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{'item': 'W224 2114450-1'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 8§ 34§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 12a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlW224 2114450-1 SpruchW224 2114450-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHA

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde dabei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Am 28.08.2014 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.08.2014 gab der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin an, dass er am
  2. August 2014 von XXXX aus zu Fuß illegal in die Türkei gereist sei. Danach sei er über eine unbekannte Reiseroute nach Österreich gereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, dass im Mai 2013 sein Familienhaus beschossen worden sei. Dadurch seien seine Mutter und Schwiegermutter ums Leben gekommen. Sie seien dann ins Dorf umgezogen. Zwei Monate danach sei sein Bruder von Unbekannten brutal getötet worden. Aus Angst sei er mit seiner Familie geflüchtet.Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.08.2014 gab der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin an, dass er am
  3. August 2014 von römisch 40 aus zu Fuß illegal in die Türkei gereist sei. Danach sei er über eine unbekannte Reiseroute nach Österreich gereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, dass im Mai 2013 sein Familienhaus beschossen worden sei. Dadurch seien seine Mutter und Schwiegermutter ums Leben gekommen. Sie seien dann ins Dorf umgezogen. Zwei Monate danach sei sein Bruder von Unbekannten brutal getötet worden. Aus Angst sei er mit seiner Familie geflüchtet.
  4. Am 03.08.2015 wurde der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass 2013 sein Bruder umgebracht worden sei. Es habe Drohungen gegeben und die Familie habe sich entschlossen zu fliehen. Er wisse nicht, wer seinen Bruder getötet habe. Auf Nachfrage, was zwischen 2013 und seiner Ausreise 2014 geschehen sei, gab der Beschwerdeführer an, auch der Ehemann der Nichte sei getötet worden und die Familie habe die Flucht vorbereitet. Diese Ermordungen seien ein Zeichen gewesen, dass er das Land verlassen solle. Er sei persönlich nie angegriffen oder bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr wäre er mit seiner Familie sowohl von der Opposition als auch von der Regierung bedroht, es habe schon Morde an Familienmitgliedern gegeben.
  5. Das BFA wies mit Bescheid vom 19.08.2015, Zl. 1030181702-14921467, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) ab.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.3. Das BFA wies mit Bescheid vom 19.08.2015, Zl. 1030181702-14921467, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Z Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) ab.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevanten Gründe behauptet. Individuelle Verfolgungshandlungen gegen seine Person würden nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe Syrien auf Grund des dort herrschenden Bürgerkrieges und damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Syrien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der gegenwärtigen Lage in Syrien begründet.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der gewillkürte Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihr individuelle Verfolgung durch Private drohe, weil Mitglieder ihrer Familie getötet worden seien, und der syrische Staat kriegsbedingt nicht in der Lage sei, sie vor Übergriffen zu schützen.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der gewillkürte Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihr individuelle Verfolgung durch Private drohe, weil Mitglieder ihrer Familie getötet worden seien, und der syrische Staat kriegsbedingt nicht in der Lage sei, sie vor Übergriffen zu schützen.
  3. Die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurden den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 19.01.2017, W224 2114450-1/3Z, zur Stellungnahme übermittelt. Zu diesen äußerte der gewillkürte Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.02.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2017, eine Stellungnahme und verwies dabei im Wesentlichen auf das bereits in der Beschwerde geäußerte Vorbringen. Das BFA erstattete keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine minderjährige syrische Staatsangehörige. Sie gehört der Volksgruppe der Araber an und ist moslemischen Glaubens. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich unbescholten. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter von HerrnXXXX, geb. XXXX, StA. Syrien. Ihrem Vater wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ. W224 2114458-1/5E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführerin gehört der Familie an, und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G vor. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden, und es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Vater in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall des Vaters der Beschwerdeführerin als dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter von HerrnXXXX, geb. römisch 40 , StA. Syrien. Ihrem Vater wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ. W224 2114458-1/5E,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführerin gehört der Familie an, und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG vor. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden, und es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Vater in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall des Vaters der Beschwerdeführerin als dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des gesetzlichen und gewillkürten Vertreters der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Auch das BFA ging vom Vorliegen eines Familienverfahrens

§ 34Asyl

G aus. Dafür, dass die Beschwerdeführerin straffällig geworden wäre, der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Vater in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des gesetzlichen und gewillkürten Vertreters der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Auch das BFA ging vom Vorliegen eines Familienverfahrens

Paragraph 34, AsylG aus. Dafür, dass die Beschwerdeführerin straffällig geworden wäre, der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Vater in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der mj. Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen asylrelevant ist, da dieses für die gegenständliche Beurteilung nicht relevant ist. Zur Lage in Syrien wird festgestellt (entnommen aus: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 3.3.2014; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,

