← Österreich

{'item': 'W168 2152828-1'}

Obsah (8)§ 17Art. 133§43a§389§ 5Art. 18§ 61§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlW168 2152828-1 SpruchW168 2152828-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde v

§ 17

BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 01.11.2015 nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierzu befragt zu seinen Personalien an, XXXXzu heißen und am XXXX geboren zu sein.Der Beschwerdeführer stellte am 01.11.2015 nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierzu befragt zu seinen Personalien an, XXXXzu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Eine Eurodac – Abfrage ergab eine Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Italien mit Datum 22.03.

  1. Bei der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer befragt zum Reiseweg aus, dass er aus seiner Heimat kommend zunächst im Jahre 2014 nach Niger gefahren wäre. Von dort wäre er über Libyen mittels eines Bootes nach Italien gelangt. Von Italien kommend wäre er mit dem Zug nach Österreich gefahren. Befragt zu Italien führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine Gründe hätte, die gegen eine weitere Führung des Asylverfahrens in Italien sprechen würden. Es wäre gut in Italien gewesen. Aber in dem Lager hätte man sich nicht wirklich um ihn gekümmert. Er hätte in keinem Land bisher um Asyl angesucht. (AS. 7 ff.) Befragt zu seinen Fluchtgründen führte die beschwerdeführende Partei ausdrücklich aus, dass sie keine Probleme in Nigeria hätte. Sie wäre in Nigeria für ihre Arbeit jedoch nicht bezahlt worden. Ihr Auftraggeber hätte ihr nicht genügend Geld für die Arbeit gegeben. Als sie um Geld gebeten hätte, hätte dieser die Polizei auf sie gehetzt. (As. 9) Aufgrund des vorliegenden Eurodac – Treffers, als auch der während der Erstbefragung gewonnen Informationen zum Reiseweg wurde seitens des BFA ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet. Die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes wurde der beschwerdeführenden Partei bzw. seiner gesetzlichen Vertretung nachweislich zur Kenntnis gebracht. Mit Information der LPD Wien vom 16.11.2015 wurde eine Meldung über eine Straftat bzw. die Einlieferung der beschwerdeführenden Partei in das Landesgericht XXXX aufgrund des Verdachtes des gewerbsmäßigen Handels mit Suchtmitteln an das BFA übermittelt.Mit Information der LPD Wien vom 16.11.2015 wurde eine Meldung über eine Straftat bzw. die Einlieferung der beschwerdeführenden Partei in das Landesgericht römisch 40 aufgrund des Verdachtes des gewerbsmäßigen Handels mit Suchtmitteln an das BFA übermittelt. Mit Schreiben vom 15.12.2015 stimmten die italienischen Behörden der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 1 d Dublin III VO ausdrücklich zu. (AS. 101)Mit Schreiben vom 15.12.2015 stimmten die italienischen Behörden der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Artikel 18, 1 d Dublin römisch drei VO ausdrücklich zu. (AS. 101) Mit Schreiben des BFA vom 16.12.2015 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass aufgrund der Inhaftnahme der beschwerdeführenden Partei um eine Verlängerung der Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III VO bis zum 15.12.2016 angesucht würde.Mit Schreiben des BFA vom 16.12.2015 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass aufgrund der Inhaftnahme der beschwerdeführenden Partei um eine Verlängerung der Überstellungsfrist gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin römisch drei VO bis zum 15.12.2016 angesucht würde. Mit Meldung des LPD Wien vom 01.02.2016 wurde das BFA über die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei aufgrund des Verdachtes des Raubes gem. §142 StGB informiert. Aufgrund nachvollziehbar im vorliegenden Verwaltungsakt dokumentierter Zweifel an den angegebenen Altersdaten wurde die beschwerdeführende Partei zunächst einer röntgenologischen Untersuchung zugewiesen. Diese am 25.2.2016 durchgeführte Untersuchung ergab als Ergebnis Schmeling 4, GP
  2. Aufgrund dieses Ergebnisses wurde die beschwerdeführende Partei in Folge zur weiteren Abklärung des Alters einer multifaktioriellen Altersabklärung unterzogen.Aufgrund nachvollziehbar im vorliegenden Verwaltungsakt dokumentierter Zweifel an den angegebenen Altersdaten wurde die beschwerdeführende Partei zunächst einer röntgenologischen Untersuchung zugewiesen. Diese am 25.2.2016 durchgeführte Untersuchung ergab als Ergebnis Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode
  3. Aufgrund dieses Ergebnisses wurde die beschwerdeführende Partei in Folge zur weiteren Abklärung des Alters einer multifaktioriellen Altersabklärung unterzogen. Mit Meldung der PI Traiskirchen vom 4.05.2016 wurde das BFA darüber informiert, dass die beschwerdeführende Partei bei der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachtes auf Weitergabe und Besitz nachgemachter und verfälschten Geldes zur Anzeige gebracht worden ist.Mit Meldung der PI Traiskirchen vom 4.05.2016 wurde das BFA darüber informiert, dass die beschwerdeführende Partei bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachtes auf Weitergabe und Besitz nachgemachter und verfälschten Geldes zur Anzeige gebracht worden ist. Am 08.06.2016 erfolgte eine Inhaftierung der beschwerdeführenden Partei durch das LPD Wien zwecks Einlieferung in das Landesgericht für Strafsachen Wien. Die erfolgte Inhaftierung des Beschwerdeführers wurde der EAST – Ost mit Schreiben vom 11.06.2016 (AS.185) nachweislich mitgeteilt. Mit Schreiben des BFA vom 24.06.2016 wurden die italienischen Behörden über die Aussetzung aufgrund unbekannten Aufenthaltes verständigt, bzw. darüber informiert dass gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III VO die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert ist. (AS 203)Mit Schreiben des BFA vom 24.06.2016 wurden die italienischen Behörden über die Aussetzung aufgrund unbekannten Aufenthaltes verständigt, bzw. darüber informiert dass gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin römisch drei VO die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert ist. (AS 203) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.07.2016 wurde die beschwerdeführende Partei aufgrund §27 Abs. 3 SMG (Suchtmittelgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

