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{'item': 'W268 2143375-1'}

Obsah (17)§ 46§ 35§ 5§ 22a§ 34§ 40§ 6§ 24§ 21§ 9§ 7§ 61§ 50Art. 2Art. 3§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlW268 2143375-1 SpruchW268 2143375-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GAC

§ 46Abs.

1 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wegen der am 16.11.2016 erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien wird

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet) stellte am 21.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; zuvor war er in Kroatien registriert worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) leitete Konsultationen mit Kroatien ein. Mit Schreiben vom 18.05.2016 wurde die kroatische Dublin-Behörde darüber informiert, dass aufgrund einer nicht erfolgten fristgerechten Antwort ein Zuständigkeitswechsel eingetreten sei. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 07.06.2016, Zl. 1100335300/152038015, den Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Verfahrens

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 zurück (Spruchpunkt I.) und ordnete unter einem die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 07.06.2016, Zl. 1100335300/152038015, den Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Verfahrens

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und ordnete unter einem die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde von diesem mit Erkenntnis vom 02.08.2016, GZ: W192 2128692-1/4E, "

§ 5Asyl

G und § 61 FPG" als unbegründet abgewiesen.2. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde von diesem mit Erkenntnis vom 02.08.2016, GZ: W192 2128692-1/4E, "

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG" als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

  1. Mit Schreiben vom 07.10.2016 erging durch das Bundesamt ein Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer und es wurde ein Flug (Wien – Zagreb) für 14.11.2016 gebucht. Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2016 festgenommen. Am 14.11.2016 erfolgte die (problemlose) Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien auf dem Luftweg.
  2. Am 27.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde ("Beschwerde

§ 22a

BFA-VG in Verbindung mit einer Maßnahmenbeschwerde

§ 46

FPG") gegen die Festnahme des Beschwerdeführers "glaublich am 15.11.2016" und die darauffolgende Anhaltung – unter einem mit einer Maßnahmenbeschwerde gegen die erfolgte Abschiebung "glaublich am 16.11.2016" – ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Festnahme folgende Überstellung nach Kroatien unzulässig gewesen sei. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen sowie rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.4. Am 27.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde ("Beschwerde

Paragraph 22 a, BFA-VG in Verbindung mit einer Maßnahmenbeschwerde

Paragraph 46, FPG") gegen die Festnahme des Beschwerdeführers "glaublich am 15.11.2016" und die darauffolgende Anhaltung – unter einem mit einer Maßnahmenbeschwerde gegen die erfolgte Abschiebung "glaublich am 16.11.2016" – ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Festnahme folgende Überstellung nach Kroatien unzulässig gewesen sei. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen sowie rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Beantragt wurde

  1. a)die Durchführung einer mündlichen Verhandlung;
  2. b)Die Feststellung, dass die Abschiebung des BF nach Kroatien rechtswidrig war;
  3. c)die Behörde zum Ersatz der Kosten "im gesetzlichen Ausmaß" zu verhalten. 5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung des BF

§ 34Abs. 3 Z 3 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Festnahme und Anhaltung rechtmäßig gewesen seien und Zweifel an der diesen Maßnahmen zugrunde liegenden rechtskräftigen Sachentscheidung in einem Asylverfahren im Rahmen des außerordentlichen Rechtsweges im Sinne einer Revision geltend zu machen gewesen wären und nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen die Festnahme bzw. die Anhaltung.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung des BF

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet ab. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Festnahme und Anhaltung rechtmäßig gewesen seien und Zweifel an der diesen Maßnahmen zugrunde liegenden rechtskräftigen Sachentscheidung in einem Asylverfahren im Rahmen des außerordentlichen Rechtsweges im Sinne einer Revision geltend zu machen gewesen wären und nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen die Festnahme bzw. die Anhaltung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist irakischer Staatsangehöriger und reiste 2015 nach Österreich ein, wo er erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2016 (siehe Punkt I.2.) wurde die Entscheidung in seinem Asylverfahren – Zurückweisung des Antrags wegen Zuständigkeit Kroatiens zur Verfahrensführung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien – rechtskräftig. Der BF hat es unterlassen, gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder (außerordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Der BF ist irakischer Staatsangehöriger und reiste 2015 nach Österreich ein, wo er erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2016 (siehe Punkt römisch eins.2.) wurde die Entscheidung in seinem Asylverfahren – Zurückweisung des Antrags wegen Zuständigkeit Kroatiens zur Verfahrensführung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien – rechtskräftig. Der BF hat es unterlassen, gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder (außerordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Zum Zeitpunkt der Festnahme des BF – am 12.11.2016 - lag ihn betreffend eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Ausweisung (hinsichtlich Kroatien) vor. Die Festnahme erfolgte

