GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu XXXX des Landesgerichtes Wels in der Höhe von EUR 226,00 stattgegeben wird.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu römisch 40 des Landesgerichtes Wels in der Höhe von EUR 226,00 stattgegeben wird. Der genannte Betrag ist der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertretung zurückzuzahlen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.
Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera a, unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen
Paragraphen 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen. 1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 17 Euro.
TP 12e GGG (mit EUR 422,00) zu vergebühren ist.Strittig ist, ob der (im Sinn des Paragraph 20, PSG gestellte) Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestellung eines Stiftungsprüfers nach der TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 11, GGG (mit EUR 196,00) oder
TP 12e GGG (mit EUR 422,00) zu vergebühren ist. Nach der Anmerkung 1 in der TP 10 I lit. a GGG unterliegen der Eingabengebühr nach der genannten Bestimmung nicht nur Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sondern auch sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen
bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen und besteht die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr
der Anmerkung 4 in der TP 10 I lit. a GGG auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde betrifft die TP 10 I lit. a GGG daher nicht nur verfahrenseinleitende Anträge an das Firmenbuchgericht, die (unmittelbar) eine Eintragung im Firmenbuch zur Folge haben (vgl. auch VwGH 20.02.2003, 2002/16/0211).Nach der Anmerkung 1 in der TP 10 römisch eins Litera a, GGG unterliegen der Eingabengebühr nach der genannten Bestimmung nicht nur Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sondern auch sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen
Paragraphen 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen und besteht die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr
der Anmerkung 4 in der TP 10 römisch eins Litera a, GGG auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde betrifft die TP 10 römisch eins Litera a, GGG daher nicht nur verfahrenseinleitende Anträge an das Firmenbuchgericht, die (unmittelbar) eine Eintragung im Firmenbuch zur Folge haben vergleiche auch VwGH 20.02.2003, 2002/16/0211). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02.2015, 2013/16/0225 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 20.02.2003, 2002/16/0211, erkannt, dass der Gesetzgeber dem Gerichtshof als Firmenbuchgericht nicht allein die Registerführung über die einzutragenden Tatsachen iSd § 1 Abs. 2 Firmenbuchgesetz (FBG), sondern auch die Zuständigkeit für weitere gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten zugewiesen hat. Insbesondere geht der Gesetzgeber auch im § 22 Abs. 1 RpflG davon aus, dass der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte umfasst. Nach § 22 Abs. 2 Z 3 lit. b leg. cit. bleibt dem Richter dabei unter anderem die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlussprüfern vorbehalten. Damit hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Bestellung von Prüfern in den Zuständigkeitsbereich des Firmenbuchgerichts fällt. Daraus folgt, dass es sich beim Antrag um Bestellung eines Restvermögensprüfers iSd § 3 Abs. 4 SpaltG um einen den Gerichtsgebühren iS der TP 10 GGG unterliegenden Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts (Anmerkung 1 zu TP 10 GGG) handelt und kein Raum für den Auffangtatbestand der TP 12 lit j GGG für sonstige Anträge des außerstreitigen Verfahrens besteht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02.2015, 2013/16/0225 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 20.02.2003, 2002/16/0211, erkannt, dass der Gesetzgeber dem Gerichtshof als Firmenbuchgericht nicht allein die Registerführung über die einzutragenden Tatsachen iSd Paragraph eins, Absatz 2, Firmenbuchgesetz (FBG), sondern auch die Zuständigkeit für weitere gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten zugewiesen hat. Insbesondere geht der Gesetzgeber auch im Paragraph 22, Absatz eins, RpflG davon aus, dass der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte umfasst. Nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, leg. cit. bleibt dem Richter dabei unter anderem die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlussprüfern vorbehalten. Damit hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Bestellung von Prüfern in den Zuständigkeitsbereich des Firmenbuchgerichts fällt. Daraus folgt, dass es sich beim Antrag um Bestellung eines Restvermögensprüfers iSd Paragraph 3, Absatz 4, SpaltG um einen den Gerichtsgebühren iS der TP 10 GGG unterliegenden Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts (Anmerkung 1 zu TP 10 GGG) handelt und kein Raum für den Auffangtatbestand der TP 12 Litera j, GGG für sonstige Anträge des außerstreitigen Verfahrens besteht. Daraus ist unschwer abzuleiten, dass auch der hier in Rede stehende verfahrenseinleitende Antrag auf Bestellung eines Stiftungsprüfers, über den vom angerufenen Landesgericht mit Beschluss vom 04.03.2015 in der Firmenbuchsache der Beschwerdeführerin entschieden wurde, ein solcher auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichtes
(Anmerkung 1 zu) TP 10 GGG darstellt, sodass der Antrag von der Eingabengebühr nach der Bestimmung der TP 10 I lit. a Z 11 GGG erfasst ist, die als speziellere Norm dem Auffangtatbestand der TP 12 lit e GGG vorgeht.Daraus ist unschwer abzuleiten, dass auch der hier in Rede stehende verfahrenseinleitende Antrag auf Bestellung eines Stiftungsprüfers, über den vom angerufenen Landesgericht mit Beschluss vom 04.03.2015 in der Firmenbuchsache der Beschwerdeführerin entschieden wurde, ein solcher auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichtes
(Anmerkung 1 zu) TP 10 GGG darstellt, sodass der Antrag von der Eingabengebühr nach der Bestimmung der TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 11, GGG erfasst ist, die als speziellere Norm dem Auffangtatbestand der TP 12 Litera e, GGG vorgeht. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.02.2015 ist daher nach TP 10 Z I lit a Z 11 GGG mit EUR 196,00 zu vergebühren. Demnach wurde von der Beschwerdeführerin für ihren Antrag dieser Betrag geschuldet, und nicht der eingezogene Betrag von EUR 422,00, sodass sich ein zu viel bezahlter Betrag von EUR 226,00 ergibt.Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.02.2015 ist daher nach TP 10 Z römisch eins Litera a, Ziffer 11, GGG mit EUR 196,00 zu vergebühren. Demnach wurde von der Beschwerdeführerin für ihren Antrag dieser Betrag geschuldet, und nicht der eingezogene Betrag von EUR 422,00, sodass sich ein zu viel bezahlter Betrag von EUR 226,00 ergibt. Für die Rückzahlung von Gebühren ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schuldete die Beschwerdeführerin einen geringeren als den vom Gericht eingezogenen Betrag, womit sich der Rückzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin als berechtigt erweist. Dem Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin war daher in Stattgabe der Beschwerde antragsgemäß im Umfang von EUR 226,00 Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern. Für den von der Beschwerdeführerin begehrten Ersatz des Schriftsatzaufwandes besteht demgegenüber keine gesetzliche Grundlage. 3.1.3.3. Die Durchführung einer – nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.1.3.3. Die Durchführung einer – nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2108035.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.