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{'item': 'W133 2130950-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlW133 2130950-1 SpruchW133 2130950-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUB

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 09.11.2011 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers auf Basis eines medizinischen Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der Leidenszustände 1.) Colitis ulcerosa (Pos. Nr. 07.04.06/ EinzelGdB 50%), 2.) Arterielle Hypertonie (Pos. Nr. 05.01.01/ EinzelGdB 10%), 3.) Psoriasis vulgaris vom Plaquetyp (Pos. Nr. 01.01.02/ EinzelGdB 30%) und 4.) Reaktive Depression mit Panikattacken (Pos. Nr. 03.06.01/ EinzelGdB 20%) fest, dass der Beschwerdeführer ab 04.11.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehört und der Grad seiner Behinderung 60 von Hundert (v.H.) beträgt. Eine Nachuntersuchung wurde medizinischerseits wegen einer Besserungsmöglichkeit für April 2013 empfohlen.Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers auf Basis eines medizinischen Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der Leidenszustände 1.) Colitis ulcerosa (Pos. Nr. 07.04.06/ EinzelGdB 50%), 2.) Arterielle Hypertonie (Pos. Nr. 05.01.01/ EinzelGdB 10%), 3.) Psoriasis vulgaris vom Plaquetyp (Pos. Nr. 01.01.02/ EinzelGdB 30%) und 4.) Reaktive Depression mit Panikattacken (Pos. Nr. 03.06.01/ EinzelGdB 20%) fest, dass der Beschwerdeführer ab 04.11.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehört und der Grad seiner Behinderung 60 von Hundert (v.H.) beträgt. Eine Nachuntersuchung wurde medizinischerseits wegen einer Besserungsmöglichkeit für April 2013 empfohlen. Am 08.03.2013 erfolgte eine Nachuntersuchung in Form einer neuerlichen medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Da das medizinische Gutachten wieder einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ergab, erließ die Behörde keinen abändernden Bescheid. Eine Nachuntersuchung wurde für März 2016 vorgesehen. Am 07.03.2016 erfolgte eine Nachuntersuchung in Form einer neuerlichen medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Arzt für Allgemeinmedizin. Im Gutachten vom 14.04.2016 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und Erhebung des klinischen Status folgendes Ergebnis der durchgeführten Begutachtung festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Colitis ulcerosa Oberer Rahmensatz dieser Position, da unter medikamentöser Therapie geringe Symptomatik bei fehlenden Entzündungszeichen und gutem Allgemein- und Ernährungszustand. 07.04.05 40 2 Psoriasis vulgaris vom Plaquetyp Unterer Rahmensatz dieser Position, da mit fallweisen Gelenksbeschwerden verbunden bei geringen Hauterscheinungen unter Medikation. 01.01.02 20 3 Reaktive Depression mit Panikattacken 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Behandlung mittels milder Medikation, sozial integriert. 03.06.01 20 4 Arterielle Hypertonie Wahl dieser Position, da medikamentös eingestellt. 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung: 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden 2,3 und 4 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: / Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten lässt sich eine Besserung bezüglich Leiden Nummer 1 und 2 objektivieren und damit Absenkung des Behinderungsgrades hinsichtlich dieser Leiden. Keine Änderung der Leiden 3 und

  1. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Infolge Absenkung des Behinderungsgrades bezüglich Leiden 1 und 2 erfolgt auch eine Absenkung des Gesamt-Behinderungsgrades. Dauerzustand." Mit Schreiben vom 14.04.2016 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm eine Stellungnahmemöglichkeit ein.Mit Schreiben vom 14.04.2016 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm eine Stellungnahmemöglichkeit ein. Der Beschwerdeführer erstatte mit Schreiben vom 20.04.2016 eine Stellungnahme und führte aus, er sei mit der Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung nicht einverstanden. Er könne nur mit seiner Therapie einer Arbeit nachgehen. Er habe starke Nebenwirkungen durch seine Therapie und ersuche um Neufestsetzung seines Behinderungsgrades, da er sonst seine Arbeit verlieren werde. Der Stellungnahme reichte er weitere medizinische Befunde nach. Die belangte Behörde befasste neuerlich den Gutachter mit den Einwendungen und den nachgereichten Befunden. In den Aktengutachten vom 17.05.2016 und 27.06.2016 nahm der Gutachter zu den Befunden Stellung und führte zusammengefasst aus, dass es zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung komme. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.06.2016 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und daher festgestellt werde, dass er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.06.2016 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und daher festgestellt werde, dass er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Mit Schriftsatz vom 18.07.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führt er darin aus, er leide seit 2006 an colitis ulcerosa und seit 2011 auch an Morbus Crohn. Daraufhin habe er eine Therapie bekommen, die auch für seine Psoriasis vulgaris eine Besserung darstellen sollte. Außerdem leide er an Depressionen und an Schlafstörungen. Kurzfristig habe die Therapie geholfen, aber jetzt habe er wieder starke Gelenkschmerzen. Der Beschwerde legte er einen Ambulanzbrief vom 06.06.2016 bei. Aufgrund der nach wie vor erhobenen Einwendungen fand in weiterer Folge am 30.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie der medizinische Sachverständige, der die jüngsten Gutachten erstattet hatte, teilnahmen. Es wurde ein neues Gutachten erstattet, welches aus medizinischer Sicht einen durchgängig gegebenen Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers von 50 v.H. ergab. Dieses Gutachten und die Einwendungen wurden ausführlich erörtert und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, Fragen an den Gutachter zu stellen sowie ausführlich zur Sache Stellung zu nehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.06.2016 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 2 und 14 BEinstG fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und daher festgestellt werde, dass er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.06.2016 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und daher festgestellt werde, dass er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die länger als 6 Monate dauern:
  3. chronisch entzündliche Darmerkrankung,
  4. Psoriasis vulgaris vom Plaquetyp,
  5. reaktive Depression mit Panikattacken,
  6. arterielle Hypertonie. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.03.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vor. Im Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.04.2016, nach Untersuchung am 07.03.2016, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden war, konnte der Gutachter hinsichtlich der Psoriasis-Vulgaris-Erkrankung lediglich geringe Hauterscheinungen unter laufender Medikation objektivieren. Im Vergleich dazu stellten sich in der am Verhandlungstag durchgeführten klinischen Untersuchung insbesondere im Bereich beider Unterschenkel des Beschwerdeführers großflächigere und deutlichere Psoriasis-Effloreszenzen dar. Da es sich bei dieser Hauterkrankung um ein Leiden handelt, welches mit rezidivierenden Verschlechterungen bzw. in schwankender Ausprägung auftreten kann und sich dem Gutachter nunmehr eine Verschlechterung des Hautzustandes präsentierte, war sowohl aus gutachterlicher Sicht und ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anhebung des Behinderungsgrades der Psoriasis-Vulgaris-Erkrankung von 20% um eine Stufe auf 30% gerechtfertigt. In Anbetracht des wechselseitigen negativen Leidenszusammenwirkens zwischen der chronisch entzündlichen Darmerkrankung und der Psoriasis Vulgaris ergibt sich daher eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 14.04.2016 um eine Stufe. Der Gesamtgrad der Behinderung ist daher bei 50 v.H. anzusetzen. Leiden 2 ist somit nunmehr unter der Positionsnummer 01.01.02, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, einzustufen, da längerdauerndes Bestehen gegeben und die Erkrankung überwiegend auf die Unterschenkel begrenzt ist. Da es sich sowohl bei der chronisch entzündlichen Darmerkrankung als auch bei der Psoriasis-Vulgaris-Erkrankung um chronische Leiden handelt, welche sich jedoch durch die zeitgemäßen medikamentösen Therapiemaßnahmen bessern können, ist eine Nachuntersuchung in 3 Jahren angezeigt. Ein Gesamt-GdB von 50 % ist durchgehend anzunehmen und lag bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vor.
  7. Beweiswürdigung: Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Reisepass. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.03.
  8. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig und schlüssig eingegangen. Der Gutachter übernahm hinsichtlich der bestehenden Leidenszustände seine Beurteilungen aus seinem Vorgutachten vom 14.04.2016, nahm jedoch auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung am Verhandlungstag in Übereinstimmung mit dem vorliegenden arbeitsmedizinischen Basischeck-Befund vom 17.02.2017 richtig und nachvollziehbar eine vom Vorgutachten abweichende Beurteilung des Leidens Nr. 2, Psoriasis-Vulgaris-Erkrankung, vor. Leiden 2 ist somit nunmehr unter der Positionsnummer 01.01.02, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, mit 30% einzustufen, da längerdauerndes Bestehen gegeben und die Erkrankung überwiegend auf die Unterschenkel begrenzt ist. Dies bewirkt unter Berücksichtigung des bestehenden wechselseitigen Zusammenwirkens mit dem Leiden Nr. 1, chronische Darmerkrankung, eine entscheidungsrelevante Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50%. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Befunde erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Dieses Gutachten wurde vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten. Die Feststellung, dass der Gesamtgrad der Behinderung von 50 % durchgehend anzunehmen ist und bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorlag, gründet sich auf die diesbezüglichen nachvollziehbaren gutachterlichen Feststellungen im Rahmen der Verhandlung sowie auf die vorgelegten Befunde, woraus sich ergibt, dass die Psoriasis-Vulgaris-Erkrankung bereits wenige Wochen nach der Untersuchung am 07.03.2016 im Rahmen des Vorgutachtens wieder eine wesentlich stärkere Ausprägung aufwies als noch am 07.03.
  9. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 30.03.2017, welches daher in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. " Wie oben unter Punkt II.
  1. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das richtige, vollständige und schlüssige Sachverständigengutachten vom 30.03.2017 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers – im Endergebnis abweichend von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid – seit dem Zeitpunkt der Erstattung des Vorgutachtens durchgehend 50 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits oben ausführlich ausgeführt wurde, ist die abweichende Einschätzung durch eine Änderung im Sinne einer Verschlechterung der Ausprägung der Psoriasis-Vulgaris-Erkrankung begründet.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das richtige, vollständige und schlüssige Sachverständigengutachten vom 30.03.2017 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers – im Endergebnis abweichend von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid – seit dem Zeitpunkt der Erstattung des Vorgutachtens durchgehend 50 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits oben ausführlich ausgeführt wurde, ist die abweichende Einschätzung durch eine Änderung im Sinne einer Verschlechterung der Ausprägung der Psoriasis-Vulgaris-Erkrankung begründet. Beim Beschwerdeführer liegt daher zum Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, weiterhin gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt daher zum Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, weiterhin gegeben. Der Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe stattzugeben, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 50% festgestellt wird und der Beschwerdeführer weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W133.2130950.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.