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{'item': 'W256 2143829-1'}

Obsah (13)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4Art. 15§ 34§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlW256 2143829-1 SpruchW256 2143833-1/10E W256 2143828-1/10E W256 2143829-1/6E W256 2143831-1/6E W256 2143830-1/6E IM NAMEN DER REPUBLI

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 , 4. römisch 40 , und 5. römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass

  1. XXXX ,
  2. XXXX ,
  3. XXXX ,
  4. XXXX , und
  5. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass

  1. römisch 40 ,
  2. römisch 40 ,
  3. römisch 40 ,
  4. römisch 40 , und
  5. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer, afghanische Staatsangehörige, stellten am

  1. September 2015 bzw. (im Fall der Fünftbeschwerdeführerin) am
  2. August 2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Im Zuge der am
  3. September 2015 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen an, sie würden der Volksgruppe der Tadschiken angehören, seien Moslems, und würden aus der Provinz Herat stammen. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin seien ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Vor ca. zwei Jahren hätten sie gemeinsam Herat in Richtung Iran verlassen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, führten sie aus, sie hätten den Iran verlassen, weil sie dort nicht arbeiten hätten dürfen. Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer wurden am
  4. Dezember 2016 von der belangten Behörde jeweils einvernommen. Dabei führte der Zweitbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst aus, er werde vom Cousin seiner Frau verfolgt, weil dieser seine Frau habe heiraten wollen, und zwar noch bevor der Zweitbeschwerdeführer seine Frau geheiratet habe. Insofern sei er bereits zwei Mal vom Cousin bedroht und verletzt worden. Auch habe der Cousin einmal versucht, seine Frau zu vergewaltigen. Zuletzt sei der Zweitbeschwerdeführer einen Monat vor der Flucht in den Iran mit seinem Motorrad von einem Auto angefahren worden, und habe ihm der Cousin daraufhin eine Woche später telefonisch mitgeteilt, dass er ihn das nächste Mal umbringen werde. Die Erstbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie habe Afghanistan verlassen, weil ihr Mann sich dazu entschlossen habe. Sie selbst hätte mit XXXX Jahren Probleme mit den Taliban gehabt. Außerdem habe ihr Cousin sie heiraten wollen. Im Falle einer Rückkehr würde sie Probleme mit ihrem Cousin bekommen. Zu den Fluchtgründen der minderjährigen Kinder befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin aus, diese hätten keine eigenen Gründe. Sie seien nach Österreich gekommen, weil der Vater verfolgt worden sei.Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer wurden am
  5. Dezember 2016 von der belangten Behörde jeweils einvernommen. Dabei führte der Zweitbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst aus, er werde vom Cousin seiner Frau verfolgt, weil dieser seine Frau habe heiraten wollen, und zwar noch bevor der Zweitbeschwerdeführer seine Frau geheiratet habe. Insofern sei er bereits zwei Mal vom Cousin bedroht und verletzt worden. Auch habe der Cousin einmal versucht, seine Frau zu vergewaltigen. Zuletzt sei der Zweitbeschwerdeführer einen Monat vor der Flucht in den Iran mit seinem Motorrad von einem Auto angefahren worden, und habe ihm der Cousin daraufhin eine Woche später telefonisch mitgeteilt, dass er ihn das nächste Mal umbringen werde. Die Erstbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie habe Afghanistan verlassen, weil ihr Mann sich dazu entschlossen habe. Sie selbst hätte mit römisch 40 Jahren Probleme mit den Taliban gehabt. Außerdem habe ihr Cousin sie heiraten wollen. Im Falle einer Rückkehr würde sie Probleme mit ihrem Cousin bekommen. Zu den Fluchtgründen der minderjährigen Kinder befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin aus, diese hätten keine eigenen Gründe. Sie seien nach Österreich gekommen, weil der Vater verfolgt worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung – soweit hier wesentlich – damit, dass die von der Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer geschilderte Verfolgung durch den Cousin der Erstbeschwerdeführerin – aus näher dargestellten Gründen – nicht glaubwürdig sei, und damit mangels sonstiger hervorgekommener aktueller Verfolgungsgründe – keine drohende Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege. Das von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachte Ereignis mit den Taliban im Jahr XXXX liege zu lange zurück, um daraus eine Bedrohungssituation zum gegenwärtigen Zeitpunkt erwarten zu lassen. Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten argumentierte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihres sozialen Netzes in Afghanistan und dem Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer – wie bereits zuvor – als XXXX in Herat arbeiten könne, nicht in eine hoffnungslose Lage geraten würden. Abschließend begründete die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidung.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung – soweit hier wesentlich – damit, dass die von der Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer geschilderte Verfolgung durch den Cousin der Erstbeschwerdeführerin – aus näher dargestellten Gründen – nicht glaubwürdig sei, und damit mangels sonstiger hervorgekommener aktueller Verfolgungsgründe – keine drohende Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege. Das von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachte Ereignis mit den Taliban im Jahr römisch 40 liege zu lange zurück, um daraus eine Bedrohungssituation zum gegenwärtigen Zeitpunkt erwarten zu lassen. Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten argumentierte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihres sozialen Netzes in Afghanistan und dem Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer – wie bereits zuvor – als römisch 40 in Herat arbeiten könne, nicht in eine hoffnungslose Lage geraten würden. Abschließend begründete die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidung. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende (gemeinsame) Beschwerde, mit welcher jeweils der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Die belangte Behörde habe lediglich mangelhafte Ermittlungen bezüglich der Situation "der als westlich wahrgenommenen Personen", der Frauen in Afghanistan und auch bezüglich einer Gefährdung durch die Taliban angestellt. Der Zweitbeschwerdeführer habe wiederholt vorgebracht, dass der Cousin der Erstbeschwerdeführerin mit den Taliban zusammenarbeite. In diesem Zusammenhang werde auch die fehlende Ermittlung eigener Fluchtgründe der Kinder durch die belangte Behörde bemängelt. Diese seien – im Hinblick auf die familiäre Verbindung mit den Taliban – einer besonderen Gefährdung durch die Taliban und damit auch einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Auch liege eine mangelhafte Beweiswürdigung vor. Die Erstbeschwerdeführerin sei zu den Problemen mit dem Cousin und zu eigenen Fluchtgründen gar nicht befragt worden. Es sei – wie auch im Falle der Kinder – lediglich festgestellt worden, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der gleichen Schwierigkeiten wie ihr Mann Afghanistan verlassen habe, und sei die Erstbeschwerdeführerin nicht aufgrund ihrer eigenen Angaben, sondern lediglich aufgrund der Angaben ihres Mannes als unglaubwürdig eingestuft worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe jedoch ein detailliertes und widerspruchsfreies Vorbringen erstattet. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund sei gegeben; liege doch der Grund für die Verfolgung der Beschwerdeführer in ihrer durch das Leben im Iran und nun in Österreich geprägten Einstellung, insbesondere auch der Erstbeschwerdeführerin, weshalb ihnen von Extremisten in Afghanistan eine oppositionelle politische Gesinnung bzw. ein "unislamisches" Verhalten unterstellt werde. Zusätzlich hätten die Beschwerdeführer nach wie vor die Verfolgung durch den Cousin der Erstbeschwerdeführerin zu befürchten, und hätten sie auch keine Unterstützung durch die afghanische Polizei bekommen. Aufgrund der guten Vernetzung des Cousins und der Tatsache, dass er mit den Taliban zusammenarbeite, hätten sie auch deshalb asylrelevante Verfolgung zu erwarten, ebenso wie die Gefahr der Zwangsrekrutierung der Kinder, insbesondere des Sohnes. Den Beschwerdeführern wäre daher der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am

