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{'item': 'G313 2118571-1'}

Obsah (11)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlG313 2118571-1 SpruchG313 2118571-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.11.2015, wurde über den BF

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.).

§ 18Abs.

3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.11.2015, wurde über den BF

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, der BF habe durch sein persönliches und vom Gericht durch die Verhängung einer mehrmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe entsprechend gewürdigtes Verhalten in Österreich gezeigt, dass er kein Interesse habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Bei dem von ihm gezeigten Verhalten sei aufgrund der bei gewerbsmäßig begangenen Strafdelikten einhergehenden großen Wiederholungsgefahr mit einer Fortsetzung zu rechnen. Diese Annahme sei auch aufgrund seiner Vorverurteilungen gerechtfertigt. Es müsse daher in seinem Fall unzweifelhaft von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen und - befinden der Bevölkerung, weshalb von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgegangen werden könne. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund seiner Lebenssituation in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 20.11.2015 zugestellt.

  1. Mit Schreiben vom 04.12.2015, beim BFA am 09.12.2015 eingelangt, brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter gegen den oben angeführten Bescheid eine Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem in Strafhaft befindlichen BF Freigängerstatus genehmigt worden sei, um außerhalb der Justizanstalt XXXX einer geregelten Arbeit nachgehen zu können, spreche nicht dafür, dass der BF als drohende Gefahr für Österreich angesehen werde. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des verhängten Aufenthaltsverbotes und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes würden nicht schwerer wirken, als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF, der auch derzeit in Haft einer legalen Beschäftigung nachgehe und sowohl familiäre als auch soziale Bindungen in Österreich habe.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem in Strafhaft befindlichen BF Freigängerstatus genehmigt worden sei, um außerhalb der Justizanstalt römisch 40 einer geregelten Arbeit nachgehen zu können, spreche nicht dafür, dass der BF als drohende Gefahr für Österreich angesehen werde. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des verhängten Aufenthaltsverbotes und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes würden nicht schwerer wirken, als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF, der auch derzeit in Haft einer legalen Beschäftigung nachgehe und sowohl familiäre als auch soziale Bindungen in Österreich habe. Der BF beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde, in eventu das Aufenthaltsverbot angemessen zu reduzieren, jedenfalls der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen und dem BF einen Durchsetzungsaufschub im Sinne des § 70 Abs. 3 FPG zu gewähren. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.Der BF beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde, in eventu das Aufenthaltsverbot angemessen zu reduzieren, jedenfalls der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen und dem BF einen Durchsetzungsaufschub im Sinne des Paragraph 70, Absatz 3, FPG zu gewähren. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
  2. Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA mit Schreiben vom 14.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und langte dort am 17.12.2015 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist rumänischer Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX in Rumänien geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.1.
  5. Der BF ist rumänischer Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Rumänien geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. 1.
  6. Der BF reiste unbekannten Datums, jedenfalls vor dem Zeitpunkt seiner Erstmeldung am 19.10.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich bis zur Abschiebung aufgehalten hat. Er war von 19.10.2007 bis 11.01.2008 in XXXX, von 11.01.2008 bis 20.11.2009 in XXXX, von 20.11.2009 bis 24.05.2011 in XXXX, von 24.05.2011 bis 04.01.2012 in 8020 Graz, Wiener Straße 171/15, von 04.01.2012 bis 13.02.2012 in XXXX, von 13.02.2012 bis 30.10.2012 in XXXX, von 31.10.2012 bis 03.12.2012 in XXXX, von 03.12.2012 bis 30.06.2015 in XXXX, jeweils mit Hauptwohnsitz, von 30.06.2015 bis 04.07.2015 mit Nebenwohnsitz im Polizeianhaltezentrum in XXXX, von 04.07.2015 bis 04.07.2016 in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX, und ab 04.07.2016 im Polizeianhaltezentrum in XXXX, gemeldet.1.
