Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 18aArt. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 227§ 18§ 669§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlW145 2129923-2 SpruchW145 2129923-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER
§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit bei der Pensionsversicherungsanstalt am 06.08.2015 einlangendem Antrag hat XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (Tochter: XXXX, geboren am XXXX1986) ab 01.01.1988 gestellt.
- Mit bei der Pensionsversicherungsanstalt am 06.08.2015 einlangendem Antrag hat römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (Tochter: römisch 40 , geboren am XXXX1986) ab 01.01.1988 gestellt.
- Aktenkundig ist eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für XXXX, geboren am XXXX1986, seit der Geburt des Kindes bis laufend des Finanzamtes
- Aktenkundig ist eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für römisch 40 , geboren am XXXX1986, seit der Geburt des Kindes bis laufend des Finanzamtes XXXX vom 14.04.2016.römisch 40 vom 14.04.
- Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde der Chefärztliche Bereich der Pensionsversicherungsanstalt miteinbezogen. In der Stellungnahme des Chefärztlichen Bereiches vom 20.05.2016, in der zunächst die Erkrankung Spastische Diplegie – occulös bedingter Entwicklungsrückstand, ICD-10: G82.9, genannt wurde, stellte dieser fest, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes in der Zeit von 01.01.1999 bis 31.10.2009 und ab 01.01.2015 gerechtfertigt sei. Aufgrund der Beurteilung der vorliegenden Befunde und der gesamten Aktenlage wären einem Kind mit gleicher oder ähnlicher Behinderung bzw. Erkrankung, welches die Betreuung durch die Mutter nicht erfahren hätte Nachteile in der Entwicklung bzw. Heilungsverlauf erwachsen. Die Betreuungsnotwendigkeit bestehe bis zum
- Lebensjahres des Kinders, bzw. bis zum Zeitpunkt der Unterbringung in einer institutionellen Betreuung/Pflegeeinrichtung bzw. Aufnahme einer Beschäftigung. Die Absprache sei aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses vom 24.03.1992 erfolgt.
- Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde der Chefärztliche Bereich der Pensionsversicherungsanstalt miteinbezogen. In der Stellungnahme des Chefärztlichen Bereiches vom 20.05.2016, in der zunächst die Erkrankung Spastische Diplegie – occulös bedingter Entwicklungsrückstand, ICD-10: G82.9, genannt wurde, stellte dieser fest, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes in der Zeit von 01.01.1999 bis 31.10.2009 und ab 01.01.2015 gerechtfertigt sei. Aufgrund der Beurteilung der vorliegenden Befunde und der gesamten Aktenlage wären einem Kind mit gleicher oder ähnlicher Behinderung bzw. Erkrankung, welches die Betreuung durch die Mutter nicht erfahren hätte Nachteile in der Entwicklung bzw. Heilungsverlauf erwachsen. Die Betreuungsnotwendigkeit bestehe bis zum
- Lebensjahres des Kinders, bzw. bis zum Zeitpunkt der Unterbringung in einer institutionellen Betreuung/Pflegeeinrichtung bzw. Aufnahme einer Beschäftigung. Die Absprache sei aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses vom 24.03.1992 erfolgt.
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.06.2016 wurde dem Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes, XXXX, geboren amXXXX1986, vom 01.11.1999 bis 31.10.2009 und ab 01.01.2015 stattgegeben. Unter einem wurde ausgesprochen, dass für die Zeit vom 01.12.1986 bis 31.10.1999 und vom 01.11.2009 bis 31.12.2014 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist und damit begründet, dass die Beschwerdeführerin der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung unterliege. Es kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, vorliege. Da die Beschwerdeführerin ihr am XXXX1986 geborenes Kind XXXX laut der von ihr abgegebenen Erklärung überwiegend erziehe, erwerbe sie ab dem Monatsersten nach der Geburt des Kindes bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten (im Falle von Mehrlingsgeburten 60 Kalendermonate) Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung. Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden könnten, welche nicht mehr als zwölf Monate vor Antragstellung liegen würden.
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.06.2016 wurde dem Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes, römisch 40 , geboren amXXXX1986, vom 01.11.1999 bis 31.10.2009 und ab 01.01.2015 stattgegeben. Unter einem wurde ausgesprochen, dass für die Zeit vom 01.12.1986 bis 31.10.1999 und vom 01.11.2009 bis 31.12.2014 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist und damit begründet, dass die Beschwerdeführerin der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung unterliege. Es kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, vorliege. Da die Beschwerdeführerin ihr am XXXX1986 geborenes Kind römisch 40 laut der von ihr abgegebenen Erklärung überwiegend erziehe, erwerbe sie ab dem Monatsersten nach der Geburt des Kindes bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten (im Falle von Mehrlingsgeburten 60 Kalendermonate) Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung. Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden könnten, welche nicht mehr als zwölf Monate vor Antragstellung liegen würden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.07.2016 fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass im Bescheid angeführt werde, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, vorliege. Sie ersuche um Anrechnung der gesamten Versicherungszeiten und lege den Nachweis über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe seit Geburt ihrer Tochter, das ist vom XXXX.1986 bis laufend, bei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.07.2016 fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass im Bescheid angeführt werde, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, vorliege. Sie ersuche um Anrechnung der gesamten Versicherungszeiten und lege den Nachweis über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe seit Geburt ihrer Tochter, das ist vom römisch 40 .1986 bis laufend, bei.
