebensgefährtin sowie das jahrelange ungebührliche Verhalten des BF gegenüber der Mutter seiner Lebensgefährtin, das auf persönlicher Abneigung beruhe, sei geeignet, ein schlechtes Beispiel für andere darzustellen, da ein mit rechtlichen werten verbundener Mensch in der Situation des BF, wenn er das Zusammenleben mit der Mutter der Lebensgefährtin aus welchen Gründen auch immer als unerträglich empfindet, aus dem gemeinsam bewohnten Haus ausziehen würde anstatt seine Mitbewohnerin zu beschimpfen und zu schikanieren. Die Unbescholtenheit des BF wurde als mildernd, der lange Tatzeitraum und die Vielzahl an Handlungen als erschwerend beurteilt, die generalpräventive Notwendigkeit der Strafe wurde hervorgehoben.Begründend wurde nach nochmaliger Darstellung des spruchgemäßen Verhaltens ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus den glaubwürdigen Aussagen der dazu vernommenen Zeugen römisch 40 ergeben habe, wobei der leugnenden Verantwortung des BF, die als Schutzbehauptung qualifiziert wurde, nicht gefolgt wurde. Die Nötigung samt Körperverletzung zum Nachteil der Schwester seiner Lebensgefährtin sowie das jahrelange ungebührliche Verhalten des BF gegenüber der Mutter seiner Lebensgefährtin, das auf persönlicher Abneigung beruhe, sei geeignet, ein schlechtes Beispiel für andere darzustellen, da ein mit rechtlichen werten verbundener Mensch in der Situation des BF, wenn er das Zusammenleben mit der Mutter der Lebensgefährtin aus welchen Gründen auch immer als unerträglich empfindet, aus dem gemeinsam bewohnten Haus ausziehen würde anstatt seine Mitbewohnerin zu beschimpfen und zu schikanieren. Die Unbescholtenheit des BF wurde als mildernd, der lange Tatzeitraum und die Vielzahl an Handlungen als erschwerend beurteilt, die generalpräventive Notwendigkeit der Strafe wurde hervorgehoben.
- Mit rechtzeitiger verfahrensgegenständlicher Beschwerde wurde beantragt, den BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung freizusprechen. Begründend wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt 1.
- des bekämpften Bescheides ausgeführt, dass dieser hinsichtlich des Tatzeitraumes nicht ausreichend konkretisiert sei und dass die belangte Behörde zu Spruchpunkt
- eine unrichtige Beweiswürdigung zu Ungunsten des BF vorgenommen habe. Weiters habe die belangte Behörde wesentliche Beweisergebnisse aus dem Strafverfahren nicht berücksichtigt. So habe der medizinische Sachverständige Univ. Prof. Walzl, FA für Neurologie und Psychiatrie, festgestellt, dass der Gedankengang der Mutter der Lebensgefährtin einerseits auf den BF fixiert sei und in diesem Zusammenhang ihr Realitätsbezug und ihre Kritikfähigkeit etwas eingeschränkt seien und andererseits die von ihrem Hausarzt berichteten depressiven Episoden mit völliger Verzweiflung und schwerem psychischen Leidensdruck nicht erhebbar wären. Selbst unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes stelle jedoch das inkriminierte Verhalten des BF keine Dienstpflichtverletzung dar, denn sie beträfe den außerdienstlichen Bereich des BF ohne Funktionsbezug und könne nicht erkannt werden, dass Streitereien, wechselseitige Beschimpfungen und schikanöse Handlungen ohne strafrechtlichen Bezug ein Verhalten darstelle, das unter Bedachtnahme auf die vom Verwaltungsgerichtshof zum außerdienstlichen Verhalten entwickelte Rechtsprechung zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 disziplinarrechtlich zu würdigen sei.Selbst unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes stelle jedoch das inkriminierte Verhalten des BF keine Dienstpflichtverletzung dar, denn sie beträfe den außerdienstlichen Bereich des BF ohne Funktionsbezug und könne nicht erkannt werden, dass Streitereien, wechselseitige Beschimpfungen und schikanöse Handlungen ohne strafrechtlichen Bezug ein Verhalten darstelle, das unter Bedachtnahme auf die vom Verwaltungsgerichtshof zum außerdienstlichen Verhalten entwickelte Rechtsprechung zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 disziplinarrechtlich zu würdigen sei. Hinsichtlich des unter Spruchpunkt
