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{'item': 'W171 2152747-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlW171 2152747-1 SpruchW171 2152747-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWET

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste in Österreich ein und stellte am 21.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde mit rechtskräftiger, negativer Entscheidung (rechtkräftig am 12.10.2010) beendet. Ein Aufenthaltstitel wurde nicht gewährt. 1.
  2. Am 20.11.2010 stellte der BF seinen ersten Folgeantrag. Dieses Verfahren wurde aufgrund der Ortsabwesenheit des BF eingestellt. 1.
  3. Am 06.07.2015 stellte der BF eine weiteren Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag), welcher mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 09.02.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 1 FPG erlassen wurde. Dabei wurde weiters festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig sei. Weiters wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diese Entscheidung des BFA wurde keine Beschwerde erhoben, sodass der Bescheid vom 09.02.2017 per 28.02.2017 in Rechtskraft erwuchs.1.
  4. Am 06.07.2015 stellte der BF eine weiteren Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag), welcher mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 09.02.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 1 FPG erlassen wurde. Dabei wurde weiters festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Weiters wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diese Entscheidung des BFA wurde keine Beschwerde erhoben, sodass der Bescheid vom 09.02.2017 per 28.02.2017 in Rechtskraft erwuchs. 1.
  5. Zuvor, am 03.02.2017 erhielt das BFA die Mitteilung, dass die marokkanischen Vertretungsbehörde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ihre Zustimmung erteilt haben. Der BF wurde zuvor am 02.02.2017 seitens der marokkanischen Vertretungsbehörde identifiziert. 1.
  6. Der BF befand sich vom 13.01.2017 bis 17.01.2017 in Untersuchungshaft, wurde sodann freigelassen und am 18.03.2017 im Rahmen einer Streitschlichtung durch die Polizei aufgegriffen und festgenommen. 1.
  7. In der am 18.03.2017 durchgeführten Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sich in ärztlicher Behandlung (Substitutionsbehandlung) zu befinden, über Euro 78,-- zu verfügen und in Österreich keine Familienangehörige, jedoch einige Freunde zu haben. Bei den vom BF genannten zwei weiblichen Personen handelte es sich um eine Person, die obdachlos gemeldet ist und die zweite Person befand sich zum damaligen Zeitpunkt in einer Einrichtung der Justiz. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an einen Sohn zu haben, der bei der von ihm angegebenen Bekannten (Mutter) wohnhaft sei. 1.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Ziff. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und gegen diesen eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliege. Am 03.02.2017 sei seitens der marokkanischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugesichert worden. Der BF habe in der Vergangenheit mehrere Aliasidentitäten verwendet und verfüge aktuell über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Er gehe keiner Beschäftigung nach, habe in Österreich keine Verwandten und auch sonst keine nennenswerten Anknüpfungspunkte. Der BF könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen, da ihm ein gültiges Reisedokument fehle.1.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziff. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und gegen diesen eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliege. Am 03.02.2017 sei seitens der marokkanischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugesichert worden. Der BF habe in der Vergangenheit mehrere Aliasidentitäten verwendet und verfüge aktuell über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Er gehe keiner Beschäftigung nach, habe in Österreich keine Verwandten und auch sonst keine nennenswerten Anknüpfungspunkte. Der BF könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen, da ihm ein gültiges Reisedokument fehle. Durch das