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{'item': 'W148 2134719-1'}

Obsah (15)§ 3Art. 133§ 2§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 63§ 6§ 18§ 34§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlW148 2134719-1 SpruchW148 2134719-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNI

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Verfahrensgangrömisch eins.
  2. Verfahrensgang
  3. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, gestellt.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, gestellt.

  1. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der bP statt, bei der sie zu ihrem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass ihr Heimatdorf von den Taliban kontrolliert werde. Die Taliban seien der Meinung gewesen, dass ihr Bruder XXXX ein Agent der Regierung sei. Nach drei Drohungen der Taliban gegen XXXX wäre er ermordet worden. Die Taliban hätten ihren Bruder XXXX und die bP verfolgt. Danach hätten sie vier Drohbriefe bekommen. Sie hätten Angst bekommen und hätten deshalb das Land verlassen. Die Drohbriefe würden noch bei ihnen zu Hause existieren.
  2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der bP statt, bei der sie zu ihrem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass ihr Heimatdorf von den Taliban kontrolliert werde. Die Taliban seien der Meinung gewesen, dass ihr Bruder römisch 40 ein Agent der Regierung sei. Nach drei Drohungen der Taliban gegen römisch 40 wäre er ermordet worden. Die Taliban hätten ihren Bruder römisch 40 und die bP verfolgt. Danach hätten sie vier Drohbriefe bekommen. Sie hätten Angst bekommen und hätten deshalb das Land verlassen. Die Drohbriefe würden noch bei ihnen zu Hause existieren.
  3. Am 11.08.2016 wurde die bP vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie zunächst an, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem zu sein. Außerdem legte die bP ihre Tazkira, welche ihr angegebenes Geburtsdatum bestätigte, vor und drei handschriftliche Schreiben, welche Drohbriefe der Taliban sein sollen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die bP zunächst an, dass die Taliban ihren Bruder getötet hätten, dann hätten die Dorfbewohner sie gewarnt, dass der bP und ihr anderer Bruder von den Taliban gesucht werden würden und ihr Leben in Gefahr sei. Deshalb hätte sich die bP eine Woche zu Hause im Dorf versteckt und sei dann nach Kabul geflüchtet. Am Tag ihrer Abreise nach Kabul hätte ein Freund der bP, der ein Taliban sei, sie angerufen und ihr gesagt, dass es Drohbriefe gegen sie gäbe. Die bP hätte diesem Freund erklärt, dass sie keine Zeit dafür hätte und dass er diese ihrer Tante in Tagaub geben solle. Diese Drohbriefe, die sie bei der Einvernahme vorgelegt habe, hätte ihre Tante einem Mann aus ihrem Dorf gegeben, der nach Wien gekommen sei und sie der bP übergeben hätte. Der getötete Bruder wäre ein Soldat gewesen, was die bP allerdings erst nach dessen Tod aus Drohbriefen, die dieser von den Taliban erhalten hätte, erfahren habe. In Kabul hätte die bP bei ihrer Tante gelebt, hätte aber nicht dort bleiben können, da dort alles sehr teuer sei. In Afghanistan sei ihr Leben in Gefahr. Sie könne nirgends leben, weil es zu teuer sei.
  4. Das BFA hat mit Bescheid vom 18.08.2016, Zl. XXXX, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) Der bP wurde

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015, wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) id

F BGBl. I Nr. 70/2015, erlassen und weiters

§ 52Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der b

P

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei.

Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der bP

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Das BFA hat mit Bescheid vom 18.08.2016, Zl. römisch 40 , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Der bP wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der bP

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen der bP zu "blass", wenig detailreich, zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren sei. Das BFA gehe davon aus, dass es sich dabei um eine konstruierte Geschichte handle, weshalb die bP keine Gründe für eine Verfolgung im Sinne der GFK geltend machen hätte können. Weder aus den Schilderungen zu Vorfällen während der LKW-Transporte noch zu der behaupteten Verfolgung als schiitischer Hazara, hätte die bP eine aktuell drohende individuelle gegen sie gerichtete Gefahr einer Verfolgung in ihrem Heimatland glaubhaft machen können. Weiters ging das BFA davon aus, das die bP als junger, gesunder Mann, bei ihrer Rückkehr zumindest mit Gelegenheitsjobs ihren Unterhalt bestreiten und ihre Familie finanziell unterstützen könne. Ferner würde die bP auch durch ihre Tante sowie durch die Familie ihrer Gattin Unterstützung finden. Zuletzt kommt das BFA zu dem Schluss, dass die Rückkehrentscheidung zulässig ist. 5. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 22.08.2016 wurde der bP