  1. Aktualisierte Fassung):
  2. Sicherheitslage Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist mittlerweile in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen betrifft. Täglich steigt die Zahl der Toten und Verletzten beträchtlich an. Die staatlichen Strukturen zerfallen vielerorts und das allgemeine Gewaltrisiko steigt. (AA 25.02.2014) Die vor knapp drei Jahren begonnene Rebellion entwickelte sich zu einem Bürgerkrieg, in dessen Verlauf, Schätzungen zufolge, mehr als 140.000 Menschen getötet wurden. (DS 22.2.2014) Am
  3. Juli 2012 kamen bei einem Bombenanschlag in der Hauptstadt Damaskus der Verteidigungsminister und sein Stellvertreter, der stellvertretende Vizepräsident und der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ums Leben. Die FSA bekannte sich zu dem Attentat. Zwei Tage später begannen bewaffnete oppositionelle Gruppen eine Offensive. Damit weitete sich der bewaffnete Konflikt auf Aleppo, Damaskus und andere Landesteile aus. Der interne bewaffnete Konflikt weitete sich somit 2012 auf einen Großteil des syrischen Staatsgebiets aus und forderte Tausende Todesopfer unter der Zivilbevölkerung. Wahllose Luftangriffe, Artilleriebeschuss, Angriffe mit Granatwerfern, Bombenanschläge, außergerichtliche Hinrichtungen und summarische Tötungen, Drohungen, Entführungen und Geiselnahmen waren an der Tagesordnung. (AI 23.05.2013; vgl. "Allgemeine Menschenrechte")Am
  4. Juli 2012 kamen bei einem Bombenanschlag in der Hauptstadt Damaskus der Verteidigungsminister und sein Stellvertreter, der stellvertretende Vizepräsident und der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ums Leben. Die FSA bekannte sich zu dem Attentat. Zwei Tage später begannen bewaffnete oppositionelle Gruppen eine Offensive. Damit weitete sich der bewaffnete Konflikt auf Aleppo, Damaskus und andere Landesteile aus. Der interne bewaffnete Konflikt weitete sich somit 2012 auf einen Großteil des syrischen Staatsgebiets aus und forderte Tausende Todesopfer unter der Zivilbevölkerung. Wahllose Luftangriffe, Artilleriebeschuss, Angriffe mit Granatwerfern, Bombenanschläge, außergerichtliche Hinrichtungen und summarische Tötungen, Drohungen, Entführungen und Geiselnahmen waren an der Tagesordnung. (AI 23.05.2013; vergleiche "Allgemeine Menschenrechte") Im September 2012 erweiterte der UN-Menschenrechtsrat das Mandat der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission, die im Jahr 2011 berufen worden war. Die Kommission kam im Februar und August zu dem Schluss, dass die Regierungskräfte Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen hätten. Die Kriegsverbrechen, die von den bewaffneten oppositionellen Gruppen begangen worden seien, hätten nicht die "Schwere, Häufigkeit und das Ausmaß" der durch die Regierungskräfte verübten Verstöße erreicht. Im Januar und Oktober 2012 kündigte die Regierung jeweils Generalamnestien an. Wie viele der willkürlich inhaftierten Gefangenen tatsächlich freigelassen wurden, blieb allerdings unklar. (AI 23.05.2013) Die UN-Chemiewaffeninspekteure haben in Syrien "klare und überzeugende" Beweise für einen Angriff mit dem Giftgas Sarin am
  5. August in der Nähe von Damaskus gefunden. Das Gas sei mit Boden-Boden-Raketen verschossen und auch gegen Zivilisten, darunter viele Kinder, eingesetzt worden. Bei dem Giftgasangriff in Ghouta sollen über 1.000 Menschen ums Leben gekommen sei. Syriens Regierung und die Rebellen beschuldigen sich gegenseitig, die weltweit geächteten Waffen einzusetzen. Das Mandat der Inspekteure richtete sich nur darauf zu untersuchen, ob und welche Chemiewaffen eingesetzt worden waren. Dagegen sollte die Frage, wer für den tödlichen Einsatz verantwortlich ist, ausdrücklich nicht beantwortet werden. (DS 17.09.2013) Nach einer Vereinbarung der USA mit Russland muss das Assad-Regime sein Chemiewaffenarsenal offenlegen. Dann sollen die Chemiewaffen dann aus dem Bürgerkriegsland gebracht und zerstört werden. Bis Mitte 2014 soll der Prozess abgeschlossen sein. Allerdings geht der Plan nur auf, wenn das Assad-Regime in vollem Umfang kooperiert. (DS 17.09.2013) Laut Charles Lister von IHS Jane’s gibt es etwa tausend Rebellengruppen mit insgesamt 100.000 Kämpfern. Ungefähr 10.000 Jihadisten kämpfen für ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) und al-Nusra Front. Dazu kommen weitere 30.000 bis 35.000 Hardline-Islamisten, die eher auf Syrien als auf den globalen Jihad konzentriert sind. 30.000 bis 40.000 Kämpfer gehören zu moderateren islamistischen Gruppen. (BBC News 25.09.2013) Mit Stand Oktober 2013 sollen bereits 30.000 sunnitische Kämpfer ins Land geströmt sein, darunter ausländische Jihadisten und Auslandssyrer. (TDS 10.10.2013) Zu den ausländischen Kombattanten auf Regimeseite siehe Abschnitt "Sicherheitsbehörden". Am 25.06.2013 hat die syrische Regierung ein Gesetz verabschiedet, wonach Ausländern, die illegal nach Syrien einreisen, eine fünf- bis zehnjährige Haftstrafe sowie eine Geldstrafe in Höhe von 5 bis 10 Millionen Syrischen Pfund droht. Dieses Verbot gilt auch für derzeit von Oppositionskräften kontrollierte Gebiete. (AA 25.2.2014) Westliche Staaten bemühten sich im letzten Jahr, ihre Unterstützung auf moderate islamistische und säkulare Gruppen mit nationalistischen Agenden zu beschränken. Die ideologische