Verhalten des BF habe er die Tatbestandsmerkmale des § 76 Absatz 3 Ziffer 1, 3, 8 und 9 erfüllt. Der BF habe durch sein untertauchen und seine damit einhergehende Nichtmitwirkung nicht nur die Abschiebung behindert, sondern versuche er diese eindeutig zu umgehen. Er sei nicht ausreisewillig und bereits mehrmals im Bundesgebiet untergetaucht. Es seien keinerlei familiäre bzw. private nennenswerte Beziehungen in Österreich erkennbar und sei daher der Grad seiner sozialen Verankerung als sehr gering einzustufen. Der BF gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und könne keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes vorweisen. Er sei durch seine vielfachen Verurteilungen neben seinen Aufenthalten in diversen Justizanstalten oftmals ohne Meldung im Inland gewesen. Die Gesamtheit der vorliegenden Handlungsweise, sowie des Verhaltens des BF zeige eine nachhaltige und kategorische Abneigung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Aufgrund der Verschleierung seiner Identität und der Entziehung durch Untertauchen im Zusammenhang mit der fehlenden integrativen Bindung zu Österreich sei von einer erheblichen Fluchtgefahr des BF auszugehen. Aufgrund der vorliegenden Wohn- und Familiensituation sei darüber hinaus ebenso ein beträchtliches Risiko des Untertauchens angezeigt.Durch das Verhalten des BF habe er die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3 Ziffer 1, 3, 8 und 9 erfüllt. Der BF habe durch sein untertauchen und seine damit einhergehende Nichtmitwirkung nicht nur die Abschiebung behindert, sondern versuche er diese eindeutig zu umgehen. Er sei nicht ausreisewillig und bereits mehrmals im Bundesgebiet untergetaucht. Es seien keinerlei familiäre bzw. private nennenswerte Beziehungen in Österreich erkennbar und sei daher der Grad seiner sozialen Verankerung als sehr gering einzustufen. Der BF gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und könne keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes vorweisen. Er sei durch seine vielfachen Verurteilungen neben seinen Aufenthalten in diversen Justizanstalten oftmals ohne Meldung im Inland gewesen. Die Gesamtheit der vorliegenden Handlungsweise, sowie des Verhaltens des BF zeige eine nachhaltige und kategorische Abneigung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Aufgrund der Verschleierung seiner Identität und der Entziehung durch Untertauchen im Zusammenhang mit der fehlenden integrativen Bindung zu Österreich sei von einer erheblichen Fluchtgefahr des BF auszugehen. Aufgrund der vorliegenden Wohn- und Familiensituation sei darüber hinaus ebenso ein beträchtliches Risiko des Untertauchens angezeigt. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihre Notwendigkeit ergebe daher im vorliegenden Fall ein höheres Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung. Ein gelinderes Mittel sei nicht möglich, da damit nicht das Auslangen gefunden werden könne. Durch die persönliche Lebenssituation des BF, sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei ein beträchtliches Risiko des Untertauchens evident. Beim BF sei Haftfähigkeit gegeben und werde daher die gegenständliche Schubhaft verhängt. 1.
  10. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass der BF am 07.02.2017 rechtskräftig seitens des Landesgerichtes XXXX zu einer 7-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und eine Vollzugsanordnung erlassen worden sei. Es sei dem BF daraufhin an seine angegebene Meldeadresse in einer Obdachlosenunterkunft die Aufforderung zum Strafantritt übersandt worden. Dieser Umstand sei der belangten Behörde bekannt gewesen bzw. hätte dies aufgrund ihrer reichhaltigen Datenbestände bekannt sein müssen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe die Behörde auf den kommenden Strafantritt hingewiesen. Dennoch sei die gegenständliche Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet worden. Die Schubhaft und Abschiebung würde jedoch den Vollzug einer gerichtlichen Freiheitsstrafe vereiteln. Eine gerichtliche Strafhaft gehe der Schubhaft vor. Bei angeordnetem Vollzug habe die Behörde für diesen Vollzug zu sorgen und nicht die Schubhaft zu verhängen.1.
