Obsah (14)
§ 22a§ 35Art. 133§ 52§ 55§ 18§§ 28§ 40§ 76§§ 56§ 57§ 77§ 83§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlW250 2152700-1 SpruchW250 2152700-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDER
§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2017, Zl. XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.04.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2017, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.04.2017 für rechtswidrig erklärt. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste am 10.11.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 12.05.2016 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und unter einem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) getroffen und
§ 52Abs.
9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1a FPG 2005 wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
§ 18Abs.
1 Z. 1 und 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 12.05.2016 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und unter einem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) getroffen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 1.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in weiterer Folge als BVwG bezeichnet) vom 16.06.2016 wurde der vom BF gegen den oben genannten Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.
- Das BVwG hat mit Beschluss vom 20.03.2017 das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes vom 12.05.2016
§§ 28Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) eingestellt, da der BF seine Beschwerde diese Spruchpunkte betreffend zurückgezogen hat. Gleichzeitig wurde mit Erkenntnis die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid abgewiesen und eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, mit ihr zwei Kinder habe und mit seiner Familie nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohne, dass er jedoch regelmäßig persönlichen Kontakt in Form von Unternehmungen und Besuchen pflege. Das Gewicht seiner privaten und familiären Interessen werde jedoch dadurch gemindert, dass das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich der BF und seine jetzige Ehefrau über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien. Es sei zwar vom Bestehen eines Familienlebens auszugehen, die Intensität dieses Familienlebens werde jedoch mangels Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt und angesichts der Tatsache, dass die Ehefrau des BF im Wesentlichen für den Lebensunterhalt der Kinder alleine sorge und diese auch täglich betreue und versorge, relativiert. Eine maßgebliche gesellschaftliche Verankerung des BF in Österreich könne ungeachtet der zugunsten des BF zu berücksichtigenden Integrationsschritte und seines Familienlebens nicht festgestellt werden. Darüber hinaus seien seine Bande mit seinem Herkunftsstaat nach wie vor als stark zu beurteilen. Dem für einen Verbleib des BF in Österreich sprechenden persönlichen Interesse komme im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des BF beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.1.3. Das BVwG hat mit Beschluss vom 20.03.2017 das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes vom 12.05.2016
Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt, da der BF seine Beschwerde diese Spruchpunkte betreffend zurückgezogen hat. Gleichzeitig wurde mit Erkenntnis die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid abgewiesen und eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, mit ihr zwei Kinder habe und mit seiner Familie nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohne, dass er jedoch regelmäßig persönlichen Kontakt in Form von Unternehmungen und Besuchen pflege. Das Gewicht seiner privaten und familiären Interessen werde jedoch dadurch gemindert, dass das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich der BF und seine jetzige Ehefrau über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien. Es sei zwar vom Bestehen eines Familienlebens auszugehen, die Intensität dieses Familienlebens werde jedoch mangels Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt und angesichts der Tatsache, dass die Ehefrau des BF im Wesentlichen für den Lebensunterhalt der Kinder alleine sorge und diese auch täglich betreue und versorge, relativiert. Eine maßgebliche gesellschaftliche Verankerung des BF in Österreich könne ungeachtet der zugunsten des BF zu berücksichtigenden Integrationsschritte und seines Familienlebens nicht festgestellt werden. Darüber hinaus seien seine Bande mit seinem Herkunftsstaat nach wie vor als stark zu beurteilen. Dem für einen Verbleib des BF in Österreich sprechenden persönlichen Interesse komme im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des BF beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Die Zustellung dieses Erkenntnisses an den BF ist am 21.03.2017 erfolgt. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 04.04.2017. 1.4. Am 08.04.2017 wurde der BF von der Landespolizeidirektion XXXX aufgegriffen und nach Erhebungen an seiner Meldeadresse, die ergeben haben, dass er an dieser Adresse nicht wohnhaft sei,
