4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Eine solche wurde auch nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Eine solche wurde auch nicht beantragt. 3.
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen: [...]; 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]." "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." 3.3. Rechtliche Würdigung: Die Reduzierung der im Rahmen der Beihilfenberechnung zur EBP 2013 zur Verfügung gestandenen Anzahl an Zahlungsansprüchen von 27,19 (Bescheid zur EBP 2013 vom 03.01.2014) auf 20,98 (angefochtener Bescheid zur EBP 2013 vom 29.04.2014) gründet im vorliegenden Fall auf einer (nach Erlassung des Erstbescheides erfolgten) Änderung der im Antragsjahr 2012 zur Verfügung gestandenen Zahlungsanspruchs-Anzahl (Bescheid zur EBP 2012 vom 26.02.2014). Dem Beschwerdeführer wurden für das Antragsjahr 2012 Zahlungsansprüche offensichtlich auf Grundlage von § 8 Abs. 3 Z 14 MOG 2007, BGBI. I Nr. 55/2007 idF BGBI. I Nr. 21/2012, zugewiesen, wonach - mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2012 - Betriebsinhaber, die ihren Betriebssitz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes haben, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt bekommen, wenn sie im Antragsjahr 2012 mindestens 1 ha beihilfefähige Flächen in Österreich bewirtschaften und im Rahmen der Sammelantragstellung 2012 durch Beantragung der einheitlichen Betriebsprämie die Zuteilung von Zahlungsansprüchen
dieser Regelung beantragen. Der Beschwerdeführer hat im Antragsjahr 2012 auf die Alm mit der BStNr. XXXX aufgetrieben, für die durch den zuständigen Almbewirtschafter zunächst mit Mehrfachantrag-Flächen 2012 ein Gesamtfutterflächenausmaß von 148,50 ha beantragt wurde. Auf Basis von 13,76 aufgetriebenen RGVE (18,31 % der Gesamtanzahl aufgetriebener RGVE) errechnete die AMA für den Beschwerdeführer daher eine anteilige Almfutterfläche von 27,19 ha, auf Basis derer 2012 zunächst eine Zuteilung von 27,19 Zahlungsansprüchen erfolgte. Da in weiterer Folge eine (freiwillige) Korrektur des Almfutterflächenausmaßes durch den zuständigen Almbewirtschafter durchgeführt wurde (Korrekturantrag vom 30.04.2013), wurde das zur Verfügung gestandene Almfutterflächenausmaß auf 118,38 ha reduziert, was zur Folge hatte, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine anteilige Almfutterfläche von 21,68 ha zur Verfügung gestanden ist. Im Zuge einer am 06.08.2013 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde das Almfutterflächenausmaß seitens der AMA in weiterer Folge auf 114,17 ha reduziert, womit sich für den Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine anteilige Almfutterfläche von 20,98 ha errechnete. Auf Basis dieses beihilfefähigen Flächenausmaßes wurden dem Beschwerdeführer 2012 mit Bescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120913717, letztlich 20,98 flächenbezogenen Zahlungsansprüche zugewiesen.Dem Beschwerdeführer wurden für das Antragsjahr 2012 Zahlungsansprüche offensichtlich auf Grundlage von Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 14, MOG 2007, BGBI. römisch eins Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 21 aus 2012,, zugewiesen, wonach - mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2012 - Betriebsinhaber, die ihren Betriebssitz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes haben, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt bekommen, wenn sie im Antragsjahr 2012 mindestens 1 ha beihilfefähige Flächen in Österreich bewirtschaften und im Rahmen der Sammelantragstellung 2012 durch Beantragung der einheitlichen Betriebsprämie die Zuteilung von Zahlungsansprüchen
