Obsah (16)
§§ 3Art. 133§ 28§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 144RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlL508 1315574-2 SpruchL508 1315574-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2016, Zl. XXXX , beschlossen:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2016, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) I. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt III.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt IV.
§ 28Abs. 5 Vw
GVG behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Bangladesch und der bengalischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.05.2005 einen Asylantrag.
- Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) am 31.05.2005 verneinte der BF zunächst die Fragen, ob er von den Behörden (einschließlich der Polizei) seines Heimatstaates gesucht werde oder ob er mit ihnen Probleme gehabt habe. Sodann gab er zu seinem Asylantrag an, er sei seit 2001 Mitglied und XXXX (nachfolgend: JL; die, wie zu ergänzen ist, die Jugendorganisation der Awami League [nachfolgend: AL]) für den Polizeiverwaltungsbezirk
- Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) am 31.05.2005 verneinte der BF zunächst die Fragen, ob er von den Behörden (einschließlich der Polizei) seines Heimatstaates gesucht werde oder ob er mit ihnen Probleme gehabt habe. Sodann gab er zu seinem Asylantrag an, er sei seit 2001 Mitglied und römisch 40 (nachfolgend: JL; die, wie zu ergänzen ist, die Jugendorganisation der Awami League [nachfolgend: AL]) für den Polizeiverwaltungsbezirk XXXX gewesen. In dieser Funktion habe er z.B. Leute versammelt, damit sie an einer Kundgebung teilnähmen, und die Anweisungen höherstehender Parteifunktionäre weitergegeben. Der Obmann der lokalen Jubo Dal (nachfolgend: JD), einer Unterorganisation der Bangladesh Nationalist Party (nachfolgend: BNP), namens XXXX sei ein Terrorist. Er habe eine bewaffnete Truppe, terrorisiere Leute innerhalb des Viertels XXXX und versuche seit Juni 2004, den Beschwerdeführer umzubringen. Im Juni 2004 habe er den Beschwerdeführer geschlagen und ihn aufgefordert, das Heimatviertel zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe dies getan, sei aber wieder zurückgekehrt. Da er an einer Protestkundgebung gegen den Bombenschlag auf Sheikh Hasina - der Anschlag sei am 21.08.2004 verübt worden - teilgenommen habe, sei er bei der BNP und bei der "Jamayat-e-Islami" (Jamaat-e-Islami; nachfolgend: JI) sehr bekannt geworden. Die Namen der Mitglieder der AL, die aktiv gegen die regierende Partei agiert hätten - darunter auch jener des Beschwerdeführers -, seien an die Unterorganisationen der BNP und der JI geschickt worden. Seither versuche der Beschwerdeführer, sich versteckt zu halten. Am 15.09.2004 sei er wieder nach Hause gekommen und habe gesehen, dass sein Elternhaus zerstört und sein Vater spitalsreif geschlagen worden sei. Am 10.10.2004 sei er von Mitgliedern der JD bzw. der " XXXX " auf der Straße angehalten, geschlagen und aufgefordert worden, innerhalb des Jahres das Land zu verlassen. Seither habe er sein Viertel nicht mehr betreten können und sich in anderen Teilen Dhakas aufgehalten. Innerhalb Dhakas zu leben, sei nicht möglich gewesen, da die Mitglieder der JL in ganz Dhaka von Mitgliedern der regierenden Parteien verfolgt würden. Daher habe der Beschwerdeführer versucht, (woanders) innerhalb von Bangladesch zu leben, aber nirgends sei er sicher gewesen. Er sei einmal nach Dhaka zurückgekehrt und habe zu Hause niemanden mehr angetroffen. Zuletzt habe er sich am 25.12.2004 zu Hause aufgehalten. Auf die Aufforderung, anzugeben, wo außerhalb Dhakas er sich aufgehalten habe, nannte der Beschwerdeführer den Namen nur einer Ortschaft. Er sei kurze Zeit außerhalb Dhakas gewesen, im November. Sein Vater habe den Vorfall, bei dem sein Haus zerstört worden sei, bei der Polizei anzeigen wollen, die Anzeige sei aber nicht entgegengenommen worden.römisch 40 gewesen. In dieser Funktion habe er z.B. Leute versammelt, damit sie an einer Kundgebung teilnähmen, und die Anweisungen höherstehender Parteifunktionäre weitergegeben. Der Obmann der lokalen Jubo Dal (nachfolgend: JD), einer Unterorganisation der Bangladesh Nationalist Party (nachfolgend: BNP), namens römisch 40 sei ein Terrorist. Er habe eine bewaffnete Truppe, terrorisiere Leute innerhalb des Viertels römisch 40 und versuche seit Juni 2004, den Beschwerdeführer umzubringen. Im Juni 2004 habe er den Beschwerdeführer geschlagen und ihn aufgefordert, das Heimatviertel zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe dies getan, sei aber wieder zurückgekehrt. Da er an einer Protestkundgebung gegen den Bombenschlag auf Sheikh Hasina - der Anschlag sei am 21.08.2004 verübt worden - teilgenommen habe, sei er bei der BNP und bei der "Jamayat-e-Islami" (Jamaat-e-Islami; nachfolgend: JI) sehr bekannt geworden. Die Namen der Mitglieder der AL, die aktiv gegen die regierende Partei agiert hätten - darunter auch jener des Beschwerdeführers -, seien an die Unterorganisationen der BNP und der JI geschickt worden. Seither versuche der Beschwerdeführer, sich versteckt zu halten. Am 15.09.2004 sei er wieder nach Hause gekommen und habe gesehen, dass sein Elternhaus zerstört und sein Vater spitalsreif geschlagen worden sei. Am 10.10.2004 sei er von Mitgliedern der JD bzw. der " römisch 40 " auf der Straße angehalten, geschlagen und aufgefordert worden, innerhalb des Jahres das Land zu verlassen. Seither habe er sein Viertel nicht mehr betreten können und sich in anderen Teilen Dhakas aufgehalten. Innerhalb Dhakas zu leben, sei nicht möglich gewesen, da die Mitglieder der JL in ganz Dhaka von Mitgliedern der regierenden Parteien verfolgt würden. Daher habe der Beschwerdeführer versucht, (woanders) innerhalb von Bangladesch zu leben, aber nirgends sei er sicher gewesen. Er sei einmal nach Dhaka zurückgekehrt und habe zu Hause niemanden mehr angetroffen. Zuletzt habe er sich am 25.12.2004 zu Hause aufgehalten. Auf die Aufforderung, anzugeben, wo außerhalb Dhakas er sich aufgehalten habe, nannte der Beschwerdeführer den Namen nur einer Ortschaft. Er sei kurze Zeit außerhalb Dhakas gewesen, im November. Sein Vater habe den Vorfall, bei dem sein Haus zerstört worden sei, bei der Polizei anzeigen wollen, die Anzeige sei aber nicht entgegengenommen worden.
- Bei einer weiteren Einvernahme vor dem BAA am 12.01.2006 wiederholte der Beschwerdeführer im Großen und Ganzen sein bisheriges Vorbringen. Am 15.09.2004 hätten Mitglieder der Bande XXXX das Elternhaus des Beschwerdeführers beschädigt. Davon habe er von Nachbarn gehört. Ob sein Vater dabei anwesend gewesen sei, wisse er nicht. Auf die Frage, warum er das nicht wisse, antwortete der Beschwerdeführer, sein Vater habe ihm das nicht detailliert erklärt. Auf den Vorhalt, er habe am 31.05.2005 angegeben, dass sein Vater bei dem Überfall spitalsreif geschlagen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer zunächst nur, er habe alles schon einmal angegeben, und sodann, sein Vater sei doch im Haus gewesen und geschlagen worden. Auf den späteren Vorhalt, er hätte nicht in Dhaka bleiben müssen, sondern sich außerhalb Dhakas aufhalten können, antwortete er wieder zunächst damit, er habe diese Frage schon am 31.05.2005 beantwortet, und dann, er habe z.B. in Noakhali versucht, Unterschlupf zu finden, sei aber nirgends sicher gewesen, mehr wisse er nicht mehr. Er sei zu verschiedenen Zeiten außerhalb Dhakas gewesen, wisse aber nicht mehr, wann dies gewesen sei.römisch 40 das Elternhaus des Beschwerdeführers beschädigt. Davon habe er von Nachbarn gehört. Ob sein Vater dabei anwesend gewesen sei, wisse er nicht. Auf die Frage, warum er das nicht wisse, antwortete der Beschwerdeführer, sein Vater habe ihm das nicht detailliert erklärt. Auf den Vorhalt, er habe am 31.05.2005 angegeben, dass sein Vater bei dem Überfall spitalsreif geschlagen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer zunächst nur, er habe alles schon einmal angegeben, und sodann, sein Vater sei doch im Haus gewesen und geschlagen worden. Auf den späteren Vorhalt, er hätte nicht in Dhaka bleiben müssen, sondern sich außerhalb Dhakas aufhalten können, antwortete er wieder zunächst damit, er habe diese Frage schon am 31.05.2005 beantwortet, und dann, er habe z.B. in Noakhali versucht, Unterschlupf zu finden, sei aber nirgends sicher gewesen, mehr wisse er nicht mehr. Er sei zu verschiedenen Zeiten außerhalb Dhakas gewesen, wisse aber nicht mehr, wann dies gewesen sei.
