Obsah (11)
Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlW173 2130789-1 SpruchW173 2130789-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLIN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Antrag von XXXX (in der Folge BF) vom 2.12.2002 auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG wurde nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 13.2.2003 auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von 40% basierend auf den Richtsätzen der Richtsatzverordnung mit Bescheid vom 2.4.2003 abgewiesen.
- Der Antrag von römisch 40 (in der Folge BF) vom 2.12.2002 auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG wurde nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 13.2.2003 auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von 40% basierend auf den Richtsätzen der Richtsatzverordnung mit Bescheid vom 2.4.2003 abgewiesen.
- Am 28.1.2016 beantragte der BF die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde). Als Gesundheitsschädigungen gab der BF Cervicalsyndrom, Wirbelsäulenbeschwerden, Ischiaphie, Arthrose und Fußbeschwerden an. Angeschlossen war ein orthopädischer Befund vom 9.4.
- Weitere medizinische Befunde wurden in der Folge vorgelegt. Dazu zählten Digitalröntgen zum Schultergelenk vom 28.1.2016, zu den Sprunggelenken vom 9.9.2015 und 10.5.2012, ein Befund eines FA für Orthopädie vom 8.8.2012 und eine MRT zum linken Sprunggelenk vom 27.7.
- Am 15.4.2016 erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX MXXXXt, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Im Gutachten vom 29.4.2016 wurde unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit
- Am 28.1.2016 beantragte der BF die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde). Als Gesundheitsschädigungen gab der BF Cervicalsyndrom, Wirbelsäulenbeschwerden, Ischiaphie, Arthrose und Fußbeschwerden an. Angeschlossen war ein orthopädischer Befund vom 9.4.
- Weitere medizinische Befunde wurden in der Folge vorgelegt. Dazu zählten Digitalröntgen zum Schultergelenk vom 28.1.2016, zu den Sprunggelenken vom 9.9.2015 und 10.5.2012, ein Befund eines FA für Orthopädie vom 8.8.2012 und eine MRT zum linken Sprunggelenk vom 27.7.
- Am 15.4.2016 erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. römisch 40 MXXXXt, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Im Gutachten vom 29.4.2016 wurde unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit 30v. H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte – in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise Folgendes: " .. .. Anamnese: Keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. 1961 Beinhautentzündung des Brustbeines. Operiert. Strumaoperation. Gallenoperation Derzeitige Beschwerden: Schmerzen in beiden Schultergelenken mit Ausstrahlung in beiden Hände. Muss jeden Tag Übungen machen. Bei starken Schmerzen Infiltrationen bei Dr. GXXXX. Habe auch mit dem linken Sprunggelenk zu tun. Habe hier einen Fersensporn. Behandelt mit Laser, Stoßwelle. Ohne orthopädischen Schuhen kann ich nicht gehen. Fehlstellung im linken Sprunggelenk. Schwellungsneigung wird angegeben. Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Physikalische Therapie laufend. Infiltration mit Xyloneural und Cortison beim Orthopäden. Homöopathische Therapie und Tabletten. Orthopädische Schuhe. Sozialanamnese: Wohnung 8.Stock mit Aufzug. Zusammenfassung relevanter Befunge (inkl. Datumsangabe): Im Rahmen der Untersuchung vorgelegt RÖ und Sonsgraphie beider Schultern, 28.1.2016, Diagnosezentrum XXXX: Radiologisch eine Schultergelenksabnützung rechts mehr als links mit im US-Bild abnützungsbedingter Verschmälerung der RM. Rö beider Sprunggelenke und beider Vorfüße, 9.9.2015, Diagnosezentrum XXXX: Mäßige Abnützung im OSG beider Seiten. Spreizfuß mit Hallux valgus Fehlstellung. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, orthopädische Schuhe. An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ, Rechtshänder. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Haut ist rosig, normal durchblutet. Reizlose OP-Narben im Abdomenbereich. Ernährungszustand: gut, Größe: 171cm, Gewicht: 97kg, Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: WS ges.: Im Lot, Streckhaltung der LWS, Becken- und Schultergeradestand, symmetrische Muskulatur, keine Atrophien, keine Skoliose. HWS: S 30/0/10, R je 50, F je 20, BWS: R je 20, Ott normal, LWS: FBA je 20, Reklination 10 Grad, Seitneigen 20, schmerzhaft L3-