  7. Der BF reiste unbekannten Datums, jedenfalls vor dem Zeitpunkt seiner Erstmeldung am 19.10.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich bis zur Abschiebung aufgehalten hat. Er war von 19.10.2007 bis 11.01.2008 in römisch 40 , von 11.01.2008 bis 20.11.2009 in römisch 40 , von 20.11.2009 bis 24.05.2011 in römisch 40 , von 24.05.2011 bis 04.01.2012 in 8020 Graz, Wiener Straße 171/15, von 04.01.2012 bis 13.02.2012 in römisch 40 , von 13.02.2012 bis 30.10.2012 in römisch 40 , von 31.10.2012 bis 03.12.2012 in römisch 40 , von 03.12.2012 bis 30.06.2015 in römisch 40 , jeweils mit Hauptwohnsitz, von 30.06.2015 bis 04.07.2015 mit Nebenwohnsitz im Polizeianhaltezentrum in römisch 40 , von 04.07.2015 bis 04.07.2016 in der Justizanstalt römisch 40 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , und ab 04.07.2016 im Polizeianhaltezentrum in römisch 40 , gemeldet. 1.
  8. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2013, rechtskräftig seit XXXX2014, XXXX, wegen fortgesetzter Gewaltausübung, gefährlicher Drohung und Nötigung zu einer auf drei Jahren bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.1.
  9. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2013, rechtskräftig seit XXXX2014, römisch 40 , wegen fortgesetzter Gewaltausübung, gefährlicher Drohung und Nötigung zu einer auf drei Jahren bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, XXXX, vom XXXX2015, rechtskräftig seit XXXX2015, wurde der BF wegen der Begehung des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 3, 130
  10. Fall, teils in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 15 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten strafrechtlich verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , vom XXXX2015, rechtskräftig seit XXXX2015, wurde der BF wegen der Begehung des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 3, 130
  11. Fall, teils in der Entwicklungsstufe des Versuches nach Paragraph 15, StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten strafrechtlich verurteilt. Die Vorhaft des BF vom 04.07.2015 bis zur mündlichen Verhandlung am 04.08.2015 wurde dabei angerechnet. Bei der Strafbemessung wurde mildernd sein weitgehend, reumütiges Geständnis, demgegenüber erschwerend jedoch seine Vorstrafe gewertet. Dem Strafrechtsurteil vom 04.08.2015 liegen folgende strafbare Handlungen des BF zugrunde: Der BF hat verschiedenen Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem Euro 3.000,- übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz weggenommen und teils wegzunehmen versucht, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Diebstähle jeweils in der Absicht durchgeführt wurden, um sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Konkret hat der BF mit Komplizen in unterschiedlichen Täterkonstellationen durch Einbruch teils in abgeschlossene Räume, die sich in einem Gebäude befinden, nämlich Kellerabteile, teils durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung mittels nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmter Werkzeuge, nämlich durch Durchschneiden der Sperrkette, teils der Vorhängeschlösser teils mit einem Bolzenschneider Zutritt verschafft, wobei sich der Tatzeitraum von 15.11.2014 bis 07.04.2015 erstreckte. Der BF befand sich ab 04.07.2015 in der Justizanstalt XXXX in (Vor-) Strafhaft und wurde am 04.07.2016 aus seiner Haft entlassen.Der BF befand sich ab 04.07.2015 in der Justizanstalt römisch 40 in (Vor-) Strafhaft und wurde am 04.07.2016 aus seiner Haft entlassen. Der BF hat im österreichischen Bundesgebiet auch Verwaltungsübertretungen begangen und wurde verwaltungsstrafrechtlich wegen Schwarzfahrens auch belangt. Ab 04.07.2016 befand sich der BF deswegen bis 02.08.2016 im Polizeianhaltezentrum in XXXX (PAZ).Der BF hat im österreichischen Bundesgebiet auch Verwaltungsübertretungen begangen und wurde verwaltungsstrafrechtlich wegen Schwarzfahrens auch belangt. Ab 04.07.2016 befand sich der BF deswegen bis 02.08.2016 im Polizeianhaltezentrum in römisch 40 (PAZ). 1.