  11. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass der BF am 07.02.2017 rechtskräftig seitens des Landesgerichtes römisch 40 zu einer 7-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und eine Vollzugsanordnung erlassen worden sei. Es sei dem BF daraufhin an seine angegebene Meldeadresse in einer Obdachlosenunterkunft die Aufforderung zum Strafantritt übersandt worden. Dieser Umstand sei der belangten Behörde bekannt gewesen bzw. hätte dies aufgrund ihrer reichhaltigen Datenbestände bekannt sein müssen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe die Behörde auf den kommenden Strafantritt hingewiesen. Dennoch sei die gegenständliche Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet worden. Die Schubhaft und Abschiebung würde jedoch den Vollzug einer gerichtlichen Freiheitsstrafe vereiteln. Eine gerichtliche Strafhaft gehe der Schubhaft vor. Bei angeordnetem Vollzug habe die Behörde für diesen Vollzug zu sorgen und nicht die Schubhaft zu verhängen. Auch sei unerfindlich, weshalb ein laut Schubhaftbescheid angeblich schon vor dem 18.03.2017 zugesagtes Heimreisezertifikat nicht schon längst vorliege, sodass davon auszugehen sei, dass aufgrund der notorischen Nichtkooperation der marokkanischen Behörden in Schubhaftsachen auch im vorliegenden Fall ein rechtzeitiges Erlangen eines Heimreisezertifikates fraglich sei und daher der behauptete Zweck der Schubhaft nicht erreicht werden könne. Schließlich wurde Kostenersatz und der Ersatz einer Gebühr geltend gemacht, beziehungsweise beantragt. 1.
  12. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Verhängung der Schubhaft die einzige Möglichkeit sei, den nunmehr seit mehreren Jahren in Österreich befindlichen Beschwerdeführer sicher nach Marokko überstellen zu können. Im vorliegenden Fall sei von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen und sei die Verhängung der Schubhaft auch verhältnismäßig. Dies sei im bekämpften Mandatsbescheid auch überaus detailliert dargestellt und habe der Genannte mehrmals unterschiedliche Identitäten verwendet um die behördlichen Verfahren offensichtlich zu verzögern bzw. daraus sonstige Vorteile zu ziehen. Er sei immer wieder untergetaucht und habe sich dem Zugriff der Behörden entzogen. Trotz des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet seien in den Verfahren keinerlei integrationsverstärkende Hinweise hervorgekommen. Der BF habe wiederholt Asylanträge gestellt, sei jedoch beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Zur Verhängung eines gelinderen Mittels sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zielführend. Von den marokkanischen Behörden zugesagte Ausstellungen von Heimreisezertifikaten werden in derartigen Fällen allerdings erst nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung am Tag vor dem Abflug an die Behörde übermittelt. Im vorliegenden Fall sei ein Flug für den 22.04.2017 gebucht. Aufgrund des mit der marokkanischen Botschaft akkordierten Prozedere zur Ausstellung von Ersatzreisedokumenten sei daher davon auszugehen, dass auch diesfalls rechtzeitig ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Es sei richtig, dass der BF seit 10.02.2017 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, doch sei eine schnellstmögliche Effektuierung der Außerlandesbringung des BF gleichsam im gesteigerten öffentlichem Interesse. Aufgrund der prekären finanziellen Lage des BF, der von ihm angegebenen Drogensucht, sowie der bisherigen Delinquenz ist darüber hinaus davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft jedenfalls untertauchen würde, weshalb an der baldigen zwangsweisen Rückkehr nach Marokko ein besonderes, verstärktes öffentliches Interesse bestehe. Hinsichtlich eines Vorranges der Strafhaft gegenüber der Schubhaft sei der Behörde keine gesetzliche Regelung bekannt. Das BFA begehrte den Ersatz des gesetzmäßig zustehenden Verfahrensaufwandes in Höhe von Euro 426,
  13. 1.
  14. Die Stellungnahme des BFA vom 12.04.2017 wurde der Rechtsvertretung des BF am 13.04.2017 zur allfälligen Stellungnahme bis 14.04.2017 übermittelt. 1.
  15. Die Rechtsvertretung machte von ihrem eingeräumten Recht zur Stellungnahme keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Zur Person und zum Verfahren: 1.
  17. Der Verfahrensgang unter I. wird zur Feststellung erhoben.1.
  18. Der Verfahrensgang unter römisch eins. wird zur Feststellung erhoben. 1.
  19. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stelle am 21.05.2010, am 20.11.2010 und am 06.07.2015 je einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  20. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger.1.
