4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm. 40 GSVG für den Zeitraum XXXX bis XXXX mit EUR XXXX und für den Zeitraum XXXX bis XXXX mit EUR XXXX (Spruchpunkt 2.), die Höhe der für die genannten Zeiträume
den §§ 25, 27, 40 GSVG zu zahlenden Beiträge zur Pensionsversicherung (Spruchpunkt 3.), sowie das unter Berücksichtigung der eingelangten Zahlungen auf dem Beitragskonto der BF zum XXXX in Höhe von EUR XXXX bestehende Guthaben (Spruchpunkt 4.) fest.römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz SVA) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) auf Grund ihrer selbständigen Tätigkeit als Wohnsitzärztin im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.) und stellte die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung
Paragraphen 25, in Verbindung mit 40 GSVG für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 mit EUR römisch 40 und für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 mit EUR römisch 40 (Spruchpunkt 2.), die Höhe der für die genannten Zeiträume
den Paragraphen 25, 27, 40, GSVG zu zahlenden Beiträge zur Pensionsversicherung (Spruchpunkt 3.), sowie das unter Berücksichtigung der eingelangten Zahlungen auf dem Beitragskonto der BF zum römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 bestehende Guthaben (Spruchpunkt 4.) fest. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung und Beitragspflicht auf Grund ihrer Tätigkeit als Wohnsitzärztin beantragt habe. Aktenkundig sei, dass sie seit dem XXXX als Wohnsitzärztin (§ 47 Ärztegesetz 1998) in die Ärzteliste der Ärztekammer für Kärnten eingetragen ist. Am XXXX habe die Ärztekammer der SVA mitgeteilt, dass die BF seit dem XXXX die Tätigkeit als Wohnsitzärztin ausübe und als solche bei der Ärztekammer eingetragen sei. Es bestehe keine Eintragung einer nebenberuflichen Tätigkeit mehr. Aktenkundig sei weiter, dass die BF ab dem XXXX bis XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land XXXX gestanden habe und seit dem XXXX Ruhegenuss nach dem B-KUVG beziehe. Aus den vom Finanzamt
GSVG im Datenaustausch übermittelten Einkommensteuerbescheiden ergebe sich, dass die BF nachstehende Einkünfte aus selbständigerIn der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung und Beitragspflicht auf Grund ihrer Tätigkeit als Wohnsitzärztin beantragt habe. Aktenkundig sei, dass sie seit dem römisch 40 als Wohnsitzärztin (Paragraph 47, Ärztegesetz 1998) in die Ärzteliste der Ärztekammer für Kärnten eingetragen ist. Am römisch 40 habe die Ärztekammer der SVA mitgeteilt, dass die BF seit dem römisch 40 die Tätigkeit als Wohnsitzärztin ausübe und als solche bei der Ärztekammer eingetragen sei. Es bestehe keine Eintragung einer nebenberuflichen Tätigkeit mehr. Aktenkundig sei weiter, dass die BF ab dem römisch 40 bis römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land römisch 40 gestanden habe und seit dem römisch 40 Ruhegenuss nach dem B-KUVG beziehe. Aus den vom Finanzamt
Paragraph 229 a, GSVG im Datenaustausch übermittelten Einkommensteuerbescheiden ergebe sich, dass die BF nachstehende Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt habe: EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 + Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von - EUR XXXX+ Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von - EUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 + Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von - EUR XXXX+ Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von - EUR römisch 40 Dieser Sachverhalt sei ihr mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX nachweislich zur Kenntnis gebracht worden und habe sie dagegen mit Schreiben ihres Rechtsanwaltes vorgebracht, dass sie sich in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt erachte. Auf Grund der seinerzeitigen Mitteilung der belangten Behörde, dass sie von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sei und der langjährigen Praxis, habe sie im guten Glauben darauf vertraut und sei sie durch die "Kehrtwende der SVA" in ihrem Vertrauen verletzt. Sie sei auch höher belastet, als andere Versicherte. Sie befinde sich im Ruhestand, werde seit dem XXXX nicht mehr in der Liste der Ärztekammer geführt und habe Pensionsversicherungsbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage eingezahlt. Sie werde nach dem GSVG niemals eine Pension beziehen können, weshalb dies ein Sonderopfer darstelle.Dieser Sachverhalt sei ihr mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden und habe sie dagegen mit Schreiben ihres Rechtsanwaltes vorgebracht, dass sie sich in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt erachte. Auf Grund der seinerzeitigen Mitteilung der belangten Behörde, dass sie von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sei und der langjährigen Praxis, habe sie im guten Glauben darauf vertraut und sei sie durch die "Kehrtwende der SVA" in ihrem Vertrauen verletzt. Sie sei auch höher belastet, als andere Versicherte. Sie befinde sich im Ruhestand, werde seit dem römisch 40 nicht mehr in der Liste der Ärztekammer geführt und habe Pensionsversicherungsbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage eingezahlt. Sie werde nach dem GSVG niemals eine Pension beziehen können, weshalb dies ein Sonderopfer darstelle. In der rechtlichen Beurteilung heißt es nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich erkannten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass Wohnsitzärzte der Pflichtversicherung
2 Z 1 FSVG nicht unterlägen. Da sie ab dem XXXX in die Liste der Wohnsitzärzte der Ärztekammer für XXXX eingetragen sei und die in den Einkommensteuerbescheiden für die Kalenderjahre XXXX bis XXXX ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit die relevante Versicherungsgrenze