- Peripher neurol.: Mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich. OE: Normale Achse, normale Gelenkkonturen, seitengleich mittelkräftige Muskulatur, Durchblutung-Sensibilität seitengleich. Schulter bds.: S 50/0/130, F 130/0/10, Rotation frei. Leichtes Impingement mit schmerzhaften Bogen links mehr als rechts. Ellbogen-, Hand- und Langfingergelenke: Frei beweglich. Schürzen-Nackengriff: Beidseits gut möglich. Links aber schmerzhaft. Kraft-Faustschluss: Seitengleich. Fingerfertigkeit: seitengleich. UE: Beinlänge seitengleich, plumpes linkes OSG sonst normal konturierte Gelenke, normale Achsenverhältnisse. Fußpulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Hüfte bds.: S 0/0/100, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden. Knie bds.: S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. OSG bds: S 10/0/30 bandstabil. Links Bewegung schmerzhaft und Druckschmerz im Kapselbandbereich. Füße: Links dekompensierter Plattfuß mit deutlichen Fersenvalgus. Plantare Schwielenbildung über dem Kahnbein. Rechts Senk-Spreizfuß ohne Überlastungszeichen. Gesamtmobilität-Gangbild: Im orthopädischen Schuh mittelschrittig. Barfußhinkkomponente auf der linken Seite. Zehen-Fersenstand, Einbeinstand und Hocke aber möglich. Status Psychicus: orientiert, freundlich, kooperativ Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Knick-Plattfuß links. 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer, da deutliche Überlastungszeichen bei fixierter Fehlstellung. 02.05.35 30 2 Chronischer Weichteilreiz im Bereich beider Schultergelenke. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Weichteilschmerz mit geringer Bewegungseinschränkung. 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Es liegt keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vor. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Im Bereich der Wirbelsäule liegen keine Funktionsbehinderungen vor, die einen GdB erreichen. .. X Dauerzustand.römisch zehn Dauerzustand. "
- Mit Bescheid vom 10.5.2016 wurde der Antrag des BF vom 28.1.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt worden sei.
- Mit bei der belangten Behörde am 1.6.2016 eingelangten Schreiben erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.5.
- Der BF wandte sich gegen das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten. Die Untersuchung des Sachverständigen wurde von ihm als oberflächlich bezeichnet. Ungeachtet seiner ständigen Schmerzen und seines Alters von 74 Jahren sei er "arbeitsfähig". Obwohl er bereits von 13 Jahren einen Grad der Behinderung von 40% erreicht habe, würde nunmehr sein Grad der Behinderung nur mehr 30% betragen. Auch der ihn betreuende FA für Orthopädie, Dr. GXXXX, sei darüber verwundert gewesen. Er stehe in ständiger Behandlung. Abschließend zählte der BF folgende Erkrankungen auf: "Sprunggelenk (orth. Schuhe), Arthrose, Omarthrose, HWS (C3-C7), Fettleber (Adipositas), Skoliose der ges. WS, Zwischenrippennervalgie". Der Beschwerde angeschlossen waren eine Kopie des Beiblattes des auszugsweise wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachtens vom 13.2.2003 zum Bescheid vom 2.4.2003, in dem über die Begünstigteneigenschaft des BF nach dem BEinstG abgesprochen wurden, und ein Befund von Dr. XXXX GXXXX, FA für Orthopädie, vom 9.4.
- Im von der belangten Behörde ergänzend eingeholten Gutachten von Dr. XXXX MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 30.6.2016 auf Basis der vorliegenden Akten wurde auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt:
- Mit bei der belangten Behörde am 1.6.2016 eingelangten Schreiben erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.5.