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (in der Folge: AVG) vom 22.08.2016 wurde der bP

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die am 07.09.2016 erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA eingelangt ist. Darin wurde vor allem das mangelhafte Ermittlungsverfahren und die nicht ordnungsgemäße Beweiswürdigung bemängelt. Der Beschwerde war auch die der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe am 29.08.2016 erteilte Vollmacht beigefügt sowie ein Empfehlungsschreiben.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2016 vom BFA vorgelegt.
  3. Mit Eingabe vom 06.12.2016 langte die Vollmachtsbekanntgabe an den MigrantInnenverein St. Marx und deren Obmann Herrn RA Dr. Lennart Binder LL.M. ein.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 29.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die bP im Beisein eines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Die bP legte Deutschkursbestätigungen vor. I.
  5. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.
  6. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus: a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
  7. Der Name der bP ist XXXX sie wurde am XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX (Afghanistan) geboren. Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist sie Angehörige der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der bP ist Pashtu.
  8. Der Name der bP ist römisch 40 sie wurde am römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 (Afghanistan) geboren. Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist sie Angehörige der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der bP ist Pashtu.
  9. Die bP ist in XXXX im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen. Sie besuchte keine Schule. Sie hat als Schweißer gearbeitet und war dann in der Landwirtschaft tätig. Sie hatte auch ein eigenes Grundstück wo sie Gemüse und Getreide anbaute. Ihre Ehefrau hat sie vor ca. sieben Jahren traditionell im Heimatdistrikt geheiratet.
  10. Die bP ist in römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen. Sie besuchte keine Schule. Sie hat als Schweißer gearbeitet und war dann in der Landwirtschaft tätig. Sie hatte auch ein eigenes Grundstück wo sie Gemüse und Getreide anbaute. Ihre Ehefrau hat sie vor ca. sieben Jahren traditionell im Heimatdistrikt geheiratet.
  11. Die bP hat gemeinsam mit ihrer Ehefrau XXXX, geboren am XXXX und ihren zwei minderjährigen Söhnen XXXX geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX, allesamt afghanische Staatsangehörige, im Mai des Jahres 2015 Afghanistan verlassen. Die bP ist mit ihrer Familie über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist, wo sie nach unrechtmäßiger Einreise am 10.07.2015 den gegenständlichen Antrag gestellt hat.
  12. Die bP hat gemeinsam mit ihrer Ehefrau römisch 40 , geboren am römisch 40 und ihren zwei minderjährigen Söhnen römisch 40 geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 , allesamt afghanische Staatsangehörige, im Mai des Jahres 2015 Afghanistan verlassen. Die bP ist mit ihrer Familie über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist, wo sie nach unrechtmäßiger Einreise am 10.07.2015 den gegenständlichen Antrag gestellt hat.
  13. Am 15.06.2016 kam der minderjährige Sohn der bP in Österreich auf die Welt und stellte die Ehefrau der bP für diesen am 29.07.2016 einen Antrag im Familienverfahren ohne Vorbringen von eigenen Fluchtgründen, welcher am 04.08.2016 beim BFA einlangte.
  14. Die bP hat ihr Vorbringen, dass sie nach dem Tod ihres Bruders von den Taliban bedroht worden sei, nicht glaubhaft gemacht. Eigene und in ihrer Person liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung der bP in ihrem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen.
  15. Das BVwG hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. W148 2134719-1 der Beschwerde der Ehegattin der bP stattgegeben und ihr

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.6. Das BVwG hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. W148 2134719-1 der Beschwerde der Ehegattin der bP stattgegeben und ihr