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG.Zum Zeitpunkt der Festnahme des BF – am 12.11.2016 - lag ihn betreffend eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Ausweisung (hinsichtlich Kroatien) vor. Die Festnahme erfolgte

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Dem BF ist spätestens seit Oktober 2016 bewusst, dass er verpflichtet ist, das Bundesgebiet zu verlassen und diese Rückkehrentscheidung (Ausweisung) auch behördlich durchsetzbar ist. Der BF ist dieser Verpflichtung nie nachgekommen und hat insbesondere auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Kroatien ersucht. Der BF wurde am 12.11.2016

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG in seiner Flüchtlingsunterkunft in Tirol festgenommen und in Folge in das PAZ Wien am Hernalser Gürtel verbracht, wo er bis zu seiner Abschiebung verblieb. Die Festnahme und die Anhaltung des BF erfolgten ohne Zwischenfälle. Am 14.11.2016 wurde der BF zum Flughafen Wien Schwechat verbracht, von wo er umDer BF wurde am 12.11.2016

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in seiner Flüchtlingsunterkunft in Tirol festgenommen und in Folge in das PAZ Wien am Hernalser Gürtel verbracht, wo er bis zu seiner Abschiebung verblieb. Die Festnahme und die Anhaltung des BF erfolgten ohne Zwischenfälle. Am 14.11.2016 wurde der BF zum Flughafen Wien Schwechat verbracht, von wo er um 13.11 Uhr per Flug nach Kroatien überstellt wurde. Die Abschiebung erfolgte

§ 46FPG.

Die Abschiebung erfolgte ohne Probleme, der BF war während der Überstellung ruhig.13.11 Uhr per Flug nach Kroatien überstellt wurde. Die Abschiebung erfolgte

Paragraph 46, FPG. Die Abschiebung erfolgte ohne Probleme, der BF war während der Überstellung ruhig. Der BF war zum Zeitpunkt seiner Festnahme haftfähig und zum Zeitpunkt seiner Abschiebung flugtauglich.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zahl 1100335300/152038015 samt den Aktenteilen betreffend Festnahme und Abschiebung des BF sowie den entsprechenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend internationalen Schutz in Österreich sind unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass der BF nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens Österreich nie verlassen hat und auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht hat. Die Rechtsgrundlage der Festnahme ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Festnahmeauftrag; ihr tatsächlicher Zeitpunkt ist aus dem Verwaltungsakt zweifelsfrei ersichtlich. Aus der Aktenlage ist auch zweifelsfrei ersichtlich, dass im gegenständlichen Asylverfahren keine Befassung der Höchstgerichte erfolgt ist. Dass dem BF die Verpflichtung zur Ausreise spätestens seit Oktober 2016 bekannt gewesen ist, ergibt sich aus dem Inhalt der Entscheidung im Asylverfahren (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2016) sowie dem Ablauf der einschlägigen Rechtsmittelfrist. Bemühungen hinsichtlich einer freiwilligen Rückkehr wurden nie behauptet. Die Feststellungen zur Festnahme und zur Anhaltung des BF an sich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Ebenso ist aus einem im Akt aufliegenden E-Mail des BFA-Journaldienstes ersichtlich, dass die Festnahme sowie die Abschiebung des BF ohne Zwischenfälle erfolgten. Die Feststellung, dass sich der BF während der Flugabschiebung ruhig verhielt und diese ebenso ohne Zwischenfälle erfolgte, lässt sich aus dem ebenso im Akt befindlichen Abschiebebericht vom 14.11.2016 schließen. Die Angaben zur Haftfähigkeit und Flugtauglichkeit des BF gründen sich auf die amtsärztlichen Bescheinigungen und wurde auch in der Beschwerde diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorgebracht.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In diesem Sinne konnte die Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, sind nicht hervorgekommen.In diesem Sinne konnte die Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, sind nicht hervorgekommen. Zu A) Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

§ 9Abs.