dieser Regelung beantragen. Der Beschwerdeführer hat im Antragsjahr 2012 auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 aufgetrieben, für die durch den zuständigen Almbewirtschafter zunächst mit Mehrfachantrag-Flächen 2012 ein Gesamtfutterflächenausmaß von 148,50 ha beantragt wurde. Auf Basis von 13,76 aufgetriebenen RGVE (18,31 % der Gesamtanzahl aufgetriebener RGVE) errechnete die AMA für den Beschwerdeführer daher eine anteilige Almfutterfläche von 27,19 ha, auf Basis derer 2012 zunächst eine Zuteilung von 27,19 Zahlungsansprüchen erfolgte. Da in weiterer Folge eine (freiwillige) Korrektur des Almfutterflächenausmaßes durch den zuständigen Almbewirtschafter durchgeführt wurde (Korrekturantrag vom 30.04.2013), wurde das zur Verfügung gestandene Almfutterflächenausmaß auf 118,38 ha reduziert, was zur Folge hatte, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine anteilige Almfutterfläche von 21,68 ha zur Verfügung gestanden ist. Im Zuge einer am 06.08.2013 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde das Almfutterflächenausmaß seitens der AMA in weiterer Folge auf 114,17 ha reduziert, womit sich für den Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine anteilige Almfutterfläche von 20,98 ha errechnete. Auf Basis dieses beihilfefähigen Flächenausmaßes wurden dem Beschwerdeführer 2012 mit Bescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120913717, letztlich 20,98 flächenbezogenen Zahlungsansprüche zugewiesen. Dieser Bescheid vom 26.02.2014 (EBP 2012) ist mangels weiterer Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen. Wurde über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz jedoch versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; BVwG 06.08.2014, W118 2000829).Dieser Bescheid vom 26.02.2014 (EBP 2012) ist mangels weiterer Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen. Wurde über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz jedoch versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen vergleiche VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; BVwG 06.08.2014, W118 2000829). Die Rechtmäßigkeit der für das Antragsjahr 2012 ausgesprochenen Anzahl von Zahlungsansprüchen ist somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Etwaige Einwände gegen die Zahlungsanspruchs-Anzahl hätten in einem Rechtsmittel gegen den Bezug habenden Bescheid zur EBP 2012 erhoben werden müssen. Der Ausspruch über die Anzahl der im Antragsjahr 2012 zugewiesenen Zahlungsansprüche stellt für das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung in einer Vorfrage dar, an die das erkennende Gericht in seiner Entscheidungsfindung gebunden ist (vgl. § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG; vgl. auch BVwG vom 30.11.2016, W104 2134382-1). Folglich standen dem Beschwerdeführer auch im Antragsjahr 2013 zur Berechnung der EBP nur mehr 20,98 flächenbezogene Zahlungsansprüche zu Verfügung.Die Rechtmäßigkeit der für das Antragsjahr 2012 ausgesprochenen Anzahl von Zahlungsansprüchen ist somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Etwaige Einwände gegen die Zahlungsanspruchs-Anzahl hätten in einem Rechtsmittel gegen den Bezug habenden Bescheid zur EBP 2012 erhoben werden müssen. Der Ausspruch über die Anzahl der im Antragsjahr 2012 zugewiesenen Zahlungsansprüche stellt für das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung in einer Vorfrage dar, an die das erkennende Gericht in seiner Entscheidungsfindung gebunden ist vergleiche Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG; vergleiche auch BVwG vom 30.11.2016, W104 2134382-1). Folglich standen dem Beschwerdeführer auch im Antragsjahr 2013 zur Berechnung der EBP nur mehr 20,98 flächenbezogene Zahlungsansprüche zu Verfügung. Der Beschwerdeführer hat für das Antragsjahr 2013 auf Basis von 27,19 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen eine EBP 2013 in Höhe von EUR 2.515,70 erhalten. Da ihm - wie sich nachträglich herausgestellt hat - aufgrund von Nachberechnungen für das Antragsjahr 2012 davon 6,21 Zahlungsansprüche nicht zur Verfügung gestanden sind, wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120794431, Beträge zu Unrecht gewährt. Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 normiert eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Entsprechend dieser Vorgaben nahm die AMA eine Abänderung des Bescheides zur EBP 2013 vor und forderte jenen zu Unrecht gewährten Betrag zurück, der sich aufgrund der zunächst zu Unrecht erfolgten Anrechnung von 6,21 Zahlungsansprüchen errechnete.Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, normiert eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Entsprechend dieser Vorgaben nahm die AMA eine Abänderung des Bescheides zur EBP 2013 vor und forderte jenen zu Unrecht gewährten Betrag zurück, der sich aufgrund der zunächst zu Unrecht erfolgten Anrechnung von 6,21 Zahlungsansprüchen errechnete. Ein Vertrauensschutz dahingehend, dass ein Betriebsinhaber auf Berechnungen zu vorangegangenen Antragsjahren vertrauen darf und in solchen Fällen von Rückforderungen Abstand zu nehmen ist, ist den einschlägigen europarechtlichen Vorgaben nicht zu entnehmen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht. Auf jene Beschwerdeausführungen, mit denen das behördlich ermittelte Flächenausmaß moniert wird (Beanstandungen der VOK; mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen; Irrtümer der belangten Behörde), war zudem nicht einzugehen, da dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2013 ein (maximal zu berücksichtigendes) Flächenausmaß als 20,98 ha zur Verfügung gestanden ist. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob er im Antragsjahr 2013 über eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 36,53 ha (beantragt) oder im Ausmaß von 35,23 ha (ermittelt) verfügt hat, da im vorliegenden Fall - gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche - ein Flächenausmaß von maximal 20,98 ha als beihilfefähig zu bewerten gewesen ist (vgl. Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009; Art. 2 Z 23 VO (EG) Nr. 1122/2009).Auf jene Beschwerdeausführungen, mit denen das behördlich ermittelte Flächenausmaß moniert wird (Beanstandungen der VOK; mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen; Irrtümer der belangten Behörde), war zudem nicht einzugehen, da dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2013 ein (maximal zu berücksichtigendes) Flächenausmaß als 20,98 ha zur Verfügung gestanden ist. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob er im Antragsjahr 2013 über eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 36,53 ha (beantragt) oder im Ausmaß von 35,23 ha (ermittelt) verfügt hat, da im vorliegenden Fall - gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche - ein Flächenausmaß von maximal 20,98 ha als beihilfefähig zu bewerten gewesen ist vergleiche Artikel 57, Absatz 2, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009,; Artikel 2, Ziffer 23, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009,). Auch auf die Beschwerdeausführungen, mit denen mangelndes Verschulden darzulegen versucht wurde, war nicht näher einzugehen, da im vorliegenden Fall keine Kürzungen und Ausschlüsse (Sanktionen)
1122/2009 verhängt wurden. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, die verhängten Sanktionen seien gleichheitswidrig.Auch auf die Beschwerdeausführungen, mit denen mangelndes Verschulden darzulegen versucht wurde, war nicht näher einzugehen, da im vorliegenden Fall keine Kürzungen und Ausschlüsse (Sanktionen)
1122 aus 2009, verhängt wurden. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, die verhängten Sanktionen seien gleichheitswidrig. Hinsichtlich des Vorbringens, einen offensichtlichen Irrtum
der VO (EG) 1122/2009 anzuerkennen, ist auf die Voraussetzungen hierfür zu verweisen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um die Widersprüchlichkeit eines Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass ein derartiger Irrtum im Rahmen der Antragstellung 2013 vorgelegen ist, womit die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des Art. 21 VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).Hinsichtlich des Vorbringens, einen offensichtlichen Irrtum
, der VO (EG) 1122 aus 2009, anzuerkennen, ist auf die Voraussetzungen hierfür zu verweisen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um die Widersprüchlichkeit eines Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass ein derartiger Irrtum im Rahmen der Antragstellung 2013 vorgelegen ist, womit die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009, im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins an Ort und Stelle konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins an Ort und Stelle konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig erscheint (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig erscheint vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W158.2113265.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.