  21. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger. 1.
  22. Er leidet an einer Hepatitis C-Erkrankung und befindet sich in einer Drogensubstitutionsbehandlung. 1.
  23. Der BF ist fünffach vorbestraft. 1.
  24. Er wurde am 18.03.2017 festgenommen und es wurde gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  25. Die Asylverfahren des BF sind abgeschlossen. Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung liegt vor. Die Abschiebung des BF ist durchführbar. 2.
  26. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde am 03.02.2017 durch die marokkanische Vertretungsbehörde zugesagt. Das Heimreisezertifikat wird aller Voraussicht nach am Tag vor der Außerlandesbringung ausgestellt und an das BFA übermittelt werden. 2.
  27. Der BF ist haftfähig. 2.
  28. Die Abschiebung ist für den 22.04.2017 organisiert. Zum Sicherungsbedarf: 3.
  29. Der BF bediente sich in Österreich mehrerer unterschiedlicher Identitäten. 3.
  30. Er war für die Behörde trotz laufender Verfahren oftmals nicht greifbar, da er weder eine Meldeadresse hatte, noch der Behörde eine Adresse seines Verbleibes bekannt gab. 3.
  31. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 3.
  32. Der BF hat sich dem Erstantragsverfahren, sowie dem ersten Folgeantragsverfahren entzogen und war ohne ermittelbare Adresse über mehrere Jahre untergetaucht. 3.
  33. Er hat bei Bestehen einer durchsetzbaren Ausweisung (negative Entscheidung vom 21.05.2010 mit Ausweisung) zwei weitere Folgeanträge gestellt und wiederholt gegen ihn treffende Melde- bzw. Mitwirkungspflichten durch Unterlassung der Meldung einer Abgabestelle bzw. Unterkunft verstoßen. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
  34. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. 4.
  35. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich. 4.
  36. Eine vom BF behauptete Vaterschaft konnte bisher nicht verifiziert werden. 4.
  37. Er verfügt im Inland nicht über einen gesicherten Wohnsitz. 4.
  38. Der BF verfügt über kein Vermögen im Inland. 4.
  39. Der BF ist in Österreich nicht nennenswert sozial verankert.
  40. Beweiswürdigung: 2.
  41. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.5.): Die Feststellungen zur Person und zum Verfahrensgang beruhen im Wesentlichen auf die Angaben im Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung über die Erkrankung des Beschwerdeführers (1.3.) sowie die Durchführung einer Drogensubstitutionbehandlung beziehen sich auf die glaubwürdigen Angaben des BF in der Einvernahme vom 18.03.
  42. Aufgrund eines Auszugs aus dem Strafregister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bisher in Österreich fünf Mal strafrechtlich verurteilt worden ist. Der BF hat insgesamt seit 2011 ca. 19 Monate in Freiheitsstrafe verbracht. Weit überwiegend handelte es sich um Verurteilungen im Zusammenhang mit dem SMG. 2.
  43. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.): Aus den im Akt erliegenden Auszügen ergibt sich, dass sämtliche Asylverfahren hinsichtlich des BF mittlerweile abgeschlossen sind. Zuletzt stellte der BF am 06.07.2015 seinen zweiten Folgeantrag, welcher mit rechtskräftiger Entscheidung des BFA vom 09.02.2017 zurückgewiesen wurde. Dabei wurde ebenso eine Rückkehrentscheidung, als auch ein Einreiseverbot erlassen. Die Abschiebung wurde für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid des BFA hat der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben. Es liegt daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Die Abschiebung des BF ist durchführbar. Die Feststellungen zu 2.