- Aktenkundig ist ein verdichteter Versicherungsverlauf (Stand: 28.07.2016) der Beschwerdeführerin.
- Die gegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt und einer Stellungnahme wurden von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, einlangend am 10.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 06.08.2015 einen Antrag auf Selbstversicherung
§ 18a
ASVG in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (Tochter: XXXX, geboren am XXXX1986) rückwirkend ab 01.01.1988 gestellt.Die Beschwerdeführerin stellte am 06.08.2015 einen Antrag auf Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (Tochter: römisch 40 , geboren am XXXX1986) rückwirkend ab 01.01.1988 gestellt. Mit Bescheid vom 17.06.2016 anerkannte die Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der behinderten Tochter
§§ 18a, 76b Abs.
4. § 77 Abs. 2 und Abs. 5, 225 Abs. 1 Z3 und 669 Abs. 3 ASVG vom 01.11.1999 bis 31.10.2009 (= 120 Monate) und ab 01.01.2015.Mit Bescheid vom 17.06.2016 anerkannte die Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der behinderten Tochter
Paragraphen 18 a, 76 b, Absatz 4, Paragraph 77, Absatz 2 und Absatz 5, 225, Absatz eins, Z3 und 669 Absatz 3, ASVG vom 01.11.1999 bis 31.10.2009 (= 120 Monate) und ab 01.01.
- Für die Zeit vom 01.12.1986 bis 31.10.1999 und vom 01.11.2009 bis 31.12.2014 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird nunmehr die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes auch für die Zeit vom 01.12.1986 bis 31.10.1999 und vom 01.11.2009 bis 31.12.2014 geltend gemacht. Im Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin scheinen im verfahrensrelevanten Zeitraum von Juni 1986 bis November 1990 Zeiten der Kindererziehung als Versicherungszeiten (Ersatzzeit) auf. Von Dezember 1990 bis Oktober 2009 liegen keine Versicherungszeiten vor. Seit November 2009 unterliegt die Beschwerdeführerin als Angestellte der Pflichtversicherung nach dem ASVG (Beitragszeit).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem Akteninhalt. Verfahrensgegenständlich liegt eine reine Rechtsfragenbeurteilung vor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.3.
- Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer Antragstellung
§ 414Abs.
2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer Antragstellung
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bilden Abs. 1 und 2 des § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bilden Absatz eins und 2 des Paragraph 28, VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Die zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt: 3.4.
- BGBl. Nr. 189/1955 (Außerkrafttretensdatum 31.12.2001):3.4.
- Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, (Außerkrafttretensdatum 31.12.2001): Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.
(1)Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 7 und Ü. Art. VI Abs. 2) - 1.7.1990.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 3,), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990,, Artikel römisch eins, Ziffer 7 und Ü. Artikel römisch sechs, Absatz 2,) - 1.7.1990.
(2)Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der 1. 2. 3. eine Ersatzzeit
§ 227Abs.
1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 6 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - 1.7.1993.1. 2. 3. eine Ersatzzeit
Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder Paragraph 227 a, vorliegt. Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,, Ziffer 6, u. Paragraph 553, Absatz eins, Ziffer 2,) - 1.7.1993.
(3)bis
(7)3.4.2. BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005 (Inkrafttretensdatum 01.01.2006/Außerkrafttretensdatum 31.12.2014):
(3)bis
(7)3.4.2. Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, (Inkrafttretensdatum 01.01.2006/Außerkrafttretensdatum 31.12.2014): Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.
(1)Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 3,), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
- eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder
- ...
(3)bis
(7)3.4.3. BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015 (Inkrafttretensdatum 01.01.2015):
(3)bis
(7)3.4.3. Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, (Inkrafttretensdatum 01.01.2015): Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,)
- 3.
(3)und
(4)
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.2. 3.
(3)und
(4)
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)und
(7)3.4.4. BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013:
(6)und
(7)3.4.
- Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 3/2013: Beitragszeiten nach dem
- Dezember 1955 § 225.
(1)Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:Paragraph 225,
(1)Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem
- Dezember 1955 sind anzusehen:
- und
- Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;
- und
- Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind;
- bis 8.
(2)bis
(5)3.4.5.: Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (
- Novelle)Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (
- Novelle) § 669.
(1)und
(2)
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem
- Jänner 1988 und dem
- Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 669,
(1)und
(2)
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem
- Jänner 1988 und dem
- Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
(4)ff 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.5.