  1. März 2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der Verhandlung führte die bereits gut deutsch sprechende und modisch gekleidete Erstbeschwerdeführerin – soweit hier wesentlich – aus, sie genieße in Österreich ihre Freiheiten, gehe alleine einkaufen, joggen, und treffe gelegentlich eine Freundin. In Österreich besitze eine Frau die gleiche Rolle wie ein Mann und könne diese arbeiten gehen. Sie selbst wolle auch in Zukunft als Kosmetikerin oder Frisörin arbeiten. Ihre Kinder, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin würden in Österreich in die Schule bzw. in den Kindergarten gehen. Auch würden sie gemeinsam in einer gemischten Fußballmannschaft spielen. Ihren Töchtern wünsche sie, dass sie über ihre Zukunft selbst entscheiden können. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte sie, dass ihr Cousin, ein Taliban, ihren Mann (den Zweitbeschwerdeführer) umbringe. Der Cousin habe im Jahr XXXX drei Mal um ihre Hand angehalten. Ihr Vater sei aber gegen diese Hochzeit gewesen, weshalb diesem die Hochzeit – ohne Nennung von Gründen – verweigert worden sei. Wenige Monate später, am XXXX , habe der Zweitbeschwerdeführer die Erstbeschwerdeführerin geheiratet, und sei dieser daraufhin 6 Monate später vom Cousin mit der Begründung, er solle sie dem Cousin frei geben, zusammengeschlagen worden. 1 Jahr später sei der Cousin in ihr Haus eingedrungen, und habe er – um Schande über sie zu bringen und zu bewirken, dass der Zweitbeschwerdeführer sie verlasse – versucht, sie zu vergewaltigen, woraufhin sie sich bis zu ihrer Flucht im Jahr XXXX untertags eingesperrt habe. Der Zweitbeschwerdeführer sei einen Monat vor der Flucht mit dem Motorrad von einem Auto angefahren worden, und habe der Cousin telefonisch angekündigt, dass er nächstes Mal mit einer Waffe kommen werde. In Bezug auf ihre Kinder denke sie, dass ihr Cousin ihre Tochter zwangsverheiraten und ihren Sohn zwangsrekrutieren würde. Konkrete Vorfälle habe es diesbezüglich aber noch nicht gegeben.Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte sie, dass ihr Cousin, ein Taliban, ihren Mann (den Zweitbeschwerdeführer) umbringe. Der Cousin habe im Jahr römisch 40 drei Mal um ihre Hand angehalten. Ihr Vater sei aber gegen diese Hochzeit gewesen, weshalb diesem die Hochzeit – ohne Nennung von Gründen – verweigert worden sei. Wenige Monate später, am römisch 40 , habe der Zweitbeschwerdeführer die Erstbeschwerdeführerin geheiratet, und sei dieser daraufhin 6 Monate später vom Cousin mit der Begründung, er solle sie dem Cousin frei geben, zusammengeschlagen worden. 1 Jahr später sei der Cousin in ihr Haus eingedrungen, und habe er – um Schande über sie zu bringen und zu bewirken, dass der Zweitbeschwerdeführer sie verlasse – versucht, sie zu vergewaltigen, woraufhin sie sich bis zu ihrer Flucht im Jahr römisch 40 untertags eingesperrt habe. Der Zweitbeschwerdeführer sei einen Monat vor der Flucht mit dem Motorrad von einem Auto angefahren worden, und habe der Cousin telefonisch angekündigt, dass er nächstes Mal mit einer Waffe kommen werde. In Bezug auf ihre Kinder denke sie, dass ihr Cousin ihre Tochter zwangsverheiraten und ihren Sohn zwangsrekrutieren würde. Konkrete Vorfälle habe es diesbezüglich aber noch nicht gegeben. Der Zweitbeschwerdeführer führte zusammengefasst aus, er fürchte in Afghanistan den Cousin seiner Frau, einen Taliban, weil er diese – anstelle des Cousins – geheiratet habe. Ansonsten habe er keine Probleme mit den Taliban. Seine Kinder seien bei einer Rückkehr nach Afghanistan in Gefahr, weil der Cousin über diese bestimmen würde. Konkrete Vorfälle dazu in der Vergangenheit nannte der Zweitbeschwerdeführer nicht. Unter einem wurden von den Beschwerdeführern u.a. Turnierbestätigungen sowie Zeitungsausschnitte in Bezug auf ihre Fußballmannschaft sowie eine ergänzende Stellungnahme hinsichtlich der Situation der Frauen und der Menschenrechtslage in Afghanistan vom
  2. März 2016 vorgelegt. Ausdrücklich festgehalten wurde in der Verhandlungsschrift, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Tochter, die Fünftbeschwerdeführerin, in Anwesenheit der Verhandlungsteilnehmer gestillt habe. Die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde samt der vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme der Beschwerdeführer übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführer besitzen die afghanische Staatsangehörigkeit, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind sunnitische Moslems. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet, der Dritt-, die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin sind ihre minderjährigen Kinder. Die in Afghanistan geschlossene Ehe der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers ist nach wie vor aufrecht. Die Beschwerdeführer stammen aus der Provinz Herat in Afghanistan. Dort haben sie bis zu ihrer Flucht in den Iran gelebt. Den Iran haben sie nach 2 Jahren verlassen. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine selbstbestimmte Frau. Sie erzieht ihre Kinder dementsprechend, und ist bestrebt, als Frisörin oder Kosmetikerin zu arbeiten. Zur Situation der Frauen in Afghanistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom
  4. Jänner 2016, aktualisiert am
  5. Jänner 2017): Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 6.11.2015). Es steht außer Frage, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde, gemeinsam mit Verbesserungen in Richtung Gleichheit. Jedoch waren die Verbesserungen diesbezüglich bescheidener, als ursprünglich erhofft (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen waren auch weiterhin gegeben, teils aufgrund des Wiederauflebens der Tailban und teils aufgrund des großen Einflusses religiöser Traditionalisten [ ] Frauen, die danach streben sich ins öffentliche Leben einzubringen, werden oftmals als "sittenwidrig" verurteilt und gezielt eingeschüchtert, belästigt und es wird ihnen Gewalt angedroht. [ ] Berufstätigkeit Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 16.11.2015; BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache. Es existieren regionale Unterschiede vor allem zwischen Stadt und Land, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 6.11.2015).Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 16.11.2015; BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache. Es existieren regionale Unterschiede vor allem zwischen Stadt und Land, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 6.11.2015). Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der weibliche Raum für Führung bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichheit werden auch weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als bloß symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Etwa 24.1% der Regierungsmitarbeiter/innen waren im Jahr 2013 Frauen, im Vergleichszeitraum 2012 waren es 21,1%. Arbeitende Frauen waren, Berichten zufolge, Schwierigkeiten ausgesetzt: sexuelle Belästigung, fehlende Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten davon, bedroht und misshandelt zu werden (USDOS 25.6.2015). Strafverfolgung und Unterstützung Obwohl weibliche Partizipation am öffentlichen Leben in Afghanistan seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 drastisch gestiegen ist, sind die Fortschritte in manchen Bereichen, wie zum Beispiel dem Gesetz, langsam (IWPR 3.12.2015). Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.2015). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015 und The Guardian 11.5.2015). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 6.11.2015)Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.2015). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015 und The Guardian 11.5.2015). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 6.11.2015) [ ] Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt (AA 16.11.2015; vgl. The Guardian 11.5.2015). Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 6.11.2015).Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt (AA 16.11.2015; vergleiche The Guardian 11.5.2015). Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 6.11.2015). Ehrenmorde Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, bei "davonlaufen" vor Zwangsverheiratung oder Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. (USDOS 25.6.2015). [ ] Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.2015).Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.2015). Frauenhäuser Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser (USDOS 25.6.2015). Frauen, denen es nicht möglich war mit ihren Familien wieder vereint zu werden oder wiederheiratet zu werden, waren dazu gezwungen für unbestimmte Zeit im Frauenhaus zu bleiben, da "unbegleitete" Frauen allgemein in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 6.11.2015). Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband (6.11.2015).Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser (USDOS 25.6.2015). Frauen, denen es nicht möglich war mit ihren Familien wieder vereint zu werden oder wiederheiratet zu werden, waren dazu gezwungen für unbestimmte Zeit im Frauenhaus zu bleiben, da "unbegleitete" Frauen allgemein in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 6.11.2015). Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband (6.11.2015). Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösungsfindung für Frauen war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, dass das "Weglaufen von zu Hause" eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten sei. Des Weiteren wurden Frauen, die vergewaltigt wurden, von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 25.6.2015). Zur Situation von als "verwestlicht wahrgenommenen Personen (Auszug aus den UNHCR vom
  6. April 2016): "Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. Es liegen Berichte über Personen vor, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten und von regierungsfeindlichen Gruppen als "Ausländer" oder vermeintliche für ein westliches Land tätige Spione gefoltert oder getötet wurden. Ähnlich kann Personen mit Profilen