- Der BF wandte sich gegen das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten. Die Untersuchung des Sachverständigen wurde von ihm als oberflächlich bezeichnet. Ungeachtet seiner ständigen Schmerzen und seines Alters von 74 Jahren sei er "arbeitsfähig". Obwohl er bereits von 13 Jahren einen Grad der Behinderung von 40% erreicht habe, würde nunmehr sein Grad der Behinderung nur mehr 30% betragen. Auch der ihn betreuende FA für Orthopädie, Dr. GXXXX, sei darüber verwundert gewesen. Er stehe in ständiger Behandlung. Abschließend zählte der BF folgende Erkrankungen auf: "Sprunggelenk (orth. Schuhe), Arthrose, Omarthrose, HWS (C3-C7), Fettleber (Adipositas), Skoliose der ges. WS, Zwischenrippennervalgie". Der Beschwerde angeschlossen waren eine Kopie des Beiblattes des auszugsweise wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachtens vom 13.2.2003 zum Bescheid vom 2.4.2003, in dem über die Begünstigteneigenschaft des BF nach dem BEinstG abgesprochen wurden, und ein Befund von Dr. römisch 40 GXXXX, FA für Orthopädie, vom 9.4.
- Im von der belangten Behörde ergänzend eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 30.6.2016 auf Basis der vorliegenden Akten wurde auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: " . Anamnese: Aktengutachten unter Berücksichtigung der Vorbeurteilung Abl. 24, sowie Abl. 14-19 sowie nachgereichte Befunde Vorgutachten, 13.2.2003, Abl. 24, Gesamt GdB 40v.H. Zustand nach BII Operation 30v.H. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, beginnende Arthrose im linken Sprunggelenk, incipiente PHS beider Schultergelenke 30v.H., blande Narbenverhältnisse nach Blinddarmoperation und Hernia inguinalis rechts 0v.H. Fersenspron beidseits 0 v.H., Zustand nach Strumaresektion 10v.H. Befundvorlage Abl. 23 entspricht Abl.
- Keine neuen Befundvorlagen Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Physikalische Therapie laufend. Infiltration mit Xyloneural und Cortison beim Orthopäden. Homöopathische Therapie und Tabletten. Orthopädische Schuhe. .. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Knick-Plattfuß links. 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer, da deutliche Überlastungszeichen bei fixierter Fehlstellung. 02.05.35 30 2 Chronischer Weichteilreiz im Bereich beider Schultergelenke. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Weichteilschmerz mit geringer Bewegungseinschränkung. 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Zustand nach BII Operation bei Vorliegen eines guten Ernährungszustandes erreicht keinen GdB. Zustand nach Strumaoperation ohne relevante Funktionsbehinderung erreicht keinen GdB. Für beide Leiden seit der letzten Beurteilung keine Befunddokumentation über relevante notwendige Behandlungen. Im Bereich der Wirbelsäule nach der aktuellen Untersuchung keine Funktionsbehinderungen erhebbar, die einen GdB erreichen. Fersenspron beidseits ist eine Überlastungsreaktion im Rahmen der im Punkt 1 festgehaltenen Fußfehlstellung und in der aktuellen Beurteilung berücksichtigt. Grundlage für die aktuelle Beurteilung ist die endgültige Einschätzungsverordnung (EVO). .................. X Dauerzustand.römisch zehn Dauerzustand. "
- Am 25.7.2016 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Vom Bundesverwaltungsgericht wurde das medizinische Sachverständigengutachten vom von Dr. XXXX MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 30.6.2016 dem Parteiengehör unterzogen. Der BF verwies in seiner Stellungnahme vom 30.8.2016 darauf, dass bereits vor mehr als 10 Jahren ein Grad der Behinderung von 40% festgestellt worden sei. Eine Reduktion des Grades der Behinderung von 40% auf 30% werde auch von Dr. GXXXX nicht für möglich erachte. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 30.6.3016 sei nicht nachvollziehbar. Der Stellungnahme war wiederum eine Kopie des Beiblattes des auszugsweise wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachtens vom 13.2.2003 zum Bescheid vom 2.4.2003, in dem über die Begünstigteneigenschaft des BF nach dem BEinstG abgesprochen wurden, angeschlossen. Außerdem verwies der BF auf den beiliegenden Befundbericht seines behandelnden FA für Orthopädie, Dr. XXXX GXXXX, vom 29.8.