Unterscheidung der Gruppen ist schwierig. Viele Rebellen sagen, dass sie oder ihre Gruppen gezwungen sind, islamistische Namen, Slogans und Bilder anzunehmen, um Gelder [Anm.: vor allem aus den Golfstaaten] zu erhalten. Säkulare Gruppen sind z.B. die Kataib al-Wihda al-Watania (Brigaden der Nationalen Einheit) in der Provinz Idlib. (BBC News 25.09.2013) Im Jahr 2013 verstärkten sich die Spannungen zwischen den Aufständischen in Nordsyrien und verkomplizierten ein chaotisches Kampfgebiet noch mehr. Der Wettbewerb um Territorium, Ressourcen und Einfluss wie auch ideologische Differenzen tragen zu diesen Gräben bei. (TDS 23.9.2013) Der Bürgerkrieg in Syrien tobt inzwischen nicht mehr nur zwischen der bewaffneten Opposition und dem Assad-Regime, sondern auch zwischen den Rebellengruppen selbst. Seit Anfang Jänner bekämpfen sich z.B. die Front Syrischer Revolutionäre, die Armee der Mujahideen und die Islamische Front auf der einen Seite und der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIS - Islamic State of Iraq and Al-Sham) auf der anderen Seite. (DS 12.2.2014) Die kurdische PYD (Democratic Union Party) wehrt sich schon längere Zeit gegen Angriffe von Jabhat al-Nusra und ISIS. (J 5.9.2013) Anfang Februar entschied sich schließlich die al-Qaida-Führung ihre Verbindungen mit der ISIS - ihrem ehemaligen Ableger im Irak - endgültig zu kappen. Mit dem Bruch zwischen al-Qaida und der ISIS endet eine Beziehung, die von Beginn an von Problemen gezeichnet war. Nachdem die al-Qaida-Führung bereits die brutalen Taktiken ihres irakischen Ablegers ablehnte, versuchte sie 2013 ein Ausbreiten von ISIS nach Syrien zu verhindern - bisher ohne Erfolg. (DS 12.2.2014) Daher kontrollieren unterschiedliche Rebellengruppen Dörfer und kleinere Städte sowie ländliche Gebiete im Südwesten und Südosten des Landes sowie entlang der libanesischen und der türkischen Grenze. Teile der kurdischen Gebiete im Norden und Nordosten Syriens werden von mehreren Parteien kontrolliert, die im sogenannten Hohen Kurdischen Rat zusammengefasst sind. Unter diesen Gruppierungen nimmt die, 2003 aus der PKK hervorgegangene, Partei der Demokratischen Einheit (Partiya Yekitiya Demokrat, PYD) eine dominierende Rolle ein. Sie betreibt systematisch den Aufbau lokaler Selbstverwaltungs- und Ordnungsstrukturen in den kurdischen Gebieten und lehnt den bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime zum jetzigen Zeitpunkt ab. (SWP 11.2012 siehe auch "Kurdisches Oberstes Komitee (Kurdish Supreme Committee)" unter "Die Dachorganisationen der Oppositionsgruppen") Den Rebellen ist es jedoch bislang nicht gelungen, größere zusammenhängende Gebiete oder eine der bedeutenden Städte vollständig und dauerhaft unter ihre Kontrolle zu bringen. Damaskus, Aleppo, Homs, Hama und Deir Al-Zor etwa werden nach wie vor zum überwiegenden Teil vom Regime kontrolliert. (SWP
  6. 2012) Aleppo ist de facto geteilt. Die größten Gebiete unter Rebellenkontrolle befinden sich nördlich und östlich von Aleppo und rund um Idlib. Die Situation fluktuiert jedoch stark und jedwede Analyse basiert nur auf Berichte über Kämpfe, Truppenbewegungen, Waffentransfers und andere Vorfälle. (BBC News 5.09.2013) Zudem ist es den Aufständischen nicht möglich, die Zivilbevölkerung in den sogenannten befreiten Gebieten gegen Angriffe der regulären Armee zu schützen. Stattdessen richtet das Regime dort durch Flächenbombardements mit Artillerie, Raketen und Kampfjets großflächige Verwüstungen an. (SWP 11.2012; vgl. "Allgemeine Menschenrechte" sowie "Grundversorgung" bzgl. Belagerungen) Zu den Belagerungen siehe Abschnitt "Grundversorgung/Wirtschaft”. Zu den Bombardierungen siehe auch "Allgemeine Menschenrechte".Zudem ist es den Aufständischen nicht möglich, die Zivilbevölkerung in den sogenannten befreiten Gebieten gegen Angriffe der regulären Armee zu schützen. Stattdessen richtet das Regime dort durch Flächenbombardements mit Artillerie, Raketen und Kampfjets großflächige Verwüstungen an. (SWP 11.2012; vergleiche "Allgemeine Menschenrechte" sowie "Grundversorgung" bzgl. Belagerungen) Zu den Belagerungen siehe Abschnitt "Grundversorgung/Wirtschaft”. Zu den Bombardierungen siehe auch "Allgemeine Menschenrechte". Zudem fordern die Kämpfe zwischen den Aufständischen ebenfalls Todesopfer: Allein innerhalb der ersten 20 Tage im Jänner 2014 sollen fast 1.400 Menschen in den Gefechten zwischen den Aufständischen und dem ISIS umgekommen sein. (TDS 23.1.2014)
  7. Folter und unmenschliche Behandlung Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. (HRW 21.1.2014) Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen – oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. (HRW 21.1.2014) Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (HRW 21.1.2014) Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. (HRW 21.1.2014) Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge – manchmal mit tödlichem Ausgang. (UK 11.09.2013) Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. (UK 11.09.2013) Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. (FH 23.1.2014) Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. (HRW 21.1.2014) Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können. (ARD 16.9.2013)
  8. Risikoprofile Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis

bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind (siehe Absatz 29). Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Wo relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise bereits ausgesetzt waren. Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend; sie basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Daher sollte ein Antrag nicht automatisch als unbegründet eingestuft werden, wenn keines der hier aufgeführten Risikoprofile einschlägig ist. * Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. * Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Regierungsbeamte und Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung und Truppen regierungsnaher Gruppen sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung oder Truppen regierungsnaher Gruppen zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. * Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle ausübt. * Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben. * Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben. * Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten; Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen; Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und Gewerbetreibende. * Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden. * Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen, und die in Gebieten leben, die von extremistischen islamistischen Gruppen beherrscht werden. * Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrern, Tscherkessen und Armeniern. * Frauen, insbesondere diejenigen, die Opfer von sexueller Gewalt, Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. * Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. * Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität und intersexuelle Personen. * palästinensische Flüchtlinge aus Syrien.

  1. Frauen/Kinder Frauen waren bereits vor dem Aufstand mit gesetzlichen und anderen Formen der Diskriminierung konfrontiert. Während Syrien eines der ersten arabischen Länder war, welches das Wahlreicht für Frauen einführte, sind Frauen dennoch in der syrischen Politik und Regierung unterrepräsentiert. In der Legislative machen sie nur zwölf Prozent aus, wenn auch einige zu höheren Positionen ernannt wurden, darunter einer von zwei Vizepräsidentenposten. (FH 23.1.2014) Das Personenstandsgesetz für Muslime richtet sich nach der Scharia und diskriminiert Frauen in Heirats-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen. Das Kirchenrecht [Anm.: jeweils der zahlreichen anerkannten Konfessionen] regelt Personenstandsfragen bei den christlichen Minderheiten, was in manchen Fällen Scheidungen verbietet. (FH 23.1.2014) Das syrische Gesetz betrachtet Frauen als gesetzlich abhängig von ihren Vätern und Ehemännern. (IPS 21.11.2013) Frauen in Syrien, besonders in Damaskus, haben relative große Freiheiten. Sie nehmen am öffentlichen Leben teil und sind in den Universitäten gut vertreten. (BTI 2014) Gleichzeitig nimmt Syrien im "World Economic Forum’s Gender Gap Report" den Rang 133 von 136 ein. Zusätzlich zur kriegsbedingten sexuellen Gewalt, ist häusliche Gewalt endemisch. Der Anteil früher Heiraten ist Berichten zufolge hoch: Besonders IDPs und Flüchtlinge verheiraten ihre jungen Töchter als vermeintlichen Schutz vor Vergewaltigungen, als Mittel, Vergewaltigungen zu vertuschen oder als Reaktion auf wirtschaftliche Not. Zwangsprostitution und Menschenhandel sind ebenfalls schwerwiegende Probleme in diesen Bevölkerungsgruppen. (FH 23.1.2014) Vergewaltigungen werden als Form der Folter verwendet, um bei Verhören Informationen zu erpressen und um die Bevölkerung für die Unterstützung der Gegenseite zu bestrafen. Sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigungen, gegen Frauen und Mädchen wird von Regimekräften und mit ihm verbündeten Milizen während Hausdurchsuchungen und bei Checkpoints begangen. (RF 27.2.2013) Der "Social Institutions and Gender Index" (SIGI) hat aufgrund der sexuellen Gewalt Syrien auf Rang 75 von 86 Staaten für das Jahr 2012 abgewertet. Im Jahr 2009 befand sich Syrien noch auf Platz 59 von 102 Staaten. (BTI 2014) Bestimmte extremistische, bewaffnete Oppositionsgruppen verhängen strikte und diskriminierende Regeln für Frauen und Mädchen, die keinerlei Grundlage im syrischen Gesetz haben. Die harten Gesetze, die einige Gruppen in Gebieten unter ihrer Kontrolle in Nord- und Nordostsyrien eingeführt haben, verletzen die Menschenrechte der Frauen und Mädchen und begrenzen ihre Möglichkeiten, essentielle tägliche Aktivitäten durchzuführen. So verhängen die bewaffneten Gruppen in manchen Gebieten, besonders solche unter Kontrolle von Jabhat al-Nusra und the Islamic State of Iraq and Sham (ISIS), diskriminierende Maßnahmen, welche Frauen und Mädchen verbieten, sich frei in der Öffentlichkeit, am Arbeitsplatz und beim Schulbesuch zu bewegen, besonders wenn sich diese nicht an die Kleidungsvorschriften dieser Gruppen halten. (HRW 13.1.2014) Es gibt Berichte, wo neben direkten Drohungen gegen Frauen und Mädchen männliche Familienangehörige zuhause aufgesucht und bedroht wurden, die Kleidungsvorschriften bei den weiblichen Familienangehörigen durchzusetzen. (HRW 13.1.2014) In der Stadt Deir az-Zor schreibt der "Rat des Islamischen Gesetzes" ab
  2. Februar 2014 den Frauen das Tragen eines Gesichtsschleiers vor. (The Daily Star 19.2.2014) * Frauen als Kämpferinnen Laut Syrian Observatory for Human Rights, einer pro-oppositionellen Beobachtungsstelle in Großbritannien, sind derzeit etwa 5.000 Frauen im militärischen Kampf und in der militärischen Logistik aktiv: o Bei den Kurdischen Volksschutzeinheiten (Kurdish People's Protection Units - YPG), dem bewaffneten Arm der Partei Kurdische Demokratische Union (Kurdish Democratic Union Party), machen Frauen ein Fünftel der Truppen aus. (AM 29.9.2013) o Die arabischen Kämpferinnen ("muqatilat" genannt) sind in reinen Frauenbattalionen aktiv. Sie machen im Vergleich zu den männlichen Kämpfern eine Minderheit aus und selbst, diejenigen, welche Waffen tragen, haben keine Führungsrolle in den Kommanden der Rebellengruppen inne. Aber trotzdem können sie Seite an Seite an den Fronten gefunden werden – oft in Missachtung traditioneller Geschlechterrollen. Andere Rebellengruppen, z.B. Jabhat