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{'item': 'W114 2115294-1'}

Obsah (10)Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28§ 31§ 15§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlW114 2115294-1 SpruchW114 2115294-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrich

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. In der Sache selbst: Der Vorlageantrag ist verspätet erhoben worden. Dazu ist auszuführen:

§ 15Abs. 1 Vw

GVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Im angefochtenen Bescheid wurde in der Rechtsmittelbelehrung auch darauf hingewiesen, wobei "innerhalb von zwei Wochen" sogar mittels Fettdruckes hervorgehoben wurde.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Im angefochtenen Bescheid wurde in der Rechtsmittelbelehrung auch darauf hingewiesen, wobei "innerhalb von zwei Wochen" sogar mittels Fettdruckes hervorgehoben wurde. Der angefochtene Bescheid wurde der BF um bzw. vor Weihnachten zugestellt. Der gegenständliche Vorlageantrag, der erst am 28.01.2015 bei der AMA einlangte, wurde somit verspätet eingebracht. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 23.03.2017, GZ W114 2115294-1/4Z, vom Bundesverwaltungsgericht mit der offenbaren Verspätung ihres Rechtsmittels konfrontiert. Zu diesem "Verspätungsvorhalt" hat sich die BF jedoch verschwiegen. Einen Wiedereinsetzungsantrag beantragte die Beschwerdeführerin nicht. Sie brachte auch keine Gründe vor, dass ihr Vorlageantrag – aus welchen Gründen auch immer – rechtzeitig erfolgt sei. Da die AMA entgegen § 15 Abs. 3 VwGVG nicht selbst über die Frage der Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit des Vorlageantrages abgesprochen, sondern diesen samt Verfahrensunterlagen sogleich dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, war vom Bundesverwaltungsgericht über den Vorlageantrag, somit auch über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben, zu befinden (vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2

(2017), § 15 VwGVG K 13). Daher war der Vorlageantrag

§§ 15Abs. 1, 28 Abs. 1 und 31 Vw

GVG als verspätet zurückzuweisen.Da die AMA entgegen Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG nicht selbst über die Frage der Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit des Vorlageantrages abgesprochen, sondern diesen samt Verfahrensunterlagen sogleich dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, war vom Bundesverwaltungsgericht über den Vorlageantrag, somit auch über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben, zu befinden vergleiche dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2

(2017), Paragraph 15, VwGVG K 13). Daher war der Vorlageantrag

Paragraphen 15, Absatz eins, 28, Absatz eins und 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht; es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung – siehe dazu die Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht; es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung – siehe dazu die Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2115294.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.