- In diesem war Nachfolgendes festgehalten:
- Vom Bundesverwaltungsgericht wurde das medizinische Sachverständigengutachten vom von Dr. römisch 40 MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 30.6.2016 dem Parteiengehör unterzogen. Der BF verwies in seiner Stellungnahme vom 30.8.2016 darauf, dass bereits vor mehr als 10 Jahren ein Grad der Behinderung von 40% festgestellt worden sei. Eine Reduktion des Grades der Behinderung von 40% auf 30% werde auch von Dr. GXXXX nicht für möglich erachte. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 30.6.3016 sei nicht nachvollziehbar. Der Stellungnahme war wiederum eine Kopie des Beiblattes des auszugsweise wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachtens vom 13.2.2003 zum Bescheid vom 2.4.2003, in dem über die Begünstigteneigenschaft des BF nach dem BEinstG abgesprochen wurden, angeschlossen. Außerdem verwies der BF auf den beiliegenden Befundbericht seines behandelnden FA für Orthopädie, Dr. römisch 40 GXXXX, vom 29.8.
- In diesem war Nachfolgendes festgehalten: " . Diagnose: Cervikalsyndrom; Trapeziushartspann; AC-Arthrose li; deutliche Omarthrose re; schnellender Daumen re; Arthrose Fußwurz; Gonarthrose li., Bursitis trochanterica re; Ansatztendinopathie SSS li; SSS deutlich verschmälert re; Impingementsituation bds Schultern; Periarthritis hum.scap. bds; Retrolisthese L2; degen LWS; Rhizarthrose li; Lumbalgie; Dorsalgie; 2 getrennte Bakerzyste li Knie; Discopatie L4/5; Fersensporn; Osteochondrose CIII/IV u. CVII, Spondylosis deformans; degen. HWS; "
- Auf Grund des Vorbringens des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten von Dr. XXXX KXXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 29.11.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung basierte, wurde Nachfolgendes ausgeführt:
- Auf Grund des Vorbringens des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten von Dr. römisch 40 KXXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 29.11.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung basierte, wurde Nachfolgendes ausgeführt: " .. Allgemeine Krankenvorgeschichte Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 30.06.
- Zwischenanamnese: Kur in XXXX 08.2016Zwischenanamnese: Kur in römisch 40 08.2016 Derzeitige Beschwerden: Ich habe Schmerzen im linken Fuß. Ich kann nicht viel gehen. Nach einer Stunde oder 1 1/2 Stunden muss ich mich hinsetzen. Beide Schultern schmerzen. Die Finger rechts sind bamstig. Der Anus brennt. Ich habe Nackenschmerzen. Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Tebofortan, Thyrex, Homöopathika, Salben, laufende Therapie: physikalische Therapie, Hilfsmittel: orthopädische Schuhe Sozialanamnese: Pens. Objektiver Untersuchungsbefund: Größe: 169 cm, Gewicht: ca.97 kg Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Kommt in hohen orthopädischen Schuhen zur Untersuchung. Verwendet keine weiteren Gehhilfen. Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Caput/Collum: unauffällig, Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: unauffällige Narbe am rechten Rippenbogen. Weiters mediane Bauchnarbe vom Brustbein bis zum Nabel, sonst klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Die linke Schulter ist gering verkürzt, steht gering höher. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich. Lokal Druckschmerz an den Daumensattelgelenken. Rechte Schulter: Mäßig Druckschmerz am großen Rollhöcker. Kein Schmerz bei Rotation gegen Kraft. Zustand nach Riss der langen Bizepssehne. Linke Schulter: Druckschmerz am kleinen und großen Rollhöcker, Rotation gegen Kraft schmerzhaft. Übrige Gelenke sind altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit: Schultern S rechts 20-0-100, links 20-0-95, F 90-0-40 beidseits. Beim Nackengriff reicht rechts die Daumenkuppe bis C7, links reicht die Hand zum Hinterhaupt. Beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis L3, links bis L
- Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist etwas wankend ohne auffälliges einseitiges hinken. Auffällig ist eine massive Knickfußstellung links. Zehenballgang links nicht möglich. Fersengang beidseits möglich. Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich. Linker Fuß: Massiv Knickfußstellung. Druckschmerz unter dem Außenknöchel. O- Vermehrung ist schmerzhaft. Rechts Sprunggelenk und Kniegelenke altersentsprechend unauffällig, ergussfrei, bandfest. Die Innenrotation an den Hüften ist links mehr als rechts schmerzhaft. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-