al-Nusra, lehnen den Kampfeinsatz von Frauen ab. (AM 29.9.2013) o Frauen können den staatlichen Sicherheitsbehörden beitreten und sind besonders in den Volkskomitees bzw. Kräfte zur Nationalen Verteidigung (National Defense Force – NDF) aktiv – unter der Bezeichnung "Löwinnen für die Nationale Verteidigung" ("Lionesses for National Defense"). Bis zu 500 neue Rekrutinnen sollen helfen, den Schwund an Soldaten auszugleichen und verschleierte Frauen an Checkpoints durchsuchen. (AJ 24.2.2013). Einer anderen Lesart zufolge wurden für diese neue paramilitärische Einheit gezielt Alawitinnen rekrutiert. Sie sollen durch Tragen von Uniformen und der Arbeit an Checkpoints ein Bild der Liberalität und des "Empowerment" vermitteln. (AM 29.9.2013) * Frauen als Aktivistinnen und Oppositionelle Frauen nehmen je nach Gebiet und gesellschaftlichem Kontext in unterschiedlichem Ausmaß an der Revolution teil. Diese Rolle war zeitweise sehr sichtbar, wie etwa im Fall der Aktivistin Razan Zeitouneh oder den so genannten "Bräuten des Friedens" ("Brides of Peace"), die im November 2012 wegen ihres Aufrufs zu einer politischen Lösung des Konflikts zu drei Monaten Haft verurteilt wurden. Suhair Atassi war bereits vor dem Beginn der Revolution aktiv und ist Mitglied der Führung der Nationalen Koalition. Frauen haben eine Schlüsselrolle in den Hilfsnetzwerken, Untergrundspitälern und in der Logistik inne. Aber sowohl die säkulare als auch die islamistische Opposition marginalisiert Frauen und haben bisher nicht die Gleichheit aller BürgerInnen in einem zukünftigen Syrien in ihre Forderungen aufgenommen. (BTI 2014) Kinder * Kriegsbedingte Lage: Laut Oxford Research Group wurden von März 2011 bis Ende August 2013 11.420 Kinder im Alter von 17 Jahren oder jünger im Syrien-Krieg getötet (im selben Zeitraum wurden insgesamt 113.735 ZivilistInnen und KombattantInnen getötet). Es starben mehr Buben als Mädchen: Während bei Kindern unter 8 Jahren die Rate gleich hoch war, waren unter den 13-17-Jährigen 80 Prozent der Toten Buben. Die höchste Zahl an getöteten Kindern weist die Provinz Aleppo mit 2.223 getöteten Kindern auf. In Relation gesetzt mit der Einwohnerzahl war die Provinz Deraa die gefährlichste Region für Kinder.(ORG 24.11.2013) 71 Prozent der getöteten Kinder (d.h. 7.557 von 10,586 Kindern), bei denen die Todesursache bekannt ist, starben durch Explosivwaffen. (ORG 24.11.2013) 764 Kinder waren Opfer von Massenhinrichtungen und 389 starben durch Scharfschützen, wobei es klare Beweise gibt, dass diese spezifisch auf die Kinder zielten. 128 Kinder starben am 21.8.2013 durch den Einsatz von Chemiewaffen in Ghouta. Mindestens 112 Kinder wurden gefoltert und ermordet – darunter einige Kleinkinder. (ORG 24.11.2013) Der Krieg in Syrien hat laut einem Bericht des UN-Generalsekretärs alarmierende Folgen für Kinder. Der willkürliche Einsatz von Waffen und von militärischen Taktiken durch Regierungskräfte und mit ihnen verbündeten Milizen hat "zahllose" Kinder getötet oder verstümmelt. Er hemmt auch den Zugang der Kinder zu Bildung und Gesundheitseinrichtungen. Regierungskräfte sind auch für die Verhaftung, willkürliche Haft und Folter von Kindern verantwortlich. (UNSC 27.1.2014) * Die humanitäre Lage Alle Kriegsparteien beeinträchtigen den Transport von humanitärer Hilfe in die am meisten vom Konflikt getroffenen Regionen schwer – besonders über die Konfliktlinien hinweg und zu den belagerten Gebieten. (UNSC 27.1.2014) In Syrien benötigen mehr als drei Millionen Kinder humanitäre Hilfe. 1,6 Millionen von ihnen sind intern vertrieben. Zwei Millionen Kinder gehen aufgrund von Gewalt und Vertreibung nicht mehr zur Schule. Eine große Zahl von Kindern hat traumatisierende Ereignisse gesehen oder erlebt. Viele Kinder sind Kinderarbeit ausgesetzt oder laufen in Gefahr, ihr ausgesetzt zu werden. Die Trennung von den erwachsenen Familienmitgliedern und/oder frühe Heirat sind weitere Gefahren für viele Kinder. Dazu kommen die Risiken von sexueller Ausbeutung und Menschenhandel. (UNHCR 22.10.2013) * Rekrutierung von Kindern Es gibt Berichte zu Rekrutierungen Jugendlicher von allen Konfliktparteien, auch für Kampfeinsätze. (UNHCR 22.10.2013) Bewaffnete Oppositionsgruppen rekrutieren Kinder und verwenden sie für den Kampfeinsatz und kampfunterstützende Funktionen. Dies schließt auch den Einsatz bei Terrortaktiken ein, denen ZivilistInnen und auch Kinder zum Opfer fallen. (UNSC 27.1.2014) Schulen werden zu Militärstützpunkten, Barracken, Haftzentren und Scharfschützenpositionen umfunktioniert und machen so Schulen zu militärischen Zielen und gefährden die SchülerInnen. (HRW 21.1.2014) * Kinder als Flüchtlinge Unter den syrischen Flüchtlingen in der Region ist die Hälfte unter 18 Jahre alt. (UNHCR 22.10.2013) Von den über 1,1 Millionen syrischen Kindern, die bei UNHCR registriert sind, sind etwa 75 Prozent unter 12 Jahre alt. 60 Prozent der Kinder lebt als Flüchtlinge in Jordanien oder Libanon. (UNHCR 11.2013) Mit Stand Ende September 2013 hat UNHCR 2.440 unbegleitete oder getrennte Kinder im Libanon und 1.320 in Jordanien registriert. In einigen Fällen waren die Eltern gestorben, gefangen oder hatten ihre Kinder aus Angst um deren Sicherheit alleine ins Exil geschickt. Die UN-Organisationen und ihre Partner helfen dabei, sichere Arrangements für unbegleitete oder getrennte Kinder zu finden, sie mit ihren Familien wieder zu vereinen oder eine Familie zu finden, die sich um sie kümmert. (UNHCR 11.2013) * Drohende Staatenlosigkeit durch fehlende Registrierung im Gaststaat Ein weiterer Aspekt des Konflikts ist die große Zahl von Kindern, die im Exil auf die Welt kommt und keine Geburtsurkunden erhält. Im Libanon hatten 77 Prozent von 781 Kinder einer Stichprobe keine offizielle Geburtsurkunde. Eine fehlende Geburtsurkunde oder anderer Dokumente kann das Risiko der Staatenlosigkeit vergrößern und Kindern der Gefahr von Kinderhandel und Ausbeutung aussetzen. Der Mangel an Dokumenten kann sie auch von der Rückkehr in ihre Heimat ausschließen. In den Nachbarländern wurden bezüglich der Dokumente bereits Fortschritte erzielt, jedoch muss der Zugang zu Geburtenregistrierung in den Gaststaaten verbessert werden. (UNHCR 11.2013)