  12. Der BF wurde sogleich nach seiner Freilassung aus dem PAZ XXXX per Zug Richtung XXXX Rumänien abgeschoben, wobei er sein Zugticket auch selbst bezahlt hat.1.
  13. Der BF wurde sogleich nach seiner Freilassung aus dem PAZ römisch 40 per Zug Richtung römisch 40 Rumänien abgeschoben, wobei er sein Zugticket auch selbst bezahlt hat. Der BF ist nach seiner Ausreise jedoch erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, war ab 05.08.2016 mit Hauptwohnsitz in XXXX, und ist seit 05.10.2016 mit Hauptwohnsitz in XXXX, gemeldet.Der BF ist nach seiner Ausreise jedoch erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, war ab 05.08.2016 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , und ist seit 05.10.2016 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 1.
  14. Der BF ging in Österreich -mit Unterbrechungen -Erwerbstätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern nach: Er war von 29.07.2010 bis 30.11.2010 und erneut von 10.01.2011 bis 21.09.2011 bei der "OXXXX" in XXXX, von 01.02.2012 bis 18.03.2012 bei der "XXXX" in XXXX, und von 19.03.2012 bis 06.05.2012 bei der "AXXXX" in XXXX, beschäftigt.Er war von 29.07.2010 bis 30.11.2010 und erneut von 10.01.2011 bis 21.09.2011 bei der "OXXXX" in römisch 40 , von 01.02.2012 bis 18.03.2012 bei der "XXXX" in römisch 40 , und von 19.03.2012 bis 06.05.2012 bei der "AXXXX" in römisch 40 , beschäftigt. Im Zeitraum von 31.10.2012 bis 18.01.2013 ging der BF einer geringfügigen Beschäftigung bei "XXXX" in XXXX, nach.Im Zeitraum von 31.10.2012 bis 18.01.2013 ging der BF einer geringfügigen Beschäftigung bei "XXXX" in römisch 40 , nach. Der BF war tageweise (am 17.01.2013, 25.01.2013, von 14.02.2013 bis 15.02.2013, von 22.02.2013 bis 23.02.2013, am 19.03.2013, von 26.03.2013 bis 27.03.2013, am 29.01.2014, 31.01.2014, 03.02.2014, von 27.10.2014 bis 28.10.2014, am 30.10.2014 und am 30.01.2015) bei "XXXX" in XXXX, erwerbstätig.Der BF war tageweise (am 17.01.2013, 25.01.2013, von 14.02.2013 bis 15.02.2013, von 22.02.2013 bis 23.02.2013, am 19.03.2013, von 26.03.2013 bis 27.03.2013, am 29.01.2014, 31.01.2014, 03.02.2014, von 27.10.2014 bis 28.10.2014, am 30.10.2014 und am 30.01.2015) bei "XXXX" in römisch 40 , erwerbstätig. In den Zeiträumen von 09.07.2013 bis 10.07.2013, von 14.08.2013 bis 23.08.2013, von 27.08.2013 bis 29.08.2013, von 05.09.2013 bis 06.09.2013 und am 16.09.2013 arbeitete der BF bei der "XXXX" in XXXX.In den Zeiträumen von 09.07.2013 bis 10.07.2013, von 14.08.2013 bis 23.08.2013, von 27.08.2013 bis 29.08.2013, von 05.09.2013 bis 06.09.2013 und am 16.09.2013 arbeitete der BF bei der "XXXX" in römisch 40 . Im Zeitraum von 13.03.2014 bis 24.04.2014 arbeitete der BF bei "XXXX" in XXXX, und im Zeitraum von 13.10.2014 bis 15.10.2014 bei "XXXX", in XXXX.Im Zeitraum von 13.03.2014 bis 24.04.2014 arbeitete der BF bei "XXXX" in römisch 40 , und im Zeitraum von 13.10.2014 bis 15.10.2014 bei "XXXX", in römisch 40 . Der BF war dann im Zeitraum von 13.04.2015 bis 27.07.2015 bei "XXXX", in XXXX, geringfügig beschäftigt.Der BF war dann im Zeitraum von 13.04.2015 bis 27.07.2015 bei "XXXX", in römisch 40 , geringfügig beschäftigt. Er war auch bei "XXXX" in XXXX, beschäftigt, und zwar von 03.06.2013 bis 18.06.2013, von 06.08.2014 bis 12.09.2014, von 29.09.2014 bis 10.10.2014, von 22.08.2016 bis 30.09.2016 und ab 10.10.2016, wobei er von 21.06.2013 bis 24.06.2013 Krankengeld bezog.Er war auch bei "XXXX" in römisch 40 , beschäftigt, und zwar von 03.06.2013 bis 18.06.2013, von 06.08.2014 bis 12.09.2014, von 29.09.2014 bis 10.10.2014, von 22.08.2016 bis 30.09.2016 und ab 10.10.2016, wobei er von 21.06.2013 bis 24.06.2013 Krankengeld bezog. Im Zeitraum von 01.12.2010 bis 09.10.2016 bezog der BF wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 1.