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Die bP ist nicht straffällig geworden und es ist nicht ersichtlich, dass der bP die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Ehefrau in einem anderen Staat möglich wäre. b) Zur Lage im Herkunftsstaat
  2. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016, in der Fassung vom 19.12.2016): Sicherheitslage: Kurzinformation vom 19.12.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beinträchtigen aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  3. – 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge, haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständig. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beinträchtigen aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  4. – 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge, haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständig. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten herausforderten und versuchten Versorgungsrouten zu unterbrechen (GASC 13.12.2016). Beispiele für Sicherheitsoperationen Die afghanischen Sicherheitskräfte vereitelten einen koordinierten Angriff in der Provinz Nangarhar; dabei wurden mindestens 5 Aufständische getötet, sowie 6 weitere verwundet (Khaama Press 18.12.2016). Mindestens 8 IS-Kämpfer wurden bei Luftangriffen in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans getötet (Khaama Press 15.12.2016). Im Rahmen von Militäroperationen durch afghanische Sicherheitskräfte in der Provinz Nangarhar, erlitten ISIS-Aufständische hohe Verluste (Khaama Press 30.11.2016). 5 Taliban, darunter ein lokaler Führer, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Uruzgan getötet (Xinhua 27.11.2016). Im Oktober verlautbarte Vizepräsident Dostum, die Führung einer riesigen Militäroperation in der Provinz Kunduz, um diese von Aufständischen zu befreien (Tolonews 10.10.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte eroberten dabei Schlüsselbereiche des Distriktes Ghormach von den Taliban wieder zurück: die administrativen Distriktanlagen, das Polizeihauptquartier und den Markt von Ghormach (Khaama Press 21.10.2016). Berichtszeitraum 16.8.2016 bis 17.11.2016 66% der sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierte sich landesweit auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. In Einklang mit bisherigen Trends, waren 65% dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern (18%) (GASC 13.12.2016). Im Berichtszeitraum zeichneten die Vereinten Nationen landesweit 6.261 sicherheitsrelevante Vorfälle auf; eine Erhöhung von 9% zum Vergleichszeitraum
  5. In den Monaten Jänner bis Oktober war die Anzahl bewaffneter Angriffe um 22 % höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr
  6. Zusätzlich wurden im Berichtszeitraum landesweit 88 Entführungen, inklusive 11 Massenentführungen registriert (GASC 13.12.2016). Im Vergleich dazu wurden im Berichtszeitraum davor (20.
  7. – 15.8.2016) landesweit 109 Entführungen registriert (GASC 7.9.2016). High-profile Angriffe in Kabul Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen: einer davon in Kabul auf das Verteidigungsministerium und der zweite Angriff - ein Selbstmordattentat - auf den Bagram Militärflugplatz in der Provinz Parwan (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban, kämpften die Taliban mit dem ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den ISIL-KP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des ISIL-KP existiert in Nuristan (GASC 13.12.2016). Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres
  8. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015). Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.
  9. –15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015) Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte – um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016). Rebellengruppen Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015). Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vergleiche Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015). Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016). Taliban und Frühlingsoffensive Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai – Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen – abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015). Kapisa: Im Zeitraum 1.
  10. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Kapisa, 118 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Kapisa zählt zu den zentralen Provinzen Afghanistans. Die Provinz Panjsher ist im Norden, die Provinzen Kabul und Parwan im Westen, Kabul im Süden- Die Provinz Laghman liegt im Süden, aber auch im Osten der Provinz Kapisa (Pajhwok o.D.s). Zu den Distrikten in der Provinz zählen: Hesa Dovon Kohistan, Hesa Aval Kohistan, Koh Band, Nijrab, Ala Sai, Tag Ab und die Provinzhauptstadt Mahmud-i-Raqi (NPS o. D.). Die Bevölkerungsanzahl der Provinz wird auf 441.010 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Nachdem die ausländischen Kräfte sich aus der Provinz zurückgezogen haben, hat sich die Sicherheitslage aufgrund von Offensiven der afghanischen Sicherheitskräfte nachhaltig verbessert (Pajhwok 9.2.2015). Zwar war es in der Provinz in den letzten Jahren zu komplizierten Stammesfehden mit Todesopfern gekommen. Der Provinzrat hat aber angeblich einige dieser Fehden beendet und auch Fortschritte in anderen Bereichen erzielt (Pajhwok 13.6.2015). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Pajhwok 21.10.205; Pajhwok 14.7.2015; Pajhwok 10.6.205; Tolonews 16.4.2015). Die Opiumproduktion in der Provinz Kapisa ging im Vergleich zum Vorjahr um 3% zurück (UNODC 10.2015). Religionsfreiheit: 80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015). Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015). Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vergleiche USDOS 14.10.2015; vergleiche USDOS 26.5.2015). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Ethnische Minderheiten: Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015). Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vergleiche GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015). II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: II.
  11. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
  12. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts. II.
  13. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
  14. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
  15. Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen der BP in Österreich und im Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der bP und ihrer Ehegattin im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Außerdem auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Pashtu sowie, der dem BFA vorgelegten, Tazkira.
  16. Die Feststellungen zur Familiensituation stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der bP vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
  17. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützt sich auf die Aussage der bP bei ihrer Erstbefragung, nach denen sie nicht mit den für die Einreise nach Österreich vorgeschriebenen Dokumenten in das Bundesgebiet einreiste.
  18. Die Feststellung, dass die bP die Ehe mit der afghanischen Staatsbürgerin XXXXin Afghanistan vor ihrer Ausreise geschlossen hat und diese Ehe rechtlich nach wie vor besteht, stützt sich auf die übereinstimmenden Angaben der bP und ihrer Ehegattin im Verfahren vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
  19. Die Feststellung, dass ihrer Ehefrau mit Erkenntnis vom heutigen Tag

