RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlW159 2131569-1 SpruchW159 2131569-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA von Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA von Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein unbegleiteter minderjähriger Staatsbürger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, gelangte am 13.09.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch die XXXX.Der Beschwerdeführer, ein unbegleiteter minderjähriger Staatsbürger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, gelangte am 13.09.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch die römisch 40 . Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, vor ca. fünf Monaten von den iranischen Behörden festgenommen und für ca. zwei Monate eingesperrt worden zu sein. Vor ca. drei Monaten sei er über die afghanische Grenze gebracht worden, von wo er nach Europa gereist sei. Er habe den Iran verlassen, weil er dort keine Dokumente gehabt habe. Deshalb habe er ständig Angst vor der Polizei gehabt. Er habe auch Angst, dass ihn die iranischen Behörden nach Syrien in den Krieg schicken würden. Die Afghanen würden im Iran sehr schlecht behandelt werden. Das seien seine Fluchtgründe. Bereits zu Beginn des Verfahrens wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf 10.06.1999 korrigiert, da es offensichtlich zu einem Versehen seitens der Behörde bei der Umrechnung gekommen sei. Mit Beschluss des XXXX vom 04.12.2015 wurde mit der Obsorge des Beschwerdeführers der Kinder- und Jugendhilfeträger, XXXX, betraut.Mit Beschluss des römisch 40 vom 04.12.2015 wurde mit der Obsorge des Beschwerdeführers der Kinder- und Jugendhilfeträger, römisch 40 , betraut. Am 23.06.2016 erfolgte – im Beisein eines Vertreters der obsorgeberechtigten Magistratsabteilung – die Einvernahme durch das BFA, RD Wien. Mit dem Beschwerdeführer wurde eingangs der Einvernahme eine leichte Konversation in Deutsch versucht, wobei der Beschwerdeführer sich auf Deutsch verständigen konnte. Der Beschwerdeführer lerne seit acht Monaten Deutsch und würde gerne Zahnarzt werden. Zusammengefasst wurde im Einvernahmeprotokoll festgehalten, dass eine Konversation auf Deutsch über Alltagsthemen durchaus möglich ist. Der Beschwerdeführer sei gesund. Er habe bislang der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er bzw. seine Vertretung legten Unterlagen zum Schulbesuch des Beschwerdeführers sowie zu seiner Mitgliedschaft bei den XXXX vor.Er bzw. seine Vertretung legten Unterlagen zum Schulbesuch des Beschwerdeführers sowie zu seiner Mitgliedschaft bei den römisch 40 vor. Im Übrigen wurde ein Schreiben zur Integration vom 22.06.2016 der Familie, die den Beschwerdeführer aufgenommen hat, vorgelegt. Auf Nachfrage schrieb der Beschwerdeführer Aufenthalt und Alter seiner Familienangehörigen nieder. Festgehalten wurde, dass diese mit den Ausführungen in der Erstbefragung übereinstimmen. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, zwei Schwestern und sein Stiefvater würden sich im Iran aufhalten. Sein Bruder halte sich in Österreich auf. Der Beschwerdeführer sei im Iran geboren worden. Er besitze weder einen Reisepass noch eine Geburtsurkunde. Sein Geburtsdatum kenne er von seiner größeren Schwester, die das Datum auf der Rückseite des Korans notiert habe. In der Ersteinvernahme sei es hier offensichtlich zu einem Missverständnis bei der Umrechnung gekommen. Befragt, wann er Afghanistan verlassen habe, schilderte er, vor einem Jahr und ein paar Monaten abgeschoben worden zu sein. Er sei weniger als eine Woche in Afghanistan gewesen und habe dann Afghanistan verlassen. Befragt, gab er an, dass man ihn als Afghanen bezeichnen könne, da seine Eltern aus Afghanistan seien. Er sei aber im Iran aufgewachsen. Auf Vorhalt, dass er demnach nicht genau wisse, ob er afghanischer Staatsbürger sei, erklärte er, Afghane zu sein. Er sei insbesondere kein iranischer Staatsbürger. Seine Familie sei in eine näher bezeichnete Stadt im Iran gegangen, wo er in einem näher bezeichneten Vorort aufgewachsen sei. Er habe dort 14 bis 15 Jahre gelebt. Er sei vier Jahre lang in eine inoffizielle Schule gegangen. Es habe sich um eine Untergrundschule gehandelt. Ein längerer Schulbesuch sei aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Er wisse nicht, weshalb seine Familie in den Iran gegangen sei. Er wisse auch nicht, woran sein Vater gestorben sei. Er habe keine entfernteren Verwandten in Afghanistan bzw. sei darüber nie gesprochen worden. Er stehe in Kontakt mit seiner Familie, gebe es aber keinen Grund, über die Verwandten zu sprechen. Sein Stiefvater habe als Bauarbeiter gearbeitet, auch er habe gearbeitet. Er habe bei Bekannten kleinere Arbeiten gemacht, wobei er manchmal auch mit seinem Vater gearbeitet habe. Zuletzt habe er mit seinem Stiefvater am Bau gearbeitet. Er sei vor der Ausreise nur drei Tage im Iran gewesen, wobei er kein genaues Datum angeben könne, wann er in den Iran zurückgekehrt sei. Befragt, wieso er in den Iran zurückgekehrt sei, meinte er, einen iranischen Akzent zu haben, weshalb er in Afghanistan beschimpft worden sei. Er sei schiitischer Muslim und gehöre den Hazara an. In Afghanistan habe er nichts gehabt. Er wisse nicht, wo er dort gewesen sei. Es sei an der Grenze gewesen. Befragt, wo er geschlafen habe, meinte er, ein oder zwei Nächte bei einem alten Mann im Geschäft und die erste Nacht auf der Straße geschlafen zu haben. Befragt, wie konkret er nach Afghanistan gekommen sei, meinte er, dass er Brot kaufen habe wollen, als ein Soldat hinter ihm "HOY!" (das würde man zu Hunden sagen, wenn man sie rufe) gesagt habe. Er habe erst nach zwei, drei Rufen reagiert und sei stehengeblieben. Er sei damals 13 oder 14 Jahre alt gewesen. Vom Soldaten habe er einen Schlag auf den Mund bekommen, wovon seine Zähne heute noch schief seien. Er sei auf das Wachzimmer mitgenommen worden. Er sei in einen Bus gesetzt und bis zur Grenze gebracht worden. Er sei zuerst zu einem Platz gebracht worden, wo der Bus gewesen sei. An der Grenze habe er sich nicht ausgekannt. Alles sei für ihn fremd gewesen. Wie lange es von der Anhaltung bis zur Verbringung zur Grenze gedauert habe, wisse er nicht. Er sei einen Tag auf der Polizeistation gewesen. Von dort sei er zum Lager und von dort zur Grenze gebracht worden. Mit Lager meine er einen Ort, von dem die Leute abgeschoben werden würden. Dort würden vielleicht ein paar tausend Afghanen leben. Befragt, wie die