- R (S 90°) 20-0-25 beidseits. Knie S 0-0-135 beidseits. Oberes Sprunggelenk rechts 20-0-35, links 5-0-
- Unteres Sprunggelenk rechts frei, links 1/2 eingeschränkt. Wirbelsäule: Wirbelsäule ist annähernd im Lot. Verstärkte Brustkyphose mit Scheitel um Th
- Kein wesentlicher Hartspann. Druckschmerz im Bereich der Muskulatur entlang der unteren Halswirbelsäule in Höhe C7/Th
- Weichelastische Schwellung im Sinne eines Lipoms. ISG beidseits druckschmerzhaft. Klopfschmerz über der mittleren Lendenwirbelsäule. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: Halswirbelsäule allseits 1/2 eingeschränkt. Brustwirbel-säule/Lendenwirbelsäule: FBA 35, Seitwärtsneigen und Rotation je 1/2 eingeschränkt. Beantwortung der Fragen: 1.1 Ergibt sich auf Grund des Vorbringens des BF in seiner Beschwerde vom 01.06.2016 (Abl. 22) samt Stellungnahme vom 30.08.2016 (Abl. 34/8) zu seinen orthop. Leiden eine Änderung zum vorliegenden GA vom 29.04.2016 bzw. 30.6.2016 (Abl 14-16, 28-33) 1.2.Ist das Vorbringen des BF aus medizinischer Sicht zu entkräften? Beschwerden an der Wirbelsäule werden nicht extra angesprochen, es wird nur eine Skoliose und Halswirbelsäule (C3-C7) angeführt. Auf Grund des heute erhobenen klinischen Status ist aber eine relevante Funktionsbehinderung an der Wirbelsäule in allen Abschnitten objektivierbar, die eine Einschätzung des Leidens rechtfertigt. Auch an den Schultern besteht eine relevante Beweglichkeitseinschränkung. Die Arme können bis knapp über die Horizontale vorgehoben und bis zur Horizontalen seitlich gehoben werden. Auch dieser Umstand ist zu berücksichtigen. Das heutige Leiden 3 ersetzt Leiden 2 aus dem Vorgutachten. Im Übrigen ergibt sich keine geänderte Einschätzung im Vergleich zum Vorgutachten. 1.3.Sollte sich eine Änderung zur Einstufung der orthop. Leiden im Vergleich zum vorliegenden GA ergeben, wird um Zusammenfassung zum gesamt GdB ersucht.
- Knick-Plattfuß links 02.05.35 30% Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da deutliche Überlastungszeichen bei fixierter Fehlstellung.
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30% Unterer Rahmensatz dieser Position, da mittelgradige Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten, aber ohne neurologisches Defizit
- Mäßige Beweglichkeitseinschränkung an beiden 02.06.02 20% Schultern bei Engpasssyndrom Fixer Rahmensatz Die Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit vierzig vom Hundert ( 40 v.H.), weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen relevanter Zusatzbehinderung um 1 Stufe erhöht wird. Leiden 3 erhöht wegen fehlender wechselseitiger ungünstige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß nicht weiter. 1.3.
- Feststellung, ob, bzw. wann eine NU erforderlich ist. Dauerzustand, eine NU ist nicht erforderlich. 1.3.
- Feststellung, ab wann und warum ab diesem Zeitpunkt der gesamt GdB anzunehmen ist. Der gesamte GdB ist ab Antragstellung anzunehmen. "
- Das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholte Gutachten vom 29.11.2016 von Dr. XXXX KXXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF brachte dazu in seiner Stellungnahme vom 2.1.2017 vor, das Gutachten nicht zu akzeptieren, da er schon vor 10 Jahren einen Grad der Behinderung von 40% gehabt habe. Es seien zwischenzeitig weitere Krankheiten hinzugekommen. Der BF stellte in Frage, ob ein Unfallchirurg orthopädische Krankheiten beurteilen könne. Er begehre eine mündliche Verhandlung.
- Das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholte Gutachten vom 29.11.2016 von Dr. römisch 40 KXXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF brachte dazu in seiner Stellungnahme vom 2.1.2017 vor, das Gutachten nicht zu akzeptieren, da er schon vor 10 Jahren einen Grad der Behinderung von 40% gehabt habe. Es seien zwischenzeitig weitere Krankheiten hinzugekommen. Der BF stellte in Frage, ob ein Unfallchirurg orthopädische Krankheiten beurteilen könne. Er begehre eine mündliche Verhandlung.
