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{'item': 'W165 2151299-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlW165 2151299-1 SpruchW165 2151299-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, brachte am 13.05.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Zur Person des Beschwerdeführers liegt keine EURODAC-Treffermeldung vor. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 13.05.2016 gab der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum mit 01.01.2003 an. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er an keinen ihn an der Einvernahme hindernden Beschwerden oder Krankheiten leiden würde. Er habe in Österreich eine Tante und einen Onkel und habe nach Österreich zu seiner Tante kommen wollen. Er habe seinen Herkunftsstaat im Jahr 2015 verlassen und sei über Kenia, Uganda, den Sudan, Libyen und Italien nach Österreich gelangt. Er habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten und habe in keinem der durchreisten Länder um Asyl angesucht. Aufgrund von Zweifeln an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine radiologische Untersuchung der linken Hand zur Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers. Das Ergebnis der radiologischen Untersuchung vom 24.05.2016 lautete: "Sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia sind geschlossen. Am Radius zeigt sich eine zarte Epiphysennarbe, Ergebnis: Schmeling 4, GP31". Dem radiologischen Befund vom 24.05.2016 war eine "Rückrechnung der männlichen Stadien Greulich/Pyle 28-31 des Handröntgens" angeschlossen, wonach die vier Stadien des Handröntgens ein Mindestalter jenseits der Altersgrenze von 14 vollendeten Lebensjahren ergeben (Rückrechner GP 31 männlich, PHX-16,1a).Dem radiologischen Befund vom 24.05.2016 war eine "Rückrechnung der männlichen Stadien Greulich/Pyle 28-31 des Handröntgens" angeschlossen, wonach die vier Stadien des Handröntgens ein Mindestalter jenseits der Altersgrenze von 14 vollendeten Lebensjahren ergeben (Rückrechner Gesetzgebungsperiode 31 männlich, PHX-16,1a). Mit Verfahrensanordnung gemäß § 7 VwGVG vom 04.06.2016 stellte das BFA fest, dass es sich beim Beschwerdeführer nach derzeitigem Kenntnisstand aktuell noch um eine minderjährige Person handle. Ein vorläufiges fiktives Geburtsdatum (17.04.2000) habe durch RAR-Befundung bereits festgestellt werden können. Die Altersfeststellung werde durch weitere noch ausstehende multifaktorielle Untersuchungen verfeinert werden.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 7, VwGVG vom 04.06.2016 stellte das BFA fest, dass es sich beim Beschwerdeführer nach derzeitigem Kenntnisstand aktuell noch um eine minderjährige Person handle. Ein vorläufiges fiktives Geburtsdatum (17.04.2000) habe durch RAR-Befundung bereits festgestellt werden können. Die Altersfeststellung werde durch weitere noch ausstehende multifaktorielle Untersuchungen verfeinert werden. Am 21.06.2016 beauftrage das BFA ein gerichtsmedizinisches Institut einer medizinischen Universität mit der Erstellung eines Altersfeststellungsgutachtens. Das multifaktorielle Altersfeststellungsgutachten vom 10.08.2016, beim BFA eingelangt am 11.08.2016, ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt (08.07.2016) und zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung (13.05.2016) von 18 Jahren. Mit Verfahrensordnung gemäß § 7 VwGVG vom 04.10.2016 stellte das BFA unter Berufung auf das gerichtsmedizinische Altersfeststellungsgutachten die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylantragsstellung fest und setzte das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum mit 12.05.1998 fest. Unter einem wurde das Erlöschen der Funktion des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter im gegenständlichen Asylverfahren verfügt.Mit Verfahrensordnung gemäß Paragraph 7, VwGVG vom 04.10.2016 stellte das BFA unter Berufung auf das gerichtsmedizinische Altersfeststellungsgutachten die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylantragsstellung fest und setzte das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum mit 12.05.1998 fest. Unter einem wurde das Erlöschen der Funktion des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter im gegenständlichen Asylverfahren verfügt. Mit E-Mail vom 11.10.2016 richtete das BFA ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an die italienische Dublin-Behörde. Darin wird auf das Datum der Asylantragsstellung (13.05.2016), das vom Beschwerdeführer mit 01.01.2003 angegebene Geburtsdatum und das Ergebnis des Altersfeststellungsverfahrens, das zu einem Geburtsdatum vom 12.05.1998 geführt habe, hingewiesen.Mit E-Mail vom 11.10.2016 richtete das BFA ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an die italienische Dublin-Behörde. Darin wird auf das Datum der Asylantragsstellung (13.05.2016), das vom Beschwerdeführer mit 01.01.2003 angegebene Geburtsdatum und das Ergebnis des