§ 40
BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme über die beabsichtigte Anordnung der Schubhaft vorgeführt. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der BF am 08.04.2017 im Wesentlichen an, dass er wisse, dass gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und er eine Frist von 14 Tagen gehabt habe um freiwillig auszureisen. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er nicht nachgekommen, da er in einem Hotel gearbeitet habe und er nach Erhalt des Schreibens des BVwG keine Zeit gehabt habe, um im Jahr 2015 zu viel geleistete Sozialversicherungsbeiträge zurückzufordern. Er wohne in einem Asylheim und sei mit einer Österreicherin verheiratet, mit der er zwei Kinder habe. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestehe nicht, da seine Frau bei ihrer Mutter wohne, die Wohnung dem Bruder seiner Frau gehöre und dieser die Ehe nicht gutheiße. Auf den Vorhalt, dass Erhebungen an seiner Meldeadresse ergeben haben, dass er an dieser Adresse nicht wohnhaft sei, gab der BF an, dass das nicht richtig sein könne. Er arbeite zwar an einem anderen Ort, habe jedoch vor ca. 20 Tagen bei der örtlichen Polizeiinspektion für irakische Flüchtlinge gedolmetscht. Er arbeite in einem Hotel. Sein letzter Arbeitstag sei der 19.03.2017 gewesen. Er habe nunmehr unbezahlten Urlaub, da das Hotel derzeit geschlossen habe. Er habe auch Effekten wie Kleidung im Asylheim. Dokumente befänden sich dort nicht, da sich sein Reisepass und seine Heiratsurkunde beim Bundesamt befänden. Seine Abschiebung nach Marokko wolle er nicht. Er habe sich nur deshalb in XXXX aufgehalte, da ihn ein irakischer Freund gebeten habe, mit ihm eine Mietwohnung zu besichtigen. Die Besichtigung habe nicht stattgefunden. Eine Rückfahrkarte nach XXXX habe er noch nicht gekauft, da er die Absicht habe, sich vorher XXXX anzusehen. In XXXX könne er für eine Nacht in der Unterkunft eines Freundes seines Freundes übernachten. Auf die Frage, ob er sich zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft und seiner Abschiebung äußern wolle, gab der BF wörtlich an: "Ich kann alles tun, sogar bis zum Selbstmord, um zu verhindern, dass ich von meinen Kindern getrennt werde."1.4. Am 08.04.2017 wurde der BF von der Landespolizeidirektion römisch 40 aufgegriffen und nach Erhebungen an seiner Meldeadresse, die ergeben haben, dass er an dieser Adresse nicht wohnhaft sei,
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme über die beabsichtigte Anordnung der Schubhaft vorgeführt. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der BF am 08.04.2017 im Wesentlichen an, dass er wisse, dass gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und er eine Frist von 14 Tagen gehabt habe um freiwillig auszureisen. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er nicht nachgekommen, da er in einem Hotel gearbeitet habe und er nach Erhalt des Schreibens des BVwG keine Zeit gehabt habe, um im Jahr 2015 zu viel geleistete Sozialversicherungsbeiträge zurückzufordern. Er wohne in einem Asylheim und sei mit einer Österreicherin verheiratet, mit der er zwei Kinder habe. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestehe nicht, da seine Frau bei ihrer Mutter wohne, die Wohnung dem Bruder seiner Frau gehöre und dieser die Ehe nicht gutheiße. Auf den Vorhalt, dass Erhebungen an seiner Meldeadresse ergeben haben, dass er an dieser Adresse nicht wohnhaft sei, gab der BF an, dass das nicht richtig sein könne. Er arbeite zwar an einem anderen Ort, habe jedoch vor ca. 20 Tagen bei der örtlichen Polizeiinspektion für irakische Flüchtlinge gedolmetscht. Er arbeite in einem Hotel. Sein letzter Arbeitstag sei der 19.03.2017 gewesen. Er habe nunmehr unbezahlten Urlaub, da das Hotel derzeit geschlossen habe. Er habe auch Effekten wie Kleidung im Asylheim. Dokumente befänden sich dort nicht, da sich sein Reisepass und seine Heiratsurkunde beim Bundesamt befänden. Seine Abschiebung nach Marokko wolle er nicht. Er habe sich nur deshalb in römisch 40 aufgehalte, da ihn ein irakischer Freund gebeten habe, mit ihm eine Mietwohnung zu besichtigen. Die Besichtigung habe nicht stattgefunden. Eine Rückfahrkarte nach römisch 40 habe er noch nicht gekauft, da er die Absicht habe, sich vorher römisch 40 anzusehen. In römisch 40 könne er für eine Nacht in der Unterkunft eines Freundes seines Freundes übernachten. Auf die Frage, ob er sich zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft und seiner Abschiebung äußern wolle, gab der BF wörtlich an: "Ich kann alles tun, sogar bis zum Selbstmord, um zu verhindern, dass ich von meinen Kindern getrennt werde." 1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.04.2017 wurde über den BF
§ 76Abs.
