← Österreich

{'item': 'L504 1427609-2'}

Obsah (16)§ 68Art 133§ 3§ 10§ 57§ 8§ 9§ 46a§ 52§ 61§ 66§ 67§ 46§ 55§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlL504 1427609-2 SpruchL504 1427609-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Ei

§ 68Abs 1 AVG idg

F, 57, 10 Abs 1 Z 3A) Die Beschwerde wird

Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF, 57, 10 Absatz eins, Ziffer 3 AsylG, 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9 FPG, 46 FPG, 55 Abs 1a FPG als unbegründet abgewiesen.AsylG, 52 Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, FPG, 46 FPG, 55 Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang 1. Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet erstmals am 14.06.2011 beim Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA]) einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann welcher seinen Angaben aus dem Libanon stammt und staatenlos ist. Er habe muslimisch-sunnitisches Glaubensbekenntnis und gehöre der palästinensischen Volksgruppe an. Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei zum Fluchtgrund an, dass sie im Libanon als Palästinenser keinerlei Rechte habe. Es gebe 70 oder 80 Berufe die Palästinenser nicht ausüben dürften. Sie habe ihre Arbeitsstelle verloren. Im Falle einer Rückkehr würde sie vor dem Ruin stehen und sie können sich die Medikamente nicht mehr leisten. In der Folge wurde die bP durch einen Facharzt für Innere Medizin untersucht und dazu ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Diesem zufolge bestehe bei der bP kein Hinweis auf eine koronare Herzkrankheit. Sie leide jedoch an Bluthochdruck, welcher medikamentös behandelt werde. Am 28.11.2011 wurde die bP vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei legte sie diverse Urkunden aus dem Libanon vor, darunter einen Ausweis der Fatah, eine Registrierungskarte der UNRWA, einen Sonderausweis für palästinensische Flüchtlinge sowie diverse medizinische Unterlagen. Sie gab auf Befragen an sie sei gesund, nehme jedoch Medikamente. Im Weiteren führte sie aus, sie habe bislang "aus Angst" nicht alles vorgebracht. Sie habe im namentlich genannten Flüchtlingslager gelebt, ihr Vater und ihre drei Schwestern würden nach wie vor im Libanon leben. Sie habe als Designer und Monteur von Küchen und Fenstern aus Aluminium gearbeitet. Daneben sei sie von 1999 bis Sommer 2007 für die Fatah-Bewegung tätig gewesen und habe über zugereiste Personen im Bezirk Bericht erstattet. Wegen ihrer Herzprobleme habe sie diese Tätigkeit aufgegeben, im Jahr 2008 auch die Tätigkeit als Designer und Monteur. Ende 2008 sei ein Kollege der bP bei der Fatah durch Mitglieder der Bewegung "Usbet Al Ansar" ermordet worden. Sie sei mit dem Bruder des Ermordeten zum Volkskomitee gegangen und hätte gefordert, dass der oder die Mörder zur Rechenschaft gezogen würden. Dabei sei es zu heftigen Diskussionen gekommen. Danach habe die bP eine schriftliche Drohung bekommen, sie solle über die Ermordung ihres Kollegen schweigen, widrigenfalls sie ebenso erschossen werde. Sie habe jedoch die Arbeit für die Fatah fortgesetzt. Einen Monat später sei sie auch persönlich bedroht worden für den Fall, dass sie sich nicht von der Fatah trenne. Danach sei sie für circa eineinhalb Jahre in einen anderen Bezirk im Flüchtlingslager übersiedelt, ehe sie wieder nach Hause zurückgekehrt sei. Im Juli 2010 habe sie wiederum eine schriftliche Drohung erhalten. Im März 2011 habe eine Person aus der Organisation "Jund Al Sham" auf einen Freund der bP geschossen, daher habe sie den Libanon verlassen. Im Falle der Rückkehr würde sie wohl von den Mitgliedern dieser Organisation getötet werden. Am 16.12.2011 erstattete das Bundesasylamt eine Botschaftsanfrage, welche von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes mit 25.01.2012 beantwortet wurde. Daraus ging zusammengefasst hervor, dass die bP im Lager persönlich bekannt und aktives Mitglied der Fatah-Bewegung gewesen sei. Es komme zwar immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Gruppierungen im Lager, jedoch habe die bP persönlich mit niemandem Probleme gehabt und sei auch nie bedroht worden. Sie habe ohne Probleme in einer Sicherheitseinheit der Fatah im Lager gearbeitet. Schließlich seien die von der bP wegen ihres Bluthochdrucks benötigten Medikamente in jeder Apotheke im Libanon erhältlich. Am 27.03.2012 wurde die bP neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde die bP zunächst das med. Gutachten zur Kenntnis gebracht, wonach sie an keiner Herzkrankheit leide und der Bluthochdruck medikamentös behandelbar sei. Dazu gab sie nur an, dass die im Libanon erhältlichen Medikamente vergleichsweise schlechter seien. Weiter wurden ihr amtswegige Recherchen zur Lage der Palästinenser im Libanon allgemein sowie zur Lage im namentlich genannten Flüchtlingslager ebenso wie das Ergebnis der Botschaftsanfrage zu ihrer Person zur Kenntnis gebracht. Zu letzterer, insbesondere dazu, dass die von ihr behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse nicht feststellbar waren, gab die bP lediglich an, dass es immer wieder Zwischenfälle gäbe, welche nicht offiziell bekannt würden. Weiters wurden der bP länderkundliche Feststellungen vorgehalten. Zuletzt gab sie an, in Österreich lebe sie alleine, sie gehe keiner Beschäftigung nach und sei auch bei keinem Verein aktiv. Sie besuche aber einen Deutschkurs. Zu ihren Angehörigen und Freunden im Libanon halte er telefonischen Kontakt. Dieser erste Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesasylamt

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).Dieser erste Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesasylamt

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon verfügt.Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon verfügt. Das Bundesasylamt gelangte resümierend zum Ergebnis, dass das als fluchtkausal angegebene Vorbringen im Wesentlichen nicht den Tatsachen entspricht und somit nicht glaubhaft wäre. Das von der bP angesprochene Schussattentat habe es nicht gegeben und die Ermittlungen hätten ergeben, dass die bP nicht die behaupteten sicherheitsrelevanten Probleme gehabt habe. Die angegebenen Medikamente würden im Libanon sehr wohl verfügbar sein. Die Berichtslage zum Libanon würde zudem nicht belegen, dass die dortigen Schutzmechanismen nicht vorhanden bzw. nicht hinreichend effizient wären um grds. derartigen Bedrohungen entgegenzuwirken. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.09.2012, E7 427.609-1/2012/12E in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 03.10.2012 rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft

  1. Am 09.03.2015 brachte die bP ihren zweiten, nunmehr hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der niederschriftlichen Befragung vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat am 10.03.2015 gab sie gegenüber einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, befragt zum Grund der neuerlichen Asylbeantragung, Folgendes an: "Weil ich gestern am 09.03.2015 von Dänemark nach Österreich überstellt wurde. Ich habe neue Asylgründe. Die Salafisten kommen zu meinem Vater ins Flüchtlingslager und suchen nach mir. Sie drohen mir mit dem Tod, weil ich Angehöriger der palästinensischen nationalen Sicherheit bin." Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 06.05.2015 gab die bP vor einem Organwalter des BFA Folgendes an: "F: Warum haben Sie neuerlich um Asyl angesucht? A: Weil ich weiterhin von der Islamistengruppe JUND AL SHAM und OSBET AL ANSAR. F: Seit wann werden Sie von den oa. Islamistengruppen verfolgt? A: Seit
  2. Das habe ich bereits in meinem Erstantrag angegeben." Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.03.2017 gab die bP vor einem Organwalter des BFA Folgendes an: [ ] F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben? A: Ja. Ich lege vor: 1 ÖSD Zertifikat A1 vom XXXX 02.2017, 1 Bestätigung der Caritas Akademie vom XXXX 12.2016 über meine Teilnahme an der außerordentlichen Spracherwerbsmaßnahme, 1 dänischen Staatsbürgerschaftsnachweis meines Sohnes welcher am XXXX 2015 geboren wurde, 2 Schreiben vom Jugendamt aus Dänemark wonach ich die Alimente für meinen Sohn zu zahlen habe vom 11.07.2016 und vom 09.08.2016, 1 Bestätigung d. LPD Stmk. über meine Teilnahme am Training "Grundlagen der StVO f. Radfahrer" vom XXXX 2015, 1 Bestätigung der Marktgemeinde XXXX vom XXXX 02.2017 über meine div. Außendiensttätigkeiten, 1 Bestätigung der Marktgemeinde XXXX vom XXXX 02.2017, 1 Deutschkursbestätigung vom XXXX 03.2017 vom Heimo Tscharchler, 1 Unterstützungsschreiben vom 18.02.2017 vom XXXX , 1 Unterstützungsschreiben vom XXXX 02.2017 von XXXX , 1 Geburtsurkunde aus dem Libanon, 1 Personalausweis aus dem Libanon.A: Ja. Ich lege vor: 1 ÖSD Zertifikat A1 vom römisch 40 02.2017, 1 Bestätigung der Caritas Akademie vom römisch 40 12.2016 über meine Teilnahme an der außerordentlichen Spracherwerbsmaßnahme, 1 dänischen Staatsbürgerschaftsnachweis meines Sohnes welcher am römisch 40 2015 geboren wurde, 2 Schreiben vom Jugendamt aus Dänemark wonach ich die Alimente