- dargestellten Verhaltens habe die belangte Behörde sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der BF im Rahmen seines Hausrechtes gehandelt habe und ihm als Wohnungsinhaber ein Selbsthilferecht zum Schutz seines Besitzes zukomme. Dies stelle jedenfalls einen Rechtfertigungsgrund dar, da der BF im Rahmen seines Hausrechtes berechtigt gewesen sei, jemanden am Arm zu packen, um das rechtwidrige Eindringen dieser Person zu beenden. Weder liege der Tatbestand der strafrechtlich zu ahndenden Nötigung noch der der vorsätzlichen Körperverletzung vor, ein unzulässiges Eindringen in den Wohnbereich rechtfertige auch leichte Verletzungen in Rahmen der Selbsthilfe. Selbst wenn der BF sein Selbsthilferecht überschritten habe sollen, sei sein Verschulden aufgrund der Provokation durch die Schwester gering weshalb sich die Strafe als weit überhöht erwiese. Auch sei seine Schmerzensgeldzahlung an die Schwester seiner Lebensgefährtin als mildernd zu berücksichtigen.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verfahrensakt am 10.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wegen Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtabteilung wurde das Verfahren am 22.12.2016 der Gerichtsabteilung W136 übertragen.
- Am 05.04.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht im Gegenstand statt. Der BF verantwortete sich im wesentlichen wie beschwerdegegenständlich ausgeführt, und gab zum verfahrensgegenständlichen Vorfall an, dass er die Schwester seiner Lebensgefährtin die Stiegen hinuntergetragen habe und diese sich unten vor dem Türstock geweigert habe, diesen zu passieren, indem sie sich mit einer Hand am Handlauf festgehalten habe und mit der anderen gegen Wand bzw. Decke verspreizt habe. Wie sie sich dabei habe verletzen können, sei ihm unerklärlich, er gehe davon aus, dass die im Spital nach dem Vorfall festgestellten Verletzungen schon vor dem Vorfall bestanden haben, er sei der Ansicht, dass die die Schwester seiner Lebensgefährtin den Vorfall "inszeniert" habe. Seit dem Vorfall betrete er die Küche im Haus seiner Lebensgefährtin nicht mehr, um mit deren Mutter nicht mehr in Berührung zu kommen. Mit der Schwester seiner Lebensgefährtin habe er ohnehin seit vielen Jahren mit Ausnahme des verfahrensgegenständlichen Vorfalls keinen Kontakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung 1.
- Zur Person des BF: Der BF wurde 1972 geboren und ist seit 2008 Justizwachebeamter. Der BF hat eine gute Dienstbeschreibung und ist disziplinarrechtlich unbescholten. Die DB hat keine Sorgepflichten, sein Bruttoruhebezug betrug im November € 2.763,-. Der BF besitzt zwei kreditfinanzierte Eigentumswohnungen, die vermietet sind. Die noch aushaftenden Kredite belaufen sich auf insgesamt € 117.000,-. Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. 1.
- Zur den angelasteten Pflichtverletzungen 1.2.1 Zu Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides Der BF bewohnt mit seiner Lebensgefährtin seit dem Jahr 2001 das Obergeschoss eines Hauses, das in deren und deren Mutter Miteigentum steht. Die Mutter der Lebensgefährtin bewohnt die Räumlichkeiten im Erdgeschoss, die Küche im Erdgeschoss wird von allen Bewohnern gemeinsam benutzt. Der BF zahlt keine Miete, beteiligt sich jedoch an Instandhaltungskosten und Heizmaterial und tätigt fallweise Anschaffungen, wie beispielsweise Satteliten-Anlage oder Garagentor. Das Verhältnis zwischen dem BF und der Mutter seiner Lebensgefährtin war anfänglich gut, hat sich jedoch im Laufe der Jahre, insbesondere seit der BF Justizwachebeamter ist und sich daher im Gegensatz zu früher nicht mehr überwiegend als Soldat im Auslandseinsatz aufhält, verschlechtert. Seit etlichen Jahren ist das Verhältnis von Streitereien und wechselseitigen Beschimpfungen geprägt, die überwiegend vom BF ausgehen, wobei der BF dabei offenkundig der Mutter seiner Lebensgefährtin verbal überlegen ist und diese schikaniert. Insoweit das unter Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides dargestellte Verhalten zeitlich konkretisiert wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die unter Punkt 1.1 dargestellten Beschimpfungen der XXXX durch den BF stattgefunden haben. Hinsichtlich des unter Spruchpunkt 1.