  44. hinsichtlich der hohen Wahrscheinlichkeit der rechtzeitigen Ausstellungen des Heimreiszertifikates bezieht sich auf ein im Akt einliegendes Informationsmail vom 03.02.2017, aus dem sich ergibt, dass der BF seitens der marokkanischen Botschaft positiv identifiziert worden sei und daher alle weiteren Veranlassungen hinsichtlich der Ausstellung und Abholung eines Heimreisezertifikates einleitet werden mögen. Im Zusammenhang mit der Information aus der Stellungnahme der Behörde vom 12.04.2017 über das konkrete Prozedere der Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die marokkanische Botschaft ergibt sich für das erkennende Gericht, dass im vorliegenden Fall mit einer für das Verfahren maßgeblichen hohen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass für den BF rechtzeitig ein Heimreisezertifikat vorliegen wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte für das Gericht, an der Schilderung des Prozedere seitens der Behörde zu zweifeln und lässt sich bereits anhand der positiven Identifizierung des BF als marokkanischer Staatangehöriger eine klare Tendenz in Richtung einer Beendigung der Schubhaft durch Außerlandesbringung erkennen. Hinsichtlich der Haftfähigkeit (2.3.) des BF darf festgehalten werden, dass sich aufgrund der Angaben im Auszug aus der Anhaltedatei, sowie aufgrund der vorliegenden Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte für eine allenfalls gegebene Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben haben. Aufgrund der informativen Stellungnahme des BFA vom 12.04.2017 ergibt sich, dass die Abschiebung des BF für den 22.04.2017 bereits organisiert wurde. 2.
  45. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.): Die Feststellung hinsichtlich unterschiedlicher Identitäten des BF (3.1.) beruht auf die aus dem Akt entnehmbare Information in Zusammensicht mit dem Bescheid des BFA zu Zahl XXXX vom 09.07.2017 aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer seinen Nachnamen in Österreich auch mit XXXX und sein Geburtsdatum auch mit 31.03.1992, oder aber auch mit 03.10.1993 angegeben hat.Die Feststellung hinsichtlich unterschiedlicher Identitäten des BF (3.1.) beruht auf die aus dem Akt entnehmbare Information in Zusammensicht mit dem Bescheid des BFA zu Zahl römisch 40 vom 09.07.2017 aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer seinen Nachnamen in Österreich auch mit römisch 40 und sein Geburtsdatum auch mit 31.03.1992, oder aber auch mit 03.10.1993 angegeben hat. Der Beschwerdeführer stellte, wie bereits festgehalten, am 21.05.2010 in Österreich seinen ersten Asylantrag. Seine erste Registrierung im zentralen Melderegister findet sich jedoch erst mit dem 16.04.2012 (JA XXXX). Bis dahin bestand keine melderechtliche Registrierung des BF in Österreich und war er daher für die Behörde während des laufenden Verfahrens nicht greifbar. Das Verfahren hinsichtlich seines zweiten Asylantrags (erster Folgeantrag) vom 20.11.2010 wurde in weiterer Folge wegen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt. Auch hier zeigt sich klar, dass der Beschwerdeführer mangelndes Interesse an der baldigen Beendigung seiner Antragsverfahren gehabt haben muss. Die diesbezügliche Feststellung zu 3.
  46. ergibt sich daher im Wesentlichen aus den objektivierten Daten im ZMR.Der Beschwerdeführer stellte, wie bereits festgehalten, am 21.05.2010 in Österreich seinen ersten Asylantrag. Seine erste Registrierung im zentralen Melderegister findet sich jedoch erst mit dem 16.04.2012 (JA römisch 40 ). Bis dahin bestand keine melderechtliche Registrierung des BF in Österreich und war er daher für die Behörde während des laufenden Verfahrens nicht greifbar. Das Verfahren hinsichtlich seines zweiten Asylantrags (erster Folgeantrag) vom 20.11.2010 wurde in weiterer Folge wegen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt. Auch hier zeigt sich klar, dass der Beschwerdeführer mangelndes Interesse an der baldigen Beendigung seiner Antragsverfahren gehabt haben muss. Die diesbezügliche Feststellung zu 3.