2 Z. 1 FPG 2005 Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF trotz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise nicht aus dem Bundesgebiet in sein Heimatland ausgereist sei und er somit die Anordnungen von Behörden und Gerichten missachtet habe. Darüber hinaus gehe die Behörde davon aus, dass sich der BF auf Grund seiner Aussagen im Rahmen des Parteiengehörs der Abschiebung entziehen werde. Außerdem habe der BF seine Unterkunft verlassen, da polizeiliche Erhebungen ergeben haben, dass der BF an seiner Meldeadresse nicht seinen Lebensmittelpunkt habe. So befänden sich dort keine persönlichen Sachen des BF und sei er anderen Bewohnern des Asylheimes nicht bekannt. Der BF sei am 08.04.2017 in XXXX angetroffen worden und habe keine konkreten Belege bzw. Angaben zu seinem Aufenthalt machen können. Da der BF im Zuge seiner Einvernahme deutlich gemacht habe, dass er sich seiner Abschiebung mit allen Mitteln entziehen werde, bestehe daher die Gefahr, dass er bei seiner Entlassung untertauchen werde, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde und für die Behörde nicht greifbar sein werde. Es liege somit Fluchtgefahr vor. Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig, da auf Grund der Tatsache, dass alle Voraussetzungen für eine Abschiebung vorlägen – rechtskräftige Rückkehrentscheidung und Reisedokument – die Dauer der Schubhaft als sehr kurz einzuschätzen sei. Die Prüfung der Anwendung eines gelinderen Mittels führe zu dem Ergebnis, dass damit nicht das Auslangen gefunden werden könne, da ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.04.2017 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF trotz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise nicht aus dem Bundesgebiet in sein Heimatland ausgereist sei und er somit die Anordnungen von Behörden und Gerichten missachtet habe. Darüber hinaus gehe die Behörde davon aus, dass sich der BF auf Grund seiner Aussagen im Rahmen des Parteiengehörs der Abschiebung entziehen werde. Außerdem habe der BF seine Unterkunft verlassen, da polizeiliche Erhebungen ergeben haben, dass der BF an seiner Meldeadresse nicht seinen Lebensmittelpunkt habe. So befänden sich dort keine persönlichen Sachen des BF und sei er anderen Bewohnern des Asylheimes nicht bekannt. Der BF sei am 08.04.2017 in römisch 40 angetroffen worden und habe keine konkreten Belege bzw. Angaben zu seinem Aufenthalt machen können. Da der BF im Zuge seiner Einvernahme deutlich gemacht habe, dass er sich seiner Abschiebung mit allen Mitteln entziehen werde, bestehe daher die Gefahr, dass er bei seiner Entlassung untertauchen werde, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde und für die Behörde nicht greifbar sein werde. Es liege somit Fluchtgefahr vor. Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig, da auf Grund der Tatsache, dass alle Voraussetzungen für eine Abschiebung vorlägen – rechtskräftige Rückkehrentscheidung und Reisedokument – die Dauer der Schubhaft als sehr kurz einzuschätzen sei. Die Prüfung der Anwendung eines gelinderen Mittels führe zu dem Ergebnis, dass damit nicht das Auslangen gefunden werden könne, da ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. 1.
- Am 10.04.2017 wurde der BF im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er – soweit für das hier gegenständliche Verfahren relevant – im Wesentlichen an, dass er vom 14.12.2016 bis 19.03.2017 in einem Hotel gearbeitet habe und derzeit abgemeldet sei. Sein Chef werde den BF im Mai wieder kontaktieren, sobald das AMS den BF wieder als Saisonarbeiter zur Verfügung stelle. Der BF sei am 10.11.2013 illegal nach Österreich eingereist und befinde sich seitdem durchgehend in Österreich. Er sei verheiratet, lebe aber nicht in einer Lebensgemeinschaft. Außer seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern habe er keine weiteren Verwandten in Österreich. Einen Freundeskreis in Österreich habe er nicht, da er in einem Asylheim wohne. Wenn er arbeite, habe er keine Zeit für Freunde. Andere besondere Beziehungen zu Österreich habe er nicht. Er sei in keinem Verein Mitglied. Hin und wieder helfe er seinem Betreuer beim Übersetzen und helfe auch anderen Heimbewohnern als Dolmetscher. Er arbeite saisonal als Kellner in einem Hotel mit ca. 30 Mitarbeitern. Dort werde Deutsch gesprochen und er habe keine Verständigungsschwierigkeiten. Unterstützungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe erhalte er nicht. Mit dem von ihm verdienten Geld kaufe er Sachen für seine Kinder. Miete bezahle er nicht, da er in einem Asylheim wohne. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er nicht nachgekommen, da er alles geregelt machen wolle, zum Beispiel seinen Steuerausgleich, dafür brauche er jedoch noch Zeit. Er wolle freiwillig ausreisen, da er im Fall seiner zwangsweisen Rücküberstellung ein Einreiseverbot erhalten würde. 1.