- Zeitraum 29.11.1986 bis 30.11.1990: Die Selbstversicherung ist im Sinne des § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG idF BGBl. Nr. 189/1955 für eine Zeit ausgeschlossen, während eine Ersatzzeit
§ 227Abs.
1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.Die Selbstversicherung ist im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, für eine Zeit ausgeschlossen, während eine Ersatzzeit
Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder Paragraph 227 a, vorliegt. Da die Beschwerdeführerin ihr amXXXX.1986 geborenes Kind laut eigenen Angaben überwiegend erzogen hat, erwirbt sie ab dem Monatsersten nach der Geburt des Kindes bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonate sohin bis 30.11.1990 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung. 3.5.2. Zeitraum 01.11.2009 bis 31.12.2014: Die Selbstversicherung ist im Sinne des § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 132/2005 für eine Zeit ausgeschlossen, während eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung vorliegt.Die Selbstversicherung ist im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, für eine Zeit ausgeschlossen, während eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung vorliegt. Da die Beschwerdeführerin seit 01.11.2009 als Angestellte der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung überliegt, ist für diesen Zeitraum – jedenfalls bis 31.12.2014 - eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG ausgeschlossen.Da die Beschwerdeführerin seit 01.11.2009 als Angestellte der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung überliegt, ist für diesen Zeitraum – jedenfalls bis 31.12.2014 - eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 18 a, ASVG ausgeschlossen. Zeit ab 01.01.2015: Wie soeben dargestellt, war bis zum 31.12.2014 das Bestehen einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes neben einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
§ 18Abs.
2 Z 1 ASVG ausgeschlossen. Mit BGBl. I Nr. 2/2015 (Inkrafttreten 01.01.2015) wurde die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 ASVG aufgeboben.Wie soeben dargestellt, war bis zum 31.12.2014 das Bestehen einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes neben einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG ausgeschlossen. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, (Inkrafttreten 01.01.2015) wurde die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG aufgeboben.
§ 18Abs.
5 ASVG setzte die Pensionsversicherungsanstalt sohin vorliegend zu Recht den Beginn für die laufende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der behinderten Tochter der Beschwerdeführerin mit dem frühestmöglichen Datum, dem 01.01.2015, fest.
Paragraph 18, Absatz 5, ASVG setzte die Pensionsversicherungsanstalt sohin vorliegend zu Recht den Beginn für die laufende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der behinderten Tochter der Beschwerdeführerin mit dem frühestmöglichen Datum, dem 01.01.2015, fest. 3.5.3. Zeitraum 01.12.1990 bis 31.10.1999:
§ 669Abs.
3 ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem
- Jänner 1988 und dem
- Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, auch nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.
Paragraph 669, Absatz 3, ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem
- Jänner 1988 und dem
- Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, auch nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung vom 06.07.2016, Zl. Ro 2015/08/0012 judiziert, wird in § 669 Abs. 3 ASVG lediglich das Ausmaß der Versicherungsmonate, das rückwirkend Berücksichtigung finden kann, mit 120 begrenzt. Dabei ist vom Zeitpunkt der Antragstellung "rückzurechnen", woraus folgt, dass vorrangig die zeitlich näher liegenden Monate Berücksichtigung zu finden haben.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung vom 06.07.2016, Zl. Ro 2015/08/0012 judiziert, wird in Paragraph 669, Absatz 3, ASVG lediglich das Ausmaß der Versicherungsmonate, das rückwirkend Berücksichtigung finden kann, mit 120 begrenzt. Dabei ist vom Zeitpunkt der Antragstellung "rückzurechnen", woraus folgt, dass vorrangig die zeitlich näher liegenden Monate Berücksichtigung zu finden haben. Die Pensionsversicherungsanstalt hat mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes vom 01.01.1999 bis 31.10.2009 stattgegeben; dies entspricht 120 Kalendermonaten, sodass damit das in der oben angeführten gesetzlichen Bestimmung und im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgegebene Höchstausmaß erreicht wird. Eine Überschreitung dieses Höchstausmaßes ist gesetzlich nicht vorgesehen. Für die Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass die Pensionsversicherungsanstalt im Bescheid vom 17.06.2016 dem Antrag der Beschwerdeführerin auf (rückwirkende § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG und laufende § 18a ASVG) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege ihrer behinderten Tochter entsprechend der Sach- und Rechtslage vollinhaltlich nachgekommen ist.Für die Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass die Pensionsversicherungsanstalt im Bescheid vom 17.06.2016 dem Antrag der Beschwerdeführerin auf (rückwirkende Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG und laufende Paragraph 18 a, ASVG) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege ihrer behinderten Tochter entsprechend der Sach- und Rechtslage vollinhaltlich nachgekommen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 3 1. Satz Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen
§ 24Abs. 1 Vw
GVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Der Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). Der Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). 3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung erging ua in Anlehnung an die oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W145.2129923.2.00