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{'item': 'W191 2139012-1'}

Obsah (21)§ 28Art. 133§ 51§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 63§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 15§ 18§ 23§ 66§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlW191 2139012-1 SpruchW191 2139012-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzel

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 22.09.2014 nach irregulärer und schlepperunterstützter Einreise in Österreich gemeinsam mit mehreren anderen Fremden im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen und mangels eines gültigen Aufenthaltstitels vorläufig festgenommen. Er stellte am selben Tag im Competence Center (CC) Eisenstadt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 22.09.2014 nach irregulärer und schlepperunterstützter Einreise in Österreich gemeinsam mit mehreren anderen Fremden im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen und mangels eines gültigen Aufenthaltstitels vorläufig festgenommen. Er stellte am selben Tag im Competence Center (CC) Eisenstadt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Eine EURODAC-Abfrage vom 04.11.2015 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF. 1.
  4. In seiner Erstbefragung am 23.09.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums (PAZ) Eisenstadt gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX geboren und habe in einem genannten Dorf in Ghazni, Afghanistan, gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, Moslem und ledig. Er habe die Koranschule besucht und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. In Afghanistan würden noch seine Mutter und seine zwei Schwestern leben, sein Vater sei bereits verstorben. Sein Onkel kümmere sich um die Familie.Er sei am römisch 40 geboren und habe in einem genannten Dorf in Ghazni, Afghanistan, gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, Moslem und ledig. Er habe die Koranschule besucht und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. In Afghanistan würden noch seine Mutter und seine zwei Schwestern leben, sein Vater sei bereits verstorben. Sein Onkel kümmere sich um die Familie. Vor ca. zehn Monaten habe er seine Heimat verlassen und sei über den Iran nach Griechenland gelangt und von dort über ihm unbekannte Länder schließlich bis nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab er an, dass ihn die Taliban bedroht hätten und er deshalb seine Heimat habe verlassen müssen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Der BF wurde – wenngleich dies dem Verwaltungsakt nicht leicht nachvollziehbar zu entnehmen ist – unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde – wenngleich dies dem Verwaltungsakt nicht leicht nachvollziehbar zu entnehmen ist – unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen. 1.