- Am 11.04.2017 hat der BF Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.04.2017 beim BVwG eingebracht. Darin bringt der BF im Wesentlichen vor, dass die Schubhaft unverhältnismäßig sei und eine individuelle Prüfung im Sinne des Art. 5 EMRK zum Schutz der persönlichen Freiheit unterlassen worden sei. Der BF sei unbescholten, sei mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und habe zwei Kinder, die ebenfalls österreichische Staatsangehörige seien. Der BF habe einen ehelichen Wohnsitz mit seiner Ehefrau. Das Erkenntnis des negativen Asylverfahrens sei dem BF erst am 20.03.2017 zugestellt worden. Die Verfahrenshilfeformulare für die Einbringung einer ao. Revision seien vom BF bereits ausgefüllt worden und sei die Frist "erst am 28.04.2017" abgelaufen. Der BF verfüge über eine Einstellungszusage eine Hotels und könne er auf Grund bestehender Ehe und ehelicher Wohnung den NAG Aufenthaltstitel Familienangehöriger beantragen. Dazu bereite der BF während der ao. Revision die freiwillige und legale Ausreise vor. Werde die Abschiebung durchgeführt, obwohl der BF von selbst ausreisen wolle, trete die 18-monatige Sperrwirkung ein und könne der BF seine Ehefrau und seine Kinder mind. 18 Monate nicht mehr sehen. Die gegenständliche Entscheidung greife somit auch unzulässig in das Privat- und Familienleben des BF, seiner Ehefrau und seiner Kinder ein. Ein derart weit reichender Eingriff in den von Art. 8 MRK geschützten Bereich sei entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann zulässig, wenn das Ziel der Regelung im öffentlichen Interesse liege, die Regelung zur Erreichung des Zieles geeignet sei, die Regelung erforderlich in dem Sinne sei, dass sie das gelindeste Mittel darstelle und zwischen öffentlichem Interesse und verkürzter Grundrechtsposition eine angemessene Relation bestehe. Das gelindere Mittel zur Schubhaft wäre einer Meldeverpflichtung an der der ehelichen Wohnadresse naheliegenden Polizeiinspektion gewesen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei ausreichend, zumal die Verfahrenshilfe bezüglich der ao. Revision noch ausständig sei und der BF sich beim Verein Menschenrechte Österreich wegen einer freiwilligen Ausreise anmelden habe wollen, damit er als Familienangehöriger wieder einreisen hätte können.Darin bringt der BF im Wesentlichen vor, dass die Schubhaft unverhältnismäßig sei und eine individuelle Prüfung im Sinne des Artikel 5, EMRK zum Schutz der persönlichen Freiheit unterlassen worden sei. Der BF sei unbescholten, sei mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und habe zwei Kinder, die ebenfalls österreichische Staatsangehörige seien. Der BF habe einen ehelichen Wohnsitz mit seiner Ehefrau. Das Erkenntnis des negativen Asylverfahrens sei dem BF erst am 20.03.2017 zugestellt worden. Die Verfahrenshilfeformulare für die Einbringung einer ao. Revision seien vom BF bereits ausgefüllt worden und sei die Frist "erst am 28.04.2017" abgelaufen. Der BF verfüge über eine Einstellungszusage eine Hotels und könne er auf Grund bestehender Ehe und ehelicher Wohnung den NAG Aufenthaltstitel Familienangehöriger beantragen. Dazu bereite der BF während der ao. Revision die freiwillige und legale Ausreise vor. Werde die Abschiebung durchgeführt, obwohl der BF von selbst ausreisen wolle, trete die 18-monatige Sperrwirkung ein und könne der BF seine Ehefrau und seine Kinder mind. 18 Monate nicht mehr sehen. Die gegenständliche Entscheidung greife somit auch unzulässig in das Privat- und Familienleben des BF, seiner Ehefrau und seiner Kinder ein. Ein derart weit reichender Eingriff in den von Artikel 8, MRK geschützten Bereich sei entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann zulässig, wenn das Ziel der Regelung im öffentlichen Interesse liege, die Regelung zur Erreichung des Zieles geeignet sei, die Regelung erforderlich in dem Sinne sei, dass sie das gelindeste Mittel darstelle und zwischen öffentlichem Interesse und verkürzter Grundrechtsposition eine angemessene Relation bestehe. Das gelindere Mittel zur Schubhaft wäre einer Meldeverpflichtung an der der ehelichen Wohnadresse naheliegenden Polizeiinspektion gewesen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei ausreichend, zumal die Verfahrenshilfe bezüglich der ao. Revision noch ausständig sei und der BF sich beim Verein Menschenrechte Österreich wegen einer freiwilligen Ausreise anmelden habe wollen, damit er als Familienangehöriger wieder einreisen hätte können. Der BF beantragte die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und den BF zu enthaften sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzuerkennen. 1.