Afghanen dort leben würden, meinte er, dort nicht gewohnt zu haben. Sie seien aus- und in den Bus wieder eingestiegen. Er sei im Polizeiauto unterwegs gewesen. Er habe Stress gehabt und sei traurig gewesen und könne es nicht näher beschreiben. Unterwegs habe es einen kurzen Aufenthalt für Erfrischungen ergeben. Wie lange die Fahrt gedauert habe, könne er nicht sagen. Er sei aus dem Bus ausgestiegen und habe dann, wie schon geschildert, auf der Straße geschlafen. Am nächsten Tag habe er dann den alten Mann in einem Geschäft getroffen. Befragt, wie es dann die nächsten Tage weitergegangen sei, meinte der Beschwerdeführer, dass sein Vater im Rahmen eines Telefongespräches gemeint habe, dem Beschwerdeführer jetzt nicht helfen zu können. In der Nähe sei aber ein Sammelpunkt für Personen gewesen, die wieder in den Iran gefahren seien. Er habe mit diesen gesprochen und sei in den Iran zurückgekehrt. Konkret seien sie zu Fuß über die Berge in den Iran marschiert. Auf konkrete Nachfrage erklärte er, auf die Polizeistation seines Aufenthaltsortes gebracht worden zu sein. Nach Afghanistan sei er gebracht worden, da er keine Dokumente gehabt habe. Man schiebe Afghanen nach Afghanistan ab. In Österreich lebe sein Bruder. Befragt, weshalb er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, erklärte er, dass es im Iran in den letzten zwei drei Jahren üblich gewesen sei, dass man Afghanen, wenn man diese erwischt habe, vor die Wahl gestellt habe, sie nach Afghanistan abzuschieben oder sie für eine militärische Ausbildung nach Syrien zu schicken, mit dem Angebot, nach der Rückkehr iranische Dokumente zu bekommen. Sein Vater sei zwei, drei Mal erwischt worden und habe sich, um im Iran bleiben zu dürfen, für Syrien entschieden. Er sei einmal zwei Monate in Syrien gewesen. Er sei dann wieder nachhause gekommen und wieder erwischt worden. Dann habe er gemeint, dass die Behörden ihm gesagt hätten, dass er nach seiner Rückkehr iranische Dokumente bekomme. Nachdem er zum dritten Mal erwischt worden sei – insgesamt sei er drei Mal in Syrien gewesen, habe sein Vater gemeint, dass alles ein Lüge sei und man ihnen gar keine Dokumente geben wolle. Konkret sei so vorgegangen worden: Seinem Vater sei jedes Mal ein Pass gegeben worden, wenn er nach Syrien gegangen sei. Es sei ihm versprochen worden, er dürfe diesen Pass behalten. Nach seiner Rückkehr sei ihm jedes Mal der Pass wieder abgenommen worden. Nach dem dritten Mal sei er zuhause gewesen, als sein Vater gekommen sei. Nach ein paar Tagen seien zwei Personen in Zivilkleidung zu ihnen gekommen und hätten den Beschwerdeführer gefragt, ob er der Sohn sei und sein Vater zuhause sei. Sein Vater sei zwar zuhause gewesen, habe er die Frage aber verneint. Die beiden Männer hätten einer näher bezeichneten Gruppe angehört, die in Syrien kämpfe und auch Personen rekrutiere. Die beiden Männer hätten gewollt, dass sein Vater diesmal mit ihnen nach Syrien gehe. Zwei Tage später habe sein Vater mit dieser Gruppe gesprochen, wobei sein Vater gemeint habe, Zeit für eine Entscheidung zu benötigen. Er habe auch unabhängig davon Freunde gehabt, die nach Syrien geschickt worden seien. Diese seien alle tot oder behindert zurückgekommen. Sein Vater habe gemeint, sie müssten sofort umziehen. Bis zu seiner Verhaftung hätten sie dann in Ruhe gelebt. Nachdem ihm die Zähne eingeschlagen worden seien, hätte er einen Zettel bei der Polizei unterschreiben sollen. Er sei dann noch einmal geschlagen worden, habe er den Zettel aber nicht unterschrieben, weshalb er über Nacht dort behalten worden sei. Am nächsten Tag habe er mit seiner Mutter reden wollen. Diese seit gekommen, habe man von dieser Dokumente verlangt, die aber nicht existieren würden. Seine Mutter habe sich den Zettel angeschaut, ohne dass der Beschwerdeführer dies gewusst habe. Dort sei die Bereitschaft des Beschwerdeführers vermerkt gewesen, sich der Gruppe in Syrien anzuschließen und dort zu kämpfen. Sein Vater und seine Mutter hätten sich geeinigt, dass der Beschwerdeführer nach Afghanistan abgeschoben werde, statt nach Syrien geschickt zu werden. Er erklärte auch noch, dass man im Iran ohne Dokumente nicht leben könne und er in Lebensgefahr gewesen sei. Sein Vater sei das erste Mal 2012/2013 in Syrien gewesen, wo sich dieser schätzungsweise zwei bis drei Monate aufgehalten habe. Er sei damals jedoch ein Kind gewesen. Er könne nicht genau angeben, wann und wie lange sein Vater beim zweiten und dritten Mal in Syrien gewesen sei.Sein Vater sei das erste Mal 2012 aus 2013, in Syrien gewesen, wo sich dieser schätzungsweise zwei bis drei Monate aufgehalten habe. Er sei damals jedoch ein Kind gewesen. Er könne nicht genau angeben, wann und wie lange sein Vater beim zweiten und dritten Mal in Syrien gewesen sei. Was sein Vater in Syrien gemacht habe, wisse er nicht und habe er seinen Vater nicht danach gefragt, da sein Vater nicht normal gewesen sei, wenn er aus Syrien zurückgekehrt sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer, wenn er nachhause gekommen sei, völlig erschöpft gewesen, da er am Bau alles machen habe müssen. An den genauen Arbeitsort und den konkreten Namen der Firma, bei der er gearbeitet habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe dort auch nicht angestellt gearbeitet, sondern habe über Leute aus der Nachbarschaft, die Kontakte gehabt hätten, Arbeiten bekommen. Ein näher genannter netter Nachbar habe ihm die Arbeiten verschafft und ihm auch das Geld gegeben. Der Beschwerdeführer verneinte, in seinem Herkunftsstaat aus politischen Gründen verfolgt worden zu sein. Er werde dort jedoch aus rassistischen Gründen verfolgt. Er werde dort auch aus religiösen und ethnischen Gründen verfolgt, da er Schiite und Hazara sei. Er habe nur eine Woche lang in Afghanistan gelebt, aber was er gehört habe, würden Hazara verfolgt werden. Auf Vorhalt, dass die Hazara in der afghanischen Regierung sitzen würden, meinte er, dass in Afghanistan Krieg herrsche und jeder gegen jeden kämpfe. Befragt, inwiefern er aus rassischen, aus ethnischen und religiösen Gründen verfolgt worden sei, meinte er, kaum in Afghanistan gelebt zu haben und sich auf die Probleme bezogen habe, die die Hazara dort haben würden. Er selbst sei in diesem Zusammenhang nicht konkret bedroht worden. Auch aus religiösen Gründen sei er nicht verfolgt worden, habe er dort doch kaum eine Woche lang gelebt. Er sei sich jedoch sicher, dass er bei einem längeren Aufenthalt in Afghanistan aus ethnischen und religiösen Gründen verfolgt werden würde. Auch aus rassischen Gründen würde er verfolgt werden, weil die Paschtunen und die Taliban immer Hazara umgebracht hätten. Auch in Kabul würde er sterben, da er leichte Beute sei. Es gebe dort eine Gruppe, die junge Männer umbringen würde. Befragt, was ihm konkret passieren würde, wenn er nach Afghanistan gehen würde, meinte er, nicht darüber nachdenken zu wollen, da die Vorstellung für ihn schwer sei. Für den Fall einer Rückkehr sei er sich sicher, umgebracht zu werden. Befragt, ob er noch weitere Fluchtgründe habe, meinte er, keine weiteren Gründe zu haben. Er erklärte auch, erst in Österreich erfahren zu haben, dass sich auch sein Bruder in Österreich aufhalte. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass dies nicht nachvollziehbar sei, zumal seine Familie mit seinem Bruder in Kontakt stehe. Er meinte hiezu, dass sie damals nicht so viel Kontakt gehabt hätten. Sie hätten nur gewusst, dass er in Europa sei, jedoch nicht genau wo. Auf eine Übersetzung der aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation verzichtete er. Der gesetzlichen Vertretung wurde abschließend die Möglichkeit gegeben, Anträge und Fragen zu stellen. Zudem wurde der gesetzlichen Vertretung die Staatendokumentation zu Afghanistan angeboten und eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt, worauf die gesetzliche Vertretung verzichtete. Ein ACCORD-Bericht zum Thema Rekrutierung von illegal aufhältigen Afghanen für den Krieg in Syrien wurde vorgelegt. Nach Rückübersetzung ergänzte der Beschwerdeführer, dass die zwei Männer, die zu ihnen nachhause gekommen seien, gesagt hätten, dass er und sein Vater nach Syrien gehen müssten. Die Männer hätten ganz normale Kleidung gehabt. Er habe zu diesem Zeitpunkt auch nicht gewusst, dass die Männer von der erwähnten Gruppierung gewesen seien. Befragt, weshalb er dann gesagt habe, dass sein Vater nicht zuhause sei, meinte er, dass sie normalerweise nicht von Iranern besucht worden seien. Es sei die Standardaussage bei unbekannten Personen gewesen. Befragt, wie die Männer anbringen hätten können, dass er und sein Vater sofort nach Syrien müssten, wo er diese doch sofort weggeschickt habe, meinte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter dazugekommen sei. Sie hätten erst später gesagt, dass sie nach Syrien müssten. Sie wären von XXXX nach Syrien geflogen. Wann genau diese Männer zu ihm gekommen seien, wisse er nicht. Er sei zu dieser Zeit so sehr mit sich beschäftigt gewesen, ob er die Tage überlebe, da er so viel und hart gearbeitet habe. An dem Tag, als die Männer gekommen seien, sei er zuhause gewesen, da er keinen Job gehabt habe.Befragt, wie die Männer anbringen hätten können, dass er und sein Vater sofort nach Syrien müssten, wo er diese doch sofort weggeschickt habe, meinte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter dazugekommen sei. Sie hätten erst später gesagt, dass sie nach Syrien müssten. Sie wären von römisch 40 nach Syrien geflogen. Wann genau diese Männer zu ihm gekommen seien, wisse er nicht. Er sei zu dieser Zeit so sehr mit sich beschäftigt gewesen, ob er die Tage überlebe, da er so viel und hart gearbeitet habe. An dem Tag, als die Männer gekommen seien, sei er zuhause gewesen, da er keinen Job gehabt habe. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Wien, vom 28.06.2016, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.06.2017 erteilt.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Wien, vom 28.06.2016, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.06.2017 erteilt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der oben im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt und anschließend Feststellungen zu Afghanistan getroffen. In der Beweiswürdigung wurde festgehalten, dass die Identität mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden habe können, jedoch von der afghanischen Staatangehörigkeit und der Zugehörigkeit zum muslimischen Glauben ausgegangen werde. Dass der Beschwerdeführer der schiitischen Ausrichtung des Islams und der Volksgruppe der Hazara angehöre, stellte die belangte Behörde mit der Begründung nicht fest, dass der Beschwerdeführer keine Belege hiefür erbracht habe. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, in Afghanistan weder aus politischen noch aus rassischen, religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt worden zu sein. Er habe lediglich allgemein behauptet, gehört zu haben, dass Schiiten und Hazara in Afghanistan verfolgt werden würden. Konkrete Verfolgung in diesem Zusammenhang sei vom Beschwerdeführer verneint worden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass er Schiite und Hazara sei, lasse sich aufgrund dessen unter Berücksichtigung der Länderinformationen zum Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Die behauptete Verfolgung habe im Übrigen in Iran stattgefunden. Dort drohe ihm die Zwangsrekrutierung als Kämpfer in Syrien. Dies sei insofern irrelevant, als die Verfolgung im Herkunftsstaat (Afghanistan) zu prüfen sei. Im Übrigen sei diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen, hätten sich zwischen seinen Ausführungen in der Erstbefragung und in der Einvernahme am 23.06.2016 deutliche Widersprüche ergeben. Im Übrigen habe der von ihm vorgelegte Zeitschriftenartikel sein Vorbringen nicht stützen können. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass die behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat Afghanistan aus ethnischen, rassischen und/oder religiösen Gründen allein aus der vom Beschwerdeführer allgemein angenommenen Tatsache, dass er Schiite und Hazara sei, nicht glaubhaft sei, da dies in der gegenwärtigen Realität Afghanistans nicht zutreffe.Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. ausgeführt, dass die behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat Afghanistan aus ethnischen, rassischen und/oder religiösen Gründen allein aus der vom Beschwerdeführer allgemein angenommenen Tatsache, dass er Schiite und Hazara sei, nicht glaubhaft sei, da dies in der gegenwärtigen Realität Afghanistans nicht zutreffe. Zu Spruchteil II. ging die belangte Behörde unter Verweis auf die gegenwärtige Judikaturlinie des BVwG von einer realen Gefahr einer Bedrohung auf Grund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit der Minderjährigkeit und den behaupteten fehlenden sozialen Kontakten, welche seitens der Behörde nicht widerlegt werden hätten können, aus, sodass unter Berücksichtigung dieser persönlichen Verhältnisse im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers die Gefahr drohe, in eine aussichtlose Lage zu geraten und eine solche Abschiebung im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig wäre.Zu Spruchteil römisch zwei. ging die belangte Behörde unter Verweis auf die gegenwärtige Judikaturlinie des BVwG von einer realen Gefahr einer Bedrohung auf Grund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit der Minderjährigkeit und den behaupteten fehlenden sozialen Kontakten, welche seitens der Behörde nicht widerlegt werden hätten können, aus, sodass unter Berücksichtigung dieser persönlichen Verhältnisse im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers die Gefahr drohe, in eine aussichtlose Lage zu geraten und eine solche Abschiebung im Blickwinkel des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung hinsichtlich des abweisenden Spruchteils I. (fristgerecht) Beschwerde, wobei gleichzeitig die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung hinsichtlich des abweisenden Spruchteils römisch eins. (fristgerecht) Beschwerde, wobei gleichzeitig die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Vorgebracht wurde, dass die Behörde die erhöhte Ermittlungspflicht auf Grund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht beachtet habe. Die Minderjährigkeit hätte im Zuge der Einvernahmen und auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens Niederschlag finden müssen. Der Beschwerdeführer sei ein minderjähriger Antragsteller, bei dem eine niedrigere Schwelle zur Asylrelevanz angenommen werden müsse. Die Auffassung der belangten Behörde, wonach es sich bei der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung um keine Verfolgungshandlung iSd. GFK handle, sei nicht haltbar. Vielmehr werde er aufgrund eines Konventionsmerkmales – nämlich aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara bzw. Schiiten – verfolgt, weshalb seinem Vorbringen durchaus Asylrelevanz zukomme, wobei die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers noch erschwerend hinzutrete. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2017 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2017 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 24.03.2017 an, zu der sich die belangte Behörde für ihre Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien mit seiner gesetzlichen Vertretung und einer Vertrauensperson. Der Beschwerdeführer erklärte, gesund zu sein. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig sei. Sein Geburtsdatum sei der XXXX, wobei das ursprünglich angenommene Geburtsdatum XXXX auf einem Umrechnungsfehler beruhe.Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig sei. Sein Geburtsdatum sei der römisch 40 , wobei das ursprünglich angenommene Geburtsdatum römisch 40 auf einem Umrechnungsfehler beruhe. Vorerst wurde der Beschluss gefasst, das Beschwerdeverfahren aufgrund einer ladungsfähigen Anschrift fortzusetzen. Der Beschwerdeführer legte einen sich auf ihn beziehenden Bericht aus dem XXXX, ein Sprachzertifikat Deutsch auf dem Niveau A2 sowie eine Schulnachricht einer öffentlichen neuen Mittelschule über den Besuch der
- Klasse vor.Der Beschwerdeführer legte einen sich auf ihn beziehenden Bericht aus dem römisch 40 , ein Sprachzertifikat Deutsch auf dem Niveau A2 sowie eine Schulnachricht einer öffentlichen neuen Mittelschule über den Besuch der
- Klasse vor. Er erklärte, keine Personal- oder Identitätsdokumente aus dem Iran oder Afghanistan zu haben. Er halte sein bisheriges Vorbringen und die Beschwerde aufrecht. Er wolle nichts an seinem Vorbringen ergänzen oder korrigieren. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan. Er habe darüber keine Dokumente, legte jedoch eine Bestätigung der afghanischen Botschaft vor, wonach ihm bisher kein afghanischer Reisepass ausgestellt worden sei, dies aber nicht bedeute, dass er kein afghanischer Staatsangehöriger sei. Er sei sich sicher, dass er afghanischer Staatsbürger sei, da seine Eltern aus Afghanistan seien und er keine iranische Staatsbürgerschaft erhalten habe. Er sei Hazara und Schiite und am XXXX im Iran (XXXX) geboren worden. Laut Dolmetscher ergebe sich anhand der Umrechnungstabelle das Geburtsdatum XXXX.Er sei Hazara und Schiite und am römisch 40 im Iran (römisch 40 ) geboren worden. Laut Dolmetscher ergebe sich anhand der Umrechnungstabelle das Geburtsdatum römisch 40 . Er habe sein ganzes Leben in XXXX verbracht und sei nur kurze Zeit in XXXX wegen Arbeit gewesen.Er habe sein ganzes Leben in römisch 40 verbracht und sei nur kurze Zeit in römisch 40 wegen Arbeit gewesen. Im Iran sei er vier Jahre lang in eine inoffizielle Schule gegangen. Als afghanischer Flüchtling habe er keine staatliche Schule besuchen dürfen. In der Schule seien nur einfache Dinge beigebracht worden. Seine Mutter sei noch am Leben, sein leiblicher Vater sei getötet worden. Seine Mutter habe noch einmal geheiratet. Sein Stiefvater sei noch am Leben. Zum Tod seines leiblichen Vaters näher befragt, erklärte er, vor ein paar Tagen mit seiner Mutter gesprochen und sie dabei nach der Todesursache seines Vaters gefragt zu haben. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass sein Großvater über sehr viele Grundstücke und Vieh verfügt habe. Dieser habe Arbeiter gehabt, wobei er sich mit einem sehr gut verstanden habe. Als sein Großvater gestorben sei, sei sein Vater als einziges Kind seines Großvaters als Erbe geblieben. Dieser Arbeiter habe von seinem Vater Anteile am Eigentum seines Großvaters verlangt. Sein Vater habe dem Arbeiter zwar einen Teil überlassen wollen, ihm jedoch weder das ganze Grundstück überlassen wollen, noch dieses in zwei Hälften teilen wollen. Letztlich sei sein Vater laut Erzählungen seiner Mutter wegen des Grundstückes von diesem Arbeiter und dessen Sohn getötet worden. Er könne sich an den genauen Zeitpunkt nicht erinnern. Sein Bruder sei schon auf der Welt gewesen und sei seine Mutter mit dem Beschwerdeführer schwanger gewesen, wobei sie zu diesem Zeitpunkt von der Schwangerschaft noch nichts gewusst habe. Seine Mutter habe in XXXX wieder geheiratet. Sein Stiefvater sei bei ihnen zuhause gewesen, seit er sich erinnern könne.Seine Mutter habe in römisch 40 wieder geheiratet. Sein Stiefvater sei bei ihnen zuhause gewesen, seit er sich erinnern könne. Befragt, warum seine Mutter nach dem Tod des leiblichen Vaters in den Iran gegangen sei, meinte