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{'item': 'W189 2124090-1'}

Obsah (14)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 27§ 58§ 34§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlW189 2124090-1 SpruchW189 2124089-1/7E W189 2124090-1/6E W189 2124093-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Das Vorbringen der Beschwerdeführer – volljährige Tochter mit Eltern – steht in einem derartigen Zusammenhang bzw. ist soweit miteinander verknüpft, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Die Beschwerdeführer werden in der Folge als BF1 bis BF3 und alle zusammen als die BF bezeichnet. Die BF reisten gemeinsam am 02.08.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte BF1, Staatsangehörige der Ukraine und Jesidin zu sein. Sie sei in Armenien geboren worden. Sie habe zuletzt in XXXX (Ukraine) gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe ihr Vater (BF2) vor ein paar Tagen gefasst. Sie seien illegal ausgereist, wobei sie ihren ukrainischen Inlandspass bei sich gehabt habe. Dieser sei beim Schlepper verblieben.Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte BF1, Staatsangehörige der Ukraine und Jesidin zu sein. Sie sei in Armenien geboren worden. Sie habe zuletzt in römisch 40 (Ukraine) gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe ihr Vater (BF2) vor ein paar Tagen gefasst. Sie seien illegal ausgereist, wobei sie ihren ukrainischen Inlandspass bei sich gehabt habe. Dieser sei beim Schlepper verblieben. Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, führte sie an, am 18.