  47. ergibt sich daher im Wesentlichen aus den objektivierten Daten im ZMR. Hinsichtlich des Bestehens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf auf die Ausführungen zur Voraussetzung der Schubhaft verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat sich bereits dem ersten Asylverfahren qualifiziert entzogen, da sich aus dem ZMR ergibt, dass er erst im April 2012 erstmalig einen Hauptwohnsitz in Österreich begründet hat. Es war daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Antragsverfahren mehrmals (auch über mehrere Jahre), wie etwa von Asylantragsstellungen im Jahr 2010 bis zur ersten melderechtlichen Eintragung 2012, zwar offenbar im Inland aufhältig gewesen ist, jedoch für die Behörde nicht erreichbar gewesen ist. Er hat daher, wie § 76 Abs. 3 Zi. 8 FPG normiert, während des Bestehens einer durchsetzbaren Ausweisung weitere Asylanträge gestellt und im Rahmen dieser Verfahren ihn betreffende Melde- bzw. Mitwirkungspflichten verletzt.Hinsichtlich des Bestehens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf auf die Ausführungen zur Voraussetzung der Schubhaft verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat sich bereits dem ersten Asylverfahren qualifiziert entzogen, da sich aus dem ZMR ergibt, dass er erst im April 2012 erstmalig einen Hauptwohnsitz in Österreich begründet hat. Es war daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Antragsverfahren mehrmals (auch über mehrere Jahre), wie etwa von Asylantragsstellungen im Jahr 2010 bis zur ersten melderechtlichen Eintragung 2012, zwar offenbar im Inland aufhältig gewesen ist, jedoch für die Behörde nicht erreichbar gewesen ist. Er hat daher, wie Paragraph 76, Absatz 3, Zi. 8 FPG normiert, während des Bestehens einer durchsetzbaren Ausweisung weitere Asylanträge gestellt und im Rahmen dieser Verfahren ihn betreffende Melde- bzw. Mitwirkungspflichten verletzt. 2.
  48. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.6.): Die Feststellungen zu 4.1., 4.2., 4.
  49. und 4.
  50. ergeben sich aus den unbedenklichen eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 18.03.
  51. Hinsichtlich der Feststellung zu 4.
  52. wird näher erläutert, dass sich bereits aus den weiteren vorliegenden Daten ergibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner oftmaligen gerichtlichen Verurteilungen und Haftaufenthalte gemeinsam mit der Tatsache, dass er bisher im Inland lediglich für eine Zeitspanne von neun Monaten eine Hauptwohnsitzmeldung außerhalb einer Justizanstalt gehabt hat, dass der Beschwerdeführer im Gleichklang mit seinen eigenen Angaben ganz offenbar nicht über nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte im Inland verfügt. Gleiches gilt hinsichtlich der Feststellung zu 4.
  53. über einen nicht gegebenen gesicherten Wohnsitz. Auch hier lässt ein Einblick in das ZMR lediglich einen kurzen Aufenthalt in einer Privatwohnung (neun Monate) erkennen. Die anderen Meldungen betreffen entweder Obdachlosmeldungen oder Hauptmeldungen an den Adressen einer Justizanstalt. Hinsichtlich der Feststellung zu 4.
  54. wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung des zweiten Folgeantrags am 06.07.2015 auf Seite 5 selbst angibt, dass er seine Vaterschaft nicht anerkannt hat und dass es kein Dokument gibt, aus dem sich seine Vaterschaft ergeben würde. Sein Sohn sei bei Pflegeeltern und weder die Mutter, noch er hätten ein Sorgerecht für ihn. Nach Einsicht in das zentrale Melderegister in Bezug auf die als Sohn genannte Person ergibt sich, dass diese seit 23.02.2013 offenbar in der Obhut von Pflegeeltern außerhalb von XXXX untergebracht ist.Hinsichtlich der Feststellung zu 4.