  1. Bei seiner Einvernahme am 07.10.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentliches Folgendes an: Sein Vater sei infolge eines Herzinfarktes bereits verstorben. Seine Mutter habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Ghazni gelebt. Seit er weg sei, habe er aber keinen Kontakt zu ihr, da er keine Telefonnummer von ihr habe. In Afghanistan habe er eine Tazkira besessen, diese sollte sich bei seiner Mutter befinden. Er sei am XXXX geboren (umgerechnet: XXXX). Dies wisse er deshalb, weil er eine Halskette zu seinem Geburtstag bekommen habe, auf deren Rückseite sein Geburtsdatum eingraviert sei.Sein Vater sei infolge eines Herzinfarktes bereits verstorben. Seine Mutter habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Ghazni gelebt. Seit er weg sei, habe er aber keinen Kontakt zu ihr, da er keine Telefonnummer von ihr habe. In Afghanistan habe er eine Tazkira besessen, diese sollte sich bei seiner Mutter befinden. Er sei am römisch 40 geboren (umgerechnet: römisch 40 ). Dies wisse er deshalb, weil er eine Halskette zu seinem Geburtstag bekommen habe, auf deren Rückseite sein Geburtsdatum eingraviert sei. Dem BF wurde im Rahmen der Einvernahme mitgeteilt, dass Zweifel an seiner behaupteten Minderjährigkeit bestünden, und ihm wurde eine Ladung zu einer Röntgenuntersuchung ausgefolgt. 1.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom 22.10.2014 teilte das BFA dem BF mit, dass das Ergebnis des Handwurzelröntgens "GP 31, Schmeling 4" laute. Das in weiterer Folge durchgeführte medizinische Sachverständigengutachten ergab nach einer multifaktoriellen Untersuchung des BF am 31.10.2014 (Befragung und körperliche Untersuchung) unter Einbeziehung eines Röntgenbildes der linken Hand vom 16.10.2014, einer Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion vom XXXX und eines Panoramaröntgens des Gebisses vom 31.10.2014 ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von 18 Jahren. Das vom BF angegebene Geburtsdatum könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.Das in weiterer Folge durchgeführte medizinische Sachverständigengutachten ergab nach einer multifaktoriellen Untersuchung des BF am 31.10.2014 (Befragung und körperliche Untersuchung) unter Einbeziehung eines Röntgenbildes der linken Hand vom 16.10.2014, einer Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion vom römisch 40 und eines Panoramaröntgens des Gebisses vom 31.10.2014 ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von 18 Jahren. Das vom BF angegebene Geburtsdatum könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden. Das BFA stellte mit Verfahrensanordnung vom 14.11.2014 als Geburtsdatum den XXXX fest.Das BFA stellte mit Verfahrensanordnung vom 14.11.2014 als Geburtsdatum den römisch 40 fest. 1.
  3. Mit Schreiben vom 01.04.2016 legte der BF ein Zertifikat für die Teilnahme am "Empowerment-Kommunikationskurs" und eine Deutschkursbestätigung vor und ersuchte um baldige Anberaumung seiner Einvernahme. Mit Schreiben vom 17.08.2016 legte der BF ein Zertifikat über die Teilnahme am Programm "Zukunftsperspektiven und Zielfindung für junge MigrantInnen" sowie einen Lehrvertrag als Koch vor und ersuchte erneut um baldige Anberaumung seiner Einvernahme. 1.
  4. Bei seiner Einvernahme am 12.10.2016 vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentliches Folgendes an: Er habe in einem genannten Dorf im Distrikt Qarabagh, Provinz Ghazni, Afghanistan, gelebt. Im Heimatland habe er seine Mutter, zwei Schwestern, zwei Onkel mütterlicherseits, einen Onkel väterlicherseits und eine Tante väterlicherseits. Die zwei Onkel mütterlicherseits hätten bei ihnen gelebt, sein Onkel väterlicherseits lebe in Afghanistan und seine Tante väterlicherseits lebe im Iran. Dies seien lediglich seine nahen Verwandten, von den anderen wisse er nicht, weil sie nicht am selben Ort wohnen würden. Seine Angehörigen seien Landwirte und sie hätten viele Grundstücke und Gärten gehabt. Zunächst sei es ihnen finanziell gut gegangen, aber als er seinen Vater verloren habe, sei es schlechter geworden. Zum Tod seines Vaters führte der BF zunächst aus, dass die Taliban die Hazara belästigt hätten und monatlich zu ihren Grundstücken gekommen seien und Geld verlangt hätten. Dies habe alle 120 Familien in seinem Dorf betroffen. Als die Taliban wieder Geld verlangt hätten, sei sein Vater wütend geworden und habe ihnen gesagt, dass sie ein anderes Mal kommen sollten, da er damals kein Geld gehabt habe. Daraufhin hätten sie seinen Vater mitgenommen und gemeint, er sei ungläubig geworden. Er sei ungefähr zwei Wochen bei den Taliban gewesen und gefoltert worden. Danach sei er krank zu Hause gewesen und im Frühling 2013 an einem Infarkt gestorben. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er sein Heimatland habe verlassen müssen, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Als sein Vater verstorben sei, habe es keinen Erwachsenen mehr gegeben und er sei [für die Familie] verantwortlich gewesen. Die Taliban hätten ihn belästigt und seine Mutter habe nicht gewollt, dass sie ihn auch noch verliere. Für die Taliban seien sie Ungläubige. Hazara würden überall getötet werden, keine Stadt sei für sie sicher. Als er in den Iran gekommen sei, habe er zuerst bei seiner Tante gelebt. Seine Tante und sein Onkel würden dort als Schneider arbeiten. Nach ein paar Tagen habe er die Wohnung verlassen, da er woanders in einem Vertrieb Arbeit gefunden habe. Der Mann seiner Tante habe ihn dorthin mitgenommen. Insgesamt habe er ca. acht Monate im Iran gelebt. Seine Tante habe Kontakt mit seiner Familie gehabt, ihm sei es nicht möglich gewesen, eine SIM-Karte zu besorgen. Hinsichtlich seines Geburtsdatums habe er sich auf Erzählungen seiner Mutter und seines Vaters gestützt. Persönlich wisse er nicht, wann er geboren sei. Seit er in Österreich sei, habe er Deutschkurse besucht und er mache seit September vergangenen Jahres eine Lehrausbildung zum Koch. Zurzeit sei er in einem Unternehmen beschäftigt und lerne Deutsch auf dem Niveau A
  5. 1.
  6. Mit Bescheid vom 13.10.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.09.2016