- In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 31.3.2017 legte der BF den abweisenden Bescheid vom 2.4.2013 vor, in dem über seine Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG abgesprochen wurde und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% aufscheint. Dem BF war nicht bekannt, dass damals die Einschätzung seiner Leiden auf Basis der Richtsätze der Richtsatzverordnung erfolgt sei. Der BF gab an, den genannten Bescheid seinem behandelnden FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie gezeigt zu haben. Der BF führte weiter aus, eine Operation zu seinem Knickplattfuß links altersbedingt abzulehnen und den orthopädischen Schuh zu bevorzugen. Selbst der Arzt habe ihm auf Grund des Operationsrisikos von einer solchen abgeraten. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass die Einschätzung seiner Leiden nunmehr auf Basis der Einschätzungsverordnung erfolge. Der BF konnte keine Gründe für die von ihm vertretene Ansicht, ein Unfallchirurg sei nicht für die Einschätzung seiner Leiden geeignet, anführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Auf Grund des Antrages des BF auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG vom 2.12.2012 wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem wurde basierend auf den Werten der Richtsatzverordnung ein Grad der Behinderung von 40 % auf Grund des Zustandes nach B-II-Operation (1.Leiden) und der degenerativen Wirbelsäulenveränderung, beginnenden Arthrose im linken Sprunggelenk und der incipienten PHS beider Schultergelenke (2.Leiden) festgestellt. Mit Bescheid vom 2.4.2003 wurde der Antrag des BF vom 2.12.2012 auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von 40% nach dem BEinstG abgewiesen. 1.2.Nach dem Antrag des BF vom 28.1.2016, in dem die Ausstellung eines Behindertenpasses begehrt wurde, erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 29.4.2016 basierend auf der Einschätzungsverordnung erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30.v.H ermittelt. Dieser ergab sich aus folgenden Leiden:
- Knick-Plattfuß links (Pos.Nr. 02.05.35 – 30% GdB) und
- Chronische Weichteilreiz im Bereich beider Schultergelenke (Pos.Nr. 02.02.01 – 10% GdB). Eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung von Leiden 2 auf Leiden 1 wurde ausgeschlossen. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden als Dauerzustand gewertet.1.2.Nach dem Antrag des BF vom 28.1.2016, in dem die Ausstellung eines Behindertenpasses begehrt wurde, erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. römisch 40 MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 29.4.2016 basierend auf der Einschätzungsverordnung erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30.v.H ermittelt. Dieser ergab sich aus folgenden Leiden:
- Knick-Plattfuß links (Pos.Nr. 02.05.35 – 30% GdB) und
- Chronische Weichteilreiz im Bereich beider Schultergelenke (Pos.Nr. 02.02.01 – 10% GdB). Eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung von Leiden 2 auf Leiden 1 wurde ausgeschlossen. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden als Dauerzustand gewertet. 1.
- Mit Bescheid vom 10.5.2016 wurde basierend auf dem eingeholten Gutachten vom 29.4.2016 aufgrund des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 30 % der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde. 1.
- Auf Grund des Vorbringens des BF samt Beilagen wurde ein ergänzendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX MXXXXt, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 30.6.2016 eingeholt, in dem der Gesamtgrad der Behinderung des BF vom 30% bestätigt wurde.1.
- Auf Grund des Vorbringens des BF samt Beilagen wurde ein ergänzendes Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 MXXXXt, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 30.6.2016 eingeholt, in dem der Gesamtgrad der Behinderung des BF vom 30% bestätigt wurde. 1.5.Da der BF Einwendungen gegen das Gutachten vom 30.6.2016, das dem Parteiengehör unterzogen wurde, mit ergänzenden medizinischen Unterlagen vorbrachte, wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. XXXX KXXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, erstellte das oben wiedergegebene Gutachten vom 29.11.