für meinen Sohn zu zahlen habe vom 11.07.2016 und vom 09.08.2016, 1 Bestätigung d. LPD Stmk. über meine Teilnahme am Training "Grundlagen der StVO f. Radfahrer" vom römisch 40 2015, 1 Bestätigung der Marktgemeinde römisch 40 vom römisch 40 02.2017 über meine div. Außendiensttätigkeiten, 1 Bestätigung der Marktgemeinde römisch 40 vom römisch 40 02.2017, 1 Deutschkursbestätigung vom römisch 40 03.2017 vom Heimo Tscharchler, 1 Unterstützungsschreiben vom 18.02.2017 vom römisch 40 , 1 Unterstützungsschreiben vom römisch 40 02.2017 von römisch 40 , 1 Geburtsurkunde aus dem Libanon, 1 Personalausweis aus dem Libanon. [ ] F: Entsprechen Ihre bisherigen Angaben im Zuge der früheren Einvernahme/n im Asylverfahren der Wahrheit? A: Ja. F: Sind Sie in Behandlung wegen einer Erkrankung, nehmen Sie Medikamente, machen Sie eine Therapie? A: Nein. Ich bin gesund. F: Haben Sie in Österreich familiäre Beziehungen oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen? A: Nein. [ ] F: Möchten Sie Angaben zu Ihrer Religion machen? A: Ich war Moslem. F: Was möchten Sie damit sagen, dass Sie Moslem waren? A: Ich war Moslem, jetzt bin ich Zeuge Jehovas. F: Wie äußert sich das? A: Ich habe die Lehren der Zeugen Jehovas gelernt. Ich treffe die Gruppe der Zeugen Jehovas in Fohnsdorf. F: Gibt es einen Nachweis darüber, dass Sie Zeuge Jehovas sind? A: Keinen schriftlichen. F: Seit wann sind Sie Zeuge Jehovas? A: Ungefähr seit 15.03.
  3. [ ] F: Ihr Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen. Hat sich seither etwas bei Ihren Fluchtgründen geändert? A: Das war vor fünf Jahren. Im Mai 2015 habe ich jedoch Beweise dafür vorgelegt. (Anm.: Siehe Einvernahme vor der EASt Ost vom 06.05.2015)Anmerkung, Siehe Einvernahme vor der EASt Ost vom 06.05.2015) F: Hat sich bei Ihren Fluchtgründen irgendetwas geändert? A: Ja. Die Salafisten kommen immer wieder zu meinem Vater nach Hause. Auch meine Freunde, mit welchen ich im Libanon zusammengearbeitet habe, sind getötet worden. Ich legte auch einen Beweis für die Bedrohung an mich vor. F: Wann haben Sie Österreich verlassen, nach der rechtkräftigen negativen Entscheidung? A: Ungefähr im Oktober
  4. Dann blieb ich ca. 15 Tage in Deutschland und ging danach nach Dänemark. Dort war ich dann 6 bis 10 Monate. Danach ging ich nach Schweden und habe dort einen Asylantrag gestellt. Das war ungefähr im September
  5. Danach bekam ich von Schweden einen negativen Bescheid (wegen meiner bereits registrierten Fingerabdrücke in Europa). Ungefähr Anfang 2014 ging ich wieder nach Dänemark. Ich März 2015 wurde ich sodann von den dänischen Behörde wieder nach Österreich zurücküberstellt. F: Sie haben von den Österreichischen Behörden bereits rechtskräftige negative Entscheidungen bekommen. Warum sind Sie nicht in Ihr Heimatland zurückgekehrt? A: Ich würde getötet werden. F: Was würde Ihrer Ansicht nach passieren, wenn Sie angenommener Weise morgen im Libanon aus dem Flugzeug aussteigen würden? A: Ich würde getötet werden. V: Nach Ansicht der erkennenden Behörde sind Sie mit dem Wunsch nach Migration nach Österreich gekommen um hier ein wirtschaftlich besseres Leben zu führen. Möchten Sie sich dazu äußern? A: Nein, das stimmt nicht. Ich bin geflüchtet, weil ich getötet werden würde. Hier will ich arbeiten. Und Kontakt mit meinen Freunden haben, und lernen. Ich bin wegen der Bedrohung aus dem Libanon ausgereist. Dort gibt es keine Sicherheit. [ ] Das Bundesamt hat sodann den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-GV wrude eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Libanon