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57"und 55" Asyl

G (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.5. Mit Bescheid vom 13.10.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.09.2016

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, "und 55" AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse – im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen – glaubwürdig wäre. Seine Angaben zum Fluchtgrund seien widersprüchlich und nicht lebensnah gewesen, er habe keinen asylrelevanten Fluchtgrund glaubhaft machen können. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten. Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass der BF nicht glaubhaft gemacht habe, in Afghanistan in irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt zu sein. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerkes sei ihm jedenfalls möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Aus den Unterlagen der Staatendokumentation seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach er nicht in Kabul, wo sich die Sicherheitslage nicht grundsätzlich verschlechtert habe, leben könne. Jungen gesunden Männern sei es möglich und zumutbar, nach Kabul zurückzukehren und dort erwerbstätig zu werden. Auch sei davon auszugehen, dass diese auch von ihren im Ausland aufhältigen Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten würden. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG der Verein Menschenrechte Österreich

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 31.10.2016 fristgerecht eingebrachte, offenbar von der ihn rechtsberatenden Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde. Der BF beantragte, das BVwG möge
  2. die Entscheidung in Spruchpunkt I. dahingehend abändern, dass ihm internationaler Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G gewährt werde und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werde, in eventu1. die Entscheidung in Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abändern, dass ihm internationaler Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG gewährt werde und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werde, in eventu 2. den Bescheid dahingehend abändern, dass ihm

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt werde2. den Bescheid dahingehend abändern, dass ihm

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt werde

  1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG mit persönlicher Einvernahme anberaumen
  2. den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheid beheben und die Asylsache insoweit an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
  3. den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheid beheben und die Asylsache insoweit an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf sein individuelles Vorbringen einzugehen. Sein Vorbringen sei sehr wohl glaubhaft, die Behörde habe ihn nicht näher zu der Bedrohung durch die Taliban befragt. Unter Zitierung von Berichten zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan allgemein, und zu Kabul und Ghazni im Besonderen, brachte er vor, dass dort eine extreme Gefahrenlage herrsche. 1.
  4. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 07.11.2016 beim BVwG ein.
  5. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 2.
  6. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 15Asyl

G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

§ 18Asyl

G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 2.

  1. Rechtlich folgt daraus: 2.2.
  2. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 31.10.2016 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 07.11.2016 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Dass der BF im Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz volljährig gewesen ist, ergibt sich aus dem Ergebnis einer amtlich veranlassten sachverständigen medizinischen multifaktoriellen Altersschätzung, der der BF nicht entgegengetreten ist. Zu Spruchteil A): 2.2.2.

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.2.2.2.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat – an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist – hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat – an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist – hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt: "Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist

§ 23Asyl

G und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,

§ 66Abs.

4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)""Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist

Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)" Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden. Der VwGH hat zuletzt weitere Entscheidungen getroffen, in denen er diese Grundsätze weiter ausgebildet hat. So hat er im Erkenntnis vom 19.04.2016, Ra 2015/01/0010, ausgesprochen, dass auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, dies allein noch nicht dazu führt, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 20.05.2015, Ra 2014/20/0146).Der VwGH hat zuletzt weitere Entscheidungen getroffen, in denen er diese Grundsätze weiter ausgebildet hat. So hat er im Erkenntnis vom 19.04.2016, Ra 2015/01/0010, ausgesprochen, dass auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, dies allein noch nicht dazu führt, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gesprochen werden könnte vergleiche etwa auch das Erkenntnis vom 20.05.2015, Ra 2014/20/0146). 2.2.