  15. Der BF hat im österreichischen Bundesgebiet zwar Familienangehörige, dass der BF zu diesen eine besondere Bindung hat, wurde jedoch nicht dargetan. Ansonsten hat der BF keine nennenswerten Sozialkontakte im Bundesgebiet. In Rumänien leben seine Eltern, zu denen er laut seinen Beschwerdeangaben jedoch keinen Kontakt mehr hat. Der BF ist geschieden und lebte laut seinen Beschwerdeangaben zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung mit der österreichischen Staatsbürgerin, XXXX, in einer Lebensgemeinschaft zusammen.Der BF ist geschieden und lebte laut seinen Beschwerdeangaben zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung mit der österreichischen Staatsbürgerin, römisch 40 , in einer Lebensgemeinschaft zusammen. Eine Meldung an gemeinsamer Wohnsitzadresse bestand jedoch nicht. Laut Zentralmelderegisterauszug ist Frau XXXX seit 20.11.2014 mit Hauptwohnsitz XXXX an der Adresse in XXXX, gemeldet.Eine Meldung an gemeinsamer Wohnsitzadresse bestand jedoch nicht. Laut Zentralmelderegisterauszug ist Frau römisch 40 seit 20.11.2014 mit Hauptwohnsitz römisch 40 an der Adresse in römisch 40 , gemeldet. 1.
  16. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. 1.
  17. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in wirtschaftlicher, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich festgestellt werden.
  18. Beweiswürdigung: 2.
  19. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes. 2.
  20. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die festgestellten Meldeadressen des BF in Österreich vor seiner Abschiebung und seit seiner Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet ergeben sich aus Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des BF stützen sich auf einen aktuellen Strafregisterauszug. Der Inhalt seiner strafrechtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe vom XXXX2015 ergibt sich aus dem bei der belangten Behörde am 20.08.2015 eingelangten Strafrechtsurteil vom XXXX
  21. Der Inhalt der verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen zu 37 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe beruht auf der Mitteilung des BFA vom 30.06.
  22. Die Feststellungen zur bisherigen Erwerbstätigkeit des BF und zu seinem Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezug beruhen auf einer Datenabfrage des BVwG im AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 16.11.
