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{'item': 'W178 2124658-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlW178 2124658-1 SpruchW178 2124658-1/12E Gekürzte Ausfertigung des am 13.03.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Drin Maria PARZER über die Beschwerde des Herrn XXXX , geb. am 01.01.1967, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2016 wegen §§ 3, 8 AsylG 2005, §§ 46, 52 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2017 vor dem BVwG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Drin Maria PARZER über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geb. am 01.01.1967, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2016 wegen Paragraphen 3, 8, AsylG 2005, Paragraphen 46, 52, FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2017 vor dem BVwG zu Recht: I. Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 des Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 des Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Spruchpunkte II, III und IV werden behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei, römisch drei und römisch vier werden behoben. III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W178.2124658.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.