  1. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre. 2.2.3.
  2. Mag auch der BF wenig Anhaltspunkte für das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes gegeben haben (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides; die dazu vom BFA gemachten Ausführungen bezüglich der mangelnden Asylrelevanz seiner Angaben zu den Fluchtgründen erscheinen vielfach plausibel), so ist doch festzuhalten, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren teilweise nur rudimentär und mangelhaft geführt worden ist und somit relevante Mängel aufweist (dazu näher siehe unten Punkt 2.2.3.2.).2.2.3.
  3. Mag auch der BF wenig Anhaltspunkte für das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes gegeben haben (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides; die dazu vom BFA gemachten Ausführungen bezüglich der mangelnden Asylrelevanz seiner Angaben zu den Fluchtgründen erscheinen vielfach plausibel), so ist doch festzuhalten, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren teilweise nur rudimentär und mangelhaft geführt worden ist und somit relevante Mängel aufweist (dazu näher siehe unten Punkt 2.2.3.2.). Zusammengefasst ist festzustellen, dass es aufgrund der mangelnden Ermittlungstätigkeit des BFA – ungeachtet des Umstandes, dass die Erzählungen des BF möglicherweise keinen asylrelevanten Kern aufweisen – zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist. 2.2.3.
  4. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes, des BVwG und der – zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden – Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.2.2.3.
  5. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes, des BVwG und der – zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden – Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Dass die Nichterteilung von subsidiärem Schutz an afghanische Staatsangehörige nach den aktuellen Länderberichten eine relativ gute Sicherheitslage in der Herkunftsregion sowie das Vorhandensein eines hinreichenden sozialen Netzes erfordert, entspricht der aktuellen, mehrjährigen Judikatur des VfGH, der sich bislang grundsätzlich auch der VwGH angeschlossen hat. Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Wie vom BFA festgestellt wurde, ist der BF Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Einem im Juli 2016 erschienenen Dossier zu den Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur (herausgegeben von der Staatendokumentation des BFA) ist zu entnehmen, dass Hazara – im Gegensatz zu der Volksgruppe der Paschtunen – nicht in größeren Clans oder Stämmen organisiert sind, sodass insofern nicht von einer "Stammesstruktur" gesprochen werden kann. Das soziale Netzwerk der Hazara besteht hauptsächlich aus der direkten Familie: Die Eltern helfen den Kindern, die Brüder helfen einander. Als patrilineare Gesellschaft sind die Bande zwischen Brüdern und Cousins ersten Grades auf der väterlichen Seite besonders stark. Das BFA hat ermittelt, dass sich zum Zeitpunkt der Ausreise die Mutter und die zwei Schwestern des BF sowie zwei Onkel mütterlicherseits im Heimatdorf des BF aufgehalten hätten. Eine Tante väterlicherseits hätte sich im Iran aufgehalten, ein Onkel väterlicherseits "in Afghanistan". Wo genau in Afghanistan sich der Onkel väterlicherseits aufhält, hat das BFA nicht eruiert. Auch als der BF nach der Rückübersetzung angegeben hat, nicht gewusst zu haben, ob es um die gesamten Verwandten geht, sondern lediglich von seinen nahen Verwandten gesprochen zu haben, verabsäumte es das BFA, diesbezüglich näher nachzufragen. Es fehlen daher noch Feststellungen zum sozialen Netzwerk des BF, dies auch insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass – wie oben erläutert – die Bande zwischen Brüdern ersten Grades auf der väterlichen Seite besonders stark sind und der Aufenthaltsort des Onkels väterlicherseits nicht geklärt ist. Zur Frage des allfälligen Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative – etwa in Kabul –, wird angemerkt, dass der VfGH in seiner Entscheidung vom 27.11.2013, U825/2012, – zuletzt dementsprechend in VfGH vom 23.02.2017, E 1197/2016 – dazu ausgesprochen hat (Rechtssatz):Zur Frage des allfälligen Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative – etwa in Kabul –, wird