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{'item': 'L521 2139722-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 3§ 8§ 52Artikel 47Art. 130§ 7Art. 135§ 27§ 28

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlL521 2139722-1 Spruch1. L521 2139722-1/4E 2. L521 2139728-1/4E 3. L521 2139725-1/4E 4. L521 2139724-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1. Da

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zl. 1086730508-151320197, zu Recht:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zl. 1086730508-151320197, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zl. 1086731004-151320456, zu Recht:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zl. 1086731004-151320456, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zl. 1086730704-151320405, zu Recht:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zl. 1086730704-151320405, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers.
  2. Die Beschwerdeführer stellten im Gefolge ihrer gemeinsamen - schlepperunterstützten illegalen - Einreise in das Bundesgebiet jeweils am 10.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemeinsam einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  3. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Heiligenkreuz/ L. AGM am 11.09.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in XXXX geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung sowie traditionell verheiratet. Er habe in Bagdad neun Jahre die Grundschule besucht und eine zweijährige Berufsschule für Flugbegleiter absolviert. Zuletzt sei er als Arbeiter beruflich tätig gewesen. Seine Gattin, die Zweitbeschwerdeführerin, und seine Kinder, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, befänden sich in Österreich. Seine Eltern seien bereits verstorben und seine acht Geschwister seien noch im Irak aufhältig.2.
  4. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Heiligenkreuz/ L. AGM am 11.09.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in römisch 40 geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung sowie traditionell verheiratet. Er habe in Bagdad neun Jahre die Grundschule besucht und eine zweijährige Berufsschule für Flugbegleiter absolviert. Zuletzt sei er als Arbeiter beruflich tätig gewesen. Seine Gattin, die Zweitbeschwerdeführerin, und seine Kinder, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, befänden sich in Österreich. Seine Eltern seien bereits verstorben und seine acht Geschwister seien noch im Irak aufhältig. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 26.08.2015 gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, dem Viertbeschwerdeführer und einem Schwager legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend nach Istanbul verlassen zu haben. Anschließend hätten sie sich mit einem Bus nach Izmir begeben, wo sie zwei andere Familien kennengelernt hätten. Nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen hätten sie - insgesamt zehn Personen - schlepperunterstützt auf dem Seeweg Griechenland, konkret die Insel Rhodos, erreicht. Dort seien sie für zwei Tagen angehalten und hiebei erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach Erhalt eines Landesverweises seien sie von Saloniki ausgehend mit verschiedenen Verkehrsmitteln, teilweise aber auch zu Fuß über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, seine Familie sei aufgrund des Namens, von dem sich die Zugehörigkeit zu einem der größten Sunniten-Stämme ableiten lasse, von den Schiitenmilizen bedroht worden. Es seien bereits zwei seiner Brüder durch die Miliz ermordet worden. Des Weiteren seien zwei Cousinen und ein Schwager getötet worden. Er selbst sei bereits einmal für einen Monat von den Milizen entführt und gefoltert worden. Er sei dann mit seiner Familie im Jahr 2007 nach Syrien geflohen, wo er für seine Familie in der amerikanischen Botschaft einen - in der Folge negativ beschiedenen - Asylantrag gestellt habe. Nach dem Ausbruch des Krieges in Syrien sei er wieder zurück in den Irak, wo er beschlossen habe, mit seiner Familie nach Europa zu flüchten. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass er oder seine Familie von den schiitischen Milizen getötet würden. 2.
  5. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Heiligenkreuz/ L. AGM am 11.09.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei XXXX in Bagdad geboren, Angehörige der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung sowie traditionell verheiratet. Sie habe in Bagdad zwölf Jahre die Grundschule besucht und eine zweijährige Berufsschule im Bereich Management absolviert. Zuletzt habe sie den Haushalt geführt. Ihr Gatte, der Erstbeschwerdeführer, und ihre Kinder, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, sowie ein Bruder befänden sich in Österreich. Ihre Eltern seien bereits verstorben und sieben weitere Geschwister seien noch im Irak aufhältig.2.
  6. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Heiligenkreuz/ L. AGM am 11.09.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei römisch 40 in Bagdad geboren, Angehörige der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung sowie traditionell verheiratet. Sie habe in Bagdad zwölf Jahre die Grundschule besucht und eine zweijährige Berufsschule im Bereich Management absolviert. Zuletzt habe sie den Haushalt geführt. Ihr Gatte, der Erstbeschwerdeführer, und ihre Kinder, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, sowie ein Bruder befänden sich in Österreich. Ihre Eltern seien bereits verstorben und sieben weitere Geschwister seien noch im Irak aufhältig. Im Hinblick auf ihren Reiseweg schloss sich die Zweitbeschwerdeführerin vollinhaltlich den Aussagen ihres Gatten, des Erstbeschwerdeführers, an, den Irak am 26.08.2015 gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführerin, dem Viertbeschwerdeführer und ihrem Bruder legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend nach Istanbul verlassen zu haben. Anschließend hätten sie sich mit einem Bus nach Izmir begeben, wo sie zwei andere Familien kennengelernt hätten. Nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen hätten sie - insgesamt zehn Personen - schlepperunterstützt auf dem Seeweg Griechenland, konkret die Insel Rhodos, erreicht. Dort seien sie für zwei Tagen angehalten und hiebei erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach Erhalt eines Landesverweises seien sie von Saloniki ausgehend mit verschiedenen Verkehrsmitteln, teilweise aber auch zu Fuß über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Zu den Gründen ihrer Flucht aus dem Heimatland befragt, wiederholte die Zweitbeschwerdeführerin das Vorbringen ihres Gatten. Über sonstige Ausreisegründe verfüge sie nicht. Sie sei ihrem Gatten gefolgt. 2.
  7. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Heiligenkreuz/ L. AGM am 11.09.2015 gab die Drittbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei XXXX in Bagdad geboren, Angehörige der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung sowie ledig. Sie habe in Bagdad zwölf Jahre die Grundschule besucht. Ihre Eltern, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, und ihr Bruder, der Viertbeschwerdeführer, sowie ein Onkel befänden sich in Österreich.2.
  8. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Heiligenkreuz/ L. AGM am 11.09.2015 gab die Drittbeschwerdeführerin an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei römisch 40 in Bagdad geboren, Angehörige der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung sowie ledig. Sie habe in Bagdad zwölf Jahre die Grundschule besucht. Ihre Eltern, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, und ihr Bruder, der Viertbeschwerdeführer, sowie ein Onkel befänden sich in Österreich. Im Hinblick auf ihren Reiseweg schloss sich die Drittbeschwerdeführerin vollinhaltlich den Aussagen ihrer Eltern, des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, an, den Irak am 26.08.2015 gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin, dem Viertbeschwerdeführer und ihrem Onkel legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend nach Istanbul verlassen zu haben. Anschließend hätten sie sich mit einem Bus nach Izmir begeben, wo sie zwei andere Familien kennengelernt hätten. Nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen hätten sie - insgesamt zehn Personen - schlepperunterstützt auf dem Seeweg Griechenland, konkret die Insel Rhodos, erreicht. Dort seien sie für zwei Tagen angehalten und hiebei erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach Erhalt eines Landesverweises seien sie von Saloniki ausgehend mit verschiedenen Verkehrsmitteln, teilweise aber auch zu Fuß über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Zu den Gründen ihrer Flucht aus dem Heimatland befragt, wiederholte die Drittbeschwerdeführerin das Vorbringen ihrer Eltern. Über sonstige Ausreisegründe verfüge sie nicht. Sie sei ihren Eltern gefolgt. 2.
  9. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Heiligenkreuz/ L. AGM am 11.09.2015 gab der Viertbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Bagdad geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung sowie ledig. Er habe in Bagdad acht Jahre die Grundschule besucht. Seine Eltern, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, und seine Schwester, die Drittbeschwerdeführerin, sowie ein Onkel befänden sich in Österreich.2.
  10. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Heiligenkreuz/ L. AGM am 11.09.2015 gab der Viertbeschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in Bagdad geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung sowie ledig. Er habe in Bagdad acht Jahre die Grundschule besucht. Seine Eltern, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, und seine Schwester, die Drittbeschwerdeführerin, sowie ein Onkel befänden sich in Österreich. Im Hinblick auf seinen Reiseweg schloss sich der Viertbeschwerdeführer vollinhaltlich den Aussagen seiner Eltern, des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, an, den Irak am 26.08.2015 gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und seinem Onkel legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend nach Istanbul verlassen zu haben. Anschließend hätten sie sich mit einem Bus nach Izmir begeben, wo sie zwei andere Familien kennengelernt hätten. Nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen hätten sie - insgesamt zehn Personen - schlepperunterstützt auf dem Seeweg Griechenland, konkret die Insel Rhodos, erreicht. Dort seien sie für zwei Tagen angehalten und hiebei erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach Erhalt eines Landesverweises seien sie von Saloniki ausgehend mit verschiedenen Verkehrsmitteln, teilweise aber auch zu Fuß über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, wiederholte der Viertbeschwerdeführer das Vorbringen seiner Eltern. Über sonstige Ausreisegründe verfüge er nicht. Er sei seinen Eltern gefolgt.
  11. Nach Zulassung des Verfahrens am 15.09.2015 übermittelten die Beschwerdeführer per Telefax vom 03.08.2016 jeweils eine Bestätigung vom 24.07.2016 bezüglich der Teilnahme an einem Deutschkurs und urgierten eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
  12. Am 23.08.2016 urgierten die Beschwerdeführer - mit Unterstützung einer befreundeten Familie - per E-Mail nochmals eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
  13. In weiterer Folge wurden der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer am 19.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache jeweils niederschriftlich von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen, wobei beim Viertbeschwerdeführer auch die Zweitbeschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertreterin anwesend war. 5.
  14. Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, irakischer Staatsangehöriger zu sein, der arabischen Volksgruppe anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Er sei am XXXX in XXXX in der Provinz Salah ad-Din geboren.5.