  1. von einem Mann in Uniform in ihrem Elternhaus vergewaltigt worden zu sein. Ihre Eltern seien am Markt gewesen und sei sie alleine gewesen. Der Mann sei mit zwei weiteren Personen in Uniform gekommen. Nach dem Vorfall habe sie sofort ihre Eltern angerufen, die sie ins Spital gebracht hätten. Dort sei sie drei Tage lang geblieben. Ihr Vater habe den Vorfall bei mehreren Dienststellen in XXXX und in XXXX anzeigen wollen, jedoch sei die Anzeige nicht entgegengenommen worden. Ihr Vater habe daher entschieden, aus der Ukraine zu flüchten.Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, führte sie an, am 18.
  2. von einem Mann in Uniform in ihrem Elternhaus vergewaltigt worden zu sein. Ihre Eltern seien am Markt gewesen und sei sie alleine gewesen. Der Mann sei mit zwei weiteren Personen in Uniform gekommen. Nach dem Vorfall habe sie sofort ihre Eltern angerufen, die sie ins Spital gebracht hätten. Dort sei sie drei Tage lang geblieben. Ihr Vater habe den Vorfall bei mehreren Dienststellen in römisch 40 und in römisch 40 anzeigen wollen, jedoch sei die Anzeige nicht entgegengenommen worden. Ihr Vater habe daher entschieden, aus der Ukraine zu flüchten. Für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine fürchte sie um ihr Leben. BF2 erklärte im Zuge seiner Erstbefragung, in Armenien geboren worden zu sein. Er sei ukrainischer Staatsangehöriger und Jeside. Bei der Ausreise habe er seinen ukrainischen Inlandspass mit sich geführt, dieser sei jedoch beim Schlepper verblieben. Zum Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat erklärte er, dass seine Tochter am 18.
  3. von einem unbekannten Mann vergewaltigt worden sei, wobei die Behörden in dieser Sache nicht helfen hätten wollen. Im Übrigen herrsche in der Ukraine Krieg. Für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine habe er Angst, getötet zu werden. BF3 erklärte im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag, in Armenien geboren worden zu sein. Sie sei ukrainische Staatsangehörige, Jesidin und schlepperunterstützt ausgereist, wobei ihr ukrainischer Inlandspass beim Schlepper verblieben sei. Zum Grund für die Ausreise befragt, schilderte sie, dass ihre Tochter am 18.
  4. von einem unbekannten Mann vergewaltigt worden sei, wobei die Behörden in der Ukraine keine Anzeige entgegen nehmen hätten wollen. Deshalb habe ihr Ehemann die gemeinsame Ausreise beschlossen. Im Übrigen hätten sie aufgrund der allgemeinen Kriegshandlungen den Herkunftsstaat verlassen. Für den Fall einer Rückkehr habe sie Angst, getötet zu werden. Nach Zulassung zum Verfahren wurden die BF am 27.01.2016 vor dem BFA, RD NÖ, niederschriftlich einvernommen. BF1 gab dabei an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die an sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie erklärte, Jesidisch, Armenisch und Russisch zu sprechen, was sie in der Schule gelernt habe. Sie gab weiter an, in psychologischer Behandlung zu stehen. Sie habe zuletzt vor der Ausreise im Gebiet von XXXX in XXXX gelebt. An der angegebenen Adresse habe sie sich seit dem Jahr 1995 aufgehalten, wobei sie damals sehr klein gewesen sei und nicht genau wisse, wann sie dorthin gezogen seien. Davor habe sie in XXXX in Armenien gelebt. Sie habe dort mit ihren Eltern in einem Einfamilienhaus gelebt, wobei sie nicht wisse, ob es dieses Haus noch gebe und ob dieses Haus im Besitz ihrer Familie stehe. In ihrer Heimat habe sie schon noch Verwandte, gebe es zu diesen aber keinen Kontakt. Es handle sich um Brüder ihrer Mutter, die sich irgendwo in der Ukraine aufhalten würden. Die Schwester ihres Vaters lebe in Armenien, hätten sie zu dieser aber ebenso keinen Kontakt.Sie habe zuletzt vor der Ausreise im Gebiet von römisch 40 in römisch 40 gelebt. An der angegebenen Adresse habe sie sich seit dem Jahr 1995 aufgehalten, wobei sie damals sehr klein gewesen sei und nicht genau wisse, wann sie dorthin gezogen seien. Davor habe sie in römisch 40 in Armenien gelebt. Sie habe dort mit ihren Eltern in einem Einfamilienhaus gelebt, wobei sie nicht wisse, ob es dieses Haus noch gebe und ob dieses Haus im Besitz ihrer Familie stehe. In ihrer Heimat habe sie schon noch Verwandte, gebe es zu diesen aber keinen Kontakt. Es handle sich um Brüder ihrer Mutter, die sich irgendwo in der Ukraine aufhalten würden. Die Schwester ihres Vaters lebe in Armenien, hätten sie zu dieser aber ebenso keinen Kontakt. Nach Besitztümern im Heimatland befragt, führte sie ein Grundstück und das Haus an. Wirtschaftliche Gründe für die Ausreise hätten sie nicht gehabt. Sie könne keine Dokumente oder Papiere vorlegen. Im Herkunftsstaat habe sie noch ihre Geburtsurkunde und ihr Hausbuch. Sie erklärte auf Nachfrage, sich diese Unterlagen nicht übermitteln lassen zu können. Einen eigenen Reisepass habe sie nie gehabt, sehr wohl aber einen Inlandspass, der ihnen vom Schlepper abgenommen worden sei. Sie sei kein Mitglied einer Partei und im Herkunftsstaat nicht politisch tätig gewesen. Sie sei Jesidin und Sonnenanbeterin. Sie habe neun Klassen Mittelschule absolviert. Auf Nachfrage, erklärte sie, eine allgemeinbildende Schule besucht zu haben, wobei sie sich an die Nummer der Schule nicht erinnern könne. Im Herkunftsstaat habe ihre Familie eine eigene Möbelwerkstatt und eine eigene Wirtschaft gehabt. BF1 habe ihren Eltern geholfen. Die Möbelwerkstatt habe sich bei ihnen im Hof und das Geschäft am Markt in XXXX befunden. Sie hätten wirtschaftlich gut gelebt.Im Herkunftsstaat habe ihre Familie eine eigene Möbelwerkstatt und eine eigene Wirtschaft gehabt. BF1 habe ihren Eltern geholfen. Die Möbelwerkstatt habe sich bei ihnen im Hof und das Geschäft am Markt in römisch 40 befunden. Sie hätten wirtschaftlich gut gelebt. Kontakt in den Herkunftsstaat habe sie keinen, da sie keine Freunde habe. Die Schleppung sei mithilfe von Ersparnissen finanziert worden. Gegen sie bestehe kein offizieller Haftbefehl und sei sie aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit nicht verfolgt worden. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates erklärte sie, dass in der Ukraine Krieg herrsche und sie außerdem vergewaltigt worden sei. Konkret sei sie am 18.
  5. zuhause von drei Männern der freiwilligen Volkswehr vergewaltigt worden. Sie habe danach sofort ihre Mutter angerufen. Sie wisse nicht einmal, was sie alles erzählt habe. Sie sei erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Ihre Mutter habe ihr erzählt, dass sie vergewaltigt worden sei. Sie könne sich an alles danach nicht mehr erinnern. Ihr Vater sei nach XXXX zur Polizei gegangen, wo diesem aber nicht geholfen worden sei. Ihr Vater habe dann gemeint, nach XXXX zu fahren, um Hilfe zu erhalten. Ihr Vater sei mit der Bestätigung aus dem Krankenhaus nach XXXX gefahren, wo sie aber auch keine Hilfe erhalten hätten, wobei sie in XXXX mit einer zweiten Familie, in der die Tochter auch vergewaltigt worden sei, gewesen seien. In XXXX sei die Bestätigung genommen und zerrissen worden. Dort sei ihnen gesagt worden, dass man ihnen nicht helfe. Sie seien aufgefordert worden, nach XXXX zu gehen, wobei ihnen auch Fahrkarten besorgt worden seien. Sie hätten sich dort in einem Wohnheim aufgehalten, bis ihr Vater eines Tages gesagt habe, dass sie ausreisen würden.Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates erklärte sie, dass in der Ukraine Krieg herrsche und sie außerdem vergewaltigt worden sei. Konkret sei sie am 18.