- Das Bundesamt legte am 11.04.2017 den Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich nach einer Schilderung des bisherigen Verfahrensverlaufes und des Sachverhaltes im Wesentlichen ergibt, dass der BF seine Ausreiseunwilligkeit insofern bekundet habe, als er angegeben habe, dass er nicht nach Marokko zurückkehren wolle und bisher nichts unternommen habe, um seine Ausreise vorzubereiten und seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Darüber hinaus habe der BF angekündigt alles zu unternehmen, um seine Abschiebung zu verhindern. Der Sicherungsbedarf gründe sich auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe keine Bemühungen unternommen, seine Ausreise vorzubereiten, er habe weder ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch geführt, er sei derzeit unbekannten Aufenthaltes, sei sozial nicht verankert, habe keinen gesicherten Wohnsitz, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel. Der BF habe seine Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen, in dem ihm bewusst sein musste, dass sich ein gemeinsames Familienleben nur sporadisch ergeben würde, solange er keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich erlange. Seine familiären Anknüpfungspunkte erscheinen daher nicht schützenswert. Auch eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien habe keine weiteren gewichtigen Argumente für einen Verbleib des BF im Bundesgebiet gebracht. Asylrelevante Gründe für ein Verlassen seines Herkunftsstaates seien nicht festgestellt worden, ebenso könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Es bestehe die Gefahr, dass der BF nunmehr im Wissen um seine bevorstehende Abschiebung untertauchen werde und weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde und für die Behörde nicht greifbar sei. Fluchtgefahr liege somit begründet vor. Da die Dauer der Schubhaft auf Grund der Tatsache, dass alle Vorkehrungen für eine Abschiebung vorlägen als sehr kurz einzuschätzen sei, sei die Anordnung der Schubhaft auch verhältnismäßig. Die Anordnung eines gelinderen Mittels werde nicht als verfahrenssichernd angesehen. Marokko zähle seit 18.02.2016 zu den sicheren Herkunftsstaaten und sei daher der gesetzliche Auftrag von asylrechtlichen Rückkehrentscheidungen verbindlich durchzusetzen. Da der BF aus einem sicheren Drittstaat stamme und keine Verfolgungsgründe anführen habe können, sehe die Behörde auf Grund des bisherigen Verhaltens keine verfahrenssichernde Eigenschaft einer periodischen Meldeverpflichtung und daher die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Den privaten Interessen des BF und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehe das öffentliche Interesse an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber, was stärker ins Gewicht falle. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlagen und den BF zum Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten. 1.
- Anfragen des BVwG bei dem vom BF angegebenen Asylheim am 19.03.2017 und am 11.04.2017 haben ergeben, dass der BF dort aufhältig ist. 1.
- Am 12.04.2017 legte das Bundesamt die ärztliche Stellungnahme zur Haftfähigkeit des BF auf Grund der geäußerten Selbstmordabsichten vom 10.04.2017 vor und teilte mit, dass mit der Abschiebung des BF innerhalb eines Monats zu rechnen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang Der unter I.1.
- bis I.1.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1.
- bis römisch eins.1.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Der BF ist marokkanischer Staatsbürger, weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Es bestehen weder Zweifel über seine Identität noch über seine Volljährigkeit. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 2.
- Der BF reiste am 10.11.2013 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Sein am 11.11.2013 gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.05.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Seine Beschwerde gegen die im genannten Bescheid getroffene Rückkehrentscheidung und die Feststellung, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist, wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 20.03.2017 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 21.03.2017 zugestellt. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF endete am 04.04.
- Seiner Ausreiseverpflichtung ist der BF nicht nachgekommen. 2.
- Mit der Effektuierung der Abschiebung des BF ist innerhalb eines Monats zu rechnen. 2.
- Der BF ist haftfähig.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 3.
- Der BF hat bisher keine Vorbereitungen für seine freiwillige Ausreise getroffen. 3.
- Der BF hat im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 08.04.2017 angegeben, dass er sich seiner Abschiebung widersetzen werde. 3.
- Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF untergetaucht ist, um sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren. Der BF lebt derzeit in einer Asylunterkunft. An dieser Adresse ist er
den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet. 3.
- Der BF ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hat mit ihr zwei gemeinsame Kinder. Der BF wohnt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nicht in einer gemeinsamen Wohnung, es besteht jedoch regelmäßiger Kontakt in Form von gemeinsamen Ausflügen und Unternehmungen. Die Betreuung der Kinder erfolgt durch die Ehefrau des BF. 3.
- Weitere Verwandte oder Freunde des BF leben in Österreich nicht. 3.
- Vom 23.12.2015 bis zum 10.04.2016 sowie vom 15.12.2016 bis zum 19.03.2017 arbeitete der BF als Saisonarbeiter in einem Hotel. Über existenzsichernde Geldmittel verfügt der BF nicht.