er, dass seine Mutter nach der Geburt seines Bruders XXXX gemeinsam mit den Familienmitgliedern in XXXX versucht habe, eine Tazkira für diesen ausstellen zu lassen.Befragt, warum seine Mutter nach dem Tod des leiblichen Vaters in den Iran gegangen sei, meinte er, dass seine Mutter nach der Geburt seines Bruders römisch 40 gemeinsam mit den Familienmitgliedern in römisch 40 versucht habe, eine Tazkira für diesen ausstellen zu lassen. Seine Mutter sei drei Tage lang dort geblieben. Die Behörden hätten ihr jedoch keine Tazkira gegeben, mit der Erklärung, dass Voraussetzung das Erscheinen des Kindesvaters vor der Behörde sei. Seine Mutter sei zurück in das Heimatdorf gegangen, wo sie den Vater nicht finden habe können. Sie habe eine Nacht abgewartet und sich dann über die Nachbarn über den Verbleib des Vaters des Beschwerdeführers erkundigt. Erst am dritten Tag habe ihr jemand sagen können, dass der Arbeiter den Vater abgeholt habe und sie gemeinsam weggegangen seien. Der Arbeiter habe auf Befragung seiner Mutter alles geleugnet. Erst nachdem sie gemeint habe, dass es Zeugen gebe, habe er gemeint, sich mit dem Vater unterhalten zu haben, jedoch nichts Weiteres über dessen Verbleib zu wissen. Recherchen hätten schließlich ergeben, dass der Arbeiter seinen Vater mit einem Stein erschlagen habe und habe dessen Leiche nach ca. sieben Tagen gefunden werden können. Nach der Beerdigung des Vaters sei der Arbeiter verschwunden. Seine Mutter sei in einem sehr schlechten psychischen Zustand gewesen. Der Großvater mütterlicherseits habe sich um seine Mutter gekümmert und sei seine Mutter eines Nachts zuhause von diesem Arbeiter und dessen Sohn angegriffen worden. Sein Großvater habe ein Geräusch gehört und habe dem Arbeiter mit einem Holz auf den Kopf geschlagen, dass dieser zu Boden gefallen sei. Dabei sei der Arbeiter getötet worden und dessen Sohn sei geflüchtet. Der Großvater habe seiner Mutter vorgeschlagen, ins etwas entfernter liegende Khedir zu gehen, wo der Großvater Grundstücke und Arbeiter in der Landwirtschaft gehabt habe. Zuhause seien die Grußmutter, seine Mutter, seine älteste Schwester und sein Bruder XXXX mit zwei Frauen gewesen. Der Großvater habe die Information erhalten, dass der Sohn des getöteten Arbeiters nach XXXX gekommen sei, um den Tod seines Vaters zu rächen.Zuhause seien die Grußmutter, seine Mutter, seine älteste Schwester und sein Bruder römisch 40 mit zwei Frauen gewesen. Der Großvater habe die Information erhalten, dass der Sohn des getöteten Arbeiters nach römisch 40 gekommen sei, um den Tod seines Vaters zu rächen. Daraufhin habe sein Großvater seine Grundstücke jemand anderem zur Betreuung übergeben und sei mit etwas Bargeld gemeinsam mit der Großmutter, seiner Mutter und seinen Geschwistern in den Iran geflüchtet. Der Großvater habe nach einiger Zeit, wenn sich alles wieder beruhigt habe, nach Afghanistan zurückkehren wollen. Aus dem Iran habe der Großvater Briefe nach Afghanistan geschrieben, um das Vorgefallene friedlich zu lösen. Der Sohn des Arbeiters sei aber mit dem Vorschlag nicht einverstanden gewesen. Dieser habe sich am Eigentum seines Vaters und seines Großvaters bereichert und auch über entsprechenden Einfluss verfügt, weshalb seine Familie nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren können habe. Er verfüge nicht über die Information, in welcher Provinz Afghanistans sein Heimatdorf sowie der Ort XXXX liege. Ihm sei gesagt worden, dass diese Ortschaft zum Distrikt XXXX gehöre. Die Dolmetscherin gab aufgrund ihrer länderkundlichen Kenntnisse an, dass dieser Distrikt zur Provinz Daykundi gehöre.Er verfüge nicht über die Information, in welcher Provinz Afghanistans sein Heimatdorf sowie der Ort römisch 40 liege. Ihm sei gesagt worden, dass diese Ortschaft zum Distrikt römisch 40 gehöre. Die Dolmetscherin gab aufgrund ihrer länderkundlichen Kenntnisse an, dass dieser Distrikt zur Provinz Daykundi gehöre. Er habe eine leibliche Schwester, einen leiblichen Bruder und eine Halbschwester. Sein Bruder lebe in Wien, seine beiden weiteren Geschwister im Iran. Seine ältere Schwester sei noch nicht verheiratet. Im Iran hätten sie illegal gelebt. Sie hätten so viel Geld verdient, dass sie für sich sorgen hätten können, hätten jedoch ein schwieriges Leben gehabt. Sein Stiefvater habe auf Baustellen gearbeitet und sei auch nach Syrien geschickt worden, wobei dieser dort nicht freiwillig hingegangen sei. Sein Stiefvater sei drei Mal nach Syrien geschickt worden. Einmal sei er für zwei Monate dort gewesen, wobei er sich an die genauen Daten nicht erinnern könne. Er habe im Iran verschiedene Tätigkeit ausgeführt. Eine Zeit lang habe er als Reinigungskraft gearbeitet. Kurz vor der Ausreise habe er seinem Stiefvater ausgeholfen. Befragt, ob er irgendwann einmal in seinem Leben in Afghanistan gewesen sei, meinte er, dort nicht freiwillig hingegangen zu sein. Er sei nach Afghanistan abgeschoben worden. Die iranische Polizei habe ihn mit den Worten "Verschwinde von hier" verabschiedet. Er habe nicht gewusst, wohin er gehen solle. Er habe keinen Platz gekannt und dort niemanden gehabt. Er habe die Nächte im Freien verbringen müssen. Er sei in ein Geschäft gegangen, weil er hungrig gewesen sei. Dort habe er erzählt, was ihm widerfahren sei. Der Besitzer des Geschäftes habe ihm angeboten, die Nächte in seinem Geschäft zu verbringen. Er sei weniger als eine Woche in Afghanistan gewesen und dann zurück in den Iran gegangen. Auf Nachfrage meinte er, die ersten beiden Nächte im Freien geschlafen zu haben. Er kenne sich in Afghanistan nicht aus. Er wisse nur von der Absperrung der Grenze der iranischen Polizei, als er nach Afghanistan gebracht worden sei. Der Ladenbesitzer habe ihm erlaubt, mit seinem Stiefvater zu telefonieren. Dieser habe dem Beschwerdeführer gesagt, ihn nicht in Afghanistan unterstützen zu können. Es gebe dort einen Platz, wo sich Flüchtlinge, die in den Iran gehen wollen würden, versammelt hätten. Schlepper würden diese dann weiterbefördern. Sein Vater habe mit einem derartigen Schlepper telefoniert, wobei er nicht wisse, was vereinbart worden sei. Er sei über Pakistan zurück in den Iran gebracht worden. Sie seien teils zu Fuß und teils mit Fahrzeugen unterwegs gewesen. Sie seien über Berge zu Fuß gegangen. Im Iran angekommen, seien sie nach Teheran gefahren. Er sei damals 14 oder 15 Jahre alt gewesen. Er sei dann nicht mehr zur Familie nach XXXX zurückgekehrt. Er sei beim Schlepper geblieben, der ihm