RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlW161 2131211-1 SpruchW161 2131211-1/8E W161 2131217-1/8E W161 2131222-1/8E W161 2131226-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Amman vom 07.06.2016, Zl. Amman-ÖB/KONS/0275/2016, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 3.)-4.) StA. Irak und gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle vertreten durch XXXX , Rechtsanwälte in 1040 Wien, über die Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Amman vom 29.03.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Amman vom 07.06.2016, Zl. Amman-ÖB/KONS/0275/2016, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jordanien, 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.)-4.) StA. Irak und gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwälte in 1040 Wien, über die Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Amman vom 29.03.2016, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG stattgegebenA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung einer jeweils neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin ist jordanische Staatsangehörige und die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Diese sind sämtlich irakische Staatsangehörige. Am 13.10.2015 stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Amman unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer angeführt XXXX , geb. XXXX , irakischer Staatsangehöriger.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin ist jordanische Staatsangehörige und die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Diese sind sämtlich irakische Staatsangehörige. Am 13.10.2015 stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Amman unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer angeführt römisch 40 , geb. römisch 40 , irakischer Staatsangehöriger. 1.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Fortsetzung des Familienlebens auch in einem anderen Staat als Österreich, nämlich in Jordanien, möglich wäre. Die Erstantragstellerin sei jordanische Staatsbürgerin und halte sich mit ihren Kindern auch dort auf. Ihre Kinder, welche irakische Staatsbürger seien, verfügen über jordanische Aufenthaltstitel. Ebenso hätte ihr Ehemann XXXX , vor seiner Ankunft in Österreich, über einen jordanischen Aufenthaltstitel verfügt. Gemäß einer Mitteilung der Staatendokumentation vom 05.02.2016 vom jordanischen Innenministerium, würde der asylberechtigen Bezugsperson im Falle einer Rückkehr wieder ein Aufenthaltstitel in Jordanien zugesprochen werden und stelle auch seine Einreise kein Problem dar. Die Voraussetzungen für eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose lägen somit nicht vor.1.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Fortsetzung des Familienlebens auch in einem anderen Staat als Österreich, nämlich in Jordanien, möglich wäre. Die Erstantragstellerin sei jordanische Staatsbürgerin und halte sich mit ihren Kindern auch dort auf. Ihre Kinder, welche irakische Staatsbürger seien, verfügen über jordanische Aufenthaltstitel. Ebenso hätte ihr Ehemann römisch 40 , vor seiner Ankunft in Österreich, über einen jordanischen Aufenthaltstitel verfügt. Gemäß einer Mitteilung der Staatendokumentation vom 05.02.2016 vom jordanischen Innenministerium, würde der asylberechtigen Bezugsperson im Falle einer Rückkehr wieder ein Aufenthaltstitel in Jordanien zugesprochen werden und stelle auch seine Einreise kein Problem dar. Die Voraussetzungen für eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose lägen somit nicht vor. 1.
- Mit Schreiben vom 18.02.2016 wurde den Antragstellern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Fortsetzung des zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich, nämlich in Jordanien möglich sei. 1.