1 Z 6 GSVG überschreiten würden, sei spruchgemäß die Pflichtversicherung festzustellen gewesen. In seinem Erkenntnis vom 22.08.2014, GZ W156 2005555-1, habe das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Tätigkeit als Wohnsitzarzt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Pflichtversicherung
1 Z 4 GSVG führe. Die Verjährungsbestimmung des § 40 GSVG unterwerfe ausschließlich das Recht der Sozialversicherungsanstalt auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen der Verjährung. Das Gesetz sehe eine Verjährung des Rechts, die Versicherungspflicht festzustellen, nicht vor (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026). Zur Feststellungsverjährung
1 GSVG hielt die SVA fest, dass die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung von der belangten Behörde erst im Juni XXXX festgestellt worden seien, weshalb die Beiträge unter Berücksichtigung der dreijährigen Feststellungsfrist bis inklusive XXXX verjährt seien. Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage seien
1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG heranzuziehen gewesen. Beitragsgrundlage sei der nach Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf eine allfällige Investitionsrücklage oder einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beiträge, sowie zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, letztere nur dann, wenn diese als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG gelten. Zum Einwand der BF, dass es nicht sachgerecht sei, dass den vorgeschriebenen Beiträgen keine Leistungen der Sozialversicherung gegenüberstehen, sei festzuhalten, dass der Verfassungsgerichthof, insbesondere mit Erkenntnis vom 02.06.1973, Zl. B4/73, wiederholt ausgesprochen habe, dass die Sozialversicherung vom Grundgedanken getragen sei, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikogemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund stehe, der wiederum den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdränge. In der gesetzlichen Sozialversicherung müsse, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.06.2001, Zl. B864/98 in ständiger Judikatur dargelegt habe, in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Leistungsanfall komme. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits in mehreren Erkenntnissen entschieden, dass der Bestand einer Pflichtversicherung neben dem Pensionsbezug nicht verfassungswidrig sei. Mit "Bescheid" vom 20.09.2000, Zl. 97/08/0617 habe der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass der Bezug einer Alterspension keinen Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung darstelle.In der rechtlichen Beurteilung heißt es nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich erkannten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass Wohnsitzärzte der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG nicht unterlägen. Da sie ab dem römisch 40 in die Liste der Wohnsitzärzte der Ärztekammer für römisch 40 eingetragen sei und die in den Einkommensteuerbescheiden für die Kalenderjahre römisch 40 bis römisch 40 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit die relevante Versicherungsgrenze
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG überschreiten würden, sei spruchgemäß die Pflichtversicherung festzustellen gewesen. In seinem Erkenntnis vom 22.08.2014, GZ W156 2005555-1, habe das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Tätigkeit als Wohnsitzarzt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG führe. Die Verjährungsbestimmung des Paragraph 40, GSVG unterwerfe ausschließlich das Recht der Sozialversicherungsanstalt auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen der Verjährung. Das Gesetz sehe eine Verjährung des Rechts, die Versicherungspflicht festzustellen, nicht vor (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026). Zur Feststellungsverjährung
Paragraph 40, Absatz eins, GSVG hielt die SVA fest, dass die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung von der belangten Behörde erst im Juni römisch 40 festgestellt worden seien, weshalb die Beiträge unter Berücksichtigung der dreijährigen Feststellungsfrist bis inklusive römisch 40 verjährt seien. Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage seien
Paragraph 25, Absatz eins, GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG heranzuziehen gewesen. Beitragsgrundlage sei der nach Absatz eins, ermittelte Betrag zuzüglich der auf eine allfällige Investitionsrücklage oder einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beiträge, sowie zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, letztere nur dann, wenn diese als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG gelten. Zum Einwand der BF, dass es nicht sachgerecht sei, dass den vorgeschriebenen Beiträgen keine Leistungen der Sozialversicherung gegenüberstehen, sei festzuhalten, dass der Verfassungsgerichthof, insbesondere mit Erkenntnis vom 02.06.1973, Zl. B4/73, wiederholt ausgesprochen habe, dass die Sozialversicherung vom Grundgedanken getragen sei, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikogemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund stehe, der wiederum den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdränge. In der gesetzlichen Sozialversicherung müsse, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.06.2001, Zl. B864/98 in ständiger Judikatur dargelegt habe, in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Leistungsanfall komme. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits in mehreren Erkenntnissen entschieden, dass der Bestand einer Pflichtversicherung neben dem Pensionsbezug nicht verfassungswidrig sei. Mit "Bescheid" vom 20.09.2000, Zl. 97/08/0617 habe der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass der Bezug einer Alterspension keinen Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung darstelle. 2. Gegen diesen, der BF zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters am XXXX zugestellten Bescheid der belangten Behörde erhob sie im Wege ihrer Rechtsvertretung am XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen,
GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid
GVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.2. Gegen diesen, der BF zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters am römisch 40 zugestellten Bescheid der belangten Behörde erhob sie im Wege ihrer Rechtsvertretung am römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen,
GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, (richtig: Paragraph 28, Absatz 3,) VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. In der Begründung, die sie mit der Erklärung einleitete, dass sie den Bescheid zur Gänze anfechte, führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie vom XXXX bis XXXX als Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land XXXX gestanden habe und seither altersbedingt im Ruhestand sei. Als Amtsärztin habe sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von mehr als EUR XXXX bezogen und zwar insbesondere in den Jahren XXXX und XXXX. Davor habe sie vom Land XXXX Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, die stets die Höchstbeitragsgrundlage iSd. § 48 GSVG überschritten hätten. Seit dem XXXX beziehe sie vom Land XXXX einen Ruhegenuss nach dem K-DRG 1994, der den oben genannten Betrag ebenfalls übersteige. Von ihren unselbständigen Einkünften habe sie Pensionsbeiträge nach dem K-DRG 1994 und Krankenversicherungsbeiträge an die BVA entrichtet. Über die nunmehrigen Beitragsvorschreibungen sei sie überrascht, nachdem ihr im Jahr XXXX bekannt gegeben worden sei, dass für sie eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG nicht bestehe und diese Praxis lang so geübt worden sei. Der angefochtene Bescheid verletze sie in ihren Rechten, und zwar insbesondere in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Sie erachte sich auch deshalb beschwert, weil sie im guten Glauben auf die seinerzeitige Mitteilung der belangten Behörde, als in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Amtsärztin von der Beitragspflicht in der Pensionsversicherung ausgenommen zu sein und auf Grund der langjährigen Praxis jetzt mit der von der belangten Behörde vorgenommenen "Kehrtwende" in ihrem Vertrauen auf diese Aussage verletzt sei und nachträglich höher belastet werde, als sonstige Versicherte. Als Amtsärztin in Ruhe und seit dem XXXX nicht mehr in die Liste der Ärzte bei der Ärztekammer für XXXX eingetragen, habe sie Pensionsbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage eingezahlt. Auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters werde sie niemals eine Pension nach dem GSVG beziehen können. Dieses Sonderopfer könne von ihr füglich nicht verlangt werden. Daher beantrage sie die Befreiung von der Beitragsleistungspflicht. Die BF sei zwar verwitwet, beziehe jedoch keine Witwenpension. Die Verluste würden aus einem (vom Vater im Jahr XXXX hinterlassenen) Gesellschafteranteil an der GXXXX resultieren.In der Begründung, die sie mit der Erklärung einleitete, dass sie den Bescheid zur Gänze anfechte, führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie vom römisch 40 bis römisch 40 als Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land römisch 40 gestanden habe und seither altersbedingt im Ruhestand sei. Als Amtsärztin habe sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von mehr als EUR römisch 40 bezogen und zwar insbesondere in den Jahren römisch 40 und römisch 40 . Davor habe sie vom Land römisch 40 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, die stets die Höchstbeitragsgrundlage iSd. Paragraph 48, GSVG überschritten hätten. Seit dem römisch 40 beziehe sie vom Land römisch 40 einen Ruhegenuss nach dem K-DRG 1994, der den oben genannten Betrag ebenfalls übersteige. Von ihren unselbständigen Einkünften habe sie Pensionsbeiträge nach dem K-DRG 1994 und Krankenversicherungsbeiträge an die BVA entrichtet. Über die nunmehrigen Beitragsvorschreibungen sei sie überrascht, nachdem ihr im Jahr römisch 40 bekannt gegeben worden sei, dass für sie eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG nicht bestehe und diese Praxis lang so geübt worden sei. Der angefochtene Bescheid verletze sie in ihren Rechten, und zwar insbesondere in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Sie erachte sich auch deshalb beschwert, weil sie im guten Glauben auf die seinerzeitige Mitteilung der belangten Behörde, als in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Amtsärztin von der Beitragspflicht in der Pensionsversicherung ausgenommen zu sein und auf Grund der langjährigen Praxis jetzt mit der von der belangten Behörde vorgenommenen "Kehrtwende" in ihrem Vertrauen auf diese Aussage verletzt sei und nachträglich höher belastet werde, als sonstige Versicherte. Als Amtsärztin in Ruhe und seit dem römisch 40 nicht mehr in die Liste der Ärzte bei der Ärztekammer für römisch 40 eingetragen, habe sie Pensionsbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage eingezahlt. Auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters werde sie niemals eine Pension nach dem GSVG beziehen können. Dieses Sonderopfer könne von ihr füglich nicht