← Österreich

{'item': 'L514 2138334-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 52§ 27§ 31Art. 130§ 34§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlL514 2138334-1 SpruchL514 2138334-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Ei

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Für den in Österreich geborenen Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, wurde mit Schreiben vom 14.09.2016 seitens seines Vaters ein Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass seinem Vater mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom XXXX 2011 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Aus diesem Grund stelle er einen Antrag und würden die Asylgründe seines Vaters auch für den Beschwerdeführer gelten, zumal er keine eigenen Gründe habe.
  2. Für den in Österreich geborenen Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, wurde mit Schreiben vom 14.09.2016 seitens seines Vaters ein Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass seinem Vater mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom römisch 40 2011 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Aus diesem Grund stelle er einen Antrag und würden die Asylgründe seines Vaters auch für den Beschwerdeführer gelten, zumal er keine eigenen Gründe habe.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2016, Zl. 1129636606/161254175 RD Salzburg, wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.2. Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2016, Zl. 1129636606/161254175 RD Salzburg, wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass dargelegt worden sei, dass dieser Asylantrag ausschließlich der Aufrechterhaltung des Familienverbandes zu seinen mit subsidiären Schutz ausgestatteten Eltern dienen würde, weshalb sich diesbezügliche weitere Überlegungen erübrigen würden. Für den Beschwerdeführer selbst seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Nachdem die Eltern des Beschwerdeführers über jeweils verlängerbare befristete Aufenthaltsberechtigungen verfügen würden und der Lebensmittelpunkt der gesamten Familie in Österreich liege, würden sich diesbezüglich weitere Überlegungen im Hinblick auf eine etwaige Rückkehr erübrigen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK zu gewärtigen habe. Es seien auch keine Umstände bekannt, dass in der Republik Irak eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, eine Gefährdungslage iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Die Eltern des Beschwerdeführers würden über denselben Schutz wie der Beschwerdeführer verfügen und habe die gegenwärtige allgemeine politisch unsichere Lage in manchen Regionen der Republik Irak keine Auswirkungen auf die Person des Beschwerdeführers.Begründend wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass dargelegt worden sei, dass dieser Asylantrag ausschließlich der Aufrechterhaltung des Familienverbandes zu seinen mit subsidiären Schutz ausgestatteten Eltern dienen würde, weshalb sich diesbezügliche weitere Überlegungen erübrigen würden. Für den Beschwerdeführer selbst seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Nachdem die Eltern des Beschwerdeführers über jeweils verlängerbare befristete Aufenthaltsberechtigungen verfügen würden und der Lebensmittelpunkt der gesamten Familie in Österreich liege, würden sich diesbezüglich weitere Überlegungen im Hinblick auf eine etwaige Rückkehr erübrigen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK zu gewärtigen habe. Es seien auch keine Umstände bekannt, dass in der Republik Irak eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, eine Gefährdungslage iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Die Eltern des Beschwerdeführers würden über denselben Schutz wie der Beschwerdeführer verfügen und habe die gegenwärtige allgemeine politisch unsichere Lage in manchen Regionen der Republik Irak keine Auswirkungen auf die Person des Beschwerdeführers. Mit Verfahrensordnung des BFA vom 20.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensordnung des BFA vom 20.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 19.10.2016 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA erhoben.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 19.10.2016 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers stattgefunden habe, obschon der Beschwerdeführer Jezide sei und aufgrund seiner Religionszugehörigkeit eine asylrelevante Verfolgung fürchte. Die Ausführungen im bekämpften Bescheid, dass der Vater des Beschwerdeführers angegeben habe, dass der Asylantrag ausschließlich der Aufrechterhaltung des Familienverbandes dienen würde, seien insofern unklar, zumal keine Einvernahme stattgefunden habe und sich dies in der Form aus dem schriftlichen Antrag nicht ergeben würde. Das BFA habe es auch verabsäumt sich mit der drohenden Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers, der Jezide sei, entsprechend auseinanderzusetzen. Somit habe die belangte Behörde gegen die ihr auferlegte Ermittlungspflicht verstoßen. Weiters würden im angefochtenen Bescheid auch jegliche Länderfeststellungen fehlen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 2.1.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.2.1.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 2.2.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).2.2.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.