Altersfeststellungsverfahrens, das zu einem Geburtsdatum vom 12.05.1998 geführt habe, hingewiesen. Mit Schreiben vom 19.10.2016 lehnte die italienische- Dublin-Behörde das Aufnahmegesuch mit der Begründung ab, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO handeln würde, der in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.Mit Schreiben vom 19.10.2016 lehnte die italienische- Dublin-Behörde das Aufnahmegesuch mit der Begründung ab, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO handeln würde, der in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. In einer mit Schreiben vom 24.10.2016 an die italienische Dublin-Behörde erhobenen Remonstration wies das BFA darauf hin, dass im Aufnahmegesuch angemerkt worden sei, dass der Beschwerdeführer am 08.07.2016 einer abschließenden medizinischen Untersuchung unterzogen worden sei, die zu dem Ergebnis geführt habe, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Asylantragsstellung volljährig gewesen sei. Mit Schreiben vom 14.02.2017 übermittelte das BFA der italienischen Dublin-Behörde unter Bezugnahme auf sein seinerzeitiges Aufnahmegesuch vom 11.10.2016, die am 19.10.2016 ergangene abschlägige Antwort Italiens und die am 24.10.2016 erhobene Remonstration ein Urgenzschreiben. Mit Schreiben vom 15.02.2017 stimmte die italienische Dublin-Behörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 15.02.2017 stimmte die italienische Dublin-Behörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 15.03.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er einen Onkel und eine Tante "irgendwo in Europa" habe. Darauf hingewiesen, dass er bei seiner Erstbefragung angegeben habe, dass sein Onkel und seine Tante in Österreich seien, erklärte er, dass es sich um einen Fehler handle, er habe lediglich gesagt, dass diese irgendwo in Europa seien. In Italien sei er krank geworden, man habe ihn nicht zum Arzt gebracht. In Italien habe er keinen Schlafplatz gehabt. Er wolle in Österreich bleiben und hier leben, da er hier bessere Chancen habe. Mit Bescheid vom 16.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 16.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG eine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 13.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, minderjährig zu sein. Ein seitens des BFA in Auftrag gegebenes gerichtsmedizinisches Altersfeststellungsgutachten vom 10.08.2016 führte zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich mindestens 18 Jahre alt gewesen ist. Das Altersfeststellungsgutachten vom 10.08.2016 langte beim BFA am 11.08.2016 ein. Am 11.10.2016 richtete das BFA ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Italien.Am 11.10.2016 richtete das BFA ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an Italien. Italien lehnte das Aufnahmegesuch mit Schreiben vom 19.10.2016 mit der Begründung ab, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, der in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Nach einer Remonstration vom 24.10.2016 unter Hinweis auf das im Aufnahmegesuch erwähnte Ergebnis des Altersfeststellungsverfahrens und einer Urgenz vom 14.02.2017, stimmte Italien der Aufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15.02.2017 gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Nach einer Remonstration vom 24.10.2016 unter Hinweis auf das im Aufnahmegesuch erwähnte Ergebnis des Altersfeststellungsverfahrens und einer Urgenz vom 14.02.2017, stimmte Italien der Aufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15.02.2017 gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen bezüglich des medizinischen Altersfeststellungsverfahrens sowie bezüglich des abgewickelten Konsultationsverfahrens einschließlich des Remonstrationsverfahrens ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstücken. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO lautet:Artikel 21, Absatz eins, Dublin III-VO lautet:

(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig. Art 42 Dublin III-VO lautet:Artikel 42, Dublin III-VO lautet: Berechnung der Fristen Die in dieser Verordnung vorgesehen Fristen werden wie folgt berechnet:
  1. a)Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
  2. b)Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebenden Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