zulässig sei.Das Bundesamt hat sodann den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-GV wrude eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Libanon zulässig sei. Dagegen wurde von der bP durch ihre Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird zum Fluchtgrund moniert, dass die bisherige Verfolgung weiterhin aufrecht sei und sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas und damit Angehöriger einer sozialen Gruppe den Asylantrag habe stellen müssen. Es liege damit eine maßgebliche Änderung der Sachlage vor. Unbescheinigt wird behauptet die Zugehörigkeit zu Zeugen Jehovas sei im Libanon verboten und werde strafrechtlich verfolgt. Das Bundesamt habe keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt. Das BFA habe nicht begründet warum diesem kein glaubhafter Kern zukomme. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung habe das Bundesamt eine unrichtige Abwägung vorgenommen
  6. Feststellungen (Sachverhalt) Das Bundesamt stellte im Wesentlichen fest: Die Identität steht fest. Die bP ist staatenloser Palästinenser aus dem Libanon. Die bP leidet an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Zum Privat und Familienleben erachtet das Bundesamt die diesbezüglichen Angaben als glaubhaft. Zum Vorverfahren wurde festgestellt, dass der (erste) Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Es wurden alle bis zur aktuellen Entscheidung im Folgeverfahren entstandenen Sachverhalte berücksichtigt. Die ergangene Entscheidung resultiere aus mangelnder Asylrelevanz aufgrund eines nicht glaubhaften Vorbringens. Im gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz wurden keine neuen oder zusätzlichen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht. Die Begründung für den Folgeantrag ist nicht geeignet einen gegenüber dem vorigen Antrag geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP bei einer Rückkehr in den Libanon zu befürchten hätte aus asylrelevanten Gründen verfolgt zu werden. Es bestehe keine reale Gefahr, dass sie nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstadt aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Im Folgenden traf das Bundesamt Feststellungen zur Lage im Libanon aufgrund von Auszügen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom
  7. April 2016, letzte Kurzinformation eingefügt am
  8. November
  9. Beweiswürdigung Das Bundesamt erachtete aufgrund des Vorverfahrens im Zusammenhang mit den nachvollziehbaren Angaben zu ihrem persönlichen Lebensumfeld die Authentizität hinsichtlich ihres Namens, Geburtsdatums sowie ihrer Herkunft und ihrer allgemeinen Lebensverhältnisse als glaubhaft. Die Angaben zu ihrem Privat und Familienleben in Österreich würden sich aus den schriftlichen Einvernahmen unstreitig ergeben. Die Feststellung betreffend den Ausgang des Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz würden sich aus dem Akteninhalt ergeben. Fest stehe, dass die beschwerderführende Partei seit der Stellung ihres Erstantrages nicht mehr in ihren Herkunftsstaat zu zurückgekehrt sei. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht entgegen getreten. Die beschwerderführende Partei habe zur Begründung des nunmehrigen Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen Sachverhaltselemente dargelegt, die bereits im ersten Verfahren geprüft und als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrechtfertigend erachtet wurden. Hinsichtlich der von der berschwerdeführenden Partei in diesem Verfahren vorgelegten Beweismittel ging die Behörde davon aus, dass diese daran nichts zu ändern vermögen. Angesichts der bereits im ersten Verfahren durchgeführten Recherchen vor Ort, die die vorgebrachte Gefährdung nicht bestätigt hätten, erachtete das Bundesamt die nunmehr diesen Sachverhalt bestätigenden Bescheinigungsmittel von der Fatah aus dem Jahr 2014, worin die Verfolgung der bP bestätigt werden soll, hinsichtlich der Echtheit des Inhaltes als zweifelhaft und letztlich als nicht geeignet einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu begründenden. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Niederschriften ergibt sich nach Ansicht des BVwG in der Tat, dass die bP im gegenständlichen Folgeantrag im Wesentlichen auf Gründe stützt, die sie bereits im Erstverfahren vorbrachte und die berücksichtigt wurden: [ ] F: Warum haben Sie neuerlich um Asyl angesucht? A: Weil ich weiterhin von der Islamistengruppe JUND AL SHAM und OSBET AL ANSAR. F: Seit wann werden Sie von den oa. Islamistengruppen verfolgt? A: Seit
  10. Das habe ich bereits in meinem Erstantrag angegeben." Dass das Bundesamt die von der bP in diesem Verfahren vorgelegten Bescheinigungen durch die Fatah als inhaltlich bedenklich erachtet und letztlich als nicht geeignet hält dem Rechercheergebnis aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren konkret und substantiiert zu begegnen bzw. einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu begründen, findet etwa auch im diese Zeit betreffenden Bericht des deutschen auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon vom 30.12.2015 seinen Halt: [ ]Die überwiegende Zahl der dem Auswärtigen Amt zur Überprüfung vorgelegten Dokumente in Asylangelegenheiten hat sich als Fälschungen herausgestellt. Es besteht leichter Zugang zu gefälschten Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehlen, Gerichtsurteilen oder Mitgliedsausweisen von politischen Parteien oder ehemaligen Bürgerkriegsmilizen. Vieles deutet daraufhin, dass diese Papiere von Fälschern in Deutschland hergestellt werden, teilweise unter Verwendung entwendeter echter libanesischer Stempel. [ ] Hinsichtlich der sonstigen Bescheinigungsmittel erachtete das Bundesamt diese nicht geeignet daraus einen konkreten Bezug zur bP darzulegen, aus der sich eine neue Sachlage ergeben würde, die zur Zuerkennung von internationalen Schutz geeignet wäre. Die von der bP nunmehr neu vorgebrachte Behauptung, wonach sie seit März 2015 Zeuge Jehovas wäre und dadurch die Bedrohung durch die Islamistenbewegung noch stärker wäre, ergebe auch im Hinblick auf die Feststellungen zum Libanon keine neue glaubhafte Sachlage die zur Zuerkennung von internationalen Schutz führen könnte. Die vom BFA getroffenen Feststellungen ergeben keine Hinweise auf eine konkrete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, entscheidungsrelevante Gefährdungslage für Personen die zu den Zeugen Jehovas konvertieren bzw. deren Mitglieder: [ ] 54 Prozent der Bevölkerung sind Muslime, davon je 27 Prozent Sunniten und Schiiten. 40,5 Prozent sind Christen, 5,6 Prozent Drusen. Überdies gibt es einige wenige Juden, Baha’is, Buddisten, Hindus und Mormonen (CIA 6.4.2016). Die Verfassung und andere Gesetze gewähren Religionsfreiheit und in der Praxis respektierte die Regierung diese auch. Die Verfassung erklärt die Gleichheit der Rechte und Pflichten ohne Diskriminierung für alle Bürger, aber etabliert ein Machtgleichgewicht zwischen den Hauptreligionen. (USDOS 14.10.2015) Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit als Grundrecht, beschränkt dieses Recht aber auf den 