  55. wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung des zweiten Folgeantrags am 06.07.2015 auf Seite 5 selbst angibt, dass er seine Vaterschaft nicht anerkannt hat und dass es kein Dokument gibt, aus dem sich seine Vaterschaft ergeben würde. Sein Sohn sei bei Pflegeeltern und weder die Mutter, noch er hätten ein Sorgerecht für ihn. Nach Einsicht in das zentrale Melderegister in Bezug auf die als Sohn genannte Person ergibt sich, dass diese seit 23.02.2013 offenbar in der Obhut von Pflegeeltern außerhalb von römisch 40 untergebracht ist. 2.
  56. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Die bestehenden Angaben im Akt waren ausreichend, die gegebene Sachlage klar beurteilen zu können, weshalb von einer persönlichen Befragung des ebenso Abstand genommen werden konnte.
  57. Rechtliche Beurteilung: 3.
  58. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
  59. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
  60. Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Zur Judikatur: 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.
  3. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte bisher 3 Asylanträge in Österreich. Er wurde seit seiner Einreise fünfmal straffällig und bediente er sich bei den verschiedenen Verfahren mehrere unterschiedlicher Identitäten. Trotz laufender Verfahren im Inland war er für die Behörden oftmals nicht greifbar und konnte keine Aufenthaltsadresse des BF ermittelt werden. Er hat sich insbesondere sowohl dem Erstantragsverfahren, als auch dem ersten Folgeantragsverfahren durch Untertauchen entzogen und so auch sein mangelndes Interesse an der Beendigung dieser Verfahren durch sein Untertauchen unter Beweis gestellt. Im Wissen vom Bestehen einer durchsetzbaren Ausweisung im Jahr 2010 ließ er sich nicht abhalten, zwei weitere Folgeanträge zu stellen und dennoch an den Verfahren nicht ausreichend mitzuwirken. Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat keine Familienangehörigen in Österreich. Eine behauptete Vaterschaft im Inland konnte nicht objektiviert werden und ist der Beschwerdeführer nicht zuletzt aufgrund seiner häufigen Haftaufenthalte, in Österreich nicht nennenswert sozial veranlagt. Das erkennende Gericht sieht daher im Gleichklang mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid die dort angeführten Tatbestandselemente des § 76 Abs. 3 Zi. 1, 3, 8 und 9 als erfüllt an. Die Überprüfung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat daher ergeben, dass der BF, der bisher nicht freiwillig aus Österreich ausgereist ist, in keiner Weise vertrauenswürdig ist. Es ist damit zu rechnen, dass er auf freiem Fuße eine in Aussicht gestellte Abschiebung in seinen Herkunftsstaat durch Untertauchen vereiteln würde. Das Gericht geht daher im Gleichklang mit der Behörde vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BFA aus.Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte bisher 3 Asylanträge in Österreich. Er wurde seit seiner Einreise fünfmal straffällig und bediente er sich bei den verschiedenen Verfahren mehrere unterschiedlicher Identitäten. Trotz laufender Verfahren im Inland war er für die Behörden oftmals nicht greifbar und konnte keine Aufenthaltsadresse des BF ermittelt werden. Er hat sich insbesondere sowohl dem Erstantragsverfahren, als auch dem ersten Folgeantragsverfahren durch Untertauchen entzogen und so auch sein mangelndes Interesse an der Beendigung dieser Verfahren durch sein Untertauchen unter Beweis gestellt. Im Wissen vom Bestehen einer durchsetzbaren Ausweisung im Jahr 2010 ließ er sich nicht abhalten, zwei weitere Folgeanträge zu stellen und dennoch an den Verfahren nicht ausreichend mitzuwirken. Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat keine Familienangehörigen in Österreich. Eine behauptete Vaterschaft im Inland konnte nicht objektiviert werden und ist der Beschwerdeführer nicht zuletzt aufgrund seiner häufigen Haftaufenthalte, in Österreich nicht nennenswert sozial veranlagt. Das erkennende Gericht sieht daher im Gleichklang mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid die dort angeführten Tatbestandselemente des Paragraph 76, Absatz 3, Zi. 1, 3, 8 und 9 als erfüllt an. Die Überprüfung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat daher ergeben, dass der BF, der bisher nicht freiwillig aus Österreich ausgereist ist, in keiner Weise vertrauenswürdig ist. Es ist damit zu rechnen, dass er auf freiem Fuße eine in Aussicht gestellte Abschiebung in seinen Herkunftsstaat durch Untertauchen vereiteln würde. Das Gericht geht daher im Gleichklang mit der Behörde vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BFA aus. 3.1.