- Mit Bescheid vom 15.10.2007 wies das Bundesasylamt den Asylantrag
§ 7Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (nachfolgend: Asyl
G 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (nachfolgend: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt I.);
§ 8Abs. 1 Asyl
G 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch sei zulässig (Spruchpunkt II.);
§ 8Abs. 2 Asyl
G 1997 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt III.). Im Bescheid wurden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen habe. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesch. Beweiswürdigend heißt es, dass es sich bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse um ein unsubstantiiertes, formularmäßig vorgetragenes, teils widersprüchliches und im Übrigen auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude handle, das augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit des Lebens des Beschwerdeführers gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sich auf allgemein recherchierbare Situationen (wie den Anschlag auf Sheikh Hasina) beschränkt, Fragen nach seiner eigenen Person jedoch als lästig empfunden und auf seine Aussage vom 31.05.2005 verwiesen.4. Mit Bescheid vom 15.10.2007 wies das Bundesasylamt den Asylantrag
Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (nachfolgend: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (nachfolgend: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt römisch eins.);
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.);
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt römisch drei.). Im Bescheid wurden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen habe. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesch. Beweiswürdigend heißt es, dass es sich bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse um ein unsubstantiiertes, formularmäßig vorgetragenes, teils widersprüchliches und im Übrigen auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude handle, das augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit des Lebens des Beschwerdeführers gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sich auf allgemein recherchierbare Situationen (wie den Anschlag auf Sheikh Hasina) beschränkt, Fragen nach seiner eigenen Person jedoch als lästig empfunden und auf seine Aussage vom 31.05.2005 verwiesen. Dabei sei es zu einem gravierenden Widerspruch gekommen: Am 31.05.2005 habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Vater sei bei dem Überfall auf sein Haus spitalsreif geschlagen worden, am 12.01.2006 habe er nicht einmal mehr gewusst, ob sein Vater bei dem Überfall im Haus anwesend gewesen sei. Rechtlich folgert das BAA, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (nachfolgend: FrG) bzw. iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; nachfolgend:Rechtlich folgert das BAA, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. römisch eins 75 (nachfolgend: FrG) bzw. in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; nachfolgend: FPG) bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung
§ 8Abs. 2 Asyl
G 1997.FPG) bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG
- Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig mit Schreiben vom 30.10.2007 Berufung eingebracht.
- Am 05.02.2010 stellte ein Finanzamt einen Strafantrag nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gegen eine näher genannte Person (als nach außen zur Vertretung einer näher genannten Kapitalgesellschaft Berufenen), der sich darauf stützte, dass drei Asylwerber, darunter der Beschwerdeführer, am 20.01.2010 beim Montieren einer Abdeckplane angetroffen worden waren. Davon wurde das BAA verständigt.
- Mit Schreiben vom 29.07.2011 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Bangladesch zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen: -Strichaufzählung Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom
- Juli 2008, Stand April 2008, Berlin -Strichaufzählung Home Office, UK Border Agency, Bangladesh. Operational Guidance Note. 6 February 2009 -Strichaufzählung Home Office, UK Border Agency, Bangladesh. Country of Origin Information Report. 20 August 2010 -Strichaufzählung U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights, Bangladesh (
- April 2011) Weiters gab der Asylgerichtshof bekannt, er gehe vorläufig davon aus, dass dem Beschwerdeführer - lege man sein Vorbringen zugrunde - die Möglichkeit offen stehe, sich in Bangladesch außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, ohne sich der Gefahr der Verfolgung auszusetzen. Dies ergebe sich nach der vorläufigen Ansicht des Asylgerichtshofes aus den oben genannten Berichten, die insoweit teilweise referiert wurden. Im Fall des Beschwerdeführers komme hinzu, dass er Verfolgung auf Grund seiner Verbindungen zur AL behauptet habe, dass diese Partei aber derzeit die Regierung stelle und die bei weitem größte Kraft im Parlament sei, sodass eine Verfolgung durch Gegner dieser Partei unwahrscheinlich geworden sei. Der Asylgerichtshof stellte es den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen sowie ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe, insbesondere auch zur Frage der Integration des Beschwerdeführers (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen).
- Das Bundesasylamt äußerte sich nicht; der Beschwerdeführer gab am 02.09.2011 eine Stellungnahme ab. In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, in Bangladesch herrsche trotz dem Wechsel zum parlamentarischen Regierungssystem im Jänner 2009 bisher keine menschenrechtskonforme Situation. Wie prekär die Menschenrechtslage sei, zeige vor allem das besonders brutale Vorgehen der paramilitärischen Grenztruppen Bangladesh Rifles (BDR), bei dem neben Armeeangehörigen auch zahlreiche Zivilisten ums Leben kämen. Die Regierung weise immer wieder grobe Schwächen hinsichtlich des Schutzes von Menschenrechten, insbesondere der Religionsfreiheit auf. Religiöse Minderheiten wie Hindus seien immer wieder Ziele von Diskriminierungen jeder Art sowie Opfer von Gewalt der muslimischen Mehrheit. Bangladesch sei nicht nur das am dichtesten besiedelte Land der Welt, sondern zähle auch zu den ärmsten Ländern. Im "Index der menschlichen Entwicklung" nehme es laut dem Bericht 2007/ 2008 des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen Platz 140 von 177 ein. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er arbeite bereits seit 2005 für "Mediaprint und Kolpo Zeitungs- und Zeitschriften Ges.m.b.H." und sei somit selbsterhaltungsfähig. Er sei sozialversichert, besuche Deutschkurse und habe am 26.08.2011 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt. Dazu legte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen vor (Abrechnungen Kolpo Zeitungs- und Zeitschriften Ges.m.b.H., eine Bestätigung derselben Gesellschaft, dass der Beschwerdeführer seit 08.11.2010 für sie als selbständiger Unternehmer [Zeitungskolporteur] tätig sei, sein monatliches Netto-Durchschnittsverdienst betrage € 415,51; einen Versicherungsdatenauszug vom 01.09.2011; eine Urkunde über eine private Unfallversicherung; eine Bestätigung des Clubs für Interkulturelle Begegnung, dass der Beschwerdeführer "den A-2-Test" am 26.08.2011 abgelegt und nach der Beurteilung des Clubs bestanden habe; weitere Bestätigungen über Sprachkurse auf niedrigerer Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen als A2).
- Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 29.12.2011, Zl. C5 315.574-1/2008/7E
§§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 id
F BGBl. I 101/2003 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet ab.9. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 29.12.2011, Zl. C5 315.574-1/2008/7E
Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet ab.
- Am 16.04.2015 stellte der BF einen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 9).
- Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag (AS 7 - 13) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, er habe grundsätzlich in seine Heimat Bangladesch zurückkehren wollen. Im Jahr 2012 und am 01.09.2014 habe er bei der Caritas eine freiwillige Rückkehrentscheidung unterschrieben und bei der Botschaft in Berlin 2014 einen Reisepass beantragt, welchen er jedoch noch nicht erhalten hätte. Sein Vater habe ihm gestern im Zuge eines Telefonats mitgeteilt, dass die Kriminalpolizei auf der Suche nach der Person des BF bei ihm gewesen sei. Er sei angezeigt worden, einen Molotowcocktail auf einen Linienbus geworfen zu haben. Hierbei wären zwei Menschen ums Leben gekommen. Er habe Österreich seit seinem Asylantrag im Jahr 2010 noch nie verlassen. Sein Vater habe ihm gesagt, bei einer Rückkehr würde man ihn einsperren oder töten. Im Übrigen habe er seinen Vater ersucht, ihm Unterlagen bezüglich der Anzeige zu übermitteln. Befragt, warum er erst jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag stelle, erwiderte der BF: "Weil ich in Österreich bleiben möchte."