- dargestellten Verhaltens des BF kann nicht festgestellt werden, dass das Verschließen der Kellertür durch den BF im Jänner oder Februar 2013 sowie das Drosseln der Heizung zwischen 2009 2012 schikanös erfolgt wären. Weiter kann nicht festgestellt werden, dass der BF durch sein Verhalten die Mutter seiner Lebensgefährtin in einer Weise widerrechtlich beharrlich verfolgt hat, die geeignet ist sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen.Insoweit das unter Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides dargestellte Verhalten zeitlich konkretisiert wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die unter Punkt 1.1 dargestellten Beschimpfungen der römisch 40 durch den BF stattgefunden haben. Hinsichtlich des unter Spruchpunkt 1.
- dargestellten Verhaltens des BF kann nicht festgestellt werden, dass das Verschließen der Kellertür durch den BF im Jänner oder Februar 2013 sowie das Drosseln der Heizung zwischen 2009 2012 schikanös erfolgt wären. Weiter kann nicht festgestellt werden, dass der BF durch sein Verhalten die Mutter seiner Lebensgefährtin in einer Weise widerrechtlich beharrlich verfolgt hat, die geeignet ist sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Obige Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: Die Feststellungen zur Wohnsituation des BF ergeben sich aus dessen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum schlechten persönlichen Verhältnis zwischen dem BF und der Mutter seiner Lebensgefährtin gründen auf den diesbezüglichen Angaben des BF, der letztlich auch vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestand, dass er zumindest früher die Mutter seiner Lebensgefährtin mit Unfreundlichkeiten bedacht hat, die er damit begründete, dass diese sehr "schwierig" sei. Wenn der BF zu den im Spruch der belangten Behörde angeführten beleidigenden Ausdrücken angab, er habe dies nicht "so" gesagt, war dies letztlich als Schutzbehauptung zu werten. Es ist nämlich darauf zu verweisen, dass der BF im Zuge des strafgerichtlichen Verfahrens einen Brief an die Privatbeteiligtenvertreterin richtete, um das in Zuge dieses Verfahrens entstandene - seiner Meinung nach - unrichtige Bild der Mutter seiner Lebensgefährtin richtig zu stellen. Die in diesem Schreiben vom BF getätigten Aussagen über die Mutter seiner Lebensgefährtin zeugen – unabhängig davon, ob sie richtig sind – von einer starken Abneigung. Wenn der BF darin beispielsweise angibt, dass die Mutter seiner Lebensgefährtin seit 17 Jahren keine Seife oder Shampoo gebraucht habe und mangels Hygiene unangenehm riechen würde, ist es naheliegend, dass er sie im Zuge ihrer Auseinandersetzungen auch tatsächlich als "Drecksau" bezeichnet. Hinsichtlich des angelasteten Drosselns der Heizung zwischen 2009 und 2012 ist zu bemerken, dass in diesem Zeitraum nach Angaben der Mutter der Lebensgefährtin des BF eine Sperreinrichtung am Thermostat angebracht war. Dass es in diesem Zeitraum tatsächlich sehr kalt im Wohnbereich der Mutter der Lebensgefährtin war, ergibt sich aus der Aktenlage mangels diesbezüglicher Aussagen der Mutter jedoch nicht. Der BF konnte jedoch diesbezüglich – wie bereits im Verfahren vor der belangten Behörde nachvollziehbar darstellen, dass anfängliche Schwierigkeiten bei der Temperaturregelung der von seiner Lebensgefährtin vor einigen Jahren neu eingebauten Pelletheizung einerseits technisch und andererseits durch Bedienung der Mutter seiner Lebensgefährtin bedingt waren. Es kann daher nicht erkannt werden, dass der BF aus schikanöser Absicht die Temperatur im Haus niedrig hielt. Im übrigen hat die Lebensgefährtin des BF, die Miteigentümerin des Hauses ist und auch die neue Heizung auf ihre Kosten installieren ließ, vor der belangten Behörde ausgesagt, dass sie selbst gemeinsam mit dem BF die Sperrvorrichtung am Thermostat angebracht hat. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, warum dies dem BF als Mitbewohner im Haushalt der Lebensgefährtin angelastet wird. Ein beharrliches Verfolgen der Mutter der Lebensgefährtin im Sinne des fortgesetzten Aufsuchens der räumlichen Nähe durch den BF kann allein schon deswegen ausgeschlossen werden, weil dieser mit der Mutter seiner Lebensgefährtin gemeinsam im Haus wohnt und die Küche gemeinsam benützt wird. Ebenso kann nicht gesichert festgestellt werden, dass das Verhalten des BF gegenüber seiner Schwiegermutter diese in ihrer Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt. Zwar mag es für diese sicher sehr unangenehm sein, wenn der Lebensgefährte ihrer Tochter sie ablehnt und dies durch Beschimpfungen und Gesten zum Ausdruck bringt, allerdings hat sie selbst im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde angegeben, dass sie sich mittlerweile an die seit vielen Jahren andauernden Streitigkeiten und auch Beschimpfungen durch den BF "gewöhnt" hat. 1.2.
- Zu Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides in der durch hg. Erkenntnis abgeänderten Form: Am 27.11.XXXX kam die Schwester der Lebensgefährtin des BF über Ersuchen ihrer Mutter in das Haus XXXX. Dort wollte sie den BF hinsichtlich seines schlechten Benehmens gegenüber ihrer Mutter zur Rede stellen. Der BF war nicht bereit dieses Gespräch zu führen und begab sich in den Wohnbereich des Obergeschoßes des Hauses. Die Schwester seiner Lebensgefährtin folgte im dorthin und bestand auf ein Gespräch. Nachdem der BF sie einige Male erfolglos aufgefordert hatte, zu verschwinden, packte er schließlich die Schwester seiner Lebensgefährtin am Arm und drängte sie gegen ihren Widerstand den Stiegenaufgang hinunter, wobei diese sich dagegen zur Wehr zu setzen versuchte, indem sie sich am Handlauf anhielt sowie sich gegen Mauer bzw. am unteren Ende der Stiege gegen die Decke verspreizte. Dadurch und weil sie durch das Hinunterdrängen mit einem Fuß von einer Stiege rutschte, zog sie sich die im Spruch angeführten Verletzungen zu. Der BF hatte keinen Verletzungsvorsatz sondern wollte lediglich, dass die Schwester seiner Lebensgefährtin wieder ins Erdgeschoss zurückkehrt.Am 27.11.XXXX kam die Schwester der Lebensgefährtin des BF über Ersuchen ihrer Mutter in das Haus römisch 40 . Dort wollte sie den BF hinsichtlich seines schlechten Benehmens gegenüber ihrer Mutter zur Rede stellen. Der BF war nicht bereit dieses Gespräch zu führen und begab sich in den Wohnbereich des Obergeschoßes des Hauses. Die Schwester seiner Lebensgefährtin folgte im dorthin und bestand auf ein Gespräch. Nachdem der BF sie einige Male erfolglos aufgefordert hatte, zu verschwinden, packte er schließlich die Schwester seiner Lebensgefährtin am Arm und drängte sie gegen ihren Widerstand den Stiegenaufgang hinunter, wobei diese sich dagegen zur Wehr zu setzen versuchte, indem sie sich am Handlauf anhielt sowie sich gegen Mauer bzw. am unteren Ende der Stiege gegen die Decke verspreizte. Dadurch und weil sie durch das Hinunterdrängen mit einem Fuß von einer Stiege rutschte, zog sie sich die im Spruch angeführten Verletzungen zu. Der BF hatte keinen Verletzungsvorsatz sondern wollte lediglich, dass die Schwester seiner Lebensgefährtin wieder ins Erdgeschoss