- Am 24.02.2016 brachte die Arabische Organisation für Menschenrechte in Österreich nachstehende Stellungnahme ein: "Herr XXXX hat sich an uns gewendet, weil es scheinbar Probleme bei der Familienzusammenführung gibt. Soweit wir informiert sind, ist die Situation dieser Familie wie folgt: Herr XXXX hat im Irak 1995 geheiratet, seine Frau lebte ebenfalls dort und studierte damals in Bagdad. Sie ist Palästinenserin und wurde in Jordanien geboren, nachdem ihre Eltern aus Israel vertrieben worden waren und nach Jordanien flüchten mussten. Die drei Kinder der Familie wurden alle im Irak geboren und haben die irakische Staatsbürgerschaft. Erst durch den Bürgerkrieg, der nach dem Krieg 2003 im Irak entbrannte und bis heute unvermindert anhält, musste die Familie nach Jordanien flüchten, weil sie mit dem Tod bedroht wurde. Die Mutter hat zwar einen jordanischen Reisepass, die Kinder haben jedoch nur bis zum
- Lebensjahr eine Aufenthaltsgenehmigung in Jordanien. Danach werden sie sofort in den Irak abgeschoben, wo ihnen der sichere Tod droht. Daher setzte Herr XXXX seine Flucht fort und kam nach Österreich, wo er am
- Oktober 2005 Asyl bekam. Nun hofft er, dass seine Familie so bald wie möglich nachkommen kann. Der älteste Sohn wird demnächst 18 Jahre alt und ist daher äußerst gefährdet."Herr römisch 40 hat sich an uns gewendet, weil es scheinbar Probleme bei der Familienzusammenführung gibt. Soweit wir informiert sind, ist die Situation dieser Familie wie folgt: Herr römisch 40 hat im Irak 1995 geheiratet, seine Frau lebte ebenfalls dort und studierte damals in Bagdad. Sie ist Palästinenserin und wurde in Jordanien geboren, nachdem ihre Eltern aus Israel vertrieben worden waren und nach Jordanien flüchten mussten. Die drei Kinder der Familie wurden alle im Irak geboren und haben die irakische Staatsbürgerschaft. Erst durch den Bürgerkrieg, der nach dem Krieg 2003 im Irak entbrannte und bis heute unvermindert anhält, musste die Familie nach Jordanien flüchten, weil sie mit dem Tod bedroht wurde. Die Mutter hat zwar einen jordanischen Reisepass, die Kinder haben jedoch nur bis zum
- Lebensjahr eine Aufenthaltsgenehmigung in Jordanien. Danach werden sie sofort in den Irak abgeschoben, wo ihnen der sichere Tod droht. Daher setzte Herr römisch 40 seine Flucht fort und kam nach Österreich, wo er am
- Oktober 2005 Asyl bekam. Nun hofft er, dass seine Familie so bald wie möglich nachkommen kann. Der älteste Sohn wird demnächst 18 Jahre alt und ist daher äußerst gefährdet. Aus oben genannten Gründen ist also eine Fortsetzung des Familienlebens in Jordanien nicht möglich, da den Kindern bei Erreichung der Volljährigkeit mit der Abschiebung in den Irak der sichere Tod droht." 1.
- XXXX (Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbis Viertbeschwerdeführer) gab am 25.02.2016 folgende Stellungnahme ab:1.
- römisch 40 (Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbis Viertbeschwerdeführer) gab am 25.02.2016 folgende Stellungnahme ab: "Ich habe meine Frau XXXX 1995 im Irak geheiratet, meine Frau lebte ebenfalls dort und studierte damals in Bagdad. Sie ist Palästinenserin und wurde in Jordanien geboren, nachdem ihre Eltern aus Israel vertrieben worden waren und nach Jordanien flüchten mussten. Unsere drei Kinder wurden alle im Irak geboren und haben die irakische Staatsbürgerschaft. Erst durch den Bürgerkrieg, der nach dem Krieg 2003 im Irak entbrannte und bis heute unvermindert anhält, musste die Familie nach Jordanien flüchten, weil wir mit dem Tod bedroht wurden. XXXX hat zwar einen jordanischen Reisepass, die Kinder als Iraker jedoch nur bis zum