  3. Wehrdienst Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst. Im März 2011 erließ Präsident Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten verärgert waren. (UK 11.09.2013) Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden. (UK 11.09.2013) Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden. (UK 3.10.2012; siehe auch UK 11.09.2013) Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von syrischen, staatenlosen, Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden. (UK 11.09.2013) * Ausnahmen vom Wehrdienst Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im November 2011, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legale Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden. (UK 3.10.2012; siehe auch UK 11.09.2013) Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich, wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gibt, sich freizukaufen: -Strichaufzählung aus gesundheitlichen Gründen -Strichaufzählung wenn man nach Erreichen des
  4. Lebensjahres für mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Ausland gelebt hat, kann man sich freikaufen. -Strichaufzählung dasselbe gilt für Männer, die älter als 45 Jahre sind Präsident al-Assad verkündete im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, zu zahlen ist von USD 6.500 auf USD 5.
  5. (Vertrauliche Quelle: E-Mail vom 16.03.2012; vgl. UK 11.9.2013)Präsident al-Assad verkündete im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, zu zahlen ist von USD 6.500 auf USD 5.
  6. (Vertrauliche Quelle: E-Mail vom 16.03.2012; vergleiche UK 11.9.2013) Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann–Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich. (Vertrauliche Quelle: E-Mail vom 16.03.2012) * Einberufungen von Wehrdienstpflichtigen und von Reservisten Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" berichtete im Jänner 2013, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. (DS 14.01.2013) Immer wieder gibt es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet. (UK 11.09.2013) Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. (UNGA 16.8.2012; vgl. UK 11.09.2013)Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. (UNGA 16.8.2012; vergleiche UK 11.09.2013) * Wehrersatzdienst Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. (UK 11.9.2013) * Wehrdienstverweigerung/Desertion Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. (UK 3.10.2012) Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. (Vertrauliche Quelle 16.03.2012) Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. (UK 3.10.2012) Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. (UK 3.10.2012; vgl.UK 11.9.2013) Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. (DS 13.1.2012) Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstruppen, den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen. (UK 11.9.2013) Desertion kann – abhängig von den Umständen – einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. (Vertrauliche Quelle Sept. 2012) Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. (AI Juni 2012) Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen." (OHCHR 19.12.2013) Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. (AI Juni 2012) Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. (UK 3.10.2012) Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren. (UK 3.10.2012) Zu den Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen durch Regierungstruppen und regierungsfreundliche Kräfte siehe auch "Sicherheitslage", "Allgemeine Menschenrechtslage" und "Sicherheitsbehörden".
  7. Religionsfreiheit Die SunnitInnen stellen 74 Prozent der Bevölkerung und sind überall im Land präsent. Andere muslimische Gruppen, einschließlich AlawitInnen, IsmailitInnen und SchiitInnen machen zusammen 13 Prozent aus. Die DrusInnen machen drei Prozent der Bevölkerung aus. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 Prozent, obwohl es Schätzungen gibt, dass die christliche Bevölkerung meist aufgrund von Auswanderung auf 8 Prozent gesunken sein könnte. (USDOS 20.5.2013) Es gibt auch eine jesidische Bevölkerung von 80 000, aber die Regierung anerkennt die JesidInnen nicht als eine vom Islam unterschiedliche Religion. (USDOS 20.5.2013) * Vom Regime kontrollierte Gebiete Während die Verfassung verlangt, dass der Präsident Muslim ist, gibt es keine Staatsreligion in Syrien, und historisch gesehen wurde die Freiheit der Religionsausübung in größerem Maß respektiert als die meisten anderen Rechte. (FH 23.1.2014) Religiöse Gerichte sind für das Personenstandsrecht zuständig, welches sich nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit richtet [sofern es sich um eine in Syrien anerkannte Konfession handelt]. (UK 11.09.2013) In dem in wachsendem Ausmaß interkonfessionell geprägten, bewaffneten Konflikt trifft der Großteil der Angriffe des Regimes die sunnitischen ZivilistInnen. Zudem überwacht die Regierung [Anm: in dem von ihr kontrollierten Territorium] die Moscheen und die Ernennung von muslimischen Geistlichen. (FH 23.1.2014) Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen GegnerInnen und BefürworterInnen des syrischen Regimes. (BBC News 24.12.2012; vgl. zu ChristInnen z.B. TDS 21.2.2014) Das Regime geht deshalb verstärkt gegen christliche und alawitische RegimegegnerInnen vor, um Stimmen aus den Minderheiten mundtot zu machen, welche der Regime-Narrative von "der sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten. (USDOS 20.5.2013)Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen GegnerInnen und BefürworterInnen des syrischen Regimes. (BBC News 24.12.2012; vergleiche zu ChristInnen z.B. TDS 21.2.2014) Das Regime geht deshalb verstärkt gegen christliche und alawitische RegimegegnerInnen vor, um Stimmen aus den Minderheiten mundtot zu machen, welche der Regime-Narrative von "der sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten. (USDOS 20.5.2013) * Perzeption der Position von Minderheiten gegenüber dem Regime Der Krieg verstärkt die interkonfessionelle Feindseligkeit und Polarisierung sowohl in den von der Regierung gehaltenen Gebieten als auch in den von den Rebellen kontrollierten Gebieten, während jihadistische Elemente an Bedeutung gewinnen. (FH 23.1.2014) Die Zerstörung von religiösen Stätten sowohl durch das Regime als auch durch