- Im Rahmen der Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 30.06.2016 (AS 41 – 59) gab der BF zu Protokoll, dass er aufgrund von Problemen mit heimatlichen Behörden in Österreich sei. Er hätte noch keine Dokumente diesbezüglich besorgen können. Die Familie kooperiere nicht mit ihm. Er habe seinen Vater gebeten, ihm die Papiere zu schicken. Seitdem habe die Familie den Kontakt zu ihm abgebrochen, da diese nicht wolle, dass er in das Land zurückkehre. Er sei bereits seit 12 Jahren hier. Nach dem er in seinem ersten Asylverfahren im Jahr 2012 eine negative Entscheidung bekomme habe, hätte er bei der MA 35 ein Visum beantragt. Allerdings hätte er nicht alle Papiere abgegeben, da er angedacht habe wegzugehen bzw. zurückzugehen. Er sei zweimal bei der Caritasrückkehrhilfe - 2013 und 2014 - gewesen. Letztmals habe er vor ca. sechs Monaten mit seinem Vater telefoniert, um die Papiere zu erhalten. Dieser habe geantwortet, dies nicht tun zu können. Sein Vater wolle nicht, dass er nach Bangladesch zurückkehre. Es gebe auch niemanden, der in der Lage sei, die Papiere zu organisieren. Sein Vater sei auch krank. Dieser habe bereits einen Herzinfarkt erlitten und leide an Diabetes. Auf Vorhalt, wonach er bereits im Erstverfahren angegeben habe, die Papiere zu organisieren, erwiderte der BF, dass er nicht zurückkehren könne und niemanden hätte, der ihm die Papiere organisiert. Die Papiere könne man um € 2.000,-- auf der Straße kaufen, aber er hätte auch zu wenig Geld. Ob es in Bangladesch eine Anzeige gegen ihn gebe, wisse er zu diesem Zeitpunkt nicht. Er wisse über keinerlei Dinge in Bangladesch Bescheid. Im ersten Verfahren habe er von einem Mann namens XXXX in seiner Ortschaft gesprochen. Dieser habe ihn umbringen wollen und sei auf der Suche nach ihm gewesen.Im ersten Verfahren habe er von einem Mann namens römisch 40 in seiner Ortschaft gesprochen. Dieser habe ihn umbringen wollen und sei auf der Suche nach ihm gewesen. Befragt, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, erklärte der BF, dass ihm sein Vater im Zuge des Telefonats mitgeteilt habe, dass er immer noch gesucht werden würde. Ob es einen Haftbefehl gebe, könne er nicht sagen. Auch so sei es in ihrer Ortschaft sehr gefährlich. In ihrer Ortschaft passieren oft Morde aus politischen Motiven. Er habe die Hoffnung gehabt, dass ihm sein Vater die Papiere besorge und schicke. Er könne jetzt keine Dokumente herzeigen. Er sei bei der AL politisch tätig gewesen. Nun sei er seit 2007 oder 2008 Mitglied bei der BNP. Er hätte kein Interesse an der Partei. Er wolle keine anderen Leute sehen und würde zu Hause bleiben. Wer ihn in Bangladesch noch immer suchen sollte, könne er von hier nicht sagen. Im Falle der Rückkehr würde ihn die Regierung töten. Man gebe in Bangladesch - anders als in Österreich - dem Leben keinen Wert. Im Übrigen wurde dem BF angeboten, in die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Einsicht und in der Folge hierzu Stellung zu nehmen. Der BF verzichtete auf diese Möglichkeit (AS 55). Der BF brachte im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens zahlreiche Unterlagen bezüglich seiner Integration in Österreich in Vorlage. Konkret handelte es sich hierbei unter anderem um zahlreiche Exekutionsunterlagen, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 08.05.2015, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 23.08.2016, Unterlagen bezüglicher ausländerbeschäftigungsrechtlicher Verfahren, einen Versicherungsdatenauszug vom 29.09.2016, ein Schreiben der MA 35 vom 05.08.2013 zur Wahrung des Parteiengehörs in einem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, einen Bescheid der MA 35 vom 27.08.2013 bezüglich der Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, Abrechnungen Kolpo Zeitungs- und Zeitschriften Ges.m.b.H., eine weitere Bestätigung derselben Gesellschaft, dass der Beschwerdeführer seit 15.12.2008 mit einer Unterbrechung vom 23.02.2009 bis 07.02.2010 für sie als selbständiger Unternehmer [Zeitungskolporteur] tätig sei, sein monatliches Netto-Durchschnittsverdienst betrage € 163,81, weitere Abrechnungen der Firma Mediaprint (Kolpo), eine Wohnbestätigung vom 22.01.2016, ein Mietvertrag vom 21.04.2016, eine Vereinsbestätigung des Bangladesh Cricket Club Austria vom 10.12.2015, eine Mitgliedsbestätigung der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft vom 16.08.2016, eine Mitgliedsbestätigung des Greater Noakhali Kulturvereins Österreich vom 15.08.2016 und eine Bestätigung des Clubs für Interkulturelle Begegnung, dass der Beschwerdeführer "den A-2-Test" am 26.08.2011 abgelegt und nach der Beurteilung des Clubs bestanden habe (AS 67 - 287).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.10.2016 (AS 291 – 340) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 328 - 330).13. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.10.2016 (AS 291 – 340) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 328 - 330). 14. Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2016 (AS 353 – 354) wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.14. Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2016 (AS 353 – 354) wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Mit Schriftsatz vom 03.11.2016 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wobei der Bescheid in allen Spruchpunkten angefochten wurde. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. 15.
- Nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts aus dem Erstverfahren wurde vom BF auf die nach wie vor bestehende politische Verfolgung in Bangladesch und den hohen Grad an Integrationsleistung in Österreich hingewiesen. 15.
- Der BF habe zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Bangladesch eine Verletzung der körperlichen Integrität drohe. Die Auffassung, wonach eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde und daher auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, sei verfehlt. 15.
- Es entspreche der Judikatur, dass ein mehr als zehnjähriger Aufenthalt indiziere, dass ein "Bleiberecht" zuzuerkennen sei, da eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege. Wenn auf Seite 46, Mitte, davon gesprochen werde, dass die Annahme einer Integration auch durch den Umstand beeinträchtigt würde, dass sich der BF nun auf einen erst kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet berufen könne, sei dies unzutreffend. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen zu den privaten Interessen sei kein Grund zu sehen, weshalb diese Abwägung zu Ungunsten des BF ausgehen sollte.15.
- Es entspreche der Judikatur, dass ein mehr als zehnjähriger Aufenthalt indiziere, dass ein "Bleiberecht" zuzuerkennen sei, da eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliege. Wenn auf Seite 46, Mitte, davon gesprochen werde, dass die Annahme einer Integration auch durch den Umstand beeinträchtigt würde, dass sich der BF nun auf einen erst kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet berufen könne, sei dies unzutreffend. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen zu den privaten Interessen sei kein Grund zu sehen, weshalb diese Abwägung zu Ungunsten des BF ausgehen sollte. 15.
- Abschließend wurde beantragt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde; allenfalls subsidiären Schutz zuzuerkennen; allenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; die Rückkehrentscheidung aufzuheben; die Abschiebung für unzulässig zu erklären; allenfalls den angefochtenen Bescheid zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. 15.
- Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
- Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Absatz 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
- Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
- Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und ist sunnitischen Glaubens. Die Identität und Nationalität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller eine für Bangladesch gebräuchliche Sprache spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Bangladesch ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen Staatsangehörigen aus Bangladesch handelt. Der von ihm bereits im Erstverfahren vorgebrachte Fluchtgrund (Verfolgung und Bedrohung aufgrund seines politischen Engagements für eine Jugendorganisation der AL) wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Selbiges gilt für seine nunmehrigen Ausführungen, speziell zur Verfolgung und Bedrohung aufgrund einer Anzeige gegen ihn wegen des Werfens eine Molotowcocktails und zur allgemeinen Bedrohung im Dorf bzw. durch die Regierung. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Bangladesch einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Bangladesch in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Der BF besuchte in Bangladesch für zehn Jahre die Volks- und Hauptschule. Sein Vater, seine Stiefmutter, eine Schwester und fünf Halbgeschwister leben nach wie vor in Bangladesch. Er ging vor seiner Ausreise aus Bangladesch einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter nach und war in Österreich als Zeitungsausteiler und -verkäufer tätig. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Was das Privat- und Familienleben des BF betrifft, so hat sich das BFA mit diesem nicht hinreichend auseinandergesetzt. Insoweit können - basierend auf den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen - auch keine abschließenden Aussagen zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung getroffen werden. Ausreichende Feststellungen zum Privat- und Familienleben stellen aber eine unverzichtbare Grundlage für die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und den Rückkehrmöglichkeiten des BF dar. 2.1.