1.e (Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen) und 1.i (Frauen im öffentlichen Leben) von regierungsfeindlichen Gruppen zur Last gelegt werden, Werte und/oder ein Erscheinungsbild übernommen zu haben, die mit westlichen Ländern in Zusammenhang gebracht werden. Auch aus diesem Grund können sie Opfer von Angriffen werden."

  1. Beweiswürdigung:
  2. Die Länderfeststellungen gründen sich auf die den Parteien übermittelten Länderberichte angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur familiären Situation ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten in Zusammenhalt mit der Beschwerde.
  4. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Dritt-, der Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihrer Strafunmündigkeit aufgrund ihres Alters.
  5. Die Erstbeschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubwürdig vermittelt, dass sie individuell nach ihren eigenen Bedürfnissen und damit selbstbestimmt – wie ihr in Österreich bisher auch bereits weitgehend möglich – leben möchte. Dabei ist – neben ihren geschilderten Berufswünschen und eigenständigen Unternehmungen – insbesondere ihre auf einem gleichberechtigten Rollenmodell basierende Erziehung ihrer Kinder und ihr unbefangener Umgang mit ihrem Körper in der mündlichen Verhandlung hervorzuheben. Ihre Bestrebungen, ihren Kindern geschlechtsunabhängig sämtliche Freiheiten (wie insbesondere freie Berufs- und Partnerwahl) zukommen zu lassen, zeigen sich besonders deutlich in dem Umstand, dass nicht nur ihr Sohn (Drittbeschwerdeführer), sondern auch ihre Tochter (Viertbeschwerdeführerin) – wie vorgelegte Turnierbestätigungen, Zeitungsausschnitte usw. belegen – aktiv in einer (aus Buben und Mädchen bestehenden) Fußballmannschaft spielen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stillte die Erstbeschwerdeführerin ihre minderjährige Tochter (Fünftbeschwerdeführerin) vor den Verhandlungsteilnehmern. Solch ein – schon allein aufgrund der strengen Kleidungsvorschriften in Afghanistan undenkbarer – freier und ungezwungener Umgang mit dem eigenen Körper stellt ein wesentliches Indiz einer – bereits verfestigten – selbstbestimmten Lebenseinstellung dar. Besonders diese Stillsituation, aber auch ihr dargestellter Erziehungsstil zeigen eindrücklich, wie selbstverständlich die Erstbeschwerdeführerin bereits nach einem "europäischen" Muster lebt, und ist – auch unter Berücksichtigung der von ihr geäußerten Zukunftswünsche – zu erkennen, dass sie das streng konservativ-afghanische Frauenbild und die konservativ-afghanische Tradition ablehnt bzw. bereits abgelegt hat.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des VwGH vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074 u. v.a).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des VwGH vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074 u. v.a). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). 3.
  2. zur Erstbeschwerdeführerin In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  3. Jänner 2008, Zl. 2006/19/0182, ausgesprochen, dass unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund dieser individuellen Eigenschaft als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Juli 2011, Zl. 2008/19/0994 u.v.m.). Wie festgestellt wurde, ist in Afghanistan eine Teilnahme am öffentlichen Leben für Frauen – schon allein aufgrund der auf sozialen Traditionen basierenden Beschränkungen der Mobilität ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung – stark limitiert. Frauen, die dennoch danach streben, sich ins öffentliche Leben einzubringen, werden als "sittenwidrig" verurteilt, gezielt eingeschüchtert, belästigt und es wird ihnen Gewalt angedroht. "Unbegleitete" Frauen werden in der Gesellschaft zudem nicht akzeptiert. Selbst das "Weglaufen von zu Hause" (auch) im Falle von häuslicher Gewalt wird als ernste Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten angesehen, was oftmals zur Anzeige und in weiterer Folge sogar zur Inhaftierung führen kann. Das Prinzip eines individuellen Lebens ist in Afghanistan – nach den getroffenen Feststellungen – allgemein weitgehend unbekannt. Eine selbstbestimmte Lebensweise einer Frau – wie von der Erstbeschwerdeführerin praktiziert – ist in Afghanistan somit aber (nur) mit ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen verbunden (vgl. dazu auch das Urteil des EGMR, Case N. gegen Schweden, vom
  5. Juli 2010, Application Nr. 23505/09, wonach für Frauen, welche sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen, eine besondere Gefahr misshandelt zu werden, besteht).Eine selbstbestimmte Lebensweise einer Frau – wie von der Erstbeschwerdeführerin praktiziert – ist in Afghanistan somit aber (nur) mit ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen verbunden vergleiche dazu auch das Urteil des EGMR, Case N. gegen Schweden, vom
  6. Juli 2010, Application Nr. 23505/09, wonach für Frauen, welche sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen, eine besondere Gefahr misshandelt zu werden, besteht). Diese die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund ihrer zu den herrschenden politischen bzw. religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit als von asylrelevanter Intensität zu beurteilen. Die demgegenüber stehende (einzig denkbare) Alternative der Unterdrückung dieser Lebenseinstellung kann aus asylrechtlicher Sicht nicht gefordert werden, bzw. wäre eine solche den eigenen Prinzipien widerstrebende Anpassung – wie oben ausgeführt – ohnedies einer Verfolgung in asylrechtlicher Intensität gleichzusetzen. Die oben beschriebenen drohenden Übergriffe stellen zwar keinen Eingriff von staatlicher Seite dar; das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet bzw. geduldet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. April 2011, 2011/01/0100, mwN).Die oben beschriebenen drohenden Übergriffe stellen zwar keinen Eingriff von staatlicher Seite dar; das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet bzw. geduldet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. April 2011, 2011/01/0100, mwN). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind staatliche Akteure aller drei Gewalten - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - häufig nicht in der Lage oder auf Grund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Ausgehend von den der Erstbeschwerdeführerin drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführerin ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, zumal sie im gesamten Staatsgebiet Afghanistans im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Situation ausgesetzt wäre. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Erstbeschwerdeführerin