die Opposition erhöht die Spannungen zusätzlich. (RW 27.02.2013) Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten – diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt. (UNHCR 22.10.2013) Die ChristInnen werden beschuldigt, auf Seiten des Regimes zu stehen. In noch stärkerem Ausmaß werden AlawitInnen kollektiv als verantwortlich für Taten des Regimes wahrgenommen, obwohl bereits unter Hafiz al-Assad aus ihren Reihen die bekanntesten RegimekritikerInnen stammten. (FF 11.2012) Der Anstieg an interkonfessioneller Gewalt traf besonders AlawitInnen, DruzInnen, schiitische MuslimInnen und ChristInnen. (RW 27.02.2013) Mitglieder religiöser Minderheiten sind Drohungen und Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen ausgesetzt, weil sie Unterstützer oder Angehörige der Regierung, seiner Streitkräfte und Milizen sind bzw. als solche wahrgenommen werden. Bisher scheinen auch die Angriffe auf Mitglieder von religiösen Minderheiten Großteils auf politischen Motiven zu basieren, auch wenn die religiöse Zugehörigkeit des Opfers das einzige Kriterium für die Zuschreibung einer (angeblichen) politischen Meinung sein kann. Es gibt aber auch eine steigende Zahl von Berichten, dass Angehörige von Minderheiten aufgrund ihrer konfessionellen Identität zum Ziel wurden. (UNHCR 22.10.2013) So wurden im März 2013 zwei orthodoxe Bischöfe in Aleppo entführt und Kirchen in Städten wie Raqqa und Tal Abyad in Brand gesetzt. Radikale Islamisten töteten z.B. mindestens 67 alawitische ZivilistInnen in den regimefreundlichen Dörfern in der Provinz Latakia. (FH 23.1.2014) Einer noch unbestätigten Meldung zufolge stellte ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) in Raqqa Bedingungen an die dort verbliebene kleine christliche Minderheit – eine Kopfsteuer, eine Kleiderordnung und das Verbot öffentlichen Lebens ihres Glaubens sowie das Verbot, die Kirchen zu renovieren. Angeblich wurden 20 Kirchenführer vor die Wahl gestellt, entweder die Bedingungen anzunehmen, zum Islam überzutreten oder durch ein Ablehnen der Bedingungen den Tod zu riskieren. (TDS 27.2.2014, vgl. BBC News 27.2.2014)Mitglieder religiöser Minderheiten sind Drohungen und Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen ausgesetzt, weil sie Unterstützer oder Angehörige der Regierung, seiner Streitkräfte und Milizen sind bzw. als solche wahrgenommen werden. Bisher scheinen auch die Angriffe auf Mitglieder von religiösen Minderheiten Großteils auf politischen Motiven zu basieren, auch wenn die religiöse Zugehörigkeit des Opfers das einzige Kriterium für die Zuschreibung einer (angeblichen) politischen Meinung sein kann. Es gibt aber auch eine steigende Zahl von Berichten, dass Angehörige von Minderheiten aufgrund ihrer konfessionellen Identität zum Ziel wurden. (UNHCR 22.10.2013) So wurden im März 2013 zwei orthodoxe Bischöfe in Aleppo entführt und Kirchen in Städten wie Raqqa und Tal Abyad in Brand gesetzt. Radikale Islamisten töteten z.B. mindestens 67 alawitische ZivilistInnen in den regimefreundlichen Dörfern in der Provinz Latakia. (FH 23.1.2014) Einer noch unbestätigten Meldung zufolge stellte ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) in Raqqa Bedingungen an die dort verbliebene kleine christliche Minderheit – eine Kopfsteuer, eine Kleiderordnung und das Verbot öffentlichen Lebens ihres Glaubens sowie das Verbot, die Kirchen zu renovieren. Angeblich wurden 20 Kirchenführer vor die Wahl gestellt, entweder die Bedingungen anzunehmen, zum Islam überzutreten oder durch ein Ablehnen der Bedingungen den Tod zu riskieren. (TDS 27.2.2014, vergleiche BBC News 27.2.2014) Einige islamistische Fraktionen verfolgen auch säkular eingestellte Menschen aller Religionen. (FH 23.1.2014) ZivilistInnen aller Konfessionen suchen Sicherheit bei ihrer jeweiligen Konfession. (FH 23.1.2014) Seit Mitte 2012 fliehen Angehörige religiöser Minderheiten auch vermehrt in Nachbarstaaten. (RW 27.02.2013) Die Folge ist eine bedeutende und anhaltende Änderung der Demographie Syriens. (FH 23.1.2014)
  8. Behandlung nach Rückkehr Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am
  9. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. (HRW 21.1.2014) Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden. (BCC News 17.10.2013) Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab. (UNHCR 16.12.2013) Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013) Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013) * Exiloppositionelle und ihre Angehörigen Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. (Vertrauliche Quelle 9.2012) Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. (Vertrauliche Quelle 9.2012) Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.8.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. (USDOS 24.05.2012) Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm. (USDOS 19.04.2013) Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (AI 12.10.2011, vgl. TWP 13.10.2011 zu einer Verhaftung in den USA)Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (AI 12.10.2011, vergleiche TWP 13.10.2011 zu einer Verhaftung in den USA) In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben. (DS 28.11.2012) UNHCR fordert die Regierungen auf, die Rückkehr von Syrern und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Syrien haben, aus Nachbarländern oder sonstigen Ländern nach Syrien zu beobachten und zu prüfen, ob die Rückkehr auf der Grundlage einer freien Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage erfolgt ist. Im Lichte der vorherrschenden Bedingungen in Syrien sollten Fälle von Rückkehr, die möglicherweise auf persönlichen oder familiären Gründen beruhen oder auf den Umstand zurückzuführen sind, dass die benötigte Unterstützung und/oder der benötigte Schutz nicht gewährt wurde, einer Wiedereinreise nicht im Weg stehen und nicht zwangsläufig zur Folge haben, dass der Zugang zu Schutz und Unterstützung im Aufnahmeland eingeschränkt wird. UNHCR ruft Regierungen jedoch auf, Anzeichen von Rekrutierungen innerhalb der Flüchtlingspopulation zur Teilnahme an Kampfhandlungen zu beobachten, worauf der Umstand der Rückkehr nach Syrien möglicherweise hindeuten kann. Soweit Personen aus diesem Grund nach Syrien zurückgekehrt sind, müssten sie