1936 erstellten Katalog von 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften: vier muslimische (Sunniten, Schiiten, Alawiten und Ismailis), 12 christliche (Maroniten, Griechisch-Orthodoxe, Griechisch-Katholische, Armenisch-Orthodoxe, Armenisch-Katholische, Syrisch-Orthodoxe, Syrisch-Katholische, Assyrische, Chaldäische, Kopten, Römisch-Katholische und Protestanten, die wiederum aus 12 einzelnen anerkannten Kirchen bestehen), Drusen und Juden (AA 30.12.2015). Der Libanon hat 15 separate den Personenstand betreffende Gesetze für die offiziell anerkannten Religionen, es gibt kein Zivilrecht, das Bereiche wie Scheidung, Eigentumsrecht und Sorgerecht für Kinder abdeckt. Die religiösen Gerichte werden von der Regierung kaum überwacht (Daily Star 19.1.2015) Die Ehe kann nur durch anerkannte Religionsgemeinschaften und in religiöser Form geschlossen werden. Konfessionelle Mischehen waren nur in wenigen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die letztlich darauf abzielen, dass ein Ehegatte zum Glauben des anderen konvertiert. Die vor einer anerkannten religiösen Instanz geschlossenen Ehen müssen anschließend in das libanesische Personenstandsregister eingetragen werden, damit die Eheurkunde rechtliche Beweiskraft erlangen kann. Eine zivile Eheschließung ist im Libanon weiterhin nicht möglich. Zivile Eheschließungen im Ausland (in der Regel auf Zypern), auch zwischen Partnern unterschiedlicher Konfessionen, werden vom libanesischen Staat aber anerkannt; auch sie müssen nachträglich registriert werden. Zur Religionsfreiheit gehört auch die Freiheit, zu einer anderen Konfession überzutreten (Gesetz von 1951). In der Praxis kommt dies nur in familienrechtlich motivierten Ausnahmefällen vor (Eheschließung, Erbrecht). Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft geht immer mit stark ausgeprägten Clan- und Familienloyalitäten einher. Konvertiten können nur eingeschränkt mit Verständnis ihres familiären oder gesellschaftlichen Umfelds rechnen und werden je nach familiärem Umfeld auch physisch bedroht. Staatlichen Repressionen sind Konvertiten nicht ausgesetzt. Es gibt keine Anhaltspunkte für staatliche Repressionen gegen Angehörige anderer als der 18 anerkannten Konfessionen (z. B. Buddhisten, Hindus, Sikhs, Bahai, Mormonen, evangelikale Freikirchen). Berufswahl, Karrierechancen und die Möglichkeit zur Ausübung öffentlicher Ämter sind angesichts des libanesischen Proporzsystems für Angehörige staatlich nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und bekennende Atheisten jedoch eingeschränkt (AA 30.12.2015). Es gab Spannungen und Konfrontationen unter den religiösen Gruppen, die Beobachtern zufolge durch politische Differenzen, dem Erbe des Bürgerkriegs und der Gewalt im benachbarten Syrien verstärkt wurden. Zunehmende regionale Spannungen, die vom konfessionellen Hintergrund des syrischen Konflikts herrühren, waren ebenfalls eine Quelle für Reibungen und Gewalt zwischen einigen konfessionellen Gruppen. In den meisten Bereichen der sozialen Interaktion spielte die religiöse Identität eine bedeutende Rolle. Trotz der steigenden Gewalt sprachen sich politische und religiöse Führer gegen gewaltsamen Extremismus aus und für eine friedliche Koexistenz über die konfessionellen Gräben hinweg. Andachtsstätten existierten weiterhin in relativem Frieden und Sicherheit. [ ] Ebensowenig die vom BVwG amtswegig ergänzend gesichtete Anfragebeantwortung zum Libanon zur Lage von Zeugen Jehovas, Accord v. 29.06.
  11. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. 1.