- Der medizinische Sachverständige stufte den Knick-Plattfuß links (Leiden 1) mit der Position 02.05.35 mit einem Grad der Behinderung von 30% auf Grund der deutlichen Überlastungszeichen bei fixierter Fehlstellung mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz ein. Die degenerative Veränderung der Wirbelsäule (Leiden 2) mit der Position 02.01.02 ergab einen Grad der Behinderung von 30% auf Grund der mittelgradigen Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten, aber ohne neurologisches Defizit und die mäßige Beweglichkeitseinschränkung an beiden Schultern mit Engpasssyndrom (Leiden 3) mit der Position 02.06.02 mit dem fixen Rahmensatz einen Grad der Behinderung von 20%. Da das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen relevanter Zusatzbehinderung um eine Stufe erhöht wurde, wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 % ermittelt. Wegen der fehlenden wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß führte das Leiden 3 zu keiner Erhöhung. Es handelt sich bei den Leiden des BF um einen Dauerzustand. Der Grad der Behinderung ist ab Antragstellung (28.1.2016) anzunehmen.1.5.Da der BF Einwendungen gegen das Gutachten vom 30.6.2016, das dem Parteiengehör unterzogen wurde, mit ergänzenden medizinischen Unterlagen vorbrachte, wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. römisch 40 KXXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, erstellte das oben wiedergegebene Gutachten vom 29.11.
- Der medizinische Sachverständige stufte den Knick-Plattfuß links (Leiden 1) mit der Position 02.05.35 mit einem Grad der Behinderung von 30% auf Grund der deutlichen Überlastungszeichen bei fixierter Fehlstellung mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz ein. Die degenerative Veränderung der Wirbelsäule (Leiden 2) mit der Position 02.01.02 ergab einen Grad der Behinderung von 30% auf Grund der mittelgradigen Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten, aber ohne neurologisches Defizit und die mäßige Beweglichkeitseinschränkung an beiden Schultern mit Engpasssyndrom (Leiden 3) mit der Position 02.06.02 mit dem fixen Rahmensatz einen Grad der Behinderung von 20%. Da das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen relevanter Zusatzbehinderung um eine Stufe erhöht wurde, wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 % ermittelt. Wegen der fehlenden wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß führte das Leiden 3 zu keiner Erhöhung. Es handelt sich bei den Leiden des BF um einen Dauerzustand. Der Grad der Behinderung ist ab Antragstellung (28.1.2016) anzunehmen. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt beim BF 40 v.H. ab 28.1.
- Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
- Beweiswürdigung Es wird auf das oben wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten vom 29.11.2016 (Dr. XXXX KXXXX) verwiesen. In dem genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF auseinander.Es wird auf das oben wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten vom 29.11.2016 (Dr. römisch 40 KXXXX) verwiesen. In dem genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF auseinander. Diese Einschätzung findet auch Deckung in dem von Gutachter erhobenen Status des BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF am 29.11.2016, der oben im Gutachten wiedergegeben wurde. Es wurde beim BF eine massive Knickfußstellung links festgestellt, wobei das untere Sprunggelenk links zur ¿ eingeschränkt war. Eine Einschränkung zur Hälfte war auch bei der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule des BF erkennbar. Bei den Schultern des BF wurde rechts eine Beweglichkeit von 20-0-100 und links 20-0-95 festgestellt. Die getroffenen Einschätzungen des Gutachters Dr. XXXX KXXXX vom 29.11.2016 entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen.Diese Einschätzung findet auch Deckung in dem von Gutachter erhobenen Status des BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF am 29.11.2016, der oben im Gutachten wiedergegeben wurde. Es wurde beim BF eine massive Knickfußstellung links festgestellt, wobei das untere Sprunggelenk links zur ¿ eingeschränkt war. Eine Einschränkung zur Hälfte war auch bei der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule des BF erkennbar. Bei den Schultern des BF wurde rechts eine Beweglichkeit von 20-0-100 und links 20-0-95 festgestellt. Die getroffenen Einschätzungen des Gutachters Dr. römisch 40 KXXXX vom 29.11.2016 entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen. Soweit der BF gegen dieses Gutachten vom 29.11.