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{'item': 'W219 2144107-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlW219 2144107-1 SpruchW219 2144107-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR al

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit am 18.10.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte der Beschwerdeführer – für den bis zum 31.12.2016 eine Rundfunkgebührenbefreiung bestand – die (weitere) Befreiung von der Rundfunkgebühr für seine Fernsehempfangseinrichtung. Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" keine der dort angegebenen Auswahlmöglichkeiten an und gab zudem an, dass keine weitere Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe. Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen: ? eine mit 13.10.2016 datierte Studienbestätigung der Technischen Universität Graz, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester 2016/2017 als ordentlicher Studierender der Studienrichtung Maschinenbau gemeldet ist,? eine mit 13.10.2016 datierte Studienbestätigung der Technischen Universität Graz, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester 2016 aus 2017, als ordentlicher Studierender der Studienrichtung Maschinenbau gemeldet ist, ? eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers, ? ein mit 17.10.2016 datiertes handschriftliches Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers, in welchem sie u.a. mitteilt, dass ihr Sohn kein eigenes Einkommen habe, Wohnungsbeihilfe in Höhe von EUR 130,33 beziehe und die Miete seiner Wohnung von den Eltern bezahlt werde, ? eine mit 13.10.2016 datierte Studienzeitbestätigung der Technischen Universität Graz, ? ein mit 25.09.2015 datierter und an den Beschwerdeführer adressierter Bescheid der Stipendienstelle Graz, mit welchem ihm mitgeteilt wird, dass ihm für das Wintersemester 2015 und das Sommersemester 2016 beginnend ab dem September 2015 monatlich EUR 492,-- Studienbeihilfe gewährt werde, ? ein mit 31.08.2015 datiertes und an den Beschwerdeführer adressiertes Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, aus welchem hervorgeht, dass ihm im Zeitraum 01.09.2015 bis 31.08.2016 eine monatliche Wohnbeihilfe in Höhe von EUR 130,33 gewährt werde, ? eine mit 28.04.2016 datierte, auch an den Beschwerdeführer adressierte Jahresabrechnung Strom der XXXX,? eine mit 28.04.2016 datierte, auch an den Beschwerdeführer adressierte Jahresabrechnung Strom der römisch 40 , ? eine mit 25.08.2016 datierte und an den Beschwerdeführer adressierte und als "Jahresabrechnung 2016" titulierte Rechnung der XXXX,? eine mit 25.08.2016 datierte und an den Beschwerdeführer adressierte und als "Jahresabrechnung 2016" titulierte Rechnung der römisch 40 , ? sowie eine mit 09.12.2015 datierte Mietzinsvorschreibung der XXXX.? sowie eine mit 09.12.2015 datierte Mietzinsvorschreibung der römisch 40 .
  2. Am 28.10.2016 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben: "[ ] danke für Ihren Antrag [ ] auf * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: * Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). * Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie: * bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuer- bescheid * bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge * bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen * bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) * bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide * sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen sämtliche aktuelle Bezüge von XXXX bitte nachreichen, evtl.aktuelle Studienbeihilfe.sämtliche aktuelle Bezüge von römisch 40 bitte nachreichen, evtl.aktuelle Studienbeihilfe. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich. [ ] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."
  3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin eine "Dienstvertragsergänzung" der XXXX, aus welcher hervorgeht, dass er ab dem 07.10.2017 für 20 Stunden zu einem monatlichen Gehalt von EUR 916,05 dort beschäftigt ist.
  4. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin eine "Dienstvertragsergänzung" der römisch 40 , aus welcher hervorgeht, dass er ab dem 07.10.2017 für 20 Stunden zu einem monatlichen Gehalt von EUR 916,05 dort beschäftigt ist.
  5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 17.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung u.a. damit, dass vom Beschwerdeführer kein Nachweis über einen aktuellen Anspruch nachgereicht worden sei (arg. "gesetzl. Anspruch [Studienbeihilfe/Rezeptgebührenbefreiung] wurde nicht nachgewiesen"). Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden würden.
  6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende mit 09.12.2016 datierte Beschwerde, welche am 13.12.2016 bei der belangten Behörde einlangte. In der Beschwerde wird lediglich mitgeteilt, dass der belangten Behörde bereits im November bekannt gegeben habe, dass er nunmehr neben seinem Studium einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe und sein Bruttogehalt monatlich EUR 916,05 betrage. Diesem Schreiben war erneut die bereits unter I.
  7. genannte "Dienstvertragsergänzung" angeschlossen.
  8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende mit 09.12.2016 datierte Beschwerde, welche am 13.12.2016 bei der belangten Behörde einlangte. In der Beschwerde wird lediglich mitgeteilt, dass der belangten Behörde bereits im November bekannt gegeben habe, dass er nunmehr neben seinem Studium einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe und sein Bruttogehalt monatlich EUR 916,05 betrage. Diesem Schreiben war erneut die bereits unter römisch eins.
  9. genannte "Dienstvertragsergänzung" angeschlossen.
  10. Mit hg. am 10.01.2017 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins.
  12. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  14. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:3.
  15. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, auszugsweise: "Rundfunkgebühren § 3.