- Zur asylrelevanten Lage in Bangladesch war insbesondere festzustellen: Politische Lage Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2016). Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die
- Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 2.2016; vgl. AA 8.2015a).Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die
- Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 2.2016; vergleiche AA 8.2015a). Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2016). Am 5.1.2014 fanden die
- Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 2.2016; vgl. AA 8.2015a).Am 5.1.2014 fanden die
- Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 2.2016; vergleiche AA 8.2015a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v. a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2016, vgl. AA 8.2015a). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014).Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v. a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2016, vergleiche AA 8.2015a). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014). Insgesamt wurden bei gewaltsamen Angriffen rund um die Wahlen im Jänner 2014 Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesch, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei (JI) warfen Benzinbomben, um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben (HRW 27.1.2016). Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 27.1.2016). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung - mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014). Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014). Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014). Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Die aufgrund des Wahlboykottes der BNP fehlende wirksame parlamentarische Opposition führt dazu, dass die BNP statt im Parlament zu diskutieren auf den Straßen agiert und die Regierung unter Sheikh Hasina gegen freie Meinungsäußerung und die Zivilgesellschaft vorgeht. Die Regierung reagiert dagegen mit der Aufstellung von Truppen, um die Gewalt auf den Straßen zu bändigen sowie mit der Inhaftierung tausender Mitglieder der Opposition, beschränkte vor geplanten Protesten den Zugang der Führerin der BNP, Khaleda Zai zu ihrem Büro. Wichtige Oppositionsführer wurden unter dem Vorwand schwerer Vergehen verhaftet. Aus Angst vor Verhaftungen blieben viele untergetaucht (HRW 27.1.2016). Politisches Machtzentrum in Bangladesch ist die Exekutive und hier v. a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und – bis zu den vorletzten Wahlen – die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 2.2016). Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure. Viele von ihnen sind heute in führenden Positionen der islamischen Partei Jamaat-al-Islami aktiv. Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 8.2015a). Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende Awami League (AL) als Siegerin hervorgegangen (NETZ 1.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung The Bangladesh Chronicle (12.1.2014): Hasina embarks on her third string promising good governance, http://bangladeshchronicle.net/2014/01/hasina-embarks-on-her-third-string-promising-good-governance/, Zugriff 4.3.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (12.1.2014): Sheikh Hasina sworn in as Bangladesh PM, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-25705834, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (6.1.2014): Bangladesh's ruling Awami League wins boycotted poll, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-25618108, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2016): Bangladesch, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/318374/457377_de.html, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (1.2.2016): Bangladesch Aktuell,http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 2.3.2016 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (11.1.2014): Matriarchs’ Duel for Power Threatens to Tilt Bangladesh Off Balance, http://www.nytimes.com/2014/01/12/world/asia/matriarchs-duel-for-power-threatens-to-tilt-bangladesh-off-balance.html?_r=0, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung UPI - United Press International (14.1.2014): Bangladesh's re-elected prime minister starts new term, http://www.upi.com/Top_News/Special/2014/01/14/Bangladeshs-re-elected-prime-minister-starts-new-term/UPI-77731389697260/, 29.2.2016 -Strichaufzählung WSJ - The Wall Street Journal (13.1.2014): Bangladesh's Largest Opposition Party Rejects New Cabinet http://online.wsj.com/news/articles/SB10001424052702304549504579318363501145346, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung Zeitonline (5.1.2014): Wahl in Bangladesch endet im Chaos, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-01/bangladesch-wahl-gewalt-tote-boykott, Zugriff 29.2.2016 Sicherheitslage Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal" und ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schließen von Geschäften usw.; Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeschs" (Jama’atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGOs und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013). Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 8.2015a). Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Bürger, sowie die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilte die Gewalt scharf und hat die Beteiligten zum Dialog aufgerufen (GIZ 2.2016). Sowohl AL, als auch BNP haben zum zweiten Jahrestag der Parlamteswahlen Kundgebungen vor ihren Parteizentralen abgehalten, wobei die BNP erneut Neuwahlen forderte. Befürchtungen, dass es, wie beim ersten Jahrestag, erneut zu massiven Ausschreitungen kommt, haben sich nicht bestätigt (NETZ 7.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich, Fact Sheet – Bangladesch -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2016): Bangladesch, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung NETZ - Partenerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (7.1.2016): Bangladesch - Aktuell - Zweiter Jahrestag der Parlamentswahlen, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/zweiter-jahrestag-der-parlamentswahlen/cHash/c967223bcb83a8cdc94fb22a83f47899.html, Zugriff 3.3.2016 Rechtsschutz/Justizwesen Das Justizsystem in Bangladesch ist wie die übrige Verwaltung stark vom Erbe der britischen Kolonialverwaltung geprägt, hat aber zunehmend lokalen sozialen und religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen. Gesetze und Urteile der höchsten Instanzen sind via Internet relativ gut zugänglich. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei ist während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht ist (D-A-CH 3.2013). Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behindern das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren sind geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommen Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise vor. Während die politische Zugehörigkeit in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition eine Rolle spielt, wurde gegen keine Person nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet (USDOS 25.6.2015). Fälle erfundener und gefälschter Verfahren sind häufig. Beispielsweise wird ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zur Aufgabe von Besitz gehen kann. Meistens geht es dabei um Grundbesitz. Manchmal sind aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Dabei reicht es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheint. Sobald die Oppositionspartei an die Macht kommt, stoppt sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten (D-A-CH 3.2013). Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor, aber infolge von Korruption und schwache personellen und institutionellen Kapazitäten kann die Justiz dieses Recht nicht immer gewährleisten. Für Beklagte gilt die Unschuldsvermutung, sie haben das Recht auf Berufung und unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht auf einen Anwalt, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen namhaft zu machen und zu befragen sowie Berufung gegen Urteile einzulegen, jedoch werden diese Rechte von der Regierung häufig nicht respektiert. Einzelpersonen und Organisationen haben das Recht, zivile Rechtsmittel im Falle von Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem ist aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt, diesen Weg zu beschreiten. Korruption und Einflussnahme von außen sind Probleme im zivilen Rechtssystem. Es gibt alternative Verfahren zur Streitbeilegung wie z. B. Mediation. Laut Regierungsquellen beschleunigt die breitere Anwendung der Mediation in Zivilsachen die Rechtspflege, aber es gibt keine Bewertung der Fairness oder Unparteilichkeit (USDOS 25.6.2015). Die Justiz ist bürokratisch, überlastet und hat einen großen Rückstau an anhängigen Verfahren, eine geringe Anzahl an ausgebildeten Richtern und Anwälten, ist kostspielig und unterliegt der Korruption, Störungen und politischem Druck, vor allem auf unteren Ebenen (UK Home Office 2.2015). Quellen: -Strichaufzählung D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich, Fact Sheet – Bangladesch -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/306330/443605_de.html, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung UK Home Office (2.2015): Country Information and Guidance, Bangladesh: Opposition to the government, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1424680865_bgd-cig-political-opponents-2015-02-20-v1-0.pdf, Zugriff 29.2.2016 Sicherheitsbehörden Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch bei einer Vielzahl von innerstaatlichen Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt (USDOS 25.6.2015). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 14.1.2016). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln zur Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können. Die Verfassung verbietet willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, aber das Gesetz erlaubt Behörden, Personen aufgrund eines Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung oder Haftbefehl festzunehmen (USDOS 25.6.2015). Die Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren. Das Rapid Action Batallion (RAB), gegründet 2004, untersteht dem Innenministerium. Es unterhält 14 Standorte in Bangladesch (RAB-1 bis RAB-14). Diese Eliteeinheit ist u.a. für Terrorabwehr und Drogendelikte und andere schwere Verbrechen zuständig. Ihr werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 14.1.2016). Machtpolitisch bedeutsam ist auch das Militär, das aufgrund der Korruption und Ineffektivität der Polizei immer wieder Aufgaben im Rahmen der Sicherung oder (Wieder-) Herstellung der inneren Sicherheit übernehmen muss (GIZ 2.2106). Trotz des Versprechens der regierenden Awami League, schwere Menschenrechtsverletzung nicht zu tolerieren, dauern derartige Missbräuche unvermindert an und haben in einigen Bereichen zugenommen. Sicherheitskräfte begehen ernste Missbräuche einschließlich willkürlicher Verhaftungen, Folter, zwangsweiser Verschleppungen und Mord. Nur in wenigen Fällen kam es deswegen zu Untersuchungen oder wurden verantwortliche Personen zur Verantwortung gezogen (HRW 27.1.2016). Betroffene, die gerade in Strafverfahren mit extrem langer Untersuchungshaft rechnen müssen, sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 14.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2016): Bangladesch, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/295469/430500_de.html, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/306330/443605_de.html, Zugriff 29.1.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, gibt es Vorwürfe der Folter, körperlicher und psychischer Misshandlungen während Verhaftungen und Verhören durch Sicherheitskräfte, inklusive RAB und der Polizei. Die Sicherheitskräfte gingen mit Drohungen, Schlägen und Elektroschock vor.