- Lebensjahr eine Aufenthaltsgenehmigung in Jordanien. Danach werden sie sofort in den Irak abgeschoben, wo ihnen der sichere Tod droht. Daher setzte ich meine Flucht fort und kam nach Österreich, wo ich am
- Oktober 2015 Asyl bekam. Nun hoffe ich, dass meine Familie so bald wie möglich nachkommen kann. Der älteste Sohn wird am 14.09.2016 das
- Lebensjahr erreichen und ist daher äußerst gefährdet und bei Abschiebung mit dem Tod bedroht. Aus oben genannten Gründen ist also eine Fortsetzung des Familienlebens in Jordanien nicht möglich, da meinen Kindern bei Erreichung der Volljährigkeit mit der Abschiebung in den Irak der sichere Tod droht.""Ich habe meine Frau römisch 40 1995 im Irak geheiratet, meine Frau lebte ebenfalls dort und studierte damals in Bagdad. Sie ist Palästinenserin und wurde in Jordanien geboren, nachdem ihre Eltern aus Israel vertrieben worden waren und nach Jordanien flüchten mussten. Unsere drei Kinder wurden alle im Irak geboren und haben die irakische Staatsbürgerschaft. Erst durch den Bürgerkrieg, der nach dem Krieg 2003 im Irak entbrannte und bis heute unvermindert anhält, musste die Familie nach Jordanien flüchten, weil wir mit dem Tod bedroht wurden. römisch 40 hat zwar einen jordanischen Reisepass, die Kinder als Iraker jedoch nur bis zum
- Lebensjahr eine Aufenthaltsgenehmigung in Jordanien. Danach werden sie sofort in den Irak abgeschoben, wo ihnen der sichere Tod droht. Daher setzte ich meine Flucht fort und kam nach Österreich, wo ich am
- Oktober 2015 Asyl bekam. Nun hoffe ich, dass meine Familie so bald wie möglich nachkommen kann. Der älteste Sohn wird am 14.09.2016 das
- Lebensjahr erreichen und ist daher äußerst gefährdet und bei Abschiebung mit dem Tod bedroht. Aus oben genannten Gründen ist also eine Fortsetzung des Familienlebens in Jordanien nicht möglich, da meinen Kindern bei Erreichung der Volljährigkeit mit der Abschiebung in den Irak der sichere Tod droht." 1.
- Zu unserer Stellungnahme vom 24.02.2016 möchten wir gerne wie folgt ergänzen: Herrn XXXX ist keine legale Einreise nach Jordanien mehr möglich, nachdem er in Österreich Asyl bekommen hat und seine Aufenthaltsgenehmigung für Jordanien abgelaufen ist.1.
- Zu unserer Stellungnahme vom 24.02.2016 möchten wir gerne wie folgt ergänzen: Herrn römisch 40 ist keine legale Einreise nach Jordanien mehr möglich, nachdem er in Österreich Asyl bekommen hat und seine Aufenthaltsgenehmigung für Jordanien abgelaufen ist. Daher ist eine Familienzusammenführung und ein gemeinsames Leben der Familie in Jordanien nicht möglich. Wie bereits erwähnt, ist der älteste Sohn der Familie demnächst 18 Jahre alt. Die Jordanischen Gesetze erlauben ihm ab Erreichen des
- Lebensjahres nur dann ein Verbleiben in Jordanien für zunächst ein weiteres Jahr, wenn er bei der zuständigen Behörde einen Betrag von JOD 20.000,- (€ 25.000,-) hinterlegt. Für Iraker gibt es keine Arbeitserlaubnis, er hat also kein Einkommen, außer er hat Vermögen oder einen eigenen Betrieb in Jordanien oder er erhält Geld aus dem Ausland. Sollte er in irgendeiner Weise mit dem Gesetz in Konflikt geraten, verfällt das hinterlegte Geld und er wird sofort in den Irak abgeschoben (anbei die Aufenthaltsbestimmungen für Iraker in Jordanien auf Arabisch). Nachdem die Familie über keine finanziellen Mittel verfügt, wird der Sohn sofort nach dem Erreichen des
- Lebensjahres in den Irak abgeschoben. Das bedeutet seinen sicheren Tod. Wir ersuchen Sie daher, den Fall nochmals zu prüfen und hoffen auf eine möglichst rasche positive Entscheidung. 1.