verlangt werden. Daher beantrage sie die Befreiung von der Beitragsleistungspflicht. Die BF sei zwar verwitwet, beziehe jedoch keine Witwenpension. Die Verluste würden aus einem (vom Vater im Jahr römisch 40 hinterlassenen) Gesellschafteranteil an der GXXXX resultieren. Zur Zulässigkeit ihrer Beschwerde führte die BF aus, dass sie durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt sei, und zwar insbesondere in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem GSVG und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Das angerufene Bundesverwaltungsgericht sei nach der erteilten Rechtsmittelbelehrung zur Entscheidung zuständig und sei die per Telefax sowie per Post an die belangte Behörde abgefertigte Beschwerde rechtzeitig und zulässig. Nach einer sinngemäßen Wiedergabe der Bestimmungen §§ 2 Abs. 1 Z 4, 35a Abs. 1 und 35b Abs. 1 GSVG wendete die BF die Verfassungswidrigkeit dieser Gesetzesbestimmung ein, insofern sie Amtsärzte in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zu Gebietskörperschaften, die vergleichbare Krankenversicherungs- und Pensionsbeträge zu entrichten haben, nicht von der Versicherungspflicht nach dem GSVG gänzlich ausnehmen oder zumindest vorsehen, dass die Summen aus den Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und nach den anderen einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen, insbesondere nach dem K-DRG 1994, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Dass keine Differenzvorschreibung bzw. -vergütung im GSVG bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vorgesehen sei, führe zur Ungleichbehandlung von Staatsdienern und verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Hinzu komme, dass sich die BF bereits seit Jahren im Ruhestand befinde und mit Sicherheit nie in den Genuss einer GSVG-Leistung komme, weshalb das vorgeschriebene Sonderopfer von ihr nicht verlangt werden könne. Im Vertrauen auf die seinerzeitige Erklärung, nach dem GSVG nicht versicherungspflichtig zu sein und im Vertrauen auf die bisherige Versicherungsverwaltungspraxis habe sie keine finanziellen Vorsorgen getroffen, ihre Einkünfte gutgläubig verbraucht und sei von den überraschenden Nachzahlungen arg betroffen.Nach einer sinngemäßen Wiedergabe der Bestimmungen Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, 35 a, Absatz eins und 35 b Absatz eins, GSVG wendete die BF die Verfassungswidrigkeit dieser Gesetzesbestimmung ein, insofern sie Amtsärzte in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zu Gebietskörperschaften, die vergleichbare Krankenversicherungs- und Pensionsbeträge zu entrichten haben, nicht von der Versicherungspflicht nach dem GSVG gänzlich ausnehmen oder zumindest vorsehen, dass die Summen aus den Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und nach den anderen einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen, insbesondere nach dem K-DRG 1994, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Dass keine Differenzvorschreibung bzw. -vergütung im GSVG bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vorgesehen sei, führe zur Ungleichbehandlung von Staatsdienern und verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Hinzu komme, dass sich die BF bereits seit Jahren im Ruhestand befinde und mit Sicherheit nie in den Genuss einer GSVG-Leistung komme, weshalb das vorgeschriebene Sonderopfer von ihr nicht verlangt werden könne. Im Vertrauen auf die seinerzeitige Erklärung, nach dem GSVG nicht versicherungspflichtig zu sein und im Vertrauen auf die bisherige Versicherungsverwaltungspraxis habe sie keine finanziellen Vorsorgen getroffen, ihre Einkünfte gutgläubig verbraucht und sei von den überraschenden Nachzahlungen arg betroffen.
Z 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständiger Erwerbstätiger ab XXXX wegen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sei und die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung aufrecht bleibe. Weiters wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Ende ihrer unselbständigen Beschäftigung bzw. den Wegfall ihres Ruhe- bzw. Versorgungsgenussbezuges, die bzw. der die vorliegende Ausnahme begründet, binnen zwei Wochen der Landesstelle der SVA zu melden habe.1.7. Tatsächlich wurde die BF mit Schreiben vom römisch 40 der SVA davon in Kenntnis gesetzt, dass sie
Paragraph 5, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständiger Erwerbstätiger ab römisch 40 wegen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sei und die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung aufrecht bleibe. Weiters wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Ende ihrer unselbständigen Beschäftigung bzw. den Wegfall ihres Ruhe- bzw. Versorgungsgenussbezuges, die bzw. der die vorliegende Ausnahme begründet, binnen zwei Wochen der Landesstelle der SVA zu melden habe. 1.
2 Z 1 FSVG und war sie von der Pensionsversicherung, da die belangte Behörde auf Grund der seinerzeitigen Mitteilung der Ärztekammer für XXXX davon ausgegangen war, dass die BF ärztliche Nebentätigkeit verrichtet hätte, ausgenommen. Im Rahmen der Teilversicherung in der Unfallversicherung entrichtete die BF laufend Beiträge.1.10. Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 unterlag die BF mit ihrer wohnsitzärztlichen Tätigkeit der Teilversicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG und war sie von der Pensionsversicherung, da die belangte Behörde auf Grund der seinerzeitigen Mitteilung der Ärztekammer für römisch 40 davon ausgegangen war, dass die BF ärztliche Nebentätigkeit verrichtet hätte, ausgenommen. Im Rahmen der Teilversicherung in der Unfallversicherung entrichtete die BF laufend Beiträge. 1.