2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und

§ 7Abs.

1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Abschiebung des BF, und damit gegen eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt des
  3. Hauptstückes des FPG richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

§ 46Abs.

1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen, genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht, als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht stattfinden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen, genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht, als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht stattfinden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253). Im vorliegenden Fall wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2016,

§ 61FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet.

Diese Entscheidung erwuchs am 05.08.2016 durch Zustellung in Rechtskraft. Der BF hielt sich somit seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte sich daher zu Recht auf eine durchsetzbare Außerlandesbringung stützen.Im vorliegenden Fall wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2016,

Paragraph 61, FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet. Diese Entscheidung erwuchs am 05.08.2016 durch Zustellung in Rechtskraft. Der BF hielt sich somit seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte sich daher zu Recht auf eine durchsetzbare Außerlandesbringung stützen.

§ 46Abs.

1 FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:

Paragraph 46, Absatz eins, FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist: Hierzu ist festzuhalten, dass gegen den BF seit 05.08.2016 eine rechtskräftige Außerlandesbringung bestand und er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, sodass der Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z 2 FPG dadurch jedenfalls erfüllt ist. Wird eine Außerlandesbringung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 46 FPG Anm 2).Hierzu ist festzuhalten, dass gegen den BF seit 05.08.2016 eine rechtskräftige Außerlandesbringung bestand und er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, sodass der Tatbestand des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG dadurch jedenfalls erfüllt ist. Wird eine Außerlandesbringung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] Paragraph 46, FPG Anmerkung 2). Es ist weiters zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag:

§ 50FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art.