- Beweiswürdigung:
- Zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.05.2016 betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.05.2016 betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Unbescholtenheit des BF steht auf Grund der Auskunft aus dem Strafregister vom 11.04.2017 fest, da im Strafregister keine Verurteilungen des BF aufscheinen. Dass mit der Effektuierung der Abschiebung des BF innerhalb eines Monats gerechnet werden kann, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 12.04.
- Die Feststellung wonach der BF haftfähig ist, ergibt sich aus der im Akt befindlichen amtsärztlichen Diagnose vom 11.04.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr Dass der BF bisher keine Vorbereitungen für seine freiwillige Ausreise getroffen hat, ergibt sich aus seiner Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.04.2017 sowie aus seinen Angaben in der Beschwerde. So gibt er in der Niederschrift vom 08.04.2017 an er sei deshalb noch nicht ausgereist, da er seit Erhalt des Erkenntnisses des BVwG keine Zeit mehr gehabt habe, Beschwerde in einem Verfahren seine Sozialversicherung betreffend einzureichen. In seiner hier gegenständlichen Beschwerde führt der BF aus, dass er sich beim Verein Menschenrechte Österreich wegen seiner freiwilligen Ausreise anmelden wollte – dies also noch nicht gemacht hat. Dass der BF angekündigt hat, sich seiner Abschiebung zu widersetzen, ergibt sich aus seiner Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.04.
- Darin gibt er im Rahmen der Möglichkeit zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft und der Abschiebung Stellung zu nehmen wörtlich an: "Ich kann alles tun, sogar bis zum Selbstmord, um zu verhindern, dass ich von meinen Kindern getrennt werde." Die Tatsache, dass der BF über einen aufrechten Wohnsitz in einer Asylunterkunft verfügt, ergibt sich aus zwei Anfragen des BVwG beim Betreiber dieser Unterkunft, der XXXX, bei der es sich um eine landeseigene Gesellschaft des Landes XXXX handelt. Dabei wurde sowohl am 19.03.2017 als auch am 11.04.2017 mitgeteilt, dass der BF ein Bewohner dieser Unterkunft ist. Der Widerspruch dieser Angaben des Betreibers der Asylunterkunft zu den Erhebungsergebnissen der Polizeiinspektion XXXX, wonach der BF seinen Lebensmittelpunkt nicht in dieser Asylunterkunft habe, ist in der Tatsache begründet, dass laut Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.04.2017 die örtlichen Erhebungen in Form von Befragungen anderer in dieser Asylunterkunft aufhältiger Asylwerber durchgeführt wurden. Dass auch mit dem Betreiber dieser Unterkunft Kontakt aufgenommen worden ist, ergibt sich aus der Anzeige nicht. Auch die Auskunft der befragten Asylwerber, wonach in der genannten Unterkunft keine marokkanischen Staatsangehörigen untergebracht seien, da diese höchstens eine Nacht in dieser Unterkunft aufhältig seien, widerspricht den Angaben des BF im Zentralen Melderegister. Darin scheint diese Unterkunft als Meldeadresse des BF von 21.10.2014 bis 28.12.2015 und seit 13.04.2016 auf. Da es sich beim Betreiber der Asylunterkunft um eine Gesellschaft einer Gebietskörperschaft handelt, ist davon auszugehen, dass auf die Einhaltung der meldegesetzlichen Bestimmungen durch die Bewohner Bedacht genommen wird. Wäre der BF – wie sich aus den Auskünften der befragten Bewohner ergäbe – aus organisatorischen Gründen nicht mehr Bewohner dieser Asylunterkunft, so wäre eine Abmeldung durch den Unterkunftgeber erfolgt.Die Tatsache, dass der BF über einen aufrechten Wohnsitz in einer Asylunterkunft verfügt, ergibt sich aus zwei Anfragen des BVwG beim Betreiber dieser Unterkunft, der römisch 40 , bei der es sich um eine landeseigene Gesellschaft des Landes römisch 40 handelt. Dabei wurde sowohl am 19.03.2017 als auch am 11.04.2017 mitgeteilt, dass der BF ein Bewohner dieser Unterkunft ist. Der Widerspruch dieser Angaben des Betreibers der Asylunterkunft zu den Erhebungsergebnissen der Polizeiinspektion römisch 40 , wonach der BF seinen Lebensmittelpunkt nicht in dieser Asylunterkunft habe, ist in der Tatsache begründet, dass laut Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 08.04.2017 die örtlichen Erhebungen in Form von Befragungen anderer in dieser Asylunterkunft aufhältiger Asylwerber durchgeführt wurden. Dass auch mit dem Betreiber dieser Unterkunft Kontakt aufgenommen worden ist, ergibt sich aus der Anzeige nicht. Auch die Auskunft der befragten Asylwerber, wonach in der genannten Unterkunft keine marokkanischen Staatsangehörigen untergebracht seien, da diese höchstens eine Nacht in dieser Unterkunft aufhältig seien, widerspricht den Angaben des BF im Zentralen Melderegister. Darin scheint diese Unterkunft als Meldeadresse des BF von 21.10.2014 bis 28.12.2015 und seit 13.04.2016 auf. Da es sich beim Betreiber der Asylunterkunft um eine Gesellschaft einer Gebietskörperschaft handelt, ist davon auszugehen, dass auf die Einhaltung der meldegesetzlichen Bestimmungen durch die Bewohner Bedacht genommen wird. Wäre der BF – wie sich aus den Auskünften der befragten Bewohner ergäbe – aus organisatorischen Gründen nicht mehr Bewohner dieser Asylunterkunft, so wäre eine Abmeldung durch den Unterkunftgeber erfolgt. Nicht nachvollzogen