der lokalen NGO Odhikar haben Sicherheitskräfte während der ersten neun Monate des Jahres 2014 10 Personen zu Tode gefoltert. Es kommt selten zu Anzeigen, Bestrafungen oder Verurteilungen der Verantwortlichen durch die Regierung (USDOS 25.6.2015). Am 24.10.2013 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das Folter in Gewahrsam kriminalisiert und als Mindeststrafe lebenslange Haft sowie Geldstrafen für Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, Sicherheitsbehörden oder Regierungsbeamte vorsieht, die Folter und unmenschliche Behandlung von Häftlingen in Gewahrsam begangen haben oder dafür oder für den Tod der Häftlinge verantwortlich sind. Das Gesetz sieht auch vor, dass die Täter der Familie des Opfers 200.000.- Taka ($ 2.500.-) an Entschädigung zahlen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich Beamte, die der Folter, unmenschlicher Behandlung oder des Todes in Gewahrsam für schuldig befunden wurden, sich nicht durch Berufung auf außergewöhnliche Umstände, insbesondere Krieg, innenpolitische Stabilität, Ausnahmezustand oder den Auftrag eines Vorgesetzten oder einer Behörde rechtfertigen können. Das Gesetz erlaubt einem Richter, einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, während der die Befragung des Verdächtigen ohne einen Anwalt erfolgen kann (USDOS 25.6.2015). Foltervorwürfe werden nicht mit der notwendigen Stringenz verfolgt, in Einzelfällen kam es aber zu Verurteilungen (AA 14.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 29.2.2016 Korruption Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 14.1.2016). Im Korruptionswahrnehmungsindex 2015 von Transparency International belegt Bangladesch den
- von 168 Plätzen (je niedriger desto besser) - im Vergleich zu Platz 145 von 175 im Jahr 2014 (TI 27.1.2016). Über 60% aller bangladeschischen Haushalte haben Korruption selbst erfahren. Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden sowie die Rechtspflege genannt. Versicherungen, Banken und NGOs genießen den besten Ruf. Transparency International bezeichnet die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC) als "zahnlosen Tiger". Eine im Jahr 2013 erlassene Gesetzesänderung führte dazu, dass die ACC der Korruption verdächtigte Behördenbeschäftigte nur noch mit Zustimmung der Regierung anklagen darf. Faktisch hat die ACC in den vergangenen Jahren lediglich eine Handvoll von Regierungsvertretern angeklagt (AA 14.1.2016). Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 8.2015a). Der Kauf öffentlicher Ämter und politischer Posten ist üblich. Die großen Parteien übertragen ihre interne Praxis auch auf die Verwaltung: ihre Mitglieder werden für die Mühen belohnt mit Beförderungen und lukrativen Posten, während die anderen ausgeschlossen werden (D-A-CH 3.2013). Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Menschenrechtsgruppen, die Medien, die ACC und andere Institutionen berichteten im Verlauf des Jahres über Regierungskorruption. Beamte, die in korrupte Praktiken involviert sind bleiben ungestraft. Laut eines Berichts der Weltbank aus dem Jahr 2010 untergräbt die Regierung die Arbeit der ACC und hat die Verfolgung von Korruption behindert. Der Bericht stellt fest, dass die Regierung weit weniger Korruptionsfälle erfasste als die vorherige Übergangsregierung und dass eine Regierungskommission der ACC empfiehlt, tausende von Korruptionsfällen fallenzulassen. Stimmen aus der Zivilgesellschaft erklärten, dass die Regierung nicht ernsthaft gegen Korruption kämpft und sie die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung verwendet. Die Regierung unternahm Schritte der verbreiteten Korruption in der Polizei nachzugehen. Der Generalinspekteur der Polizei setzte die Antikorruptionsausbildung fort, um eine leistungsfähigere Polizei zu schaffen. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahmen innerhalb der Polizei liegt nicht vor. Die Regierung setzte die Justiz politischem Druck aus und Fälle, in die Oppositionsführer verwickelt waren, wurden oft auf ordnungswidrige Art und Weise abgewickelt. In der Justiz bleibt Korruption ein ernstes Problem und ist ein Grund für langwierige Verzögerungen bei Verfahren, die Zeugenmanipulation und Einschüchterung der Opfer beinhalten. Mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppierungen und Korruptionsüberwachungsgruppen haben auf die wachsende öffentliche Unzufriedenheit mit der wahrgenommenen Politisierung der Justiz hingewiesen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich, Fact Sheet - Bangladesch -Strichaufzählung TI - Transparency International (27.1.2016): Corruption Perceptions Index 2015, http://www.transparency.org/cpi2015/#downloads, Zugriff 4.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 29.2.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert. Demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien sind festgeschrieben. Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Grund- und Menschenrechte ist nicht ausreichend. Grundsatz-urteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt (AA 14.1.2016). Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind außergerichtliche Tötungen, gewaltsames Verschwindenlassen von Personen, einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet und der Presse sowie schlechte Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechte. Weitere Menschenrechtsprobleme betreffen Folter und andere Formen der Gewaltausübung durch Sicherheitskräfte, weitverbreitete Korruption, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen, geringe justizielle Kapazitäten, geringe Unabhängigkeit der Justiz sowie langwierige Untersuchungshaft. Die Behörden haben Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt. Politisch motivierte Gewalt und innerparteilich Gewalt bleiben ernste Probleme. Einige NGOs sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt. Frauen leiden an Ungleichbehandlung, Kinder- und Zwangsheiraten sind ein Problem und viele Kinder sind gezwungen zu arbeiten, vor allem in der Schattenwirtschaft. Die Gründe dafür sind wirtschaftliche Not oder weil sie Opfer von Menschenhandel sind. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort, obgleich viele Führer der Regierung und auch der Zivilgesellschaft behaupten, dass diese Akte politische oder wirtschaftliche Motive hatten und nicht gänzlich der religiösen Überzeugungen oder Einstellung zuzuschreiben sind. Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung besteht weiter. Die schwach ausgeprägte Rechtsstaatlichkeit ermöglicht es nicht nur dem Einzelnen, darunter auch Regierungsbeamten, straflos Menschenrechtsverletzungen zu begehen, sie hält die Bürger auch davon ab, ihre Rechte einzufordern. Die Regierung unternahm nur wenig, um Fälle von Tötungen und Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen und zu verfolgen. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann in der Regel unabhängig und ohne Einschränkungen der Regierung agieren, Untersuchungen durchführen und ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Obwohl Menschenrechtsgruppen die Regierung oft scharf kritisieren, praktizieren sie auch teilweise Selbstzensur (USDOS 25.6.2015). Die Regierung erhöhte ihre Angriffe auf zivilgesellschaftliche Organisationen und Kritiker und legte einen Gesetzesentwurf vor, der die ausländische Finanzierung derartiger Gruppen einschränkt. Die Meinungsfreiheit wurde weiter eingerschränkt, regierungskritische Medien waren mit Schließungen, Redakteure mit Verhaftung und Anschuldigungen konfrontiert. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Journalisten waren Klagen von führenden Pareianhängern ausgesetzt, weil sie die Regierung kritisiert haben und Missbilligungen durch die Gerichte, weil sie unfaire Gerichtsverhandlungen kritisiert haben (HRW 27.1.2016). Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten RAB nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/295469/430500_de.html, Zugriff 1.3.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/318374/457377_de.html, Zugriff 1.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/306330/443605_de.html, Zugriff 1.3.2016 Meinungs- und Pressefreiheit Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert. Es gab einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Einige Journalisten zensurierten aus Angst vor Belästigung und Repressalien selbst ihre Kritik an der Regierung. Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Laufe des Jahres wurde niemand aufgrund dieser Bestimmung verurteilt. Das Gesetz beschränkt Hassrede aber definiert nicht klar, was darunter zu verstehen ist und räumt der Regierung weitreichende Interpretationsbefugnisse ein. Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat. Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus, allerdings waren Medien, die die Regierung kritisierten negativen Druck durch die Regierung ausgesetzt. Die Regierung zensiert indirekt die Medien durch Bedrohungen und Belästigungen. Journalisten zufolge verlangten Regierungsbeamte bei mehreren Gelegenheiten von in Privatbesitz befindlichen Fernsehsendern keine Aktivitäten und Äußerungen der Opposition auszustrahlen. Einzelpersonen und Gruppen tauschen ihre Ansichten in der Regel über das Internet aus. Die Bangladesh Telocommunication Regultory Commission (BTRC) filtert Internetinhalte, die die Regierung als schädlich für die nationale Einheit und religiöse Überzeugung erachtet. Die Regierung blockierte auch einige Facebook-Seiten einschließlich Seiten, die den Propheten Mohammed darstellen und Seiten die sowohl dem Permierminister als auch der Opposition gegenüber kritisch sind (USDOS 25.6.2015). Im Lauf des Jahres 2015 wurden mehrere religionskritische (Online-)Aktivisten, Blogger und Medienschaffende in aller Öffentlichkeit ermordet. Die Morde werden einer mit Al Qaida sympathisierenden Terrorgruppe zugeordnet. Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, und der Innenminister warnte die Blogger zunächst, nicht zu weit zu gehen. Die Regierung scheint das Problem inzwischen ernster zu nehmen und gewährt in vielen Fällen Personenschutz (AA 14.1.2016). In Bangladesch besteht eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft, elektronische Medien werden, jedenfalls in den Städten, umfassend genutzt. Die Digitalisierung des Landes bis 2021, dem
