4 B-VG zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 16.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 30.09.2016 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters Säumnisbeschwerde für die beschwerdeführende Partei eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen auf die bestehende Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Am 07.12.2016 wurde der Beschwerdeführer über Auftrag des BVwG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Für den 06.03.2017 wurde der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter zu einer mündlichen Verhandlung am BVwG geladen und ist unentschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung wurde daraufhin vertagt. Für den 24.04.2017 wurde der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter neuerlich zu einer mündlichen Verhandlung am BVwG geladen. Am 12.04.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Zurückziehung der Säumnisbeschwerden für das Verfahren ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz,Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. § 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss erfolgen.Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG legt fest, dass soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss erfolgen. Zu A) Übergang der Zuständigkeit Grundsätzlich ist festzuhalten, dass gem. § 13 Abs. 7 AVG ein (verfahrensleitender) Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann. Diese Bestimmung ist gem. § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass gem. Paragraph 13, Absatz 7, AVG ein (verfahrensleitender) Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann. Diese Bestimmung ist gem. Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.
der herrschenden Lehre und Judikatur gilt für eine Zurückziehung eines Devolutionsantrages gem § 73 AVG, dass dadurch die Entscheidungsbefugnis der Oberbehörde erlischt und die ursprünglich zuständige Behörde wieder Entscheidungsbefugnis erhält. (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, § 73 RZ 35). Das Rechtsinstitut des Devolutionsantrages wurde im Zuge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 auch für die gegenständliche Rechtsmaterie durch die vorliegende Säumnisbeschwerde gem. Art 130 Abs. 1 Ziffer 3 B-VG ersetzt. Es ist daher davon auszugehen, dass die erwähnten Schlussfolgerungen aus § 13 Abs. 7 AVG zur Zurückziehung des Devolutionsantrages auch für die Säumnisbeschwerde anwendbar sind.
der herrschenden Lehre und Judikatur gilt für eine Zurückziehung eines Devolutionsantrages gem Paragraph 73, AVG, dass dadurch die Entscheidungsbefugnis der Oberbehörde erlischt und die ursprünglich zuständige Behörde wieder Entscheidungsbefugnis erhält. vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Paragraph 73, RZ 35). Das Rechtsinstitut des Devolutionsantrages wurde im Zuge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 auch für die gegenständliche Rechtsmaterie durch die vorliegende Säumnisbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3 B-VG ersetzt. Es ist daher davon auszugehen, dass die erwähnten Schlussfolgerungen aus Paragraph 13, Absatz 7, AVG zur Zurückziehung des Devolutionsantrages auch für die Säumnisbeschwerde anwendbar sind. Die Entscheidungspflicht ist daher mit Einlagen der (mit 11.04.2017 datierten) Zurückziehung der Säumnisbeschwerde am 12.04.2017 beim BVwG auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übergegangen. 2. Zu B) Zulässigkeit der Revision Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GG). Es liegt dem Bundesverwaltungsgericht keine Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechtsfolgen einer Zurückziehung einer Säumnisbeschwerde gem. Art 130 Abs. 1(Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Es liegt dem Bundesverwaltungsgericht keine Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechtsfolgen einer Zurückziehung einer Säumnisbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins Ziffer 3 B-VG vor. Die Frage ob, diesfalls von den gleichen Rechtsfolgen auszugehen ist, wie bei der Zurückziehung eines Devolutionsantrages, scheint von grundsätzlicher Bedeutung zu sein. Vor diesem Hintergrund ist die Revision
4 B-VG zulässig.Vor diesem Hintergrund ist die Revision
ECLI:AT:BVWG:2017:W103.2137687.1.00
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