werden können die Angaben des BF in seiner Beschwerde, wonach er mit seiner Ehefrau in einer gemeinsamen Wohnung lebe. Dies widerspricht sowohl den Angaben des BF in seinen niederschriftlichen Einvernahmen vom 08.04.2017 und 10.04.2017 als auch den im Zentralen Melderegister aufscheinenden Daten. Die Feststellungen zum bestehenden Familienleben des BF ergeben sich aus dem Verfahren des BVwG zu Zl. XXXX und den dort nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen getroffenen Feststellungen. Diese stimmen auch mit den Angaben des BF in seinen niederschriftlichen Einvernahmen vom 08.04.2017 und 10.04.2017 überein. Das in der Beschwerde des BF behauptete Vorliegen eines gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes hat das Verfahren nicht ergeben.Die Feststellungen zum bestehenden Familienleben des BF ergeben sich aus dem Verfahren des BVwG zu Zl. römisch 40 und den dort nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen getroffenen Feststellungen. Diese stimmen auch mit den Angaben des BF in seinen niederschriftlichen Einvernahmen vom 08.04.2017 und 10.04.2017 überein. Das in der Beschwerde des BF behauptete Vorliegen eines gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes hat das Verfahren nicht ergeben. Dass der BF außer seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern keine weiteren Verwandten oder Freunde in Österreich hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Niederschrift vom 08.04.2017, in der er auf die Frage nach Familienangehörigen oder engen Freunden im Bundesgebiet ausschließlich seine Ehefrau und seine Kinder angibt sowie aus seinen Angaben in der Niederschrift vom 10.04.2017, in der er ebenfalls angibt, außer seiner Ehefrau und seiner Kinder weder Verwandte noch Freunde in Österreich zu haben. Die Angaben über seine berufliche Tätigkeit ergeben sich aus dem Verfahren des BVwG zu Zl. XXXX und den dort nach Vorlage der entsprechenden Nachweise getroffenen Feststellungen, die auch mit den Aussagen des BF in seinen Einvernahmen vom 08.04.2017 und 10.04.2017 übereinstimmen. Dass er über keine existenzsichernden Geldmittel verfügt, gibt der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 10.04.2017 an, wonach er über insgesamt 254,-- Euro verfüge und sein gesamtes Geld für seine Kinder ausgegeben habe.Die Angaben über seine berufliche Tätigkeit ergeben sich aus dem Verfahren des BVwG zu Zl. römisch 40 und den dort nach Vorlage der entsprechenden Nachweise getroffenen Feststellungen, die auch mit den Aussagen des BF in seinen Einvernahmen vom 08.04.2017 und 10.04.2017 übereinstimmen. Dass er über keine existenzsichernden Geldmittel verfügt, gibt der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 10.04.2017 an, wonach er über insgesamt 254,-- Euro verfüge und sein gesamtes Geld für seine Kinder ausgegeben habe. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Da der BF über ein Reisedokument verfügt ist mit seiner Abschiebung zeitnahe nach Anordnung der Schubhaft – entsprechend der Stellungnahme des Bundesamtes vom 11.04.2017 innerhalb eines Monats – zu rechnen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist Sicherungsbedarf im Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenen Kriterienkatalog gegeben. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme zur Beabsichtigten Anordnung der Schubhaft am 08.04.2017 sinngemäß angegeben, dass er seine Abschiebung verhindern werde. Er verfügt in Österreich zwar über einen gesicherten Wohnsitz, jedoch über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel und er geht derzeit keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. In Österreich leben zwar die Ehefrau und die beiden Kinder des BF, jedoch besteht auf Grund der Tatsache, dass kein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt besteht und die Betreuung der Kinder im Wesentlichen durch die Mutter erfolgt, kein intensives, tatsächliches Familienleben. Weitere soziale Kontakte des BF wurden im Verfahren nicht festgestellt und vom BF auch nicht behauptet. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass hier den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren war. In einer Gesamtsicht dieser Faktoren geht daher das erkennende Gericht im vorliegenden Fall von Fluchtgefahr aus und erachtet den Sicherungsbedarf für gegeben. Anhaltspunkte, wonach von keinem Sicherungsbedarf auszugehen ist, sind auch der Beschwerde des BF nicht zu entnehmen.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist Sicherungsbedarf im Hinblick auf den im Paragraph 76, Absatz 3, FPG enthaltenen Kriterienkatalog gegeben. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme zur Beabsichtigten Anordnung der Schubhaft am 08.04.2017 sinngemäß angegeben, dass er seine Abschiebung verhindern werde. Er verfügt in Österreich zwar über einen gesicherten Wohnsitz, jedoch über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel und er geht derzeit keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. In Österreich leben zwar die Ehefrau und die beiden Kinder des BF, jedoch besteht auf Grund der Tatsache, dass kein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt besteht und die Betreuung der Kinder im Wesentlichen durch die Mutter erfolgt, kein intensives, tatsächliches Familienleben. Weitere soziale Kontakte des BF wurden im Verfahren nicht festgestellt und vom BF auch nicht behauptet. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass hier den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren war. In einer Gesamtsicht dieser Faktoren geht daher das erkennende Gericht im vorliegenden Fall von Fluchtgefahr aus und erachtet den Sicherungsbedarf für gegeben. Anhaltspunkte, wonach von keinem Sicherungsbedarf auszugehen ist, sind auch der Beschwerde des BF nicht zu entnehmen. 3.1.