G (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) beruht einerseits auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, andererseits auf den vom Finanzamt XXXX im Wege des Datenaustausches
GSVG übermittelten Einkommensdaten, die hinsichtlich der in den jeweiligen Zeiträumen erzielten Höhen stets unbestritten geblieben waren und daher den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten.Die zur Höhe der von der Beschwerdeführerin im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 erzielten Einkünfte
Paragraph 22, EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) beruht einerseits auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, andererseits auf den vom Finanzamt römisch 40 im Wege des Datenaustausches
Paragraph 229 a, GSVG übermittelten Einkommensdaten, die hinsichtlich der in den jeweiligen Zeiträumen erzielten Höhen stets unbestritten geblieben waren und daher den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten. Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die belangte Behörde vom Umstand, dass die Ärztekammer für XXXX die in der Ärzteliste eingetragene nebenberufliche ärztliche Tätigkeit der BF zwischenzeitig als wohnsitzärztliche Tätigkeit qualifizierte, erst durch eine Mitteilung der Ärztekammer für XXXX am XXXX Kenntnis erlangte, konnte anhand des im Gerichtsakt einliegenden Schreibens der Ärztekammer im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden. Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die BF zwar verwitwet sei, jedoch nicht festgestellt werden kann, dass sie eine Witwenpension nach dem ASVG bezieht, ergibt sich aus einem vom erkennenden Gericht durchgeführten Abgleich der von der BF am XXXX vorgelegten (in Rechtskraft erwachsenen) Einkommensteuerbescheiden der Abgabenbehörde für die Kalenderjahre XXXX, XXXX und XXXX, die allesamt keinen Hinweis auf eine Leistung nach dem ASVG bzw. eine Witwenpension enthalten.Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die belangte Behörde vom Umstand, dass die Ärztekammer für römisch 40 die in der Ärzteliste eingetragene nebenberufliche ärztliche Tätigkeit der BF zwischenzeitig als wohnsitzärztliche Tätigkeit qualifizierte, erst durch eine Mitteilung der Ärztekammer für römisch 40 am römisch 40 Kenntnis erlangte, konnte anhand des im Gerichtsakt einliegenden Schreibens der Ärztekammer im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden. Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die BF zwar verwitwet sei, jedoch nicht festgestellt werden kann, dass sie eine Witwenpension nach dem ASVG bezieht, ergibt sich aus einem vom erkennenden Gericht durchgeführten Abgleich der von der BF am römisch 40 vorgelegten (in Rechtskraft erwachsenen) Einkommensteuerbescheiden der Abgabenbehörde für die Kalenderjahre römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , die allesamt keinen Hinweis auf eine Leistung nach dem ASVG bzw. eine Witwenpension enthalten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall sind
GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.Im gegenständlichen Fall sind
Paragraph 194, GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, ASVG anzuwenden. § 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 410, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lautet wörtlich wie folgt: "§ 410
wenn er die Haftung für Beitragsschulden
Paragraph 67, ausspricht, 5. wenn er einen Beitragszuschlag
wenn er einen Beitragszuschlag
Paragraph 113, vorschreibt, 6. wenn er einen
2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen
Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,
Vm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
1 Z 4 GSVG für den Zeitraum XXXX bis XXXX bzw. die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach GSVG zu Recht erfolgt ist.3.2.1. Gegenständlich erhebt sich im Kern die Frage, ob die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 bzw. die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach GSVG zu Recht erfolgt ist. Im Kern stützte die belangte Behörde die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Pensionsversicherung nach GSVG darauf, dass sich aus den von der zuständigen Abgabenbehörde
GSVG übermittelten Einkommensdaten für die Jahre XXXX bis XXXX ergibt, dass die BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Einkünfte
G über der maßgeblichen Versicherungsgrenze gelegenen Höhen bezogen habe.Im Kern stützte die belangte Behörde die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Pensionsversicherung nach GSVG darauf, dass sich aus den von der zuständigen Abgabenbehörde
Paragraph 229 a, GSVG übermittelten Einkommensdaten für die Jahre römisch 40 bis römisch 40 ergibt, dass die BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Einkünfte
Paragraph 22, EStG über der maßgeblichen Versicherungsgrenze gelegenen Höhen bezogen habe. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die BF im Kern gegen die Unterwerfung ihrer Person unter das Regime des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und die "Vorschreibung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem GSVG". Abgesehen davon vertritt sie in der Beschwerdeschrift die Auffassung, durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt worden zu sein, und zwar in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem GSVG und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Auch seien die zitierten Bestimmungen des GSVG (§§ 2 Abs. 1 Z 4, 35a Abs. 1 und 35b Abs. 1 GSVG) verfassungswidrig, insofern sie Amtsärzte, die vergleichbare Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten haben, von der Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht gänzlich ausnehmen bzw. zumindest vorsehen, dass die Summen aus den Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und nach den anderen einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen, insbesondere nach dem K-DRG 1994, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Das Fehlen einer Differenzvorschreibung bzw. -vergütung im GSVG bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses führe zur Ungleichbehandlung von Staatsdienern und verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Hinzu komme, dass sie sich seit dem XXXX in Ruhestand befinde und nie in den Genuss einer GSVG-Leistung kommen werde. Deshalb könne von ihr das vorgeschrieben Sonderopfer nicht verlangt werden.Mit ihrer Beschwerde wendet sich die BF im Kern gegen die Unterwerfung ihrer Person unter das Regime des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und die "Vorschreibung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem GSVG". Abgesehen davon vertritt sie in der Beschwerdeschrift die Auffassung, durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt worden zu sein, und zwar in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem GSVG und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Auch seien die zitierten Bestimmungen des GSVG (Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, 35 a, Absatz eins und 35 b Absatz eins, GSVG) verfassungswidrig, insofern sie Amtsärzte, die vergleichbare Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten haben, von der Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht gänzlich ausnehmen bzw. zumindest vorsehen, dass die Summen aus den Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und nach den anderen einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen, insbesondere nach dem K-DRG 1994, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Das Fehlen einer Differenzvorschreibung bzw. -vergütung im GSVG bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses führe zur Ungleichbehandlung von Staatsdienern und verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Hinzu komme, dass sie sich seit dem römisch 40 in Ruhestand befinde und nie in den Genuss einer GSVG-Leistung kommen werde. Deshalb könne von ihr das vorgeschrieben Sonderopfer nicht verlangt werden. 3.2.2. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 lautete in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt:3.2.2. Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, lautete in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt: "§ 2
Ärztegesetz sind Ärzte bei Erfüllung der entsprechenden Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt bzw. als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde zur selbständigen Berufsausübung berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübte ärztliche Tätigkeit bewirkt regelmäßig den Eintritt einer Pflichtversicherung nach dem ASVG. Entfaltet ein Arzt eine freiberufliche Tätigkeit und nicht bloß eine Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Sinne des § 47 Ärztegesetz, ist er, wenn er der Ärztekammer als ordentliches Mitglied angehört, ex lege nach § 2 Abs. 2 FSVG pflichtversichert (vgl. Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Wien 2016, Rz. 20f zu § 2 FSVG; VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078). Den Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG bildet die persönliche Kammermitgliedschaft. Es gilt - wie bei allen nach dem FSVG pflichtversicherten Personen - das Regime der "Mindestbeitragsgrundlagen" (Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG).