- Im Verfahren erfolgte eine Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an die Staatendokumentation. Aus dem Ergebnis folgt insbesondere, dass im vorliegenden Fall nach Auskunft des jordanischen Innenministeriums XXXX nach Asylerhalt in Österreich wieder nach Jordanien einreisen darf und hier auch wieder eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen würde. Zwischen Jordanien und dem Irak besteht ein Auslieferungsabkommen, dieses wird jedoch nicht bei politisch verfolgten Personen umgesetzt. Ausgeliefert werden Terroristen und des Mordes verdächtige Personen, sofern ihre Taten erwiesen sind.1.
- Im Verfahren erfolgte eine Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an die Staatendokumentation. Aus dem Ergebnis folgt insbesondere, dass im vorliegenden Fall nach Auskunft des jordanischen Innenministeriums römisch 40 nach Asylerhalt in Österreich wieder nach Jordanien einreisen darf und hier auch wieder eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen würde. Zwischen Jordanien und dem Irak besteht ein Auslieferungsabkommen, dieses wird jedoch nicht bei politisch verfolgten Personen umgesetzt. Ausgeliefert werden Terroristen und des Mordes verdächtige Personen, sofern ihre Taten erwiesen sind. 1.
- In einer ergänzenden Mitteilung vom 29.03.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß § 35 AsylG bleibe aufrecht.1.
- In einer ergänzenden Mitteilung vom 29.03.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß Paragraph 35, AsylG bleibe aufrecht. 1.
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.03.2016 verweigerte die ÖB Amman die Erteilung der Einreisetitel gem. §26 FPG idgF iVm §35 AsylG 2005 idgF jeweils mit der Begründung, die Fortsetzung des zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens sei in einem anderen Staat als Österreich, nämlich Jordanien möglich. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzulehnen wäre.1.
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.03.2016 verweigerte die ÖB Amman die Erteilung der Einreisetitel gem. §26 FPG idgF in Verbindung mit §35 AsylG 2005 idgF jeweils mit der Begründung, die Fortsetzung des zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens sei in einem anderen Staat als Österreich, nämlich Jordanien möglich. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzulehnen wäre. 1.
- Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht am 22.04.2016 im Namen aller Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben wird und ausgeführt wird, aufgrund der Asylgewährung sei es der Bezugsperson unmöglich, sich in Jordanien niederzulassen. Die Kinder werden nach dem Erreichen des
- Lebensjahres aus Jordanien abgeschoben, sofern nicht unerschwingliche Geldbeträge hinterlegt werden. Im konkreten Fall würde die Abschiebung des Sohnes nach dem Erreichen des
- Lebensjahres in den Irak dessen Tod bedeuten. Die Auffassung der belangten Behörde, dass die Prognoseentscheidung des BFA bindenden Charakter habe, sei im vorliegenden Fall unrichtig, weil sie wie die belangte Behörde mit Sicherheit wisse, offenkundig falsch sei. Nach einem Vollmachtswechsel in Bezug auf den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien wurde am 25.05.2016 eine Beschwerdeergänzung eingebracht, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen im Verfahren wiederholt wird und insbesondere ausgeführt wird, da die Kinder irakische Staatsbürger seien, hätten sie nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit in Jordanien ein Aufenthaltsrecht. Danach wäre ein Verbleib nur dann in Jordanien möglich, wenn ein Geldbetrag in Höhe von rund € 25.000 hinterlegt werde. Die Familie habe nicht die finanziellen Möglichkeiten, einen derart hohen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund drohe insbesondere dem Erstbeschwerdeführer, der demnächst 18 Jahre alt werde, der Verlust des Aufenthaltsrechts in Jordanien, sowie eine Abschiebung in