  6. zuhause von drei Männern der freiwilligen Volkswehr vergewaltigt worden. Sie habe danach sofort ihre Mutter angerufen. Sie wisse nicht einmal, was sie alles erzählt habe. Sie sei erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Ihre Mutter habe ihr erzählt, dass sie vergewaltigt worden sei. Sie könne sich an alles danach nicht mehr erinnern. Ihr Vater sei nach römisch 40 zur Polizei gegangen, wo diesem aber nicht geholfen worden sei. Ihr Vater habe dann gemeint, nach römisch 40 zu fahren, um Hilfe zu erhalten. Ihr Vater sei mit der Bestätigung aus dem Krankenhaus nach römisch 40 gefahren, wo sie aber auch keine Hilfe erhalten hätten, wobei sie in römisch 40 mit einer zweiten Familie, in der die Tochter auch vergewaltigt worden sei, gewesen seien. In römisch 40 sei die Bestätigung genommen und zerrissen worden. Dort sei ihnen gesagt worden, dass man ihnen nicht helfe. Sie seien aufgefordert worden, nach römisch 40 zu gehen, wobei ihnen auch Fahrkarten besorgt worden seien. Sie hätten sich dort in einem Wohnheim aufgehalten, bis ihr Vater eines Tages gesagt habe, dass sie ausreisen würden. Näher zu ihrem frei vorgetragenen Vorbringen befragt, erklärt sie, sich nicht erinnern zu können, wie lange sie bewusstlos gewesen sei und wie sie ins Krankenhaus gekommen sei. Ihr Vater habe sie gebracht. Sie könne sich nicht daran erinnern, was nach dem Anruf bei ihrer Mutter passiert sei. Sie sei zwei bis drei Tage im Krankenhaus gewesen. Sie habe keine Verletzungen gehabt. Befunde, Aufenthaltsbestätigungen etc. über den Krankenhausaufenthalt habe sie nicht. Diese Unterlagen seien in XXXX abgenommen und nicht zurückgegeben worden. Konkret sei die Abnahme am Eisenbahnhof erfolgt, wo eine Flüchtlingsaufnahmestelle gewesen sei.Ihr Vater habe sie gebracht. Sie könne sich nicht daran erinnern, was nach dem Anruf bei ihrer Mutter passiert sei. Sie sei zwei bis drei Tage im Krankenhaus gewesen. Sie habe keine Verletzungen gehabt. Befunde, Aufenthaltsbestätigungen etc. über den Krankenhausaufenthalt habe sie nicht. Diese Unterlagen seien in römisch 40 abgenommen und nicht zurückgegeben worden. Konkret sei die Abnahme am Eisenbahnhof erfolgt, wo eine Flüchtlingsaufnahmestelle gewesen sei. Befragt, zu welchen Polizeidienststellen sie gegangen sei, meinte sie es nicht zu wissen, da sie im Krankenhaus gewesen sei. Ihr Vater sei hingegangen. Ihre Vergewaltiger seien von der Volkswehr gewesen. Sie hätten grüne Uniformen getragen. Befragt, wie sie diese der Volkswehr zuordnen habe können, meinte sie, dass diese Pistolen mitgehabt hätten. Sie hätten selbst gesagt, von der Volkswehr zu sein und eine Kontrolle durchzuführen. Konkret hätten sie gefragt, ob sie Leute verstecke. Zu Kontrollen in der Vergangenheit seien andere Personen gekommen. Festgehalten wurde, dass BF1 ohne Emotionen, ruhig und gefasst ihre Schilderungen getätigt habe. Sie schilderte weiter, nicht zu wissen, wann sie im Krankenhaus wieder das Bewusstsein erlangt habe und auf welcher Abteilung sie gelegen sei. Nach XXXX seien sie alle zusammen gefahren. Sie habe gewollt, dass die Regierung Rache an ihren Vergewaltigern nehme.Nach römisch 40 seien sie alle zusammen gefahren. Sie habe gewollt, dass die Regierung Rache an ihren Vergewaltigern nehme. Auf Nachfrage meinte sie, im Auto gewesen zu sein. Ihr Vater habe sich damit beschäftigt. Dieser sei irgendwo hingegangen. Sie seien zur Aufnahmestelle für Hilfesuchende gegangen. Befragt, ob dort Polizei gewesen sei bzw. wer sich darum kümmern hätte müssen, meinte die BF, dass sie es nicht wisse, da sie im Auto geblieben sei. An die jesidische Gemeinschaft habe sie sich nicht gewandt, um Hilfe zu erhalten. Nach XXXX seien sie geschickt worden, um Hilfe zu erhalten, wobei sie keine Hilfe erhalten hätten.Nach römisch 40 seien sie geschickt worden, um Hilfe zu erhalten, wobei sie keine Hilfe erhalten hätten. Nach Unterlagen über den Aufenthalt befragt, meinte sie, nichts darüber sagen zu können. Ihr Vater habe alles organisiert. Ein Beweismittel über den Vorfall mit den drei Personen und dem Krankenhausaufenthalt habe sie nicht. Auch die Fahrkarten habe sie nicht. Sie könne sich an die Untersuchungen und Behandlungen im Krankenhaus nicht erinnern. Man habe ihr im Krankenhaus Injektionen gegeben und ihren Magen entleert. Man habe ihr gesagt, dass sie angeblich Tabletten genommen habe, wobei sie sich daran nicht mehr erinnern könne. Abgesehen von der Magenuntersuchung seien auch Flecken untersucht worden. Es sei nachgeschaut worden, ob sie blaue Flecken habe. Das Verlassen des Wohnheimes sei die Entscheidung ihres Vaters gewesen. Auf Nachfrage gab sie an, dass sich die Stadt XXXX in XXXX befinde, wobei sich XXXX glaublich im Westen der Ukraine befinde. Sie könne nicht sagen, welche Länder an die Ukraine grenzen würden, da sie nicht aus dem Haus gehe. Nach TV-Sendern in der Ukraine befragt, erklärte sie, seit zwei Jahren kein Fernsehen mehr geschaut zu haben. Es habe Krieg geherrscht und hätten sie im Keller gelebt. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, welche Programme es davor gegen habe. Sie meinte, über Satellit ihre Sender geschaut zu haben. Diese seien in Russisch gehalten, da die Mehrheit bei ihnen Russisch spreche.Auf Nachfrage gab sie an, dass sich die Stadt römisch 40 in römisch 40 befinde, wobei sich römisch 40 glaublich im Westen der Ukraine befinde. Sie könne nicht sagen, welche Länder an die Ukraine grenzen würden, da sie nicht aus dem Haus gehe. Nach TV-Sendern in der Ukraine befragt, erklärte sie, seit zwei Jahren kein Fernsehen mehr geschaut zu haben. Es habe Krieg geherrscht und hätten sie im Keller gelebt. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, welche Programme es davor gegen habe. Sie meinte, über Satellit ihre Sender geschaut zu haben. Diese seien in Russisch gehalten, da die Mehrheit bei ihnen Russisch spreche. Befragt, ob sie ihren Glauben ausgeübt habe, meinte sie, nicht alleine aus dem Haus gegangen zu sein, sondern nur mit ihren Eltern. Ihre Eltern hätten sie selbst zum Einkauf von Lebensmittel mitgenommen. Die Lebensmittel hätten ihre Eltern in XXXX gekauft.Befragt, ob sie ihren Glauben ausgeübt habe, meinte sie, nicht alleine aus dem Haus gegangen zu sein, sondern nur mit ihren Eltern. Ihre Eltern hätten sie selbst zum Einkauf von Lebensmittel mitgenommen. Die Lebensmittel hätten ihre Eltern in römisch 40 gekauft. Sie könne nicht sagen, wie weit XXXX von XXXX entfernt sei. Es seien ca. 20 bis 30 Minuten mit dem Auto.Sie könne nicht sagen, wie weit römisch 40 von römisch 40 entfernt sei. Es seien ca. 20 bis 30 Minuten mit dem Auto. Sie sei konkret von einer Person vergewaltigt worden. Die beiden anderen hätten gelacht. Danach seien alle drei weggegangen. Festgehalten wurde seitens der Leiterin der Einvernahme, dass BF1 den Eindruck erwecke, eine einstudierte Geschichte zu schildern. Befragt, weshalb sie das Datum 18.