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Erstbeschwerdeführerin

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. 3.

  1. Zu den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern Der Zweitbeschwerdeführer behauptet eine asylrechtliche Verfolgung durch den Cousin der Erstbeschwerdeführerin, weil er die Erstbeschwerdeführerin – welche der Cousin habe heiraten wollen – geheiratet habe. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob diese behauptete Verfolgung durch den Cousin der Erstbeschwerdeführerin vorliegt oder nicht, weil diese erkennbar allein zum Zweck der (Wieder)Herstellung der Eh(r)e erfolgte Verfolgung des für den "Verlust" der Eh(r)e Verantwortlichen und damit unmittelbar Betroffenen nicht die erforderliche Verknüpfung mit einem Konventionsgrund aufweisen kann (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Mai 2015, Ra 2015/20/0030, das Erkenntnis vom
  3. November 2014, Ra 2014/18/0011, sowie das Erkenntnis vom
  4. Februar 2002, 2000/20/0517, wonach im Falle, dass sich die Rache – anders als im vorliegenden Fall – gegen einen unbeteiligten Dritten wendet, eine Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie in Betracht zu ziehen wäre). Dass der Zweitbeschwerdeführer vom Cousin der Erstbeschwerdeführerin, einem (behaupteten) Taliban, wegen seiner tatsächlichen oder auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde, lässt sich dem gesamten Fluchtvorbringen nicht entnehmen. Vielmehr ist in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen, dass sich die – in der Beschwerde erstmals und damit ohnedies entgegen § 20 BFA-VG behaupteten – Probleme mit den Taliban auf den Cousin und die (ohne jegliche Bezugnahme auf dessen Eigenschaft als Taliban erfolgte Verweigerung der) Heirat mit der Erstbeschwerdeführerin beschränken. Anhaltspunkte dafür, dass staatlicher Schutz aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen in Afghanistan bezogen auf den vorliegenden Fall nicht vorliegt, sind nicht ersichtlich, und wurden solche auch nicht behauptet.Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob diese behauptete Verfolgung durch den Cousin der Erstbeschwerdeführerin vorliegt oder nicht, weil diese erkennbar allein zum Zweck der (Wieder)Herstellung der Eh(r)e erfolgte Verfolgung des für den "Verlust" der Eh(r)e Verantwortlichen und damit unmittelbar Betroffenen nicht die erforderliche Verknüpfung mit einem Konventionsgrund aufweisen kann (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Mai 2015, Ra 2015/20/0030, das Erkenntnis vom
  6. November 2014, Ra 2014/18/0011, sowie das Erkenntnis vom
  7. Februar 2002, 2000/20/0517, wonach im Falle, dass sich die Rache – anders als im vorliegenden Fall – gegen einen unbeteiligten Dritten wendet, eine Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie in Betracht zu ziehen wäre). Dass der Zweitbeschwerdeführer vom Cousin der Erstbeschwerdeführerin, einem (behaupteten) Taliban, wegen seiner tatsächlichen oder auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde, lässt sich dem gesamten Fluchtvorbringen nicht entnehmen. Vielmehr ist in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen, dass sich die – in der Beschwerde erstmals und damit ohnedies entgegen Paragraph 20, BFA-VG behaupteten – Probleme mit den Taliban auf den Cousin und die (ohne jegliche Bezugnahme auf dessen Eigenschaft als Taliban erfolgte Verweigerung der) Heirat mit der Erstbeschwerdeführerin beschränken. Anhaltspunkte dafür, dass staatlicher Schutz aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen in Afghanistan bezogen auf den vorliegenden Fall nicht vorliegt, sind nicht ersichtlich, und wurden solche auch nicht behauptet. Zu der vom Zweitbeschwerdeführer in der Beschwerde behaupteten "westlichen" Orientiertheit aufgrund seines zweijährigen Aufenthaltes im Iran und der daraus abgeleiteten asylrechtlichen Bedrohung ist – auch unter Zugrundelegung der vorliegenden Länderberichte – zunächst auszuführen, dass als "westlich" wahrgenommene Verhaltensmuster, Wertehaltungen oder Bekleidungen für sich allein noch keine asylrelevante Verfolgung begründen können, sondern dazu zusätzlich erforderlich wäre, dass sie als Verstoß gegen (soziale oder den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen entsprechender) Normen angesehen werden, und dieser Verstoß entsprechend intensiv sanktioniert wird (siehe dazu die unter Punkt 3.