- Jahr der Staatsgründung, ist politisches Ziel. Schon jetzt sind weite Teile des Landes vernetzt und die Durchdringung mit Mobiltelefonen ist hoch. Trotz Übergriffen und Einschüchterungsversuche können Print- und Fernsehmedien verhältnismäßig unabhängig berichten, allerdings kommt es häufig zu Selbstzensur. Die Regierung legte im vergangenen Jahr einen Gesetzesentwurf zur verstärkten Regulierung der Fernsehsender vor. Bangladesch befindet sich auf dem Pressefreiheitsindex 2015, so wie schon 2014, auf dem
- Rang von 180 (je niedriger desto besser) (RwB 12.2.2015). Die Anzahl gewaltsamer Übergriffe gegen Journalisten bleibt auf hohem Niveau (AA 14.1.2016) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung RwB - Reporters without Borders (12.2.2015): World press freedom index 2015, http://en.rsf.org/world-press-freedom-index-2015-12-02-2015,47573.html, Zugriff 4.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/306330/443605_de.html, Zugriff 1.3.2016 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert und von der Regierung im Allgemeinen auch respektiert. Allerdings kann es in Zeiten politischen Protests und politischer Unruhe zu Einschränkungen kommen (USDOS 25.6.2015). Die Regierung hat aber das Recht und macht davon Gebrauch, Ansammlungen von mehr als vier Menschen zu unterbinden (AA 14.1.2016). Demonstrationen finden regelmäßig statt. Die Regierung respektiert die Versammlungs-freiheit aber nicht in jedem Fall. Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
§ 144
Straf-prozessgesetz die Versammlungsfreiheit aufgehoben wurde, nachdem die Regierungspartei selbst eine Versammlung für denselben Tag angesetzt hatte. Die Regierung beendete in ver-schiedenen Fällen solche verbotenen Versammlungen gewaltsam (AA 14.1.2016).Demonstrationen finden regelmäßig statt. Die Regierung respektiert die Versammlungs-freiheit aber nicht in jedem Fall. Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
Paragraph 144, Straf-prozessgesetz die Versammlungsfreiheit aufgehoben wurde, nachdem die Regierungspartei selbst eine Versammlung für denselben Tag angesetzt hatte. Die Regierung beendete in ver-schiedenen Fällen solche verbotenen Versammlungen gewaltsam (AA 14.1.2016). Regierung und Opposition geben sich in Bangladesch traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Bereits eine angedeutete Verhandlungsposition wird als Schwäche ausgelegt - von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals ausgerufen werden. Bei diesen Streiks blockieren die Anhänger der den Hartal ausrufenden Partei die Straßenverbindungen und legen so das öffentliche Leben lahm (GIZ 2.2016). Man zählt etwa 200 politische Parteien in Bangladesch. Obwohl Bangladesch sowohl ethnisch und religiös homogen ist, bleibt die politische Landschaft zersplittert. Korruption und der Einsatz von Schlägern (musclemen oder mastans) sind unter politischen Führern häufig, insbesondere wenn diese ein öffentliches Amt innehaben. Die Studentenorganisationen der großen Parteien versuchen die Universitäten zu kontrollieren (Unterkunft, Finanzen, Ausbildungsprogramme, Diplome etc.). Dabei kommt es zu besonders heftigen Auseinandersetzungen, sowohl gegenüber Studierenden als auch gegenüber Professoren. Die Sicherheitskräfte gehen hart gegen Regierungsgegner oder Personen vor, denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Auch führende Gewerkschafter sind Ziel der Unterdrückung. Einige Politiker sind verschwunden, nachdem sie von Sicherheitskräften entführt worden waren (D-A-CH 3.2013). Das Mehrparteiensystem umfasst zahlreiche Parteien jeglicher politischer Ausrichtung, einschließlich islamistischer Orientierung. Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und "Awami League" (AL), begünstigt (AA 14.1.2016). Die größte Oppositionspartei BNP, gegründet 1978, ist am Boden: notwendige Reformen nicht erkennbar, weite Teile der Führungsspitze (immer noch) im Gefängnis, eine Chance auf (wenigstens lokale) Regierungsverantwortung nicht in Sicht; ihre Mitglieder traten im Lauf des Jahres 2015 in Scharen aus und liefen zur AL über. Durch den Misserfolg ihres General-streiks über 3 Monate hinweg – im Verlauf desselben mehr als 120 Personen ums Leben kamen – hat die BNP Glaubwürdigkeit bei den Anhängern und Sympathie bei der Bevöl-kerung verspielt. Ziel der BNP ist nun, sich erneut zu sammeln (AA 14.1.2016). Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant. So sind etwa einige Studentenführer der Organisationen Chattra League (AL) und Chattro Dal (BNP) mit Klein- und anderen Waffen ausgestattet und kontrollieren - anstelle der Universitätsverwaltung - die Vergabe von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Universität. Andere Frontorganisationen sind in kriminelle Machenschaften wie Erpressung oder die illegale Kontrolle von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen verwickelt. Teilweise weisen diese Frontorganisationen Strukturen auf, welche denen von kriminellen Banden oder Milizen ähneln. Madrassen werden oft als Instrument genutzt, um Ideologien zu verbreiten und um als Deckmantel für militante Aktionen zu dienen. Allein die in Kuwait ansässige RIHS (Revival of Islamic Heritage Society) kanalisierte Gelder nach Bangladesch, mit denen mehr als 1.000 Moscheen und Madrassen errichtet wurden, auch mit dem Ziel, Jihadis zu rekrutieren. Bombenattentate - z.B. die landesweiten Detonationen 2005 - und der Kauf von Waffen wurden ebenso von diesen Geldern finanziert. Dieses Beispiel verdeutlicht die internationale Vernetzung der islamistischen Bewegung in Bangladesch. Islamische NRO haben zunehmend weitere Geldquellen erschlossen, in dem sie wirtschaftlich aktiv geworden sind (Investitionen in Transportunternehmen, Pharmakonzernen, Finanzinstitutionen, Immobilien). Der Wirtschaftswissenschaftler Abul Barkat schätzt, dass das jährliche Nettoeinkommen allein der islamischen NRO etwa 1,8 Mio. USD beträgt. Knapp 70% der Einnahmen entspringen Geschäftstätigkeiten; 30% der Gelder stammen aus dem Ausland (GIZ 2.2106). Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führen nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung. Allerdings hat die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 viele Oppositionspolitiker verhaften lassen. Allein im Januar 2015 sollen 7.000 Aktivisten verhaftet worden sein, wobei auch vor hochrangigen Politikern nicht Halt gemacht wurde. Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren werden traditionell mit Vorwürfen wegen Korruption, Steuerhinterziehung oder Erpressung begründet, hinzu kommen nun auch Vorwürfe wegen Anstiftung zu bzw. Durchführung von Brandanschlägen (AA 14.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich Factsheet - Bangladesch -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2016): Bangladesch, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 1.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/306330/443605_de.html, Zugriff 1.3.2016 Haftbedingungen Die Haftbedingungen bleiben hart und manchmal lebensbedrohlich. Wegen Überbelegung der Zellen schlafen Gefangene in Schichten und verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen (USDOS 25.6.2015). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40m² zusammen leben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 14.1.2016). Obwohl die Behörden weibliche Häftlinge routinemäßig getrennt von Männern unterbringen, werden Frauen in Schutzhaft (in der Regel Opfer von Vergewaltigung, Menschenhandel und häuslicher Gewalt) nicht immer separat von Kriminellen untergebracht. Das Gesetz verlangt zwar die separate Inhaftierung von Jugendlichen, jedoch werden viele zusammen mit den Erwachsenen eingesperrt. Obwohl Gesetze und Gerichtsentscheidungen die Inhaftierung Minderjähriger verbieten, wurden Kinder - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - eingesperrt. Das Gefängnispersonal erlaubt Gefangenen die Einbringung unzensierter Beschwerden und gelegentlich werden Beschwerden auch untersucht (USDOS 25.6.2015). Die Nahrung ist von schlechter Qualität, Medikamente und Ausbildung des Personals sind ungenügend (D-A-CH 3.2013), sodass sich Krankheiten ausbreiten (D-A-CH 3.2013; vgl. AA 14.1.2016). Die Regierung von Bangladesch erlaubt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder anderen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen keine Besuche der Gefängnisse (USDOS 25.6.2015).Die Haftbedingungen bleiben hart und manchmal lebensbedrohlich. Wegen Überbelegung der Zellen schlafen Gefangene in Schichten und verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen (USDOS 25.6.2015). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40m² zusammen leben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 14.1.2016). Obwohl die Behörden weibliche Häftlinge routinemäßig getrennt von Männern unterbringen, werden Frauen in Schutzhaft (in der Regel Opfer von Vergewaltigung, Menschenhandel und häuslicher Gewalt) nicht immer separat von Kriminellen untergebracht. Das Gesetz verlangt zwar die separate Inhaftierung von Jugendlichen, jedoch werden viele zusammen mit den Erwachsenen eingesperrt. Obwohl Gesetze und Gerichtsentscheidungen die Inhaftierung Minderjähriger verbieten, wurden Kinder - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - eingesperrt. Das Gefängnispersonal erlaubt Gefangenen die Einbringung unzensierter Beschwerden und gelegentlich werden Beschwerden auch untersucht (USDOS 25.6.2015). Die Nahrung ist von schlechter Qualität, Medikamente und Ausbildung des Personals sind ungenügend (D-A-CH 3.2013), sodass sich Krankheiten ausbreiten (D-A-CH 3.2013; vergleiche AA 14.1.2016). Die Regierung von Bangladesch erlaubt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder anderen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen keine Besuche der Gefängnisse (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich, Fact Sheet – Bangladesch -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/306330/443605_de.html, Zugriff 1.3.2016 Todesstrafe Für zahlreiche Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u.a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch Falschmünzerei und Schmuggel. Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung. Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 14.1.2016). Bangladesch vollzieht weiterhin die Todesstrafe (HRW 29.1.2015). In jedem Einzelfall wird das Urteil in einem obligatorischen Bestätigungsverfahren vom Obersten Gerichtshof geprüft und in der Regel in lange Haftstrafen umgewandelt. Eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Verurteilungen in Abwesenheit sind zulässig und kommen vor. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Warte-zeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 14.1.2016). So wurde im Dezember 2013 Abdul Qader Mollah, ein Führer der Partei Jamaat-e-Islami gehängt, nachdem er während des Unabhängigkeitskrieges 1971 für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden wurde (HRW 29.1.2015). Ein weiteres führendes Mitglied der Jamaat-e-Islami, Abdus Subhan, wurde wegen Verbrechen während des Unabhängigkeitskrieges mit Pakistan 1971 zum Tode verurteilt (BBC 18.2.2015). Am 13.11.2014 wurde der Bürgermeister der Stadt Nagarkanda, Zahid Hossain Khokon, von einem Sondergericht u.a. wegen Massenmord, Vergewaltigung und der Zwangskonvertierung von Hindus zum Islam während des Unabhängigkeitskrieges 1971 zum Tode verurteilt. Das Gericht hat bereits mehrere Todesurteile, auch gegen Politiker, ausgesprochen. Die meisten Verurteilten gehörten der islamischen Jamaat-e-Islami an (BAMF 17.11.2014). Am 21.11.2015 wurden erneut zwei Personen hingerichtet und einige weitere Angeklagte warten auf das Urteil des Berufungsgerichtes (HRW 27.1.2016). Laut Amnesty International waren Ende 2014 1.235 Menschen zum Tode verurteilt (AA 14.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (17.11.2014): Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1416238579_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-11-2014-deutsch.pdf, Zugriff 1.3.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (18.2.2015): Bangladesh Islamist sentenced to death for 1971 crimes, http://www.bbc.com/news/world-asia-31515635#, Zugriff 1.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/295469/430500_de.html, Zugriff 1.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/318374/457377_de.html, Zugriff 1.3.2016 Religionsfreiheit Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, betont aber auch das säkulare Prinzip das in der Praxis die Gleichstellung und Gleichberechtigung von Hinduisten, Buddhisten, Christen und anderen Religionen gewährleisten soll. Die Verfassung und andere Gesetze sowie Richtlinien schützen die Religionsfreiheit (USDOS 14.10.2015). Die regierende AL betont das säkulare Prinzip immer wieder öffentlich und setzt sich für den Schutz religiöser Minderheiten und die freie Religionsausübung ein (AA 14.1.2016), manche Regierungspraktiken schränken die Religionsfreiheit jedoch ein. Menschenrechtsorganisationen zufolge kann Gewalt gegen Angehörige religiöser Minderheiten oft nicht ausschließlich auf die Religionszugehörigkeit zurückgeführt werden. Führer religiöser Minderheiten beschwerten sich, dass sowohl den regierenden, als auch oppositionellen Parteien nahestehende Personen zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten angestiftet haben, um dies dann für politische Zwecke zu nützen. Regierungsbeamte und Polizei konnten den Schutz von Personen, darunter auch Angehöriger religiöser Minderheiten, manchmal nicht gewährleisten und haben gewalttätige Vorfälle oft nur widerwillig untersucht. Die Regierung unternahm Schritte, Opfer zu unterstützen und religiöses und privates Eigentum, das im Zuge dieser Gewalt beschädigt wurde, wieder herzustellen (USDOS 14.10.2015). Etwa 88% der Bevölkerung bekennen sich zum Islam, 10% zum Hinduismus und der geringe Restanteil entfällt auf Buddhisten, Christen und Animisten (GIZ 2.2016; vgl. CIA 25.2.2016). Die wichtigsten Feste der in Bangladesch vertretenen Religionen werden ungeachtet der Tatsache, dass der Islam Staatsreligion ist, gefeiert (GIZ 2.2016). Es gibt auch eine kleine Anzahl von Schiiten, Bahai, Animisten und Ahmadiyya Moslems. Die Schätzungen schwanken zwischen ein paar tausend bis zu 100.000 Anhängern in jeder Gruppe. Gemeinschaften, die Opfer religiös motivierter Ausschreitungen geworden sind, können bei der Polizei Klage einreichen und sind im Allgemeinen durch die von der Awami League kontrollierten Behörden geschützt (D-A-CH 3.2013).Etwa 88% der Bevölkerung bekennen sich zum Islam, 10% zum Hinduismus und der geringe Restanteil entfällt auf Buddhisten, Christen und Animisten (GIZ 2.2016; vergleiche CIA 25.2.2016). Die wichtigsten Feste der in Bangladesch vertretenen Religionen werden ungeachtet der Tatsache, dass der Islam Staatsreligion ist, gefeiert (GIZ 2.2016). Es gibt auch eine kleine Anzahl von Schiiten, Bahai, Animisten und Ahmadiyya Moslems. Die Schätzungen schwanken zwischen ein paar tausend bis zu 100.000 Anhängern in jeder Gruppe. Gemeinschaften, die Opfer religiös motivierter Ausschreitungen geworden sind, können bei der Polizei Klage einreichen und sind im Allgemeinen durch die von der Awami League kontrollierten Behörden geschützt (D-A-CH 3.2013). Es kommt zu gelegentlichen Übergriffen auf religiöse Minderheiten, so etwa um die Parlamentswahlen im Januar 2015 und vermehrt seit November
- Die Nationale Menschenrechtskommission stellte fest, dass es der Regierung nicht gelang, nach der Wahl am
- Januar 2014 Übergriffe auf Hindus zu verhindern und der High Court kritisierte, dass Sicherheitsbehörden darin versagten, religiöse und andere Minderheiten vor Angriffen zu schützen (AA 14.1.2016). Die verbreitetste Art von Missbrauch waren Brandanschläge und Plünderungen von religiösen Stätten und Privathäuser. Vor allem Attacken auf Hindus setzten sich fort. Organisationen, die sich für Relgionsfreiheit einsetzen zufolge ist die Ursache für Gewalt gegen religiöse Minderheiten schwer festzustellen und kann in religiöser Feindseligkeit, verbrecherischen Absichten, persönlichen Konflikten, Eigentumsstreitigkeiten, politischen Angelegenheiten oder einer Kombination dieser Faktoren zu suchen sein (USDOS 14.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich, Fact Sheet – Bangladesch -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (25.2.2016): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 1.3.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015): Bangladesch, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 18.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): Report on International Religious Freedom - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/313347/451611_de.html, Zugriff 1.3.2016 Ethnische Minderheiten Die bengalische Bevölkerungsgruppe macht 98% der Gesamtbevölkerung aus, die restlichen 2% sind hauptsächlich Volksstämme und nicht-bengalische Muslime (CIA 25.2.2016). Ein verfassungsrechtlicher Schutz von Minderheiten ist in Bangladesch nicht explizit vorgesehen. Die Gleichheit vor dem Gesetz gilt jedoch für alle bangladeschischen Staatsangehörigen. Weiterhin schützt Art. 28 der Verfassung die Bürger vor jeglicher Art Diskriminierung durch den Staat aufgrund von Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (AA 14.1.2016). Angehörige ethnischer Minderheiten sind wegen ihrer Armut vor allem durch hochrangige lokale Bengalen von illegaler Besetzung des Landes betroffen, die die Unterstützung durch die Polizei genießen. Oft werden diesen Bengalen Besitzurkunden für Land ausgestellt, das seit Generationen Gemeingut der Minderheiten gewesen ist (D-A-CH 3.2013).Die bengalische Bevölkerungsgruppe macht 98% der Gesamtbevölkerung aus, die restlichen 2% sind hauptsächlich Volksstämme und nicht-bengalische Muslime (CIA 25.2.2016). Ein verfassungsrechtlicher Schutz von Minderheiten ist in Bangladesch nicht explizit vorgesehen. Die Gleichheit vor dem Gesetz gilt jedoch für alle bangladeschischen Staatsangehörigen. Weiterhin schützt Artikel 28, der Verfassung die Bürger vor jeglicher Art Diskriminierung durch den Staat aufgrund von Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (AA 14.1.2016). Angehörige ethnischer Minderheiten sind wegen ihrer Armut vor allem durch hochrangige lokale Bengalen von illegaler Besetzung des Landes betroffen, die die Unterstützung durch die Polizei genießen. Oft werden diesen Bengalen Besitzurkunden für Land ausgestellt, das seit Generationen Gemeingut der Minderheiten gewesen ist (D-A-CH 3.