  7. so genau wisse, in der Folge aber keine Details nennen könne, meinte sie, diesen Tag nie vergessen zu können. Befragt, weshalb sie das Wohnheim verlassen hätten, meinte sie, dass ihr Vater dies so entschieden habe. Sie kenne den Namen des Wohnheimes nicht, sie habe dort das Zimmer nicht verlassen und habe man ihnen dort nicht geholfen. BF1 wurde neuerlich darauf verwiesen, dass sie den Eindruck erwecke, eine einstudierte Geschichte zu erzählen. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Befragt, ob sie nach dem Krankenhausaufenthalt zurück ins Elternhaus gekommen sei, bejahte sie dies. Befragt, was der ausschlaggebende Grund für die Flucht gewesen sei, meinte sie, dass sie die Ukraine nicht verlassen hätten wollen. Es sei alles gut bei ihnen gewesen. Ihr Vater und sie alle hätten bloß das Problem von BF1 lösen wollen. Wie die Situation in XXXX sei, wisse sie nicht. Auf neuerliche Nachfrage meinte sie, vor der Ausreise sei die Situation sehr schlecht gewesen, da Krieg geherrscht habe.Wie die Situation in römisch 40 sei, wisse sie nicht. Auf neuerliche Nachfrage meinte sie, vor der Ausreise sei die Situation sehr schlecht gewesen, da Krieg geherrscht habe. Befragt, wer in XXXX kämpfe, meinte sie, es nicht zu wissen und stellte die Frage: "Ukrainer?"Befragt, wer in römisch 40 kämpfe, meinte sie, es nicht zu wissen und stellte die Frage: "Ukrainer?" Befragt, was sie für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, meinte sie, nicht zurück zu wollen. Sie sei nicht zur Polizei gegangen, da ihr Vater gegangen sei. Auf Fragewiederholung meinte sie, im Krankenhaus gewesen zu sein. Ihr Vater sei am selben Tag zur Polizei gegangen. Ihr Vater habe Befunde mitgenommen. Sie habe damals nicht die Möglichkeit gehabt, sich wo anders im Heimatland niederzulassen, um den Problemen zu entgehen. Dies deshalb nicht, da sie ja ein eigenes Haus gehabt hätten. In den Herkunftsstaat könnte sie nach Ende des Krieges und nach Beruhigung der Lage zurückkehren. BF1 erklärte sich zu Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden. BF1 wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat zum schriftlichen Parteiengehör vorgehalten. In Österreich lebe sie mit ihren Eltern von der Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und sie habe auch keine österreichischen Freunde. Auch verfüge sie über kein Eigentum. BF2 wurde am selben Tag zu seinem Antrag befragt. Er erklärte vorerst, höchstwahrscheinlich im Jahr 1998 geheiratet zu haben, korrigierte in der Folge, dass er 1990 geheiratet habe. Er habe in Jerewan geheiratet. Seine Tochter und seine Ehefrau würden sich mit ihm im Bundesgebiet aufhalten. Er sei gesund. Er habe im Gebiet XXXX in der Stadt XXXX gelebt. Sie seien dort im Jahr 1995 hingekommen und hätten davor in XXXX (Armenien) in einem Einfamilienhaus gelebt.Er habe im Gebiet römisch 40 in der Stadt römisch 40 gelebt. Sie seien dort im Jahr 1995 hingekommen und hätten davor in römisch 40 (Armenien) in einem Einfamilienhaus gelebt. Auf Nachfrage, ob er die armenische Staatsbürgerschaft habe, erklärte er, dass es damals noch keine armenische Staatsangehörigkeit gegeben habe. Das Haus stehe noch in seinem Eigentum und habe er dort mit seiner Tochter und seiner Ehefrau gelebt. Er habe nur eine Schwester, die irgendwo in Armenien verheiratet sei, wobei sie seit dem Verlassen von Armenien keinen Kontakt mit dieser gehabt habe. Im Herkunftsstaat hätten sie ein Grundstück, ein Haus und ein Auto. Wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten sie nicht gehabt. Dort habe Krieg und Willkür geherrscht. Er könne keinerlei Papiere, Dokumente oder sonstige Unterlagen vorlegen. Im Herkunftsstaat habe er nur seinen Führerschein. Seinen Inlandspass habe er einem Mann gegeben und diesen nicht mehr zurückbekommen. Er habe niemals einen eigenen Reisepass gehabt. Er sei im Herkunftsstaat nicht Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen. Er habe Militärdienst von 1982 bis 1984 in Russland geleistet. Er sei Jeside und Sonnenanbeter. Im Herkunftsstaat habe er Möbel bzw. Sitzmöbel produziert. Die Werkstatt sei direkt auf seinem Grundstück gewesen. Sie hätten ein Familiengeschäft und zwei Arbeiter gehabt. Er habe in XXXX zwei Geschäfte gehab und einen Verkaufsstand am Markt. Die wirtschaftliche Situation sei normal gewesen. Kontakt zum Herkunftsstaat habe er nicht, da er sein Handy verloren habe.Im Herkunftsstaat habe er Möbel bzw. Sitzmöbel produziert. Die Werkstatt sei direkt auf seinem Grundstück gewesen. Sie hätten ein Familiengeschäft und zwei Arbeiter gehabt. Er habe in römisch 40 zwei Geschäfte gehab und einen Verkaufsstand am Markt. Die wirtschaftliche Situation sei normal gewesen. Kontakt zum Herkunftsstaat habe er nicht, da er sein Handy verloren habe. Die Flucht sei schlepperunterstützt gewesen. Sie hätten Geld gehabt, da sie viele Jahre gearbeitet hätten. Er sei im Herkunftsstaat strafrechtlich unbescholten und habe er keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt. Auch hätten sie keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit gehabt. Zum Grund für die Ausreise befragt, schilderte er, dass er am 18.07.2015 mit seiner Ehefrau unterwegs gewesen sei, um Lebensmittel zu besorgen, als diese von seiner Tochter angerufen worden sei und erzählt habe, vergewaltigt worden zu sein. Es sei vormittags gewesen, seien sie sofort nachhause gefahren und sei seine Tochter am Boden gelegen. Er habe sie ins Krankenhaus gebracht und seien dort die Vergewaltigung und eine Vergiftung bestätigt worden. Ihm sei von den Ärzten gesagt worden, dass der Vorfall bei der Polizei gemeldet werden müsste. Es sei jedoch niemand gekommen, selbst nachdem er noch einmal bei der Polizei in XXXX angerufen habe. Er habe dann von den Ärzten eine Bestätigung erhalten und sei ihm geraten worden, nach XXXX zur fahren. Er habe jedoch auch dort keinen Erfolg gehabt. Seine Tochter sei zwei Tage lang im Krankenhaus gewesen. Er habe dem Arzt gesagt, er solle eine Bestätigung schreiben, dass seine Tochter vergewaltigt worden sei. Mit der Bestätigung seien sie nachhause gefahren. Er sei dann nach XXXX in die Polizeizentrale gefahren, wo auch nichts passiert sei. Er sei dann nachhause gefahren und habe gesehen, wie seine Tochter versucht habe, sich zu erhängen. Nach einigen Tagen hätten sie erfahren, dass auch die Tochter einer anderen Familie vergewaltigt worden sei. Gemeinsam seien sie nach XXXX gegangen, um sich an die Flüchtlingshilfe zu wenden. Dort hätten sie einem Offizier das Problem geschildert und die ärztliche Bestätigung gezeigt. Es sei ihnen jedoch nicht geholfen worden, sondern habe ihnen ein Soldat nach ein oder zwei Stunden Bustickets für XXXX gegeben, wo sie hingefahren seien und ein Zimmer in einem Wohnheim erhalten hätten. Dort hätten Männer für den Krieg rekrutiert werden sollen, wobei er in der Folge einen Schlepper für die Ausreise organisiert habe. Sie seien in der Folge illegal ausgereist.Es sei vormittags gewesen, seien sie sofort nachhause gefahren und sei seine Tochter am Boden gelegen. Er habe sie ins Krankenhaus gebracht und seien dort die Vergewaltigung und eine Vergiftung bestätigt worden. Ihm sei von den Ärzten gesagt worden, dass der Vorfall bei der Polizei gemeldet werden müsste. Es sei jedoch niemand gekommen, selbst nachdem er noch einmal bei der Polizei in römisch 40 angerufen habe. Er habe dann von den Ärzten eine Bestätigung erhalten und sei ihm geraten worden, nach römisch 40 zur fahren. Er habe jedoch auch dort keinen