- Die verhängte Schubhaft ist jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht als Ultima Ratio zu qualifizieren. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das Bundesamt Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wird dies nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des BF als ausreichend erachtet. Der BF hat zwar angegeben, dass er seine Abschiebung verhindern werde, aber bislang kein Verhalten gesetzt, das Anlass zur Berechtigten Annahme gäbe, dass mit der Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 77 FPG nicht das Auslangen gefunden werden könnte.3.1.
- Die verhängte Schubhaft ist jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht als Ultima Ratio zu qualifizieren. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das Bundesamt Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wird dies nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des BF als ausreichend erachtet. Der BF hat zwar angegeben, dass er seine Abschiebung verhindern werde, aber bislang kein Verhalten gesetzt, das Anlass zur Berechtigten Annahme gäbe, dass mit der Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des Paragraph 77, FPG nicht das Auslangen gefunden werden könnte. Die in § 77 Abs. 3 Z 1 bis 3 FPG vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den BF eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine gute Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid die Anwendung eines gelinderen Mittels mit der Begründung ausgeschlossen, dass es sich bei der Meldeadresse des BF um eine Scheinmeldung handle. Das durchgeführte Verfahren hat jedoch ergeben, dass der BF tatsächlich an dieser Adresse über einen Wohnsitz verfügt. Der BF hat auch in der Vergangenheit nicht gegen vergleichbare Auflagen verstoßen, sodass hier das Gericht die Verhängung eines gelinderen Mittels für ausreichend erachtet. Insofern war den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde zu folgen.Die in Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 FPG vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den BF eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine gute Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid die Anwendung eines gelinderen Mittels mit der Begründung ausgeschlossen, dass es sich bei der Meldeadresse des BF um eine Scheinmeldung handle. Das durchgeführte Verfahren hat jedoch ergeben, dass der BF tatsächlich an dieser Adresse über einen Wohnsitz verfügt. Der BF hat auch in der Vergangenheit nicht gegen vergleichbare Auflagen verstoßen, sodass hier das Gericht die Verhängung eines gelinderen Mittels für ausreichend erachtet. Insofern war den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde zu folgen. 3.1.
- War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 08.04.2017 war daher rechtswidrig. 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 83Abs.
4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
§ 83Abs. 4 FPG a
F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. Auch wenn im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH im Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ein neuer Schubhafttitel erblickt werden kann, haben sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles, der getroffenen Feststellungen und ihrer rechtlichen Würdigung keine maßgeblichen Umstände ergeben, die im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug Umstände erkennen lassen, die eine andere Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zur Folge haben.Auch wenn im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH im Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ein neuer Schubhafttitel erblickt werden kann, haben sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles, der getroffenen Feststellungen und ihrer rechtlichen Würdigung keine maßgeblichen Umstände ergeben, die im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug Umstände erkennen lassen, die eine andere Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zur Folge haben. Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf § 77 Abs. 5 FPG zu verweisen, der eine kurzfristige Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt zur Durchsetzung einer Abschiebung auch im gelinderen Mittel ermöglicht.Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf Paragraph 77, Absatz 5, FPG zu verweisen, der eine kurzfristige Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt zur Durchsetzung einer Abschiebung auch im gelinderen Mittel ermöglicht. Es war daher
§ 22aAbs.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.3.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W250.2152700.1.00