  23. Dass der BF am 02.08.2016 per Zug Richtung XXXX Rumänien abgeschoben wurde, beruht auf einer dem BVwG am 16.11.2016 erteilten telefonischen Auskunft durch Herrn XXXX vom PAZ in XXXX, der vom PAZ XXXX der belangten Behörde per E-Mail am 02.08.2016 erteilten Auskunft über die am Bahnhof XXXX überwachte Ausreise des BF per Zug, die ohne Zwischenfälle abgelaufen sei, und auf einem dem Gerichtsakt einliegenden Zugticket, das von XXXX nach XXXX, Rumänien, ausgestellt und laut Angabe von Herrn XXXX vom BF selbst bezahlt wurde.Dass der BF am 02.08.2016 per Zug Richtung römisch 40 Rumänien abgeschoben wurde, beruht auf einer dem BVwG am 16.11.2016 erteilten telefonischen Auskunft durch Herrn römisch 40 vom PAZ in römisch 40 , der vom PAZ römisch 40 der belangten Behörde per E-Mail am 02.08.2016 erteilten Auskunft über die am Bahnhof römisch 40 überwachte Ausreise des BF per Zug, die ohne Zwischenfälle abgelaufen sei, und auf einem dem Gerichtsakt einliegenden Zugticket, das von römisch 40 nach römisch 40 , Rumänien, ausgestellt und laut Angabe von Herrn römisch 40 vom BF selbst bezahlt wurde.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  25. Anzuwendendes Recht: 3.1.
  26. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
  27. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen: Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen achtjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des FPG für § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen achtjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des FPG für Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Zu den Verurteilungen und weiterem Verhalten: Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2015,Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2015, GZ XXXX, wegen der Begehung des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 3, 130

  1. Fall, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.GZ römisch 40 , wegen der Begehung des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 3, 130
  2. Fall, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Zuvor wurde der BF bereits mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2013, GZ XXXX, wegen fortgesetzter Gewaltausübung, gefährlicher Drohung und Nötigung nach §§ 107b Abs. 1, 105 Abs. 1 und 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.Zuvor wurde der BF bereits mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2013, GZ römisch 40 , wegen fortgesetzter Gewaltausübung, gefährlicher Drohung und Nötigung nach Paragraphen 107 b, Absatz eins, 105, Absatz eins und 107 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Abgesehen von diesen Strafftaten hat der BF im Bundesgebiet auch Verwaltungsübertretungen und sollte wegen Schwarzfahrens eine Verwaltungsstrafe im PAZ Graz im Ausmaß von 37 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen. Aus den begangen (Verwaltungs-) Straftaten des BF ist ersichtlich, dass der BF nicht bereit ist, sich an die bestehenden Rechtsvorschriften im Bundesgebiet zu halten. Der BF wurde bereits mit Urteil vom XXXX2013 zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von drei Jahren, verlängert auf fünf Jahre, verurteilt. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilung vom XXXX2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  3. Juli 2004, 2001/21/0119).Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilung vom XXXX2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  4. Juli 2004, 2001/21/0119). Der BF hat zudem die seiner Verurteilung vom XXXX2015 zugrunde liegenden Straftaten - Diebstähle durch Einbruch - jeweils in der Absicht begangen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der Tatzeitraum hat sich von 15.11.2014 bis 07.04.2015 erstreckt. Die Straftaten wurden somit zu einem Zeitpunkt begangen, zu dem der BF Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen hat. Aus der Art seiner Vorgehensweise - seinem gewaltsame Eindringen in Räumlichkeiten unter Zuhilfenahme von Werkzeugen - ist auch ersichtlich, dass der BF auch nicht vor Gewaltanwendung zurückschreckt, um zu Einnahmen zu gelangen. Seine prinzipielle Gewaltbereitschaft ist auch aus seiner strafrechtlichen Verurteilung vom Landesgericht XXXX vom XXXX2013, XXXX, wegen fortgesetzter Gewaltausübung, gefährlicher Drohung und Nötigung ersichtlich. Schon diese Verurteilung hätte den BF vor der Begehung weiterer Straftaten abhalten sollen, was jedoch nicht erfolgt ist.Der Tatzeitraum hat sich