BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 01.11.2015 nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierzu befragt zu seinen Personalien an, XXXXzu heißen und am XXXX geboren zu sein.Der Beschwerdeführer stellte am 01.11.2015 nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierzu befragt zu seinen Personalien an, XXXXzu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Eine Eurodac – Abfrage ergab eine Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Italien mit Datum 22.03.
GB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten unter Setzung einer Probefrist von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Gem. §38 Abs. 1 Z1 StGB wurde die Vorhaft vom 8.6.2016 bis zum 11.07.2016 auf die Strafe angerechnet.
GB wurde der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt, diese Pauschalkosten wurden jedoch für dauernd uneinbringlich erklärt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.07.2016 wurde die beschwerdeführende Partei aufgrund §27 Absatz 3, SMG (Suchtmittelgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
GB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten unter Setzung einer Probefrist von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Gem. §38 Absatz eins, Z1 StGB wurde die Vorhaft vom 8.6.2016 bis zum 11.07.2016 auf die Strafe angerechnet.
GB wurde der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt, diese Pauschalkosten wurden jedoch für dauernd uneinbringlich erklärt. Dem Untersuchungsauftrag vom 19.7.2016 entsprechend wurde mit medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.08.2016 nach Durchführung einer mulifaktoriellen Altersfeststellung festgestellt, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine zweifelsfrei auch bei Antragstellung volljährige Person handelt, die zum relevanten Verfahrenszeitpunkt, dem Antragszeitpunkt, mindestens 18,25 Jahre alt gewesen war. Die beschwerdeführende Partei wurde in Folge mittels Verfahrensanordnung vom 05.10.2016 für volljährig erklärt. (As. 297) Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.08.2016 wurde dem zuständigen Amt für Jugend und Familie die Obsorge in Wien gem. §211 Abs. 1, 2. Satz ABGB für den angenommen minderjährigen Beschwerdeführer zugewiesen.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.08.2016 wurde dem zuständigen Amt für Jugend und Familie die Obsorge in Wien gem. §211 Absatz eins, 2, Satz ABGB für den angenommen minderjährigen Beschwerdeführer zugewiesen. Am 04.11.2016 wurde nach Erhalt einer Rechtsberatung eine Einvernahme im Zulassungsverfahren mit der beschwerdeführenden Partei durchgeführt. Hierbei führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie sich gut fühlen würde. Sie sei nicht erkrankt, würde aktuell keine Medikamente benötigen und könne der Einvernahme folgten. Personen zu denen ein besonderes Nahe – bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, würden sich in Österreich nicht befinden. Befragt zu Italien führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie sich für einige Monate in Italien aufgehalten hätte. Sie könne nicht genau sagen, für wie lange. In Italien wäre sie ebenfalls in einem Lager versorgt und untergebracht worden. Eine Entscheidung hätte sie in Italien jedoch nicht erhalten. Hinsichtlich des Ergebnisses des Altersgutachtens befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie das nicht verstehe. Der zweite Arzt hätte ihr sogar gesagt, dass sie 23 Jahre alt sei. Das seitens der Behörde nunmehr festgelegte Alter würde nicht ihr richtiges Alter sein. Beweise hätte sie hinsichtlich ihrer Altersangaben nicht. Seitens des BFA aufgrund der erfolgten Zustimmung Italiens gem. Art. 18 1 d Dublin III VO angenommenen Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates informiert, führte die beschwerdeführende Partei befragt zu den Gründen, die gegen eine Rückführung in diesen Mitgliedsstaat sprechen aus, dass sie in Italien gewesen wäre. Dort hätte man sich jedoch nicht um sie gekümmert. Aus diesen Grund wolle sie nicht zurück nach Italien. Sie wäre dort auch nicht in die Schule gegangen und hätte dort auch keinen Sport betrieben. Sie wäre jetzt schon für längere Zeit in Österreich und würde hier die Schule besuchen. Sie betreibe auch ein wenig Sport. Dort wo sie derzeit wohnen würde, würde man sich sehr gut um sie kümmern. Sie hätte hier viele Freunde. Sie wolle nicht nach Italien zurück, da man sich hier wirklich gut um sie kümmern würde. In Italien hätte sie jedoch keine Freunde. Seitens des BFA hinsichtlich der angeführten mangelhaften Betreuung nachgefragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass der Ort in dem sie in Italien untergebracht worden wäre, für sie nicht okay gewesen wäre. Als sie nach Österreich gekommen wäre, hätte sie den Unterschied gesehen.Am 04.11.2016 wurde nach Erhalt einer Rechtsberatung eine Einvernahme im Zulassungsverfahren mit der beschwerdeführenden Partei durchgeführt. Hierbei führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie sich gut fühlen würde. Sie sei nicht erkrankt, würde aktuell keine Medikamente benötigen und könne der Einvernahme folgten. Personen zu denen ein besonderes Nahe – bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, würden sich in Österreich nicht befinden. Befragt zu Italien führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie sich für einige Monate in Italien aufgehalten hätte. Sie könne nicht genau sagen, für wie lange. In Italien wäre sie ebenfalls in einem Lager versorgt und untergebracht worden. Eine Entscheidung hätte sie in Italien jedoch nicht erhalten. Hinsichtlich des Ergebnisses des Altersgutachtens befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie das nicht verstehe. Der zweite Arzt hätte ihr sogar gesagt, dass sie 23 Jahre alt sei. Das seitens der Behörde nunmehr festgelegte Alter würde nicht ihr richtiges Alter sein. Beweise hätte sie hinsichtlich ihrer Altersangaben nicht. Seitens des BFA aufgrund der erfolgten Zustimmung Italiens gem. Artikel 18, 1 d Dublin römisch drei VO angenommenen Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates informiert, führte die beschwerdeführende Partei befragt zu den Gründen, die gegen eine Rückführung in diesen Mitgliedsstaat sprechen aus, dass sie in Italien gewesen wäre. Dort hätte man sich jedoch nicht um sie gekümmert. Aus diesen Grund wolle sie nicht zurück nach Italien. Sie wäre dort auch nicht in die Schule gegangen und hätte dort auch keinen Sport betrieben. Sie wäre jetzt schon für längere Zeit in Österreich und würde hier die Schule besuchen. Sie betreibe auch ein wenig Sport. Dort wo sie derzeit wohnen würde, würde man sich sehr gut um sie kümmern. Sie hätte hier viele Freunde. Sie wolle nicht nach Italien zurück, da man sich hier wirklich gut um sie kümmern würde. In Italien hätte sie jedoch keine Freunde. Seitens des BFA hinsichtlich der angeführten mangelhaften Betreuung nachgefragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass der Ort in dem sie in Italien untergebracht worden wäre, für sie nicht okay gewesen wäre. Als sie nach Österreich gekommen wäre, hätte sie den Unterschied gesehen. Mit Stellungnahme der MA 11 vom 14.11.2016 wurde hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des Kinder und Jugendhilfsträgers ausgeführt, dass hinsichtlich der Vertretungsbefugnis auf die ständige Rechtsprechung verwiesen werde, wonach die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes in diesem Punkt für das Asylverfahren und die befassten Verwaltungsbehörden bindend ist. (AsylGH 19.11.2010 C5 415-685-1/2010/3E, VwGH 07.03.2012 U1558/11, uvm.) Solange der Obsorge Beschluss dem Rechtsbestand angehört, ist er bindend und kann auch durch ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Altersgutachten nicht abgeändert werden. Dies, da eine Verfahrensanordnung nicht die materielle Rechtslage gestalten oder über formalrechtlich Rechtsverhältnisse gestaltend bzw. feststellend abgesprochen wird, kommt eine umgekehrte Bindung des Pflegschaftsgerichtes an die Altersfeststellung nicht in Betracht (AsylGH 28.11.2013, B2 435.414 – 1 /2013/5E). Die Verfahrensanordnung bzw. das Gutachten zur Altersfeststellung seien an das Pflegschaftsgericht weitergeleitet worden. Zur Altersfeststellung selbst wurde zusammenfassend ausgeführt, dass aus der aktuellen Studienlage aus den vorliegenden Untersuchungsergebnissen keine gesicherten Aussagen zur Klärung der Volljährigkeit ableitbar wären. Auf den Grundsatz des §13 Abs. 3 letzter Satz BFA – VG sei zu verweisen, der darauf verweist, dass im Zweifel vom Vorliegen einer Minderjährigkeit auszugehen sei. Zur geplanten Außerlandesbringung nach Italien wurde ausgeführt, dass aufgrund eines aktuellen Berichtes der schweizer Flüchtlingshilfe zu Italien in diesem Mitgliedsland systematische Mängel im Aufnahmesystem bestehen würden. Es drohe bei einer Rücküberstellung eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Eine individuelle Abklärungspflicht zur Versorgung der beschwerdeführenden Partei in Italien würde bestehen. Es wäre somit zu beantragen, im Zweifel von der Minderjährigkeit der beschwerdeführenden Partei auszugehen, bzw. den Antragsteller in Österreich zuzulassen.Mit Stellungnahme der MA 11 vom 14.11.2016 wurde hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des Kinder und Jugendhilfsträgers ausgeführt, dass hinsichtlich der Vertretungsbefugnis auf die ständige Rechtsprechung verwiesen werde, wonach die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes in diesem Punkt für das Asylverfahren und die befassten Verwaltungsbehörden bindend ist. (AsylGH 19.11.2010 C5 415-685-1/2010/3E, VwGH 07.03.2012 U1558/11, uvm.) Solange der Obsorge Beschluss dem Rechtsbestand angehört, ist er bindend und kann auch durch ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Altersgutachten nicht abgeändert werden. Dies, da eine Verfahrensanordnung nicht die materielle Rechtslage gestalten oder über formalrechtlich Rechtsverhältnisse gestaltend bzw. feststellend abgesprochen wird, kommt eine umgekehrte Bindung des Pflegschaftsgerichtes an die Altersfeststellung nicht in Betracht (AsylGH 28.11.2013, B2 435.414 – 1 /2013/5E). Die Verfahrensanordnung bzw. das Gutachten zur Altersfeststellung seien an das Pflegschaftsgericht weitergeleitet worden. Zur Altersfeststellung selbst wurde zusammenfassend ausgeführt, dass aus der aktuellen Studienlage aus den vorliegenden Untersuchungsergebnissen keine gesicherten Aussagen zur Klärung der Volljährigkeit ableitbar wären. Auf den Grundsatz des §13 Absatz 3, letzter Satz BFA – VG sei zu verweisen, der darauf verweist, dass im Zweifel vom Vorliegen einer Minderjährigkeit auszugehen sei. Zur geplanten Außerlandesbringung nach Italien wurde ausgeführt, dass aufgrund eines aktuellen Berichtes der schweizer Flüchtlingshilfe zu Italien in diesem Mitgliedsland systematische Mängel im Aufnahmesystem bestehen würden. Es drohe bei einer Rücküberstellung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Eine individuelle Abklärungspflicht zur Versorgung der beschwerdeführenden Partei in Italien würde bestehen. Es wäre somit zu beantragen, im Zweifel von der Minderjährigkeit der beschwerdeführenden Partei auszugehen, bzw. den Antragsteller in Österreich zuzulassen. Mit Bescheid des BFA vom 15.03.2017 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
1 d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II.