eine Schlafmöglichkeit geboten habe. Er sei dann über XXXX und die Türkei nach Europa gelangt. Konkret sei er ca. drei Tage in XXXX gewesen. Von XXXX bis zur türkischen Grenze sei er drei Tage unterwegs gewesen. Er könne nicht sagen, wie lange er in XXXX gewesen sei.Er sei damals 14 oder 15 Jahre alt gewesen. Er sei dann nicht mehr zur Familie nach römisch 40 zurückgekehrt. Er sei beim Schlepper geblieben, der ihm eine Schlafmöglichkeit geboten habe. Er sei dann über römisch 40 und die Türkei nach Europa gelangt. Konkret sei er ca. drei Tage in römisch 40 gewesen. Von römisch 40 bis zur türkischen Grenze sei er drei Tage unterwegs gewesen. Er könne nicht sagen, wie lange er in römisch 40 gewesen sei. Den Iran habe er verlassen, da man dort als afghanischer Flüchtling sehr viele Schwierigkeiten habe. Man bekomme dort keine Aufenthaltspapiere und könne deshalb dort keine Ausbildung machen. Als afghanischer Flüchtling werde man ständig beschimpft und bedroht. Von der Polizei werde man misshandelt und abgeschoben. Im Iran gebe es nicht die Möglichkeit, als Afghane ein ordentliches Leben zu führen. Als 14jähriger Junge sei er von der iranischen Polizei festgenommen worden. Er sei zwei Monate lang unter sehr schlechten Bedingungen im Gefängnis geblieben, weil er seine Einwilligung, nach Syrien geschickt zu werden, nicht unterschrieben habe. Sein größtes Problem im Iran sei die iranische Polizei gewesen. Befragt, ob er noch allenfalls weitschichtige Verwandte in Afghanistan habe, meinte er, dass er soweit er wisse, dort keine Verwandten habe. Falls noch jemand dort sein sollte, wisse er nichts darüber. Seine Mutter sei ein Einzelkind und habe auch sein Vater keine Geschwister gehabt. Er habe mit niemandem in Afghanistan Kontakt. Zu seinen Familienangehörigen im Iran befragt, meinte er, überzeugt zu sein, dass ihm seine Familienangehörigen nichts über ihre Schwierigkeiten im Iran erzählen würden, um ihn zu schonen. Er rufe immer seine älteste Schwester an und telefoniere auch mit seinen Eltern. Seinen Bruder in Österreich sehe er einmal in der Woche. Meistens komme dieser ihn besuchen. Er sei mit Lernen sehr beschäftigt. Sein Bruder besuche die HTL und sei ebenso sehr beschäftigt. Die Vertrauensperson ergänzte, dass der ältere Bruder oft bei ihnen sei. Der Beschwerdeführer schilderte auf Deutsch, dass er bei einer österreichischen Familie lebe. Er besuche die
- Klasse Mittelschule als ordentlicher Schüler und nehme einmal in der Woche an einem Gitarrenkurs teil. In Österreich habe er noch nicht gearbeitet, aber bei einem Zahntechniker "geschnuppert". Er sei bei den XXXX, verbringe dort aber nicht mehr so viel Zeit. Er besuche außerdem einen Zeichenkurs und gehe fast jeden Tag ins Fitnesscenter. Er gehe hin und wieder mit seinem Pflegevater laufen. Er habe schon österreichische Freunde und eine Freundin.Der Beschwerdeführer schilderte auf Deutsch, dass er bei einer österreichischen Familie lebe. Er besuche die
- Klasse Mittelschule als ordentlicher Schüler und nehme einmal in der Woche an einem Gitarrenkurs teil. In Österreich habe er noch nicht gearbeitet, aber bei einem Zahntechniker "geschnuppert". Er sei bei den römisch 40 , verbringe dort aber nicht mehr so viel Zeit. Er besuche außerdem einen Zeichenkurs und gehe fast jeden Tag ins Fitnesscenter. Er gehe hin und wieder mit seinem Pflegevater laufen. Er habe schon österreichische Freunde und eine Freundin. Er fühle sich psychisch nicht ganz wohl, unterhalte sich auch mit jemandem in diesem Zusammenhang, sei aber in keiner richtigen Psychotherapie. In Zukunft wolle er die XXXX, besuchen.In Zukunft wolle er die römisch 40 , besuchen. Die Vertrauensperson gab an, dass der Beschwerdeführer voll in dessen Familie integriert sei. Auf die hypothetische Frage, was mit ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan passieren würde, meinte er, dass ihm von seiner Mutter erzählt worden sei, dass ein Bekannter, der aus Afghanistan in den Iran gekommen sei, sie darüber informiert habe, dass der Sohn des getöteten Arbeiters drei Söhne habe. Sie alle hätten die Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers an sich genommen und würden diese für sich verwenden. Aufgrund dieser Probleme, die seine Familie in Afghanistan gehabt habe, könne er nicht mehr dorthin zurückkehren. Hinzu komme, dass er im Iran aufgewachsen sei und dass wegen seiner Aussprache erkennbar sei, dass er aus dem Iran komme. Daraus würden für ihn sehr viele Probleme entstehen, weil Afghanen und Iraner sich nicht gut verstehen würden und Todfeinde seien. Er habe in Afghanistan darüber hinaus niemanden, der ihn unterstützen könnte. Er habe auch keinen Platz, wohin er gehen könnte. Zuletzt schilderte der Beschwerdeführer vom Vorfall, als er von der iranischen Polizei aufgefasst worden sei. Er sei auf der Straße unterwegs gewesen, als er von hinten ein "Hoi" gehört habe. So würden Hunde im Iran gerufen und habe er nicht darauf reagiert. Er habe auch beim zweiten und beim dritten Mal nicht darauf reagiert. Er sei schließlich aufgefordert worden, stehen zu bleiben. Er sei beschimpft worden, weil er nicht geantwortet habe. Er sei so fest geschlagen worden, dass zwei seiner Zähne schief geworden seien. Er sei ins Gefängnis mitgenommen und aufgefordert worden, ein Blatt Papier zu unterschreiben. Er sei sehr verängstigt gewesen und habe es nicht unterschrieben. Er habe darum gebeten, mit seiner Mutter sprechen zu können, woraufhin er geschlagen und misshandelt worden sei. Als es ihm ganz schlecht gegangen sei, sei ihm erlaubt worden, seine Mutter anzurufen. Er habe von seinem Aufenthaltsort erzählt, sei sie gekommen und habe den Zettel gelesen und dem Beschwerdeführer erklärt, dass er damit einwilligen würde, in den Krieg nach Syrien geschickt zu werden. Er habe das Blatt Papier nicht unterschrieben und habe deshalb zwei Monate im Gefängnis bleiben müssen. Die Bedingungen dort seien unvorstellbar schlecht. Es sei schlimmer als hungrig auf der Straße zu schlafen. Anschließend sei er nach Afghanistan abgeschoben worden. Davor habe sich ein anderer Vorfall ereignet. Als sein Vater das letzte Mal aus Syrien zurückgekehrt sei, seien einmal zwei Männer, bei denen zu erkennen gewesen sei, dass sie streng religiös seien, zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach seinem Vater gefragt. Obwohl sein Vater zu Hause gewesen sei, habe der Beschwerdeführer ihnen gesagt, dass dieser nicht daheim sei. Danach hätten die Männer dem