den vorstehenden Ausführungen (Absatz 25) als Kombattanten oder bewaffnete Kräfte identifiziert werden. Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen (AA 22.11.2016). Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert (UK HOME 8.2016). Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen (IRB 19.1.2016). Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird (UK Home Office 8.2016). Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden (USDOS 13.4.2016). 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor dem BFA, der Beschwerde und der dem schriftlichen Beweisverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist

§ 3Abs. 3 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2). Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkennt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkennt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

§ 34Abs. 5 Asyl

G 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

§ 34Abs. 6 Asyl

G 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer-Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer-Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Die mj. Beschwerdeführerin ist Familienangehöriger ihres Vaters, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ. W224 2114458-1/5E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Weiters ist die mj. Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden und es hat sich auch nicht ergeben, dass das zwischen der mj. Beschwerdeführerin und ihrem Vater bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.Die mj. Beschwerdeführerin ist Familienangehöriger ihres Vaters, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ. W224 2114458-1/5E,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Weiters ist die mj. Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden und es hat sich auch nicht ergeben, dass das zwischen der mj. Beschwerdeführerin und ihrem Vater bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte. Da dem Vater der mj. Beschwerdeführerin – wie oben dargestellt – der Status des Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status

§ 34Asyl

G 2005 auch der mj. Beschwerdeführerin, bei der keine der in Art. 1 Abschnitt C, D oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.Da dem Vater der mj. Beschwerdeführerin – wie oben dargestellt – der Status des Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status

Paragraph 34, AsylG 2005 auch der mj. Beschwerdeführerin, bei der keine der in Artikel eins, Abschnitt C, D oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W224.2114450.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.