  1. Beginnend mit dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, wurde zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.2.
  2. Beginnend mit dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, wurde zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt, dass die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in Paragraph 28, VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt: "Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]"."Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]". 2.
  3. Der Vater des Beschwerdeführers stellte einen Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes. Begründend wurde ausgeführt, dass ihm mit Bescheid des BFA im Jahr 2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, weshalb er für seinen Sohn einen schriftlichen Antrag stelle. Sein Sohn habe keine eigenen Gründe und würden daher die seinen auch für ihn gelte. Das BFA führte in seiner Beweiswürdigung lapidar aus, dass diese Asylantrag ausschließlich der Aufrechterhaltung des Familienverbandes zu seinen mit subsidiären Schutz ausgestatteten Eltern dienen würde, weshalb sich diesbezügliche weitere Überlegungen erübrigen würden. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang – zu Recht – moniert, dass keine Einvernahme stattgefunden habe und sich dies in der Form aus dem schriftlichen Antrag nicht ergeben würde. Entsprechend den Verfahrensvorschriften ergeben sich zwar für in Österreich nachgeborene Kinder etwaige Verfahrenserleichterungen, wie etwa die Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (§ 17 Abs. 3 AsylG), jedoch enthebt der Umstand der Minderjährigkeit das BFA nicht generell seiner Ermittlungspflichten. Aus § 34 Abs. 4 AsylG – Anträge jedes Familienmitgliedes sind gesondert zu prüfen – ist abzuleiten, dass das BFA den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens festzustellen hat. Im Falle eines nachgeborenen Kindes ist das Mittel der Wahl typischerweise die Einvernahme der Eltern. Somit ist der Kritik in der Beschwerde, dass nicht nachvollzogen werden kann, wie das BFA ohne Einvernahme des Vaters bzw der Eltern des Beschwerdeführers zu dieser Schlussfolgerung gelangen konnte, berechtigt (vgl. dazu auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar 2016, § 19 AsylG RZ K9).Entsprechend den Verfahrensvorschriften ergeben sich zwar für in Österreich nachgeborene Kinder etwaige Verfahrenserleichterungen, wie etwa die Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (Paragraph 17, Absatz 3, AsylG), jedoch enthebt der Umstand der Minderjährigkeit das BFA nicht generell seiner Ermittlungspflichten. Aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG – Anträge jedes Familienmitgliedes sind gesondert zu prüfen – ist abzuleiten, dass das BFA den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens festzustellen hat. Im Falle eines nachgeborenen Kindes ist das Mittel der Wahl typischerweise die Einvernahme der Eltern. Somit ist der Kritik in der Beschwerde, dass nicht nachvollzogen werden kann, wie das BFA ohne Einvernahme des Vaters bzw der Eltern des Beschwerdeführers zu dieser Schlussfolgerung gelangen konnte, berechtigt vergleiche dazu auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar 2016, Paragraph 19, AsylG RZ K9). Im Rahmen einer Einvernahme hätte auch ein weiterer Punkt einer Klärung zugeführt werden können. Der Vater des Beschwerdeführers stellte einen Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes. Dies hätte im Zuge der Einvernahme näher hinterfragt werden müssen, zumal es nicht per se auszuschließen ist, dass ein derartiger Antrag – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – möglich ist (vgl. dazu VwGH 30.05.2007, 2006/19/1405 sowie BVwG 27.01.2017, L502 2137423-1/4E und die dortigen Überlegungen).Im Rahmen einer Einvernahme hätte auch ein weiterer Punkt einer Klärung zugeführt werden können. Der Vater des Beschwerdeführers stellte einen Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes. Dies hätte im Zuge der Einvernahme näher hinterfragt werden müssen, zumal es nicht per se auszuschließen ist, dass ein derartiger Antrag – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – möglich ist vergleiche dazu VwGH 30.05.2007, 2006/19/1405 sowie BVwG 27.01.2017, L502 2137423-1/4E und die dortigen Überlegungen). Letztlich ist noch festzuhalten, dass

§ 34Abs. 4 Asyl

G das BFA Anträge von Familienangehörigen von Asylwerbern – wie bereits oben dargelegt – gesondert zu prüfen hat und jeder Asylwerber einen gesonderten Bescheid erhält. Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch für (nachgeborene) Kinder aktuelle Länderfeststellungen zu treffen sind. Dem kommt umso größere Bedeutung zu, wenn die Entscheidungen der Eltern, im vorliegenden Fall wurde dem Vater des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2011 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, bereits längere Zeit zurückliegen.Letztlich ist noch festzuhalten, dass

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG das BFA Anträge von Familienangehörigen von Asylwerbern – wie bereits oben dargelegt – gesondert zu prüfen hat und jeder Asylwerber einen gesonderten Bescheid erhält. Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch für (nachgeborene) Kinder aktuelle Länderfeststellungen zu treffen sind. Dem kommt umso größere Bedeutung zu, wenn die Entscheidungen der Eltern, im vorliegenden Fall wurde dem Vater des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2011 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, bereits längere Zeit zurückliegen. Die Bescheidbegründung des BFA erweist sich im Ergebnis mangels entsprechender Ermittlungen und letztlich auch Feststellungen als nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdungssituation aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht ausreichend ermittelt. 2.5. Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren eine Einvernahme des Vaters bzw der Eltern durchzuführen haben und sich mit dem Vorbringen, dies vor allem unter Heranziehung zeitlich aktueller Feststellungen zur Lage im Irak auseinanderzusetzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen haben, erst dann wird eine nachvollziehbare Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes möglich sein. Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbietet. Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich erstmalig mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich erstmalig mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. 2.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L514.2138334.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.