  8. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "westlichen" Orientierung der Frauen). Der Zweitbeschwerdeführer hat in der Beschwerde in diesem Zusammenhang weder eine individuell und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung dargetan, noch hat er näher präzisiert, aufgrund welchen (im Iran angenommenen) Verhaltens er welche Bedrohung in Afghanistan konkret zu erwarten hat. Allein der Umstand, dass er 2 Jahre und damit kurze Zeit im Iran gelebt hat, vermag nach dem oben Gesagten und den vorliegenden Länderberichten (noch) keine asylrelevante Bedrohung bewirken, zumal eine solche in der mündlichen Verhandlung vom Zweitbeschwerdeführer ohnedies nicht einmal mehr behauptet wurde. Sofern die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer in Bezug auf ihre minderjährigen Kinder eine allfällige Zwangsrekrutierung bzw. Zwangsverheiratung in der Beschwerde erstmals- und damit erneut entgegen § 20 BFA-VG – ins Treffen führen, fehlt es auch in diesem Fall an einer notwendigen individuellen und konkret gegen die Kinder gerichteten Verfolgungshandlung. Das Vorbringen in der Beschwerde, es sei in Bezug auf den minderjährigen Sohn bereits eine Zwangsrekrutierung an den Zweitbeschwerdeführer herangetragen worden, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten.Sofern die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer in Bezug auf ihre minderjährigen Kinder eine allfällige Zwangsrekrutierung bzw. Zwangsverheiratung in der Beschwerde erstmals- und damit erneut entgegen Paragraph 20, BFA-VG – ins Treffen führen, fehlt es auch in diesem Fall an einer notwendigen individuellen und konkret gegen die Kinder gerichteten Verfolgungshandlung. Das Vorbringen in der Beschwerde, es sei in Bezug auf den minderjährigen Sohn bereits eine Zwangsrekrutierung an den Zweitbeschwerdeführer herangetragen worden, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten. Eine individuelle asylrelevante Verfolgung der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer im Herkunftsstaat wurde damit im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sind aber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin.Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sind aber im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin.

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  5. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). Dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte, ist nicht hervorgekommen. Da der Erstbeschwerdeführerin – wie oben dargelegt – der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status

§ 34Asyl

G 2005 auch den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern, bei denen keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, zuzuerkennen.Da der Erstbeschwerdeführerin – wie oben dargelegt – der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status

Paragraph 34, AsylG 2005 auch den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern, bei denen keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, zuzuerkennen. 3.5.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche maßgebliche Antrag auf internationalen Schutz am 15. September 2015 und damit vor dem 15. November 2015 gestellt wurde; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 finden daher

§ 75Abs.

24 leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung.3.5.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche maßgebliche Antrag auf internationalen Schutz am 15. September 2015 und damit vor dem 15. November 2015 gestellt wurde; die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 finden daher

Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 3.

  1. und 3.
  2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben unter Punkt 3.
  3. und 3.
  4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W256.2143829.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.