F die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 15.03.2017 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde insbesondere moniert, dass Italien im betreffenden Verfahren bereits mit Datum 15.12.2015 seine Zustimmung erteilt habe. Die erfolgte Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund Inhaftierung für ein Jahr, würde somit die Überstellungsfrist bis maximal 15.12.2016 verlängern. Auch aus diesem Grund wäre das gegenständliche Verfahren zuzulassen. Die Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund Flüchtigkeit der beschwerdeführenden Partei sei zu Unrecht erfolgt. Die beschwerdeführende Partei habe sich zu diesem Zeitpunkt, bzw. zu den fraglichen Zeitpunkten nachweislich in Haft befunden. Warum dies die Behörde nicht berücksichtigt hat, bzw. diese Daten nicht im GVS System wären, könne nicht der beschwerdeführenden Partei zu Lasten zugerechnet werden. Insbesondere hätte sich die beschwerdeführende Partei in der in der GVS aufscheinenden Lücke vom 18.11.2015 bis zum 22.12.2015 in Haft befunden. Die Aussetzung aufgrund unbekannten Aufenthaltes wäre somit nicht rechtmäßig erfolgt. Das Verfahren wäre somit auf jeden Fall gem. §29 Abs. 2 Dublin III VO aufgrund Fristablaufes bereits am 15.12.2016 zuzulassen gewesen. Zudem wurden Aktenwidrigkeiten, bzw. eine mangelhafte Feststellung zum Alter des BF, bzw. mangelnde Länderfeststellungen zu Italien und auf diesen aufbauend eine mangelnde Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung, sowie die Notwendigkeit einer Einzelfallzusicherung moniert. Aus diesem Grund wäre zunächst die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Weiters wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Zulassung zum Verfahren, bzw. Zurückverweisung an die erste Instanz zur Vornahme der Erlassung eines neuen Bescheides beantragt.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde insbesondere moniert, dass Italien im betreffenden Verfahren bereits mit Datum 15.12.2015 seine Zustimmung erteilt habe. Die erfolgte Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund Inhaftierung für ein Jahr, würde somit die Überstellungsfrist bis maximal 15.12.2016 verlängern. Auch aus diesem Grund wäre das gegenständliche Verfahren zuzulassen. Die Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund Flüchtigkeit der beschwerdeführenden Partei sei zu Unrecht erfolgt. Die beschwerdeführende Partei habe sich zu diesem Zeitpunkt, bzw. zu den fraglichen Zeitpunkten nachweislich in Haft befunden. Warum dies die Behörde nicht berücksichtigt hat, bzw. diese Daten nicht im GVS System wären, könne nicht der beschwerdeführenden Partei zu Lasten zugerechnet werden. Insbesondere hätte sich die beschwerdeführende Partei in der in der GVS aufscheinenden Lücke vom 18.11.2015 bis zum 22.12.2015 in Haft befunden. Die Aussetzung aufgrund unbekannten Aufenthaltes wäre somit nicht rechtmäßig erfolgt. Das Verfahren wäre somit auf jeden Fall gem. §29 Absatz 2, Dublin römisch drei VO aufgrund Fristablaufes bereits am 15.12.2016 zuzulassen gewesen. Zudem wurden Aktenwidrigkeiten, bzw. eine mangelhafte Feststellung zum Alter des BF, bzw. mangelnde Länderfeststellungen zu Italien und auf diesen aufbauend eine mangelnde Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung, sowie die Notwendigkeit einer Einzelfallzusicherung moniert. Aus diesem Grund wäre zunächst die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Weiters wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Zulassung zum Verfahren, bzw. Zurückverweisung an die erste Instanz zur Vornahme der Erlassung eines neuen Bescheides beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: § 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraph 17, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet: "
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W168.2152828.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.