  15. Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, irakischer Staatsangehöriger zu sein, der arabischen Volksgruppe anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Er sei am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Salah ad-Din geboren. In weiterer Folge wurden dem Erstbeschwerdeführer mehrere Fragen zu seiner Religionszugehörigkeit gestellt, die dieser im Wesentlichen auch beantworten konnte. Seine Eltern und zwei seiner Brüder seien bereits verstorben. Letztere seien im Jahr 2007 innerhalb eines Monats getötet worden. Ein Bruder und sieben Schwestern befänden sich in XXXX. Er habe dort zunächst auch gewohnt. Nach der Eheschließung im Jahr 1988 sei er nach Bagdad verzogen, wo er bis 2005 verblieben sei. Dann sei er aufgrund einer Anstellung im öffentlichen Dienst vorübergehend nach XXXX zurückgekehrt. Nach der Ermordung seines Bruders seien sie im Juli 2007 nach Syrien gereist. 2013 - nach Verschlechterung der Lage in Syrien - seien sie nach Bagdad zurückgekehrt. Nach XXXX habe er nicht gehen können, weil sein Name als Angestellter im öffentlichen Dienst auf der Liste der Al-Qaida gestanden sei. Nach der Rückkehr aus Syrien hätten sie eineinhalb Jahre in einem Miethaus in Bagdad in einem religiös gemischten Bezirk gelebt.Seine Eltern und zwei seiner Brüder seien bereits verstorben. Letztere seien im Jahr 2007 innerhalb eines Monats getötet worden. Ein Bruder und sieben Schwestern befänden sich in römisch 40 . Er habe dort zunächst auch gewohnt. Nach der Eheschließung im Jahr 1988 sei er nach Bagdad verzogen, wo er bis 2005 verblieben sei. Dann sei er aufgrund einer Anstellung im öffentlichen Dienst vorübergehend nach römisch 40 zurückgekehrt. Nach der Ermordung seines Bruders seien sie im Juli 2007 nach Syrien gereist. 2013 - nach Verschlechterung der Lage in Syrien - seien sie nach Bagdad zurückgekehrt. Nach römisch 40 habe er nicht gehen können, weil sein Name als Angestellter im öffentlichen Dienst auf der Liste der Al-Qaida gestanden sei. Nach der Rückkehr aus Syrien hätten sie eineinhalb Jahre in einem Miethaus in Bagdad in einem religiös gemischten Bezirk gelebt. Er sei mit seiner Gattin auch standesamtlich verheiratet und habe zwei Kinder. Er habe neun Jahre die Schule besucht und anschließend eine Lehre zum Flugbegleiter absolviert. Seinen Lebensunterhalt habe er zunächst in den Jahren 1985 bis 1990 als Flugbegleiter, ab dem Jahr 2005 als Angestellter in der Erdölbranche und nach seiner Rückkehr aus Syrien als Taxifahrer bestritten. Letztlich habe er ein Grundstück zum Erhalt seiner Familie verkauft. Die Fragen, ob er in seinem Heimatland politisch tätig gewesen sei oder einer politischen Partei angehört habe oder persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) seines Heimatlandes gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Im Gefolge dessen wurde der Erstbeschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Länderberichte über die aktuelle Lage in seinem Heimatland vorliegen würden und die Entscheidung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz auf Grundlage dieser Länderberichte in Verbindung mit seinem persönlichen Vorbringen getroffen werde. Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie vor dem Tod gestanden seien. Seine Familie heißt XXXX, wobei man aufgrund dieses Namens eindeutig auf seine Religion schließen könne. Seine Tochter, die kein Kopftuch trage, sei überall angemacht und belästigt worden. Im Irak sei es sehr gefährlich. Man sei dauernd dem Tod ausgesetzt und gebe es dort keine Barmherzigkeit oder Menschlichkeit.Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie vor dem Tod gestanden seien. Seine Familie heißt römisch 40 , wobei man aufgrund dieses Namens eindeutig auf seine Religion schließen könne. Seine Tochter, die kein Kopftuch trage, sei überall angemacht und belästigt worden. Im Irak sei es sehr gefährlich. Man sei dauernd dem Tod ausgesetzt und gebe es dort keine Barmherzigkeit oder Menschlichkeit. Er selbst sei aufgrund seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit von der Asa'ib Ahl al-Haqq mit Strom gefoltert worden, wobei er noch Spuren am Körper hätte. Nach seiner Freilassung habe man ihn aufgefordert, Bagdad zu verlassen. Nachgefragt zu Details des ihn persönlich betreffenden Vorfalles erläuterte der Erstbeschwerdeführer, dass er als Taxifahrer gearbeitet hätte. Eines Tages sei er mit dem Taxi in einer schiitischen Ortschaft gewesen, wobei er am Checkpoint nach den Dokumenten, speziell seinen Personalausweis, gefragt worden sei. Aufgrund seines Familiennamens habe man ihn dann für eine Befragung an einen ihm nicht bekannten Ort - per Autofahrt etwa zehn Minuten vom Checkpoint entfernt - für 28 Tage mitgenommen. Hiebei seien ihm die Augen ver- und die Hände hinter dem Rücken gebunden worden. An diesem Ort sei er verhört und gefoltert worden. Dann habe man von ihm Geld verlangt. Als er erklärt habe, über kein Geld zu verfügen, hätten sie sein Fahrzeug genommen und ihn freigelassen. Die meiste Zeit, etwa auch bei Verhören, seien seine Augen verbunden gewesen. Der Raum seiner Anhaltung sei etwa drei Meter mal zwei Meter groß gewesen. Oben habe es ein kleines Fenster gegeben und habe das Zimmer auch über eine fest verschlossene Tür verfügt. Decken oder Matratzen habe es nicht gegeben. Die meiste Zeit sei er gestanden. Man habe sich kaum hinsetzen können. Dort hätten sich circa 13 Personen befunden. Manchmal seien sie zum Verhör und zur Folterung über einen Gang in ein anderes Zimmer gebracht worden. Die anderen Personen würde er nicht kennen. Meist habe es sich um Sunniten gehandelt. Diejenigen, die bezahlt hätten, seien freigekommen. Was mit den Freigelassenen passiert sei, wisse er nicht. Nach einem typischen Tag am Ort seiner Anhaltung befragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass sie die meiste Zeit gefoltert worden seien. Zum Essen hätten sie Brot, manchmal gekochte Kartoffeln erhalten. Von einem fünf Liter Wasserkanister habe jeder einen Schluck nehmen können. Wenn eine Person krank geworden sei, habe sie keine Behandlung erhalten. Sein Auge sei angeschwollen gewesen und sei sein Bein eitrig geworden. Die Folterspuren - vom Strom - könne man bis heute sehen. Des Weiteren sei er -mit Kabeln und Holzstangen - auf das Bein geschlagen worden. Meist hätten sie nicht gewusst, ob Tag oder Nacht sei. Die Hälfte des Tages seien sie verhört worden. Die meiste Zeit hätten die Verhöre von 00.00 Uhr bis in die Früh stattgefunden. Dabei seien sie auch gefoltert worden. Bei jenem Mann, der sie immer aus dem Zimmer rausgebracht und ihnen die Augen verbunden habe, habe es sich um einen - etwas kräftigeren - dunkelhäutigen Typ gehandelt. Sonst habe man nur Stimmen gehört. Man habe ihn befragt, weshalb er sich in dieser Ortschaft befunden hätte. Eigentlich hätten sie lediglich eine Legitimation für ihre Tat finden wollen beziehungsweise habe man ihn lediglich wegen seiner Religionszugehörigkeit festgehalten. Des Weiteren sei er befragt worden, wo er herkommen würde, wo seine Familie sei, wie er finanziell aufgestellt sei und was er zahlen könne. Eine schiitische Person hätte zwischen den Entführern und seiner Familie - meist seiner Ehegattin - vermittelt. Diese habe seiner Familie geraten, den Entführern mangels Geld das Fahrzeug zu überlassen. Zuletzt habe man ihn über seine Freilassung informiert. Gleichzeitig sei ihm gesagt worden, er solle über die Anhaltung - andernfalls würden er und seine Familie liquidiert - kein Wort verlieren und wäre man in der Lage, ihn jederzeit wiederzufinden. Bei seiner Freilassung habe man ihn mit verbundenen Augen aus dem Zimmer gebracht und in ein Fahrzeug gesetzt. Seine Hände seien nicht mehr gefesselt gewesen. An einer Hauptstraße - etwas entfernt vom Checkpoint - hätten sie ihn aus dem Fahrzeug aussteigen lassen und aufgefordert, für zehn Minuten nicht nach hinten zu schauen, wobei sie in die entgegengesetzte Richtung weggefahren seien. Sekunden vor dem Aussteigen sei ihm die Augenbinde abgenommen worden. Er sei vom
  16. Juni 2015 bis zum
  17. Juli 2015 - einen Monat vor seiner Ausreise - in Gefangenschaft gewesen. Anschließend habe er sich zu Hause aufgehalten, wobei er das Haus nur selten verlassen habe. In diesem Monat sei ihm nichts zugestoßen. Selbiges gelte für seine Gattin und seine Kinder. Bei einer Rückkehr in den Irak fürchte er den Tod. Er wolle nicht zurück. Möglicherweise werde er bei einer Rückkehr von den staatlichen Behörden befragt, warum er das Land verlassen habe. Er könne jedenfalls nicht nach XXXX zurück.Bei einer Rückkehr in den Irak fürchte er den Tod. Er wolle nicht zurück. Möglicherweise werde er bei einer Rückkehr von den staatlichen Behörden befragt, warum er das Land verlassen habe. Er könne jedenfalls nicht nach römisch 40 zurück. Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt: "[ ] LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! VP: Wir standen vor dem Tod. Meine Familie heißt XXXX, man kann anhand meines Familiennamens eindeutig auf meine Religion schließen, nämlich dass ich Sunnit bin. Meine Tochter hatte es schwer, weil sie kein Kopftuch trägt. Meine Tochter wurde überall, wo sie hinging, angemacht und belästigt.VP: Wir standen vor dem Tod. Meine Familie heißt römisch 40 , man kann anhand meines Familiennamens eindeutig auf meine Religion schließen, nämlich dass ich Sunnit bin. Meine Tochter hatte es schwer, weil sie kein Kopftuch trägt. Meine Tochter wurde überall, wo sie hinging, angemacht und belästigt. LA: Was brachte Sie zu dem Entschluss, das Land zu verlassen? VP: Es ist dort sehr gefährlich. Man ist dauernd dem Tod ausgesetzt. Es gibt keine Barmherzigkeit oder Menschlichkeit. Erst hier habe ich mitbekommen, was das ist. LA: Ist Ihnen persönlich etwas im Irak zugestoßen? VP: Ich wurde gefoltert. Ich wurde mit Strom gefoltert. Ich habe noch Spuren am Körper. Nur weil ich Sunnit bin. Ich wurde von der Asaeb Al Haq gefoltert. Nachdem sie mich freigelassen hatten, sagten sie zu mir, dass ich nicht mehr in Bagdad bleiben soll. LA: Bitte berichten Sie im Detail über diesen Vorfall! VP: Ich habe als Taxifahrer gearbeitet. Eines Tages fuhr ich mit dem Taxi in einer schiitischen Ortschaft namens XXXX. Beim Checkpoint wurde ich nach den Dokumenten gefragt. Sie wollten unbedingt meinen Personalausweis, weil da mein Familiennamen steht. Sie sahen meinen Familiennamen. Da sagten sie, dass ich mit ihnen mitgehen muss und sie einige Fragen an mich haben. Sie verbanden mir die Augen und banden mir die Hände hinter dem Rücken. Sie nahmen mich mit an einen mir unbekannten Ort. Dort fingen sie an, mich zu verhören, zu foltern, zu schlagen. Sie fragten mich, was ich in einer schiitischen Ortschaft verloren habe. Ich sagte, dass ich Taxifahrer sei und dort hinfahren müsse. Dann wollten sie Geld, aber ich sagte ihnen, dass ich keines habe. Dann nahmen sie mein Auto und ließen mich frei.VP: Ich habe als Taxifahrer gearbeitet. Eines Tages fuhr ich mit dem Taxi in einer schiitischen Ortschaft namens römisch 40 . Beim Checkpoint wurde ich nach den Dokumenten gefragt. Sie wollten unbedingt meinen Personalausweis, weil da mein Familiennamen steht. Sie sahen meinen Familiennamen. Da sagten sie, dass ich mit ihnen mitgehen muss und sie einige Fragen an mich haben. Sie verbanden mir die Augen und banden mir die Hände hinter dem Rücken. Sie nahmen mich mit an einen mir unbekannten Ort. Dort fingen sie an, mich zu verhören, zu foltern, zu schlagen. Sie fragten mich, was ich in einer schiitischen Ortschaft verloren habe. Ich sagte, dass ich Taxifahrer sei und dort hinfahren müsse. Dann wollten sie Geld, aber ich sagte ihnen, dass ich keines habe. Dann nahmen sie mein Auto und ließen mich frei. LA: Wie lange waren Sie dort angehalten? VP: Genau 28 Tage. LA: Wo war der Ort Ihrer Anhaltung? VP: In derselben Ortschaft. Ich kann mich nur ungefähr erinnern, glaublich fuhren wir ca. 10 Minuten vom Checkpoint zu einem Haus, in dem ich festgehalten wurde. LA: Beschreiben Sie bitte den Ort Ihrer Anhaltung! VP: Die meiste Zeit waren meine Augen verbunden. Wenn sie mich verhört haben, waren meine Augen verbunden. LA: Waren Ihre Augen 28 Tage lang ständig verbunden? VP: Nein, nicht immer. Hin und wieder, wenn ich mit anderen Leuten im Raum war, da waren wir in einem Zimmer und da wurde mir die Augenbinde abgenommen. LA: Wie sah also dieser Raum aus, in dem Sie angehalten wurden? VP: Der war ca. 3 m x 2 m groß. Ca. 13 Personen waren wir dort. LA: Was können Sie noch über diesen Raum sagen? VP: Ich habe nur dieses eine Zimmer gesehen. Manchmal wurden wir in ein anderes Zimmer gebracht, über einen Gang. In dem anderen Zimmer wurde man gefoltert und an der Decke aufgehängt und verhört. LA: Bitte beschreiben Sie das Zimmer, in dem Sie 28 Tage lang angehalten wurden! VP: Es war so wie das Einvernahmezimmer hier. Oben gab es ein kleines Fenster. Das Zimmer hatte auch eine Tür, die fest verschlossen war. Am Boden gab es keine Decken oder Matratzen, es gab nichts. Die meiste Zeit bin ich gestanden. Man konnte sich kaum hinsetzen. LA: Wer waren die anderen Personen im Raum? VP: Ich kenne die nicht. Ich kenne nur von manchen den Namen. Die meisten waren Sunniten. LA: Nennen Sie Namen! VP: Es gab einen XXXX, einen XXXX, einen XXXX. Das waren die Nächsten quasi.VP: Es gab einen römisch 40 , einen römisch 40 , einen römisch 40 . Das waren die Nächsten quasi. LA: Was können Sie noch über diese Leute angeben? VP: Die waren Sunniten. Wer bezahlt hat, kam frei. Was mit den Freigelassenen passiert ist, weiß ich nicht. Wer nicht bezahlt hat, blieb in Gefangenschaft. LA Vorhalt: Wenn Sie 28 Tage auf engstem Raum mit diesen Personen verbracht haben, müssten Sie doch weit mehr über diese Personen angeben können! VP: Es gab einen Mithäftling namens XXXX, der wurde aufgrund seines Namens festgehalten. Vom anderen hieß der Sohn XXXX, das war auch der Grund, warum er in Haft war. Die anderen wurden nur deswegen gefangengenommen, weil sie Sunniten waren. Es gab auch einen, der nur durch seine Dokumente nachweisen konnte, dass er Schiit ist, die haben das aber erkannt und deshalb geriet er in Gefangenschaft.VP: Es gab einen Mithäftling namens römisch 40 , der wurde aufgrund seines Namens festgehalten. Vom anderen hieß der Sohn römisch 40 , das war auch der Grund, warum er in Haft war. Die anderen wurden nur deswegen gefangengenommen, weil sie Sunniten waren. Es gab auch einen, der nur durch seine Dokumente nachweisen konnte, dass er Schiit ist, die haben das aber erkannt und deshalb geriet er in Gefangenschaft. LA: Wissen Sie noch mehr über die Personen, die mit Ihnen in Gefangenschaft waren? VP: Nein, das war¿s. LA: Wie gestaltete sich ein typischer Tag am Ort Ihrer Anhaltung? VP: Die meiste Zeit wurden wir gefoltert. Wir bekamen Brot zu essen. Manchmal gekochte Kartoffeln. Fünf Liter Wasserkanister haben wir bekommen, jeder konnte einen Schluck davon haben. Wenn jemand krank wurde, bekam er keine Behandlung. Mein Auge war angeschwollen. Am Bein habe ich Eiter bekommen. Die Spuren kann man bis heute noch sehen, damit meine ich Folterspuren, vom Strom und ich wurde auf das Bein geschlagen. Nachgefragt, ich wurde mit Kabeln geschlagen. Und mit Holzstangen. LA: Bitte