Beschwerdeführer einige Fragen gestellt und hätten auch wissen wollen, ob er der Sohn seines Vaters sei. Sie hätten ihm gesagt, dass auch er nach Syrien gehen und dort kämpfen solle. Daraufhin hätten sie ihren Wohnsitz gewechselt, denn in Wahrheit hätten sie gar nicht gewollt, dass er und sein Stiefvater nach Syrien kämpfen gehen. Tatsächlich hätten sie vorgehabt, seinen Vater und ihn zu töten, weil sein Vater während seines Aufenthaltes in Syrien Sachen gesehen habe, die dieser nicht hätte sehen sollen. Sein Vater habe aber mit niemandem darüber sprechen können, weil sein Vater ein illegaler Afghane im Iran gewesen sei. Den Verfahrensparteien wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG Länderdokumente zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.Den Verfahrensparteien wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Länderdokumente zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie muslimisch-schiitischen Glaubens. Er wurde am XXXX in XXXX im Iran geboren. Seine Familie ist kurze Zeit davor aus der Provinz Daykundi in Afghanistan in den Iran gekommen. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Familie immer im Iran gelebt und hat von dort aus seine Reise nach Europa bzw. Österreich angetreten. Er hatte dort keinen Aufenthaltstitel und lediglich eine rudimentäre schulische Ausbildung in einer illegalen Schule erhalten.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie muslimisch-schiitischen Glaubens. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 im Iran geboren. Seine Familie ist kurze Zeit davor aus der Provinz Daykundi in Afghanistan in den Iran gekommen. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Familie immer im Iran gelebt und hat von dort aus seine Reise nach Europa bzw. Österreich angetreten. Er hatte dort keinen Aufenthaltstitel und lediglich eine rudimentäre schulische Ausbildung in einer illegalen Schule erhalten. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mangels Aufenthalt in Afghanistan dort keiner unmittelbaren persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen ist und eine solche zum aktuellen Zeitpunkt auch nicht festgestellt werden konnte. Aus dem bloßen Umstand schiitischer Muslim und Hazara zu sein und sich im Iran aufgehalten zu haben, waren im Lichte der Länderinformationen keine Verfolgungsgründe ableitbar und wurden konkrete persönliche Probleme in diesem Zusammenhang verneint. Der 17jährige Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 als Minderjähriger den Iran verlassen und gelangte im September 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte als unbegleiteter Minderjähriger am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen aktuellen, organischen Erkrankungen. Sein Vorbringen, an psychischen Erkrankungen zu leiden, wurde durch keine aktuellen medizinischen Unterlagen bestätigt. Im Bundesgebiet hält sich sein Bruder XXXX geb., als subsidiär Schutzberechtigter auf. Dieser hat nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2013 am 21.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Im Bundesgebiet hält sich sein Bruder römisch 40 geb., als subsidiär Schutzberechtigter auf. Dieser hat nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2013 am 21.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er steht aktuell in Kontakt zu seiner Mutter und seiner Schwester im Iran. Der unbescholtene Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, besucht die Neue Mittelschule und möchte in Österreich eine weitere Ausbildung an einer HTL absolvieren. Der Beschwerdeführer verfügt über eine österreichische Patenfamilie, in die er gut integriert ist und hat auch schon in Österreich eine Freundin. Zu Afghanistan wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
- Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by UN, http://www.bbc.com/news/world-asia-38867280, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung CRS – U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, http://www.oldsite.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement, http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/29/world/asia/ap-as-afghanistan-peace-agreement.html?_r=0; Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year, http://www.pajhwok.com/en/2017/01/19/wolesi-jirga-district-council-elections-next-year, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak – Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal, http://tribune.com.pk/story/1191258/afghanistans-hizb-e-islami-declares-ceasefire-peace-deal/, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group, http://www.tolonews.com/afghanistan/hizb-e-islami-slams-taliban-ignorant-fanatic-group, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung USIP – United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (INSO 2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Bild kann nicht dargestellt werden 1.12.2015 - 15.2.2016 16.2.2016 - 19.5.2016 20.5.2016 - 15.8.2016 16.8.2016 - 17.11.2016 1.12.2015 - 17.11.2016 sicherheitsrelevante Vorfälle 4.014 6.122 5.996 6.261 22.393 Bewaffnete Zusammenstöße 2.248 3.918 3.753 4.069 13.988 Vorfälle mit IED¿s 770 1.065 1.037 1.126 3.998 gezielte Tötungen 154 163 268 183 768 Selbstmordattentate 20 15 17 19 71 (UN GASC 13.12.2016; UN GASC 7.9.2016; UNGASC10.6.2016; UN GASC 7.3.2016; Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA ) Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
- Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban – dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus – wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel 2 – Politische Lage – Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh – Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus – eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
- Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an – nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). 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Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). 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Daikundi/ Dai Kundi/ Daykundi Die Provinz Daikundi ist seit dem Jahr 2014 autonom (UNDP 5.2.2017); davor war sie ein Distrikt der Provinz Uruzgan (Pajhwok. O.D.ac). Daikundi ist mehr als 400 km von Kabul entfernt, liegt in Zentralafghanistan und grenzt an die Provinzen Ghor, Ghazni, Uruzgan und Helmand (Tolonews 15.11.2016). Administrative Einheiten sind: die Provinzhauptstadt Nieli, Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o.D.ac). Die Provinz Daikundi ist die zweitgrößte Region, in der Hazara leben; in der Provinz sind dies 86% der Bevölkerung (UNDP 5.2.2017; vgl. auch:die Provinzhauptstadt Nieli, Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o.D.ac). Die Provinz Daikundi ist die zweitgrößte Region, in der Hazara leben; in der Provinz sind dies 86% der Bevölkerung (UNDP 5.2.2017; vergleiche auch: Die Zeit 5.1.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 468.178 geschätzt (CSO 2016). Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit schwacher Infrastruktur ohne asphaltierte Straßen (Pajhwok 25.3.2015; vgl. auch: Tolonews 15.11.2016). Die abgelegene Provinz Daikundi in Afghanistan, hat derzeit die einzige amtierende Gouverneurin des Landes (France Soir 1.8.2016).Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit schwacher Infrastruktur ohne asphaltierte Straßen (Pajhwok 25.3.2015; vergleiche auch: Tolonews 15.11.2016). Die abgelegene Provinz Daikundi in Afghanistan, hat derzeit die einzige amtierende Gouverneurin des Landes (France Soir 1.8.2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 7 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 26 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 8 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 6 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 48 Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2015 wurden in der Provinz Daikundi 48 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Daikundi ist als relativ friedliche Provinz anzusehen, einzig der Distrikt Kijran gilt als relativ unsicher. Dennoch gilt die Provinz für Anrainer/innen als unterentwickelt - viele Gegenden haben wenig oder gar keinen Zugang zu Elektrizität; Gesundheitsleistungen und anderen elementaren Leistungen (Tolonews 15.11.2016; vgl. auch:Daikundi ist als relativ friedliche Provinz anzusehen, einzig der Distrikt Kijran gilt als relativ unsicher. Dennoch gilt die Provinz für Anrainer/innen als unterentwickelt - viele Gegenden haben wenig oder gar keinen Zugang zu Elektrizität; Gesundheitsleistungen und anderen elementaren Leistungen (Tolonews 15.11.2016; vergleiche auch: Xinhua 1.10.2016). Nur in einer Handvoll der 34 Provinzen Afghanistans (wie Balkh, Bamyan, Ghor, Daikundi, Jawzjan und Samangan) stellen die Taliban keine große Bedrohung dar. Die fehlende Mehrheit der Paschtunen erklärt die relative Stabilität dieser Provinzen (Lobe Log Foreign Policy 14.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung CSO – Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Die Zeit (5.1.2015): Bei den Hazara von Daikundi, http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-12/fs-daikundi-hazara-hochland-berge-afghanistan--2, Zugriff 18.11.2015 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung France Soir (1.8.2016): Afghanistan: le long combat de Masooma Muradi, première et seule femme gouverneur du pays, http://www.francesoir.fr/politique-france/afghanistan-le-long-combat-de-masooma-muradi-premiere-et-seule-femme-gouverneur-du, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung Lobe Log Foreign Policy (14.9.2016): There Is No Military Path to Victory in Afghanistan,Lobe Log Foreign Policy (14.9.2016): There römisch eins s No Military Path to Victory in Afghanistan, https://lobelog.com/there-is-no-military-path-to-victory-in-afghanistan/, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (25.3.2015): Kajran district may fall to Taliban, residents warn, http://www.pajhwok.com/en/2015/03/25/kajran-district-may-fall-taliban-residents-warn, Zugriff 18.11.2015 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.ac): Daikundi province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/daikundi-province-background-profile, Zugriff 29.10.2014 -Strichaufzählung Tolonews (15.11.2016): Daikundi Relatively Secure But Undeveloped: Residents, https://www.google.com/?gws_rd=ssl#q=Daikundi+relatively+among+province, Zugriff 7.2.2016 -Strichaufzählung UN OCHA – United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung Xinhua (1.10.2016): News Analysis: China's investment in Afghanistan helps stabilize peace, revive economy: Afghan economist, http://news.xinhuanet.com/english/2016-10/01/c_135727265.htm, Zugriff 7.2.2017
- Rechtsschutz/Justizwesen Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vgl. auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vergleiche auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016). Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan weitverbreitet akzeptiert ist, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem Frauenrecht, Strafrecht und –verfahren, Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 13.4.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vgl. auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vergleiche auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016). Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016). Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016). Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/327649/468275_de.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe Radio Liberty (30.6.2015): Afghanistan Nominates First Female Judge To Supreme Court, http://www.rferl.org/a/afghanistan-female-judge-supreme-court/27102086.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung Reuters (12.11.2016): Afghan's new anti-graft court hears first cases in Kabul, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-corruption-idUSKBN13709F, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung SZ – Süddeutsche Zeitung (29.9.2014): Große Reformen in Afghanistan, http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-geht-die-strippen-bleiben-1.2150136-2, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USIP - United States Institute of Peace (o.D.): Rule of Law in Afghanistan, http://www.usip.org/programs/projects/rule-of-law-in-afghanistan, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung WP – Washington Post (31.5.2015): Afghanistan’s justice system is moving faster — maybe too fast, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-justice-system-is-moving-faster--maybe-too-fast/2015/05/28/38e99638-fe70-11e4-8c77-bf274685e1df_story.html?utm_term=.907b60e1b1d9, Zugriff 5.12.2016
- Sicherheitsbehörden Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD
- 2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Perso