Erfolg gehabt. Seine Tochter sei zwei Tage lang im Krankenhaus gewesen. Er habe dem Arzt gesagt, er solle eine Bestätigung schreiben, dass seine Tochter vergewaltigt worden sei. Mit der Bestätigung seien sie nachhause gefahren. Er sei dann nach römisch 40 in die Polizeizentrale gefahren, wo auch nichts passiert sei. Er sei dann nachhause gefahren und habe gesehen, wie seine Tochter versucht habe, sich zu erhängen. Nach einigen Tagen hätten sie erfahren, dass auch die Tochter einer anderen Familie vergewaltigt worden sei. Gemeinsam seien sie nach römisch 40 gegangen, um sich an die Flüchtlingshilfe zu wenden. Dort hätten sie einem Offizier das Problem geschildert und die ärztliche Bestätigung gezeigt. Es sei ihnen jedoch nicht geholfen worden, sondern habe ihnen ein Soldat nach ein oder zwei Stunden Bustickets für römisch 40 gegeben, wo sie hingefahren seien und ein Zimmer in einem Wohnheim erhalten hätten. Dort hätten Männer für den Krieg rekrutiert werden sollen, wobei er in der Folge einen Schlepper für die Ausreise organisiert habe. Sie seien in der Folge illegal ausgereist. Er wisse nicht, von wem seine Tochter vergewaltigt worden sei. Er vermute, es seien Leute von der Volkswehr gewesen. Seine Tochter habe gesagt, dass es drei Männer gewesen seien, wobei sie einer vergewaltigt habe. Seine Tochter habe er am Boden liegend unbeweglich angetroffen. Die Ärzte hätten sie im Krankenhaus zu sich gebracht. Auf welcher Abteilung im Krankenhaus von XXXX seine Tochter gelegen sei, wisse er nicht.Seine Tochter habe er am Boden liegend unbeweglich angetroffen. Die Ärzte hätten sie im Krankenhaus zu sich gebracht. Auf welcher Abteilung im Krankenhaus von römisch 40 seine Tochter gelegen sei, wisse er nicht. Er sei in XXXX bei der einzigen Polizeistelle gewesen. In XXXX sei er bei der Zentralen Polizeistelle gewesen, wobei man ihn nicht beachtet habe.Er sei in römisch 40 bei der einzigen Polizeistelle gewesen. In römisch 40 sei er bei der Zentralen Polizeistelle gewesen, wobei man ihn nicht beachtet habe. Die Polizei habe er gleich am
  8. aufgesucht. Überall, wo er gewesen sei, sei die Anzeige nicht angenommen worden. Die ärztliche Bestätigung sei in XXXX geblieben.Die Polizei habe er gleich am
  9. aufgesucht. Überall, wo er gewesen sei, sei die Anzeige nicht angenommen worden. Die ärztliche Bestätigung sei in römisch 40 geblieben. Kontrollen von Personen der Volkswehr habe es öfter gegeben. Es sei überprüft worden, ob sie Soldaten verstecken würden. Sie hätten manchmal auch versucht, ihn zu überzeugen, sich der Volkswehr anzuschließen und für diese zu kämpfen. In XXXX sei ihnen auch nicht geholfen worden. Er wisse sonst nichts dazu.In römisch 40 sei ihnen auch nicht geholfen worden. Er wisse sonst nichts dazu. Er glaube seine Tochter habe blaue Flecken an den Beinen gehabt, wobei er es nicht genau wisse. Das Haus am 18.07.2015 habe er in der Früh nach dem Aufstehen verlassen. Im Krankenhaus sei seiner Tochter der Magen entleert worden. Sie habe Medizin erhalten, wobei seine Ehefrau hiezu Näheres berichten könne. Er habe in XXXX nicht auf weitere Hilfe gewartet, da sie dort nicht unterstützt worden seien.Er habe in römisch 40 nicht auf weitere Hilfe gewartet, da sie dort nicht unterstützt worden seien. Seine Tochter sei nicht selbst zur Polizei gegangen, da nach ihrer Tradition alles die Eltern machen und entscheiden würden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Ausschlaggebender Grund für die Ausreise sei gewesen, dass die Polizei nicht gegen die Vergewaltiger seiner Tochter vorgegangen sei. Er habe von Österreich aus keine Anzeige erstattet. Eine Rückkehr sei nicht möglich, da in der Ukraine Krieg herrsche. Er habe sich nicht mit der Möglichkeit befasst, in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates zu gehen, um sich den Schwierigkeiten zu entziehen. Um wieder zurückkehren zu können, müsste Frieden herrschen. Befragt, in welchem Teil der Ukraine XXXX liege, meinte er, im Westen oder Süden und erklärte dann im Süden. Angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer lange überlegt habe, bevor er geantwortet habe.Befragt, in welchem Teil der Ukraine römisch 40 liege, meinte er, im Westen oder Süden und erklärte dann im Süden. Angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer lange überlegt habe, bevor er geantwortet habe. Er spreche Jesidisch, Armenisch und Russisch. Er erklärte, dass dort, wo er wohne, alle russischsprachig seien. Nur im Westen der Ukraine werde ukrainisch gesprochen. Von staatlicher Seite sei er in der Ukraine nicht verfolgt worden. BF2 erklärte sich zu Erhebungen zum Sachverhalt im Heimatland einverstanden. Schließlich wurden BF2 aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat ausgefolgt. Im Bundesgebiet lebe er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter von der Grundversorgung. Er besuche einen Deutschkurs, sei kein Vereinsmitglied, und gehe an seinem Aufenthaltsort spazieren und versuche dort, mit den Bewohnern zu sprechen. Über Eigentum in Österreich verfüge er nicht. BF3, die am selben Tag niederschriftlich einvernommen wurde, gab an, seit dem Jahr 1990 mit ihrem Ehemann verheiratet zu sein. Sie hätten in Armenien, Jerewan, geheiratet. Sie sei mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in das Bundesgebiet eingereist. Sie sei gesund. Vor der Ausreise habe sie im Gebiet XXXX in der Stadt XXXX gelebt. Dort habe sie seit 1995 gelebt. Sie hätten auch in XXXX gelebt.Vor der Ausreise habe sie im Gebiet römisch 40 in der Stadt römisch 40 gelebt. Dort habe sie seit 1995 gelebt. Sie hätten auch in römisch 40 gelebt. Sie habe mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in einem Einfamilienhaus gelebt. Nach Angehörigen in der Heimat befragt, erklärte sie, dass ihre Brüder dort gewesen seien. Bis vor dem Krieg hätten sie mit diesen Kontakt gehabt, dann sei der Kontakt abgebrochen. Wo ihre Angehörigen sich nunmehr aufhalten würden wisse sie nicht. Eine Schwester lebe in XXXX . Ein Bruder habe in XXXX und der andere in XXXX gelebt.Wo ihre Angehörigen sich nunmehr aufhalten würden wisse sie nicht. Eine Schwester lebe in römisch 40 . Ein Bruder habe in römisch 40 und der andere in römisch 40 gelebt. Nach Besitztümern im Heimatland befragt, nannte sie das Haus und das Grundstück. Sie hätten keine wirtschaftlichen Gründe gehabt, ihre Heimat zu verlassen. Sie können keine Papiere, Dokumente oder sonstige Unterlagen vorlegen. Im Heimatland hätten sie die Eigentumsbestätigung für ihr Haus und ihre Inlandspässe gehabt, wobei der Schlepper ihnen die Pässe nicht zurückgegeben habe. Sie habe niemals einen eigenen Reisepass gehabt. Eine politische Betätigung verneinte sie. Sie sei Jesidin und Sonnenanbeterin. Sie und ihre Familie hätten von einer Möbelwerkstatt und eigener Landwirtschaft gelebt. Sie hätten zwei Arbeiter gehabt. Sie hätten normal bzw. gut gelebt. Kontakt zum Herkunftsstaat habe sie keinen. Sie hätten das Handy verloren, in dem alle Nummern gespeichert gewesen seien. Für die schlepperunterstützte Flucht hätten sie insgesamt € 3.000 bezahlt. Sie hätten gut verdient und das Geld gehabt. Sie sei unbescholten und habe keinerlei Probleme mit den staatlichen Behörden im Herkunftsstaat gehabt. Nach Problemen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit befragt, schilderte sie, dass es solche gegeben habe, seit der Krieg begonnen habe. Man habe von ihnen Unterstützung für die Kämpfenden verlangt. Man habe auch versucht, sie zum Leichenaufsammeln zu zwingen. Es habe aber keine persönlichen Übergriffe gegen sie gegeben. Zu den Fluchtgründen befragt, führte sie die Vergewaltigung ihrer Tochter an, wobei es nicht möglich gewesen sei, über die Polizei die Schuldigen zu bestrafen. Der Vorfall habe sich am 18.