Paragraph 31, Ärztegesetz sind Ärzte bei Erfüllung der entsprechenden Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt bzw. als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde zur selbständigen Berufsausübung berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübte ärztliche Tätigkeit bewirkt regelmäßig den Eintritt einer Pflichtversicherung nach dem ASVG. Entfaltet ein Arzt eine freiberufliche Tätigkeit und nicht bloß eine Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Sinne des Paragraph 47, Ärztegesetz, ist er, wenn er der Ärztekammer als ordentliches Mitglied angehört, ex lege nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG pflichtversichert vergleiche Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Wien 2016, Rz. 20f zu Paragraph 2, FSVG; VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078). Den Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG bildet die persönliche Kammermitgliedschaft. Es gilt - wie bei allen nach dem FSVG pflichtversicherten Personen - das Regime der "Mindestbeitragsgrundlagen" (Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 9 zu Paragraph 5, Anlage eins, GSVG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei einem Wohnsitzarzt auf dem Boden des § 47 Abs. 1 erster Satz Ärztegesetz 1998 um einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt. Mit der Eintragung in die Ärzteliste seitens der Österreichischen Ärztekammer ist auch für Wohnsitzärzte die Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufes geschaffen (vgl. dazu näher § 27 des Ärztegesetzes 1998, insbesondere § 27 Abs. 1 und Abs. 9 leg. cit.). Diese Position steht den Ärzten aber nur offen, wenn sie ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigten, die weder eine Ordinationsstätte iSd. § 45 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis iSd. § 46 leg. cit. ausgeübt werden. Wohnsitzärzte haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen beabsichtigten Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeit unverzüglich bekannt zu geben, wobei sich in § 47 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 diesbezüglich eine nähere Regelung betreffend der Wohnadresse bzw. den Wohnsitz im Sinne verschiedener Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 findet. § 45 Abs. 2 leg. cit. sieht demgegenüber als Berufssitz eines Arztes für Allgemeinmedizin, eines approbierten Arztes oder eines Facharztes grundsätzlich den Ort vor, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der oder von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, der approbierte Arzt oder der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt (vgl. Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei einem Wohnsitzarzt auf dem Boden des Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz Ärztegesetz 1998 um einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt. Mit der Eintragung in die Ärzteliste seitens der Österreichischen Ärztekammer ist auch für Wohnsitzärzte die Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufes geschaffen vergleiche dazu näher Paragraph 27, des Ärztegesetzes 1998, insbesondere Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 9, leg. cit.). Diese Position steht den Ärzten aber nur offen, wenn sie ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigten, die weder eine Ordinationsstätte iSd. Paragraph 45, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis iSd. Paragraph 46, leg. cit. ausgeübt werden. Wohnsitzärzte haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen beabsichtigten Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeit unverzüglich bekannt zu geben, wobei sich in Paragraph 47, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 diesbezüglich eine nähere Regelung betreffend der Wohnadresse bzw. den Wohnsitz im Sinne verschiedener Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 findet. Paragraph 45, Absatz 2, leg. cit. sieht demgegenüber als Berufssitz eines Arztes für Allgemeinmedizin, eines approbierten Arztes oder eines Facharztes grundsätzlich den Ort vor, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der oder von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, der approbierte Arzt oder der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt vergleiche Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu Paragraph 5, Anlage eins, GSVG). Wohnsitzärzte sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 2 FSVG ex lege ausgenommen und greift bei ihnen bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Sozialversicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung
1 Z 4 GSVG. In der Krankenversicherung kommt das "Opting-out"
GSVG mit der Maßgabe zum Tragen, dass eine Krankenversicherung gewählt werden kann, aber nicht muss (ASOK Sozialversicherung 2017, 25; siehe auch Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG; vgl. dazu VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078).Wohnsitzärzte sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG ex lege ausgenommen und greift bei ihnen bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Sozialversicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. In der Krankenversicherung kommt das "Opting-out"
Paragraph 5, GSVG mit der Maßgabe zum Tragen, dass eine Krankenversicherung gewählt werden kann, aber nicht muss (ASOK Sozialversicherung 2017, 25; siehe auch Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu Paragraph 5, Anlage eins, GSVG; vergleiche dazu VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078).
GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder in der Pensionsversicherung Personen ausgenommen, wenn diese auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind und zwarGemäß Paragraph 5, GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder in der Pensionsversicherung Personen ausgenommen, wenn diese auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind und zwar 1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder 2. in der Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung nach dem ASVG oder GSVG. Mit 01.01.2000 wurde durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, eine Pflichtversicherung für die selbständig Erwerbstätigen in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen, es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung hätte
der zitierten Bestimmung von einem "Opting-out" Gebrauch gemacht. Voraussetzung für das "Opting-out" war die Sicherstellung der Versorgung des Betroffenen, was bedeutet, dass ein gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch des Betroffenen auf Leistung gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung oder für die Krankenversicherung ein Anspruch aus einer Selbstversicherung nach ASVG oder GSVG gegeben sein musste (Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG 4. Aufl., Rz. 1 zu § 5). Auf Grund dieses "Opting-out" besteht eine Ausnahme in der Pensionsversicherung für freiberuflich tätige Rechtsanwälte oder Ziviltechniker. In der Krankenversicherung besteht eine Ausnahme für alle in gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen organisierten Gruppen, etwa auf Grund einer Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder der Notariatskammer (vgl. Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, a.a.O., Rz. 4 zu § 5; Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 4 zu § 5).Mit 01.01.2000 wurde durch das ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, eine Pflichtversicherung für die selbständig Erwerbstätigen in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen, es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung hätte
der zitierten Bestimmung von einem "Opting-out" Gebrauch gemacht. Voraussetzung für das "Opting-out" war die Sicherstellung der Versorgung des Betroffenen, was bedeutet, dass ein gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch des Betroffenen auf Leistung gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung oder für die Krankenversicherung ein Anspruch aus einer Selbstversicherung nach ASVG oder GSVG gegeben sein musste (Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG 4. Aufl., Rz. 1 zu Paragraph 5,). Auf Grund dieses "Opting-out" besteht eine Ausnahme in der Pensionsversicherung für freiberuflich tätige Rechtsanwälte oder Ziviltechniker. In der Krankenversicherung besteht eine Ausnahme für alle in gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen organisierten Gruppen, etwa auf Grund einer Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder der Notariatskammer vergleiche Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, a.a.O., Rz. 4 zu Paragraph 5,; Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 4 zu Paragraph 5,).
4 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 leg. cit. genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat der Versicherte die Meldung jedoch nicht innerhalb der Frist
erstattet, so beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat. Bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung (§ 6 Abs. 4 Z 2 GSVG).
Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat der Versicherte die Meldung jedoch nicht innerhalb der Frist
Paragraph 18, erstattet, so beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat. Bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG).
4 GSVG endet die Pflichtversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates,
Paragraph 7, Absatz 4, GSVG endet die Pflichtversicherung bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates, 1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist
erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist
Paragraph 18, erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;
1 GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden.
Paragraph 18, Absatz eins, GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die Pflichtversicherung
1 Z 4 GSVG ("neuer Selbständiger") ist als subsidiärer Tatbestand ausgestaltet und kommt immer dann zum Tragen, wenn die Erwerbstätigkeit des Auftragnehmers unter keinen anderen (vorrangigen) Pflichtversicherungstatbestand zu subsumieren ist. Der Tatbestand des neuen Selbständigen ist dann erfüllt, wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die eine betriebliche Tätigkeit ausübt, Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 bzw. § 23 EStG 1988 erzielt und mit dieser Tätigkeit nicht bereits unter eine andere Pflichtversicherung fällt (siehe dazu ASOK, Sozialversicherung 2015, 18). Die vom neuen Selbständigen ausgeübte Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit voraus, sohin eine Betätigung, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist (Scheiber in Sonntag, GSVG 2. Aufl., Rz. 55 zu § 2.).Die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ("neuer Selbständiger") ist als subsidiärer Tatbestand ausgestaltet und kommt immer dann zum Tragen, wenn die Erwerbstätigkeit des Auftragnehmers unter keinen anderen (vorrangigen) Pflichtversicherungstatbestand zu subsumieren ist. Der Tatbestand des neuen Selbständigen ist dann erfüllt, wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die eine betriebliche Tätigkeit ausübt, Einkünfte im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins bis 3 und 5 bzw. Paragraph 23, EStG 1988 erzielt und mit dieser Tätigkeit nicht bereits unter eine andere Pflichtversicherung fällt (siehe dazu ASOK, Sozialversicherung 2015, 18). Die vom neuen Selbständigen ausgeübte Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit voraus, sohin eine Betätigung, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist (Scheiber in Sonntag, GSVG
G 1988 in einer jeweils die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielte. Abgesehen von den im Rahmen von Hausbesuchen durchgeführten Untersuchungen an den Antragstellerinnen und Antragstellern erstellte sie die ärztlichen Sachverständigengutachten nach dem Pflegegeldgesetz stets von zu Hause aus und bediente sich dabei einer Infrastruktur, die sie selbst geschaffen hatte und die in ihrem Eigentum steht. Sie erfüllt damit die formalen Voraussetzungen einer Wohnsitzärztin.Unbestritten blieb auch das Faktum, dass für sie seit dem römisch 40 bis laufend eine Eintragung als Wohnsitzärztin in der Ärzteliste der Ärztekammer für Kärnten besteht. In dieser Eigenschaft ging bzw. geht sie einer Tätigkeit als ärztliche Sachverständige nach, in deren Rahmen sie ärztliche Sachverständigengutachten nach dem Pflegegeldgesetz erstellt und in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 Einkünfte