(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich [ ]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. [ ] Verfahren § 6
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. [ ]" Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise: "§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, [ ]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. [ ] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. [ ]" In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung zum einen die Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen. Zum anderen enthält sie auch die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlicher Urkunden (§ 50 Abs. 4 leg.cit. iVm der entsprechenden Anordnung auf dem Antragsformular). Auch diese Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung zum einen die Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen. Zum anderen enthält sie auch die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlicher Urkunden (Paragraph 50, Absatz 4, leg.cit. in Verbindung mit der entsprechenden Anordnung auf dem Antragsformular). Auch diese Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen. 3.
  1. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, sowie zum FeZG VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205).3.
  2. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde vergleiche dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, sowie zum FeZG VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 47 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 1 zweiter Satz bzw. § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz bzw. Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist. 3.
  3. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.
  4. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen vergleiche VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410). 3.
  5. Vom Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die von ihm geforderten Nachweise nicht erbracht: Im Zeitpunkt der Antragstellung kreuzte der Beschwerdeführer zwar keine der im Formular genannten Anspruchsgrundlagen an, allerdings wurde dem Antrag u.a. auch ein Bescheid der Stipendienstelle Graz angeschlossen. Diesbezüglich gilt Folgendes: Grundsätzlich stellt der Bezug von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz eine der im Gesetz geforderten und für die Befreiung von den Rundfunkgebühren gültige Anspruchsgrundlage dar. Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer der Antrag auf Befreiung der Rundfunkgebühren am 17.10.2016 gestellt. Der Bescheid, mit welchem ihm Studienbeihilfe gewährt wurde, war allerdings mit 25.09.2015 datiert, sohin im Zeitpunkt der Antragstellung insbesondere im Hinblick darauf, dass sich aus dem Bescheid ergibt, dass dem Beschwerdeführer hiermit lediglich bis zum Sommersemester 2016 Studienbeihilfe gewährt wird, bereits veraltet. Darüber hinaus fehlten zunächst auch die notwendigen Unterlagen für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens des Beschwerdeführers. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.11.2016 unter anderem aufgefordert, eine Kopie eines (aktuellen) Nachweises über eine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen sowie einen aktuellen Einkommensnachweis innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen. 3.
  6. Vom Beschwerdeführer wurde daraufhin lediglich eine – weiter oben bereits mehrfach erwähnte – "Dienstvertragsergänzung" vorgelegt. Da ansonsten keine weiteren Unterlagen, insbesondere solche, aus denen sich eine aktuelle Anspruchsgrundlage des Beschwerdeführers ergeben hätte können, bei der belangten Behörde einlangten, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen. 3.
  7. Mit der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde legte der Beschwerdeführer Unterlagen vor, die er im Wesentlichen bereits der belangten Behörde übermittelt habe, und ersucht um eine positive Erledigung seines Antrages. Dem ist Folgendes zu erwidern: Zunächst ist festzuhalten, dass ein Anbringen nur dann als eingebracht gilt, wenn es bei der Behörde (der Einbringungsstelle) auch tatsächlich einlangt (VwSlg. 17.177 A/"007; VwGH 25.8.2010, 2008/03/0077, 15.9.2011, 2009/09/0133). Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht, nicht nur beweispflichtig (zB VwGH 26.1.2011, 2010/12/0060), sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer (zB zur Post gegebenen) Eingabe (zB VwGH 30.3.2004, 2003/06/0043, vgl. dazu insgesamt Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz. 33 zu § 13).Zunächst ist festzuhalten, dass ein Anbringen nur dann als eingebracht gilt, wenn es bei der Behörde (der Einbringungsstelle) auch tatsächlich einlangt (VwSlg. 17.177 A/"007; VwGH 25.8.2010, 2008/03/0077, 15.9.2011, 2009/09/0133). Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht, nicht nur beweispflichtig (zB VwGH 26.1.2011, 2010/12/0060), sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer (zB zur Post gegebenen) Eingabe (zB VwGH 30.3.2004, 2003/06/0043, vergleiche dazu insgesamt Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz. 33 zu Paragraph 13,). Vor diesem Hintergrund ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, was den Nachweis des Bezuges einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen, die einen Anspruch auf Gebührenbefreiung vermitteln könnten, betrifft, lediglich einen mit 25.09.2015 datierten Bescheid der Stipendienstelle Graz vorgelegt hat. Mit diesem bereits veralteten Bescheid konnte er jedoch keinen Nachweis über den aktuellen Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen erbringen. Eine "Wohnbeihilfe" gemäß dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 stellt schon ihrer Art nach keine der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen dar (vgl. BVwG 27.03.2015, W219 2012956-1).Vor diesem Hintergrund ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, was den Nachweis des Bezuges einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen, die einen Anspruch auf Gebührenbefreiung vermitteln könnten, betrifft, lediglich einen mit 25.09.2015 datierten Bescheid der Stipendienstelle Graz vorgelegt hat. Mit diesem bereits veralteten Bescheid konnte er jedoch keinen Nachweis über den aktuellen Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen erbringen. Eine "Wohnbeihilfe" gemäß dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 stellt schon ihrer Art nach keine der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen dar vergleiche BVwG 27.03.2015, W219 2012956-1). Gleichzeitig mit erhobener Beschwerde werden zwar weitere Unterlagen nachgereicht. Eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist jedoch in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (VwGH 3.12.1987, 87/07/0115, 3.3.2011, 2009/22/0080). Abgesehen davon handelt es sich bei diesen weiteren Unterlagen wiederum lediglich um einen Einkommensnachweis und nicht um den Nachweis des Bezuges einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen.Gleichzeitig mit erhobener Beschwerde werden zwar weitere Unterlagen nachgereicht. Eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist jedoch in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (VwGH 3.12.1987, 87/07/0115, 3.3.2011, 2009/22/0080). Abgesehen davon handelt es sich bei diesen weiteren Unterlagen wiederum lediglich um einen Einkommensnachweis und nicht um den Nachweis des Bezuges einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen. 3.
  8. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur (bloßen) Vorlage der Unterlagen war angemessen. Der Beschwerdeführer hat diesen Verbesserungsauftrag bis zur Bescheiderlassung nicht vollständig erfüllt. Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
  10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W219.2144107.1.00

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