zurückkehrt. Obige Feststellungen zum Vorfall beruhen auf den diesbezüglich im Wesentlichen gleichlautenden Angaben des BF und der Schwester der Lebensgefährtin (LG für Strafsachen Graz, 16 HV 76/14, Angaben in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde sowie Brief des BF an den Richter im Strafverfahren). Die Feststellungen zu den Verletzungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Schwester der Lebensgefährtin im Zusammenhalt mit den am Nachmittag desselben Tages bei ihr im Krankenhaus diagnostizierten Verletzungen, die entsprechend dem im strafgerichtlichen Verfahren dazu vernommenen Sachverständigen mit dem geschilderten Vorfall in Einklang zu bringen sind. Der vom BF geäußerte Verdacht, die bei der Schwester seiner Lebensgefährtin diagnostizierten Verletzungen könnten bereits vor dem Vorfall bestanden haben, erscheinen daher, weil es dafür keine Anhaltspunkte gibt, als Schutzbehauptung. Ebenso erscheint das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, er habe die Schwester seiner Lebensgefährtin an der Jacke genommen und die Stiegen hinunter getragen, wobei sie dabei keinen Widerstand geleistet habe, lebensfremd und daher unglaubwürdig, gesteht doch der BF andererseits zu, dass sie sich beim Hinuntertragen gewehrt habe.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 2.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 120/2016 (BDG 1979) maßgeblich:2.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, (BDG 1979) maßgeblich: "§ 43.
(1)..
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. § 92.
(1)Disziplinarstrafen sindParagraph 92,
(1)Disziplinarstrafen sind
- der Verweis,
- die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
- die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
- die Entlassung.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen." 2.2.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Dieser kommt zum Teil Berechtigung zu.Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen." 2.2.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Dieser kommt zum Teil Berechtigung zu. 2.2.
- Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Schuldspruch zu Punkt 1.
- des bekämpften Bescheides des BF mangels Angabe eines Tatzeitpunktes – oder raumes der meisten dargestellten Einzelhandlungen rechtswidrig sei, kommt Berechtigung zu. Denn die belangte Behörde hat die dargestellten Einzelhandlungen mit zwei Ausnahmen zeitlich überhaupt nicht konkretisiert (" .über einen Zeitraum von mehreren Jahren ."), was jedenfalls dem Konkretisierungsgebot eines Schuldspruches widerspricht. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im Hinblick auf die diesbezüglich leugnende Verantwortung des BF sowie die mangelnde Eignung mancher Handlungen als Schikane ("Schikanen, wie das Stellen eines Besens vor ihre Schlafzimmertür, sodass sie sich erschreckt; ..Werfen der Zeitung hinter die Couch; ) nicht festgestellt werden, wann sich die inkriminierten Handlungen überhaupt zugetragen haben sollen, zumal nach der Aktenlage von den Beteiligten unterschiedliche Angaben darüber, wie lange der Streit zwischen dem BF und der Mutter seiner Lebensgefährtin schon andauert, abgegeben werden ("8 bis 9 Jahre", "seit ca. 2001" "sehr lange"). 2.2.
- Dem Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde unrichtige Tatsachenfeststellungen zu Spruchpunkt 1.
- getroffen hat, kommt Berechtigung zu. Siehe dazu die hg. Feststellungen oben unter Punkt 1.2.1.. Entsprechend den hg. Feststellungen verbleibt somit das unter Spruchpunkt 1.