§43aAbs. 3 St

GB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten unter Setzung einer Probefrist von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Gem. §38 Abs. 1 Z1 StGB wurde die Vorhaft vom 8.6.2016 bis zum 11.07.2016 auf die Strafe angerechnet.

§389St

GB wurde der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt, diese Pauschalkosten wurden jedoch für dauernd uneinbringlich erklärt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.07.2016 wurde die beschwerdeführende Partei aufgrund §27 Absatz 3, SMG (Suchtmittelgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

§43aAbsatz 3, St

GB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten unter Setzung einer Probefrist von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Gem. §38 Absatz eins, Z1 StGB wurde die Vorhaft vom 8.6.2016 bis zum 11.07.2016 auf die Strafe angerechnet.

§389St

GB wurde der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt, diese Pauschalkosten wurden jedoch für dauernd uneinbringlich erklärt. Dem Untersuchungsauftrag vom 19.7.2016 entsprechend wurde mit medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.08.2016 nach Durchführung einer mulifaktoriellen Altersfeststellung festgestellt, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine zweifelsfrei auch bei Antragstellung volljährige Person handelt, die zum relevanten Verfahrenszeitpunkt, dem Antragszeitpunkt, mindestens 18,25 Jahre alt gewesen war. Die beschwerdeführende Partei wurde in Folge mittels Verfahrensanordnung vom 05.10.2016 für volljährig erklärt. (As. 297) Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.08.2016 wurde dem zuständigen Amt für Jugend und Familie die Obsorge in Wien gem. §211 Abs. 1, 2. Satz ABGB für den angenommen minderjährigen Beschwerdeführer zugewiesen.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.08.2016 wurde dem zuständigen Amt für Jugend und Familie die Obsorge in Wien gem. §211 Absatz eins, 2, Satz ABGB für den angenommen minderjährigen Beschwerdeführer zugewiesen. Am 04.11.2016 wurde nach Erhalt einer Rechtsberatung eine Einvernahme im Zulassungsverfahren mit der beschwerdeführenden Partei durchgeführt. Hierbei führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie sich gut fühlen würde. Sie sei nicht erkrankt, würde aktuell keine Medikamente benötigen und könne der Einvernahme folgten. Personen zu denen ein besonderes Nahe – bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, würden sich in Österreich nicht befinden. Befragt zu Italien führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie sich für einige Monate in Italien aufgehalten hätte. Sie könne nicht genau sagen, für wie lange. In Italien wäre sie ebenfalls in einem Lager versorgt und untergebracht worden. Eine Entscheidung hätte sie in Italien jedoch nicht erhalten. Hinsichtlich des Ergebnisses des Altersgutachtens befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie das nicht verstehe. Der zweite Arzt hätte ihr sogar gesagt, dass sie 23 Jahre alt sei. Das seitens der Behörde nunmehr festgelegte Alter würde nicht ihr richtiges Alter sein. Beweise hätte sie hinsichtlich ihrer Altersangaben nicht. Seitens des BFA aufgrund der erfolgten Zustimmung Italiens gem. Art. 18 1 d Dublin III VO angenommenen Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates informiert, führte die beschwerdeführende Partei befragt zu den Gründen, die gegen eine Rückführung in diesen Mitgliedsstaat sprechen aus, dass sie in Italien gewesen wäre. Dort hätte man sich jedoch nicht um sie gekümmert. Aus diesen Grund wolle sie nicht zurück nach Italien. Sie wäre dort auch nicht in die Schule