§ 68

Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. § 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Bei der Überprüfung einer

§ 68Abs.

1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).Bei der Überprüfung einer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A). Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern "hilfsweise" bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, 96/21/0097). 1.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: 1.1.1. Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).1.1.1. Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN). Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht stellt der maßgebliche Vergleichsbescheid das Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 27.09.2012, E7 427.609-1/2012/12E dar, womit die Beschwerde im Erstverfahren in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde am 03.10.2012 rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Der Asylgerichtshof bestätigte darin im Wesentlichen, dass das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen nicht glaubhaft war und sich auch aus der allgemeinen Lage im Libanon kein Grund für die Zuerkennung von Internationalem Schutz ergibt. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages – allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages – allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen vergleiche VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344). Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes liegt nicht vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung davon ausging, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und mit dem neuerlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Beweismittel darzutun versucht wird, dass die Angaben sehr wohl wahr seien (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Das Bundesamt legte im gegenständlichen Folgeverfahren dar, dass sich die bP hinsichtlich des Bedrohungsszenarios im Wesentlichen auf ein behauptetes Fortwirken der schon im Erstverfahren dargelegten und als nicht glaubhaft erachteten Bedrohung stützt, das sie nun durch bedenklich zu erachtende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen versucht. Es ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass damit im Einklang mit der Judikatur des VwGH sich keine zu berücksichtigende Änderung der Sachlage ergibt. Das Bundesamt legte auch zutreffend dar, dass sich aus der behaupteten Konversion der bP in Zusammenschau mit der Berichtslage keine konkrete, hier entscheidungsrelevante mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdungslage für Personen mit dem Profil der bP ergeben würde, weshalb auch dieses Vorbringen nicht geeignet war eine geänderte Sachlage der Entscheidungsrelevanz zukäme, glaubhaft zu machen. Ebensowenig ergibt sich aus dem aktuellen Gesundheitszustand der bP eine neue, entscheidungsrelevante Sachlage. Das Bundesamt ging somit zu Recht von einer entschiedenen Sache aus und war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung 1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 nicht auch - wie in § 61 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 - Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 nicht auch - wie in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 - Entscheidungen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082). 1.1. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 1.2. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, erfolgte keine Abweisung

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 [Ausschluss v. subs. Schutz] und ist auch keine Aberkennung [v. subs. Schutz]

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen.1.2. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, erfolgte keine Abweisung

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 [Ausschluss v. subs. Schutz] und ist auch keine Aberkennung [v. subs. Schutz]

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen. 1.3.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:1.3.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 1.
  4. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war.1.
  5. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war. 1.
  6. Die bP ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegt hier nicht vor. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.1.
  7. Die bP ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 liegt hier nicht vor. Daher ist gegenständlich gem. Paragraph 52, Absatz 2, FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. 2.

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:2.