beschreiben Sie den tyischen Tagesablauf am Ort Ihrer Anhaltung! VP: Wir wussten meistens nicht, wann Tag und Nacht ist. Die Hälfte des Tages wurden wir verhört. Wenn Verhöre kein Ergebnis geliefert haben, kam man ins Zimmer zurück. Die meiste Zeit fanden die Verhöre von 00 Uhr bis in der Früh statt. Dabei wurden wir auch gefoltert. LA: Warum wussten Sie nicht, wann Tag und Nacht ist? VP: Man wird ja durch die Schläge und die Folter auch ohnmächtig. LA: Beschreiben Sie bitte die Personen, von denen Sie dort angehalten wurden! VP: Es war ein dunkelhäutiger Typ, etwas kräftiger. Das war der eine, der uns immer aus dem Zimmer rausgebracht hat und uns die Augen verbunden hat. Sonst hat man nur Stimmen gehört. LA: Worüber wurden Sie verhört? VP: Warum ich mich in dieser Ortschaft befunden habe. Ich bin ja Taxifahrer. Sie wollten eigentlich nur eine Legitimation für ihre Tat finden. Eigentlich haben sie mich nur festgehalten, weil ich Sunnit bin. LA: Wurden Sie außer nach dem Grund für Ihren Aufenthalt in diesem Ort noch nach etwas gefragt? VP: Wo ich herkomme, wo meine Familie ist. Wie ich finanziell aufgestellt bin, was ich zahlen kann. LA: Beschreiben Sie bitte Ihre Freilassung! VP: Eine Person, die Schiit ist, kennt meine Familie. Durch ihn nahmen sie mein Auto. LA: Was meinen Sie damit? VP: Ich bin ja das Auto gefahren. Er hat vermittelt. Er hat mit meiner Familie geredet. Er sagte zur Familie, wenn sie kein Geld hat, soll sie das Auto hergeben. LA: Mit wem von der Familie hat er verhandelt? VP: Mit meiner Ehefrau. Meistens mit meiner Ehefrau. LA: Bitte beschreiben Sie, wie Sie dann letztlich freikamen! VP: Zuletzt haben sie mir gesagt, dass sie mich freilassen werden, aber ich soll über die Festhaltung kein Wort verlieren. Sie haben mir auch gesagt, sie seien in der Lage, mich jederzeit wieder zu finden. Sollte ich irgendwann auf den Gedanken kommen, über die Gefangenschaft zu sprechen, würden sie mich und die Familie liquidieren. LA: Bitte beantworten Sie die Frage! VP: Sie ließen mich aus dem Zimmer raus, meine Augen waren verbunden. Sie haben mich in ein Auto gesetzt. Meine Hände waren nicht mehr gefesselt. Wir fuhren zu einer Hauptstraße, die ein bisschen weiter vom Checkpoint weg ist. Sie ließen mich aus dem Auto aussteigen und sagten zu mir, dass ich für 10 Minuten nicht nach hinten schauen soll. Sie fuhren in die entgegengesetzte Richtung weg. Ich habe ein Taxi genommen und fuhr nach Hause. Das ist alles. LA: Ab wann hatten Sie bei der Freilassung keine Augenbinde mehr? VP: Als sie mich aus dem Auto aussteigen ließen, da sagten sie mir, dass ich nicht nach hinten schauen soll. LA: In welchem Moment wurde Ihnen die Autobinde abgenommen? VP: Sekunden bevor sie mich aus dem Auto aussteigen ließen. LA: Wie haben Sie das Taxi bezahlt? VP: Als ich nach Hause kam. . Meine Familie ging aus dem Haus raus und zahlte den Taxifahrer aus. LA: Von wann bis wann waren Sie in Gefangenschaft? VP: Bei Gott wahrscheinlich vom 13.
  18. bis oder doch vom 16.
  19. bis Einen Monat lang, 28 Tage. LA: An welchem Datum kamen Sie frei? VP: Gegen Mittag. Ich war vom 16.
  20. bis zum 13.
  21. festgehalten, man kann da nicht so genau sein Nachgefragt, das war einen Monat vor meiner Ausreise
  22. LA: Wo hielten Sie sich während des letzten Monats vor der Ausreise auf? VP: Zu Hause. Ich habe das Haus nur selten verlassen, nur wenn es nötig war. LA: Ist Ihnen in diesem Monat noch etwas zugestoßen? VP: Nein. LA: Ist Ihrer Frau bzw. den Kindern etwas zugestoßen im Irak? VP: Nein. LA: War somit diese Gefangenschaft der Grund für Ihren Ausreiseentschluss? VP: Wir waren ja auch in Syrien, damals haben wir bereits über die UNO einen Asylantrag gestellt. Aber die Gefangennahme war mein Fluchtgrund. Sie sagten ja, dass ich nach der Freilassung nicht mehr in Bagdad bleiben soll. Es gibt einen Grund, wenn man sich den Gefahren der Fahrt nach Europa aussetzt. Das macht man nicht einfach so. LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben. Hier gibt es Barmherzigkeit und meine Frau und meine Tochter müssen kein Kopftuch tragen, sie fühlen sich hier frei. LA: Wie stehen Sie dazu, dass Ihre Frau und die Tochter kein Kopftuch tragen? VP: Für mich ist es das Beste, wenn man ein reines Herz hat. Ich war auch schon einmal in einer christlichen Kirche hier in Österreich, auch im Irak, das sind alles Gotteshäuser. Für mich gibt es da keine Unterschiede. LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Ich habe Angst vor dem Tod. Ich will nicht dorthin gehen. LA: Würde Ihnen im Fall der Rückkehr etwas von Seiten der staatlichen Behörden drohen? VP: Das ist möglich. Womöglich fragen mich die, warum ich das Land verlassen habe. Ich kann jedenfalls nicht in meine Ortschaft XXXX zurück, seit 8 Jahren habe ich meine Schwestern nicht gesehen.VP: Das ist möglich. Womöglich fragen mich die, warum ich das Land verlassen habe. Ich kann jedenfalls nicht in meine Ortschaft römisch 40 zurück, seit 8 Jahren habe ich meine Schwestern nicht gesehen. [ ]" Im Rahmen der Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer im Übrigen einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis, einen irakischen Personalausweis, einen irakischen Flugbegleiter-Dienstausweis und einen irakischen Führerschein in Vorlage. 5.
  23. Eingangs bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei am XXXX in Bagdad geboren und dort aufgewachsen, der arabischen Volksgruppe angehörig und sunnitischen Glaubens.5.
  24. Eingangs bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei am römisch 40 in Bagdad geboren und dort aufgewachsen, der arabischen Volksgruppe angehörig und sunnitischen Glaubens. In weiterer Folge wurden der Zweitbeschwerdeführerin mehrere Fragen zu ihrer Religionszugehörigkeit gestellt, die diese im Wesentlichen auch beantworten konnte. Ihre Eltern und zwei ihrer Brüder seien bereits verstorben. Einer dieser Brüder sei in Bagdad getötet worden. Ein Bruder befände sich in Österreich und zwei Brüder sowie sechs Schwestern seien im Irak aufhältig. Sie sei mit ihrem Gatten seit 31.03.1988 standesamtlich verheiratet und habe zwei Kinder. Sie habe maturiert und anschließend einige Monate an der Universität Buchhaltung studiert. Von 1984 bis 1993 sei sie als Angestellte im Transportministerium beruflich tätig gewesen. Sie habe in Bagdad gewohnt, wobei sie von 2006 bis 2007 auch in XXXX gelebt hätten. In Syrien seien sie vom 07.07.2007 bis 2013 aufhältig gewesen. Anschließend hätten sie durchgehend in Bagdad gewohnt.Sie habe in Bagdad gewohnt, wobei sie von 2006 bis 2007 auch in römisch 40 gelebt hätten. In Syrien seien sie vom 07.07.2007 bis 2013 aufhältig gewesen. Anschließend hätten sie durchgehend in Bagdad gewohnt. Die Fragen, ob sie in ihrem Heimatland politisch tätig gewesen sei oder einer politischen Partei angehört habe oder persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) ihres Heimatlandes gehabt habe, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin. Im Gefolge dessen wurde die Zweitbeschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Länderberichte über die aktuelle Lage in ihrem Heimatland vorliegen würden und die Entscheidung zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz auf Grundlage dieser Länderberichte in Verbindung mit ihrem persönlichen Vorbringen getroffen werde. Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehegatte entführt worden sei. Nach dessen Freilassung hätten sie nicht mehr dort bleiben können. Die Lage sei schwierig gewesen und habe sie auch in Zusammenhang mit den Anschlägen Angst um ihren Sohn gehabt. Nachgefragt zu Details bezüglich der Entführung ihres Gatten erläuterte die Zweitbeschwerdeführerin, dass dieser - ein Taxifahrer - nicht von der Arbeit zurückgekehrt sei. Dann hätten sie einen Anruf erhalten, in welchem die Familie über die Anhaltung des Erstbeschwerdeführers informiert worden seien. Asa'ib Ahl al-Haqq habe einen gewissen Geldbetrag verlangt, über den sie nicht verfügt hätten. Eine bei der Miliz aktive Person aus ihrer Gegend habe vermittelt. Im Gegenzug für das Fahrzeug sei ihr Gatte freigekommen. Die Angehörigen der Miliz hätten diesen auch aufgefordert, nicht in Bagdad zu bleiben. Des Weiteren erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie den von den Entführern geforderten Betrag nicht mehr wisse. Es sei nicht sie, sondern ein Nachbar gewesen, der mit den Entführern gesprochen habe. Später hätte sie mit diesen gesprochen. Auf einen entsprechenden Vorhalt bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, dass man die Lösegeldsumme wissen müsse, um beurteilen zu können, ob man über ausreichend Mittel verfüge. Demnach seien es zwei Hefte gewesen, was 100 Scheine beziehungsweise $ 10.000,-- bedeute. Ihr Gatte sei im Juni verschwunden und im Juli entlassen worden. Man habe ihn etwa 28 Tage festgehalten. Die Angehörigen der Miliz hätten von einer privaten Nummer angerufen. Diese könne sie nicht nennen. Das Fahrzeug habe sich bereits ab Beginn der Anhaltung bei den Entführern befunden. Ihr Gatte sei mit einem Taxi zurückgekommen. Dessen Auge sei angeschwollen gewesen und auf dessen Bein habe man Spuren von Folter mit Strom sehen können. Zudem sei er auch psychisch angeschlagen gewesen. Bei den Gesprächen mit den Entführern habe ein Nachbar, der Schiit sei und auch zur Miliz gehöre, vermittelt. Zwischen der Freilassung und der Ausreise sei - einen Monat lang - nichts mehr passiert, da sich ihr Gatte zu Hause verbarrikadiert habe. Weder ihr noch den Kindern sei jemals etwas zugestoßen. Ihre Tochter habe aufgrund des Kopftuches hin und wieder Probleme bekommen. Man habe ihrer Tochter auf der Straße gesagt, dass sie so nicht auf die Straße gehen könne und sich zu verschleiern habe. Auch ihr Gatte sei aus diesem Grunde gerügt worden. Bei einer Rückkehr in den Irak fürchte sie sich vor allem. Von staatlicher Seite würde ihr bei einer Rückkehr nichts drohen. Es könnte jedoch sein, dass ihrem Sohn, ihrer Tochter oder ihrem Ehemann aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage etwas zustoße. Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt: "[ ] LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! VP: Der Vater meiner Kinder wurde entführt. Nachdem er entlassen wurde, konnten wir nicht mehr dort bleiben. Die Lage war schwierig. Ich hatte auch Angst um meinen Sohn, dass er Opfer eines Anschlags wird. LA: Was können Sie über die Entführung Ihres Gatten angeben? VP: Er ging in die Arbeit. Er war ja Taxifahrer. Er kehrte nicht zurück. Wir haben gewartet und gewartet und er kam nicht. Wir haben gefragt und dann riefen sie irgendwann bei uns an. Sie sagten zu uns, dass sie ihn festhalten. Wir wussten dann, dass er von der Asaeb Al Haq festgehalten wird. Sie wollten einen gewissen Betrag haben. Wir haben versucht, mit ihnen zu reden. Das Geld hatten wir nicht. Einer aus unserer Gegend, der auch bei der Miliz aktiv ist, hat vermittelt. Sie nahmen das Auto und im Gegenzug ließen sie ihn frei. Sie haben auch zu ihm gesagt, dass er nicht in Bagdad bleiben soll. Wir haben uns Reisepässe ausstellen lassen und sind ausgereist. Wir reisten mit dem Flugzeug in die Türkei, von Bagdad ging der Flug glaublich nach Istanbul. Am gleichen Tag sind wir von diesem Ort jedenfalls nach Izmir. LA: Welchen Betrag wollten die Entführer von Ihnen haben? VP: Ich weiß es nicht mehr. Ich war es nicht, die mit ihnen geredet hat. Ich habe mich nicht getraut, mit ihnen zu reden. Nachgefragt, ein Nachbar von uns hat mit ihnen gesprochen. Später habe ich mit ihnen geredet. LA Vorhalt: Um zu beurteilen, ob Sie genug Geld für das Lösegeld haben, müssen Sie doch wissen, wie viel Geld verlangt wird! VP: Das stimmt. Es waren 2 Hefte, damit meine ich 100 Scheine, 10.000 Dollar also. LA: An welchem Tag verschwand Ihr Mann? VP: Am 16.
  25. glaublich. Nein, doch im Juni. LA: Wann kehrte er wieder zurück? VP: Im Juli wurde er entlassen, so am 13.
  26. Ca. 28 Tage hielten sie ihn fest. LA: Woher wussten Sie, von welcher Miliz Ihr Mann festgehalten wurde? VP: Sie haben gesagt, sie sind diese Miliz. LA: Von welcher Nummer riefen die Männer an? VP: Von einer privaten Nummer. Nachgefragt, ich kann die Nummer nicht nennen. LA: Wo befand sich das Auto, das dann als Lösegeld übergeben wurde? VP: Mein Mann wurde festgehalten, als er im Auto saß. LA: Wo war also der Wagen? VP: Als sie meinen Mann festnahmen, nahmen sie das Auto gleich mit. Das Auto blieb bei ihnen. LA: Bitte beschreiben Sie die Freilassung Ihres Mannes! VP: Er kam mit dem Taxi zurück. Wir zahlten den Taxifahrer aus. Sein Auge war angeschwollen und auf seinem Bein hat man Spuren von Folter mit Strom sehen können. Sein Auge war lange Zeit danach rot. Er war auch psychisch angeschlagen. LA: Um welche Uhrzeit kam Ihr Mann zurück? VP: Gegen Mittag. LA: Wer hat bei den Gesprächen mit den Entführern vermittelt? VP: Ein Nachbar von uns. Sonst niemand. Nachgefragt, dieser Nachbar ist Schiit und gehört auch zur Miliz. Ich möchte noch anführen, dass ich bezüglich der Daten und Uhrzeiten nicht so genau bin – ich bin vergesslich. LA: Ist in der Zeit zwischen der Entlassung Ihres Mannes und der Ausreise noch etwas passiert? VP: Nein, nichts mehr, weil er sich zu Hause verbarrikadiert hat. LA: Wie lange hielten Sie sich bis zur Ausreise dann noch zu Hause auf? VP: Einen Monat lang. LA: Ist Ihnen persönlich oder den Kindern jemals etwas zugestoßen? VP: Nein. Meine Tochter hat wegen dem Kopftuch hin und wieder Probleme bekommen. Sie ging zur Schule und zurück und wurde auf der Straße dauernd belästigt. LA: Wie wurde sie belästigt? VP: Ihr wurde gesagt, dass sie so nicht auf die Straße gehen kann und sie sich zu verschleiern hat. Auch mein Mann wurde gerügt, weil sich seine Tochter nicht verschleiert. LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben. Ich habe Angst um meine Familie gehabt. Immer, wenn jemand das Haus verließ, machte ich mir Sorgen. Ich konnte mich kaum beruhigen, bis derjenige wieder zurück war. LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Ich habe Angst vor allem. LA: Würde Ihnen im Fall der Rückkehr etwas von Seiten der staatlichen Behörden drohen? VP: Nein, aber es könnte sein, dass meinem Sohn, meiner Tochter oder meinem Ehemann etwas passiert. Nachgefragt, ich meine wegen der allgemeinen Sicherheitslage. Mein Mann wurde aufgefordert, Bagdad zu verlassen. [ ]" Im Rahmen der Einvernahme brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Übrigen - im Original - einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen irakischen Personalausweis in Vorlage. 5.