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zur Zl. W148 2134719-

  1. Für die Annahme, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Ehefrau in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte hervorgekommen.
  2. Die Feststellung, dass ihrer Ehefrau mit Erkenntnis vom heutigen Tag

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zur Zl. W148 2134719-

  1. Für die Annahme, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Ehefrau in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte hervorgekommen.
  2. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der bP ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
  3. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass es der bP nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen, dies im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Als fluchtauslösendes Ereignis brachte die bP in der Erstbefragung vor, dass sie Afghanistan verlassen hätte, da ihr Bruder von den Taliban bedroht und ermordet worden sei. Danach seien auch die bP und ihr anderer Bruder von den Taliban verfolgt worden. Aus Angst hätten sie das Land verlassen. Bei ihrer niederschriftlichen Befragung vor dem BFA gab sie weiter dazu befragt an, dass sie nach dem Tod ihres Bruders Drohbriefe von den Taliban erhalten habe. Sie und ihr anderer Bruder hätten sich eine Woche im Heimatdorf versteckt und seien dann nach Kabul zu ihrer Tante gereist. Von dort seien sie nach Europa geflohen.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Zunächst ist festzuhalten, dass die bP als einzige Belege für ihr Vorbringen drei handschriftlich verfasste Briefe die sie von den Taliban erhalten hätte vorgelegt hat. Diese Briefe weisen weder eine Unterschrift noch eine Datumsangabe auf. Die bP hat bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass sie von diesen Briefen von ihrem Freund, der ein Mitglied der Taliban sei, erfahren habe. Dieser habe sie am Tag ihrer Abreise nach Kabul angerufen und ihr mitgeteilt, dass es diese Drohbriefe gegen sie und ihren anderen Bruder gäbe. Die bP hätte ihm gesagt, dass sie keine Zeit dafür hätte und er diese bei ihrer Tante in XXXX abgegeben solle. Der bP wurde vom BFA bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation AFGHANISTAN Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter vom 28.07.2016 vorgehalten, der zu entnehmen ist, dass gefälschte Drohbriefe käuflich erwerblich seien. Weiters habe die Taliban es größtenteils aufgegeben mit Drohbriefen vorzugehen. Die vorgelegten Briefe sind daher nicht geeignet dass Fluchtvorbingen der bP zu untermauern.Zunächst ist festzuhalten, dass die bP als einzige Belege für ihr Vorbringen drei handschriftlich verfasste Briefe die sie von den Taliban erhalten hätte vorgelegt hat. Diese Briefe weisen weder eine Unterschrift noch eine Datumsangabe auf. Die bP hat bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass sie von diesen Briefen von ihrem Freund, der ein Mitglied der Taliban sei, erfahren habe. Dieser habe sie am Tag ihrer Abreise nach Kabul angerufen und ihr mitgeteilt, dass es diese Drohbriefe gegen sie und ihren anderen Bruder gäbe. Die bP hätte ihm gesagt, dass sie keine Zeit dafür hätte und er diese bei ihrer Tante in römisch 40 abgegeben solle. Der bP wurde vom BFA bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation AFGHANISTAN Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter vom 28.07.2016 vorgehalten, der zu entnehmen ist, dass gefälschte Drohbriefe käuflich erwerblich seien. Weiters habe die Taliban es größtenteils aufgegeben mit Drohbriefen vorzugehen. Die vorgelegten Briefe sind daher nicht geeignet dass Fluchtvorbingen der bP zu untermauern. Daher kommt dem Vorbringen der bP besondere Bedeutung zu. Dieses ist auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dieses muss genügend substantiiert, plausibel und in sich schlüssig sein. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Der Beschwerdeführer muss auch persönlich glaubwürdig sein. Der bP ist es jedoch weder vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gelungen ihr Vorbringen bezüglich der Bedrohung durch die Taliban hinreichend zu substantiieren. Die bP gab an, dass sie und ihr Bruder sich nach dem Tod ihres anderen Bruders auf Anraten der Dorfbewohner versteckt hätten. Dies mutet befremdlich an, wenn man ihren eigenen Angaben folgt, dass die Taliban ihren Bruder ermordet hätten weil dieser für die Regierung spioniert hätte. Da die bP nach eigenen Angaben nie für die Regierung tätig war, sondern als Schweißer und Landwirt gearbeitet hat, hätten die Taliban kein Motiv gehabt um sie und ihren anderen Bruder zu bedrohen. Weshalb die Taliban die bP und ihren anderen Bruder bedroht hätten konnte die bP bei ihrer Einvernahme nicht schlüssig darlegen. Wenig lebensnah erscheint es auch, dass die bP nach dem sie von ihrem Freund, der ein Mitglied der Taliban sei, von den Drohbriefen gegen sie und ihren Bruder unterrichtet worden ist, diese nicht sehen wollte und diese bei der Tante zurückgelassen hat. Es wäre anzunehmen, dass jemand, der den Entschluss fasst auf Grund von Drohbriefen seine Heimat zu verlassen, diese mit eigenen Augen sehen möchte, sich über deren Inhalt vergewissern möchte und sie als Beweis dieser Drohung an sich nehmen möchte. Für die Behauptung, dass der verstorbene Bruder als Soldat tätig war konnte die bP keine Beweise vorbringen. Sie habe dies erst aus den Drohbriefen erfahren, welche die Taliban an den verstorbenen Bruder geschickt hätten. Die bP gab jedoch selbst an, dass sie die Drohbriefe nie selbst gesehen habe, sondern ihr nur der Inhalt mitgeteilt wurde. Die von der bP vorgelegten Briefe bezichtigen sie und ihren Bruder auch der Arbeit für die Polizei und die Regierung. Sie habe die Briefe von ihrem Freund, der Mitglied der Taliban sei, erhalten. Die Art und Weise wie die bP in den Besitz dieser Briefe gelangt ist und auch die Beschaffenheit dieser lässt jedoch eher darauf schließen, dass diese nicht legitim seien, sondern die bP diese entweder käuflich erworben oder als Gefälligkeit von ihrem Freund erhalten habe. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund der, der bP vom BFA bei ihrer Einvernahme vorgehaltenen, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Drohbriefen der Taliban vom 28.07.2016 zu sehen, welche sich auch im Gerichtsakt befindet. Auch das Vorbringen in der Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war nicht geeignet, das diesbezügliche Vorbringen der bP zu unterstützen. Glaubhaftmachen konnte die bP ihr Fluchtvorbringen - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht.Auch das Vorbringen in der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war nicht geeignet, das diesbezügliche Vorbringen der bP zu unterstützen. Glaubhaftmachen konnte die bP ihr Fluchtvorbringen - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht. Die bP hat im Ergebnis keine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft machen können. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan kann daher nicht erkannt werden, dass der bP im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Der bP wird jedoch auf Grund der Zuerkennung von Asyl an seine Ehefrau der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:römisch drei.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 18Asyl