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht dem BF zur Stellungnahme übermittelt wurden, in Zweifel stellte, ob ein FA für Unfallchirurgie orthopädische Krankheiten diagnostizieren könne, so verkennt offenbar der BF, dass gerade ein Unfallchirurg im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches mit orthopädischen Leiden konfrontiert ist und solche Erkrankungen auch zu diagnostizieren hat. Abgesehen davon dass der BF – wie sich aus der Judikatur ergibt - keinen Anspruch auf einen Sachverständigen aus einem bestimmten Fachbereich hat (vgl zuletzt VwGH 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 bis 0096), konnte der BF auch in der mündlichen Verhandlung am 31.3.2017 keine Gründe vorbringen, wonach ein Unfallchirurg seine orthopädischen Leiden nicht beurteilen könne.Soweit der BF gegen dieses Gutachten vom 29.11.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht dem BF zur Stellungnahme übermittelt wurden, in Zweifel stellte, ob ein FA für Unfallchirurgie orthopädische Krankheiten diagnostizieren könne, so verkennt offenbar der BF, dass gerade ein Unfallchirurg im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches mit orthopädischen Leiden konfrontiert ist und solche Erkrankungen auch zu diagnostizieren hat. Abgesehen davon dass der BF – wie sich aus der Judikatur ergibt - keinen Anspruch auf einen Sachverständigen aus einem bestimmten Fachbereich hat vergleiche zuletzt VwGH 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 bis 0096), konnte der BF auch in der mündlichen Verhandlung am 31.3.2017 keine Gründe vorbringen, wonach ein Unfallchirurg seine orthopädischen Leiden nicht beurteilen könne. Auch das Argument des BF, schon vor 10 Jahren einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% gehabt zu haben, vermag nicht zu überzeugen. Der BF lässt offensichtlich außer Acht, dass zum damaligen Zeitpunkt
(2003)der Maßstab für die Einstufung der Leiden nicht die derzeit geltende Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr.261/2010 idgF, sondern die Richtsatzverordnung, BGBl Nr 150/1995, die Richtsätze für die Einstufung vorsieht, war. Auf die zuletzt genannte Verordnung wurde auch in der Beiblattkopie vom Gutachten vom 13.2.2003, die vom BF vorgelegt wurde, und Grundlage des Bescheides vom 2.4.2003 für den damals festgestellten Gesamtgrad der Behinderung nach dem BEinstG bildete, verwiesen. Dieser Maßstab war dem BF – wie sich in der mündlichen Verhandlung am 31.3.2017 herausstellte – offensichtlich unbekannt. Darüber hinaus ist der BF dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 29.11.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008, 27.06.2000, 2000/11/0093).Auch das Argument des BF, schon vor 10 Jahren einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% gehabt zu haben, vermag nicht zu überzeugen. Der BF lässt offensichtlich außer Acht, dass zum damaligen Zeitpunkt
(2003)der Maßstab für die Einstufung der Leiden nicht die derzeit geltende Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.261 aus 2010, idgF, sondern die Richtsatzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 150 aus 1995,, die Richtsätze für die Einstufung vorsieht, war. Auf die zuletzt genannte Verordnung wurde auch in der Beiblattkopie vom Gutachten vom 13.2.2003, die vom BF vorgelegt wurde, und Grundlage des Bescheides vom 2.4.2003 für den damals festgestellten Gesamtgrad der Behinderung nach dem BEinstG bildete, verwiesen. Dieser Maßstab war dem BF – wie sich in der mündlichen Verhandlung am 31.3.2017 herausstellte – offensichtlich unbekannt. Darüber hinaus ist der BF dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 29.11.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008, 27.06.2000, 2000/11/0093). Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A) 1. Rechtsgrundlagen:
§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg
F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 2. Schlussfolgerungen Die beigezogenen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.Die beigezogenen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins B, B, G,) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztlichen Sachverständige, Dr. XXXX KXXXX, eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu seinen Leiden auseinander. Auch die Einwendungen des BF im Rahmen des Parteiengehörs und sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 31.3.2017 konnten die schlüssigen Ausführungen des genannten Sachverständigen – wie oben ausgeführt - nicht entkräften.Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztlichen Sachverständige, Dr. römisch 40 KXXXX, eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu seinen Leiden auseinander. Auch die Einwendungen des BF im Rahmen des Parteiengehörs und sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 31.3.2017 konnten die schlüssigen Ausführungen des genannten Sachverständigen – wie oben ausgeführt - nicht entkräften. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 29.11.2016, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 40% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 40% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2130789.1.00