  10. in der Früh ereignet. Sie sei von ihrer Tochter angerufen worden, die ihr gesagt habe, dass sie vergewaltigt worden sei. Sie seien sofort nachhause gefahren, wo die Tochter auf dem Boden gelegen sei. Sie habe Tabletten genommen. Sie hätten sie sofort ins Krankenhaus gebracht, wo sie zwei bis drei Tage gewesen sei. Danach habe ihr Ehemann beschlossen, die Leute zu bestrafen. Sie hätten die Tochter ins Krankenhaus in XXXX auf die Abteilung Magen-Darm-Vergiftung gebracht, wobei alles vermischt sei. Ihrer Tochter sei nur der Darm entleert worden. Der Arzt habe die Vergewaltigung der Tochter bestätigt und gemeint, sie brauche psychisch Hilfe, da sie unter Schock stehe. Weiter sei die Tochter nicht behandelt worden. Welche Verletzungen die Tochter erlitten habe, wisse sie nicht. Die Ärzte hätten nichts Näheres gesagt.Sie hätten die Tochter ins Krankenhaus in römisch 40 auf die Abteilung Magen-Darm-Vergiftung gebracht, wobei alles vermischt sei. Ihrer Tochter sei nur der Darm entleert worden. Der Arzt habe die Vergewaltigung der Tochter bestätigt und gemeint, sie brauche psychisch Hilfe, da sie unter Schock stehe. Weiter sei die Tochter nicht behandelt worden. Welche Verletzungen die Tochter erlitten habe, wisse sie nicht. Die Ärzte hätten nichts Näheres gesagt. Mit der ärztlichen Bestätigung hätten sie Anzeige erstatten wollen. Sie seien damit auch nach XXXX gefahren, konkret zu einer Flüchtlingsaufnahmestelle am Eisenbahnhof. Dort sei ihnen nicht geholfen, sondern ihnen die Bestätigung abgenommen worden. Man habe auch in den Raum gestellt, dass sie Separatisten seien. Überhaupt sei ihnen gesagt worden, alle aus XXXX und XXXX sollten nicht nach XXXX kommen. Sie seien beschuldigt worden, die Ukraine zu verkaufen.Mit der ärztlichen Bestätigung hätten sie Anzeige erstatten wollen. Sie seien damit auch nach römisch 40 gefahren, konkret zu einer Flüchtlingsaufnahmestelle am Eisenbahnhof. Dort sei ihnen nicht geholfen, sondern ihnen die Bestätigung abgenommen worden. Man habe auch in den Raum gestellt, dass sie Separatisten seien. Überhaupt sei ihnen gesagt worden, alle aus römisch 40 und römisch 40 sollten nicht nach römisch 40 kommen. Sie seien beschuldigt worden, die Ukraine zu verkaufen. Ihr Ehemann habe erfolglos versucht, in XXXX Anzeige zu erstatten. Ins Krankenhaus sei niemand gekommen, um die Anzeige aufzunehmen.Ihr Ehemann habe erfolglos versucht, in römisch 40 Anzeige zu erstatten. Ins Krankenhaus sei niemand gekommen, um die Anzeige aufzunehmen. Befragt, von wem ihre Tochter konkret vergewaltigt worden sei, meinte sie, dass gewöhnlich die Volkswehr komme, um Kontrollen durchzuführen. Die Tochter habe gesagt, sie hätten Militäruniform getragen, wobei dort jeder Militäruniform trage. Weitere Vorfälle mit ihrer Tochter gebe es nicht. In XXXX seien ihnen die ärztliche Bestätigung abgenommen und Fahrkarten nach XXXX gegeben worden. Sie seien dann dorthin gefahren. Ihnen sei gesagt worden, dass dort ihre Probleme gelöst werden würden. Sie hätten sich dort zwei Tage in einem Wohnheim aufgehalten, würden in dieser Gegend jedoch Leute rekrutiert.Befragt, von wem ihre Tochter konkret vergewaltigt worden sei, meinte sie, dass gewöhnlich die Volkswehr komme, um Kontrollen durchzuführen. Die Tochter habe gesagt, sie hätten Militäruniform getragen, wobei dort jeder Militäruniform trage. Weitere Vorfälle mit ihrer Tochter gebe es nicht. In römisch 40 seien ihnen die ärztliche Bestätigung abgenommen und Fahrkarten nach römisch 40 gegeben worden. Sie seien dann dorthin gefahren. Ihnen sei gesagt worden, dass dort ihre Probleme gelöst werden würden. Sie hätten sich dort zwei Tage in einem Wohnheim aufgehalten, würden in dieser Gegend jedoch Leute rekrutiert. Zum Erhalt der Bustickets befragt, erklärte sie, dass sie sich dort ein paar Stunden aufgehalten hätten, nachdem ihr Ehemann die Probleme geschildert habe. Dann hätten sie die Bustickets bekommen. Die Anzeige sei auf der Polizeistelle in XXXX neben einem näher bezeichneten Geschäft erstattet worden. Eine Person habe ihre Tochter vergewaltigt und die anderen zwei hätten gelacht.Die Anzeige sei auf der Polizeistelle in römisch 40 neben einem näher bezeichneten Geschäft erstattet worden. Eine Person habe ihre Tochter vergewaltigt und die anderen zwei hätten gelacht. Ihre Tochter sei nicht selbst zur Polizei gegangen, da bei den Jesiden die Eltern alles entscheiden würden, solange die Tochter nicht verheiratet sei. Nach dem ausschlaggebenden Grund für die Flucht befragt, meinte sie, dass sie die Ukraine nicht verlassen hätten wollen und sie gedacht hätten, das Problem in der Ukraine lösen zu können. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wisse sie nicht, was sie erwarten würde. XXXX befinde sich glaublich im Süden der Ukraine. Wenn man von der russischen Gegend schaue, sei es im Süden.römisch 40 befinde sich glaublich im Süden der Ukraine. Wenn man von der russischen Gegend schaue, sei es im Süden. Befragt, ob sie sich damals wo anders im Herkunftsstaat niederlassen hätten können, meinte sie, dass es diese Möglichkeit nicht gegeben habe. Sie hätten die Ukraine eigentlich nicht verlassen wollen. Eine Rückkehr in die Ukraine sei möglich, wenn dort Ruhe einkehren würde. BF3 erklärte sich mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden und wurden ihr aktuelle Länderinformationen zum schriftlichen Parteiengehör vorgehalten. In Österreich lebe sie mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter. Sie würden Deutschkurse besuchen. Sie besuche manchmal einen Verein namens Frauenzimmer. Sie verfüge in Österreich über kein Eigentum. Vorgelegt wurden Deutschkursbesuchsbestätigungen sowie die erste Seite eines Klinisch-Psychologischen Befundberichts vom 20.01.2016 betreffend BF
  11. Eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde seitens der BF nicht erstattet. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 07.03.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), die Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihnen in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Ukraine festgestellt, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde (Spruchpunkt IV.).Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 07.03.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), die Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Ukraine festgestellt, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Den Bescheiden wurden Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Ukraine zugrunde gelegt. Die ukrainische Staatsangehörigkeit wurde ebenso festgestellt wie der Umstand, dass die BF Jesiden und Sonnenanbeter seien. Die Identität wurde nicht festgestellt. Festgestellt wurde die Geburt aller BF in Armenien sowie deren Aufenthalt in der Ukraine seit dem Jahr