- des bekämpften Bescheides dargestellte Verhalten des BF, der zwischen Sommer und November XXXX die Mutter seiner Lebensgefährtin häufig beschimpft und mit beleidigenden Gesten belegt hat, ohne dass dadurch bereits ein strafrechtlicher Tatbestand gegeben wäre. Diesbezüglich ist dem Beschwerdevorbringen zu folgen, dass dieses Verhalten, insbesondere unter Bedachtnahme darauf, dass auch die Mutter der Lebensgefährtin den BF, wie diese selbst zugestanden hat, beschimpft, kein disziplinarrechtlich zu würdigendes Verhalten darstellt. Zu Recht wurde nämlich beschwerdegegenständlich darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung der Frage, ob ein außerdienstliches Verhalten den Dienstbezug des § 43 Abs. 2 BDG 1979 aufweist, ein strenger Maßstab anzulegen ist. Dass hierbei bei Exekutivbeamten – und um einen solchen handelt es sich beim BF als Justizwachebeamten – dieser Dienstbezug außerdienstlichen Verhaltens im Hinblick auf deren dienstlich Stellung eher hergestellt sein wird, als beispielsweise bei anderen Beamten ( zB des Allgemeinen Verwaltungsdienstes) ist im Hinblick auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, S 170) unbestritten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungs-gerichtes stellen jedoch die festgestellten Beleidigungen des BF gegenüber der Mutter seiner Lebensgefährtin im Hinblick darauf, dass diese zum Tatzeitpunkt im Jahr 2013 schon mehr als 10 Jahre im selben Haushalt wohnten und durchaus auch wechselseitig erfolgten, kein Verhalten dar, dass geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Dies gilt, wie unten ausgeführt wird, jedoch nicht für das Verhalten des BF gegenüber der Schwester seiner Lebensgefährtin am 27.11.XXXX.Entsprechend den hg. Feststellungen verbleibt somit das unter Spruchpunkt 1.
- des bekämpften Bescheides dargestellte Verhalten des BF, der zwischen Sommer und November römisch 40 die Mutter seiner Lebensgefährtin häufig beschimpft und mit beleidigenden Gesten belegt hat, ohne dass dadurch bereits ein strafrechtlicher Tatbestand gegeben wäre. Diesbezüglich ist dem Beschwerdevorbringen zu folgen, dass dieses Verhalten, insbesondere unter Bedachtnahme darauf, dass auch die Mutter der Lebensgefährtin den BF, wie diese selbst zugestanden hat, beschimpft, kein disziplinarrechtlich zu würdigendes Verhalten darstellt. Zu Recht wurde nämlich beschwerdegegenständlich darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung der Frage, ob ein außerdienstliches Verhalten den Dienstbezug des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 aufweist, ein strenger Maßstab anzulegen ist. Dass hierbei bei Exekutivbeamten – und um einen solchen handelt es sich beim BF als Justizwachebeamten – dieser Dienstbezug außerdienstlichen Verhaltens im Hinblick auf deren dienstlich Stellung eher hergestellt sein wird, als beispielsweise bei anderen Beamten ( zB des Allgemeinen Verwaltungsdienstes) ist im Hinblick auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichthofes vergleiche dazu Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, S 170) unbestritten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungs-gerichtes stellen jedoch die festgestellten Beleidigungen des BF gegenüber der Mutter seiner Lebensgefährtin im Hinblick darauf, dass diese zum Tatzeitpunkt im Jahr 2013 schon mehr als 10 Jahre im selben Haushalt wohnten und durchaus auch wechselseitig erfolgten, kein Verhalten dar, dass geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Dies gilt, wie unten ausgeführt wird, jedoch nicht für das Verhalten des BF gegenüber der Schwester seiner Lebensgefährtin am 27.11.XXXX. 2.2.
- Zusammengefasst war der BF hinsichtlich der Anlastungen zu Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides mangels ausreichender Konkretisierungen, unrichtiger Tatsachenfeststellungen sowie dem Umstand, dass hinsichtlich der auch vom Bundesverwaltungsgerichtes als gegeben angenommenen Verhaltens zu Spruchpunkt 1.
- keine disziplinär zu würdigende Pflichtverletzung vorliegt, insgesamt freizusprechen. 2.