  27. Eingangs bestätigte die Drittbeschwerdeführerin, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab die Drittbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei am XXXX in Bagdad geboren, der arabischen Volksgruppe angehörig und sunnitischen Glaubens.5.
  28. Eingangs bestätigte die Drittbeschwerdeführerin, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab die Drittbeschwerdeführerin an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei am römisch 40 in Bagdad geboren, der arabischen Volksgruppe angehörig und sunnitischen Glaubens. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Sie habe die Schule bis zur Maturaklasse besucht. Zur erfolgreichen Absolvierung der Matura würden ihr noch zwei Prüfungen fehlen. Sie habe vor ihrer Ausreise in Bagdad gewohnt. Die Fragen, ob sie in ihrem Heimatland politisch tätig gewesen sei oder einer politischen Partei angehört habe oder persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) ihres Heimatlandes gehabt habe, verneinte die Drittbeschwerdeführerin. Im Gefolge dessen wurde die Drittbeschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Länderberichte über die aktuelle Lage in ihrem Heimatland vorliegen würden und die Entscheidung zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz auf Grundlage dieser Länderberichte in Verbindung mit ihrem persönlichen Vorbringen getroffen werde. Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass ihr Vater entführt worden sei. Sie habe auch die Schule in ihrer Heimat nicht abschließen können. Sie habe die Schule nicht ohne Kopftuch besuchen dürfen. Zudem sei sie auf der Straße belästigt worden und sei ihr Vater hin und wieder gefragt worden, weshalb seine Tochter kein Kopftuch trage. Nachgefragt zu Details bezüglich der Entführung ihres Vaters erläuterte die Drittbeschwerdeführerin, es sei im Juni gewesen. Nach der Rückkehr sei ihr Vater eine andere Person gewesen. Dessen Augen seien angeschwollen gewesen und habe ihr Vater nur 60 kg gewogen. Die Hose sei mit einem Seil zusammengebunden gewesen, um nicht runterzurutschen. Nach einem Monat sei ihr Vater freigekommen. Man habe ihm das Fahrzeug weggenommen und der Familie mitgeteilt, dass sie nicht mehr im Irak bleiben solle. Sie sei persönlich keinen körperlichen Übergriffen im Irak ausgesetzt gewesen, aber auf der Straße angepöbelt worden. Man habe sie durch Schulkolleginnen zu überreden versucht, sich mit ihnen zu treffen. Ein gelbes Fahrzeug habe sie immer wieder auf dem Weg nach Hause verfolgt, was ihr Sorge bereitet habe. Nach der Freilassung ihres Vaters seien sie bis zur Ausreise noch einen Monat im Irak gewesen. Bei einer Rückkehr in den Irak habe sie Angst um ihren Vater. Des Weiteren habe sie im Irak keine Zukunft. Auch wenn sie die Schule abgeschlossen hätte, hätte sie zu Hause bleiben und eine Familie gründen müssen. Von staatlicher Seite würde ihr bei einer Rückkehr nichts drohen. Sie hätte mehr Angst um ihren Vater und Bruder. Männer seien einer größeren Gefahr ausgesetzt. Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt: "[ ] LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! VP: Mein Vater wurde entführt. Ich konnte auch die Schule in meiner Heimat nicht abschließen. Das Leben wurde mir erschwert, jetzt besuche ich die Schule mit kleinen Kindern. Ich muss jetzt mehrere Klassen wiederholen, weil ich im Irak nicht mehr in die Schule gehen konnte. Ich durfte die Schule nicht ohne Kopftuch besuchen. Auf der Straße wurde ich belästigt. Hin und wieder kamen sie zu uns nach Hause und fragten meinen Vater, warum seine Tochter kein Kopftuch trägt. Fremde Männer haben, wenn sie mich auf der Straße gesehen haben, gebetet und gesagt "möge mir Gott vergeben", als hätten sie etwas Schlechtes gesehen, nur weil ich kein Kopftuch getragen habe. LA: Was können Sie über die Entführung Ihres Vaters sagen? VP: Es war im Juni, da wurde er entführt. Als er zurückkehrte, war er eine andere Person. Seine Augen waren angeschwollen. Er war körperlich gut gebaut, als sie ihn mitnahmen. Als er zurückkam, hatte er nur 60 kg, die Hose war mit einem Seil zusammengebunden, damit sie nicht runterfällt. Nach einem Monat kam er frei. Sie nahmen ihm das Auto weg und sie haben zu uns gesagt, dass wir nicht mehr im Irak bleiben sollen. Das ist alles. LA: Waren Sie persönlich auch körperlichen Übergriffen im Irak ausgesetzt? VP: Nein. Aber ich wurde auf der Straße angepöbelt. Sie haben durch Schulkolleginnen von mir versucht, mich zu überreden, mich mit ihnen zu treffen. Ein gelbes Auto hat mich immer wieder auf dem Weg nach Hause verfolgt. Das hat mir am meisten Sorgen bereitet. LA: Wie lange hielten Sie sich nach der Freilassung Ihres Vaters bis zur Ausreise noch im Irak auf? VP: Einen Monat lang. LA: Ist Ihnen oder den anderen Familienmitgliedern in dieser Zeit noch etwas passiert? VP: Nein. Wir blieben zu Hause und warteten auf die Fertigstellung der Reisepässe. Sobald wir diese hatten, reisten wir aus. LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben. LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Am meisten habe ich Angst um meinen Vater. Ich habe dort auch keine Zukunft. Auch wenn ich dort die Schule abgeschlossen hätte, hätte ich zu Hause bleiben müssen, Familie gründen müssen. Das will ich nicht. Ich habe hier ein neues Leben angefangen. Ich brauche jetzt fünf Jahre, um alleine die Schule abzuschließen. Vielleicht werde ich dann Flugbegleiterin. LA: Würde Ihnen im Fall der Rückkehr etwas von Seiten der staatlichen Behörden drohen? VP: Nein. Ich habe ja nichts verbrochen. Mehr habe ich Angst um meinen Vater und meinen Bruder. Männer sind einer größeren Gefahr ausgesetzt. [ ]" Im Rahmen der Einvernahme brachte die Drittbeschwerdeführerin im Übrigen - im Original - einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen irakischen Personalausweis in Vorlage. 5.
  29. Eingangs bestätigte der Viertbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab der Viertbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in Bagdad geboren, der arabischen Volksgruppe angehörig und sunnitischen Glaubens.5.
  30. Eingangs bestätigte der Viertbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab der Viertbeschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am römisch 40 in Bagdad geboren, der arabischen Volksgruppe angehörig und sunnitischen Glaubens. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe elf Jahre die Schule besucht. Die zwölfte Klasse habe er nicht mehr absolvieren können. Er habe vor seiner Ausreise in Bagdad gewohnt. Die Frage, ob er in seinem Heimatland politisch tätig gewesen sei oder einer politischen Partei angehört habe, verneinte der Viertbeschwerdeführer. Manchmal habe es wegen seiner Religionszugehörigkeit bei Ausweiskontrollen Probleme mit der Polizei gegeben. Sie hätten ihm aber aufgrund seines Alters nichts getan. Im Gefolge dessen wurde der Viertbeschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Länderberichte über die aktuelle Lage in seinem Heimatland vorliegen würden und die Entscheidung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz auf Grundlage dieser Länderberichte in Verbindung mit seinem persönlichen Vorbringen getroffen werde. Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der Viertbeschwerdeführer an, dass Menschen willkürlich umgebracht worden seien. Es habe immer wieder Anschläge und Explosionen gegeben. Viele seien entführt worden. Man habe die ganze Zeit zu Hause bleiben müssen und habe das Haus nicht einfach so verlassen können. Nachgefragt zu Details bezüglich des Ausreisegrundes gab der Viertbeschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Vater - ein Taxifahrer - während der Arbeit entführt worden sei. Drei Tage nach der Entführung habe man von seiner Familie telefonisch Lösegeld verlangt. Ein Nachbar, der eine höhere Position in der Miliz innegehabt habe, sei in dieser Sache als Vermittler aufgetreten. Diese Person habe die wirtschaftliche Lage der Familie gekannt. Laut dieser Person habe es nur eine Lösung gegeben, nämlich das Überlassen des Fahrzeuges, wobei sein Vater dann nicht in Bagdad bleiben könne. Andernfalls werde dieser liquidiert. Sein Vater sei am 13.07.2015 freigekommen. Die genaue Lösegeldsumme könne er nicht nennen. Seine Eltern hätten nicht alle Details erzählt, um die Kinder nicht zu belasten. Seine Mutter habe am Telefon mit den Entführern gesprochen. Das Fahrzeug hätten die Entführer - nach der Entführung - konfisziert. Bei der Rückkehr seines Vaters sei er zu Hause gewesen. Seine Mutter habe den Taxifahrer bezahlt. In der Zeit bis zu Ausreise sei nichts mehr passiert. Bei einer Rückkehr in den Irak habe er Angst getötet oder von den Milizen entführt zu werden sowie Angst vor den Anschlägen. Er habe auch ein bisschen Angst vor den staatlichen Behörden, da es Personen gebe, die für den Staat arbeiten und die gleichen Taten wie die Milizen verüben würden. Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt: "[ ] LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! VP: Es wurden Menschen willkürlich umgebracht. Es kam immer wieder zu Anschlägen und Explosionen. Es wurden viele entführt, es gab Anschläge. Man musste die ganze Zeit zu Hause bleiben und konnte das Haus nicht einfach so verlassen. LA: Ist Ihnen oder einem anderen Familienmitglied auch persönlich etwas zugestoßen? VP: Ja, meinem Vater. LA: Was ist passiert? VP: Er wurde entführt. LA: Bitte erklären Sie das genauer! VP: Er war Taxilenker. Während der Arbeit wurde er im Bezirk XXXX entführt. Drei Tage nachdem sie ihn entführt haben, riefen sie bei uns an und verlangten Lösegeld. Wir hatten einen Nachbar, der eine höhere Position in der Miliz hatte, die meinen Vater entführt hat. Der hat in dieser Sache vermittelt. Sie wollten Lösegeld von uns haben. Die Person, die vermittelt hat, kannte unsere wirtschaftliche Lage und sagte, dass wir kein Geld haben. Der sagte, dass es nur eine Lösung gibt, nämlich dass sie das Auto nehmen und mein Vater dann nicht in Bagdad bleiben kann. Sollte er dennoch in Bagdad bleiben, wird er liquidiert.VP: Er war Taxilenker. Während der Arbeit wurde er im Bezirk römisch 40 entführt. Drei Tage nachdem sie ihn entführt haben, riefen sie bei uns an und verlangten Lösegeld. Wir hatten einen Nachbar, der eine höhere Position in der Miliz hatte, die meinen Vater entführt hat. Der hat in dieser Sache vermittelt. Sie wollten Lösegeld von uns haben. Die Person, die vermittelt hat, kannte unsere wirtschaftliche Lage und sagte, dass wir kein Geld haben. Der sagte, dass es nur eine Lösung gibt, nämlich dass sie das Auto nehmen und mein Vater dann nicht in Bagdad bleiben kann. Sollte er dennoch in Bagdad bleiben, wird er liquidiert. LA: Wann kam Ihr Vater wieder frei? VP: Am 13.07.
  31. LA: Wann verschwand der Vater? VP: Am 16.06.
  32. LA: Wie viel Lösegeld verlangten die Entführer? VP: Genau kann ich das nicht sagen. Mein Vater und meine Mutter wollten uns nicht alle Details erzählen, um uns nicht zu belasten. LA: Wer von der Familie hat mit den Entführern am Telefon gesprochen? VP: Meine Mutter. LA: Wo war das Auto, das dann an die Entführer übergeben wurde? VP: Das Auto haben die Entführer konfisziert, nach der Entführung. LA: Waren Sie Augenzeuge, als der Vater nach der Gefangenschaft nach Hause kam? VP: Als er zurückkam, war ich zu Hause. Er kam mit dem Taxi, meine Mutter hat den Taxifahrer bezahlt. LA: Um welche Uhrzeit kam der Vater nach Hause? VP: Gegen Mittag vielleicht. LA: Wie lange war die Familie anschließend noch in Bagdad? VP: Am 13.
  33. wurde er entlassen, geflogen sind wir am 26.08., also ca. einen Monat später. Wir haben gewartet, bis sich mein Vater besser fühlte und wir die Reisepässe erhalten hatten. LA: Ist in dieser Zeit bis zur Ausreise noch etwas passiert? VP: Nein. LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben. LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Ich habe Angst, getötet zu werden. Ich habe Angst, von den Milizen entführt zu werden und ich habe Angst vor den Anschlägen. Ich habe auch Angst, weil die schiitischen Milizen die Sunniten systematisch umbringen. LA: Würde Ihnen im Fall der Rückkehr etwas von Seiten der staatlichen Behörden drohen? VP: Ich habe auch vor den staatlichen Behörden ein bisschen Angst, es gibt ja manche, die für den Staat arbeiten, die die gleichen Taten wie die Milizen verüben. [ ]" Im Rahmen der Einvernahme brachte der Viertbeschwerdeführer im Übrigen - im Original - einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen irakischen Personalausweis in Vorlage. 6.
  34. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Absatz 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Absatz 1 Asyl

G wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III).6.1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Erstbeschwerdeführer habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 12 bis 49 des angefochtenen Bescheides).Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Erstbeschwerdeführer habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zugrunde vergleiche die Seiten 12 bis 49 des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben. Was das Ausreisevorbringen bezüglich seiner rund einmonatigen Anhaltung, beispielsweise zum Ort derselben und zu seinen Mitgefangenen, betrifft, so hielt die belangte Behörde fest, dass der Erstbeschwerdeführer dieses Vorbringen wenig detailreich vorgetragen und sich darüber hinaus bezüglich seines Tagesablaufes während der Anhaltung in einen Widerspruch verwickelt habe. Des Weiteren sei die von den Entführern gewählte Vorgehensweise bei der Freilassung des Erstbeschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wenn man tatsächlich ein Wiedererkennen ihrer Personen verhindern hätte wollen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Miliz über einen Zeitraum von 28 Tagen mit der Familie des Erstbeschwerdeführers verhandelt habe, zumal sich das letztlich "übergebene" Fahrzeug des Erstbeschwerdeführers ohnehin von Beginn an im Verfügungsbereich der Miliz befunden habe. Darüber hinaus hätten sich auch weitere Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführer gefunden, etwa zur Frage, wer die Verhandlungen mit der Miliz durchgeführt habe. Auffällig erscheine in diesem Zusammenhang auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht im Stande gewesen sei, bezüglich der Höhe des Lösegeldes gleichbleibende Angaben zu tätigen. Abschließend sei anzumerken, dass der Erstbeschwerdeführer nach seiner Freilassung noch für einen Monat unbehelligt von seinen Verfolgern an seiner Adresse in Bagdad verblieben sei. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Eine systematische Verfolgung von Sunniten im Irak sei nicht erkennbar. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Erstbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 6.2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Absatz 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Absatz 1 Asyl