  1. Die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden als nicht glaubhaft befunden und wurde eine Verfolgung im Herkunftsstaat verneint. Festgestellt wurde weiters, dass die BF im Herkunftsstaat über keine privaten Anknüpfungspunkte verfügen würden, sie dort für den Fall einer Rückkehr jedoch in keine ausweglose Situation geraten würden. Beweiswürdigend wurde insbesondere darauf verwiesen, dass die Identität mangels unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente oder sonstiger Bescheinigungsmittel nicht feststehe. Das Vorbringen rund um BF1, die vergewaltigt worden sein soll, wobei in der Folge eine Anzeigenerstattung nicht möglich gewesen sei, wurde aus näher dargelegten Gründen als nicht glaubhaft beurteilt. Sämtliche BF hätten in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben getätigt und hätten sich die Aussagen auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt. Insbesondere hätten die BF keine konkreten oder detaillierten Angaben machen können. Glaubhaft sei vielmehr, dass die BF ihren Herkunftsstaat aufgrund des Wunsches nach Emigration verlassen hätten und sie die derzeitige Situation in der Ukraine als zusätzlichen Vorwand nützen wollen würden. Das Vorliegen einer Verfolgungssituation in der Ukraine wurde für alle BF verneint. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass die BF nicht in der Lage gewesen seien, eine Bedrohungssituation iSd. Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft darzulegen. Im Übrigen stehe es den BF frei, sich in irgendeinem Teil der Ukraine niederzulassen und sei demnach von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass die BF nicht in der Lage gewesen seien, eine Bedrohungssituation iSd. Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft darzulegen. Im Übrigen stehe es den BF frei, sich in irgendeinem Teil der Ukraine niederzulassen und sei demnach von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Im Übrigen wurden die BF auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der BF bei Wahrunterstellung verwiesen, zumal die BF keine staatliche Verfolgung vorgetragen hätten. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde insbesondere damit begründet, dass auch im Lichte des Gesundheitszustandes von BF1 keine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr in die Ukraine erkannt werden könne.Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde insbesondere damit begründet, dass auch im Lichte des Gesundheitszustandes von BF1 keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr in die Ukraine erkannt werden könne. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben und diese zur Gänze angefochten. BF1 schilderte darin über die Umstände der Vergewaltigung. Sie verwies auf den Umstand, dass sie bewusstlos gewesen sei, weshalb nachvollziehbar sei, dass sie sich nicht an alles konkret erinnern könne. Im vorgelegten klinisch-psychologischen Befundbericht werde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Damit einhergehend komme es zu einer Verflachung der Gefühle, weshalb von der Unwahrheit ihres Vorbringens nicht deshalb ausgegangen werden könne, dass sie die Fluchtgeschichte in der Wahrnehmung des BFA ruhig und gefasst erzählt habe. Sie habe lediglich auf die Fragen geantwortet, weshalb BF1 und BF3 nichts vom Selbstmordversuch erzählt hätten. BF1 sei aufgrund der Ereignisse labil und auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen. Eine Trennung würde eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.BF1 sei aufgrund der Ereignisse labil und auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen. Eine Trennung würde eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen. Es wurde im Übrigen darauf verwiesen, dass die Situation für Binnenflüchtlinge in der Ukraine sehr schwierig sei. Zudem seien sie Jesiden. Sie würden Russisch sprechen und würden für westliche Ukrainer als pro-russisch eingestellt gelten. Im Westen würden sie diskriminiert werden. Die Vergewaltigung von BF1 sei von den staatlichen Behörden nicht ernst genommen worden. Ein Ermittlungsverfahren sei nicht eröffnet worden. Es könne daher nicht von der Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden ausgegangen werden. Vorgelegt wurden ein Klinisch-Psychologischer Befundbericht vom 17.03.2016 (BF1), ein Empfehlungsschreiben bzw. eine Bestätigung für die Teilnahme an der Initiative "Frauenzimmer" vom 17.03.2016 (BF1) sowie Bestätigungen betreffend die Teilnahme an Deutschkursen der BF. Im Beschwerdeverfahren erging mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2017 die Aufforderung an die BF, Dokumente, wie zB einen Reisepass oder Führerschein, oder andere Urkunden/schriftliche Unterlagen vorzulegen, aus denen ihre Staatsangehörigkeit hervorgehe. Mit Fax vom 20.01.2017 teilten die BF mit, dass ihnen dies nicht möglich sei, da sie alle Dokumente dem Schlepper übergeben hätten müssen und keine Kopien besitzen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)
  2. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3. Zur Entscheidungsbegründung: 3.1. Obwohl