den Irak, in dem sein Leben bedroht sei. Unabhängig von der finanziellen Hürde, die für die Familie unüberwindbar sei, würden oftmals irakische Staatsbürger von der jordanischen Regierung an den irakischen Staat ausgeliefert, obwohl das Leben dieser Personen im Irak bedroht sei. Auch daraus sei ersichtlich, dass das Führen eines gemeinsamen Familienlebens in Jordanien nicht möglich sei, da die irakischen Familienangehörigen dort nicht über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügen, sondern jederzeit von Abschiebung bedroht seien. Hinzu komme, dass es dem Ehemann bzw. dem Vater der Beschwerdeführer nicht mehr möglich wäre, nach Jordanien einzureisen und sich dort neuerlich niederzulassen. Auch er müsste, um ein Aufenthaltsrecht in Jordanien wiederzuerlangen, einen Betrag von rund € 25.000 hinterlegen, über den er nicht verfüge. Es lägen somit entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Einreisetitel vor. Der Beschwerde beigefügt ist ein vermutlich arabischer Text samt Übersetzung von "Aufenthaltsbestimmungen in Jordanien für irakische Staatsbürger". Es ist nicht ersichtlich, woher der Text, der im Übrigen im Original mit "14 Uhr 37, 03.03.2012" überschrieben ist, stammt und woher die "sinngemäße Übersetzung der gelb markierten Passagen" stammt 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.06.2016 wies die ÖB Amman die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.06.2016 wies die ÖB Amman die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt haben und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach §35 Absatz eins, AsylG 2005 gestellt haben und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung sei nochmals anzumerken, dass die Erstantragstellerin jordanische Staatsangehörige sei und ihre Kinder, welche irakische Staatsangehörige seien, über jordanische Aufenthaltstitel verfügen würden. Die Möglichkeit einer Verlängerung derselben – unter Vorweis entsprechender finanzieller Mittel – werde in der Beschwerde (und auch nicht in der als Stellungnahme bezeichneten Beschwerdeergänzung) gar nicht bestritten. Ebenso habe die Ankerperson dereinst über einen jordanischen Aufenthaltstitel verfügt und würde ihm ein solcher im Falle seiner Rückkehr neuerlich zugesprochen werden, wobei auch seine Einreise unter Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen kein Problem darstellen würde. Schließlich sei auch eine Auslieferung durch Jordanien in den Irak zu Folge der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation im vorliegenden Fall nicht zu erwarten. Soweit aber in der als Stellungnahme bezeichneten Beschwerdeergänzung vom 24.05.2016 geltend gemacht werde, für ein Aufenthaltsrecht in Jordanien müsste ein Betrag von € 25.000 hinterlegt werden, wofür der Familie die finanziellen Möglichkeiten fehlten, so falle dieses Vorbringen unter das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG.Soweit aber in der als Stellungnahme bezeichneten Beschwerdeergänzung vom 24.05.2016 geltend gemacht werde, für ein Aufenthaltsrecht in Jordanien müsste ein Betrag von € 25.000 hinterlegt werden, wofür der Familie die finanziellen Möglichkeiten fehlten, so falle dieses Vorbringen unter das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG. 1.
- Am 17.06.2016 wurde bei der ÖB Amman ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.1.
- Am 17.06.2016 wurde bei der ÖB Amman ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. 1.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 25.07.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt. 1.
- Jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2016 wurde die im Namen aller Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1.
- Jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2016 wurde die im Namen aller Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 1.
- Dagegen wurde eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.1.