- Hingegen kommt dem Beschwerdevorbringen zu Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides keine Berechtigung zu. Der BF wendet ein, dass er im Rahmen seines Hausrechtes ermächtigt gewesen wäre, die Schwester seiner Lebensgefährtin am Arm zu packen und aus seinem Privatbereich zu entfernen. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass der BF – ohne die Frage näher zu prüfen, ob ihm als offenbar bloß prekaristischen Mitbewohner im Haushalt seiner Lebensgefährtin (Anm.: der BF zahlt nach eigenen Angaben keine Miete und beteiligt sich nur unregelmäßig an den Betriebskosten) überhaupt das Hausrecht zukommt – keinesfalls berechtigt war, die Schwester seiner Lebensgefährtin beim Entfernen aus dem Obergeschoss bzw. dem ins Obergeschoss führenden Stiegenaufgang fahrlässig zu verletzen (vgl. Wiener Kommentar² Strafgesetzbuch
(2016)§ 105 RZ 100).2.3. Hingegen kommt dem Beschwerdevorbringen zu Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides keine Berechtigung zu. Der BF wendet ein, dass er im Rahmen seines Hausrechtes ermächtigt gewesen wäre, die Schwester seiner Lebensgefährtin am Arm zu packen und aus seinem Privatbereich zu entfernen. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass der BF – ohne die Frage näher zu prüfen, ob ihm als offenbar bloß prekaristischen Mitbewohner im Haushalt seiner Lebensgefährtin Anmerkung, der BF zahlt nach eigenen Angaben keine Miete und beteiligt sich nur unregelmäßig an den Betriebskosten) überhaupt das Hausrecht zukommt – keinesfalls berechtigt war, die Schwester seiner Lebensgefährtin beim Entfernen aus dem Obergeschoss bzw. dem ins Obergeschoss führenden Stiegenaufgang fahrlässig zu verletzen vergleiche Wiener Kommentar² Strafgesetzbuch
(2016)Paragraph 105, RZ 100). Im übrigen wurde mit dieser Entscheidung der unter Spruchpunkt 2.
- des bekämpften Bescheides erfasste Nötigungsvorwurf gegen den BF gestrichen, da das Bundesverwaltungsgericht in der Nötigung der XXXX zur Rückkehr in das Erdgeschoss durch den BF noch kein disziplinär zu würdigenden Sachverhalt erblicken kann. Denn der BF hat, wie auch die XXXX zugestand, diese mehrfach aufgefordert, den von ihm bewohnten Bereich zu verlassen. Allerdings war der BF, wie bereits ausgeführt, keinesfalls berechtigt, die Schwester seiner Lebensgefährtin derart mit Gewalt am Arm zu packen und hinunter zu drängen, dass diese dabei – ohne dass dies der BF gewollt hätte - am Arm und am Fuß verletzt wird. Im Gegensatz zu wechselseitigen häuslichen Beschimpfungen stellt jedoch eine Misshandlung mit Verletzungsfolgen durch einen Justizwachbeamten jedenfalls eine Dienstpflichtverletzung dar. § 20 Abs. 2 StVG zeigt klar auf, dass die Beachtung ua der Bestimmungen des StGB zu den Kernbereichen der Aufgaben eines Justizwachebeamten gehört. Wenngleich er - anders als etwa ein Polizist - nicht der Aufklärung von Straftaten verpflichtet ist, so kann ein erzieherisches Wirken auf Strafgefangene zum Zweck der Reintegration und damit auch der Verhinderung zukünftiger Straftaten nur durch einen Beamten erfolgen, der selbst eine "rechtschaffene Lebenseinstellung" vorlebt (VwGH vom 20.06.2011, Zl. 2011/09/0023).Im übrigen wurde mit dieser Entscheidung der unter Spruchpunkt 2.