  3. c)Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Asylantragsstellung des Beschwerdeführers in Österreich erfolgte unzweifelhaft am 13.05.2016. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO hat der ersuchende Mitgliedsstaat innerhalb von drei Monaten nach Antragsstellung den Mitgliedstaat, den er als für die Prüfung des Antrags als zuständig erachtet, zu ersuchen, den Antragssteller aufzunehmen. Diese Frist hat absoluten Charakter. Die Fristversäumnis hat einen Zuständigkeitseintritt des ersuchenden Mitgliedstaates zur Folge.Nach dem klaren Wortlaut des Artikel 21, Absatz eins, Dublin III-VO hat der ersuchende Mitgliedsstaat innerhalb von drei Monaten nach Antragsstellung den Mitgliedstaat, den er als für die Prüfung des Antrags als zuständig erachtet, zu ersuchen, den Antragssteller aufzunehmen. Diese Frist hat absoluten Charakter. Die Fristversäumnis hat einen Zuständigkeitseintritt des ersuchenden Mitgliedstaates zur Folge. Die Frist zum Stellen des Aufnahmegesuchs hat im gegenständlichen Fall demnach am 13.08.2016 geendet. Dies folgt aus der ausdrücklichen Regelung des Art. 42 lit b erster Satz Dublin III-VO, wonach eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist, endet. Das Ereignis, von dem an im vorliegenden Fall die Frist zu berechnen ist (Asylantragstellung) ist am 13.05.2016 eingetreten. Die Frist zum Stellen des Aufnahmegesuches endete gemäß Art. 21 Abs. 1 iV mit Art. 42 lit b Dublin III-VO somit am 13.08.2016, 24:00 Uhr.Die Frist zum Stellen des Aufnahmegesuchs hat im gegenständlichen Fall demnach am 13.08.2016 geendet. Dies folgt aus der ausdrücklichen Regelung des Artikel 42, Litera b, erster Satz Dublin III-VO, wonach eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist, endet. Das Ereignis, von dem an im vorliegenden Fall die Frist zu berechnen ist (Asylantragstellung) ist am 13.05.2016 eingetreten. Die Frist zum Stellen des Aufnahmegesuches endete gemäß Artikel 21, Absatz eins, iV mit Artikel 42, Litera b, Dublin III-VO somit am 13.08.2016, 24:00 Uhr. Gegenständlich wurde das Aufnahmeersuchen des BFA an Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO jedoch erst am 11.10.2016 – und somit nicht innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO normierten Frist von drei Monaten nach Antragsstellung – gestellt.Gegenständlich wurde das Aufnahmeersuchen des BFA an Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO jedoch erst am 11.10.2016 – und somit nicht innerhalb der in Artikel 21, Absatz eins, Dublin III-VO normierten Frist von drei Monaten nach Antragsstellung – gestellt. Wenngleich sich angesichts der Regelungen betreffend den unbegleiteten Minderjährigen des Art. 8 Dublin III-VO das Bestehen von Volljährigkeit für ein im Ergebnis erfolgreiches Aufnahmegesuch als Voraussetzung erweist, so ist doch auf den klaren Wortlaut der Regelung des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO hinzuweisen, dem zu Folge die Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuches als absolute Fallfrist konstruiert ist. Im Hinblick darauf ist der ersuchende Staat jedenfalls gehalten, ein fristwahrendes, allenfalls unvollständiges Aufnahmeersuchen zu stellen (vgl. auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Stand: 1.2.2014, K4 zu Artikel 21). Im gegenständlichen Fall ist dem BFA das Ergebnis des Altersfeststellungsgutachtens ohnehin bereits vor Ablauf der 3-Monatsfrist vorgelegen, sodass das Stellen eines fristgerechten Aufnahmegesuches im Zeitpunkt des Vorliegens des Altersfeststellungsgutachtens immerhin möglich gewesen wäre.Wenngleich sich angesichts der Regelungen betreffend den unbegleiteten Minderjährigen des Artikel 8, Dublin III-VO das Bestehen von Volljährigkeit für ein im Ergebnis erfolgreiches Aufnahmegesuch als Voraussetzung erweist, so ist doch auf den klaren Wortlaut der Regelung des Artikel 21, Absatz eins, Dublin III-VO hinzuweisen, dem zu Folge die Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuches als absolute Fallfrist konstruiert ist. Im Hinblick darauf ist der ersuchende Staat jedenfalls gehalten, ein fristwahrendes, allenfalls unvollständiges Aufnahmeersuchen zu stellen vergleiche auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Stand: 1.2.2014, K4 zu Artikel 21). Im gegenständlichen Fall ist dem BFA das Ergebnis des Altersfeststellungsgutachtens ohnehin bereits vor Ablauf der 3-Monatsfrist vorgelegen, sodass das Stellen eines fristgerechten Aufnahmegesuches im Zeitpunkt des Vorliegens des Altersfeststellungsgutachtens immerhin möglich gewesen wäre. Das Aufnahmegesuch erweist sich im vorliegenden Fall jedenfalls als verspätet und hat den Zuständigkeitseintritt Österreichs nach sich gezogen. Auf den Umstand, dass sich Italien letztlich rund vier Monate nach Ablauf der in Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vorgesehenen 2-wöchigen Frist zur Beantwortung einer Remonstration zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hätte, war daher nicht mehr einzugehen.Auf den Umstand, dass sich Italien letztlich rund vier Monate nach Ablauf der in Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118 aus 2014, vorgesehenen 2-wöchigen Frist zur Beantwortung einer Remonstration zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hätte, war daher nicht mehr einzugehen. Nach dem Gesagten war gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen.Nach dem Gesagten war gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W165.2151299.1.01

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