RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlI411 2150424-1 SpruchI411 2150424-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017, Zahl: IFA 1080 422 502, VZ 170 178 375, wurde XXXX, geb. am XXXX, Sta. Marokko, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017, Zahl: IFA 1080 422 502, VZ 170 178 375, wurde römisch 40 , geb. am römisch 40 , Sta. Marokko, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
- Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 16.02.2017 wurde XXXX die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 16.02.2017 wurde römisch 40 die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
- Der Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 22.02.2017 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt nachweislich zugestellt.
- Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe mit per E-Mail übermitteltem Schriftsatz vom 14.03.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer macht darin im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde führte die Rechtsvertreterin aus, dass der Bescheid am 01.03.2017 ausgefolgt worden sei und die Erhebung der Beschwerde damit binnen offener Frist erfolgen würde.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist zum übermittelten Parteiengehör eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
- Mit Schriftsatz vom 06.04.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Verspätungsvorhalt vom 21.03.2017 am 23.03.2017 zugestellt worden wäre. Der Beschwerdeführer wäre unverzüglich nach Entlassung aus der Strafhaft am 23.03.2017 am 27.03.2017 im Büro seines Rechtsvertreters erschienen, es wäre jedoch verabsäumt worden eine aktuelle Zustelladresse des Beschwerdeführers aufzunehmen. Da die Zustellung des Verspätungsvorhaltes erst einen Tag darauf in die interne Datenbank eingetragen worden sei, sei der Beschwerdeführer am 27.03.2017 noch nicht in Kenntnis von dem Verspätungsvorhalt in Kenntnis gesetzt worden. Da die Rechtsberaterin noch keinen Kontakt zu ihrem Klienten herstellen konnte wurde um eine zweiwöchige Fristerstreckung ersucht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 16.02.2017 erfolgte am 22.02.2017 aufgrund der persönlichen Übernahme des angefochtenen Bescheides durch den Beschwerdeführer in der Justizanstalt Wien-Josefstadt.Der oben unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 16.02.2017 erfolgte am 22.02.2017 aufgrund der persönlichen Übernahme des angefochtenen Bescheides durch den Beschwerdeführer in der Justizanstalt Wien-Josefstadt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers brachte die Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid per E-Mail am 14.03.2017 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde ist jedenfalls verspätet.
- Beweiswürdigung: Zum Sachverhalt: Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 22.02.2017 persönlich übergeben wurde, leitet sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden, mit 22.02.2017 datierten und vom Beschwerdeführer persönlich unterfertigten Zustellschein ab. (Anmerkung: Im Verspätungsvorhalt vom 21.03.2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht noch davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid am 20.02.2017 zugestellt worden sei. Die im Verwaltungsakt im Original aufliegende Übernahmebestätigung (RSa) wurde im Zuge der Aktenübermittlung von der belangten Behörde gelocht und ein Teil des Übernahmetages entfernt. Der erkennende Richter ging daher zunächst vom 20.02.2017 als Übernahmedatum aus. Eine Recherche bei der Justizanstalt Wien-Josefstadt ergab allerdings, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid am 22.02.2017 ausgefolgt wurde. Dies ist auch so im Zustellbuch der Justizanstalt vermerkt worden.)
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat. 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.2.
- Die maßgebliche Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lautet:3.2.
- Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lautet: "Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden § 16.
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."Paragraph 16,
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar." 3.2.2. Die maßgebliche Bestimmungen des § 7 Abs. 4 Z 1 sowie § 33 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, lauten:3.2.2. Die maßgebliche Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, sowie Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lauten: "Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7.
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginntParagraph 7,
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt 1.-in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1.-in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.- Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Verspätung der Beschwerde: Wie umseits im Verfahrensgang und in der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargelegt, wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 16.02.2017, Zahl: IFA 1080 422 502, VZ 170 178 375, dem Beschwerdeführer nachweislich am 22.02.2017 persönlich ausgefolgt und die Übernahme durch dessen Unterschrift bestätigt, wodurch der Beginn der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 08.03.2017 endete. Obwohl die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (ohne nähere Begründung) in der Beschwerde von der Zustellung des Bescheides am 01.03.2017 ausgegangen ist, kann gemäß Aktenlage die Zustellung des gegenständlichen Bescheides mit 22.02.2017 als gesichert gelten und erweist sich die Beschwerde als verspätet. Nachdem die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Vorliegen eines Hindernisses nicht geltend gemacht wurde und die Verspätung auf einer offensichtlichen Sorglosigkeit beruht, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien und das Bundesverwaltungsgericht vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen hat (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien und das Bundesverwaltungsgericht vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen hat vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I411.2150424.1.00