Paragraph 22, EStG 1988 in einer jeweils die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielte. Abgesehen von den im Rahmen von Hausbesuchen durchgeführten Untersuchungen an den Antragstellerinnen und Antragstellern erstellte sie die ärztlichen Sachverständigengutachten nach dem Pflegegeldgesetz stets von zu Hause aus und bediente sich dabei einer Infrastruktur, die sie selbst geschaffen hatte und die in ihrem Eigentum steht. Sie erfüllt damit die formalen Voraussetzungen einer Wohnsitzärztin. Abgesehen davon wurde der Umstand, dass die BF mit ihrer Tätigkeit als Wohnsitzärztin jedenfalls nicht der Versicherungspflicht nach den maßgeblichen Bestimmungen des FSVG unterlegen ist, von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen. Im Zusammenhang mit der gutachterlichen Tätigkeit eines Arztes hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach § 2 Abs. 3 leg. cit. jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt ist, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten (siehe dazu VwGH vom 13.10.2015, Zl. 2013/03/0127). Der systematisch vorgeordnete Absatz 2 des § 2 leg. cit. sieht vor, dass die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit erfasst, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die dort genannten Untersuchungen von Krankheiten, Störungen, Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien (Z 1), die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel (Z 2) und die Behandlung solcher Zustände (Z 3). Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Ausübung der Medizin iSd. § 2 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 für einen Wohnsitzarzt in Betracht. In diese Richtung weist auch § 47 Abs. 2 Ärztegesetz 1998, wonach bei Ärzten, die die Medizin vor allem im Sinn des § 2 Abs. 2 leg. cit. als niedergelassene oder angestellte Ärzte ausüben, eine ebenfalls ausgeübte Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 leg. cit. nicht zur Qualifikation als Wohnsitzarzt führt, vielmehr sind solche Ärzte als niedergelassener bzw. angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen (VwGH vom 13.10.2015, Zl. 2013/03/0127).Im Zusammenhang mit der gutachterlichen Tätigkeit eines Arztes hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt ist, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten (siehe dazu VwGH vom 13.10.2015, Zl. 2013/03/0127). Der systematisch vorgeordnete Absatz 2 des Paragraph 2, leg. cit. sieht vor, dass die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit erfasst, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die dort genannten Untersuchungen von Krankheiten, Störungen, Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien (Ziffer eins,), die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel (Ziffer 2,) und die Behandlung solcher Zustände (Ziffer 3,). Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Ausübung der Medizin iSd. Paragraph 2, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 für einen Wohnsitzarzt in Betracht. In diese Richtung weist auch Paragraph 47, Absatz 2, Ärztegesetz 1998, wonach bei Ärzten, die die Medizin vor allem im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. als niedergelassene oder angestellte Ärzte ausüben, eine ebenfalls ausgeübte Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. nicht zur Qualifikation als Wohnsitzarzt führt, vielmehr sind solche Ärzte als niedergelassener bzw. angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen (VwGH vom 13.10.2015, Zl. 2013/03/0127). 3.2.
Vm. Art. 89 Abs. 2 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der §§ 35a und 35b GSVG wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof einbringen, nicht näher zu treten.Aus den angeführten Gründen muss daher dem Einwand der BF, dass einzelne Bestimmungen des GSVG verfassungswidrig seien, der Erfolg versagt bleiben. Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs war der in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 vorgetragenen Anregung des Rechtsvertreters der BF, das Bundesverwaltungsgericht wolle
, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG einen Antrag auf Aufhebung der Paragraphen 35 a und 35 b GSVG wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof einbringen, nicht näher zu treten. 3.2.
1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides hinsichtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert.Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides hinsichtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert. Die für den Zeitraum XXXX bis XXXX vorliegenden, in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheide weisen bei der BF Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 22 EstG) über der jeweiligen Versicherungsgrenze aus. In der hg. durchgeführten mündlichen Verhandlung bestätigte die BF den Umstand, dass die von ihr erzielten Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Wohnsitzärztin stammen und die über der jeweils maßgeblichen Versicherungsgrenze gelegene Höhe der von ihr erzielten Einkünfte. Sie habe nach eigenen Angaben gegen keinen einzigen der oben näher bezeichneten Einkommensteuerbescheide ein Rechtsmittel erhoben, weshalb diese in Rechtskraft erwuchsen.Die für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 vorliegenden, in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheide weisen bei der BF Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Paragraph 22, EstG) über der jeweiligen Versicherungsgrenze aus. In der hg. durchgeführten mündlichen Verhandlung bestätigte die BF den Umstand, dass die von ihr erzielten Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Wohnsitzärztin stammen und die über der jeweils maßgeblichen Versicherungsgrenze gelegene Höhe der von ihr erzielten Einkünfte. Sie habe nach eigenen Angaben gegen keinen einzigen der oben näher bezeichneten Einkommensteuerbescheide ein Rechtsmittel erhoben, weshalb diese in Rechtskraft erwuchsen. Ebenso ist unstrittig, dass die verfahrensgegenständliche Erwerbstätigkeit der BF als Wohnsitzärztin nicht der Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz unterlag. Unstrittig blieb weiters der Umstand, dass der belangten Behörde vor dem XXXX eine Meldung der Ärztekammer vorlag, dass eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt werde und dass mit XXXX eine Korrekturmeldung erfolgte und an Stelle der nebenberuflichen Tätigkeit tatsächlich eine wohnsitzärztliche Tätigkeit vorlag.Unstrittig blieb weiters der Umstand, dass der belangten Behörde vor dem römisch 40 eine Meldung der Ärztekammer vorlag, dass eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt werde und dass mit römisch 40 eine Korrekturmeldung erfolgte und an Stelle der nebenberuflichen Tätigkeit tatsächlich eine wohnsitzärztliche Tätigkeit vorlag. Wenn sich die BF nunmehr über die Beitragsvorschreibungen der belangten Behörde überrascht zeigt, nachdem ihr im Jahr XXXX bekannt gegeben wurde, dass eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für sie nicht bestehe und diese Praxis XXXX Jahre lang so geübt wurde, so ist dies einerseits auf eine unkorrekte Meldung der Ärztekammer und andererseits darauf zurückzuführen, dass sie selbst es verabsäumte, ihrer diesbezüglichen Meldepflicht nachzukommen. Ih
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.