G wurde der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III).6.2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zu deren Person aus, die Zweitbeschwerdeführerin habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin zugrunde (vgl. die Seiten 9 bis 47 des angefochtenen Bescheides).Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zu deren Person aus, die Zweitbeschwerdeführerin habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin zugrunde vergleiche die Seiten 9 bis 47 des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben. Ansonsten habe die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Zweitbeschwerdeführerin sei wegen ihres Gatten aus dem Irak ausgereist, wobei bezüglich dessen - als nicht glaubhaft qualifizierten - Ausreisevorbringens auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Erstbeschwerdeführers verwiesen werde. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Eine systematische Verfolgung von Sunniten im Irak sei nicht erkennbar. Aufgrund der Sicherheitslage sei der Zweitbeschwerdeführerin dessen ungeachtet der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 6.3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Absatz 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Absatz 1 Asyl

G wurde der Drittbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III).6.3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde der Drittbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Drittbeschwerdeführerin und den Feststellungen zu deren Person aus, die Drittbeschwerdeführerin habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Drittbeschwerdeführerin zugrunde (vgl. die Seiten 7 bis 45 des angefochtenen Bescheides).Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Drittbeschwerdeführerin und den Feststellungen zu deren Person aus, die Drittbeschwerdeführerin habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Drittbeschwerdeführerin zugrunde vergleiche die Seiten 7 bis 45 des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Drittbeschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben. Ansonsten habe die Drittbeschwerdeführerin - abgesehen von Belästigungen auf der Straße wegen des Nichttragens eines Kopftuches - keine eigenen Ausreisegründe vorgebracht. Die Drittbeschwerdeführerin sei wegen ihres Vaters aus dem Irak ausgereist, wobei bezüglich dessen - als nicht glaubhaft qualifizierten - Ausreisevorbringens auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Erstbeschwerdeführers verwiesen werde. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Drittbeschwerdeführerin habe keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei der Drittbeschwerdeführerin dessen ungeachtet der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 6.4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016 wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Absatz 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Absatz 1 Asyl