angemerkt, dass der VfGH in seiner Entscheidung vom 27.11.2013, U825/2012, – zuletzt dementsprechend in VfGH vom 23.02.2017, E 1197 aus 2016, – dazu ausgesprochen hat (Rechtssatz): "Soweit der Asylgerichtshof die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch dort über irgendwelche soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt." Im vorliegenden Fall hat das BFA ausgesprochen, dass es dem BF aufgrund des bestehenden familiären Netzwerkes jedenfalls möglich sei, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Dass der BF über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Kabul verfügen würde, hat das BFA jedoch nicht festgestellt und enthält der Bescheid auch keine näheren Angaben, auf welche Weise es dem BF möglich sei, diese Grundbedürfnisse zu erfüllen. Zwar spricht das BFA allgemein aus, dass es jungen, gesunden Männern möglich und zumutbar sei, nach Kabul zurückzukehren und dort erwerbstätig zu werden, eine konkrete Prüfung, inwiefern es nun dem BF möglich und zumutbar sei, sich in Kabul eine Existenz aufzubauen, lässt das BFA jedoch vermissen. Das BFA hat ebenfalls ausgesprochen, dass auch aus "anderen Unterlagen der Staatendokumentation" keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, wonach er nicht in Kabul, wo sich die "Sicherheitslage nicht grundsätzlich verschlechtert" habe, leben könnte. Daran anschließend werden in Klammer drei Entscheidungen des Asylgerichtshofs aus den Jahren 2010 und 2011 angeführt. Angesichts der im Bescheid enthaltenen Länderfeststellung, dass die Sicherheitsumgebung in Kabul momentan "extrem herausfordernd" sei und sich die allgemeine Gewalt im Großen und Ganzen auf dem "Niveau von 2014 befinde", ist nicht nachvollziehbar, dass das BFA zu Kabul und der Frage, ob der BF dort leben könnte, mehrere Jahre zurückliegende Entscheidungen anführt und diese den "Unterlagen der Staatendokumentation" zuordnet. Zusammenfassend hat sich das BFA daher nicht ausreichend mit dem – wie der VwGH ausgeführt hat – der innerstaatlichen Fluchtalternative innewohnenden Zumutbarkeitskalkül beschäftigt, welches nähere Feststellungen zur Situation in Kabul und über die dort zu erwartende konkrete Lage des BF erfordert hätte. Aus den Länderfeststellungen ist insbesondere nicht ersichtlich, inwieweit es für alleinstehende Rückkehrer der Volksgruppe der Hazara in Kabul Möglichkeiten gäbe, sich in dieser Stadt ohne jeglichen familiären oder sonstigen sozialen Anschluss eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Dass sich die Lage in Kabul (bezüglich Sicherheit und Gesellschaft) seither geändert – respektive verbessert – hätte, hat die belangte Behörde nicht dargetan (siehe dazu auch die obigen Ausführungen zur Sicherheitslage). Darüber hinaus lebte der BF in einem Dorf in der Provinz Ghazni, und sind ihm deshalb die Stadt Kabul sowie die dortigen Gegebenheiten gänzlich unbekannt. Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, wie das BFA, unter Einbeziehung der Aussagen des BF und der Ausführungen in den Länderfeststellungen, zum Ergebnis gelangt, dass der BF unter diesen Umständen alleine nach Kabul zurückkehren und sich dort eine Existenz aufbauen könnte. Die Behörde hat sich im vorliegenden Fall daher nicht in ausreichender Weise mit den verfahrensrelevanten Lebensumständen des BF auseinandergesetzt. Dadurch hat es das BFA verabsäumt, den Sachverhalt hinreichend zu klären. Angemerkt wird noch, dass der Einvernahmeniederschrift nicht leicht nachvollziehbar zu entnehmen ist, auf welcher Quelle die eingebrachten Länderfeststellungen beruhen (etwa durch Anführung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation mit seinem Erstellungsdatum). 2.2.
  6. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage, insbesondere bezüglich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz bzw. bezüglich der Frage des Refoulementschutzes, nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind. 2.2.
  7. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3
  2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3
  3. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3,
  5. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3,
  6. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W191.2139012.1.00

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