2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336). Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der BF durch die Abschiebung nach Kroatien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde.Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der BF durch die Abschiebung nach Kroatien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Dass dem BF in Kroatien keine Gefahr für Leib oder Leben in einem Maße droht, welche die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen lässt, hat bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.08.2016 festgestellt. Weiters wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2017 festgestellt, dass die Festnahme und Anhaltung des BF rechtmäßig erfolgten.Dass dem BF in Kroatien keine Gefahr für Leib oder Leben in einem Maße droht, welche die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen lässt, hat bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.08.2016 festgestellt. Weiters wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2017 festgestellt, dass die Festnahme und Anhaltung des BF rechtmäßig erfolgten. Die Beschwerde führt aus, dass die Außerlandesbringung des BF trotz der entsprechenden Anordnung zur Außerlandesbringung unzulässig gewesen sei, da mit der Abschiebung des BF nach Kroatien keine Überstellung in den "zuständigen Mitgliedstaat" iSd Art. 29 Dublin III-VO vorgenommen worden sei. Als Begründung wurde (lediglich) ein derzeit beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsverfahren, aufgrund welchem das Verfahren bzw. in weiterer Folge die Abschiebung auszusetzen gewesen wären, genannt. Die Abschiebung des BF stehe letztendlich in Widerspruch zu Art. 29 Dublin III-VO, weshalb die Abschiebung des BF unzulässig gewesen sei.Die Beschwerde führt aus, dass die Außerlandesbringung des BF trotz der entsprechenden Anordnung zur Außerlandesbringung unzulässig gewesen sei, da mit der Abschiebung des BF nach Kroatien keine Überstellung in den "zuständigen Mitgliedstaat" iSd Artikel 29, Dublin III-VO vorgenommen worden sei. Als Begründung wurde (lediglich) ein derzeit beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsverfahren, aufgrund welchem das Verfahren bzw. in weiterer Folge die Abschiebung auszusetzen gewesen wären, genannt. Die Abschiebung des BF stehe letztendlich in Widerspruch zu Artikel 29, Dublin III-VO, weshalb die Abschiebung des BF unzulässig gewesen sei. Hinsichtlich der Argumentation in der gegenständlichen Beschwerde ist zunächst festzuhalten, dass sich diese offenkundig inhaltlich (nur) gegen die Entscheidung im Asylverfahren – gestützt auf beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen und rezente Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (nach dem Zeitpunkt der Abschiebung) - richtet. Die Abschiebung sei (infolge der angeführten VwGH-Entscheidungen) quasi rückwirkend rechtswidrig geworden. Der BF und sein rechtsfreundlicher Vertreter haben es allerdings unterlassen, diese Argumente im Rahmen einer Revision/VfGH-Beschwerde oder allenfalls eines Antrags auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens geltend zu machen. Die Beschwerde gegen die Abschiebung an sich bzw. gegen die der Abschiebung vorangehende Festnahme bzw. Anhaltung ist jedenfalls nicht das rechtliche Instrument, um Zweifel an der dieser zugrunde liegenden rechtskräftigen Sachentscheidung in einem Asylverfahren anzumelden. Umso mehr, als die diesbezüglich vorgesehenen rechtlichen Instrumente zweifelsfrei existieren – vom BF aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen nie genutzt wurden. Zudem kann eine Abschiebung nicht schon deswegen rechtswidrig sein, weil sich Wochen nach dieser Abschiebung möglicherweise herausstellen könnte, dass eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu beheben gewesen wäre, wenn gegen sie jemals eine Revision erhoben worden wäre, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unter Umständen jenem entsprechen könnte, der den Verwaltungsgerichtshof vier Tage nach Vollzug der Festnahme bzw. 2 Tage nach der Abschiebung des BF zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH motiviert hat. Im Übrigen beziehen sich die in der Beschwerde angesprochenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (vom 16.11.2016) auf konkrete Umstände von Einzelfällen in eben jenen Verfahren, deren Anfechtung der BF und sein rechtsfreundlicher Vertreter im Zusammenhang mit der gegenständlichen Entscheidung bewusst unterlassen haben. Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung aus anderen Gründen wird in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wird nicht vorgebracht, dass die Abschiebung auf einer falschen rechtlichen Grundlage angeordnet worden ist oder der BF in aufgrund der Abschiebung nach Kroatien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung iSd Art 2 oder 3 EMRK ausgesetzt war. Ebensowenig ergibt sich aus dem Akteninhalt ein derartiger Umstand, sondern geht aus diesem hervor, dass die Abschiebung ohne Probleme verlief und sich der BF während der Außerlandesbringung ruhig verhielt.Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung aus anderen Gründen wird in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wird nicht vorgebracht, dass die Abschiebung auf einer falschen rechtlichen Grundlage angeordnet worden ist oder der BF in aufgrund der Abschiebung nach Kroatien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung iSd Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt war. Ebensowenig ergibt sich aus dem Akteninhalt ein derartiger Umstand, sondern geht aus diesem hervor, dass die Abschiebung ohne Probleme verlief und sich der BF während der Außerlandesbringung ruhig verhielt. Die Voraussetzungen des § 46 FPG waren vielmehr unstrittig gegeben und die Beschwerde gegen die Abschiebung war daher als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG waren vielmehr unstrittig gegeben und die Beschwerde gegen die Abschiebung war daher als unbegründet abzuweisen. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung des BF nach Kroatien unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten. Dem BF musste auch klar sein, dass seine Ausreiseverpflichtung widrigenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln durgesetzt werden kann, sodass ein unzumutbares "Überraschen" in der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mehr als drei Monate nach deren rechtskräftiger Bestätigung nicht festgestellt werden kann. Es konnten also insgesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass der BF durch seine Abschiebung nach Kroatien dem realen Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt war.Es konnten also insgesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass der BF durch seine Abschiebung nach Kroatien dem realen Risiko einer Verletzung des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK ausgesetzt war. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der BF durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung am 14.11.2016, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: § 35 VwGVG lautet:Paragraph 35, VwGVG lautet: "

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei." Dem BF gebührt kein Kostenersatz, weil die belangte Behörde

§ 35Abs 3 Vw

GVG die obsiegende Partei ist und er die unterlegene Partei.Dem BF gebührt kein Kostenersatz, weil die belangte Behörde

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG die obsiegende Partei ist und er die unterlegene Partei. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W268.2143375.1.00

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