  4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF nennenswerte Kontakte im Inland geknüpft hat, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Dies gab der BF in der Einvernahme auch selbst nicht an. Die vom BF genannten Bekannten befinden sich nach Einsicht in das ZMR entweder in einer Obdachlosenbetreuung, oder in einer Einrichtung der Justiz, weshalb hier nicht von einer tiefgreifenden Beziehung im Sinne eines sozialen Netzes für den BF ausgegangen werden kann. Auch verfügt der BF nachweislich nicht über einen gesicherten Wohnsitz, sodass das erkennende Gericht daher - wie oben angeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft ausgeht, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb der kommenden Tage tatsächlich mit einer Rückführung (Abschiebung) zu rechnen ist. 3.1.
  5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer bereits konkret angesetzten Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und im Inland erfolgreich untertauchen würde. Auch ist in keiner Weise klar hervorgekommen, dass der BF in jedem Fall der Aufforderung zum Strafhaftantritt Folge leisten würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der BF wäre obdachlos und sozial entwurzelt. Er war in der Vergangenheit nicht gewillt, seinen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu legalisieren und war auch bisher nicht willig, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könnte. 3.1.
  6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.1.
  7. Die Behörde hat ein ordentliches Mandatsverfahren durchgeführt und ihre Beweggründe für die Annahme von Fluchtgefahr und die Notwendigkeit der Verhängung von Schubhaft im Rahmen der Begründung ausreichend erörtert. Aus dem gerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung mit großer Wahrscheinlichkeit von der rechzeitigen Ausstellung des Heimreisezertifikates für den BF ausgegangen werden kann. Aufgrund der zeitlichen Nähe zu seinem nahenden Abschiebetermin am 22.04.2017 und der im Akt nachvollziehbar dargelegten Betreibungsschritte bei der marokkanischen Botschaft, stellen sich die in der Beschwerdeschrift seitens Rechtsvertretung geäußerten Zweifel an einer Effektuierbarkeit der Abschiebung nicht als begründet dar. 3.1.
  8. Ein Vorrang des Vollzuges einer Strafhaft vor der Verhängung einer Schubhaft, wie ihn die Rechtsvertretung des BF in der Beschwerdeschrift behauptet, ist nicht normiert. Weder die Beschwerdeschrift, noch die eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme wurde durch die Rechtsvertretung genutzt, diesbezüglich nähere Ausführungen zu erstatten. Das erkennende Gericht vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass sich aus einer Zusammensicht sämtlicher bezughabender Rechtsnormen weder ein Vorrang für die Schubhaft, noch ein Vorrang für die Strafhaft ergibt. Es sind Fälle bekannt, bei denen nach Beendigung einer Strafhaft im Anschluss daran die Schubhaft über Fremde verhängt worden ist. Ebenso ist es denkbar, dass Personen, welche in Schubhaft befindlich waren, jedoch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder dergleichen zu enthaften wären, bei einer offenen Freiheitsstrafe auch direkt in Strafhaft überführt werden könnten. Das Gericht sieht daher keinen Vorrang der Strafhaft vor der Verhängung der Schubhaft und kann diesbezüglichen einen Aufhebungsgrund für die laufende Schubhaft erkennen. 3.1.
  9. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. § 80/6 FPG wird verwiesen.Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. Paragraph 80 /, 6, FPG wird verwiesen. Zu Spruchpunkt III. und IV. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W171.2152747.1.00

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