G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Mit gegenständlichem Bescheid vom BFA wurde der bP eine Beschwerdefrist von zwei Wochen eingeräumt. Der angefochtene Bescheid wurde der bP am 24.08.2016 zugestellt. Die am 07.09.2016 erhobene Beschwerde langte rechtzeitig beim BFA ein. Das Vorbringen in der Beschwerde war bezüglich eines originären Fluchtvorbringens nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der bP zu unterstützen. Auf Grund der Zuerkennung von Asyl an seine Ehefrau war der Beschwerde bezüglich Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren jedoch Erfolg beschieden. Zu Spruchteil A) III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 2. Nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

§ 34Abs.

1 leg.cit. als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat

§ 34Abs.

2 leg.cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 leg.cit.), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 leg.cit.).Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

Paragraph 34, Absatz eins, leg.cit. als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat

Paragraph 34, Absatz 2, leg.cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3, leg.cit.), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, leg.cit.). 3.

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.3.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

  1. Die bP konnte wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen, weshalb eine individuelle asylrelevante Verfolgung der Person der bP im Herkunftsstaat auszuschließen ist.
  2. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der bP und ihrer Ehefrau vor:
  3. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der bP und ihrer Ehefrau vor: 5.
  4. Die bP ist Ehegatte einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist und bestand die Ehe bereits im Herkunftsstaat. Die bP ist somit Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.5.
  5. Die bP ist Ehegatte einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist und bestand die Ehe bereits im Herkunftsstaat. Die bP ist somit Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG
  6. 5.
  7. Zwischen der bP und ihrer Ehegattin besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der bP die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.5.
  8. Zwischen der bP und ihrer Ehegattin besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der bP die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre. 5.
  9. Die bP ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden. Gegen die Ehegattin der bP, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status

§ 7Asyl

G 2005 nicht anhängig.5.3. Die bP ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden. Gegen die Ehegattin der bP, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status

Paragraph 7, AsylG 2005 nicht anhängig. 6. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der bP im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.6. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der bP im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W148.2134719.1.00

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