§ 17i

Vm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und

§ 58Vw

GVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.3.1. Obwohl

Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und

Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

§ 28Abs. 3 Vw

GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG) 3.

  1. Verfahrensgegenständlich hat es das BFA unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt hinsichtlich der Identität und Staatsangehörigkeit der BF zu ermitteln. Festzuhalten ist, dass alle BF angegeben haben, in Armenien geboren worden zu sein und dort auch nach übereinstimmenden Angaben zumindest bis zum Jahr 1995 gelebt haben wollen, bevor sie nach XXXX gezogen seien. BF2 und BF3 sollen in Armenien geheiratet haben und nach den Ausführungen von BF2 hätten die BF in Armenien noch unverändert Besitz (AS 47 im Verwaltungsakt von BF2).Festzuhalten ist, dass alle BF angegeben haben, in Armenien geboren worden zu sein und dort auch nach übereinstimmenden Angaben zumindest bis zum Jahr 1995 gelebt haben wollen, bevor sie nach römisch 40 gezogen seien. BF2 und BF3 sollen in Armenien geheiratet haben und nach den Ausführungen von BF2 hätten die BF in Armenien noch unverändert Besitz (AS 47 im Verwaltungsakt von BF2). BF1 bis BF3 erklärten, Russisch, Armenisch und Jesidisch zu sprechen, wobei BF2 in der niederschriftlichen Einvernahme am 27.01.2015 anmerkte, schlecht Russisch zu verstehen (AS 39 im Verwaltungsakt von BF2). Zu XXXX angesprochen, erklärte BF1, dass sich XXXX im Landesteil XXXX im Westen der Ukraine befinde. Sie konnte nicht angeben, welche Länder an die Ukraine grenzen würden, welche TV-Sender es in der Ukraine gebe und meinte schließlich auch, dass sie nicht wisse, wie die Situation in XXXX sei und wer dort kämpfe (AS 67 bis 71 im Verwaltungsakt von BF1).Zu römisch 40 angesprochen, erklärte BF1, dass sich römisch 40 im Landesteil römisch 40 im Westen der Ukraine befinde. Sie konnte nicht angeben, welche Länder an die Ukraine grenzen würden, welche TV-Sender es in der Ukraine gebe und meinte schließlich auch, dass sie nicht wisse, wie die Situation in römisch 40 sei und wer dort kämpfe (AS 67 bis 71 im Verwaltungsakt von BF1). BF2 meinte auf die Frage, in welchem Teil der Ukraine XXXX liege, dass XXXX im Westen oder Süden liege. Er meinte dann "nein Süden" (AS 59 im Verwaltungsakt von BF2).BF2 meinte auf die Frage, in welchem Teil der Ukraine römisch 40 liege, dass römisch 40 im Westen oder Süden liege. Er meinte dann "nein Süden" (AS 59 im Verwaltungsakt von BF2). BF3 erklärte auf dieselbe Frage, dass sich XXXX glaublich im Süden der Ukraine befinde. Wenn man von der russischen Gegend schaue, sei es im Süden (AS 57 im Verwaltungsakt von BF3).BF3 erklärte auf dieselbe Frage, dass sich römisch 40 glaublich im Süden der Ukraine befinde. Wenn man von der russischen Gegend schaue, sei es im Süden (AS 57 im Verwaltungsakt von BF3). Sämtliche BF haben letztlich auch nur am Rande den Ostukrainekonflikt für ihre Ausreise genannt und erklärt, dass sie problemlos und wirtschaftlich abgesichert in XXXX gelebt hätten und gar nicht an eine Ausreise gedacht hätten, wäre BF1 nicht vergewaltigt worden.Sämtliche BF haben letztlich auch nur am Rande den Ostukrainekonflikt für ihre Ausreise genannt und erklärt, dass sie problemlos und wirtschaftlich abgesichert in römisch 40 gelebt hätten und gar nicht an eine Ausreise gedacht hätten, wäre BF1 nicht vergewaltigt worden. Nunmehr ist es aber so, dass XXXX im Osten der Ukraine im Oblast XXXX beinahe an der Grenze zur Russland liegt und demnach vom Konflikt in der Ostukraine betroffen ist.Nunmehr ist es aber so, dass römisch 40 im Osten der Ukraine im Oblast römisch 40 beinahe an der Grenze zur Russland liegt und demnach vom Konflikt in der Ostukraine betroffen ist. Die Unwissenheit der BF im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsort, an dem sie zwanzig Jahre lang gelebt haben wollen, erscheint demnach im Hinblick auf die tatsächliche Herkunft der BF zu hinterfragen, umso mehr, als BF1 in der Einvernahme vor dem BFA erklärte, schlecht russisch zu sprechen. Hinzu kommt, dass die BF erklärt haben, nie Auslandsreisepässe sondern bloß ukrainische Inlandspässe gehabt zu haben, die ihnen jedoch vom Schlepper abgenommen worden seien. Für die erkennende Richterin ist beim dargelegten Sachverhalt die Staatsangehörigkeit und Identität der BF völlig ungeklärt und hätte das BFA jedenfalls weitere Ermittlungen in diesem Zusammenhang anstellen müssen. Es erging aber nicht einmal eine Aufforderung, entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Identität bzw. der Staatsangehörigkeit vorzulegen und ging das BFA ohne entsprechende Anhaltspunkte hiefür zu haben, von der ukrainischen Staatsangehörigkeit der BF aus. Eine Aufforderung im Beschwerdeverfahren beantworteten die BF derart, dass ihnen die Vorlage von Dokumenten und Unterlagen zur Staatsangehörigkeit bzw. Identität nicht möglich sei, da sie alle Dokumente dem Schlepper übergeben hätten müssen und keine Kopien besitzen würden. Dem war entgegenzuhalten, dass die BF vor dem BFA explizit erklärten, dass ihnen vom Schlepper nur die Inlandspässe abgenommen worden seien. Vor dem BFA erklärten die BF im Übrigen, noch über die Geburtsurkunde und das Hausbuch (BF1), einen Führerschein (BF2) und über Eigentumsbestätigungen für ihr Haus (BF3) zu verfügen. Diese Dokumente müssen demnach unverändert im Herkunftsstaat existieren. Es war in diesem Zusammenhang aber auch klar festzuhalten, dass die BF in Armenien gelebt und geheiratet haben und dort auch über Besitz verfügen sollen, weshalb auch aus dieser Zeit Personenstandsdokumente und weitere zahlreiche Unterlagen existieren müssen, deren Beischaffung möglich sein müsste. Die BF erklärten auch, über ukrainische Inlandspässe zu verfügen und müssen auch Unterlagen bzw. Dokumente über den Erhalt der ukrainischen Staatsangehörigkeit existieren. Die BF werden demnach noch einmal ausführlich zu ihrem Aufenthalt in der Ukraine und in Armenien zu befragen sein und insbesondere auf die Notwendigkeit der Vorlage von entsprechenden Unterlagen zum Nachweis ihrer Identität und Staatsangehörigkeit zu verweisen sein, da diese nach dem Gesagten vollkommen zweifelhaft erscheint. Betreffend die Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten ist auf Folgendes hinzuweisen: BF3 erklärte, dass sich eine Schwester in XXXX aufhalte (AS 47 im Akt von BF3). Die BF wollen in XXXX auch ein Unternehmen geführt und Mitarbeiter gehabt haben. Ihre Verantwortung, wonach sie ihr Handy und damit alle ihre Kontakte verloren hätten, mutet in diesem Zusammenhang vollkommen unglaubhaft an. Unternehmern mit weiteren Verkaufslokalen, die über Mitarbeiter verfügt haben und die den Herkunftsstaat auch überhaupt nicht in Zusammenhang mit staatlicher Verfolgung überstürzt verlassen mussten, müssen bei Glaubwürdigkeit der genannten Umstände wohl über Kontakt in die Ukraine verfügen und sich entsprechende Unterlagen übermitteln lassen können.Betreffend die Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten ist auf Folgendes hinzuweisen: BF3 erklärte, dass sich eine Schwester in römisch 40 aufhalte (AS 47 im Akt von BF3). Die BF wollen in römisch 40 auch ein Unternehmen geführt und Mitarbeiter gehabt haben. Ihre Verantwortung, wonach sie ihr Handy und damit alle ihre Kontakte verloren hätten, mutet in diesem Zusammenhang vollkommen unglaubhaft an. Unternehmern mit weiteren Verkaufslokalen, die über Mitarbeiter verfügt haben und die den Herkunftsstaat auch überhaupt nicht in Zusammenhang mit staatlicher Verfolgung überstürzt verlassen mussten, müssen bei Glaubwürdigkeit der genannten Umstände wohl über Kontakt in die Ukraine verfügen und sich entsprechende Unterlagen übermitteln lassen können. Sollten die BF solche Kontaktmöglichkeiten weiterhin verneinen, wären auch Recherchen im behaupteten Herkunftsstaat der BF angezeigt, zumal die BF Unternehmer mit weiteren Geschäftslokalen gewesen sein wollen und in der Ukraine über entsprechenden Besitz verfügen sollen, worüber eine Eigentumsbestätigung existieren soll. Für eine Recherche werden die BF zu konkreten Adressangaben, Geschäftspartnern, Kontoverbindungen usw. zu befragen sein. Nach entsprechenden ergänzenden Befragungen, der neuerlichen Aufforderung zur Beischaffung von Dokumenten und Unterlagen, der Auswertung der vorgelegten Dokumente und Unterlagen sowie allenfalls der Veranlassung von personenbezogenen Recherchen im Herkunftsstaat unter Wahrung der Anonymität werden auch entsprechende länderkundliche Informationen zu den politischen Veränderungen in den Staaten der ehemaligen UdSSR und zu den Staatsbürgerschaftsfragen der in Frage stehenden Nachfolgestaaten der UdSSR einzuholen sein. Was das eigentliche Fluchtvorbringen der BF betrifft, hängt dessen Glaubhaftigkeit letztlich auch von der Frage ab, ob die BF tatsächlich in XXXX gelebt haben und ukrainische Staatsbürger sind.Was das eigentliche Fluchtvorbringen der BF betrifft, hängt dessen Glaubhaftigkeit letztlich auch von der Frage ab, ob die BF tatsächlich in römisch 40 gelebt haben und ukrainische Staatsbürger sind. Hier war schließlich noch darauf hinzuweisen, dass in den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen keine Auseinandersetzung damit erfolgt ist, dass es sich bei den BF um armenische Jesiden handelt, die kein Ukrainisch sprechen. Dieser Umstand wäre allenfalls näher zu durchleuchten, sollte das BFA im fortgesetzten Verfahren die BF auf eine innerstaatlichen Fluchtalternative auf dem Gebiet der Ukraine außerhalb von vom Ostukrainekonflikt betroffenen Gebieten verweisen wollen. Das BFA wird sich daher im fortzusetzenden Verfahren zunächst mit der Identität und Staatsangehörigkeit der BF zu beschäftigen haben und erst in einem weiteren Schritt das Fluchtvorbringen auf seine Glaubwürdigkeit zu prüfen haben. Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren, die einer Prüfung der Asyl- und Non-Refoulementgründe vorgelagert ist (vgl. etwa VwGH 20.02.2009, 2007/19/0535). Im Fall der BF ist der Sachverhalt in diesem zentralen Punkt lückenhaft ermittelt bzw. ignoriert worden, dass sich in diesem Zusammenhang Ungereimtheiten ergeben haben, sodass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkommt. Daher liegen jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonderes gravierenden Ermittlungslücken vor.Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren, die einer Prüfung der Asyl- und Non-Refoulementgründe vorgelagert ist vergleiche etwa VwGH 20.02.2009, 2007/19/0535). Im Fall der BF ist der Sachverhalt in diesem zentralen Punkt lückenhaft ermittelt bzw. ignoriert worden, dass sich in diesem Zusammenhang Ungereimtheiten ergeben haben, sodass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkommt. Daher liegen jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonderes gravierenden Ermittlungslücken vor. 3.
  2. Neben den bereits angeführten Ermittlungen (insbesondere der neuerlichen Befragung der BF unter Vorhalt ihrer ungeklärten Identität und Staatsangehörigkeit, der Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten und allenfalls der Durchführung von Recherchen in den jeweiligen Staaten) werden aufgrund des verstrichenen Zeitraumes die Länderinformationen zum ermittelten Herkunftsstaat zu ergänzen sein. Das BFA wird besonderes Augenmerk auf den Umstand legen müssen, dass die BF trotz dem Nichtvorliegen eines Familienverfahrens

§ 34Asyl

G 2005 als Einheit gesehen werden müssen. Die BF sind gemeinsam ausgereist, haben immer zusammengelebt und haben allesamt dieselben Fluchtgründe geltend gemacht.Das BFA wird besonderes Augenmerk auf den Umstand legen müssen, dass die BF trotz dem Nichtvorliegen eines Familienverfahrens

Paragraph 34, AsylG 2005 als Einheit gesehen werden müssen. Die BF sind gemeinsam ausgereist, haben immer zusammengelebt und haben allesamt dieselben Fluchtgründe geltend gemacht. Sollte das BFA zum Schluss kommen, dass keine Gründe zur Gewährung von Asyl vorliegen, erscheint auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand von BF1 und die besonderen familiären Umstände aufgrund ihrer Volks- bzw. Religionszugehörigkeit eine Zusammenschau mit den Verfahren von BF2 und BF3 angezeigt, insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Lebensumstände für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine. Aufgrund des verstrichenen Zeitraumes wird auch das derzeitiges Privat- und Familienleben in Österreich zu ermitteln sein. 3.

  1. Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung wesentlicher Teile der Asylverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen waren.3.
  2. Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung wesentlicher Teile der Asylverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen waren. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Zumal eine ernsthafte Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W189.2124090.1.00

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