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (25.2.2016): The World Fact Book Bangladesh https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 1.3.2016 -Strichaufzählung D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich, Fact Sheet – Bangladesch Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor - außer in sensiblen Bereichen wie den Chittagong Hills Tracts (CHT) und Cox's Bazar und es werden diese Rechte in der Regel auch respektiert. Inhaber von Reisepässen benötigen keine Genehmigungen oder ein Visa um das Land zu verlassen. Einige hochrangige Oppositionsbeamte berichteten von umfangreichen Verzögerungen bei der Neuausstellung ihrer Reisepässe (UK Home Office 11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).Das Gesetz sieht Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor - außer in sensiblen Bereichen wie den Chittagong Hills Tracts (CHT) und Cox's Bazar und es werden diese Rechte in der Regel auch respektiert. Inhaber von Reisepässen benötigen keine Genehmigungen oder ein Visa um das Land zu verlassen. Einige hochrangige Oppositionsbeamte berichteten von umfangreichen Verzögerungen bei der Neuausstellung ihrer Reisepässe (UK Home Office 11.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Rechtliche Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, bestehen nicht. Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde sowie teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und auf Grund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten Grenzen (AA 14.1.2016). Es gab keine speziellen, auf Frauen und Minderheiten bezogenen Kontrollen. Hingegen beschränkt sich nach dem internationalen anglikanischen Women's Network, die Freizügigkeit der Frauen in der Regel auf die Nähe ihrer Häuser und lokalen Nachbarschaften. Der Bericht stellte weiter fest, dass die islamische Praxis der Purdah die Teilnahme an Aktivitäten außerhalb des Hauses, wie Bildung, Beschäftigung und sozialen Engagements weiter einschränken kann. Der Grad dieser Beschränkungen hängt sehr stark von den Traditionen der einzelnen Familien ab, aber viele Frauen benötigen in der Regel die Erlaubnis ihrer Ehemänner, um solche Aktivitäten durchführen zu können (UK Home Office 11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung UK Home Office, Country Information and Guidance, Bangladesh: Background information, including actors of proteciton, and internal relocation (11.2014): http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1417442805_bgd-cig-background-2014-11-28-v1-0.pdf, Zugriff 2.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/306330/443605_de.html, Zugriff 1.3.2016 Meldewesen Ein landesweites Meldewesen besteht nicht (AA 14.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch Grundversorgung/Wirtschaft Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 14.1.2016). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 26,5% der Bevölkerung (ca. 44 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 8.2015). Die Volkswirtschaft Bangladeschs hat sich - zumindest in monetärer Hinsicht - in den Jahren seit der Unabhängigkeit von einer vorwiegend landwirtschaftlich geprägten Ökonomie zu einer Industrie- und Dienstleistungsökonomie gewandelt. Der traditionell stark entwickelte Sektor der Landwirtschaft trägt heute nur noch knapp ein Sechstel zum BIP bei (GIZ 2.2016), allerdings ist die Hälfter der Bangladeschi in der Landwirtschaft beschäftigt - mit Reis als dem einzig wichtigen Produkt (CIA 25.2.2016). Demgegenüber steht ein erheblicher Bedeutungsgewinn des industriellen Sektors und des Dienstleistungsbereichs (GIZ 2.2016), auf den mehr als die Hälfte des BIP fällt (CIA 25.2.2016). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 rund 6% pro Jahr gewachsen trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen, der globalen Finanzkrise 2008/09 und Rezession. Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs der 80% der gesamten Exporte ausmacht, hat im Jahr 2015 die Zahl von 25 Mia. USD überstiegen. Der Bereich blieb in den letzten Jahren stabil, trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden und lähmenden Streiks sowie einer bundesweiten Transportblockade durch die Opposition während der ersten Monate des Jahres
- Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich auf fast 15 Mia. USD und 8% des BIP im Jahr 2015 beliefen, machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanz und steigenden Devisenreserven aus (CIA 25.2.2016). Ungeachtet des Wachstums der Textilindustrie ist die Struktur des industriellen Sektors nach wie vor durch die Be- und Verarbeitung von Agrarprodukten, eine geringe Diversifizierung, viele Betriebe der Klein- und Heimindustrie und nur wenige große und mittlere Betriebe gekennzeichnet. Die Schlüsselindustrien sind in den Großräumen Dhaka und Chittagong konzentriert. Im Dienstleistungssektor arbeiten etwa 26% der Erwerbsbevölkerung Bangladeschs, die mehr als die Hälfte des BIP durch Dienstleistungen erwirtschaften (GIZ 2.2016). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Ca. 8,6 Mio. bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das "Bureau of Manpower, Employment and Training" (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen. (z.B. "BRAC”, "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum" (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 14.1.2016). Die Vergabe von Mikrokrediten gehört zu den am meisten eingesetzten Instrumenten der Armutsbekämpfung in Bangladesch. Maßgeblich zu ihrer Verbreitung in Bangladesch beigetragen hat die Grameen Bank. Mittlerweile hat sie bei den zahlreich vertretenden NGOs im Land Nachahmer gefunden. Auch diese geben nun Kredite an die jeweiligen Zielgruppen und helfen dabei, Klein- und Kleinstunternehmen zu starten. Ende 2006 wurde dem Gründer der Bank, Muhammad Yunus, und der Grameen Bank der Friedensnobelpreis verliehen (GIZ 2.2016; vgl. NETZ o.D.).Die Vergabe von Mikrokrediten gehört zu den am meisten eingesetzten Instrumenten der Armutsbekämpfung in Bangladesch. Maßgeblich zu ihrer Verbreitung in Bangladesch beigetragen hat die Grameen Bank. Mittlerweile hat sie bei den zahlreich vertretenden NGOs im Land Nachahmer gefunden. Auch diese geben nun Kredite an die jeweiligen Zielgruppen und helfen dabei, Klein- und Kleinstunternehmen zu starten. Ende 2006 wurde dem Gründer der Bank, Muhammad Yunus, und der Grameen Bank der Friedensnobelpreis verliehen (GIZ 2.2016; vergleiche NETZ o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015): Bangladesch, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Wirtschaft_node.html Zugriff 2.3.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (25.2.2016): The world factbook -Strichaufzählung Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 2.3.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2016): Bangladesch, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 1.3.2016 -Strichaufzählung NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (o.D.): Bangladesch - Wirtschaft und Armut, Selbshilfe und Kleinkredite, http://bangladesch.org/bangladesch/wirtschaft-und-armut/selbsthilfe-und-kleinkredite.html, Zugriff 2.3.2016 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 2.3.2016b). Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 14.1.2016; vgl. MedCOI 6.3.2015). In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend. In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten. Wohlhabende Bangladeschi und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (Bangkok, Singapur, auch Indien). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 14.1.2016).Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 14.1.2016; vergleiche MedCOI 6.3.2015). In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend. In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten. Wohlhabende Bangladeschi und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (Bangkok, Singapur, auch Indien). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 14.1.2016). Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (Singapur, Thailand). Die Einfuhr aus Deutschland ist ohne behördliche Genehmigung nur mit ärztlicher Bescheinigung in kleinerem Umfang möglich (AA 14.1.2016). Die U.S. Social Security Administration bezieht sich in ihrer Veröffentlichung ‘Social Security Programs Throughout the World Bangladesh’ auf das Arbeitsrecht 2006 das Leistungen bei Krankheit für Mitarbeiter in Industrieunternehmen und in Unternehmen mit mindestens fünf Arbeitnehmern zuweist. Das Gesetz bezieht sich auch auf medizinische Einrichtungen vor Ort, die für Mitarbeiter von Unternehmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern bereitstehen sollten oder eine medizinische Zuwendung in Höhe von 100 Taka (BDT) pro Monat für Arbeitnehmer vorsieht, deren Arbeitgeber keine solche Ausstattung bieten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber bezahlt. Laut "Bangladesch Health Watch" sind in Bangladesch noch "erhebliche Ungleichheiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung vorhanden." Gesundheitszustand und Zugang zum Gesundheitssystem variieren unter der armen Bevölkerung erheblich zwischen städt