von 15.11.2014 bis 07.04.2015 erstreckt. Die Straftaten wurden somit zu einem Zeitpunkt begangen, zu dem der BF Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen hat. Aus der Art seiner Vorgehensweise - seinem gewaltsame Eindringen in Räumlichkeiten unter Zuhilfenahme von Werkzeugen - ist auch ersichtlich, dass der BF auch nicht vor Gewaltanwendung zurückschreckt, um zu Einnahmen zu gelangen. Seine prinzipielle Gewaltbereitschaft ist auch aus seiner strafrechtlichen Verurteilung vom Landesgericht römisch 40 vom XXXX2013, römisch 40 , wegen fortgesetzter Gewaltausübung, gefährlicher Drohung und Nötigung ersichtlich. Schon diese Verurteilung hätte den BF vor der Begehung weiterer Straftaten abhalten sollen, was jedoch nicht erfolgt ist. Der BF hat durch dessen - strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten - eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF, nämlich in schwierigen Lebenslagen seinen kriminellen Veranlagungen nachzugehen, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden kann, zumal der BF bereits vor strafrechtlicher Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe vom XXXX2015 wegen einer Straftat zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dem BF konnte daher keine positive Zukunftsprogose ausgestellt werden. So hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle einer Verurteilung, sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verspielt haben könnte, was ihn jedoch von der Begehung der ihm anzulastenden Straftaten nicht abhalten konnte. Den vom BF im Zeitraum von November 2014 bis April 2015 begangenen Straftaten folgte eine Strafhaft des BF in der Justizanstalt XXXX bis 04.07.2016, woraufhin der BF aufgrund begangener Verwaltungsstraftaten ins PAZ XXXX überstellt wurde.Der BF hat durch dessen - strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten - eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF, nämlich in schwierigen Lebenslagen seinen kriminellen Veranlagungen nachzugehen, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden kann, zumal der BF bereits vor strafrechtlicher Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe vom XXXX2015 wegen einer Straftat zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dem BF konnte daher keine positive Zukunftsprogose ausgestellt werden. So hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle einer Verurteilung, sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verspielt haben könnte, was ihn jedoch von der Begehung der ihm anzulastenden Straftaten nicht abhalten konnte. Den vom BF im Zeitraum von November 2014 bis April 2015 begangenen Straftaten folgte eine Strafhaft des BF in der Justizanstalt römisch 40 bis 04.07.2016, woraufhin der BF aufgrund begangener Verwaltungsstraftaten ins PAZ römisch 40 überstellt wurde. Im Ergebnis ist sohin unter Anbetracht aller relevanten Momente dem BF eine überwiegend negative Zukunftsprognose auszustellen. Insbesondere die seinem Strafrechtsurteil zugrunde liegenden Straftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinauslaufende "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" im Sinne von § 67 Abs. 1 S. 2 FPG darstellt.Insbesondere die seinem Strafrechtsurteil zugrunde liegenden Straftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinauslaufende "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" im Sinne von Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG darstellt. Bei der Interessensabwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK ist zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich keine nennenswerten Familienangehörige hat und auch zu Frau XXXX, mit der er laut seinen Beschwerdeangaben eine Lebensgemeinschaft führte, mit der er jedoch nie an gemeinsamer Wohnsitzadresse gemeldet war, keine besondere Bindung hat.Bei der Interessensabwägung iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich keine nennenswerten Familienangehörige hat und auch zu Frau römisch 40 , mit der er laut seinen Beschwerdeangaben eine Lebensgemeinschaft führte, mit der er jedoch nie an gemeinsamer Wohnsitzadresse gemeldet war, keine besondere Bindung hat. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der BF hält sich schon einige Jahre im Bundesgebiet auf. Er hat jedoch bereits im Jahr 2011 die erste Straftat verübt. Er hat sich zwar lange Zeit im Bundesgebiet aufgehalten, ansonsten ist er jedoch keine besondere (soziale) Bindung in Österreich eingegangen. Der BF ist in Österreich im Zeitraum von 29.07.2010 bis 16.11.2016 mehrmals legal einer Beschäftigung nachgegangen - auch während seiner Strafhaft und nach seiner auf seine Abschiebung folgende Rückkehr nach Österreich. Dass der BF zwar mehrmals und bei mehreren Arbeitgebern - wenn auch mit Unterbrechungen - beschäftigt war, spricht grundsätzlich für seine Flexibilität und seine Integrationswilligkeit. Insbesondere aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung vom XXXX2015, die dieser Verurteilung zugrunde liegenden vom BF im Zeitraum von November 2014 bis April 2015 begangenen Straftaten und seiner auf seine Verurteilung folgende Strafhaft bis 04.07.2016 und seiner darauf bis zu seiner Abschiebung am 02.08.2016 folgenden Anhaltung im PAZ XXXX erfolgten auch keine besonderen Integrationsschritte des BF im Bundesgebiet.Insbesondere aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung vom XXXX2015, die dieser Verurteilung zugrunde liegenden vom BF im Zeitraum von November 2014 bis April 2015 begangenen Straftaten und seiner auf seine Verurteilung folgende Strafhaft bis 04.07.2016 und seiner darauf bis zu seiner Abschiebung am 02.08.2016 folgenden Anhaltung im PAZ römisch 40 erfolgten auch keine besonderen Integrationsschritte des BF im Bundesgebiet. Der BF wurde bereits am 25.08.2015 in Strafhaft von der Beabsichtigung der Erlassung eines achtjährigen Aufenthaltsverbots verständigt, und konnte bereits ab diesem Zeitpunkt mit keinem weiteren Bleiberecht in Österreich rechnen. Nachdem gegen den BF das ihm angekündigte Aufenthaltsverbot mit Bescheid des BFA vom 14.11.2015 erlassen worden war, befand sich der BF noch bis 04.07.2016 in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX, bevor er wegen Verwaltungsübertretungen in das PAZ in XXXX überstellt und nach Freilassung am 02.08.2016 per Zug nach Rumänien abgeschoben wurde. Der BF ist daraufhin jedoch neuerlich in das Bundesgebiet eingereist und war ab 05.08.2016 neuerlich mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.Nachdem gegen den BF das ihm angekündigte Aufenthaltsverbot mit Bescheid des BFA vom 14.11.2015 erlassen worden war, befand sich der BF noch bis 04.07.2016 in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 , bevor er wegen Verwaltungsübertretungen in das PAZ in römisch 40 überstellt und nach Freilassung am 02.08.2016 per Zug nach Rumänien abgeschoben wurde. Der BF ist daraufhin jedoch neuerlich in das Bundesgebiet eingereist und war ab 05.08.2016 neuerlich mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Insbesondere die strafrechtlichen Verurteilungen des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe vom XXXX2013 und vom XXXX2015, seine Strafhaft, die von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen und die darauf folgende Anhaltung im PAZ zur Verbüßung seiner Verwaltungsstrafe, zeigt, dass der BF nicht bereit ist, sich an die bestehenden Rechtsvorschriften zu halten. Bei der Interessensabwägung muss auch zu seinen Ungunsten gewertet werden, dass der BF nach seiner Abschiebung am 02.08.2016 sogleich wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, war er doch bereits ab 05.08.2016 wieder mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der BF ließ sich nicht durch Verurteilungen von der Begehung weiterer Straftaten abschrecken und reiste nach Kenntnis des Aufenthaltsverbotes erneut ins Bundesgebiet ein. Im gegenständlichen Fall ist in Gesamtbetrachtung die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gerechtfertigt und insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen in Österreich notwendig. Es konnte daher keine überwiegend positive Zukunftsprognose zu seinen Gunsten erstellt werden. Der BF hält sich jedoch bereits seit vielen Jahren - zumindest seit seiner Erstmeldung im Jahr 2007 - im österreichischen Bundesgebiet auf und ist seit 29.07.2010 in Österreich bei verschiedenen Arbeitgebern mit kurzzeitigen Unterbrechungen dazwischen mehreren Beschäftigungen nachgegangen und ist im Bundesgebiet auch sozialversichert. Diese versuchten Integrationsbemühungen sprechen für eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes. Das vom BFA ausgesprochene Aufenthaltsverbot war daher zwar dem Grunde, nicht jedoch der Höhe nach gerechtfertigt und daher auf fünf Jahre herabzusetzen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln der BF hintanzuhalten. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G313.2118571.1.00

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