G wurde dem Viertbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III).6.4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016 wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde dem Viertbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Viertbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Viertbeschwerdeführer habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Viertbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 7 bis 45 des angefochtenen Bescheides).Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Viertbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Viertbeschwerdeführer habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Viertbeschwerdeführers zugrunde vergleiche die Seiten 7 bis 45 des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Viertbeschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben. Ansonsten habe der Viertbeschwerdeführer keine eigenen Ausreisegründe vorgebracht. Der Viertbeschwerdeführer sei wegen seines Vaters aus dem Irak ausgereist, wobei bezüglich dessen - als nicht glaubhaft qualifizierten - Ausreisevorbringens auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Erstbeschwerdeführers verwiesen werde. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Viertbeschwerdeführer habe keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Viertbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 7. Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2016 wurde den Beschwerdeführern jeweils

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7. Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2016 wurde den Beschwerdeführern jeweils

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen Spruchpunkt I des dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin persönlich und der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des Viertbeschwerdeführers am 19.10.2016 jeweils zugestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege einer gewillkürten Vertretung mit Schriftsatz vom 09.11.2016 per Telefax - für die Familie der Beschwerdeführer gemeinsam verfasste - fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins des dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin persönlich und der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des Viertbeschwerdeführers am 19.10.2016 jeweils zugestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege einer gewillkürten Vertretung mit Schriftsatz vom 09.11.2016 per Telefax - für die Familie der Beschwerdeführer gemeinsam verfasste - fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert und beantragt, die angefochtenen Bescheide abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und den Beschwerdeführern jeweils den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht

Artikel 47Absatz 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) und § 24 Vw

GVG anzuberaumen.In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert und beantragt, die angefochtenen Bescheide abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und den Beschwerdeführern jeweils den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht

Artikel 47Absatz 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) und Paragraph 24, Vw

GVG anzuberaumen. Des Weiteren wird festgehalten, dass der Grund für die Ausreise die vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Ereignisse seien. Diesbezüglich wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt, wobei die Lösegeldsumme mit $ 20.000,-- benannt wird. Zudem wird angemerkt, dass sich der Erstbeschwerdeführer aufgrund der brutalen Misshandlung an wenig Konkretes erinnere. Schließlich wird moniert, dass die Einvernahmen schnell und abrupt durchgeführt worden seien beziehungsweise hätten die Beschwerdeführer nicht das Gefühl gehabt, dass sich die belangte Behörde ausreichend Zeit für sie genommen habe. Unter auszugsweiser Zitierung mehrerer Länderberichte wird ferner bezüglich der schiitischen Milizen ausgeführt, dass diese in ihren jeweiligen Einflussgebieten Menschenrechtsverletzungen begehen würden. Zivilisten würden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Die Milizen seien in allen wesentlichen militärischen Auseinandersetzungen mit dem Islamischen Staat beteiligt. Wiederholt seien die militärischen Erfolge von schweren Übergriffen auf Zivilisten begleitet worden. Häufig habe es sich um Racheakte unmittelbar nach Kämpfen gegen den Islamischen Staat gehandelt, denen schiitische Milizionäre zum Opfer gefallen seien. Meist habe aber als Motiv für schwere Verbrechen schon der Verdacht genügt, dass die lokale sunnitische Bevölkerung die Jihadisten unterstützt habe. Vor allem Asa'ib Ahl al-Haqq habe kriminelle mit religiös-politischen Motiven verbunden und sei so zur gefürchtetsten Miliz überhaupt geworden. Der Beschwerde sind ein medizinischer Befund vom 28.10.2016 und mehrere Unterlagen zum Beleg der Integration der Beschwerdeführer angeschlossen. 9. Die Beschwerdevorlage langte am 15.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssachen wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensbestimmungen 1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG id

F BGBl. I Nr. 106/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

106 aus 2016, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs. 1 Z. 1 BFA-VG id

F BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, BVw

GG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, geregelt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, geregelt.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist seitens der belangten Behörde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens jeweils vollständig erhoben worden.