- Dagegen wurde eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. 1.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24.02.2017 zur Zahl E2576-2579/2016-21 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden seien. In den Erwägungen dieses Erkenntnisses wurde insbesondere ausgeführt: Das Bundesverwaltungsgericht geht im angefochtenen Erkenntnis – ebenso wie die ÖB Amman in ihrer Beschwerdevorentscheidung – auf das Vorbringen, dass das Aufenthaltsrecht von irakischen Staatsangehörigen in Jordanien von der Hinterlegung eines hohen Geldbetrags abhänge, den die Beschwerdeführer nicht leisten können, nicht ein und erklärt dies damit, dass dieses Vorbringen eindeutig dem Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG widerspreche. Damit wird – in gröblicher Verkennung der Rechtslage – ein entscheidungsrelevantes Parteivorbringen ignoriert. Denn das Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG gilt nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift im "Beschwerdeverfahren", nicht aber im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die Beschwerdeführer haben aber bereits im Verfahren der ÖB Amman vorgebracht, dass für den Aufenthalt in Jordanien ab dem
- Lebensjahr ein hoher Geldbetrag zu hinterlegen sei. Dieses Vorbringen wurde daher nicht im Beschwerdeverfahren, sondern im verwaltungsbehördlichen Verfahren, in dem das Neuerungsverbot (noch) nicht gilt, erstattet. Angesichts dessen, dass das Vorbringen bereits in der Stellungnahme vom
- März 2016 erstattet wurde, ist nicht nachvollziehbar, wie es dazu kommt, dass das Vorbringen von der ÖB Amman in der Beschwerdevorentscheidung mit
- Mai 2016 und vom Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis mit
- März 2012 datiert wird.Das Bundesverwaltungsgericht geht im angefochtenen Erkenntnis – ebenso wie die ÖB Amman in ihrer Beschwerdevorentscheidung – auf das Vorbringen, dass das Aufenthaltsrecht von irakischen Staatsangehörigen in Jordanien von der Hinterlegung eines hohen Geldbetrags abhänge, den die Beschwerdeführer nicht leisten können, nicht ein und erklärt dies damit, dass dieses Vorbringen eindeutig dem Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG widerspreche. Damit wird – in gröblicher Verkennung der Rechtslage – ein entscheidungsrelevantes Parteivorbringen ignoriert. Denn das Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG gilt nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift im "Beschwerdeverfahren", nicht aber im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die Beschwerdeführer haben aber bereits im Verfahren der ÖB Amman vorgebracht, dass für den Aufenthalt in Jordanien ab dem
- Lebensjahr ein hoher Geldbetrag zu hinterlegen sei. Dieses Vorbringen wurde daher nicht im Beschwerdeverfahren, sondern im verwaltungsbehördlichen Verfahren, in dem das Neuerungsverbot (noch) nicht gilt, erstattet. Angesichts dessen, dass das Vorbringen bereits in der Stellungnahme vom
- März 2016 erstattet wurde, ist nicht nachvollziehbar, wie es dazu kommt, dass das Vorbringen von der ÖB Amman in der Beschwerdevorentscheidung mit
- Mai 2016 und vom Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis mit
- März 2012 datiert wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 13.10.2015 bei der Österreichischen Botschaft Amman jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz
- Als Bezugsperson wurde XXXX , geb XXXX , StA. Irak, genannt, welcher der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller sei.Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 13.10.2015 bei der Österreichischen Botschaft Amman jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz
- Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Irak, genannt, welcher der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller sei. XXXX wurde in Österreich Asyl zuerkannt.römisch 40 wurde in Österreich Asyl zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Fortführung des Familienlebens in Jordanien möglich sei. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung mehrerer Stellungnahmen der Antragsteller aufrechterhalten.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft Amman und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: §35 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I. Nr. 68/2013 lautet:§35 Asylgesetz 2005 (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2013, lautet:
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: "§ 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuverweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist – im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen – und in Hinblick auf die durch die Beschwerdevorentscheidung klarer gefasste Erledigung festzuhalten, dass eindeutig ein Bescheid vorliegt und die Beschwerde daher insoweit zulässig ist. Zunächst ist anzuführen, dass im Zeitpunkt der ersten Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zitierte Stellungnahme vom 03. März 2016 lediglich als Anhang des Vorlageantrages des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 17.06.2016 im Akt erlag. Trotz Erwähnung in den angefochtenen Bescheiden eines Schreibens vom 03.03.2016 und einem Mail, dass auf eine Stellungnahme vom 03.03.2016 hinweist war die Stellungnahme zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht derart im Akt erliegend, dass auf einen Eingang der Stellungnahme vor Bescheiderlassung durch die erstinstanzliche Behörde geschlossen werde konnte. Berücksichtigt man, dass das Vorbringen in dieser Stellungnahme vor Bescheiderlassung vor den Parteien erstattet wurde ergibt sich, wie in der Entscheidung vom Verfassungsgerichtshof dargelegt, dass das dort erstattete Vorbringen in den Entscheidungen der Österreichischen Botschaft hätte berücksichtigt werden müssen. Es fehlen Ermittlungen zu dem vom den Parteien erstatteten Vorbringen und eine rechtliche Auseinandersetzung damit. Auch die von den Beschwerdeführern vorgelegten Schreiben in vermutlich Arabischer Schrift-Aufenthaltsbestimmungen für Iraker in Jordanien wären einer Übersetzung zuzuführen. Im fortgesetzten Verfahren wird die erstinstanzliche Behörde zunächst abzuklären haben, in wie weit die Namen der Bezugsperson XXXX abgegeben beiden Stellungnahmen der arabischen Organisation für Menschenrechte in Österreich und jene des XXXX vom 25.02.2016 im Verfahren überhaupt zuzulassen sind. Das Parteiengehör wurde den Antragstellern im Verfahren nach § 35 AsylG eingeräumt. Die Stellungnahmen wurden nicht in deren Namen abgegeben und wurde auch keine entsprechende Vollmacht vorgelegt, so dass die Zulässigkeit und Zurechnung der derartiger Eingaben zunächst abzuklären sein wird.Auch die von den Beschwerdeführern vorgelegten Schreiben in vermutlich Arabischer Schrift-Aufenthaltsbestimmungen für Iraker in Jordanien wären einer Übersetzung zuzuführen. Im fortgesetzten Verfahren wird die erstinstanzliche Behörde zunächst abzuklären haben, in wie weit die Namen der Bezugsperson römisch 40 abgegeben beiden Stellungnahmen der arabischen Organisation für Menschenrechte in Österreich und jene des römisch 40 vom 25.02.2016 im Verfahren überhaupt zuzulassen sind. Das Parteiengehör wurde den Antragstellern im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG eingeräumt. Die Stellungnahmen wurden nicht in deren Namen abgegeben und wurde auch keine entsprechende Vollmacht vorgelegt, so dass die Zulässigkeit und Zurechnung der derartiger Eingaben zunächst abzuklären sein wird. Im erneuerten Verfahren werden nach entsprechenden Erhebungen entsprechende Feststellungen zu treffen sein, wie weit den Beschwerdeführern die Fortsetzung eines Familienlebens in Jordanien möglich und zumutbar ist. In diesem Zusammenhang wird auch die Vorgehensweise der jordanischen Behörden gegenüber dem inzwischen seit September 2016 volljährigen Zweitbeschwerdeführer abzuklären sein. Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Eheschließung und dem Familienleben der beschwerdeführenden Partei nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der ersatzlosen Behebung des gegenständlichen Bescheides vorzugehen.Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Eheschließung und dem Familienleben der beschwerdeführenden Partei nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der ersatzlosen Behebung des gegenständlichen Bescheides vorzugehen. Zum Beschwerdevorbringen das Erfordernis des §2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wonach nur Ehegatten von subsidiär Schutzberechtigten nachzugsberechtigt seien, deren Ehe bereits im Herkunftsland bestanden habe, sei mit der EMRK, der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und somit auch mit der österreichischen Verfassung nicht vereinbar ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichische Vertretungsbehörde in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden ist. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233/2013 vom 27.09.2013).Zum Beschwerdevorbringen das Erfordernis des §2 Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wonach nur Ehegatten von subsidiär Schutzberechtigten nachzugsberechtigt seien, deren Ehe bereits im Herkunftsland bestanden habe, sei mit der EMRK, der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und somit auch mit der österreichischen Verfassung nicht vereinbar ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichische Vertretungsbehörde in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden ist. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233 aus 2013, vom 27.09.2013). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W161.2131211.1.00