- des bekämpften Bescheides erfasste Nötigungsvorwurf gegen den BF gestrichen, da das Bundesverwaltungsgericht in der Nötigung der römisch 40 zur Rückkehr in das Erdgeschoss durch den BF noch kein disziplinär zu würdigenden Sachverhalt erblicken kann. Denn der BF hat, wie auch die römisch 40 zugestand, diese mehrfach aufgefordert, den von ihm bewohnten Bereich zu verlassen. Allerdings war der BF, wie bereits ausgeführt, keinesfalls berechtigt, die Schwester seiner Lebensgefährtin derart mit Gewalt am Arm zu packen und hinunter zu drängen, dass diese dabei – ohne dass dies der BF gewollt hätte - am Arm und am Fuß verletzt wird. Im Gegensatz zu wechselseitigen häuslichen Beschimpfungen stellt jedoch eine Misshandlung mit Verletzungsfolgen durch einen Justizwachbeamten jedenfalls eine Dienstpflichtverletzung dar. Paragraph 20, Absatz 2, StVG zeigt klar auf, dass die Beachtung ua der Bestimmungen des StGB zu den Kernbereichen der Aufgaben eines Justizwachebeamten gehört. Wenngleich er - anders als etwa ein Polizist - nicht der Aufklärung von Straftaten verpflichtet ist, so kann ein erzieherisches Wirken auf Strafgefangene zum Zweck der Reintegration und damit auch der Verhinderung zukünftiger Straftaten nur durch einen Beamten erfolgen, der selbst eine "rechtschaffene Lebenseinstellung" vorlebt (VwGH vom 20.06.2011, Zl. 2011/09/0023). 2.
- Zur Strafzumessung: 2.4.
- Im Zusammenhang mit der Strafzumessung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom, Folgendes ausgeführt: "Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat."Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg. cit.) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. (VwGH vom
- 04 2015, Ra 2015/09/0009).Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg. cit.) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. (VwGH vom
- 04 2015, Ra 2015/09/0009). 2.4.
- Dem Beschwerdevorbringen zur Strafzumessung kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen verhängt, wobei als erschwerend der lange Tatzeitraum und das Zusammentreffen mit einer gerichtlich strafbaren Handlung gewertet wurde. Als mildernd wurde die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des BF gewertet. Im Hinblick darauf, dass der BF vom Vorwurf der Handlungen gegenüber der Mutter seiner Lebensgefährtin freizusprechen war, erscheint die Verhängung einer Geldbuße aus generalpräventiven Erwägungen jedenfalls ausreichend, aus spezialpräventiven Erwägungen im Hinblick auf die vom BF leugnende Verantwortung in Bezug auf die Misshandlung mit Verletzungsfolgen der XXXX jedoch geboten, um den BF von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten. Die Geldbuße war jedoch im Hinblick darauf, dass der BF bereits im Rahmen der Diversion, wo Schuldeinsicht offenbar noch gegeben war, Schadensgutmachung geleistet hat, relativ gering zu bemessen, zumal das Verschulden des BF unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im Hinblick darauf, dass die Körperverletzung fahrlässig begangen wurde, als nicht allzu gravierend zu betrachten ist. Wirtschaftlich ist die verhängte Geldbuße unter Bedachtnahme auf die gute wirtschaftliche Situation des BF (keine Sorgepflichten, keine wesentlichen Wohnkosten) jedenfalls verkraftbar.Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen verhängt, wobei als erschwerend der lange Tatzeitraum und das Zusammentreffen mit einer gerichtlich strafbaren Handlung gewertet wurde. Als mildernd wurde die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des BF gewertet. Im Hinblick darauf, dass der BF vom Vorwurf der Handlungen gegenüber der Mutter seiner Lebensgefährtin freizusprechen war, erscheint die Verhängung einer Geldbuße aus generalpräventiven Erwägungen jedenfalls ausreichend, aus spezialpräventiven Erwägungen im Hinblick auf die vom BF leugnende Verantwortung in Bezug auf die Misshandlung mit Verletzungsfolgen der römisch 40 jedoch geboten, um den BF von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten. Die Geldbuße war jedoch im Hinblick darauf, dass der BF bereits im Rahmen der Diversion, wo Schuldeinsicht offenbar noch gegeben war, Schadensgutmachung geleistet hat, relativ gering zu bemessen, zumal das Verschulden des BF unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im Hinblick darauf, dass die Körperverletzung fahrlässig begangen wurde, als nicht allzu gravierend zu betrachten ist. Wirtschaftlich ist die verhängte Geldbuße unter Bedachtnahme auf die gute wirtschaftliche Situation des BF (keine Sorgepflichten, keine wesentlichen Wohnkosten) jedenfalls verkraftbar. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W136.2125915.1.00