  1. Feststellungen: 2.
  2. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sowie mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und besuchte dort neun Jahre die Grundschule. Daran anschließend absolvierte er eine zweijährige Berufsschule für Flugbegleiter. Seinen Lebensunterhalt bestritt er in den Jahren 1985 bis 1990 zunächst als Flugbegleiter, ab dem Jahr 2005 als Angestellter in der Erdölbranche und zuletzt als Taxifahrer. Seine Eltern und zwei Brüder sind bereits verstorben. Ein Bruder und sieben Schwestern leben in XXXX. Die Kinder des Erstbeschwerdeführers - die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer - befinden sich in Österreich.2.
  3. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sowie mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und besuchte dort neun Jahre die Grundschule. Daran anschließend absolvierte er eine zweijährige Berufsschule für Flugbegleiter. Seinen Lebensunterhalt bestritt er in den Jahren 1985 bis 1990 zunächst als Flugbegleiter, ab dem Jahr 2005 als Angestellter in der Erdölbranche und zuletzt als Taxifahrer. Seine Eltern und zwei Brüder sind bereits verstorben. Ein Bruder und sieben Schwestern leben in römisch 40 . Die Kinder des Erstbeschwerdeführers - die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer - befinden sich in Österreich. Am 26.08.2015 verließ der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, dem Viertbeschwerdeführer und einem Schwager den Irak legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend nach Istanbul. In der Folge fuhren sie mit einem Bus nach Izmir. Nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen gelangte die Familie schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland. Nach Erhalt eines Landesverweises begab sich die Familie von Saloniki mit verschiedenen Verkehrsmitteln, teilweise aber auch zu Fuß über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo sie am 10.09.2015 den jeweils verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. 2.
  4. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX, ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung sowie mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet. Sie wurde am XXXX in Bagdad geboren, maturierte und studierte anschließend einige Monate an der Universität Buchhaltung. Von 1984 bis 1993 war sie als Angestellte im Transportministerium beruflich tätig. Zuletzt führte sie den Haushalt. Ihre Eltern und zwei Brüder sind bereits verstorben. Ein Bruder befindet sich in Österreich und zwei Brüder und sechs Schwestern sind im Irak aufhältig. Die Kinder der Zweitbeschwerdeführerin - die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer - befinden sich in Österreich.2.
  5. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung sowie mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet. Sie wurde am römisch 40 in Bagdad geboren, maturierte und studierte anschließend einige Monate an der Universität Buchhaltung. Von 1984 bis 1993 war sie als Angestellte im Transportministerium beruflich tätig. Zuletzt führte sie den Haushalt. Ihre Eltern und zwei Brüder sind bereits verstorben. Ein Bruder befindet sich in Österreich und zwei Brüder und sechs Schwestern sind im Irak aufhältig. Die Kinder der Zweitbeschwerdeführerin - die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer - befinden sich in Österreich. Am 26.08.2015 verließ die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführerin, dem Viertbeschwerdeführer und ihrem Bruder den Irak legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend nach Istanbul. In der Folge fuhren sie mit einem Bus nach Izmir. Nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen gelangte die Familie schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland. Nach Erhalt eines Landesverweises begab sich die Familie von Saloniki mit verschiedenen Verkehrsmitteln, teilweise aber auch zu Fuß über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo sie am 10.09.2015 den jeweils verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. 2.
  6. Die Drittbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX, ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Sie wurde am XXXX in Bagdad geboren und besuchte die Schule bis zur Maturaklasse. Zur erfolgreichen Absolvierung der Matura im Irak fehlen ihr noch zwei Prüfungen. Die Eltern - der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - und der Bruder der Drittbeschwerdeführerin - der Viertbeschwerdeführer - befinden sich in Österreich.2.
  7. Die Drittbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Sie wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und besuchte die Schule bis zur Maturaklasse. Zur erfolgreichen Absolvierung der Matura im Irak fehlen ihr noch zwei Prüfungen. Die Eltern - der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - und der Bruder der Drittbeschwerdeführerin - der Viertbeschwerdeführer - befinden sich in Österreich. Am 26.08.2015 verließ die Drittbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin, dem Viertbeschwerdeführer und ihrem Onkel den Irak legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend nach Istanbul. In der Folge fuhren sie mit einem Bus nach Izmir. Nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen gelangte die Familie schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland. Nach Erhalt eines Landesverweises begab sich die Familie von Saloniki mit verschiedenen Verkehrsmitteln, teilweise aber auch zu Fuß über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo sie am 10.09.2015 den jeweils verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. 2.
  8. Der Viertbeschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und besuchte elf Jahre die Schule. Die zwölfte Klasse konnte er nicht mehr absolvieren. Die Eltern - der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - und die Schwester des Viertbeschwerdeführers - die Drittbeschwerdeführerin - befinden sich in Österreich.2.
  9. Der Viertbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Er wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und besuchte elf Jahre die Schule. Die zwölfte Klasse konnte er nicht mehr absolvieren. Die Eltern - der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - und die Schwester des Viertbeschwerdeführers - die Drittbeschwerdeführerin - befinden sich in Österreich. Am 26.08.2015 verließ der Viertbeschwerdeführer gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und seinem Onkel den Irak legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend nach Istanbul. In der Folge fuhren sie mit einem Bus nach Izmir. Nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen gelangte die Familie schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland. Nach Erhalt eines Landesverweises begab sich die Familie von Saloniki mit verschiedenen Verkehrsmitteln, teilweise aber auch zu Fuß über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo sie am 10.09.2015 den jeweils verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. 2.
  10. Die Beschwerdeführer gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Der Erstbeschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat keiner persönlichen Bedrohung durch schiitische Milizen ausgesetzt. Die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer haben kein eigenes relevantes Ausreisevorbringen erstattet. Sie schlossen sich in ihren jeweiligen Verfahren den Ausführungen des Ehegatten beziehungsweise Vaters - des Erstbeschwerdeführers - in dessen Verfahren an und brachten keine eigenen Ausreisegründe vor. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über Schikanen und Beleidigungen hinausgehenden persönlichen Drohungen oder Misshandlungen, etwa an Straßensperren, durch Privatpersonen und Milizen oder Sicherheitskräfte ausgesetzt waren. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat im August 2015 einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. 2.
  11. Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde in den bekämpften Bescheiden verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden. Insbesondere wurden nachstehende länderkundliche Feststellungen (unter Heranziehung der zitierten Quellen) getroffen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die nachstehenden Ausführungen zum Themenbereich "Frauen und Kinder" lediglich in den Bescheiden der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin zu finden sind: Politische Lage Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki‘s Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015). Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015). Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015): Irak – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 17.12..2015 -Strichaufzählung Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak -Strichaufzählung Qantara (17.8.2015): Der Irak ist irreversibel gespalten, https://de.qantara.de/inhalt/der-aufstieg-des-is-und-der-zerfall-des-irak-der-irak-ist-irreversibel-gespalten, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, veröffentlicht von BPB http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (4.12.2015): Der Irak wird zum Spielfeld für ein neues Match, http://derstandard.at/2000026971833/Der-Irak-wird-zum-Spielfeld-fuer-ein-neues-Match, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (5.11.2015): Iraks Premier Abadi fährt seinen Reformkarren an die Wand, http://derstandard.at/2000025096956/Iraks-Premier-Abadi-faehrt-seinen-Reformkarren-an-die-Wand , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung Der Spiegel (31.3.2016): Proteste im Irak: Regierungschef nominiert Technokraten-Kabinett, http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-regierungschef-haider-al-abadi-nominiert-technokraten-kabinett-a-1084907.html, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung Standard Kompakt (8.4.2016): Irak: Reformkabinett stolpert vor dem Start "Islamischer Staat" Der IS (der "Islamische Staat") baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen (The Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekommt der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rij?l a?-?ar?qa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes zählen zu den führenden Mitgliedern des IS und waren auch maßgeblich bei seinem strategischen Aufbau beteiligt (Qantara 13.7.2015). Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Kleriker sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt der IS die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind: Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus – wovon der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015). Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus, und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015). Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung Al Arabiya (23.12.2015): Despair, hardship as Iraq cuts off wages in ISIS cities, http://english.alarabiya.net/en/business/economy/2015/10/02/Despair-hardship-as-Iraq-cuts-off-wages-in-ISIS-cities.html, Zugriff 23.12.2015 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service, Iraq (9.2015): Politics and Governance, https://www.fas.org/sgp/crs/mideast/RS21968.pdf, Zugriff 27
  12. 2015 -Strichaufzählung The Daily Star (29.12.2015): Seized documents reveal Daesh’s departments of war spoils, http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2015/Dec-29/329313-seized-documents-reveal-daeshs-departments-of-war-spoils.ashx , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Die Welt (21.9.2015): Küssen, Schuhe anschauen und enge Jeans verboten, http://www.welt.de/politik/ausland/article146637319/Kuessen-Schuhe-anschauen-und-enge-Jeans-verboten.html, Zugriff 15.1.2015 -Strichaufzählung Qantara (13.7.2015): The strategists of terror, https://en.qantara.de/content/interview-with-der-spiegel-reporter-christoph-reuter-the-strategists-of-terror, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Spiegel (2.12.2015): Terrormiliz IS - So funktioniert der "Islamische Staat", http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-alles-wichtige-zum-is-a-1042664.html#sponfakt=1, Zugriff 23.12.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (18.11.2015): "Dies ist kein Konflikt der Kulturen", http://www.zeit.de/wirtschaft/2015-11/islamischer-staat-paris-attentat-david-romano-militaer-strategie/seite-2, Zugriff 14.1.2016 Sicherheitslage Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr
  13. Bild kann nicht dargestellt werden (VOH 17.11.2015) Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015). Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015: Bild kann nicht dargestellt werden Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März
  14. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016). Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016, s. auch Abschnitt 8). Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015). Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren – schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vergleiche HRW 20.9.2015, vergleiche Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vergleiche FAZ 24.10.2015, vergleiche Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren – schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016): Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: BBC (29.2.2016) Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015). Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).) Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015).Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vergleiche Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015). Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016). Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.2.2016): Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1456148840_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-22-02-2016-deutsch.pdf, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.4.2016): Briefing Notes – Irak -Strichaufzählung BBC (29.2.2016): Battle for Iraq and Syria in maps, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27838034, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (15.7.2015): Die fragwürdigen Methoden der Peschmerga, http://www.deutschlandfunk.de/kurden-im-nordirak-die-fragwuerdigen-methoden-der-peschmerga.724.de.html?dram:article_id=325533 , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (5.12.2015): Schiitische Milizen unter den Bodentruppen, http://www.deutschlandfunk.de/kampf-gegen-den-is-schiitische-milizen-unter-den.799.de.html?dram:article_id=338924 , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Ekurd Daily (26.11.2015): Clashes erupted between Yazidi fighters and KDP Peshmerga in Iraq’s Sinjar, http://ekurd.net/clashes-yazidis-peshmerga-sinjar-2015-11-26, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine (24.10.2015): Verteidigungsminister Carter rechnet mit weiteren Kampfeinsätzen, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/naher-osten/amerikanische-truppen-im-irak-verteidigungsminister-carter-rechnet-mit-weiteren-kampfeinsaetzen-13873630.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Focus (9.3.2016): USA schicken immer mehr Soldaten in den Irak, http://www.focus.de/politik/ausland/islamischer-staat/isis-terror-im-news-ticker-wie-in-vietnam-usa-schickt-immer-mehr-soldaten-in-den-irak_id_4743099.html, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (20.9.2015): Ruinous Aftermath, Militias Abuses Following Iraq’s Recapture of Tikrit, , https://www.hrw.org/report/2015/09/20/ruinous-aftermath/militias-abuses-following-iraqs-recapture-tikrit, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Haaretz (18.1.2016): After Year-long Battle With ISIS, Iraq's Ramadi Lies in Ruins, http://www.haaretz.com/middle-east-news/1.698148#!, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (9.2.2016): Iraq Control of Terrain Map: February 9th 2016, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2009%20FEBRUARY%202016.pdf , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung National Geographic (o.D.): What Does It Mean to Be Iraqi Anymore?,National Geographic (o.D.): What Does römisch eins t Mean to Be Iraqi Anymore?, http://news.nationalgeographic.com/news/special-features/2014/08/140801-iraq-sunni-shiite-baghdad-caliphate-saddam-hussein-al-qaeda-infocus/ , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung NZZ – Neue Züricher Zeitung (13.11.2015): Kurden nehmen die Stadt Sinjar ein, http://www.nzz.ch/international/naher-osten-und-nordafrika/kurden-nehmen-die-stadt-sinjar-ein-1.18646151, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung NTV (11.11.2015): Kurden vertreiben IS aus mehreren Dörfern, http://www.n-tv.de/ticker/Kurden-vertreiben-IS-aus-mehreren-Doerfern-article15913111.html, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak -Strichaufzählung Reuters (29.2.2016): Twin suicide bombing kills 70 in Baghdad's deadliest attack this year, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-idUSKCN0W10EL, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Spiegel (2.12.2015): Anti-IS-Kampf: Irak lehnt neuen US-Truppeneinsatz gegen Islamisten ab, http://www.spiegel.de/politik/ausland/anti-is-kampf-irak-lehnt-neuen-us-truppeneinsatz-gegen-islamisten-ab-a-1065580.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.11.2015): Schiitische Milizen sollen aus Tikrit abziehen, www.derstandard.at/2000022440305/Schiitische-Milizen-sollen-aus-Tikrit-abziehen, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (22.12.2015): IS verlor heuer 14 Prozent seines Territoriums, http://derstandard.at/2000027931629/IS-Miliz-buesste-2015-rund-14-Prozent-ihres-Territoriums-ein, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (24.3.2016): Irakische Armee startete Großoffensive auf IS-Hochburg Mossul - 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