gegangen und hätte dort auch keinen Sport betrieben. Sie wäre jetzt schon für längere Zeit in Österreich und würde hier die Schule besuchen. Sie betreibe auch ein wenig Sport. Dort wo sie derzeit wohnen würde, würde man sich sehr gut um sie kümmern. Sie hätte hier viele Freunde. Sie wolle nicht nach Italien zurück, da man sich hier wirklich gut um sie kümmern würde. In Italien hätte sie jedoch keine Freunde. Seitens des BFA hinsichtlich der angeführten mangelhaften Betreuung nachgefragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass der Ort in dem sie in Italien untergebracht worden wäre, für sie nicht okay gewesen wäre. Als sie nach Österreich gekommen wäre, hätte sie den Unterschied gesehen.Am 04.11.2016 wurde nach Erhalt einer Rechtsberatung eine Einvernahme im Zulassungsverfahren mit der beschwerdeführenden Partei durchgeführt. Hierbei führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie sich gut fühlen würde. Sie sei nicht erkrankt, würde aktuell keine Medikamente benötigen und könne der Einvernahme folgten. Personen zu denen ein besonderes Nahe – bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, würden sich in Österreich nicht befinden. Befragt zu Italien führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie sich für einige Monate in Italien aufgehalten hätte. Sie könne nicht genau sagen, für wie lange. In Italien wäre sie ebenfalls in einem Lager versorgt und untergebracht worden. Eine Entscheidung hätte sie in Italien jedoch nicht erhalten. Hinsichtlich des Ergebnisses des Altersgutachtens befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie das nicht verstehe. Der zweite Arzt hätte ihr sogar gesagt, dass sie 23 Jahre alt sei. Das seitens der Behörde nunmehr festgelegte Alter würde nicht ihr richtiges Alter sein. Beweise hätte sie hinsichtlich ihrer Altersangaben nicht. Seitens des BFA aufgrund der erfolgten Zustimmung Italiens gem. Artikel 18, 1 d Dublin römisch drei VO angenommenen Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates informiert, führte die beschwerdeführende Partei befragt zu den Gründen, die gegen eine Rückführung in diesen Mitgliedsstaat sprechen aus, dass sie in Italien gewesen wäre. Dort hätte man sich jedoch nicht um sie gekümmert. Aus diesen Grund wolle sie nicht zurück nach Italien. Sie wäre dort auch nicht in die Schule gegangen und hätte dort auch keinen Sport betrieben. Sie wäre jetzt schon für längere Zeit in Österreich und würde hier die Schule besuchen. Sie betreibe auch ein wenig Sport. Dort wo sie derzeit wohnen würde, würde man sich sehr gut um sie kümmern. Sie hätte hier viele Freunde. Sie wolle nicht nach Italien zurück, da man sich hier wirklich gut um sie kümmern würde. In Italien hätte sie jedoch keine Freunde. Seitens des BFA hinsichtlich der angeführten mangelhaften Betreuung nachgefragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass der Ort in dem sie in Italien untergebracht worden wäre, für sie nicht okay gewesen wäre. Als sie nach Österreich gekommen wäre, hätte sie den Unterschied gesehen. Mit Stellungnahme der MA 11 vom 14.11.2016 wurde hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des Kinder und Jugendhilfsträgers ausgeführt, dass hinsichtlich der Vertretungsbefugnis auf die ständige Rechtsprechung verwiesen werde, wonach die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes in diesem Punkt für das Asylverfahren und die befassten Verwaltungsbehörden bindend ist. (AsylGH 19.11.2010 C5 415-685-1/2010/3E, VwGH 07.03.2012 U1558/11, uvm.) Solange der Obsorge Beschluss dem Rechtsbestand angehört, ist er bindend und kann auch durch ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Altersgutachten nicht abgeändert werden. Dies, da eine Verfahrensanordnung nicht die materielle Rechtslage gestalten oder über formalrechtlich Rechtsverhältnisse gestaltend bzw. feststellend abgesprochen wird, kommt eine umgekehrte Bindung des Pflegschaftsgerichtes an die Altersfeststellung nicht in Betracht (AsylGH 28.11.2013, B2 435.414 – 1 /2013/5E). Die Verfahrensanordnung bzw. das Gutachten zur Altersfeststellung seien an das Pflegschaftsgericht weitergeleitet worden. Zur Altersfeststellung selbst wurde zusammenfassend ausgeführt, dass aus der aktuellen Studienlage aus den vorliegenden Untersuchungsergebnissen keine gesicherten Aussagen zur Klärung der Volljährigkeit ableitbar wären. Auf den Grundsatz des §13 Abs. 3 letzter Satz BFA – VG sei zu verweisen, der darauf verweist, dass im Zweifel vom Vorliegen einer Minderjährigkeit auszugehen sei. Zur geplanten Außerlandesbringung nach Italien wurde ausgeführt, dass aufgrund eines aktuellen Berichtes der schweizer Flüchtlingshilfe zu Italien in diesem Mitgliedsland systematische Mängel im Aufnahmesystem bestehen würden. Es drohe bei einer Rücküberstellung eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Eine individuelle Abklärungspflicht zur Versorgung der beschwerdeführenden Partei in Italien würde bestehen. Es wäre somit zu beantragen, im Zweifel von der Minderjährigkeit der beschwerdeführenden Partei auszugehen, bzw. den Antragsteller in Österreich zuzulassen.Mit Stellungnahme der MA 11 vom 14.11.2016 wurde hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des Kinder und Jugendhilfsträgers ausgeführt, dass hinsichtlich der Vertretungsbefugnis auf die ständige Rechtsprechung verwiesen werde, wonach die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes in diesem Punkt für das Asylverfahren und die befassten Verwaltungsbehörden bindend ist. (AsylGH 19.11.2010 C5 415-685-1/2010/3E, VwGH 07.03.2012 U1558/11, uvm.) Solange der Obsorge Beschluss dem Rechtsbestand angehört, ist er bindend und kann auch durch ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Altersgutachten nicht abgeändert werden. Dies, da eine Verfahrensanordnung nicht die materielle Rechtslage gestalten oder über formalrechtlich Rechtsverhältnisse gestaltend bzw. feststellend abgesprochen wird, kommt eine umgekehrte Bindung des Pflegschaftsgerichtes an die Altersfeststellung nicht in Betracht (AsylGH 28.11.2013, B2 435.414 – 1 /2013/5E). Die Verfahrensanordnung bzw. das Gutachten zur Altersfeststellung seien an das Pflegschaftsgericht weitergeleitet worden. Zur Altersfeststellung selbst wurde zusammenfassend ausgeführt, dass aus der aktuellen Studienlage aus den vorliegenden Untersuchungsergebnissen keine gesicherten Aussagen zur Klärung der Volljährigkeit ableitbar wären. Auf den Grundsatz des §13 Absatz 3, letzter Satz BFA – VG sei zu verweisen, der darauf verweist, dass im Zweifel vom Vorliegen einer Minderjährigkeit auszugehen sei. Zur geplanten Außerlandesbringung nach Italien wurde ausgeführt, dass aufgrund eines aktuellen Berichtes der schweizer Flüchtlingshilfe zu Italien in diesem Mitgliedsland systematische Mängel im Aufnahmesystem bestehen würden. Es drohe bei einer Rücküberstellung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Eine individuelle Abklärungspflicht zur Versorgung der beschwerdeführenden Partei in Italien würde bestehen. Es wäre somit zu beantragen, im Zweifel von der Minderjährigkeit der beschwerdeführenden Partei auszugehen, bzw. den Antragsteller in Österreich zuzulassen. Mit Bescheid des BFA vom 15.03.2017 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Art. 18Abs.