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Rückkehrentscheidung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich: Privatleben Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). 2.
  1. Die bP hat relevante private Anknüpfungspunkte in Österreich dargelegt. Die bP verneinte in der Einvernahme beim BFA das Vorhandensein von familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und wurden auch solche in der Beschwerde nicht aufgezeigt. 2.
  2. Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist2.
  3. Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlichIm vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich -Strichaufzählung die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist; -Strichaufzählung das wirtschaftliche Wohl des Landes; Öffentliche Ordnung / Verhinderung von strafbaren Handlungen (insb. im Bereich des Aufenthaltsrechtes) Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN). Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen des FPG lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erkennen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Rückkehrentscheidung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchführen. Wirtschaftliches Wohl Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN). Ebenso stellt die Zuwanderung nicht erwerbsfähiger oder erwerbsunwilliger Fremder eine Belastung für das Sozialsystem dar.Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN). Ebenso stellt die Zuwanderung nicht erwerbsfähiger oder erwerbsunwilliger Fremder eine Belastung für das Sozialsystem dar. Wenn das Privatleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen). Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN). Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E
  4. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom
  5. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom
  6. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). 2.
  7. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 AsylG genannten Determinanten Folgendes:2.
  8. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins -, 9, AsylG genannten Determinanten Folgendes: -Strichaufzählung Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die beschwerdeführende Partei reiste zu Stellung dieses
  9. Antrages abermals nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. -Strichaufzählung das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens Ein relevantes Familienleben liegt in Österreich nicht vor. -Strichaufzählung Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich wurden zur Gänze in einer Zeit erlangt, in der der Aufenthalt stets prekär war. Da es sich bereits um die
  10. Antragstellung handelt kann davon ausgegangen werden, dass ihr dies auch bewusst war. -Strichaufzählung Grad der Integration / Schutzwürdigkeit des Privatlebens Der bP wird eine Teilnahme am sozialen Leben und an gemeinnützigen Tätigkeiten bescheinigt, ebenso die Teilnahme an Kursen zum Erlernen der deutschen Sprache. Ein Nachweis über eine abgelegte A1 Prüfung gem. dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) in Deutsch erfolgte. Der Grundversorgungsdatenbank ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei seit Asylantragstellung vom österreichischen Staat versorgt wird. -Strichaufzählung Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist im Libanon geboren und sozialisiert worden. Sie verbrachte dort bei weitem ihr überwiegendes Leben. Maßgebliche familiäre Bindungen bestehen dort noch. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als vom Libanon entwurzelt zu betrachten wäre. -Strichaufzählung strafrechtliche Unbescholtenheit Verurteilungen sind nicht aktenkundig. -Strichaufzählung Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein was grds. als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein was grds. als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070). Die beschwerdeführende Partei verletzte durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren. -Strichaufzählung Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Das Asylverfahren wurde – unter Berücksichtigung des unstreitig gegebenen Massenzustromes von Asylwerbern in den Jahren 2014/2015 - vor beiden Instanzen ohne größere Unterbrechungen durchgeführt.Das Asylverfahren wurde – unter Berücksichtigung des unstreitig gegebenen Massenzustromes von Asylwerbern in den Jahren 2014 aus 2015, - vor beiden Instanzen ohne größere Unterbrechungen durchgeführt. 2.
  11. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Anknüpfungspunkte zu bzw. in Österreich während eines Zeitraumes erlangt wurden, in dem der Aufenthaltsstatus stets ungewiss war, was der beschwerdeführenden Partei auch bewusst sein musste. Hinzu kommt erschwerend, dass der Asylantrag von vornherein unbegründet war, sie die Asylbehörden offensichtlich durch Behauptung falscher Tatsachen versuchte in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Erst durch Missachtung der österreichischen Rechtsordnung konnte sich die Partei diese Vorteile verschaffen. Bestandteil einer gelungenen Integration ist ua., dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren im Wesentlichen regelkonform verhält, worüber sie überdies ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wird. Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates in dem sie behauptet Schutz vor Verfolgung zu benötigen, kann somit bei einer Bewertung der Integration in Österreich nicht ausgeblendet werden. Auf Grund von nicht wahrheitsgemäßen Angaben führt dies gegenständlich zu einer Minderung der privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei und zu einer Stärkung der genannten öffentlichen Interessen. Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken vergleiche VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten. Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 18.9.1995, 94/18/0376). Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungwillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung verstärken.Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen vergleiche Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungwillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung verstärken. Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG.Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. 3.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Libanon ist gem. § 46 FPG gegeben, da nach den die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.3.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Libanon ist gem. Paragraph 46, FPG gegeben, da nach den die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden. Zu Spruchpunkt IV.Zu Spruchpunkt römisch vier. Frist für freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68 AVG. Soweit in der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung derselben beantragt wurde, so lagen derartige Gründe nicht vor. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVw

G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L504.1427609.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.