1 d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II.

§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 15.03.2017 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Artikel 18, Absatz eins, d der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde insbesondere moniert, dass Italien im betreffenden Verfahren bereits mit Datum 15.12.2015 seine Zustimmung erteilt habe. Die erfolgte Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund Inhaftierung für ein Jahr, würde somit die Überstellungsfrist bis maximal 15.12.2016 verlängern. Auch aus diesem Grund wäre das gegenständliche Verfahren zuzulassen. Die Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund Flüchtigkeit der beschwerdeführenden Partei sei zu Unrecht erfolgt. Die beschwerdeführende Partei habe sich zu diesem Zeitpunkt, bzw. zu den fraglichen Zeitpunkten nachweislich in Haft befunden. Warum dies die Behörde nicht berücksichtigt hat, bzw. diese Daten nicht im GVS System wären, könne nicht der beschwerdeführenden Partei zu Lasten zugerechnet werden. Insbesondere hätte sich die beschwerdeführende Partei in der in der GVS aufscheinenden Lücke vom 18.11.2015 bis zum 22.12.2015 in Haft befunden. Die Aussetzung aufgrund unbekannten Aufenthaltes wäre somit nicht rechtmäßig erfolgt. Das Verfahren wäre somit auf jeden Fall gem. §29 Abs. 2 Dublin III VO aufgrund Fristablaufes bereits am 15.12.2016 zuzulassen gewesen. Zudem wurden Aktenwidrigkeiten, bzw. eine mangelhafte Feststellung zum Alter des BF, bzw. mangelnde Länderfeststellungen zu Italien und auf diesen aufbauend eine mangelnde Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung, sowie die Notwendigkeit einer Einzelfallzusicherung moniert. Aus diesem Grund wäre zunächst die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Weiters wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Zulassung zum Verfahren, bzw. Zurückverweisung an die erste Instanz zur Vornahme der Erlassung eines neuen Bescheides beantragt.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde insbesondere moniert, dass Italien im betreffenden Verfahren bereits mit Datum 15.12.2015 seine Zustimmung erteilt habe. Die erfolgte Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund Inhaftierung für ein Jahr, würde somit die Überstellungsfrist bis maximal 15.12.2016 verlängern. Auch aus diesem Grund wäre das gegenständliche Verfahren zuzulassen. Die Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund Flüchtigkeit der beschwerdeführenden Partei sei zu Unrecht erfolgt. Die beschwerdeführende Partei habe sich zu diesem Zeitpunkt, bzw. zu den fraglichen Zeitpunkten nachweislich in Haft befunden. Warum dies die Behörde nicht berücksichtigt hat, bzw. diese Daten nicht im GVS System wären, könne nicht der beschwerdeführenden Partei zu Lasten zugerechnet werden. Insbesondere hätte sich die beschwerdeführende Partei in der in der GVS aufscheinenden Lücke vom 18.11.2015 bis zum 22.12.2015 in Haft befunden. Die Aussetzung aufgrund unbekannten Aufenthaltes wäre somit nicht rechtmäßig erfolgt. Das Verfahren wäre somit auf jeden Fall gem. §29 Absatz 2, Dublin römisch drei VO aufgrund Fristablaufes bereits am 15.12.2016 zuzulassen gewesen. Zudem wurden Aktenwidrigkeiten, bzw. eine mangelhafte Feststellung zum Alter des BF, bzw. mangelnde Länderfeststellungen zu Italien und auf diesen aufbauend eine mangelnde Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung, sowie die Notwendigkeit einer Einzelfallzusicherung moniert. Aus diesem Grund wäre zunächst die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Weiters wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Zulassung zum Verfahren, bzw. Zurückverweisung an die erste Instanz zur Vornahme der Erlassung eines neuen Bescheides beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: § 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraph 17, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet: "

(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
  1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
  2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen." Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes gegenwärtig nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W168.2152828.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.